Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2801 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 20. August 2015, 10:29

Können wir uns vielleicht wieder aufs Thema konzentrieren.....Handlungsstrategien entwerfen usw.?
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2802 Beitrag von der_n00b » Donnerstag 20. August 2015, 19:00

Über die Abmahnung bin ich schon hinaus - ich bin beim gerichtlichen Mahnbescheid :D
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

Targhas
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2803 Beitrag von Targhas » Freitag 21. August 2015, 10:47

Gerade den ersten Brief seit dem Mahnbescheid erhalten

Es ist sogar ne richtige Briefmarke darauf!

Schreiben, dass sie meinen Widerspruch erhalten haben und die ihren Fall nochmal geprüft haben, aus deren Sicht würden die gewinnen blablabla und ich könne irgendwas um die 790€ zahlen um die Angelegenheit zu beenden

Siggi1967
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2804 Beitrag von Siggi1967 » Freitag 21. August 2015, 15:39

Ob Depcon Klagescheu ist, wissen wir doch eigentlich nicht. Sollten die mit Ihrer Briefe - Schreiberei und Drohkulissen genug Einnahmen generieren brauchen Sie doch gar nicht zu Klagen.
Warum viel Geld einsetzten (Gerichtskostenvorschuss usw.) wenn doch für ein paar Briefmarken genügend Kohle reinkommt.
Interessant wird es wenn der Punkt erreicht wird das nicht mehr genügend Zahlen trotz Drohkulisse,
wird dann geklagt? Und Zeit haben Sie ja nach eigenen Angaben genug sind ja bei 10 Jahren
Verjährung.

Also haben wir noch länger eine Brieffreund und können nur abwarten ob dieser die Gericht
mit mehr als nur MB bemüht.

Wünsche Euch ein schönes Wochenende

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2805 Beitrag von der_n00b » Freitag 21. August 2015, 18:30

@Targhas - hast du auch einen "Gerichtlichen Mahnbescheid" bekommen - oder nur son **********papier von Debcon?
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2806 Beitrag von Steffen » Freitag 21. August 2015, 18:50

Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«



23:42 Uhr


Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«


00:39 Uhr

Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

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Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

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Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

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Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P



Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

Targhas
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2807 Beitrag von Targhas » Samstag 22. August 2015, 12:14

der_n00b hat geschrieben:@Targhas - hast du auch einen "Gerichtlichen Mahnbescheid" bekommen - oder nur son **********papier von Debcon?
Gerichtlichen Mahnbescheid. Dem voll widersprochen und halt gestern den Brief erhalten, dass die davon Kenntnis genommen haben

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2808 Beitrag von Streber24 » Samstag 22. August 2015, 17:16

Steffen hat geschrieben:Debcon's neustes Schreiben 08/2015:
»Klare Urteile des BGH in vergleichbaren Fällen.
Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Urt. v. 29.07.2015,
Az. 10 C 20/15) lehnt sich an die Entscheidungen«

Musterschreiben:

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Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Mein RA hat dieses "nette" Schreiben ebenfalls während meinem Urlaub erhalten.

1. & 2. sind erledigt! 1ööüüää1

Eigentlich kann mein bei derartiger, massenhafter Papierverschwendung seitens Debcon nur 2-4-3-n

Es bleibt dabei: Nö ich nicht
Grüße

streber24

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2809 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. August 2015, 10:46

[quoteemWerniman]Wie war das mit "Mit der sekundären Darlegungslast kann jedoch keine Beweislastumkehr verbunden sein."? Das Düsseldorfer Urteil, auf welches sich Debcon bezieht, ist ein glattes Fehlurteil,weil es davon ausgeht, dass der Anschlussinhaber dem Abmahner diese Ermittlungstätigkeit abnehmen MUSS.[/quoteem]

Debcon bezieht sich hier doch auf ein Waldorf Frommer-Urteil (AG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2015, Az. 10 C 20/15), was immer noch nicht im Volltext vorliegt. So dass man erst einmal den Volltext abwarten muss.

