Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2661 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 00:07

+++ New +++
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:

»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«




00:05 Uhr



Musterschreiben:

Bild
.
Bild


Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".




Informativ - Letzte Schreiben:
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.




Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

Steffen Heintsch für AW3P




Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.

borsti007
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2662 Beitrag von borsti007 » Dienstag 16. Juni 2015, 10:11

kitty.kahlohr hat geschrieben:Hallo,

ich habe heute ein neues, 2-seitiges Schreiben der Debcon im Postkasten gehabt. Der Titel "Informationen für Schuldner bei mehrfach nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen."
Darin wird mir mitgeteilt, dass mein Status bei denen jetzt auf "Mahnbescheid" steht. Hab ja schon ein mulmiges Gefühl, dass ich in den nächsten Tagen so einen gelben Umschlag aus dem Postkasten holen werde.
Außerdem wird mir "unter strenger Berücksichtigung der vorgenannten Informationen" nochmal angeboten 300€ zu zahlen, um das gerichtliche Verfahren zu stoppen. Frist ist der 15.6.2015. Brief war, bedingt durch den Streik heute im Postkasten.
"Aufgrund der Auslastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in sog. Filesharingangelegenheiten" darfst Du dann vorher nochmal "reinen Tisch" (http://www.imgbox.de/show/up/abmahnwahn ... 6_2015.jpg) machen. Das Schreiben kommt dann nächsten Monat. }6&(

Daher: LLLA (lesen, lachen, lochen, abheften) givefünf 7-7-8-8-b

AbmahnFunny
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2663 Beitrag von AbmahnFunny » Dienstag 16. Juni 2015, 13:38

hallo genossen

heute mal einen tip für die zukunft:fast alle browser erlauben das prefetching.grob gesagt werden im hintergrund seiten die du eventuell noch besuchst vorgeladen, ohne dass du das überhaupt bemerkst.jeder seitenbetreiber kann dich auf irgendwelche seiten umleiten, auch auf verbotene, und schwubb di wupp flattert wieder ein briefchen , oder noch schlimmeres ins haus.wie ihr das abschaltet könnt ihr im netz nachlesen.hier für firefox : about:config in die browserbefehlszeile eingeben, warnung tralllallla wegklicken in die suchzeile prefetch oder dns prefetch eingeben
und dann network.prefetch-next auf false, und network.dns.disablePrefetch auf true setzen.
nicht falschverstehen, das schützt nicht vor allen schweinereien, aber hände waschen schützt auch nur bedingt vor krankheiten.in den about config einstellungen gibt es mindestens 20 solcher einstellungen, wie ihr den browser sicherer machen könnt, alle hier zu nennen wäre zu zeitraubend, einfach mal googeln.
währen eurer recherche wird euch irgendwann ein licht aufgehen, wieviel mühe die sich geben euer internetverhalten zu ermitteln.ihr habt es in der hand, ganz stoppen könnt ihr es nicht, aber die masse kann denen erhebliche schwierigkeiten machen.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2664 Beitrag von Streber24 » Dienstag 16. Juni 2015, 19:11

Hallo zusammen,

habe heute über meinen RA eine neue Variante von Debcon bekommen.
Inhalt: Mein RA soll mich doch in meinem und seinem Interesse davon überzeugen,
ein letztes Angebot anzunehmen. Es wäre auch nicht mit einem Schuldeingeständnis verbunden... 2-4-3-n

Hab's Steffen mal zur allgemeinen Belustigung geschickt.

Ich bleibe dabei: Nö ich nicht
Grüße

streber24

kitty.kahlohr
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2665 Beitrag von kitty.kahlohr » Dienstag 16. Juni 2015, 19:47

borsti007 hat geschrieben: "Aufgrund der Auslastung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in sog. Filesharingangelegenheiten" darfst Du dann vorher nochmal "reinen Tisch" (http://www.imgbox.de/show/up/abmahnwahn ... 6_2015.jpg) machen. Das Schreiben kommt dann nächsten Monat. }6&(

Daher: LLLA (lesen, lachen, lochen, abheften) givefünf 7-7-8-8-b

Jau, dieses Schreiben befand sich heute im Briefkasten. Datiert mit dem 09.06.15 und Frist für die 300€ Zahlung bis 22.06.15

So langsam werden die aber echt nervig......

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2666 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 23:22

+++ New +++
Debcon's neustes Fax an Anwalt 06/2015:

»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«




23:20 Uhr



Musterfax:

Bild
.
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Hinweis:
Dieses Musterfax ist bislang nur von Debcon an einem Anwalt versendet worden. Ich nehme aber an, dass es in Bälde auch an Betroffene ohne anwaltlicher Vertretung versendet wird.



Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2667 Beitrag von kitty.kahlohr » Mittwoch 17. Juni 2015, 10:15

Also die können doch eigentlich gar keine zeit haben, um irgendwelche Verfahren zu beantragen.....die ganze zeit geht doch drauf für die Erstellung und Versendung irgendwelcher Briefe.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2668 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Juni 2015, 10:58

Vielleicht hat man aufgrund der dünnen Mitarbeiterstärke zeitweilig irgendwelche freiberufliche Inkassomitarbeiter beschäftigt.

.-:;

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2669 Beitrag von DS5,7 » Mittwoch 17. Juni 2015, 11:11

Ja ja der schnelle Steffen aus Thüringen:
" ....ich nehme aber an, dass es in Bälde auch an Betroffene ohne anwaltliche Vertretung versendet wird."

Meine sehr geehrten Damen und Herren,
liebe Debcon Mitgeschädigten,

die vorausgesagte "Bälde" ist bereits eingetroffen!

Der Termin zur Vergleichszahlung bezüglich des "reinen Tisches" ist noch fast eine Woche hin, schon wird das freudliche Angebot von vor noch nicht einmal einer Woche, ausgelöst durch die Rechtsprechung des BGH, "Klare Urteile des höchsrichterlichen Gerichtshofes" , von einer in etwa drei fach höheren Forderung überholt.

So schnell kann man weder zahlen noch abheften! Man weiss auch gar nicht mehr, was man zahlen soll!?
Ich habe kein Filesharing betrieben, also zahle ich auch nix. Nö ich nicht
Aber langsam nervt mich diese Gurkentruppe aus dem Pott gewaltig! \0//

Die müssen eine Manpower haben da in Bottrop....... .

Ich muss jetzt mal los einen neuen Ordner kaufen, der alte ist voll........ 7-7-8-8-b

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2670 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Juni 2015, 12:04

+++ New +++
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:

»Klare Urteile des höchstrichterlichen Gerichtshofes
des gegen Ihre Mandantschaft bestehenden vergleichbaren
Anspruches«





Musterschreiben:

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Hinweis: Forderungshöhen können von Schrieben zu Schrieben - variieren!




Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Lasst Euch nicht verrückt machen.





Informativ - Letzte Schreiben:

Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»Information für Schuldner bei mehrfach
nachgewiesenen Urheberrechtsverletzungen«[/size][/color][/b]

00:05 Uhr



Musterschreiben:

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Hinweis:
Die thematisierte Hauptforderung auf Seite 2 kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Wenn ich so die Überschrift lese, fällt mir auf Anhieb eine aktuelle Entscheidung des streng ermessenden Amtsgerichts Leipzig ein.

AG Leipzig, Urteil vom 20.05.2015, Az. 102 C 5886/14:
  • (...) Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass der Anschluss der Beklagten möglicherweise mehrfach ermittelt wurde. Dies kann allenfalls die Korrektheit der technischen Ermittlungen des Anschlusses belegen, nicht hingegen die Tatbegehung durch die Beklagte selbst. (...)

O.K. Nach erneuter Aufklärung, das man automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundene Vollstreckungsbescheide beantragen wird, sowie 15.000 Forderungen unmittelbar bevorstehen ... irgendwie bekommt mir das dann doch bekannt vor, denn Debcon weist auf diese bevorstehende Mahnbescheids-Flut schon in den Schreiben aus dem Monat Mai 2015 (Link) hin.

Bei der ganzen Erwähnung von Zahlungen bei Zustellung eines Mahnbescheides, bei Nichtzustellung usw. wird einen ganz schwummrig vor den Augen und man sieht nur noch: "Mahnbescheid".

Interessant ist sowieso nur Seite 2 dieses Schreibens. Obwohl ein "Mahnbescheid-Tsunami" kurz bevorsteht, man durch eine Mehrfachermittlung die ordnungsgemäße Ermittlung nicht mehr pauschal bestreiten kann, kann der jeweils Betroffene durch sein individuelles Tun ein gerichtliches Mahnverfahren stoppen. Auf Punkt zu 2.) (Ratenzahlung) gehe ich nicht näher ein.

Seite 2:
(...) 1.) Sie zahlen auf die bestehende Forderung von 903,88 EUR unmittelbar nach Erhalt dieser Information und vor Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheides außergerichtlich unter Angabe der o.g. Inkassonummer und Ihres Namens 300,00 EUR auf unser Konto ein. Auf die mit Mahnbescheid fällig werdenden Gerichts- u. sonstige Kosten wird sodann - sollten diese schon angefallen sein - verzichtet. (...)
Im weiteren thematisiert Debcon diesen Vergleichsvorschlag, als letzte Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung und das man aufgrund bevorstehender dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und/oder zurücknehmen können.

