Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

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Julia22
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1141 Beitrag von Julia22 » Mittwoch 10. Juni 2015, 08:29

Wer zahlt, wird gemolken bis nichts mehr geht.....

mwd
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1142 Beitrag von mwd » Mittwoch 10. Juni 2015, 19:05

Julia22 hat geschrieben:Wer zahlt, wird gemolken bis nichts mehr geht.....
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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1143 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Juni 2015, 12:49

AG Leipzig weist Klage wegen Nichtvorlage von Lizenzverträgen ab


12:48 Uhr



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Bild


Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstraße 10-12
10777 Berlin
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
www.ra-juedemann.de

Quelle: www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... raegen-ab/


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Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 12. Juni 2015 (103 C 2959/15) eine Klage der Kanzlei FAREDS für die Two Guns Distribution LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei wegen des angeblichen File-Sharings des Films "Two Guns" abgewiesen. Wir hatten u.a. be-stritten, dass die Klägerin ausreichend Rechte besitzt, da Recherchen ergeben haben, dass es mehrere gleichnamige Unternehmen in den USA gibt. Weiterhin ergaben sich Unklarheiten aus einem Eintrag des Copyright Offices. Das Gericht verlangte darauf hin die Vorlage der Originalverträge. Erhalten hat es lediglich Kopien. Bei diesen handelt sich aber nicht um Urkunden, so dass sie ohne Übersetzung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hatte auf die Notwendigkeit von Übersetzungen hingewiesen, die Gegenseite ist dem nicht gefolgt, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



Urteil im Volltext:

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit



gegen

Pprozessbevollmächtigter -

Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Weiserstraße 10-12, 10777 Berlin

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht Dönch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 am 12.06.2015
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 28.11.2014, Geschäftszeichen: 14-1029281-0-4 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 620,00 EUR festgesetzt.





Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Verletzung von Nutzungs-rechten gem. § 19 a UrhG auf das Filmwerk .Two Guns“. Darüber hinaus begehrt sie Beglei-chung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptet, das ausschließliche Nutzungsrecht gem. § 19 a UrHG für den Film .Two Guns“ mit Lizenzvertrag vom 28.06.2012
von der Produzentin des Filmwerks, der Georgia Film Fund Fifteen, LLC, 8200 Wilshire Boulevar, 3rd Floor, Beverly Hills, CA, 90211, Vereinigte Staaten von Amerika erworben zu haben.

Sie behauptet weiterhin, über den Internetanschluss der Beklagten mit der IP-Adresse
84.181.28.197 sei am 13.11.2013 um 17:28: 17 Uhr das urheberrechtlich geschützte Film-werk: "Two Guns" in einer Internettauschbörse illegal zum herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v.
620,00 € wegen Verletzung des Urheberrechts zu haben. Darüber hinaus macht sie geltend,
215,00 € Abmahnkosten als Schadensersatz gern. § 97 Abs. 2 UrhG. Sie setzt eine 1,3 Ge-schäftsgebühr aus einem Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 1.000,00 € an, zzgl. eines
Anspruchs auf Schadensersatz i.H.v. 600,00 € sowie eines anteiligen pauschalen Scha-densersatzes von 20,00 €. Aus diesem Gegenstandswert von 1.620,00 € würden sich Rechtsverfolgungskosten von 195,00 € ergeben, zzgl. der Post- und Telekommunikations-pauschale von 20,00 € seien somit Abmahnkosten i.H.v. 215,00 € entstanden.

Gegen die Beklagte wurde durch das Amtsgericht Wedding ein Vollstreckungsbescheid am
12.11.2014 erlassen, gegen welchen diese form- und fristgerecht Einspruch einlegte.

Die Klägerseite beantragt daher:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014, Az.: 14-1029281-0-4 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12.11.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin ausreichende Besitzerin der Rechte sei, die sie berechtige, die Rechtsverletzung an dem Werk .Two Guns“ zu verfolgen. Es gebe zwei Unternehmen aus den USA die die Bezeichnung Georgia Film Fund Fifteen, LLC tragen würden, die eine Louisiana und die andere in New Mexico. Eine weitere sei nach dem Recht des Staates Delaware gegründet. Darüber hinaus sei Produzentin des Films die Firma Uni-versal Pictures, was auch den Angaben des Copyright Offices entspreche. Die Klägerin sei dagegen nicht als Distributor geführt. Darüber hinaus bestreitet sie, dass Charles P. Tolliver berechtigt gewesen sei, diesen Vertrag notariell zu beglaubigen. Bestritten wird auch, dass die Beklagte die rechts verletzende Handlung begangen habe und ihr die IP-Adresse zugeordnet war. Sie behauptet, sie lebe in den USA habe auch zu dem betreffenden Zeitpunkt in den USA gelebt und sei nicht in Deutschland gewesen. Vielmehr nutze die Wohnung Herr A…..

