Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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blasmichvoll
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2741 Beitrag von blasmichvoll » Montag 27. Juli 2015, 20:20

Nein, nicht eingeschaltet, bisher keinen, die Schreiben (bisher 10 oder so) kamen immer nach einige Versuchen von einem "nächsten" (anderen) Anwalt...

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2742 Beitrag von Sianfra » Montag 27. Juli 2015, 22:36

blasmichvoll hat geschrieben:Nein, nicht eingeschaltet, bisher keinen, die Schreiben (bisher 10 oder so) kamen immer nach einige Versuchen von einem "nächsten" (anderen) Anwalt...

Ach so, dann habe ich das falsch verstanden. Ich würde sagen locker bleiben und abheften. Keinen Kontakt.

SamFisher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2743 Beitrag von SamFisher » Freitag 31. Juli 2015, 13:05

Hallo zusammen,

ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.

Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.

Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.

Mfg
SamFisher

EiB_72
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2744 Beitrag von EiB_72 » Freitag 31. Juli 2015, 13:11

SamFisher hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.

Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.

Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.

Mfg
SamFisher
Hallo,

ich würde gern ebenso Strafantrag stellen. Was genau hast du angezeigt? Versuchten Betrug? Nötigung käme meines Erachtens auch in Betracht...

Viele Grüße

SamFisher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2745 Beitrag von SamFisher » Freitag 31. Juli 2015, 13:23

Sowohl Betrug als auch Nötigung. Aber nur der Betrug kam in die Akte.

EiB_72
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2746 Beitrag von EiB_72 » Freitag 31. Juli 2015, 13:25

Ah ok.
Danke :)

Ich werde alles nochmal scannen und dann direkt per Onlinewache Strafantrag stellen. Zur Vernehmung nehme ich dann die ganzen Unterlagen mit und gebe alles ab.

Schönes Wochenende @all!

SamFisher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2747 Beitrag von SamFisher » Freitag 31. Juli 2015, 13:30

EiB_72 hat geschrieben:Ich werde alles nochmal scannen und dann direkt per Onlinewache Strafantrag stellen.
Für die Online-Anzeige bringt scannen nichts. Die Anhänge werden nicht an den Bearbeiter weitergeleitet. Lieber persönlich vorbeigehen und Anzeige erstatten. Hab ich auch gemacht

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2748 Beitrag von Steffen » Freitag 31. Juli 2015, 13:32

Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre
in vergleichbaren Fällen«
[/b]


00:39 Uhr



Musterschreiben:

1. Debcon - Anwalt (Fax):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (Lizenzschaden):

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2. Debcon - Betroffene ohne Anwalt (ehemals U+C; Hauptforderung S. 2 = 1.000,- € / Vergleich S. 1 = 200,- €)):

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Inhalt:

Nicht anders zu erwarten, geht Debcon in dem neuesten Schreiben auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Aufbauend auf dem Schreiben aus dem Juni (»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren Anspruches«), welches auf der Presseerklärung zu den BGH-Urteilen: Tauschbörse I + III" basiert, sowie dem BGH-Urteil: "Motorradteile" wird ein neues Schreiben abgefasst mit dem Slogan: »Verjährung für Lizenzschaden 10 Jahre«.

Selbstverständlich, obwohl die Beweislage eindeutig und die Rechtsprechung die Rechtsposition Debcon's enorm bestärkt, man Zigtausende Mahnverfahren - trotz dünner Mitarbeiterstärke aufgrund Urlaubszeit - beantragt, natürlich bis hin zum Vollstreckungsbescheid ...
... bietet man erneut einen (Schnäppchen-) Vergleich an, in Höhe des vermeintlichen bestehenden Lizenzschadens in Höhe von 200,00 EUR.



Es kamen Hinweise, das im Musterschreiben zu 2. (Debcon - Betroffene ohne Anwalt) auf Seite 1: 200,00 € stehen, aber auf Seite 2: 250,00 €. Was gilt denn nun oder hat sich Debcon vertan?