Versucht man das Urteil halbwegs und jetzt schon zu interpretieren, dann müsste man neben den Volltext auch den Werdegang Klageerwiderung bis Volltext kennen,

Argumente Beklagter:
  • - Rechtsverletzung selbst nicht begangen
    - zum Tat-Tag Familienfeier, wo mehrere Personen Zugriff auf das Internet hätten nehmen können
    - Ermittlung fehlerhaft (trotz Mehrfachermittlung)
    - RI nicht aktivlegitimiert
    - fehlende Angemessenheit der Forderungen
Das AG Düsseldorf gilt eigentlich als "gemäßigt", wenn man das so formulieren darf. Nur habe ich schon mehrmals darauf hingewiesen, das es hier nicht um RI von Debcon oder BB geht. Hier bei WF stehen große Labels, deren - aktuelle - Werke bzw. Rechte verletzt wurden. Und man sollte sich bei den Anwälten von WF sorgfältig und tiefgründig vorbereiten und erwidern. Das gilt nicht nur für den Anwalt (der nur essen kann, was er serviert bekommt) sondern auch vom Beklagten (der etwas servieren muss).

'Fehlurteil', das klingt zwar erst einmal immer gut, aber trifft wohl nicht so richtig zu. Diese Urteil - wie gesagt ich kenne weder den Volltext noch den Werdegang von Klageerwiderung bis Volltext, auch habe ich nicht die nötige juristische Qualifikation - ist doch Produkt eines lapidaren "Sachvortrags" seitens des Beklagten.

Originalzitat AG Düsseldorf:
  • (...) Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder mit deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebenso wenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack Nach der "BearShare"-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist. (...)
Es sollte jedem klar sein, das auch in Düsseldorf man schon näher hinterfragt in puncto sekundäre Darlegungslast. Und es muss doch einmal übergehen, das - insbesondere bei Mehrfachermittlung - schon einmal die Vermutung feststeht, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus ging und der AI dafür verantwortlich bzw. haftbar ist. Und vor allem das einige Richter den Beklagten jetzt fragen: Wenn niemand infrage kommt, wer war es denn dann? München nennt es denklogisch.

In meiner Signatur steht der Link: Gedanken zur sekundären Darlegungslast (Nachforschungs- und Recherchepflicht). Diese Gedanken habe ich mir nicht ausgedacht, sondern aus verschieden Quellen und Infos gesammelt.

Nur allein der Punkt zu f) - egal wie stupid er klingt -
  • (...) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von Befragung
    (...)
    => wie reagierte der / die Befragte/n auf den "Vorwurf" der Begehung der Tat?
    Reagierte dieser "komisch" / widersprüchlich / lange nachdenkend / kooperativ usw.
    (...)
... stammt aus aktuellen Hinweisbeschlüssen eben vom AG Düsseldorf. Genau, das man schon mehr vortragen muss als: »Ich war es nicht, meine Frau hätte Zugang gehabt, genau wie meine zwei erwachsenen Kinder mit ihren Lebenspartnern - wenn diese da gewesen wären - sowie vielleicht 3 Geburtstagsfeiergäste.«

Es geht hier - nicht - um eine Beweislastumkehr. Nur hat der Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast schon zumindest einen möglichen Geschehensablauf - schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah - in einem qualifizierten und tiefgründigen Sachvortrag i.Z.m. seinem Anwalt - dem Richter und dem Kläger vorzutragen, das die Möglichkeit besteht, das ein anderer als möglicher Täter infrage käme. Hier gilt eben kein Wischiwaschi. Ausrufezeichen.



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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2810 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. August 2015, 13:49

Nur sind wir in einem gerichtlichen zivilrechtlichen Klageverfahren mit bestimmten (Spiel-) Regeln, die man beherrschen sollte, wenn man gewinnen will.

