Debcon's neustes Schreiben 05/2015:
»3 Möglichkeiten einen Mahnbescheid noch zu stoppen,
falls es nicht schon zu spät ist«
11.10 Uhr
Musterschreiben:
Inhalt:
In diesem neusten Schriftsatz der Debcon GmbH werden dem Empfänger ausschweifend unter strenger Berücksichtigung dessen Inhaltes drei Möglichkeiten aufgezeigt, durch ein individuelles Tun das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren zu stoppen und die mit der Inkassonummer verbundenen Forderung doch noch kostengünstig und schnell außergerichtlich zu tilgen bzw. zu erledigen.
Seite 1:
Auf der Seite 1 diesen Schriftsatz wird einleitend erwähnt, das Debcon
- a) - nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des jeweils einzelnen Forderungsschuldners / Gegners - monatlich über die Inkassosoftware automatisiert rund 1.000 gerichtliche Mahnbescheide, und die damit verbundenen Vollstreckungsbescheide, beantragt,
b) falls und soweit es zu Widersprüchen gegen Mahnbescheide kommen sollte, die Ansprüche geltend zu machen bis zu deren Titulierung,
c) verpflichtet sind, dann diese gerichtlich festgestellten Forderungen der Schufa zu melden.
Man sollte sich im Grundsatz hier nicht verrückt machen lassen.
zu a)
- => selbst wenn Debcon monatlich 100.000 Mahnbescheide beantragt, ist dies kein Sachverhalt, den jemanden den Angstschweiß herunterperlen sollte.
=> Das zuständige Mahngericht prüft weder die Berechtigung noch die Verjährung der geltend gemachten Forderungen
- Gebühren bei einer Gesamtforderung (am Beispiel des Mustertextes): 1.196,65 € = 35,50 € (vor Abgabe nochmals 177,50 €)
- wenn man davon ausgeht, dass die meisten Forderungen sich nur noch um den Schadensersatz drehen, und diese Forderung (ohne Zinsen) mit 250,00 € angegeben wird, sind dann Gebühren fällig von 32,00 € (vor Abgabe nochmals 73,00 €)
=> Natürlich ist ein Antrag auf einem Mahnbescheid -nicht- automatisch mit einem Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid verbunden. Hier liegt ein Formulierungsfehler vor.
Muster Antrag Vollstreckungsbescheid
§ 699 Vollstreckungsbescheid - ZPO
(...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (...)
=> Ganz zu Schweigen kann man mit Erhalt des Mahnbescheid, diesen
- a) fristgemäß (allg. innerhalb 14 Tage) und
b) - insgesamt - widersprechen.
zu b)
Natürlich ist es Debcon sein gutes Recht, auf einem widersprochenen Mahnbescheid hin, die weiteren Gebühren einzuzahlen, die Abgabe des streitigen Verfahrens zu beantragen (passiert meist schon im MB, S. 2 unten) sowie die Ansprüche zu begründen.
Nur im Fall, wo es nur noch um die reinen Schadensersatzforderungen geht, sollte man auf zwei Punkte hinweisen:
1. Beweislast
AG Achern, Urteil vom 17.04.2015, Az. 1 C 42/14:
- (...) Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zu Nutzung überlassen wurde. (...)
2. Verjährung von Schadensersatz bei Filesharingfälle (10 Jahre - Nein!):
- ⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
⇒ AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
⇒ AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
⇒ AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
⇒ AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
⇒ AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
⇒ AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
⇒ AG Braunschweig (Urteil vom 03.02.2015 - Az. 118 C 2178/14),
⇒ AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
⇒ AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
⇒ AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
⇒ AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
⇒ AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
⇒ AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
⇒ AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
⇒ AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14),
⇒ AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14),
⇒ AG Frankfurt-Hoechst (Urteil vom 06.05.2015 - Az. 386 C 1813/14 (80)),
................
⇒ LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
⇒ LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
zu c)
Natürlich ist es Debcon ihr gutes Recht - nicht bestrittene bzw. nicht widersprochene Forderungen, oder einen erworbenen Titel (VB, Urteil) der Schufa zu melden. Und nein, es ist nach meiner Meinung keine Drohung, auch wenn die Formulierung sich so liest.
Seite 2
Beginnend auf Seite 1 unten, wird auf Seite 2 drei Möglichkeiten aufgezeigt, doch noch ein (automatisiertes) gerichtliches Mahnverfahren zu stoppen, falls noch kein Mahnbescheid zugestellt wurde, und gelten bis Zustellung eines möglichen Mahnbescheids.
Abschließend formuliert Debcon:
- (...) Danach werden wir aufgrund bevorstehender urlaubsbedingter dünner Mitarbeiterstärke nicht mehr ausreichend schnell Anträge der gerichtlichen Mahnbescheide stoppen und / oder zurücknehmen können. Um hier vorzubeugen, ist diese Fristsetzung - auch gerade speziell in Ihrem Interesse - erforderlich. (...)
Ja mei, das ist aber nicht mein Problem.
Empfohlene Reaktion:
Last Euch nicht verrückt machen. Debcon kann jederzeit bei dem jeweils zuständigen Mahngericht berechtigte / unberechtigte bzw. unverjährte / verjährte Forderungen beantragen, um einen Erlass eines Mahnbescheides zu bewirken. Die betreffenden Mahngerichte prüfen auch nicht die Berechtigung oder Verjährung der Ansprüche / Forderungen. Selbst wenn ein Mahnbescheid eintrudeln sollte,
- a) fristgemäß (allg.: innerhalb14 Tage) und
b) insgesamt widersprechen.
Ein Mahnbescheid (gerichtliches Verfahren) wird mittels dem im MB als Anlage beigefügten Musterwiderspruch, sowie unter Beachtung der in dieser Anlage beinhalteten Ausfüllhinweise, widersprochen.
Nicht mit dem Musterwiderspruch (Wegweiser Inkasso) verwechseln! Dies sind zwei verschieden Paar Schuhe.
Muster Widerspruch MB:
Muster (klick mich!)
Ausfüllhinweise
Natürlich, wenn!
Ansonsten, abheften und gut.
Danke für die Bereitstellung der Musterschreiben!
VG Steffen