Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4701 Beitrag von tuscience » Donnerstag 23. April 2015, 12:20

Bedankt!

Da ich in einem MehrPersonenhaushalt lebe und mein zuständiges AG Bielefeld ist, sehe ich den Rest der Zeit bis zur Verjähung oder einer Verhandlung nun äußerst gelassen entgegen.
Die Verteidigungsstragegie steht.

...und nicht zuletzt sind die Urteile aus Bielefeld im großen und ganzen beruhigend, so lange man keine handwerklichen Fehler in der Verteidigungsstragegie macht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4702 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 12:39

Dein Wort in Gottes Ohr. Man muss nach eingelegten Widerspruch sowieso abwarten, etwas anders bleibt eine nicht übrig, ob eine Anspruchsbegründung (= Klage) erfolgt.

AW3P 50-50 Möglichkeit
  • - entweder es wird geklagt, oder wird nicht.
Nur sollte man trotz AG Bielefeld den Gegner -niemals- unterschätzen und sich -nur mit- Anwalt verteidigen! Auch in Bielefeld bekommt man -keine- Geschenke. Sag mal bitte Bescheid, wie es weitergeht und ob.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4703 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 23:34

WALDORF FROMMER - Recht:News



Amtsgericht München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13: Entscheidung des AG München nach Sachverständigengutachten in Filesharing-Verfahren - Unplausibler Sachvortrag geht zu Lasten des Anschlussinhabers


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka


In dem Verfahren behauptete der Beklagte, dass weder er selbst, noch jemand aus seiner Familie, zu den maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Ein Missbrauch des Anschlusses sei aufgrund einer kabelgebundenen Internetnutzung ausgeschlossen. Zudem sei auf dem einzigen Computer des Beklagten keine Tauschbörsensoftware installiert gewesen.

Jedoch stand nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist:
  • "Die Ermittlungen der Firma "ipoque GmbH", wonach der streitgegenständliche Film in den fraglichen Zeiträumen über die Tauschbörsensoftware "bittorrent" und die genannten IP-Adressen angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend.

    Der Sachverständige Prof. […] hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.05.2014 diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigt. An der Sachkunde des Gutachters, der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. "
Hiergegen konnte der lückenhafte und letztlich sogar verspätete Sachvortrag des Beklagten nicht überzeugen.
  • "Für das Gericht ergibt sich aus dem Sachvortrag zusammenfassend überhaupt keine Möglichkeit, wie sich die über den Anschluss des Beklagten erfolgte Rechtsverletzung ergeben konnte", so das Amtsgericht in seiner abschließenden Würdigung.
Das Amtsgericht München hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten inklusive der Kosten eines Sachverständigengutachtens in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 117_13.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Prellbock
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4704 Beitrag von Prellbock » Sonntag 26. April 2015, 10:46

Meine Stalker haben dann auch wieder von sich hören lassen, MB ist eingetroffen gk..)(

Die Vorgehensweise ist mir weitestgehend klar, bin mir nur bei einer Sache noch unsicher.
Sollte ich jetzt schon einen Anwalt einschalten damit dieser genug Zeit hat sich mit dem Fall vertraut zu machen oder erst, wenn die eigentliche Klageschrift eingegenagen ist?
Ich weiß halt nicht wieviel Zeit man in der Regel nach Klageerhebung noch hat...hängt sicher auch vom jeweiligen Gericht ab.
Gibt es da trotzdem Mindestfristen?

Danke schon mal

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4705 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. April 2015, 11:33

[quoteemPrellbock]Meine Stalker haben dann auch wieder von sich hören lassen, MB ist eingetroffen gk..)([/quoteem]
Dir bleibt es doch frei, gegen die Stalker rechtliche (straf-/zivilrechtliche) Schritte auszuschöpfen. Oder?


[quoteemPrellbock]Die Vorgehensweise ist mir weitestgehend klar, bin mir nur bei einer Sache noch unsicher.
Sollte ich jetzt schon einen Anwalt einschalten damit dieser genug Zeit hat sich mit dem Fall vertraut zu machen oder erst, wenn die eigentliche Klageschrift eingegangen ist?[/quoteem]
Diese Entscheidung muss jeder allein fällen und die Konsequenzen für sein Handeln tragen. Du willst doch sowieso nicht hören, dass ein Anwalt notwendig sei. Letztendlich mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage im Mahnverfahren) muss ein Anwalt beauftragt werden, denn mit Zahnschmerzen gehst du auch nicht in den Hobbyraum, sondern zum Zahnarzt.