Zu Angaben betreffend den Vorwurf die der Kläger nicht kennen kann, sondern nur der Beklagte, da diese in seiner alleinigen Verantwortlichkeit fallen, muss sich der Beklagte zumutbar erklären.

Und mittlerweile werden - zwar nicht an jedem Gerichtsstandort einheitlich hoch - gewisse Anforderungen an den Beklagten gestellt. Es haben sich aber einige zumutbare Anforderungen herauskristallisiert, die ich hier zusammen gefasst habe.

Dabei ist es im Grundsatz doch egal, ob der Beklagte diese Anforderungen nicht gerecht werden kann. Dann hat er einfach Pech. Nur kann man von einem unsubstantiierten Sachvortrag nicht sofort zu einem Fehlurteil schlussfolgern.

Nur sollte jeder im Klaren sein, wenn einmal die Vermutung besteht, das über den Anschluss der ermittelte und zugeordnete Rechtsverstoß ausging, man schon mehr anbieten MUSS, als: "Ich war es nicht, es könnten die oder die mit zugreifen, waren es aber auch nicht". Kann man keinen weiteren Geschehensablauf vortragen, das kein weiterer Mitbenutzer als möglicher Täter infrage kommen könnte, dann greift die Vermutung wieder und man haftet trotz Benennung von möglichen Mitnutzern.

Es geht nicht darum einen Täter namentlich zu präsentieren, sondern die Möglichkeit, das ein anderer Mitnutzer infrage kommen könnte, wenn man es selbst nicht war. Wenn es letztlich keiner war, natürlich werden auf weiteren Sachvortrag/Bestreiten des Klägers hin die Richter dann nochmals nachhaken. Kommt dann immer noch nichts Substantiiertes, hat man eben Pech. Was will man denn jetzt diskutieren oder Beschönigen!?

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2811 Beitrag von Steffen » Sonntag 23. August 2015, 14:29

Was soll ich denn darauf antworten? Kann der Beklagte die tatsächliche Vermutung für sich nicht entkräften, dann muss er eben die fremde Zeche zahlen. Im Recht wird keine Fairness definiert. Und ja, genau das ist doch der Punkt.

VG Steffen

Unschuldigwieimmer
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2812 Beitrag von Unschuldigwieimmer » Dienstag 25. August 2015, 14:55

Hallo zusammen

ich wurde ja in 2010 abgemahnt mit MB in 2013 aber das mal nur am Rande.

Mich würde interessieren, ob DebC irgendwie ersichtlich bevorzugt verklagt, also bevorzugt Musik Kinofilme Spiele Pornofilmedownloads und ob schon klagen geführt worden sind die ausserhalb der 3 Jahre Verjährung liegen ?? Gibts da Infos zu ??

gruß und danke

SamFisher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2813 Beitrag von SamFisher » Dienstag 25. August 2015, 16:53

borsti007 hat geschrieben:Du hast 360 Seiten?!

Wie lange geht das bei dir schon so?

Für was denn alles? Das waren dann aber mehrere Abmahnungen, oder?
Sorry, dass ich so spät antworte, aber ich war im Urlaub.

Das Ganze geht bei mir schon seit Mitte 2011 und werde seit der Anzeige auch munter angeschrieben. Ich habe auch aufgehört zu zählen, wie viele Abmahnungen ich erhalten habe. Der ganze Ordner liegt nun bei der GStA in Hamm. Mal gucken, wann und ob ich etwas davon hören werde.
Werniman hat geschrieben:Meines Wissens gabs bisher von Debcon noch gar keine Klagen,allenfalls Mahnbescheide. Da Debcon aber von 10 Jahren Verjährungsfrist ausgeht, könnte es also durchaus noch 5 Jahre dauern,bis tatsächlich Klagen eintrudeln. Ich persönlich glaube aber nicht dran,daß da tatsächlich noch Klagen eingereicht werden.
Hab da mal ne Frage: Hab auch irgendwann 2012 einen Mahnbescheid erhalten. Natürlich Widerspruch eingelegt und seitdem nie wieder etwas davon gehört. Ist die Sache nicht eigentlich damit erledigt? Die hätten doch durch den MB den Anspruch weiterverfolgen müssen, oder? Haben sie aber nicht.

