Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4801 Beitrag von tuscience » Freitag 12. Juni 2015, 12:02

...sorry, das was Du schreibst kann entweder nicht ernst gemeint sein oder Du bist ein verdeckter Schreiberling von W&F

Gerade gestern die BGH-Angelegenheit.
Die "Spanien-Urlaub"-Familie hat haushoch verloren, weil sie sich nicht einmal korrekt errinern konnte (und durch irgendwelche Belege beweisen), dass der SpanienUrlaub stattgefunden hat.
Der Sohn hat gesagt, er wäre dauernd im "Delirium", die Kneipen vor der Tür.
Die Tochter hat sich beschwert, dass man zu weit abseits war und überall mit dem Auto hinfahren musste.
Auch konnten sie nicht sagen, in welcher Ortschaft sie überhaupt waren.
...
Sorry. Das ist lebensfremd und von daher konnte das Gericht gar nicht anders.


Zu Waldorf:
Lies Dir doch die Waldorf-Urteile durch, die Steffen hier postet.
Oder auch die, die Waldorf selbst postet.
Hast Du Dir die Zeit genommen?

Hier im Forum steht (wie auch woanders), was man einem Gericht erklären und darlegen muß.
Dh ich arbeite die Tätigkeitsliste für die sekundäre Darlegungslast ab.
Komme ich zum Schluß, dass es nicht ausreicht, vergleiche ich mich und zahle.
Bin ich der Überzeugung, das Gericht überzeugen zu können, lasse ich es auf ein Verfahren ankommen.

Wie kommst Du darauf, dass ich W&F überlegen sein soll?
Das bin ich als Nicht-Jurist sicher nicht.

Da ich meine Gegebenheiten kenne und die Urteile bei meinem Zuständigen AG, habe ich gegenüber W&F einen Wissensvorsprung, der die Verteidigungsstragegie bestimmt.
Das nimmt mir die Angst vor einem Verfahren.
W&F hat gegenüber nur meine IP-Adresse, reale Adresse und die ModUE. Die Klagen ins blaue hinein.

...und bitte unterlasse die persönliche Anpöbelung. Ich pöble Dich auch nicht an.

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4802 Beitrag von tuscience » Freitag 12. Juni 2015, 14:42

Anscheinend bist Du auch ein Verlierer eines Verfahrens mit Rasch oder W&F.
Deine Finger tippen nicht nur Dummschwatz in die Tastatur, Du bist auch noch primitiv in Deiner Ausdrucksweise.

Dieser Post http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 260#p42266 gibt die Sachlage wunderbar wieder:

Man muß nicht besonders schlau sein, das zu verstehen und danach zu handeln.
Schliesslich sind die Handlungsempfehlungen in den Foren bis zum abwinken erklärt.
Wer sich nicht dran hält, verliert und zahlt.


Nichts desto trotz.
Ein schönes Wochenende Dir und allen anderen mitlesern.

user140615
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4803 Beitrag von user140615 » Sonntag 14. Juni 2015, 20:20

Hallo.
Folgender Fall:
Es kam eine Abmahnung von Waldorf Frommer ins Haus. Diese wurde, in der Hoffnung das nichts mehr kommt, bezahlt und die Unterlassungserklärung unterschrieben.
Mittlerweile kam aber schon die Zweite Abmahnung von Waldorf Frommer für einen weiteren Film.
Es ist zu befürchten das weitere Abmahnung wegen Filmtiteln kommen da im selben Zeitraum wie die beiden Filme, weitere Titel geladen wurden.

Ziel:
Kosten und Folgekosten minimieren. Abgabe einer Unterlassungserklärung für alle geladenen Titel sind kein Problem meinerseits.

Frage 1:
In wie weit ist das Vorgehen im ersten Fall hinderlich für die zweite Abmahnung? oder werden diese getrennt von einander betrachtet?

Frage 2:
Kann ich mich bei vorbeugende Unterlassungserklärungen auf konkrete Filmtitel beruhen?
Für spätere Anfertigung ist sicher ein Anwalt ratsam.
Wie ich verstanden habe beuge ich so weiteren Abmahnungen entgegen und verhindere so Anwaltskosten.
Werde ich dann Post bekommen wegen den in den vorbeugenden Unterlassungserklärungen gelisteten Filmtiteln?

