Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Wer zahlt, wird gemolken bis nichts mehr geht.....
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
}6&(Julia22 hat geschrieben:Wer zahlt, wird gemolken bis nichts mehr geht.....
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
AG Leipzig weist Klage wegen Nichtvorlage von Lizenzverträgen ab
12:48 Uhr
~~~~~~~~~~~~~~~~
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstraße 10-12
10777 Berlin
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
www.ra-juedemann.de
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... raegen-ab/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (103 C 2959/15) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films "Two Guns" abgewiesen. Wir hatten u.a. be-stritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen in den USA gibt. Weiterhin ergaben sich Unklarheiten aus einem Eintrag des Copyright Offices. Das Gericht verlangte darauf hin die Vorlage der Originalverträge. Erhalten hat es lediglich Kopien. Bei diesen handelt sich aber nicht um Urkunden, so dass sie ohne Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hatte auf die Notwendigkeit von Übersetzungen hingewiesen, die Gegenseite ist dem nicht gefolgt, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil im Volltext:
12:48 Uhr
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Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstraße 10-12
10777 Berlin
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
www.ra-juedemann.de
Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... raegen-ab/
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Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (103 C 2959/15) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films "Two Guns" abgewiesen. Wir hatten u.a. be-stritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen in den USA gibt. Weiterhin ergaben sich Unklarheiten aus einem Eintrag des Copyright Offices. Das Gericht verlangte darauf hin die Vorlage der Originalverträge. Erhalten hat es lediglich Kopien. Bei diesen handelt sich aber nicht um Urkunden, so dass sie ohne Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hatte auf die Notwendigkeit von Übersetzungen hingewiesen, die Gegenseite ist dem nicht gefolgt, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil im Volltext:
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo zusammen,
ich bin über meine Suche bei einer bekannten Suchmaschine bei euch gelandet.
Erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Tips, nach einigem Lesen und überlegen für welche Metode ich mich entscheide, bin ich zum entschluss Mod UE und nicht zahlen gekommen.
Angemahnt wird bei mir ein Musiktitel aus einem chartcontainer. Jetzt habe ich die Frage ob die Bennenung in der UE der Musiktitel ausreicht oder ob ich den chartcontainer auch erwähnen muss/soll?
Im schreiben heisst es im Wortlaut ungefähr so:
... die Urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme
"Klasse wir sollen Zahlen - Blechma"
mit dem Hash-Wert und dem Dateinamen
"SHA1: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"
"Köder top hundert- jetzt bist du fällig usw. "
über die Tauschbörsensoftware "ich-hab-du-willst(zahlen)" illegal usw. usw.
Reicht nun der Titel oder muss der Dateiname in dem der Titel vorhanden war (Container) auch in die UE eintragen?
Über eine Antwort würd ich mich sehr freuen.
LG
Georg
ich bin über meine Suche bei einer bekannten Suchmaschine bei euch gelandet.
Erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Tips, nach einigem Lesen und überlegen für welche Metode ich mich entscheide, bin ich zum entschluss Mod UE und nicht zahlen gekommen.
Angemahnt wird bei mir ein Musiktitel aus einem chartcontainer. Jetzt habe ich die Frage ob die Bennenung in der UE der Musiktitel ausreicht oder ob ich den chartcontainer auch erwähnen muss/soll?
Im schreiben heisst es im Wortlaut ungefähr so:
... die Urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme
"Klasse wir sollen Zahlen - Blechma"
mit dem Hash-Wert und dem Dateinamen
"SHA1: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"
"Köder top hundert- jetzt bist du fällig usw. "
über die Tauschbörsensoftware "ich-hab-du-willst(zahlen)" illegal usw. usw.
Reicht nun der Titel oder muss der Dateiname in dem der Titel vorhanden war (Container) auch in die UE eintragen?
Über eine Antwort würd ich mich sehr freuen.