mister.twister
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2814 Beitrag von mister.twister » Mittwoch 26. August 2015, 08:26

Steffen hat geschrieben: Es geht nicht darum einen Täter namentlich zu präsentieren, sondern die Möglichkeit, das ein anderer Mitnutzer infrage kommen könnte, wenn man es selbst nicht war. Wenn es letztlich keiner war, natürlich werden auf weiteren Sachvortrag/Bestreiten des Klägers hin die Richter dann nochmals nachhaken. Kommt dann immer noch nichts Substantiiertes, hat man eben Pech. Was will man denn jetzt diskutieren oder Beschönigen!?
Diese Formulierungen sind teilweise sehr abstrakt vom Inhalt her, für mich jedenfalls.

Selbst wenn man angenommen sagt "es war mein Kommilitone, Name X, gegenwärtige Anschrift unbekannt da kein Kontakt mehr, der war bei mir zu Besuch und wollte das W-LAN-Passwort", sehe ich folgende Schwierigkeiten:

- Ich kann schlecht nachweisen, dass er wirklich am besagten Tag bei mir zu Hause war, da bei mir keine Ü-Kameras hängen
- Er wird sowas nie zugeben, auch wenn er es wirklich war. Und das er bei mir war wird er in beiden Fällen bestreiten, aus nachvollziehbaren Gründen
- Am Ende steht immer "Aussage gegen Aussage". Und die Notebooks wechselt der Ottonormalo alle 2 Jahre, sodass ein Gutachten seiner Maschine physisch nichts bringt

Und da frage ich mich, ob es irgendeinen Unterschied macht, ob man eine echte Person aus dem Bekanntenkreis oder eine frei erfundene Person vom Titikakasee, die in den Tagen in Europa auf Durchreise war und Couchsurfing bei mir machte, benennt. Überprüfen ist beides ziemlich schwer, und beide würden alles bestreiten.

Und wenn das oben Erwähnte keinen großen Unterschied macht, dann stellt sich für mich die Frage was diese "Benennung möglicher in Frage kommender Täter" überhaupt bringen soll?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2815 Beitrag von Steffen » Mittwoch 26. August 2015, 10:49

[quoteem]Diese Formulierungen sind teilweise sehr abstrakt vom Inhalt her, für mich jedenfalls.[/quoteem]

Man muss doch hier im Hinterkopf behalten, das bei einer Abmahnung gilt (Gesetzgebung, Rechtsprechung, BGH Grundsatzentscheidungen),
  • a) Ermittlung eines Rechtsverstoßes in einer Tauschbörse
    b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel) gestattet
    c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
    d) durch den BGH wird jetzt festgelegt ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus", "BearShare":
    • da) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      db) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: "AI") dafür verantwortlich ist
      dc) Der AI muss zu da) und zu db) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften!
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
* In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.

Jetzt gibt es mögliche Szenarien (immer unter gewissen Aspekten):
- unzureichend gesichertes WLAN (Störer - ja, Täter - nein) - BGH
- Minderjährige (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Mitnutzer im Familienverbund (Störer - nein, Täter nein) - BGH
- Singlehaushalt - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- WG - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden)
- Hotel - BGH nein (Orientierung an vereinzelten AG, LG, OLG Entscheiden) usw.