Frage 3:
Wird die Abgabe solcher vorbeugender Unterlassungserklärungen Einfluss auf die jetzige Abmahnung haben (modUE und Absitzen)?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4804 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Juni 2015, 21:37

Im Grundsatz gibt es in DE die Einzelrechtsverfolgung. Auch im Urheberrecht stellt jeder UrhR-Verstoß eine (Einzelfall-) Abmahnung dar. Eine Besonderheit, bei mehreren Abmahnungen - von einem RI -, müssen die Abmahnung - gebührentechnisch - zu einem zusammengefasst werden (Stichpunkt: in derselben Angelegenheit). Handelt sich bei den unterschiedlichen Abmahnungen um je unterschiedliche RI, trifft dieses nicht zu und jeder UrhR-Verstoß wird als ein Einzelfall gehandhabt.

Man muss sich es vorstellen wie in einem Reihenhaus mit 5 unterschiedlichen Eigentumswohnungen und 5 Eigentümern. Wird durch einen Rowdy alle Fenster eingeschlagen, müssen die 5 unterschiedlichen Eigentümer die Gebühren nicht zu einer zusammenfassen. Im Urheberrecht gibt es keine Stelle, die so etwas rechtfertigt, egal wer welcher abstrusen Theorie nachgeht.

Ob, oder ob nicht, kann, und darf ich nicht nachprüfen.

Inwieweit das Argument von Mehrfachverstößen / Mehrfachabmahnungen, in einem möglichen Klageverfahren greift, hängt vom Vortrag und vom Richter ab. Aber auch dieser hat nur den konkreten Fall zu beurteilen.

Der vorbeugende Rechtsschutz (vorbeugende UE) an sich ist weder ein Schuldanerkenntnis oder eine Zahlungsverpflichtung. Punkt.

Natürlich schützt die vorbeugende UE nicht vor einer möglichen Abmahnung, wenn man zum wiederholten Male geloggt + beauskunftet wurde. In der Regel kann dann nur der SE geltend gemacht werden. Sicherlich bekommt man aber eine Abmahnung mit dem vollen Programm. Jetzt wird es dann für einen juristischen Laien schwierig angemessen zu reagieren. Es bedarf dann anwaltlicher Hilfe.

Mit dem Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013) hat sich der Hauptsinn sowieso verschoben.

Vorher:

AG: 506,- €
SE: 450,- €
_________
956,- €
=====


Nachher:

AG: 215,- €
SE: 600,- €
_________
815,- €
=====

Auch muss man sich dann in einem möglichen Prozess, wo es um den reinen SE geht auch noch anstrengen, damit man weder als Täter oder Teilnehmer in Haftung gerät.

In der Regel bekommt man auch keine Bestätigung über den Eingang der vorbeugenden UE. Das ist das große Problem, wenn man dann entweder keine, oder eine bzw. mehrere kostenpflichtige Abmahnungen erhält. Das kann mit Abgabe niemand vorhersagen. Und wie gesagt, dann wird es erst kompliziert und ist meist ohne anwaltliche Hilfe nicht allein zu händeln.


VG Steffen

georgi74
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4805 Beitrag von georgi74 » Montag 15. Juni 2015, 14:19

Hintergrund:
Ich wurde wegen einem Teil einer Serie von WF abgemahnt. Ich habe die Serie nicht runtergeladen und mein Wlan ausreichend geschützt. Ich denke da liegt bei der Datenermittlung ein Fehler vor (Seitens ipoque oder Kabel Deutschland).

Ich habe Akteneinsicht beantragt und konnte die Akten heute bei meinem Amtsgericht anschauen und habe nun eine Kopie beantragt.

Was mich wundert ist, dass in meiner Akte ein etwa 30-seitiges Log (Zeitraum war 1 Tag wenn ich mich nicht täusche) mit allen nur erdenkbaren Filmen und Serien drin ist mit den verschiedensten IP-Adressen. Warum sind die IP Adressen von anderen auch in meiner Akte drin?