LG
Georg
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo Georg,
schau mal, wenn man davon absieht, das im Musterschreiben der mod. UE klare Nutzungshinweise beinhaltet sind, steht in den Foren-Regeln unstreitig:
Beispiel Musterschreiben:
Sollte nun kein Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages beigefügt sein, wird natürlich nur die Titel aufgezählt, die auch gefordert werden und nicht der ganze Chartcontainer. Warum? Weil der entsprechende Abmahner niemals die Rechte auf jeden einzelnen Titel innehat. Dabei werden die Bezeichnung "Künstler" und "Songtitel" dem Abmahnschreiben entnommen, ohne Hashwert oder Benennung des Chartcontainers.
Muster (Anzahl hängt von den abgemahnten Titeln ab):
Weitere Links:
VG Steffen
schau mal, wenn man davon absieht, das im Musterschreiben der mod. UE klare Nutzungshinweise beinhaltet sind, steht in den Foren-Regeln unstreitig:
- (...) (2) Verbot:
Das Posten von konkreten Fallbezogenen Unterlassungserklärungen und deren Erläuterungen dazu. Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung, die sich im Informationsbereich befindet und in ihrer Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist. (...)
Beispiel Musterschreiben:
- (...)*Braun - Spezifikation Streitgegenstand
Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung. (...)
Sollte nun kein Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages beigefügt sein, wird natürlich nur die Titel aufgezählt, die auch gefordert werden und nicht der ganze Chartcontainer. Warum? Weil der entsprechende Abmahner niemals die Rechte auf jeden einzelnen Titel innehat. Dabei werden die Bezeichnung "Künstler" und "Songtitel" dem Abmahnschreiben entnommen, ohne Hashwert oder Benennung des Chartcontainers.
Muster (Anzahl hängt von den abgemahnten Titeln ab):
- (...) zu unterlassen,
die urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen:
1. "Künstler" - "Songname",
2. "Künstler" - "Songname",
.
.
.
5. "Künstler" - "Songname",
ganz oder Teile daraus (...)
Weitere Links:
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo und viel Dank.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo,
nochmal ein Update meinerseits.
Die Herren haben mir jetzt nachdem meine Zahlungsfrist verstrichen ist eine weitere Zahlungsaufforderung geschickt. In diesem Brief ist auch der Hinweis enthalten das ich, da ich eine mod UE abgegeben habe, damit meine Haftungsvermutung nicht entkräftet habe. Wenn es vor Gericht ginge müsste ich auf jeden Fall die Honorare der Herren Anwälte bezahlen. Man wolle mir auf jeden Fall die Verfahrenskosten auferlegen. (LG Hamburg, Urteil v. 04.04.2014, 310 O 409/11).
LG
nochmal ein Update meinerseits.
Die Herren haben mir jetzt nachdem meine Zahlungsfrist verstrichen ist eine weitere Zahlungsaufforderung geschickt. In diesem Brief ist auch der Hinweis enthalten das ich, da ich eine mod UE abgegeben habe, damit meine Haftungsvermutung nicht entkräftet habe. Wenn es vor Gericht ginge müsste ich auf jeden Fall die Honorare der Herren Anwälte bezahlen. Man wolle mir auf jeden Fall die Verfahrenskosten auferlegen. (LG Hamburg, Urteil v. 04.04.2014, 310 O 409/11).
LG
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
@ gausp
An die Briefe darfst du dich in den nächsten Jahren gewöhnen.
Hier mal ein kleiner Überblick über meine Historie:
Herbst 2011: Abmahnung wegen eines Liedes erhalten. Mod. UE verschickt, ohne Anwalt vorgegangen, keine weitere Kommunikation von meiner Seite aus. Danach einen bösen Brief erhalten.
Herbst 2013: Mahnbescheid erhalten. Vollumfänglich widersprochen. Bösen Brief erhalten, gesetzte Frist ignoriert.