Bitte den Schriftsatz genau lesen. Aus Seite 1 wird ein Vergleichsangebot in Höhe von 200,00 € unterbreitet. Aus Seite 2 hingegen wird - ganz unten - noch einmal die vermeintliche Hauptforderung in Höhe von 250,00 € aufgelistet, die man einklagen könnte / würde. Diese vermeintliche Hauptforderung stellt den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dar. Dieser verjährt in 10 Jahren (vgl. § 102 s. 2 UrhG).

Wenn Debcon nun tatsächlich diesen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einklagen würde, ergeben sich im Verlierfall (allgemein und ca.):
  • Klagewert: 250,00 €
    eigener Anwalt: 119,00 €
    fremder Anwalt: 158,00 €
    Gerichtskosten: 105,00 € +
    _________________________

    Gesamtrisiko: 632,00 €
    ==================
Jetzt kämen noch für Debcon (natürlich auch für den Betroffenen) Reisekosten, Kostenvorschuss für eventuelle Gutachten (glaube nicht, dass diese von Debcon oder vom Auftraggeber gezahlt werden) + Zeugenvernehmungen (dito). Das wäre viel zu viel Aufwand für einen sehr unsicheren Ausgang, denn Debcon müsste beweisen, das der jeweils Betroffene es war. Wird ein Mitnutzer (substantiiert) benannt, muss Debcon beweisen, dass dieser es war bzw. wer. lasst Euch nicht verrückt machen.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Fazit:

Der BGH-Entscheid "Motorradteile" hat eigentlich eines an den Tag gebracht. Aktuell bieten viele Kanzleien ihren "Standpunkt" zum Thema 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG an, obwohl im Grundsatz - auch ohne den BGH-Entscheiden: "Bochumer Weihnachtsmarkt" + "Motorradteile" - klar ist ...

... Im Urheberrecht geltende Grundsätze zur Verjährung - wie auch alle anderen Regelungen - für alle Rechtsverletzungen, egal, ob diese 'online' oder 'offline' begangen worden. Egal, ob es sich dabei um Fotos, Musikstücke oder andere Werkgattungen handelt. Und egal, in welches Recht eingegriffen wird, sei es das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder das Verbreitungsrecht usw. usf. Insoweit gilt § 102 UrhG i.V.m. dem § 852 BGB bereits seit 1965 und seit dem gilt auch die 10-jährige Verjährung. Ein spezieller Verjährungstatbestand für Filesharingfälle ist nämlich im Gesetz überhaupt nicht vorhanden. Die gesetzliche Regelung der 10-jährigen Verjährung bzgl. des Schadensersatzes lässt auch keinen Ermessensspielraum oder Interpretationsspielraum zu, sondern ist völlig unzweideutig und ergibt sich direkt aus dem Wortlaut und ist selbst in der Literatur nicht ansatzweise in der Kritik. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter einer Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) bestehen immer - dies ist nichts Neues, nur hast es bislang niemand so richtig interessiert - auch als bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 ff. BGB, da der Rechtsverletzer die Nutzung bzw. den Gebrauchsvorteil des Rechts erlangt hat. Daher verweist § 102 UrhG auf § 852 BGB, ergo auf die 10-jährige Verjährung.

Derjenige, der ein Recht nutzt, erlangt dadurch den Gebrauch dieses Rechts (also hier des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung) und erspart sich - als Kehrseite des Ganzen - die Lizenz, die ein redlicher Lizenznehmer üblicherweise verlangen könnte, wenn er dem gebrauch des Rechts vorher zugestimmt hätte. Dass ein Filmproduzent, oder eine Plattenfirma jemandem x-beliebigen die öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Titels unentgeltlich erlauben würden, ist Murks. Dann könnten sie (Filmproduzent, Plattenfirma usw.) keine Werke mehr verkaufen und ihren Laden dichtmachen. Allein die Tatsache, dass Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken üblicherweise (aus wirtschaftlich nachvollziehbarem Grund) nicht vergeben werden, führt ja nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Recht keinen Wert hat.

Natürlich gibt es Gerichte (Link), die jetzt sagen, das der § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB auf Filesharingverfahren keine Anwendung finden. Es bleibt aber abzuwarten wie es die Land- und Oberlandesgerichte in naher Zukunft sehen werden.