[quoteemPrellbock]Ich weiß halt nicht, wie viel Zeit man in der Regel nach Klageerhebung noch hat ... hängt sicher auch vom jeweiligen Gericht ab. Gibt es da trotzdem Mindestfristen?[/quoteem]
Mit Zustellung der Anspruchsbegründung (= Klage im Mahnverfahren) sind zwei Fristen zu beachten:
  • 1.) 2 Wochen für Anzeige der Verteidigungsbereitschaft sowie
    2.) 2 Wochen für die Klageerwiderung.
Hinweis:
Mit Zustellung einer Anspruchsbegründung nicht unnötig Zeit verstreichen lassen, sondern sofort einen Anwalt beauftragen.


VG Steffen

abgemahnt415
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4706 Beitrag von abgemahnt415 » Sonntag 26. April 2015, 14:37

Hallo.

Meine Situation ist, dass meine Eltern gestern eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, da über ihren Anschluss ein Album verbreitet wurde. Gezahlt werden sollen 815€.
Und sagen wir mal so, das Album kommt mir bekannt vor. Ich bin 17 Jahre alt.

Jetzt meine Frage: Ich gehe davon aus, ich muss das Geld tatsächlich zu bezahlen und die beigefügte UE abschicken. Ist das die richtige Vorgehensweise? Ich bin verunsichert, da überall hier zur mod UE geraten wird. Spielt meine Minderjährigkeit irgendeine Rolle, oder wäre ob meine Eltern Täter oder Störer oder was auch immer sind nur vor Gericht zu klären?

Ich möchte das ganze so schnell wie möglich erledigt wissen und sowas nie wieder erleben :oops: . Vielen Dank schonmal!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4707 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. April 2015, 15:09

Hallo @abgemahnt415,

Du wirst verstehen, dass ein Forum nur allgemeine Denkanstöße geben kann und darf. Das bedeutet, natürlich dürfen wir auf keinen konkreten Fall - konkret antworten, insbesondere wenn der Fragende nicht einmal selbst Abgemahnt wurde und den Vorwurf öffentlich vage einräumt.

Wichtig ist, das die abgemahnten Anschlussinhaber erst einmal - am besten mit anwaltlicher Hilfe - prüfen lassen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht; wie stellte sich Anschlusssituation zu den Ermittlungen dar (Prüfpflichten allg.), was ergibt die Recherche (-pflicht gem. BGH) usw.

Ich habe einmal versucht, aus meinem laienhaften Standpunkt einiges zusammen zufassen,
Diesen Inhalt sollten Deine Eltern erst einmal zur Einführung durchlesen und beachten.

Es gibt ja nun das "Morpheus Urteil" des BGH, wo geregelt wird, was passiert, wenn ein abgemahnter AI sein minderjähriges Kind als Täter präsentiert.

Zu gut deutsch und unter gewissen Umständen:
  • a) abgemahnter AI = kein Störer, Täter oder Teilnehmer und auch keine UE
    b) wenn,
    • - keine Kenntnis von UrhR-Verletzungen
      - Anschluss zumutbar gesichert
      - Minderjährige nachweislich belehrt hinsichtlich Internetnutzung und P2P-Verbot
    c) Beachte: Richtet sich nach der jeweiligen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen.
Aber, natürlich könnten - ich weiß es nicht, dies bedarf anwaltlicher Prüfung - die abgemahnten AI bei Benennung des minderjährigen Kindes aus der Haftung raus sein, der Benannte dann aber dafür drin. Natürlich Ansprüche wie UE + Schadensersatzforderung gegenüber den benannten minderjährigen Täter, die dann notfalls gerichtlich geltend gemacht werden können. Natürlich ist es nicht rechts- oder sittenwidrig (Verkehrsrecht = Alltag). Und bei einem Urteil hat der Kläger einen Titel, der 30 Jahre Gültigkeit besitzt hinsichtlich einer Vollstreckung. Dies vergessen alle Befürworter der Täterbenennung.

Schon nur aus den angeschnitten Themen meines Postings ist erkennbar, das hier eine anwaltliche Prüfung notwendig ist, ehe man vorschnell unnötige Reaktionen tätigt, die man später bereut. Ich kann nicht einmal sagen was, wann und wie dem Abmahner mitzuteilen ist, da ich den konkreten Fall nur von Sehen und Lesen kenne und eben nicht inhaltlich voll.