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze, nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach dem Urhe-berrechtsgesetz.

Die Klägerin ist beweispflichtig dafür, dass ihr die alleinigen Nutzungsrechte für das Filmwerk
zustehen, gem. § 19 a UrhG. Sie hat dafür eine nahtlose Kette der Lizenzvergabe nachzu-weisen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 29.04.2015 die Klägerseite darauf hingewiesen, dass die
Lizenzverträge in beglaubigter deutscher Übersetzung dem Gericht vorzulegen sind. Dem Gericht sind keine Originale in englischer Sprache vorgelegt worden, sondern lediglich Ko-pien.

Zwar ist die Vorlage fremdsprachiger Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Im Vorliegen-den sind dem Gericht keine Originale vorgelegt worden. Darüber hinaus liegt es aber gern. § 142 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichtes, ob es die Beibringung einer Übersetzung an-ordnen will. Dies hat das Gericht mit Verfügung vom 29.04.2015 getan. Darauf hat das Ge-richt in der Verhandlung vom 27.05.2015 nochmals hingewiesen. Da die angeordnete Über-setzung nicht vorgelegt wurde, gleichfalls aber auch keine Originalurkunden hinsichtlich des Lizenzvertrages, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (siehe BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 1996,9 B 418/95). Da die Beklagtenseite be-streitet, dass der Klägerseite die ausschließlichen Lizenzrechte zustehen, ist dieser Vortrag der Klägerseite auch nicht aus zugestanden anzusehen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11 ZPO.

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1144 Beitrag von gausp » Dienstag 28. Juli 2015, 20:30

Hallo zusammen,

ich bin über meine Suche bei einer bekannten Suchmaschine bei euch gelandet.
Erstmal vielen Dank für die vielen hilfreichen Tips, nach einigem Lesen und überlegen für welche Metode ich mich entscheide, bin ich zum entschluss Mod UE und nicht zahlen gekommen.

Angemahnt wird bei mir ein Musiktitel aus einem chartcontainer. Jetzt habe ich die Frage ob die Bennenung in der UE der Musiktitel ausreicht oder ob ich den chartcontainer auch erwähnen muss/soll?

Im schreiben heisst es im Wortlaut ungefähr so:

... die Urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme

"Klasse wir sollen Zahlen - Blechma"

mit dem Hash-Wert und dem Dateinamen

"SHA1: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"

"Köder top hundert- jetzt bist du fällig usw. "
über die Tauschbörsensoftware "ich-hab-du-willst(zahlen)" illegal usw. usw.

Reicht nun der Titel oder muss der Dateiname in dem der Titel vorhanden war (Container) auch in die UE eintragen?

Über eine Antwort würd ich mich sehr freuen.
:te
LG
Georg

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1145 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. Juli 2015, 08:25

Hallo Georg,

schau mal, wenn man davon absieht, das im Musterschreiben der mod. UE klare Nutzungshinweise beinhaltet sind, steht in den Foren-Regeln unstreitig:
  • (...) (2) Verbot:
    Das Posten von konkreten Fallbezogenen Unterlassungserklärungen und deren Erläuterungen dazu. Wir stellen das Musterschreiben einer strafbewehrten modifizierten Unterlassungserklärung zur Verfügung, die sich im Informationsbereich befindet und in ihrer Aussage und erklärenden Bemerkungen - eindeutig ist. (...)
Neben der unerlaubten Rechtsberatung dient es auch dazu, dass man für jeden Abgemahnten, der dieses Musterschreiben benutzt, nicht jede wiederholende Frage beantworten muss. Dies hat aber nichts mit Faulheit zu tun, sondern, es steht doch in den Nutzungshinweisen drin.