Wenn man jetzt alle Passagen weglässt, die das Wort: "Mahnbescheid" beinhalten, läuft es auf einen schnöden außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Höhe von 300,00 EUR hin. Obwohl, ich bin kein Anwalt, dieser Vergleichsvorschlag ist nach meiner Meinung nach sehr windig formuliert und es streitig sein kann, ob mit der Zahlung von 300,00 EUR tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche abgegolten sind.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, das den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Wer wirklich einknickt - warum auch immer - sollte anwaltlich abklären, ob dieser Vergleichsvorschlag auch tatsächlich alle Forderungen und Ansprüche tilgt.
    4. Lasst Euch nicht verrückt machen, das macht schon Debcon mit dem Wort: "Mahnbescheid".
Debcon's neustes Schreiben 06/2015:
»MACHEN SIE REINEN TISCH ...
... und nutzen Sie die derzeitigen langen
Verfahrenszeiträume der Gerichtsbarkeit«




15:50 Uhr



Musterschreiben:

Bild



Hinweis:
Die thematisierte außergerichtliche Einmalzahlung kann in der angegebenen Höhe, von Schreiben zu Schreiben, variieren.




Inhalt:

Die Kreativabteilung der Debcon GmbH hat sich in diesem neuen Schreiben wieder einmal übertroffen. Leider wird dadurch der Inhalt nicht gehaltvoller. Ich habe auch definitiv keine Lust mehr mich tiefgründiger mit diesem Murks auseinanderzusetzen. Es kann jeder den Inhalt anhand des Musterschreibens nachlesen und sich seine Meinung bilden.



Empfohlene Vorgehensweise:

  • 1. Abheften und gut.
    2. Wer einen Mahnbescheid erhält, derjenige legt insgesamt, fristgemäß und mittels Doppelversand (wo möglich) beim Gericht, was den Mahnbescheid erließ - Widerspruch ein.
    3. Lasst Euch nicht verrückt machen.




Informativ - Letztes Schreiben:

Klick - mich - an!



Steffen Heintsch für AW3P




PSteffchen:
Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.
Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«



11.10 Uhr



Musterschreiben:

Bild

Bild



Inhalt:

In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.



Seite 1:

Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
  • a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
    b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
    c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.

Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.


zu a)
  • => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
    => Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
    - Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
    - wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
    => Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.


    Muster Antrag Vollstreckungsbescheid

    Bild


    § 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO

    (...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)

    => Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
    • a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
      b) - insgesamt - widersprechen.

zu b)

Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.

Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:

1. Beweislast

AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
  • (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)

2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):

siehe hier!


zu c)

Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.





Seite 2

Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.

Bild
Bild


Abschließend formuliert Debcon:
  • (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.




Empfohlene Reaktion:

Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
  • a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
    b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.

Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.


Muster Widerspruch MB:

Muster (klick mich!)


Ausfüllhinweise

Bild

Natürlich, wenn!


Ansonsten, abheften und gut.



Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!

VG Steffen

Steffen Heintsch für AW3P




Thx. für die Bereitstellung der Musterschreiben.

borsti007
Beiträge: 30
Registriert: Freitag 20. Februar 2015, 12:41

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2671 Beitrag von borsti007 » Mittwoch 17. Juni 2015, 12:38

Lustig, lustig tralalalala ....
Debcon ist schon wieder da.... 2-4-3-n


Nö ich nicht

- l³a (sollte ich mir vielleicht als Bildmarke eintragen lassen :lo )

3-6-5-7-h

Icon
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2672 Beitrag von Icon » Mittwoch 17. Juni 2015, 22:36

Ja, den "reinen Tisch" hab ich auch bekommen. Dabei dachte ich, der wäre gar nicht verschmutzt :)

Debcon versucht nun schon seit (gefühlten) ewigen Zeiten vor Gericht zu gehen. Kann ich das, als zukünftig Beklagter, auch selbst in die Wege leiten? Selbstanzeige mal ausgeschlossen ;)

rassel
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Registriert: Dienstag 29. Juli 2014, 22:00

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2673 Beitrag von rassel » Donnerstag 18. Juni 2015, 07:45

Sind diese 3 erwähnten BGH Urteile denn frei erfunden, oder gibt es tatsächlich eine "Kehrtwende" in der Rechtsprechung?
lg,
rassel

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2674 Beitrag von Sianfra » Donnerstag 18. Juni 2015, 09:11

Der BGH hat doch nur die höhe der Strafe pro Titel bestimmt. Aber mit den Verjährungen 3 bzw 10 Jahren hat das doch nichts zu tun, oder irre ich mich weil das Wort "Schadensersatz" im Text erscheint. Damit dann 10 Jahre in Kraft tritt.

Ich wurde angeblich 08/2009 geloggt erhielt einen MB (Weihnachten 2012) und bin, nach meiner Erkenntnis seit 01.07.2013 raus.