Bitte auch keine Einzelheiten mehr, es können alle mitlesen.

VG Steffen

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4708 Beitrag von AxelF » Sonntag 26. April 2015, 20:24

@Werniman

Es ist mir bisher noch kein Urteil bekannt, bei dem ein Gericht davon ausgegangen ist, dass der Anschlussinhaber vor Klageerhebeung überhaupt irgendwelche Angaben machen muss. Die sekundäre Darlegungspflicht gibt es ausschließlich im Zivilprozess, also erst nach Klage. Alle dementsprechenden Einwendungen der Abmahner wurden abgewiesen.

Weiterhin machte der BGH im "Bearshare"-Urteil folgende Ausführungen:
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Es besteht weder die Pflicht einen Täter zu ermitteln, noch diesen ans Messer zu liefern. Man muss lediglich Dinge vorbringen, die die eigene Täterschaft in Frage stellen. Je nach Gericht werden unterschiedliche Ansprüche an den Detailgrad der Ausführungen gemacht. Einigen reicht die bloße Nennung der Mitnutzer aus, andere verlangen zusätzliche Angaben und befragen mitunter die Mitnutzer als Zeugen.

Wenn Du Dir die beiden Kölner Urteile ansiehst, dann kann man eigentlich nur festhalten, dass den Gerichten dort eine bloße Nennung der Mitnutzer nicht ausreicht. Welche Informationen man sammeln sollte (insbesondere wenn es gegen WF geht) findest Du mehrfach in diesem Thread.

abgemahnt415
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4709 Beitrag von abgemahnt415 » Montag 27. April 2015, 14:41

Wichtig ist, das die abgemahnten Anschlussinhaber erst einmal - am besten mit anwaltlicher Hilfe - prüfen lassen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht; wie stellte sich Anschlusssituation zu den Ermittlungen dar (Prüfpflichten allg.), was ergibt die Recherche (-pflicht gem. BGH) usw.
Um das nachzuweisen, muss man aber vor Gericht gehen, oder geht das auch außergerichtlich mit Anwalt?
Natürlich Ansprüche wie UE + Schadensersatzforderung gegenüber den benannten minderjährigen Täter, die dann notfalls gerichtlich geltend gemacht werden können.
Das heißt, in diesem Fall muss ich nachher die 815€ trotzdem bezahlen und dazu kommen noch Anwaltskosten? Nur um den Namen meiner Eltern durch meinen zu ersetzen?
Und bei einem Urteil hat der Kläger einen Titel, der 30 Jahre Gültigkeit besitzt hinsichtlich einer Vollstreckung. Dies vergessen alle Befürworter der Täterbenennung.
Was genau heißt das?

Vielen Dank für die Hilfe.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4710 Beitrag von Steffen » Montag 27. April 2015, 15:51

Werniman hat geschrieben:Wie seht ihr das? Ist das mal wieder als Säbelrasseln von Waldi zu sehen, dass man die vermeintlich wahren Täter ans Messer liefern soll?
Wir haben doch für jede "Partei" die gleiche Ausgangssituation.

»Die ermittelte und zugeordnete IP-Adresse begründet die Vermutung der tatsächlichen Täterschaft. In einem Gerichtsprozess trifft deshalb den beklagten Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast.«

Nimmt man einmal das LG Köln - Az. 28 O 763/10 "Ross und Reiter" als Ausnahme, besteht außergerichtlich keine generelle Antwort- / Auskunftspflicht (AG Hamburg - Az. 31c C 53/13). Vielmals liest man aber auch, dass bei einer nicht berechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht besteht (vgl. etwa AG Hamburg - 35a C 24/13).

Letztendlich streiten sich auch die "Götter in Schwarz", wann man was und in welcher Form dem Abmahner außergerichtlich mitteilt. Deshalb lautet ja auch schon seit Jahren die allg. Forenempfehlung, wenn man Anwalt reagiert (und die Zahlung erst einmal verweigert) sich schweigend zu verteidigen, bis man entweder verjährt oder verklagt wird.