Beispiel Musterschreiben:
  • (...)*Braun - Spezifikation Streitgegenstand
    Hier erfolgt die Spezifikation des streitgegenständlichen Werkes nach Bezeichnung und Namen. Verwenden Sie hierzu - nur - die Angaben aus der originalen Unterlassungserklärung. (...)

Sollte nun kein Entwurf eines möglichen Unterlassungsvertrages beigefügt sein, wird natürlich nur die Titel aufgezählt, die auch gefordert werden und nicht der ganze Chartcontainer. Warum? Weil der entsprechende Abmahner niemals die Rechte auf jeden einzelnen Titel innehat. Dabei werden die Bezeichnung "Künstler" und "Songtitel" dem Abmahnschreiben entnommen, ohne Hashwert oder Benennung des Chartcontainers.


Muster (Anzahl hängt von den abgemahnten Titeln ab):
  • (...) zu unterlassen,

    die urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen:

    1. "Künstler" - "Songname",
    2. "Künstler" - "Songname",
    .
    .
    .
    5. "Künstler" - "Songname",


    ganz oder Teile daraus (...)

Weitere Links:
VG Steffen

gausp
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1146 Beitrag von gausp » Mittwoch 29. Juli 2015, 12:08

Hallo und viel Dank. :ty

gausp
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1147 Beitrag von gausp » Donnerstag 20. August 2015, 16:25

Hallo,
nochmal ein Update meinerseits.
Die Herren haben mir jetzt nachdem meine Zahlungsfrist verstrichen ist eine weitere Zahlungsaufforderung geschickt. In diesem Brief ist auch der Hinweis enthalten das ich, da ich eine mod UE abgegeben habe, damit meine Haftungsvermutung nicht entkräftet habe. Wenn es vor Gericht ginge müsste ich auf jeden Fall die Honorare der Herren Anwälte bezahlen. Man wolle mir auf jeden Fall die Verfahrenskosten auferlegen. (LG Hamburg, Urteil v. 04.04.2014, 310 O 409/11).

LG

Aingeal
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1148 Beitrag von Aingeal » Freitag 21. August 2015, 16:06

@ gausp

An die Briefe darfst du dich in den nächsten Jahren gewöhnen.

Hier mal ein kleiner Überblick über meine Historie:

Herbst 2011: Abmahnung wegen eines Liedes erhalten. Mod. UE verschickt, ohne Anwalt vorgegangen, keine weitere Kommunikation von meiner Seite aus. Danach einen bösen Brief erhalten.

Herbst 2013: Mahnbescheid erhalten. Vollumfänglich widersprochen. Bösen Brief erhalten, gesetzte Frist ignoriert.

Seitdem nichts mehr von FAREDS gehört. Nach meiner Auffassung dürfte diese Angelegenheit nun auch verjährt sein.

gausp
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1149 Beitrag von gausp » Freitag 21. August 2015, 18:12

Hallo Aingeal,

das macht mir jetzt Mut in der Sache. Ich muss sagen das die Art und Weise wie die Briefe verfasst sind, jemanden wie mich der sich nie solchen Vorwürfen ausgesetzt sah, ziemlich "Aufreibend".
Man weiß bei den Herren Anwälten einzuschüchtern, zumindest wissen die Herren wie man das Geld aus den leuten Presst.
Habe natürlich die ganze Sache mit meiner Frau besprochen und wir sind uns einig. Zur Not endet die Sache vor Gericht, bis dahin schweige ich. :n(

LG

Pixelpusher28
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1150 Beitrag von Pixelpusher28 » Montag 7. September 2015, 17:46

Hallo,

ich habe auch mal eine Frage: wir haben auch eine Abmahnung von Fareds bekommen. Bei uns ist es so das sich mehrere (volljährige) Familienmitglieder den (gesicherten) Anschluß teilen, und der Anschlußinhaber nicht der Täter sein kann da er überhaupt nicht über einen Computer verfügt.
Als Laie habe ich mir bisher nur erlesen das diese Situation, Anschluß wird von mehreren volljährigen Familienmitgliedern genutzt, eine Rolle spielt und uns begünstigen würde. Meine Frage dazu ist: der Anschlußinhaber unterschreibt jetzt die modifizierte Unterlassungserklärung. Soll man die genannten Fakten irgendwie mitteilen (und wenn ja in welcher Form), oder spielt das erstmal keine Rolle?