Ich habe dann konkret nach dem Teil der abgemahnten Serie gesucht, und gefunden, mit der vorgeworfenen IP-Adresse. Ich soll ja die Serie mitten in der Nacht für nicht mal 2 Minuten zum download angeboten haben, und dazu sind genau 2 Log-Einträge mit der vorgeworfenen IP-Adresse drin, mit der vorgeworfenen Start und Endzeit. Interessanterweise wird keiner der Log-Einträge als Anfang oder Ende beschrieben, sondern es sind einfach nur Log-Einträge.

Interessant ist, dass es bei den hunderten Log-Einträgen manche mit 2 Einträgen gibt (also vermutlich Start und Endzeit) und bei anderen nur einen Eintrag. Ich muss mir das aber noch mal in Ruhe anschauen, wenn ich die Kopien habe.

Tarzilman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4806 Beitrag von Tarzilman » Montag 15. Juni 2015, 18:57

Hallo!

Ein Neuling hier, der vor kurzem ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf & Frommer bekommen hat. Angeblich habe ich Serienfolge per bittorrent upgeloaded und somit filesharing betrieben. Betrag 519,50€.
Dürfte ja alles hier schon ne bekannte Sache sein.
Ich habe jetzt schon mit diversen Anlaufstellen [Rechtsanwälte, Verbaucherdienst e.V. (nicht -schutz!), Rechtsschutzversicherung] telefoniert und auch hier im Thread schon ein wenig gestöbert.
Letztenendes bin ich total überfordert und weiß nicht mehr weiter.
Dass das weitere Vorgehen eine "Entscheidungsfrage" sei, mag zwar stimmen, bringt mir aber auch nicht den nötigen Antrieb, mich für eine der Varianten zu entscheiden.
Ich habe gelesen, dass bei W&F mittlerweile schon 50 Anwälte arbeiten und deren Vorgehen in den letzten Jahren immer aggressiver geworden ist und auch mehr Klagen kommen. Ich sehe es auf der einen Seite natürlich nicht ein, für etwas zu bezahlen, dass ich nie begangen habe und ebenso wenig habe ich Lust drauf, drei Jahre zu hoffen und zu bangen, dass nicht gegen mich geklagt wird.
Mir ist bewusst, dass ich in diesem Fall der Sorgfaltspflicht unterliege und etwaige Sicherheitsmängel an meinem Router von mir überwacht werden müssen. Doch es kann doch nicht sein, dass jeder, der einen Router zu Hause hat, nun zum IT-Experten werden muss, um die volle Kontrolle über die Sicherheit des Heimnetzwerks zu haben.

Lange Rede, kurzer Sinn. Ich hab so viel an Informationen nun gelesen doch fühle mich nur noch mehr wie der Ochs vorm Berg. Morgen hab ich noch ein Beratungsgespräch bei einer Real Life Anwältin, die sich mit Internet-, Zivilrecht und Verbraucherschutz befasst. Ich hoffe, ich bekomme dort noch mehr Klarheit über das beste Vorgehen, denn viel Zeit bleibt mir nicht mehr. Die Frist für die Unterlassungserklärung ist zum 20.6. gesetzt.
Die Suche im Internet nach Anwaltlicher Hilfe kam mir wie das durchstöbern von Werbebroschüren vor. Es scheint so, als würde mit dieser Geschichte gerade ordentlich Geldf verdient. Von beiden Seiten. Mir kommt das alles, auch wenn es rechtlich richtig sein mag, äußerst ungerecht vor.

Habt ihr noch nützliche Tipps für mich?

Nö ich nicht 1-3-4-s ;hp

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4807 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 00:44

Hallo @Tarzilman,

wenn man in der Regel so ein anwaltliches Abmahnschreiben das erste mal in seinem Leben bekommt, natürlich ist man da hoffnungslos überfordert. Ging mir 2006 bei meiner auch nicht anders.

Nur man sollte sich richtigerweise informieren, aber nur einmal beraten lassen. Was soll denn ein Forum voller juristischer Laien nützlichere Tipps geben im Gegensatz zu einer Real Life Anwältin, die sich mit Internet-, Zivilrecht und Verbraucherschutz befasst? Wir können Dir maximal Gedankenanstöße geben.