AxelF hat geschrieben:Es besteht weder die Pflicht einen Täter zu ermitteln, noch diesen ans Messer zu liefern.
Ich glaube, dass es nur die halbe Wahrheit ist. Denn der BGH "BearShare" hat ja eindeutig eine gesteigerte Darlegungslast mit der Nachforschungspflicht thematisiert.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31 (...)

Natürlich muss man im Rahmen dieser Nachforschung- / Recherchepflicht (mit Erhalt des Abmahnschreibens) bei einer unberechtigten Abmahnung versuchen, den wahren Täter zu ermitteln, oder zumindest die Täterschaft der Mitbenutzer auszuschließen. Etwas anderes macht ja keinen Sinn. Man sollte hier schon die Täterschaftsvermutung im Hinterkopf haben. Nur gibt es jetzt wieder zahlreiche Konstrukte, die eine separate Vorgehensweise bedürfen (Minderjährig, Volljährig, im Familenverbund, außerhalb des Familienverbundes, Täter usw.) plus ergeben sich bei einer bestehenden Täterschaft besondere Prüf- / Aufsichts- / Kontrollpflichten durch den AI gegenüber den Täter.


Steffen hat geschrieben:Wichtig ist, das die abgemahnten Anschlussinhaber erst einmal - am besten mit anwaltlicher Hilfe - prüfen lassen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht; wie stellte sich Anschlusssituation zu den Ermittlungen dar (Prüfpflichten allg.), was ergibt die Recherche (-pflicht gem. BGH) usw.
abgemahnt415 hat geschrieben:Um das nachzuweisen, muss man aber vor Gericht gehen, oder geht das auch außergerichtlich mit Anwalt?
Diese geschieht außergerichtlich und schon mit Erhalt der Abmahnung. Hier sollten Deine Eltern einmal die Links durchlesen, die ich schon einmal gepostet habe. Aber gern noch einmal:
Natürlich gilt hier, keinen Plan = Anwalt beauftragen.


Steffen hat geschrieben:Und bei einem Urteil hat der Kläger einen Titel, der 30 Jahre Gültigkeit besitzt hinsichtlich einer Vollstreckung. Dies vergessen alle Befürworter der Täterbenennung.
abgemahnt415 hat geschrieben:Was genau heißt das?
Dies trifft zu, wenn zum Beispiel ein minderjähriger Mitbenutzer als Täter benannt wird, dieser jetzt separat abgemahnt wird (UE + SE) und zum Beispiel die geforderte UE (täterschaftsbezogen) abgibt und die Zahlung des Schadensersatzes verweigert, resultierend jetzt auf Zahlung des Schadenersatzes verklagt wird. Man kann sich hier nicht darauf verlassen, dass der Abmahner dann nicht klagen wird. Sicherlich sind Klagen gegen Minderjährigen aus unserer Sicht verpönt, aber im Grundsatz nicht rechtswidrig oder sittenwidrig, da zum Beispiel im Verkehrsrecht dort niemand sich echauffiert.

Wird man verklagt und verliert den Prozess mittels Urteil, ist dieses vollstreckbar. Entweder gegen die Erziehungsberechtigten oder dann innerhalb 30 Jahren gegenüber den Beklagten. Denn irgendwann wird man ja erwachsen und verdient sein eigenes Geld.


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4711 Beitrag von AxelF » Montag 27. April 2015, 20:51

Steffen hat geschrieben:
AxelF hat geschrieben:Es besteht weder die Pflicht einen Täter zu ermitteln, noch diesen ans Messer zu liefern.
Ich glaube, dass es nur die halbe Wahrheit ist. Denn der BGH "BearShare" hat ja eindeutig eine gesteigerte Darlegungslast mit der Nachforschungspflicht thematisiert.

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31 (...)

Natürlich muss man im Rahmen dieser Nachforschung- / Recherchepflicht (mit Erhalt des Abmahnschreibens) bei einer unberechtigten Abmahnung versuchen, den wahren Täter zu ermitteln, oder zumindest die Täterschaft der Mitbenutzer auszuschließen. Etwas anderes macht ja keinen Sinn. Man sollte hier schon die Täterschaftsvermutung im Hinterkopf haben. Nur gibt es jetzt wieder zahlreiche Konstrukte, die eine separate Vorgehensweise bedürfen (Minderjährig, Volljährig, im Familenverbund, außerhalb des Familienverbundes, Täter usw.) plus ergeben sich bei einer bestehenden Täterschaft besondere Prüf- / Aufsichts- / Kontrollpflichten durch den AI gegenüber den Täter.
Selbst wenn ich durch meine Nachforschungen zum Beispiel feststelle, dass ein minderjähriges Familienmitglied der Täter gewesen ist, verpflichtet mich dies nicht, dieses Familienmitglied auch als Täter zu benennen. Es reicht für die sekundäre Darlegungslast aus, dass ich die Möglichkeit aufzeige, dass dieses Familienmitglied die Tat begangen haben könnte. Selbst wenn dieses Familienmitglied mir gegenüber ein Geständnis abgelegt hat, so muss ich dies nicht vor Gericht anführen.