Vielen Dank

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1151 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. September 2015, 10:06

Hallo @Pixelpusher28,

im Kern geht es doch bei einer Abmahnung, um ...
  • a) Ermittlung eines Rechteverstoßes in einer Tauschbörse
    b) beim Provider-Landgericht wurde ein Antrag zur Herausgabe der Daten hinter der Person zur P2P-IP gestellt und (in der Regel, lasse Reseller weg) gestattet
    c) Provider hat diese P2P-IP einem seinem Kunden zugeordnet
    d) durch den BGH wird jetzt festgelegt:
    • aa) tatsächliche Vermutung, das der Rechtsverstoß über den Anschluss aus begangen wurde
      ab) tatsächliche Vermutung, das der Anschlussinhaber (kurz: "AI") dafür verantwortlich ist
      ac) Der AI muss zu aa) und zu ab) beweisbar, nachvollziehbar und zumutbar ("Gummibegriff") diese tatsächliche Vermutung entkräften!
Gelingt dieses, ist es O.K. Gelingt es nicht, haftet der AI als
  • a) Störer + Täter /Teilnehmer*,
    b) Störer oder
    c) Täter / Teilnehmer*
* In diesen Konstellationen muss der wahre Verursacher nicht mehr ermittelt werden.


Jetzt gibt es die Konstellationen, ...
  • Singlehaushalt
  • Mehrpersonenhaushalt (Familienverbund / WG)
  • Vermieter / Mieter
  • Vermieter / Untermieter
  • Hotel / Ferienwohnung
  • Täterkenntnis, keine Täterkenntnis
  • Hacker beweisbar / nicht beweisbar
  • unzureichend gesichertes WLAN bzw. Anschluss
  • Weitergabe Passwort an berechtigte Nachbarn / Freunde
  • Weitergabe Passwort an unberechtigte Nachbarn / Freunde
  • AI zu Hause - volljährige Mitnutzer
  • AI nicht zu Hause - volljährige Mitnutzer
  • AI zu Hause - minderjährige Mitnutzer mit Belehrung und Verbot
  • AI nicht zu Hause - minderjährige Mitnutzer mit Belehrung und Verbot
  • AI zu Hause / nicht zu Hause - minderjährige Mitnutzer ohne Belehrung und Verbot usw. usf.
Und jeder Hilfesuchende - was ich ja verstehe - kommt ins Forum und möchte eine Antwort, sofort und verbindlich ... aber, ...
  • a) dürfen wir als Nichtjuristen nicht auf einen konkreten Fall (egal ob hinter einen anonymen Pseudonick) - konkret antworten - unerlaubte Rechtsberatung
    b) kann ein Forum nicht auf alle Fragen eine Antwort kennen - ansonsten wären wir Juristen
    c) Dr. Gregory House: "Der Mensch lügt immer!" Hier zum besseren Verständnis wird, ...
    • aa) die Hälfte bewusst / unbewusst vergessen zu erwähnen
      ab) man kennt den Täter, oder nicht usw.
Selbst Juristen streiten sich darüber, wann was dem Abmahner und insbesondere wie mitzuteilen ist. Ich kann und weiß es auch nicht. Entweder man richtet sich - wenn man ohne Anwalt reagieren will - nach den Empfehlungen (aber mit allen weh und ach) oder befragt diesbezüglich einen Anwalt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1152 Beitrag von Steffen » Mittwoch 16. September 2015, 14:31

Amtsgericht Leipzig:
zur fehlenden Nutzungslizenz zur Bereitstellung einzelner Musiktitel
über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann



14:30 Uhr


Heute möchte ich eine eher nicht bekannte Entscheidung des Amtsgericht Leipzig vorstellen. Interessant aus dem Grund, das sich das Amtsgericht Leipzig mit der Streitfrage bei Filesharing auseinandersetzt, dass keine Lizenzgebühr geltend gemacht werden kann, da es so einen Vertrag nicht gäbe. Und natürlich hat die Beantwortung Einfluss auf eine mögliche dreijährige oder zehnjährige Verjährungsfrist für den Betroffenen und hat sich der Betroffene bereichert, oder nicht.