[quoteemTarzilman]Die Suche im Internet nach anwaltlicher Hilfe kam mir wie das Durchstöbern von Werbebroschüren vor. Es scheint so, als wird mit dieser Geschichte gerade ordentlich Geld verdient. Von beiden Seiten. Mir kommt das alles, auch wenn es rechtlich richtig sein mag, äußerst ungerecht vor.[/quoteem]
Anwalt ist neben einer Dienstleistung ein Beruf. Und natürlich sollte bei allem Geldverdienen im Mittelpunkt stehen, das jeder Anwalt das bestmögliche für seinen Mandanten herausholt. Und natürlich ist hier auch das Ziel, seinen Lebensunterhalt (und das seiner Mitarbeiter) zu verdienen. Und ob Du mir glaubst oder nicht, die "Goldene Abmahnzeiten", wo man richtig verdienen konnte, sind doch schon lange vorbei. Heute können nur noch Großkanzleien wirtschaftlich mit Filesharing-Abmahnungen arbeiten, egal ob Abmahner oder Abgemahntenvertreter.

Das sind nach meiner Einschätzung auch nur Gedanken, die einen nur vom Ziel abbringen. Das Ziel sollte sein, mit den geringsten Kosten und Risiken aus diesem Rechtsstreit zu gelangen und vielleicht so etwas zukünftig für sich zu vermeiden.

VG Steffen

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4808 Beitrag von tuscience » Dienstag 16. Juni 2015, 08:08

Tarzilman hat geschrieben:Betrag 519,50€.
Die Summe ist zwar erheblich, aber ob sie für Dich existensbedrohend ist, mußt Du entscheiden.
Angst ist ein schlechter Ratgeber und eigentlich - wenn Du Dich nach dem ersten Schock beruhigt hast, überflüssig.

Respekt hingegen ist und bleibt notwendig
Tarzilman hat geschrieben: Ich habe jetzt schon mit diversen Anlaufstellen [Rechtsanwälte, Verbaucherdienst e.V. (nicht -schutz!), Rechtsschutzversicherung] telefoniert und auch hier im Thread schon ein wenig gestöbert.
Alle wollen Dein bestes. Sowohl die Abmahner als auch die Verteidiger-Anwälte.
Tarzilman hat geschrieben: Letztenendes bin ich total überfordert und weiß nicht mehr weiter.
Meine Tipps:

1. Option
Wenn Dein mögliches Gerichtsverfahren an einem Verbraucherfreundlichem AG stattfinden würde, modUE und nicht zahlen.

2. Option
Single-Haushalt und WF-freundliches Gericht= ModUE und zahlen,

3. Option
MehrPersonen-Haushalt und WF-freundliches Gericht= ModUE und nicht zahlen.
Vergleichen kann man sich immer noch.

Bei 1 und 3 bereits jetzt eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Ich für mich habe entschieden:
Wenn W&F Geld von mir will, sollen sie klagen.
Ich habe mich aber damit abgefunden, im schlimmsten Fall zu verlieren.
Denn Geld verdient W&F bei einem gewonnen Prozeß nicht, da deren Kosten höher sind als die Einnahmen beim gewonnen Gerichtsprozess. Letztendlich müssen sie - wenn Du mit ihnen nicht kommunizierst - ins blaue hinein klagen. Sie kennen Deine persönlichen Umstände nicht.
Mit den veröffentlichten Urteilen (wenig im Vergleich zu den ausgesprochenen Abmahnungen) halten Sie nur das Droh-Potential hoch, damit unsichere Leute schnell zum zahlen "überredet" werden.


Ganz konkret:
Welches AG wäre ich für Dich zuständig.
Überlege, ob Deine persönlichen Umstände günstig/ungünstig an diesem AG abgeurteilt werden.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4809 Beitrag von Tarzilman » Dienstag 16. Juni 2015, 09:03

Erst mal danke für die ersten Antworten.