Auch auf Nachfragen muss ich das nicht angeben, bei Verwandtschaft bis zum dritten Grad habe ich Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO).

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4712 Beitrag von Steffen » Montag 27. April 2015, 21:57

Ist ja richtig, aber man kann nicht generell sagen, das man nicht verpflichtet sei einen Täter zu ermitteln. Denn wenn ich als AI unberechtigt abgemahnt wurde, dann sollte es auch in meinen Interesse sein - auch schon zukünftig nach Abgabe einer UE - den wahren Verursacher zu ermitteln. Ich habe nicht gesagt, das man den ermittelten Verursacher ans Messer liefern muss.

Nur würde die Nachvorschungspflicht des BGH ("BearShare") keinen Sinn machen, wenn diese nicht darauf zielt den Verursacher aufdecken. Das sollten auch einmal viele zukünftig im Hinterkopf behalten. Wenn ich als AI nicht infrage komme, wer dann?! Und es gibt unterschiedlichen Ermessensspielraum bei den Gerichtsständen bundesweit. Die einen begnügen sich mit der reinen Benennung von weiteren Mitbenutzern, andere hinterfragen dieses. Es weiß niemand, in welche Richtung die Anforderungen gestellt werden (AG, LG, OLG bzw. AG <-> LG <-> OLG). Es sind ja schon Unterschiede ersichtlich, wenn WF Kläger ist und z.B. BB.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4713 Beitrag von AxelF » Dienstag 28. April 2015, 02:51

Steffen hat geschrieben: Nur würde die Nachvorschungspflicht des BGH ("BearShare") keinen Sinn machen, wenn diese nicht darauf zielt den Verursacher aufdecken.
Natürlich macht sie auch ohne Aufdeckung des Täters Sinn. Bei "BearShare" geht es doch darum, die Tätervermutung des Anschlussinhabers zu entkräften. Dazu muss ich dem Gericht glaubhaft machen, dass auch eine andere Person als möglicher Täter in Frage kommt. Es ist vor Gericht eben ein gewaltiger Unterschied, ob ich dann sage "der war es" oder "der könnte es auch gewesen sein".

Nach den mir bekannten Urteilen ist diese Verteidigung eigentlich nur dann schief gegangen, wenn das Gericht mehr Details als die Nennung der Namen der möglichen Mitnutzer wissen wollte. Dabei kam es dann zu:
  • - unzureichende Auskünfte des Anschlussinhabers (sekundäre Darlegungspflicht nicht erfüllt)
    - widersprüchliche Angaben des Anschlussinhabers
    - Zeugenaussagen, die die mögliche Täterschaft ausschlossen
Wenn die Verteidigung auf einer Entkräftung der Tätervermutung beruht, sollte mit anwaltlicher Beratung eine entsprechende Vorbereitung möglich sein, dass derartige Fehler vermieden werden können. Wenn man den tatsächlichen Täter kennt, diesen aber nicht belasten will, könnte das bei einer Befragung vor Gericht sogar eher hinderlich sein ...

Was für einen Sinn sollte es machen, den Täter vor Gericht zu benennen, es sei denn dieser ist nicht greifbar? Dann kann ich auch gleich darauf verzichten, die Verteidigung darauf aufzubauen. Ob ein Familienangehöriger oder ich selbst verurteilt werde, macht zu mindestens für mich keinen Unterschied.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4714 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. April 2015, 04:56

Man muss nicht nur über den Tellerrand sehen, sondern wieder zu ihn zurückkehren.