Nö ich nicht

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2675 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Juni 2015, 09:58

[quoteemSianfra]Der BGH hat doch nur die höhe der Strafe pro Titel bestimmt.[/quoteem]
Man muss erst einmal sehen, zum BGH-Termin 11.06.: "Filesharing I, II u. III" gibt es erst einmal nur die Presseerklärung (Nr. 92/15) und noch keine Urteile im Volltext.

In dieser Presserklärung (Nr. 92/15) steht:
  • (...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. (...)
Wie es letztendlich im Volltext steht, bleibt daher abzuwarten. Entscheidungen andere Gerichte diesbezüglich (SE = 200, € je Lied) gab es schon (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14; LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2014, Az. 308 S 31/13). Natürlich werden aber auch andere Schadensersatzhöhen gefordert:
  • - 10,- € Schadensersatz je Lied bei einer Album-Abmahnung (AG Köln - Az. 125 C 495/13)
Bei One-Song-Abmahnungen fällt die mögliche BGH-Bestätigung von 200,- € / je Lied nicht groß ins Gewicht, aber bei der Bewertung des SE bei einer Album-Abmahnung. Wenn ein Album 15 Titel hat, dann zählt eben 15 Titel x 200,- € = 3.000,- € - und jeder Abmahner wird dann dieses vermaledeite BGH-Urteil (wenn es dann so feststeht) dem Abgemahnten und Richter unter die Nase reiben. Es wird auf alle Fälle nicht einfacher.


[quoteemSianfra]Aber mit den Verjährungen 3 bzw. 10 Jahren hat das doch nichts zu tun, oder irre ich mich, weil das Wort "Schadensersatz" im Text erscheint. Damit dann 10 Jahre in Kraft tritt.[/quoteem]
Hierzu gibt es noch eine unterschiedliche Rechtsprechung. Viele Juristen nehmen eine 10-kährige Verjährungsfrist für Filesharing an, andere Juristen wiederum nicht. Viel wird auch abhängen, ob man als Täter / Teilnehmer haftbar ist.


LG Berlin - Az. 15 S 29/14):

Bild
.
Bild

Hier wurde die Täterschaft nicht in Abrede gestellt.



Ansonsten gibt es eine mittlerweile gute Tendenz in der aktuellen Rechtsprechung.


Amtsgericht:

  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13)
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14)
  • AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14)
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14)
  • AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14)
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14)
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14)
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14)
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14)
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)
  • AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14)
  • AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14)
  • AG Frankfurt-Höchst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80))
  • AG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 113 C 2498/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 07.05.2015 - Az. 42 C 656/14)
  • AG Leipzig (Urteil vom 20.05.2015 - Az. 102 C 5886/14)
  • AG Nürnberg (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 27 C 421/15)
  • AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.05.2015 - Az. 32 C 3167/14 (84))
[/size]
................


Landgericht:

  • LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
  • LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
    • Berufung wurde zurückgenommen; Urteil und Beschluss rechtskräftig!
[/size]


................


VG Steffen

Targhas
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2676 Beitrag von Targhas » Donnerstag 18. Juni 2015, 10:09

Zwar etwas Off-Topic, aber warum wird eigentlich imgbox als Imagehost verwendet?
Die Bilder laden bei mir teilweise so extrem lahm oder teils gar nicht

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2677 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. Juni 2015, 10:41

Habe bei diesem Anbieter angefangen meine Bilder zu hosten. Bei mir geht es gut und schnell, keine Ahnung, warum bei dir nicht. Warum dort? Es ist immer eine Frage des Platzes, das Modell 1 GB ist eben nicht viel, sodass ich kostenlose Fremdanbieter nutze.

VG Steffen

Stoptdenbus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2678 Beitrag von Stoptdenbus » Donnerstag 18. Juni 2015, 12:49

Servus,

jetzt überschlagen sich die Ereignisse bei Debbcon, habe ein einmaliges Angebot von 300€ bis 22.06. zu zahlen, heute am 18.06 (also 4 Tage vor dem Termin) sind es 725.05€ für das gleiche Abmahnung.
Welche kreative Abteilung bei Debbcon denkt sie die € oder Cent Beiträge aus.

Odin030
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2679 Beitrag von Odin030 » Donnerstag 18. Juni 2015, 15:08

Hallo alle zusammen. Bin neu hier und verdammt froh, dass ich nicht alleine bin der unter diesem DEBCON Wahn leidet. Eine sehr schöne Seite und sehr informativ. Hab übrigens noch nie soviel Post von denen wie in der letzten Woche erhalten...Da wird man gaga...Und dauernd neue Forderungen. Und den ZDF Bericht fand ich klasse..Hab mich kaputtgelacht. 2-4-3-n

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2680 Beitrag von Future2013 » Donnerstag 18. Juni 2015, 15:27

Komisch

Ich habe schon lange nichts mehr gehört von Debcon.

Aber was nicht ist kann ja noch werden

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