Seitdem nichts mehr von FAREDS gehört. Nach meiner Auffassung dürfte diese Angelegenheit nun auch verjährt sein.
An die Briefe darfst du dich in den nächsten Jahren gewöhnen.
Hier mal ein kleiner Überblick über meine Historie:
Herbst 2011: Abmahnung wegen eines Liedes erhalten. Mod. UE verschickt, ohne Anwalt vorgegangen, keine weitere Kommunikation von meiner Seite aus. Danach einen bösen Brief erhalten.
Herbst 2013: Mahnbescheid erhalten. Vollumfänglich widersprochen. Bösen Brief erhalten, gesetzte Frist ignoriert.
Seitdem nichts mehr von FAREDS gehört. Nach meiner Auffassung dürfte diese Angelegenheit nun auch verjährt sein.
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo Aingeal,
das macht mir jetzt Mut in der Sache. Ich muss sagen das die Art und Weise wie die Briefe verfasst sind, jemanden wie mich der sich nie solchen Vorwürfen ausgesetzt sah, ziemlich "Aufreibend".
Man weiß bei den Herren Anwälten einzuschüchtern, zumindest wissen die Herren wie man das Geld aus den leuten Presst.
Habe natürlich die ganze Sache mit meiner Frau besprochen und wir sind uns einig. Zur Not endet die Sache vor Gericht, bis dahin schweige ich.
LG
das macht mir jetzt Mut in der Sache. Ich muss sagen das die Art und Weise wie die Briefe verfasst sind, jemanden wie mich der sich nie solchen Vorwürfen ausgesetzt sah, ziemlich "Aufreibend".
Man weiß bei den Herren Anwälten einzuschüchtern, zumindest wissen die Herren wie man das Geld aus den leuten Presst.
Habe natürlich die ganze Sache mit meiner Frau besprochen und wir sind uns einig. Zur Not endet die Sache vor Gericht, bis dahin schweige ich.
LG
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- Registriert: Montag 7. September 2015, 17:44
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo,
ich habe auch mal eine Frage: wir haben auch eine Abmahnung von Fareds bekommen. Bei uns ist es so das sich mehrere (volljährige) Familienmitglieder den (gesicherten) Anschluß teilen, und der Anschlußinhaber nicht der Täter sein kann da er überhaupt nicht über einen Computer verfügt.
Als Laie habe ich mir bisher nur erlesen das diese Situation, Anschluß wird von mehreren volljährigen Familienmitgliedern genutzt, eine Rolle spielt und uns begünstigen würde. Meine Frage dazu ist: der Anschlußinhaber unterschreibt jetzt die modifizierte Unterlassungserklärung. Soll man die genannten Fakten irgendwie mitteilen (und wenn ja in welcher Form), oder spielt das erstmal keine Rolle?
Vielen Dank
ich habe auch mal eine Frage: wir haben auch eine Abmahnung von Fareds bekommen. Bei uns ist es so das sich mehrere (volljährige) Familienmitglieder den (gesicherten) Anschluß teilen, und der Anschlußinhaber nicht der Täter sein kann da er überhaupt nicht über einen Computer verfügt.
Als Laie habe ich mir bisher nur erlesen das diese Situation, Anschluß wird von mehreren volljährigen Familienmitgliedern genutzt, eine Rolle spielt und uns begünstigen würde. Meine Frage dazu ist: der Anschlußinhaber unterschreibt jetzt die modifizierte Unterlassungserklärung. Soll man die genannten Fakten irgendwie mitteilen (und wenn ja in welcher Form), oder spielt das erstmal keine Rolle?
Vielen Dank
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo @Pixelpusher28,
im Kern geht es doch bei einer Abmahnung, um ...
Jetzt gibt es die Konstellationen, ...
VG Steffen
im Kern geht es doch bei einer Abmahnung, um ...