Wer den Abmahnwahn über Jahre verfolgt wird einige zusammenhängende Eckdaten erkennen, die verantwortlich sind für den Rückgang der (Filesharing-) Abmahnungen und zusammenhängen,
- Gestattungslandgerichte fordern die Gebühr pro IP (nicht je Antrag oder je Seite mit IP's)
- Höchstrichterliche Rechtsprechung ("Täterschaftsvermutung")
- GguGpr (09.10.02013)
- Streitwertminderung durch die Gerichte (Musik, Film, Game usw.)

Das bedeutet, über kurz oder lang (1 - 2 Jahre) ist der "Klagen-Hulk" um Sch./Sch., BB & Co. sowieso vorbei. Ich glaube auch zukünftig interessiert es dann niemand mehr (weil sich die Frage nicht stellen wird) SE 3 oder 10 Jahre. Die Zukunft wird wohl so aussehen, dass es dann (nur Filesharing) nach m.E. geben wird
- Einzelabmahner (1oo - einige 1oo Abmahnungen im Monat)
- 1 "Massenabmahner" (WF)

Weil es sich für kleinere RI nicht lohnt, in größerer Anzahl abzumahnen (nur Filesharing). Und dann sollte man sich im Klaren sein, hinter WF stecken,
- eine seriöse Logfirma mit aktuell einer Vielzahl Gerichtsgutachten,
- seriösen RI mit Geld, viel Geld sowie
- eine seriöse Kanzlei mit qualifizierten Kräften.

Für mich bedeutet es, da "die Filesharer, die keine waren" (jedenfalls nach der Abmahnung) sterben nicht aus und die Klagen bekommen Qualität: "Zeitalter nach BB". Zukünftig wird, ich bin davon überzeugt, die Fuhre dahin gehen, dass auch der Beklagte mehr anbieten muss, als zu sagen, dass 2 Personen das Internet mitbenutzt haben und die zu den Log (genau, wie der AI) nicht anwesend waren. Deshalb ist jeder gut beraten die Recherche- / Nachforschungspflicht - mit - Erhalt der Abmahnung ernst zu nehmen.

Natürlich kann ich mich auch irren. Hoffentlich. Ausrufezeichen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4715 Beitrag von abgemahnt415 » Mittwoch 29. April 2015, 19:04

Nochmal vielen Dank für die Mühe, eine Frage hab ich noch: Da die erste Frist schon dieses Wochenende abläuft, aber ein Termin für die Rechtsberatung erst nächste Woche wäre, müssen wir uns da jetzt um eine Fristverlängerung bemühen? Schriftlich oder telefonisch bei WF anfragen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4716 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 20:00

[quoteemabgemahnt415]Da die erste Frist schon dieses Wochenende abläuft, aber ein Termin für die Rechtsberatung erst nächste Woche wäre, müssen wir uns da jetzt um eine Fristverlängerung bemühen? Schriftlich oder telefonisch bei WF anfragen?[/quoteem]
Nachfolgendes bitte nicht als Beleidigung werten, aber es muss wohl einmal Tacheles geredet werden, um den Ernst der Sachlage gegenüber dem/die Beklagten einmal aufzuzeigen.

Es gibt mit Zustellung einer Anspruchsbegründung bzw. Beschluss zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens zwei (Not-) Fristen,
  • 1. 14 Tage - Anzeige der aktiven Verteidigung
    2. nach weiteren 14 Tagen - Klageerwiderung
Wird nicht fristgemäß die Erklärung zur Verteidigungsbereitschaft durch den/die Beklagten abgegeben, so wird auf Antrag des Klägers (wird auch geschehen) ein Versäumnisurteil erlassen, ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

Das bedeutet, in diesem Fall hat der/die Beklagten auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger gegen den/die Beklagten die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben.

Der/die Beklagten - Deine Eltern - sollten schon lange einen Anwalt beauftragt, oder zumindest mit einem Anwalt (Erstgespräch) gesprochen und sich beraten lassen haben.

Ehe man jetzt noch mehr Zeit verliert, sollte man spätestens Morgen mit einem Anwalt sprechen. Nicht Du, sondern der/die Beklagte/n, ansonsten kann es mächtig in die Hose gehen. Mehr Erklärungen dazu bedarf es nicht.