[quoteem]Selbst wenn man angenommen sagt "es war mein Kommilitone, Name X, gegenwärtige Anschrift unbekannt da kein Kontakt mehr, der war bei mir zu Besuch und wollte das W-LAN-Passwort", sehe ich folgende Schwierigkeiten:
- Ich kann schlecht nachweisen, dass er wirklich am besagten Tag bei mir zu Hause war, da bei mir keine Ü-Kameras hängen
- Er wird so etwas nie zugeben, auch wenn er es wirklich war. Und das er bei mir war wird er in beiden Fällen bestreiten, aus nachvollziehbaren Gründen
- Am Ende steht immer "Aussage gegen Aussage". Und die Notebooks wechselt der Ottonormalo alle 2 Jahre, sodass ein Gutachten seiner Maschine physisch nichts bringt
Und da frage ich mich, ob es irgendeinen Unterschied macht, ob man eine echte Person aus dem Bekanntenkreis oder eine frei erfundene Person vom Titikakasee, die in den Tagen in Europa auf Durchreise war und Couchsurfing bei mir machte, benennt. Überprüfen ist beides ziemlich schwer, und beide würden alles bestreiten.
Und wenn das oben Erwähnte keinen großen Unterschied macht, dann stellt sich für mich die Frage was diese "Benennung möglicher in Frage kommender Täter" überhaupt bringen soll?[/quoteem]

Und jetzt kommt noch ein weiterer wesentlicher Aspekt. Kommt es zu einem Zivilverfahren, entscheidet ein qualitativer und tiefgründiger Sachvortrag, indem es gelingt, für ein Gericht schlüssig, nachvollziehbar, lebensnah und vor allem nachweisbar seine mögliche (verschuldensunabhängige) Haftung als Störer und/oder/bzw. Täter / Teilnehmer zu entkräften.

Dieses geht natürlich nur i.Z.m. einem Anwalt seines Vertrauens, der wiederum Erfahrungen im Urheberrecht, Filesharing-Fälle sowie Klagen Filesharing (Gerichtssaalluft sollte er schon geschnuppert haben), und einem Beklagten, der - bis zu einem eigenen verträglichen Punkt - Rückgrat beweist. Aber, hier gilt (bildhaft):
"Der Anwalt kann nur aus dem Produkt etwas weiterentwickeln und es erfolgreich verkaufen, wenn er vom Beklagten eine dementsprechendes Basisprodukt erhält." oder kurz: "Der Anwalt kann nur essen, was er vom Beklagten serviert bekommt"

Kannst Du mit Klageerwiderung deine Behauptungen untermauern (nachweisen) ist dann der Anwalt gefragt, mehr als ein 08/15-Pamphlet zu verfassen. Kannst du aber nur etwas behaupten ohne jegliche Substanz dahinter - hast du Pech und wirst verlieren. Hier gilt es eben die rosarote Forenbrille abzunehmen.


Ein fiktives (übertriebenes) Beispiel:

Konstellation Mitnutzer nach BGH "BearShare"

Viele, die jetzt unschuldig abgemahnte wurden, lesen ein zwei Urteile, höhren auf falsche Foren-Propheten wie z.B. Ingo Bentz (Shual, hier könnten noch mehr anonyme Namen stehen; Hinweis: hier klammre ich mich nicht aus) und denken jetzt, das es mit "dem" einzigen Satz:

(...) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

bzw.

(...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (...)

... für sie erledigt sei. Und so wird aktuelle in vielen Klageverfahren auch gehandelt.

"Ich war es nicht; Mitnutzer 2 Personen (1 Ehefrau, 1 Kind); Mitnutzer waren es auch nicht; ob die Mitnutzer überhaupt zum Tatvorwurf das Internet benutzten - weiß ich auch nicht, eher nicht ..."

Und das hören sich Richter tagtäglich an. Keiner war es, keiner kann etwas dazu sagen und hofft einen Freispruch.

Es vergisst jeder, das hier einfach mehr daran hängt, als ein Satz aus einem Urteil "X". Man müsste den inhaltlichen genauen Schriftverkehr kennen außergerichtlich / gerichtlich, zwischen Abgemahnten und Abmahner bzw. Anwalt des Abgemahnten und Abmahner; zwischen den Parteien / Gericht. Und das ist nicht wenige und kann sich über Monate hinwegziehen.
  • Klageschrift des Klägers
  • Klageerwiderung des Beklagten
  • Replik des Klägers
  • Duplik des Beklagten
  • Triplik des Klägers
  • Quadruplik des Beklagten +
  • Hinweise durch das Gericht
In einem Urteil steht dagegen nur der einreduzierte Extrakt.