- a) Ermittlung eines Rechteverstoßes in einer Tauschbörse
b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel, lasse Reseller weg) gestattet
c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
d) durch den BGH wird jetzt festgelegt:- aa) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
ab) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: "AI") dafür verantwortlich ist
ac) Der AI muss zu aa) und zu ab) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften!
- aa) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
- a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
b) Störer oder
c) Täter / Teilnehmer*
Jetzt gibt es die Konstellationen, ...
- Singlehaushalt
- Mehrpersonenhaushalt (Familienverbund / WG)
- Vermieter / Mieter
- Vermieter / Untermieter
- Hotel / Ferienwohnung
- Täterkenntnis, keine Täterkenntnis
- Hacker beweisbar / nicht beweisbar
- unzureichend gesichertes WLAN bzw. Anschluss
- Weitergabe Passwort an berechtigte Nachbarn / Freunde
- Weitergabe Passwort an unberechtigte Nachbarn / Freunde
- AI zu Hause - volljährige Mitnutzer
- AI nicht zu Hause - volljährige Mitnutzer
- AI zu Hause - minderjährige Mitnutzer mit Belehrung und Verbot
- AI nicht zu Hause - minderjährige Mitnutzer mit Belehrung und Verbot
- AI zu Hause / nicht zu Hause - minderjährige Mitnutzer ohne Belehrung und Verbot usw. usf.
- a) dürfen wir als Nichtjuristen nicht auf einen konkreten Fall (egal ob hinter einen anonymen Pseudonick) - konkret antworten - unerlaubte Rechtsberatung
b) kann ein Forum nicht auf alle Fragen eine Antwort kennen - ansonsten wären wir Juristen
c) Dr. Gregory House: "Der Mensch lügt immer!" Hier zum besseren Verständnis wird, ...- aa) die Hälfte bewusst / unbewusst vergessen zu erwähnen
ab) man kennt den Täter, oder nicht usw.
- aa) die Hälfte bewusst / unbewusst vergessen zu erwähnen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Amtsgericht Leipzig:
zur fehlenden Nutzungslizenz zur Bereitstellung einzelner Musiktitel
über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann
14:30 Uhr
Heute möchte ich eine eher nicht bekannte Entscheidung des Amtsgericht Leipzig vorstellen. Interessant aus dem Grund, das sich das Amtsgericht Leipzig mit der Streitfrage bei Filesharing auseinandersetzt, dass keine Lizenzgebühr geltend gemacht werden kann, da es so einen Vertrag nicht gäbe. Und natürlich hat die Beantwortung Einfluss auf eine mögliche dreijährige oder zehnjährige Verjährungsfrist für den Betroffenen und hat sich der Betroffene bereichert, oder nicht.
Urheberrecht - Bereicherungsanspruch
Die Hamburger Kanzlei "FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" obsiegte in einem Filesharingverfahren am Amtsgericht Leipzig (Urt. v. 25.02.2015, Az. 103 C 5530/14). Hierbei wurde der Beklagte verurteilt an die Klägerin 415.70 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die kompletten Entscheidungsgründe möchte ich im Weiteren nicht näher eingehen. Diese kann jeder selbst nachlesen, insbesondere die Argumente zur sekundären Darlegungslast in puncto Erläuterungen zum Nutzungsverhalten.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14
Urteil im Volltext als PDF (2,99 MB)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Kläger vertreibt keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung einzelner Musiktitel über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann
Viele kennen den aktuellen "Glaubenskrieg" zwischen den Lagern der dreijährigen und zehnjährigen Verjährungsfrist bei Filesharing und der resultierenden Frage, ob der Betroffene etwas erlangt, sich bereichert, hat. Für die Befürworter der dreijährigen Verjährungsfrist und verneinen, das der Betroffene etwas erlangt hat, möchte ich stellvertretend das Landgericht Bielefeld nennen.