520€ sind erst mal nicht existenzbedrohend für mich, aber zahlen werd ich sie natürlich nicht, da ich mir keiner Schuld bewusst bin.
Dennoch werd ich einen gewissen Betrag durch das Anwaltshonorar einbüßen müssen, wenn ich seine Dienstleistung denn in Anspruch nehme, und das finde ich einfach ärgerlich.

Ein guter Freund von mir hat mir ähnliche Dinge gesagt wie du, tuscience.
Die Gegenseite muss sich auch fragen inwieweit sich ein gerichtliches Vorgehen aus finanzieller Sicht überhaupt lohnt, drum würde er, zumal es sich noch nicht mal um ein Einschreiben handelt, die Abmahnung komplett ignorieren.
Nun ja, er hat leicht reden, denn er ist arbeitslos und da gäbe es im Ernstfall sowieso nichts zu holen. Er geht mit der GEZ auch schon seit Jahren so um.
Bewundernswert, wenn man so ein dickes Fell hat. Ich habs nicht.

Ich habe halt auch gelesen, dass die vorgefertigte modUE schon lange nicht mehr ausreicht und deswegen nicht benutzt werden sollte.
Ist da was dran? Eine eigene UE zu schreiben birgt doch ohne Sachkenntnis zu viele Risiken.
Reicht es u.U. aus, die ModUE novh mit einem eigenen Dreizeiler zu versehen?
Zudem denke ich mir, dass, wenn eine modUE von einem Anwalt zurückgeschickt wird, W&F es sich erst recht zwei mal überlegen, ob sie da wirklich klagen wollen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4810 Beitrag von georgi74 » Dienstag 16. Juni 2015, 09:30

Zu dem Thema Verbraucher-freundliches Amtsgericht:

Wie finde ich heraus, an welchem Amtsgericht mein mögliches Gerichtsverfahren stattfinden würde? Wie finde ich dann heraus, ob dieses Amtsgericht WF-freundlich ist?

In meiner Abmahnung war der Beschluss von einem Landesgericht. Bei diesem Landesgericht habe ich dann beantragt, bei der Geschäftsstelle meines Amtsgerichts meines Wohnorts Einsicht in die Beschlussakte zu erhalten. Dort habe ich nun Einsicht genommen. Würde das Gerichtsverfahren dann am Amtsgericht meines Wohnortes stattfinden?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4811 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 09:46

[quoteemgeorgi74]Wie finde ich heraus, an welchem Amtsgericht mein mögliches Gerichtsverfahren stattfinden würde? Wie finde ich dann heraus, ob dieses Amtsgericht WF-freundlich ist?[/quoteem]

Zu Satz 1

Hier gilt § 104a UrhG in Verbindung mit § 105 UrhG. Hier einmal nachschauen, welches Gericht für Deinen Wohnort zuständig sein wird.


Zu Satz 2

Das ist relativ. Gewinnt WF = das Gericht WF-freundlich. Verliert WF = das Gericht Abgemahnten-freundlich.

1ööüüää1

Über die Entscheidungen des betreffenden Gerichtes kann man aber hier die Suchfunktion nutzen, Dr. Google oder die entsprechenden Rechtsdatenbanken der Justiz.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4812 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 10:03

WALDORF FROMMER - Rechts:News




Landgericht München I, Urteil vom 08.05.2015, Az. 21 S 12683/14:
Anschlussinhaber muss sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast für einen klaren Vortrag entscheiden



Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka



Erstinstanzlich verteidigte sich der Anschlussinhaber im Wesentlichen damit, dass neben ihm auch sein Ehemann Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben soll.

Beide Personen hätten sich zur Zeit der Rechtsverletzung nicht im Haushalt aufgehalten. Zudem sei der Computer des Beklagten ausgeschaltet gewesen. Ob auch der Computer des Ehemannes ausgeschaltet war, könne nicht festgestellt werden. Hierzu habe sich der Ehemann ausgeschwiegen, so der Beklagte. Sein Ehemann habe früher jedoch Torrent-Software für legale Zwecke genutzt. Die illegale Nutzung von Tauschbörsen sei ihm vom Beklagten allerdings ausdrücklich untersagt worden. Obwohl der Beklagte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen seines Ehemannes hege, könne er letztlich dessen Täterschaft für die Rechtsverletzung nicht ausschließen.