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4717 Beitrag von georgi74 » Mittwoch 29. April 2015, 20:33

Hallo,

ich habe heute eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten.
Ich soll im März mitten in der Nacht für 2 Minuten einen Teile einer Serie, deren Namen ich noch nie gehört habe über bittorrent zum download angeboten haben.
Ich bin mir keiner Schuld bewusst und kann auch ausschließen, dass dies jemand anderes gemacht hat.
Interessanterweise soll die Internetadresse mit 178 beginnen, wobei ich eigentlich denke, dass ich von Kabel Deutschland immer IP Adressen erhalte, die mit 188 beginnen.
Also ich soll wohl eine modifizierte Unterlassungserklärung abschicken, wobei ich noch nicht verstehe, was mir das für Vorteile bringt?
Wenn ich mich an einen der vielen Anwälte im Internet wende, die sich darauf spezialisiert haben, welcher wäre denn hier empfehlenswert?
Wie gehe ich am besten weiter vor?

Vielen Dank für jede Hilfe!

Edit: Habe gerade herausgefunden, dass Kabel Deutschland Adressen auch mit 178 beginnen können...

Edit: Die Abmahnung ist ohne Einschreiben gekommen, das wundert mich ein wenig.

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4718 Beitrag von Donald » Mittwoch 29. April 2015, 22:03

Steffen hat geschrieben:[quoteemabgemahnt415]Da die erste Frist schon dieses Wochenende abläuft, aber ein Termin für die Rechtsberatung erst nächste Woche wäre, müssen wir uns da jetzt um eine Fristverlängerung bemühen? Schriftlich oder telefonisch bei WF anfragen?[/quoteem]
Nachfolgendes bitte nicht als Beleidigung werten, aber es muss wohl einmal Tacheles geredet werden, um den Ernst der Sachlage gegenüber dem/die Beklagten einmal aufzuzeigen.

Es gibt mit Zustellung einer Anspruchsbegründung bzw. Beschluss zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens zwei (Not-) Fristen,
  • 1. 14 Tage - Anzeige der aktiven Verteidigung
    2. nach weiteren 14 Tagen - Klageerwiderung
Wird nicht fristgemäß die Erklärung zur Verteidigungsbereitschaft durch den/die Beklagten abgegeben, so wird auf Antrag des Klägers (wird auch geschehen) ein Versäumnisurteil erlassen, ohne eine vorherige mündliche Verhandlung.

Das bedeutet, in diesem Fall hat der/die Beklagten auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger gegen den/die Beklagten die Zwangsvollstreckung ohne vorherige Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO) betreiben.

Der/die Beklagten - Deine Eltern - sollten schon lange einen Anwalt beauftragt, oder zumindest mit einem Anwalt (Erstgespräch) gesprochen und sich beraten lassen haben.

Ehe man jetzt noch mehr Zeit verliert, sollte man spätestens Morgen mit einem Anwalt sprechen. Nicht Du, sondern der/die Beklagte/n, ansonsten kann es mächtig in die Hose gehen. Mehr Erklärungen dazu bedarf es nicht.


VG Steffen

Steffen,

kleine Klarstellung erlaubt?

Er bzw seine Eltern haben kürzlich das erste Abmahnschreiben von WF bekommen, natürlich mit Fristsetzung für UE . Die läuft ab dieses WE.

Er ist ganz am Anfang der wundervollen Brieffreundschaft.^^

abgemahnt415
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4719 Beitrag von abgemahnt415 » Mittwoch 29. April 2015, 22:15

Donald hat geschrieben:Steffen,

kleine Klarstellung erlaubt?

Er bzw seine Eltern haben kürzlich das erste Abmahnschreiben von WF bekommen, natürlich mit Fristsetzung für UE . Die läuft ab dieses WE.

Er ist ganz am Anfang der wundervollen Brieffreundschaft.^^
Genau, entschuldigung falls ich mich unklar ausgedrückt hab! Es geht um die Frist für die UE. Aber die können meine Eltern wohl nicht einhalten.
Das allererste Schreiben kam vor vier Tagen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4720 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 23:35

[quoteemabgemahnt415]Genau, entschuldigung falls ich mich unklar ausgedrückt hab! Es geht um die Frist für die UE. Aber die können meine Eltern wohl nicht einhalten.
Das allererste Schreiben kam vor vier Tagen.[/quoteem]
Kein Problem, niemand ist perfekt. Da es in den letzten Fragen um die Klage ging, war ich schon weiter. Schadet aber nicht.

Einfach bei WF anrufen und um eine Fristverlängerung für die Abgabe der UE bitten. Natürlich sollte es der/die Abgemahnte machen.

VG Steffen

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