Urheberrecht - Bereicherungsanspruch
  • » Ein Bereicherungsanspruch richtet sich auf das, was der Verletzter durch den Gebrauch erlangt hat. Erlangt hat er regelmäßig die Nutzung. Da diese selbst nicht herausgegeben werden kann, ist der Wert (= objektiver Verkehrswert) zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Herauszugeben ist daher die übliche Lizenzgebühr. Insofern kommt es zu einer Überschneidung der Schadensersatzberechnungsmethoden der fiktiven Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) mit der Herausgabeverpflichtung aufgrund der Bereicherungshaftung.

    Im Unterschied zum Schadensersatz, setzt der Anspruch auf Herausgabe kein Verschulden voraus.
    • a) Der Verletzer greift - ohne rechtlichen Grund - durch die unberechtigte Verwertung in den Zuweisungsgehalt des Rechts ein, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechteinhaber vorbehalten ist.
      b) Der Anspruch ist darauf gerichtet, die durch die Verletzung Vorteilhaftere Vermögenssituation des Verletzers wieder rückgängig zu machen (auf (Ent-) Geld kommt es letztendlich nicht an) «


Die Hamburger Kanzlei "FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" obsiegte in einem Filesharingverfahren am Amtsgericht Leipzig (Urt. v. 25.02.2015, Az. 103 C 5530/14). Hierbei wurde der Beklagte verurteilt an die Klägerin 415.70 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die kompletten Entscheidungsgründe möchte ich im Weiteren nicht näher eingehen. Diese kann jeder selbst nachlesen, insbesondere die Argumente zur sekundären Darlegungslast in puncto Erläuterungen zum Nutzungsverhalten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14
Urteil im Volltext als PDF (2,99 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Kläger vertreibt keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung einzelner Musiktitel über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann

Viele kennen den aktuellen "Glaubenskrieg" zwischen den Lagern der dreijährigen und zehnjährigen Verjährungsfrist bei Filesharing und der resultierenden Frage, ob der Betroffene etwas erlangt, sich bereichert, hat. Für die Befürworter der dreijährigen Verjährungsfrist und verneinen, das der Betroffene etwas erlangt hat, möchte ich stellvertretend das Landgericht Bielefeld nennen.


Landgericht Bielefeld, Beschluss 06.02.2015, Az. 20 S 65/14
  • (...) Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.

    Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden. (...)

Anderweitige Entscheidungen (LG Köln, Beschl. v. 21.07.2015, Az. S 20/15; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14) werden dann schnell als Fehlurteile angeprangert oder mit mangelnder Sachkenntnis abgetan. Wobei bei Letzteren fraglich ist, wessen diese wirklich fehlt. Aber es ist einfacher, als sich damit offen und vor allem rechtskonform auseinanderzusetzen.



Das Amtsgericht Leipzig zu den fehlenden Nutzungsverträgen
  • (...) Den Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, da die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt haben und danach steht den Klägern ein solcher Schadensersatzanspruch zu in Höhe eines Betrages, den die Kläger bei redlichen Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. (...)

    (...) Im vorliegenden Fall vertreibt die Kläger keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung einzelner Musiktitel über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. (...)

    (...) Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Tonträgers gleiches Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. Über das Internet werden vielmehr Musikdateien zum Download angeboten die jedoch, wie auch der Erwerb von Tonträgern, nur die private Nutzung, nicht hingegen die Verbreitung an Dritte gestatteten. Der Erwerb einer solchen Musikdatei für das Internet zur privaten Nutzung ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Ein solcher Erwerb entspricht im Wesentlichen den Kosten des Kaufes eines Tonträgers. Der vorliegende Nutzungsumfang hat jedoch vielmehr den Wert des Tonträgers für eine unbestimmte Anzahl weltweiter Nutzer zu entsprechen. (...)

    (...) Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für ein unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für ein komplettes Musikalbum vereinbart hätten, ist davon auszugehen, dass dieser betrag nahezu den gesamten Erfolg eines Musikalbums erreichen müsste. (...)

    (...) Insoweit ist der Sachvortrag der Kläger zuzustimmen, dass die kostenlose Downloadmöglichkeit eines Musikalbums den Kauf des entsprechenden Tonträgers entbehrlich macht, zumal auf den Computer geladen gespeicherte Musik auch ohne nennenswerte Kosten auf CD vom jeweiligen Endverbraucher gebrannt werden könnte. (...)