Das Amtsgericht wies die Klage auf Leistung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab, da der Beklagte ausreichend zur Alternativtäterschaft eines Dritten vorgetragen und damit seiner sekundären Darlegungslast genügt habe.

Einer Überprüfung durch die Berufungskammer hielt diese Entscheidung jedoch nicht stand.

Nach Ansicht des Landgerichts kann nämlich keine vom Beklagten aufgezeigte „Alternative“ seiner sekundären Darlegungslast genügen. Verstehe man die Behauptungen des Beklagten dahingehend, dass er sich die Aussage seines Ehemannes zu Eigen machen und damit vortragen wolle, dass keiner von ihnen die Rechtsverletzung begangen habe, so ist der Sachvortrag unplausibel, so das Gericht. Es hätte dann zu der unstreitigen Rechtsverletzung über seinen gesicherten Internetanschluss überhaupt nicht kommen können.

Sofern der Beklagte vortragen wollte, dass sein Ehemann theoretisch als Täter in Betracht komme, wovon er zwar nicht ausgehe, was er jedoch nicht ausschließen könne, so genügt dieser Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Nach Ansicht des Gerichts muss im Rahmen des Vortrages zur Alternativtäterschaft eines Dritten eine konkrete Darlegung erfolgen, ob und warum der Dritte dennoch - obwohl er die Rechtsverletzung weder zugestanden, noch der Anschlussinhaber ihm misstraut - als Täter in Betracht kommt.
  • "Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinem Mann, dass der die Rechtsverletzung nicht begangen habe und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht komme und sich zum anderen - zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast - darauf beruft, dass sein Mann dennoch als Täter in Betracht kommen könnte, ist zum einen widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt."
Im Rahmen der Nachforschungspflichten oblag es dem Beklagten, über die pauschale Auskunft seines Ehemannes hinaus, den erkennbaren Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung aufzulösen und sich nicht mit der Unaufklärbarkeit der Rechtsverletzung zu begnügen. Dem hierzu erforderlichen Maßstab an Detailgrad und Plausibilität genügte das Sachvorbringen des Beklagten jedoch nicht.

Die Berufungskammer verurteilte den Beklagten somit zur Zahlung der erstinstanzlich geltend gemachten Beträge sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Zweifel an den beantragten Anspruchshöhen bestanden nicht. Insbesondere stellte die Berufungskammer erneut klar, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht der Streitwertdeckelung des § 97 a III UrhG n.F. unterliege.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... tscheiden/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 683_14.pdf

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4813 Beitrag von tuscience » Dienstag 16. Juni 2015, 10:13

Tarzilman hat geschrieben:drum würde er, zumal es sich noch nicht mal um ein Einschreiben handelt, die Abmahnung komplett ignorieren.
Das wäre ziemlich dumm.

1. Könnte (tut WF derzeit aber nicht) eine EV gegen Dich erlassen.
=> Ziemlich teuer. Wie teuer, weiß ich nicht, aber mindestens 4-stellig.

2. Prozesskostenreduzierung (war für mich der Hauptgrund für die Abgabe der ModUE)
Wenn Du eine ModUE abschickst, können nur noch die 500€ eingeklagt werden.
Wenn Du keine ModUE abschickst, kommt noch die EV dazu. => Wird teurer

Du befindest Dich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, die Du durchstehen mußt. Ob Du willst oder nicht.

Unsere Gesetzeslage ist so, dass es reicht, wenn WF einen Brief in die Post gibt.
Das gilt vor Gericht als zugestellt.
Wenn Du selbst einen Brief in die Post gibst, kann WF sagen, ist nicht angekommen. Gilt u.U. als nicht zugestellt.

Ist eine doofe Situation, aber ich kann das nicht ändern und lebe damit.