Was letztendlich auch egal ist. Denn die Verjährungsfrist (egal ob 3 oder 10 Jahre), dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere, den vermeintlichen Lizenzschadensanspruch gerichtlich erfolgreich geltend zu machen. Und deshalb sollte man sich, mit welchem Schnäppchen Debcon auch immer um die Ecke herum kommt, ja nicht verrückt machen lassen. Die Beweislast, dass der jeweils betreffende Anschlussinhaber der Täter / Teilnehmer ist bzw. bei Mitnutzer wer denn dann? - liegt bei Debcon. Und hier ist weit mehr gefragt, als Poesie-Schriftsätze mit kernigen Werbeslogans als Überschrift.



Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«


00:05 Uhr



Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

Steffen Heintsch für AW3P




Thx. an alle, für die Bereitstellung der Musterschreiben.

EiB_72
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2749 Beitrag von EiB_72 » Freitag 31. Juli 2015, 13:41

[/quote] Für die Online-Anzeige bringt scannen nichts. Die Anhänge werden nicht an den Bearbeiter weitergeleitet. Lieber persönlich vorbeigehen und Anzeige erstatten. Hab ich auch gemacht[/quote]

Ja, ich weiß ;)
Ich stelle trotzdem per Onlinewache Strafantrag! :D
Erstens kann man das schriftlich vernünftig ausformulieren, und gegebenenfalls korrigieren. Zweitens sitzt man nicht doof auf der Wache rum und wartet darauf, dass jemand Zeit für mich hat - sondern bekommt die Vorladung und geht quasi punktgenau dorthin :)
Das Scannen ist dafür gedacht, dass ich meine persönlichen Kopien habe - denn bei der Befragung/Vernehmung werde ich die Originale abgeben und hätte sonst erstmal keine Unterlagen mehr...

Strafantrag per Onlinewache habe ich übrigens schon oft gestellt, allerdings in anderem Zusammenhang - ist wirklich eine prima Möglichkeit und sollte genutzt werden

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2750 Beitrag von Sianfra » Freitag 31. Juli 2015, 19:08

SamFisher hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich habe am 24.09.2014 bei der Polizei Anzeige gegen Debcon erstattet. Im Juni kam dann die Einstellung seitens der Staatsanwalt mit dem Hinweis, dass ich dagegen Beschwerde einlegen kann. Habe ich auch gemacht.

Nun bekam ich am 22.07. eine Vorladung von der Polizei zur Zeugenaussage. Dort war ich auch und habe dort alle 360 Seiten abgegeben, die sich angesammelt hatten. Der sehr nette Beamte sagte mir, dass ich nicht der Einzige bin, der Anzeige erstattet hätte und alle Anzeigen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Er teilte mir auch mit, dass er davon ausgeht, dass das Verfahren eröffnet werde.

Bin mal gespannt, was weiter passieren wird.

Mfg
SamFisher

Mich interessiert ob die das interessiert hat. Wurdest du weiterhin immer wieder fleißig angeschrieben?

Nö ich nicht

SamFisher
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2751 Beitrag von SamFisher » Freitag 31. Juli 2015, 22:59

Klar werde ich weiter angeschrieben. Da ich alle Schreiben einscanne und abhefte, ist mir das egal und werde auch zukünftig alles bei der Polizei und / oder bei der StA einreichen.

borsti007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2752 Beitrag von borsti007 » Samstag 1. August 2015, 14:06

Du hast 360 Seiten?!

Wie lange geht das bei dir schon so?

Für was denn alles? Das waren dann aber mehrere Abmahnungen, oder?

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2753 Beitrag von der_n00b » Montag 10. August 2015, 01:18

Sodele....und nach dem Urlaub erstmal schön Post von Debco.....ohhhh....doch nicht - gerichtlicher Mahnbescheid 1-3-4-s



Und dazu auch noch Frist verpasst jkj:s_; (Urlaub ist nachweisbar, also kein Problem Nö ich nicht )



Morgen erstmal zum Amtsgericht und Wiederspruch einlegen. Mal gucken, was dann passiert.