Natürlich spielen jetzt auch noch Faktoren eine Rolle, konnte ich überhaupt erst einmal meine ureigene Haftung entkräften? Sicherung des Anschluss gegen Fremdnutzung (wie Hard- / Software usw.), wo war ich, was sind meine Vorlieben, bin ich meinen Prüfpflichten nachgekommen (Belehrung, Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen usw. natürlich altersgemäß und kenntnisabhängig) usw.

Bleiben wir beim fiktiven Beispiel.

Jetzt kommen wir zu den Mitnutzern.

"Ah, der BGH sagt ja, ich brauche nur die Personen allgemein zu beziffern und es für diese und mich abstreiten - mehr bedarf es nicht. Dies liest man ja heute zu Hauf."

Gibt das Gericht einen Hinweis, das dies nicht ausreicht, man müsste die Mitnutzer schon mit Namen + Hausnummer benennen sowie die konkreten Nachforschungen bzw. Recherchen - mit Erhalt Abmahnung - darlegen ...
... dann ist doch die "Kaka am dampfen".
  • Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... dies kann ich ihm nicht zumuten ...
  • Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... vielleicht kann er meine Version gar nicht bestätigen
  • Huh, wenn ich jetzt denjenigen namentlich benenne, könnte dieser ja vorgeladen werden ... dies will er nicht ... er möchte nicht vor Gericht ... er möchte nichts damit zu tun haben ... er möchte nicht dafür noch einen Cent zahlen ...
  • Ah, es gibt ja dutzende Urteile gegen ... an Amtsgerichten ... wo man dies gar nicht so tiefgründig muss .. ich kann Hinweise des Gerichtes vernachlässigen ... den erzähle ich schon etwas ...
  • ... moment, muss ich denn überhaupt selbst dahin? Das kann doch auch mein Anwalt ohne mich. Muss die Verhandlung eben unterbrochen werden, wenn etwas ausgehandelt wird.
usw. usf.

Es ist doch egal, ob jemand es einsieht, abstrakt sieht, versteht oder nicht oder ob gerecht oder fair. Es gibt gewisse (zivilrechtliche und gerichtliche) "Spielregeln". Beherrscht man dies ist es gut; wenn nicht, hat man a) Pech und darf sich b) nicht hinterher darüber aufregen, das man c) einfach Unwissend und Überheblich war.

Natürlich, ich bin kein Anwalt, tue auch nicht so, habe einen nachgesagten IQ eines Sack russischer Schrauben ... aber die die Wirklichkeit sieht anders aus ... da die Foren-Propheten ihre prozessualen Erfolge ja tagtäglich anonym und verbal feiern, aber niemals real nachweisen.

Meine Aufgabe ist es, war es noch nie, dir zu sagen wie es nach uns Foren gern wäre, sondern wie es ist. Du musst es auch nicht zu 100% verstehen, sondern im Klagefall deinen Anwalt eine Zubereitung eines Gerichtes anbieten mit den mannigfaltigen Zutaten. Dieser muss dann daraus ein 5 Gang Menu kreieren.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2816 Beitrag von mister.twister » Donnerstag 27. August 2015, 10:09

@Steffen:

Es fallen immer wieder die gleichen Worte. "Substanz", "Entkräften", "Beweisen", ohne dass konkrete Beispiele folgen. Bis wann hat eine Aussage noch keine Substanz und ab wann hat sie welche? Wie muss ein Sachvortrag sein, damit er als Entkräftung wirkt? Muss sich das ganze "nur" logisch und plausibel anhören oder brauche ich (bildlich) fünf Zeugenaussagen und ein schriftliches Schuldgeständnis des vermeintlichen Täters, damit meine Aussagen "Substanz" haben und mich "entkräften"?