Es bleibt deshalb weiterhin spannend, wie sich die Rechtsprechung hierzu weiterentwickeln wird, obwohl der Gesetzgeber diesbezüglich eigentlich eindeutig ist.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

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AG Leipzig, Urteil vom 25.02.2015, Az. 102 C 5530/14

Aerodanny
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1153 Beitrag von Aerodanny » Dienstag 10. November 2015, 10:18

Halli Hallo, ich bin durch,Feb.2012 abgemahnt von Fareds für ein Lied,in top 100 Charts,
Mue abgeschickt, von Amtsgericht Euskirchen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch insgesamt eingelegt,August 2015 waren die 3 Jahre plus 6 Monate rumm.gekommen ist bis jetzt November 2015 noch nichts,ich denke das war es.

Grüße Aerodanny

vipermann
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1154 Beitrag von vipermann » Dienstag 10. November 2015, 11:56

Oder aber es sind doch 10 verjährungfrist dann hast da noch länger was von

bikerjoe999
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1155 Beitrag von bikerjoe999 » Dienstag 10. November 2015, 12:17

Aerodanny hat geschrieben:Halli Hallo, ich bin durch,Feb.2012 abgemahnt von Fareds für ein Lied,in top 100 Charts,
Mue abgeschickt, von Amtsgericht Euskirchen Mahnbescheid bekommen und Widerspruch insgesamt eingelegt,August 2015 waren die 3 Jahre plus 6 Monate rumm.gekommen ist bis jetzt November 2015 noch nichts,ich denke das war es.

Grüße Aerodanny
da hast Du aber falsch gerechnet.Abmahnung Februar 2012.Dann beginnt die Verjährung Januar 2013 und bei 3 Jahren Verjährung,währe es am 31.12.2015 verjährt. Da Du aber schon einen Mahnbescheid hast,verlängert sich das ganze um ein halbes Jahr.

Aerodanny
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1156 Beitrag von Aerodanny » Mittwoch 11. November 2015, 08:18

Okay dann warte ich das auch ab. Das bekomme ich auch noch rumm dddr:;

elbingo
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1157 Beitrag von elbingo » Freitag 13. November 2015, 16:47

moin,

ich habe mal vor einigen jahren eine abmahnung von den rechtsanwälten FAREDS bekommen die für mich eigentlich erledig schien.
das ganze lief über meinen rechtsanwalt und das letzte was er für mich erledigt hat war wiederspruch gegen den mahnbescheid beim amtsgericht einzulegen.
seitdem haben wir nichts mehr gehört. das ganze ist nun schon ca. 2 jahre her und nun trudelt vom amtsgericht hannover eine Zahlungsaufforderung von 35,50€ hier ein.

1. Gebühr für das Mahnverfahren, Nr. 1100 KostVerzGKG
2. Verfahrensgebühr; Beeendigung des Mahnverfahrens bei Nichtzahlung des Vorrschusses; § 12 GKG; § 32 Abs. 4 KostVfg

der Gegenbstandwert: 1.311,80€
Es sind zu Zahlen: 35,50€

was wollen die mir nun damit sagen und was soll ich tun??

besten dank im voraus!

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1158 Beitrag von Steffen » Freitag 13. November 2015, 21:45

Kannst Du das Scheiben einmal bitte einscannen (wird nicht veröffentlicht), bekommst dann Antwort.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1159 Beitrag von Steffen » Samstag 14. November 2015, 09:57

Hallo @elbingo,

falls Du keinen Scanner hast, mach dir keinen Stress. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, warum DU diese Kostennote zahlen musst, wenn der Antragssteller den Kostenvorschuss nicht tätigt und das Mahnverfahren selbst beendet. Entweder liegt ein Versehen des Amtsgericht vor oder es ist eine Mitteilung an dem Abmahner, die du nur als Info erhieltest. Rufe doch einmal bitte am Montag die Geschäftsstelle des AG Hannover an. Ich bin mir sicher, das es sich aufklären wird. Sage aber bitte Bescheid, gern auch nur über PN.

VG Steffen

elbingo
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1160 Beitrag von elbingo » Samstag 14. November 2015, 10:40

hallo steffen,

leider habe ich keinen scanner. ich werde aber montag beim amtsgericht anrufen und hier berichten.
was mich aber noch wundert. es seht im anschreiben vom amtsgericht.. Zivilsache KSM GmbH, gegen ... mich

viele grüße, rené

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