Eine anwaltliche Beratung brauchst Du im derzeitigen Stadium nicht. Die tun auch nicht mehr als ihre "vorgerichtliche Pauschale" zu kassieren.
Ist eher was für das Gewissen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4814 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 10:14

[quoteemTarzilman]Die Gegenseite muss sich auch fragen, inwieweit sich ein gerichtliches Vorgehen aus finanzieller Sicht überhaupt lohnt, drum würde er, zumal es sich noch nicht mal um ein Einschreiben handelt, die Abmahnung komplett ignorieren.
Nun ja, er hat leicht reden, denn er ist arbeitslos und da gäbe es im Ernstfall sowieso nichts zu holen. Er geht mit der GEZ auch schon seit Jahren so um.
Bewundernswert, wenn man so ein dickes Fell hat. Ich hab's nicht.[/quoteem]

Man sollte nicht allzu viel darauf geben. Harz IV, Insolvenz ist nicht immer ein Klagehinderungsgrund. Man sollte bedenken, bei einem rechtskräftigen Urteil hat der Kläger - 30 Jahre Zeit - zu vollstrecken. Und jeder hat irgendwie dann doch ein Haus, ein Autor, Vermögen, Wertsachen usw. auf die ein Kuckuck geklebt werden kann. Sicherlich gibt es berichte, das Anwälte sich über die Bonität erkundigen, aber ich kenne über die Jahre auch sehr viele die Rentner waren, Alleinerziehend oder Harz IV-Empfänger.





[quoteemTarzilman]Ich habe halt auch gelesen, dass die vorgefertigte mod. UE schon lange nicht mehr ausreicht und deswegen nicht benutzt werden sollte. Ist da was dran? Eine eigene UE zu schreiben birgt doch ohne Sachkenntnis zu viele Risiken. Reicht es u.U. aus, die mod. UE noch mit einem eigenen Dreizeiler zu versehen?
Wir müssen erst einmal klarstellen.[/quoteem]

Ist eine mod. UE (auch vorbeugend) ein Schuldanerkenntnis?

Nein!


BGH (Urt. v. 24.09.2013 - Az.: I ZR 219/12 - "Medizinische Fußpflege") Rn. 11
  • (...) Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei ist es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt, hat ein solcher Zusatz eine allein klarstellende Funktion. (...)


Der BGH verlangt aber an Kriterien:
  • a) Ausräumung der Wiederholungsgefahr
    b) Ernsthaftigkeit (kein Zweifel an der Abgabe, Zusammenhang mit c))
    c) Strafbewehrung (Vertragsstrafeversprechen)
    d) Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdecken
    d) konkrete Verletzungshandlung beinhalten
Beachte:
Der Unterlassungsschuldner ist - allein - verantwortlich, für den Inhalt und inwieweit oder wie eng er diese abfasst. Niemand anderes. Und richtig, hat man keine Sachkenntnis, muss man sich professionelle Hilfe (Anwalt) holen. Punkt.



[quoteemTarzilman]Zudem denke ich mir, dass, wenn eine mod. UE von einem Anwalt zurückgeschickt wird, W&F es sich erst recht zweimal überlegen, ob sie da wirklich klagen wollen.[/quoteem]

Deine Worte in Gottes Ohr, allein mir fehlt der Glaube. Denn gibt man nur eine mod. UE ab, egal mit oder ohne Anwalt, und verweigert die Zahlung, kann der Abmahner immer noch diese Forderung innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend machen. Hier solltest Du erst einmal abwarten, was das Gespräch mit der Real Life Anwältin bringt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4815 Beitrag von tuscience » Dienstag 16. Juni 2015, 10:17

Steffen hat geschrieben: Im Rahmen der Nachforschungspflichten oblag es dem Beklagten, über die pauschale Auskunft seines Ehemannes hinaus, den erkennbaren Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung aufzulösen und sich nicht mit der Unaufklärbarkeit der Rechtsverletzung zu begnügen.
Hat das schon mal jemand am LG München geschafft ohne dass einem angehörigen die Schuld zugewiesen wurde?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4816 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Juni 2015, 10:39

Es geht nicht um Schuld / Unschuld. Man muss sich substantiiert erklären, um seine mögliche
  • a) Täter-
    b) Teilnehmer-
    c) Störerhaftung
zu entkräften - ohne - jemand konkret als Täter zu benennen.