Landgericht Bielefeld, Beschluss 06.02.2015, Az. 20 S 65/14
Anderweitige Entscheidungen (LG Köln, Beschl. v. 21.07.2015, Az. S 20/15; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14) werden dann schnell als Fehlurteile angeprangert oder mit mangelnder Sachkenntnis abgetan. Wobei bei Letzteren fraglich ist, wessen diese wirklich fehlt. Aber es ist einfacher, als sich damit offen und vor allem rechtskonform auseinanderzusetzen.
Das Amtsgericht Leipzig zu den fehlenden Nutzungsverträgen
Es bleibt deshalb weiterhin spannend, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiterentwickeln wird, obwohl der Gesetzgeber diesbezüglich eigentlich eindeutig ist.
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Steffen Heintsch für AW3P
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AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14
zur fehlenden Nutzungslizenz zur Bereitstellung einzelner Musiktitel
über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann
14:30 Uhr
Heute möchte ich eine eher nicht bekannte Entscheidung des Amtsgericht Leipzig vorstellen. Interessant aus dem Grund, das sich das Amtsgericht Leipzig mit der Streitfrage bei Filesharing auseinandersetzt, dass keine Lizenzgebühr geltend gemacht werden kann, da es so einen Vertrag nicht gäbe. Und natürlich hat die Beantwortung Einfluss auf eine mögliche dreijährige oder zehnjährige Verjährungsfrist für den Betroffenen und hat sich der Betroffene bereichert, oder nicht.
Urheberrecht - Bereicherungsanspruch
- » Ein Bereicherungsanspruch richtet sich auf das, was der Verletzter durch den Gebrauch erlangt hat. Erlangt hat er regelmäßig die Nutzung. Da diese selbst nicht herausgegeben werden kann, ist der Wert (= objektiver Verkehrswert) zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Herauszugeben ist daher die übliche Lizenzgebühr. Insofern kommt es zu einer Überschneidung der Schadensersatzberechnungsmethoden der fiktiven Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) mit der Herausgabeverpflichtung aufgrund der Bereicherungshaftung.
Im Unterschied zum Schadensersatz, setzt der Anspruch auf Herausgabe kein Verschulden voraus.- a) Der Verletzer greift - ohne rechtlichen Grund - durch die unberechtigte Verwertung in den Zuweisungsgehalt des Rechts ein, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechteinhaber vorbehalten ist.
b) Der Anspruch ist darauf gerichtet, die durch die Verletzung Vorteilhaftere Vermögenssituation des Verletzers wieder rückgängig zu machen (auf (Ent-) Geld kommt es letztendlich nicht an) «
- a) Der Verletzer greift - ohne rechtlichen Grund - durch die unberechtigte Verwertung in den Zuweisungsgehalt des Rechts ein, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechteinhaber vorbehalten ist.
Die Hamburger Kanzlei "FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" obsiegte in einem Filesharingverfahren am Amtsgericht Leipzig (Urt. v. 25.02.2015, Az. 103 C 5530/14). Hierbei wurde der Beklagte verurteilt an die Klägerin 415.70 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die kompletten Entscheidungsgründe möchte ich im Weiteren nicht näher eingehen. Diese kann jeder selbst nachlesen, insbesondere die Argumente zur sekundären Darlegungslast in puncto Erläuterungen zum Nutzungsverhalten.
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AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14
Urteil im Volltext als PDF (2,99 MB)
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Kläger vertreibt keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung einzelner Musiktitel über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann
Viele kennen den aktuellen "Glaubenskrieg" zwischen den Lagern der dreijährigen und zehnjährigen Verjährungsfrist bei Filesharing und der resultierenden Frage, ob der Betroffene etwas erlangt, sich bereichert, hat. Für die Befürworter der dreijährigen Verjährungsfrist und verneinen, das der Betroffene etwas erlangt hat, möchte ich stellvertretend das Landgericht Bielefeld nennen.
Landgericht Bielefeld, Beschluss 06.02.2015, Az. 20 S 65/14
- (...) Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.
Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden. (...)
Anderweitige Entscheidungen (LG Köln, Beschl. v. 21.07.2015, Az. S 20/15; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14) werden dann schnell als Fehlurteile angeprangert oder mit mangelnder Sachkenntnis abgetan. Wobei bei Letzteren fraglich ist, wessen diese wirklich fehlt. Aber es ist einfacher, als sich damit offen und vor allem rechtskonform auseinanderzusetzen.
Das Amtsgericht Leipzig zu den fehlenden Nutzungsverträgen
- (...) Den Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, da die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt haben und danach steht den Klägern ein solcher Schadensersatzanspruch zu in Höhe eines Betrages, den die Kläger bei redlichen Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. (...)
(...) Im vorliegenden Fall vertreibt die Kläger keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung einzelner Musiktitel über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. (...)
(...) Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Tonträgers gleiches Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. Über das Internet werden vielmehr Musikdateien zum Download angeboten die jedoch, wie auch der Erwerb von Tonträgern, nur die private Nutzung, nicht hingegen die Verbreitung an Dritte gestatteten. Der Erwerb einer solchen Musikdatei für das Internet zur privaten Nutzung ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Ein solcher Erwerb entspricht im Wesentlichen den Kosten des Kaufes eines Tonträgers. Der vorliegende Nutzungsumfang hat jedoch vielmehr den Wert des Tonträgers für eine unbestimmte Anzahl weltweiter Nutzer zu entsprechen. (...)
(...) Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für ein unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für ein komplettes Musikalbum vereinbart hätten, ist davon auszugehen, dass dieser betrag nahezu den gesamten Erfolg eines Musikalbums erreichen müsste. (...)
(...) Insoweit ist der Sachvortrag der Kläger zuzustimmen, dass die kostenlose Downloadmöglichkeit eines Musikalbums den Kauf des entsprechenden Tonträgers entbehrlich macht, zumal auf den Computer geladen gespeicherte Musik auch ohne nennenswerte Kosten auf CD vom jeweiligen Endverbraucher gebrannt werden könnte. (...)
Es bleibt deshalb weiterhin spannend, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiterentwickeln wird, obwohl der Gesetzgeber diesbezüglich eigentlich eindeutig ist.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Steffen Heintsch für AW3P
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AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Halli Hallo, ich bin durch,Feb.2012 abgemahnt von Fareds für ein Lied,in top 100 Charts,
Mue abgeschickt, von Amtsgericht Euskirchen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch insgesamt eingelegt,August 2015 waren die 3 Jahre plus 6 Monate rumm.gekommen ist bis jetzt November 2015 noch nichts,ich denke das war es.
Grüße Aerodanny
Mue abgeschickt, von Amtsgericht Euskirchen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch insgesamt eingelegt,August 2015 waren die 3 Jahre plus 6 Monate rumm.gekommen ist bis jetzt November 2015 noch nichts,ich denke das war es.
Grüße Aerodanny
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Oder aber es sind doch 10 verjährungfrist dann hast da noch länger was von
-
- Beiträge: 20
- Registriert: Freitag 18. Januar 2013, 13:29
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
da hast Du aber falsch gerechnet.Abmahnung Februar 2012.Dann beginnt die Verjährung Januar 2013 und bei 3 Jahren Verjährung,währe es am 31.12.2015 verjährt. Da Du aber schon einen Mahnbescheid hast,verlängert sich das ganze um ein halbes Jahr.Aerodanny hat geschrieben:Halli Hallo, ich bin durch,Feb.2012 abgemahnt von Fareds für ein Lied,in top 100 Charts,
Mue abgeschickt, von Amtsgericht Euskirchen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch insgesamt eingelegt,August 2015 waren die 3 Jahre plus 6 Monate rumm.gekommen ist bis jetzt November 2015 noch nichts,ich denke das war es.