Faszinierend finde ich, dass dort "Insolvenzverwalter für FDUDM2 GmbH" steht - Die Mahnung kam ja von U+C und wurde weiter an FDUDM2 gegeben, welche nun von Debcon (nach Insolvenz FDUDM2) eingezogen werden "soll". Ja wer zieht denn nun ein? Debcon? FDUDM2? Oder der Insolvenzverwalter? Ich bin verwirrt....


Ich würd ja gern hochladen, aber irgendwie wills mir grad nicht gelingen.....

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2754 Beitrag von Streber24 » Montag 10. August 2015, 08:14

der_n00b hat geschrieben:Ich würd ja gern hochladen, aber irgendwie wills mir grad nicht gelingen.....
Einfach den Scan an Steffen schicken - da wird ihnen geholfen! givefünf
Grüße

streber24

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2755 Beitrag von Steffen » Montag 10. August 2015, 09:39

Hallo @der_n00b,

einfach die PDF oder das jpg.-Format per E-Mail (steht in der Signatur) versenden.

Danke um Voraus

VG Steffen

AbgemahnterNr35871
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2756 Beitrag von AbgemahnterNr35871 » Montag 10. August 2015, 18:16

der_n00b hat geschrieben:Sodele....und nach dem Urlaub erstmal schön Post von Debco.....ohhhh....doch nicht - gerichtlicher Mahnbescheid 1-3-4-s
Rein aus Interesse: bist Du denn noch in der 3-Jahre Frist oder schon in der 10-Jahre Frist?

der_n00b
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2757 Beitrag von der_n00b » Dienstag 11. August 2015, 00:26

Leider noch in der 3-Jahresfrist - Abmahnung war vom Mai 2013 durch U+C.

Habs heute leider nicht zum Gericht geschafft.....ma gucken obs morgen klappt...
Wehrt euch gegen den.. 1-2-3-s

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Steffen
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#2758 Beitrag von Steffen » Dienstag 11. August 2015, 10:10

Danke für den Scann, wenn dieser qualitativ nicht ganz so gut war. Es handelt sich um einen Mahnbescheid.
  • Antragsteller: Insolvenzverwalter der FDUM2 GmbH
    Proz.bevllm.: RA Wulf
    Forderungen: 1.641,37 €
    • a) Hauptforderung (Abmahnung): 1.286,80 €
      b) Verfahrenskosten (MB): 94,75 €
      c) AG: 136,50 €
      d) Zinsen: 123,31 €
Der Gerichtsstand mit Abgabe des streitige verfahren ist auch namentlich benannt und liegt am für den Wohnort zuständige Sondergericht für Urheberstreitigkeiten.

Hier gilt erst einmal zu beachten:
Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
        Angst.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen. Aber warum? Die derzeitige
    gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv.

Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

Bild

..................

Ansonsten ist der Ablauf erst einmal normal. U+C ("Friede ihrer Asche") mahnt i.A. von DigiProtect ab. Kein Erfolg. Vielleicht sogar Post vom Inkasso. DigiProtect geht (strategisch) insolvent. Jetzt übernimmt der Insolvenzverwalter. Dieser beauftragt seinerseits RA Wulf.

Wichtig nur. Sollte nach dem Widerspruch die Ansprüche begründet werden (Klageschrift MB), immer einen "Anwalt des Vertrauens" beauftragen. Gerade bei U+C und deren Logfirmen, oder DigiProtect an sich, ist noch nichts verloren.

1ööüüää1

VG Steffen

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2759 Beitrag von Sianfra » Dienstag 11. August 2015, 12:24

der_n00b hat geschrieben:Leider noch in der 3-Jahresfrist - Abmahnung war vom Mai 2013 durch U+C.

Habs heute leider nicht zum Gericht geschafft.....ma gucken obs morgen klappt...

Oder übermorgen oder überübermorgen. Dir ist schon klar das die ganz schnell einen Titel haben und der GV dann vor der Tür steht? So lässig würde ich das nicht nehmen. Zumindest kommt es so herüber.

Targhas
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2760 Beitrag von Targhas » Dienstag 11. August 2015, 12:55

Hab übrigens auch einen Mahnbescheid erhalten, hab dem voll widersprochen, abgeschickt und seitdem noch nix gehört.
Rückschein vom Einschreiben kam vor einer Woche an

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