Ohne solche Orientierungen ist eigentlich jede Diskussion hier auf dem Forum nur so "lari fari" ohne großen Bezug zur Realität. Immer wieder nur "abheften und nicht verrückt machen" copy-pasten ist wohl, ohne jemandem auf den Schlips zu treten, wenig informativ und noch weniger hilfreich.

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2817 Beitrag von Steffen » Donnerstag 27. August 2015, 12:02

[quoteemmister.twister]Ohne solche Orientierungen ist eigentlich jede Diskussion hier auf dem Forum nur so "lari fari" ohne großen Bezug zur Realität. Immer wieder nur "abheften und nicht verrückt machen" copy-pasten ist wohl, ohne jemandem auf den Schlips zu treten, wenig informativ und noch weniger hilfreich.[/quoteem]

Ich verstehe nicht, wer ein Forum für eine konkrete Rechtshilfe hält? Nicht einmal unter dem Aspekt der unerlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen, kann man doch nicht ohne auf den Einzelfall einzugehen und diesen inhaltlich zu kennen irgend etwas darlegen. Natürlich ist ein Forum und deren Diskussionen larifari bzw. allgemein.

Natürlich verstehe ich, das man ein Forum als starken Zusammenhalt einer verschworen Gemeinschaft ansieht, wo man eine konkrete Frage für Lau stellt und dann konkret für Lau beantwortet bekommt ... sorry, musste erst einmal mich auslachen. Denn die Wirklichkeit sieht schon anders aus. Weinerliche und ängstliche Abgemahnte, die bei jedem Schreiben von Debcon zusammenzucken, was nicht haargenau wie das Muster aussieht. Abgemahnte mit Filesharing-Mentalität, die denken alles für Lau zu erhalten, statt Geld in die Hand zu nehmen und sich zu wehren gegen ihr Unrecht. Nur den Kelch der Klage vorüberziehen zu lassen und dann großspurig auftragen, was für Heros sie doch sind.

Außerdem steht das wie? doch hier, nur möchte das niemand wahrhaben, weil man unschuldig sei, Opfer und alle andere Betrüger und Golfklub-Mitglieder, wo eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, Honeypots, der freundliche Hacker von Nebenan, ich erzähle den schon etwas usw. usf.

Manche anonyme Forenuser - egal in welchen Forum - haben einfach den Blick zur Realität verloren, sind überheblich und naiv. Meister was alles sein hätte könnte, aber nie, wie es war. Und das ist Larifari. Denn nicht wir im Forum müssen uns drüber Gedanken machen. Im Klagefall hat der Beklagte den Anwalt seine Zutaten zu übergeben, der hat darauf basierend ein 5-Gangmenü zu kreieren. Und nicht, das der Anwalt selbst die Zutaten mitbringt. Sind wir dazu nicht in der Lage - sind wir einfach nicht gut genug. Und das ist genau der Punkt.


VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2818 Beitrag von sn_Jabbawoki » Samstag 29. August 2015, 11:33

Wie immer Samstag bekam ich mein neues Schreiben. Nichts neues 10jährige Verjährungsfrist und ein Sonderangebot. 300,- €
auch in Raten möglich.

Basta,abheften und aufs nächste Schreiben warten. Nö ich nicht

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2819 Beitrag von Steffen » Samstag 29. August 2015, 11:35

Kannst Du mir dieses bitte einscannen und per Mail zusenden? Danke im Voraus.

VG Steffen

timon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2820 Beitrag von timon » Samstag 29. August 2015, 13:03

sn_Jabbawoki hat geschrieben:Wie immer Samstag bekam ich mein neues Schreiben. Nichts neues 10jährige Verjährungsfrist und ein Sonderangebot. 300,- €
auch in Raten möglich.
Gibt es auch mit 200 € ...

Ist wie auf dem Basar. Die Höchstsumme war 315,-. Beim letzten 10 Jährigen Schreiben noch 250 € und jetzt 200 €.

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