Grüße Aerodanny
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Okay dann warte ich das auch ab. Das bekomme ich auch noch rumm
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
moin,
ich habe mal vor einigen jahren eine abmahnung von den rechtsanwälten FAREDS bekommen die für mich eigentlich erledig schien.
das ganze lief über meinen rechtsanwalt und das letzte was er für mich erledigt hat war wiederspruch gegen den mahnbescheid beim amtsgericht einzulegen.
seitdem haben wir nichts mehr gehört. das ganze ist nun schon ca. 2 jahre her und nun trudelt vom amtsgericht hannover eine Zahlungsaufforderung von 35,50€ hier ein.
1. Gebühr für das Mahnverfahren, Nr. 1100 KostVerzGKG
2. Verfahrensgebühr; Beeendigung des Mahnverfahrens bei Nichtzahlung des Vorrschusses; § 12 GKG; § 32 Abs. 4 KostVfg
der Gegenbstandwert: 1.311,80€
Es sind zu Zahlen: 35,50€
was wollen die mir nun damit sagen und was soll ich tun??
besten dank im voraus!
ich habe mal vor einigen jahren eine abmahnung von den rechtsanwälten FAREDS bekommen die für mich eigentlich erledig schien.
das ganze lief über meinen rechtsanwalt und das letzte was er für mich erledigt hat war wiederspruch gegen den mahnbescheid beim amtsgericht einzulegen.
seitdem haben wir nichts mehr gehört. das ganze ist nun schon ca. 2 jahre her und nun trudelt vom amtsgericht hannover eine Zahlungsaufforderung von 35,50€ hier ein.
1. Gebühr für das Mahnverfahren, Nr. 1100 KostVerzGKG
2. Verfahrensgebühr; Beeendigung des Mahnverfahrens bei Nichtzahlung des Vorrschusses; § 12 GKG; § 32 Abs. 4 KostVfg
der Gegenbstandwert: 1.311,80€
Es sind zu Zahlen: 35,50€
was wollen die mir nun damit sagen und was soll ich tun??
besten dank im voraus!
Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Kannst Du das Scheiben einmal bitte einscannen (wird nicht veröffentlicht), bekommst dann Antwort.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
Hallo @elbingo,
falls Du keinen Scanner hast, mach dir keinen Stress. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, warum DU diese Kostennote zahlen musst, wenn der Antragssteller den Kostenvorschuss nicht tätigt und das Mahnverfahren selbst beendet. Entweder liegt ein Versehen des Amtsgericht vor oder es ist eine Mitteilung an dem Abmahner, die du nur als Info erhieltest. Rufe doch einmal bitte am Montag die Geschäftsstelle des AG Hannover an. Ich bin mir sicher, das es sich aufklären wird. Sage aber bitte Bescheid, gern auch nur über PN.
VG Steffen
falls Du keinen Scanner hast, mach dir keinen Stress. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, warum DU diese Kostennote zahlen musst, wenn der Antragssteller den Kostenvorschuss nicht tätigt und das Mahnverfahren selbst beendet. Entweder liegt ein Versehen des Amtsgericht vor oder es ist eine Mitteilung an dem Abmahner, die du nur als Info erhieltest. Rufe doch einmal bitte am Montag die Geschäftsstelle des AG Hannover an. Ich bin mir sicher, das es sich aufklären wird. Sage aber bitte Bescheid, gern auch nur über PN.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte
hallo steffen,
leider habe ich keinen scanner. ich werde aber montag beim amtsgericht anrufen und hier berichten.
was mich aber noch wundert. es seht im anschreiben vom amtsgericht.. Zivilsache KSM GmbH, gegen ... mich
viele grüße, rené
leider habe ich keinen scanner. ich werde aber montag beim amtsgericht anrufen und hier berichten.
was mich aber noch wundert. es seht im anschreiben vom amtsgericht.. Zivilsache KSM GmbH, gegen ... mich
viele grüße, rené