Natürlich ... moment ... habe sie gleich .. ich kenn nur eines - LG München I, 22.03.2013 - 21 S 28809/11 (Rentnerin ohne PC + WLAN). Sicherlich ist das LG München aus unserer Sicht - arschig. Punkt. Viele Urteile des AG werden da schon einmal einkassiert und die meisten Anwälte stöhnen, wenn die Berufung läuft.

Aber man muss auch im konkreten Fall sehen:

1. Vermutung, dass der AI hinter der ermittelten und zugeordneten IP - verantwortlich ist, und der UrhR-Verstoß vom Anschluss ausging. Resultierend die sekundäre Darlegungslast.


2. Plausibilität + Detailliertheit oder nach LG München: Denklogik!
  • - 2 Internetbenutzer im Haushalt (AI + Partner)
    - AI - nicht zu Hause
    - Partner - nicht zu Hause
    ..........................................................................

    Wer war denn dann verantwortlich?
    =================================

Das bedeutet, die Vermutung geht auf den AI zurück.


VG Steffen

denker75
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4817 Beitrag von denker75 » Mittwoch 17. Juni 2015, 18:43

Für München macht ein Herumeiern mit der sekundären darlegungungslast ja offensichtlich keinen Sinn. Das LG München stellt ja utopische Anforderungen auf.

Wenn also wirklich jemand aus Versehen einen upload verzapft hat, kommt man vielleicht am günstigsten weg, wenn der nicht abgemahnte Täter sofort anerkennt und den Schadenersatz zahlt. Wenn man der abmahne mit einer modUE zuvorkommt, kamma ja nicht mehr abgemahnt werden. Oder sehe ich das falsch?

2-4-3-n

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4818 Beitrag von Donald » Mittwoch 17. Juni 2015, 23:55

Na das nenne ich aber mal eine Logik jkj:s_;

dann erklär doch mal wie das funktionieren soll?

Möchtest Du etwa für jeden deiner möglichen versehentlichen uploads direkt den möglichen RI heraussuchen, den anschreiben und direkt eine modUE mitsenden?

mit Sicherheit wohl nicht... okay...

hmmm und wie? meinst Du denn, das Du auf einen möglichen versehentlichen upload von Deinem PC aufmerksam wirst?

Lass mich mal raten... wahrscheinlich doch erst sobald Du eine Abmahnung von einem "Abmahner" im Briefkasten hast.. oder?

Das nächste: Was möchtest Du denn direkt anerkennen und was für einen Schadenersatz zahlen?
Wenn Du doch erst aus einer möglichen Abmahnung die Schadenersatzforderung beziffert bekommst?




denker75 hat geschrieben:Für München macht ein Herumeiern mit der sekundären darlegungungslast ja offensichtlich keinen Sinn. Das LG München stellt ja utopische Anforderungen auf.

Wenn also wirklich jemand aus Versehen einen upload verzapft hat, kommt man vielleicht am günstigsten weg, wenn der nicht abgemahnte Täter sofort anerkennt und den Schadenersatz zahlt. Wenn man der abmahne mit einer modUE zuvorkommt, kamma ja nicht mehr abgemahnt werden. Oder sehe ich das falsch?

2-4-3-n

speedolo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4819 Beitrag von speedolo » Donnerstag 18. Juni 2015, 14:47

Waldorf Frommer verschickt jetzt wohl Folgeschreiben (Ratenzahlung vor Klageerhebung) per mail. Müssen die schon Papier und Porto sparen? Vorabversand mod. UE per mail ist wohl zu überdenken. .:::;;
oder ersticken sie gerade in Briefbergen, da die Post streikt 2-4-3-n

ayidomuz
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4820 Beitrag von ayidomuz » Donnerstag 18. Juni 2015, 17:34

Hallo Leute
bin auch 2012 von Waldorf abgemahnt worden, habe damals eine mod.UE abgeben.
letzter stand - Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen erhalten.
ich denke beim nächsten schritt erhalte ich einen mahnbescheid.
habe gelesen das ich beim mahnbescheid kreuz unter Punkt 2 setzen soll und abschicken wenn man unberechtigt abgemahnt worden ist.
ich habe einen schwerbehinderten Sohn,kann ich ihn als Nutzer angeben würde mir das helfen.
vielen dank

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