Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9981 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 00:24

Amtsgericht München
zur Verjährung bei Filesharing Fällen.
Keine Anwendung von § 102 Satz 2 UrhG
beim Schadensersatz!




00:25 Uhr


Neuer Prozesserfolg gegen Baumgarten Brandt.


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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstraße 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
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Web: www.new-media-law.net

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Mit Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14 hat das Amtsgericht München erneut seine Linie bestätigt, dass auf Filesharing Fällen die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB Anwendung findet und nicht - wie von einigen Abmahnkanzleien immer wieder behauptet - die 10 jährige Verjährungsregel des § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 2 BGB. Im Falle des Urteils des AG München war die Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt damit gegen unseren Mandanten unterlegen, der sich erfolgreich auf die dreijährige Verjährung der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche berufen hatte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Ebenso wie in zahlreichen anderen Fällen, hatte die Kanzlei Baumgarten Brandt auch in diesem Fall Ansprüche geltend gemacht, die zumindest in der dreijährigen Verjährungsfrist knapp verjährt waren.

Um die prozessuale Niederlage zu vermeiden, hatten BaumgartenBrandt damit argumentiert, dass die Ansprüche erst innerhalb zehn Jahren verjähren und sich dabei auf das Urteil des BGH v. 27.10.2011 - I ZR 175/10 (GRUR 2012, 715) berufen. Im Falle des BGH war es allerdings um eine Musikwiedergabe auf einem Weihnachtsmarkt gegangen. Das Amtsgericht München führte zu diesem Argument zutreffend aus:
  • (...) Bei der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken auf einem Weihnachtsmarkt ist in diesem Fall der Gebrauch aufseiten des Schädigers vermögensrechtlicher Natur. Bei dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um eine Veranstaltung mit Verkaufsmöglichkeiten, die umso erfolgreicher verläuft, je mehr Publikum anwesend ist. Durch die Musikwiedergabe und die damit verbundene Attraktivitätserhöhung der Veranstaltung soll eine vermehrte Publikumspräsenz erreicht werden. Die Veranstalterin hat deshalb einen vermögensrechtlichen Vorteil durch den illegalen Gebrauch von Musikwerken erhalten (...)
Anders - so das AG München verhalte es sich aber bei dem illegalen Angebot von Musik (oder wie hier Filmwerken) in Torrents. Denn der Schädiger nimmt beim Download in der Tauschbörse ja nur in Kauf, dass andere Teilnehmer während seines Downloads in der Lage sind, das Werk von ihm herunter zu laden.
  • (...) Der Schädiger hat in diesem Fall aber - anders als bei der Wiedergabe von geschützten Werken auf einer öffentlichen Veranstaltung - gerade keinen eigenen Vorteil davon, dass andere Internetnutzer nunmehr auf das geschützte Werk zugreifen können. (...)

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AG München, Urteil vom 26.03.2015, Az. 243 C 19271/14
Urteil im Volltext als PDF (136,90 KB)

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Die jüngste Entscheidung des AG München ist zu begrüßen, sie liegt auf einer Linie mit der wohl inzwischen ganz herrschen Meinung bei den befassten Amtsgerichten (vgl. etwa AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13), AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13), AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14), AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84), AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14), AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14), AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14), AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14, AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14), AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14), AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14), AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14), AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14), AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14), AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14), AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14), AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14), AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14), AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14)).

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes ist diese Linie der Amtsgerichte äußerst sinnvoll: Die Rechteinhaber und ihre Bevollmächtigten sollten dazu angehalten werden abgemahnte Verbraucher - wenn überhaupt - dann doch zeitnah zu verklagen, denn je länger die abgemahnten Sachverhalte zeitlich zurückliegen, desto schwieriger wird es für den jeweiligen Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung seine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, also zu beweisen, dass andere dritte Personen für die Tat als Täter in Betracht kommen.


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Autor: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies
Quelle: www.new-media-law.net
Link: http://www.new-media-law.net/ag-muenche ... lesharing/

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AW3P Nach(t)gedanken
  • Folgende Gerichte haben bislang entschieden, dass der Schadensersatzanspruch in Filesharing Fällen nach drei Jahren verjährt:

    AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
    AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
    AG München (Urteil vom 26.03.2015 Az. 243 C 19271/14).


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9982 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 10:50

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Blog:
  • Kanzlei Dr. Bahr
    Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
    Mittelweg 41 a
    20148 Hamburg
    Fon: 040 - 35 01 77 60
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    E-Mail: Info(at)Dr-Bahr.com
    http://www.Dr-Bahr.com


VG Stuttgart: Schüler kann bei unerlaubter Passwort-Weitergabe vom Unterricht ausgeschlossen werden

  • (...) Ein Schüler hatte sein Passwort für den Schul-PC an einen Mitschüler herausgegeben. Die Mitschüler surften daraufhin im Internet, riefen pornografische Seiten und legten das Spiel Counterstrike im Schülertauschverzeichnis ab. Daraufhin wurde die Person, die den Code weitergegeben hatte, für vier Tage vom Unterricht ausgeschlossen.

    Hiergegen legten die Eltern Rechtsmittel ein.

    Zu Unrecht, wie das VG Stuttgart nun entschied. (...)

... weiterlesen auf Online und Recht von RA Dr. Bahr

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9983 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 12:54

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Blog: New-Media-Law.net

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

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Verbraucherschutz und Urheberrecht
  • Überlegungen zu den Auswirkungen des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ auf die Abmahnungen gegen Endverbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen.

    Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013[1] (BGBl 2013, 3714) ist seit fast eineinhalb Jahren in Kraft. Doch haben sich die Erwartungen an das Gesetz erfüllt? Welche Änderungen wären heute sinnvoll aus der Sicht der Praxis?

    Ausgangspunkt des Gesetzes waren deutliche Übertreibungen bei den Abmahnungen gegen private Endverbraucher. Derartige Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen gib es in Deutschland seit 2005 wegen überwiegend wegen illegalen Downloads in sogenannten Tauschbörsen.[3]
    Verbraucherschutz und Urheberrecht, das war schon immer eine schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber, ...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9984 Beitrag von Steffen » Samstag 25. April 2015, 22:04

Filesharing-Sieg gegen Negele vor dem AG Hamburg



22:05 Uhr



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Rechtsanwalt Christian Solmecke
Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht



WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

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Sieg vor dem AG Hamburg (Az. 20a C 131/14). Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich gegen die Kanzlei Negele verteidigen. Ihm wurde vorgeworfen, den Pornofilm "Barely Legal 3D" über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil erfreulicherweise, wie zahlreiche andere Gerichte in jüngerer Vergangenheit ebenfalls, auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 16.04.2015, Az. 20a C 131/14).



Filesharing-Sieg gegen Negele vor dem AG Hamburg

Die "LFP Video Group LLC" ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an dem Pornofilm "Barely Legal 3D". Sie ließ über die Rechtsanwaltskanzlei Negele unseren Mandanten im Oktober 2010 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abmahnen. Nachdem wir in der Sache mandatiert wurden, gaben wir zunächst im Namen unseres Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die Zahlung der geforderten 850,00 Euro.

Mit der im April 2014 eingereichten Klage verlangte die Kanzlei Negele nun von unserem Mandanten die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von EUR 651,80,- sowie Schadensersatz in Höhe von EUR 500,00. Negele behauptete, dass anhand der, durch die Firma "Media Protector GmbH", ermittelten IP-Adresse nachgewiesen sei, dass über den Anschluss unseres Mandanten der Film "Barely Legal 3D" angeboten wurde.



Auch die Ehefrau hatte Zugriff zum Internet

Unser Mandant war zum Tatzeitpunkt Inhaber eines Internetanschlusses. Neben ihm gehören seine Frau und drei Kinder im Alter von fünf und zwei Jahren zum Haushalt. Gemeinsam mit unserem Mandanten haben wir vor Gericht vorgetragen, dass unser Mandant die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen hat. Seine Kinder kommen ebenfalls aufgrund ihres Alters nicht in Betracht. Seine Frau hingegen hat einen eigenen PC und selbständigen Zugriff zum Internet. Sie verneinte gegenüber unserem Mandanten jedoch ebenfalls, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und erschien nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung.



Beweis eines Rechtsverstoßes konnte von Negele nicht erbracht werden

Das AG Hamburg urteilte, dass unser Mandant weder als Täter noch als Störer hafte, selbst wenn man die Rechteinhaberschaft und die Rechtsgutsverletzung über den Internetanschluss unseres Mandanten zugunsten der Klägerin auslegen würde. Der Beweis, dass unser Mandant den Rechtsverstoß begangen hat, konnte nicht erbracht werden. Wie zahlreiche andere Gerichte in jüngerer Vergangenheit bezieht sich das AG Hamburg ebenfalls auf die ergangene BGH-Rechtsprechung.



Gericht bezieht sich auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung

Danach spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über seinen Anschluss ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird (BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens). Eine solche tatsächliche Vermutung ist aber nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten (BGH I ZR 169/12, BearShare). Den Anschlussinhaber, der dies geltend macht, trifft dabei allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Dieser hat unser Mandant entsprochen.



Keine Täterhaftung

Da er vortragen konnte, dass seine Frau ebenfalls uneingeschränkten Zugriff hatte, wurde die tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttert. Es besteht insofern die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses.



Keine Störerhaftung

Unser Mandant haftet auch nicht als sogenannter Störer. Mit Blick auf das auch grundrechtlich geschützte besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder Überwachen zu müssen. Eine Pflichtverletzung unseres Mandanten im Verhältnis zu seiner Ehefrau konnte jedenfalls nicht festgestellt werden.



Fazit

Die vergangenen Monate zeigen eines deutlich: Unter Rücksichtnahme auf den jeweiligen persönlichen Sachverhalt stehen die Chancen, sich auch im gerichtlichen Verfahren erfolgreich zu verteidigen, heutzutage oftmals sehr gut. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung spricht eine eindeutige Sprache. Daher sollten Betroffene nicht vorschnell die oft sehr hohen Abmahnsummen zahlen, sondern sich zunächst informieren, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen.



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Hier finden Sie das Urteil im Volltext:
Amtsgericht Hamburg als PDF (247,01 KB)

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle:
Link:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... ag-hamburg
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... urg-60438/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9985 Beitrag von Steffen » Sonntag 26. April 2015, 11:47

Das selbsternannte Aktiv-Klagehilfeforum der IGGDAW
beziffert die (virtuell-) möglichen (Werbe-) Einnahmen von AW3P
in Höhe einer sechsstelligen Eurosumme!?





10:50 Uhr


Nach einer berechtigten Kritik in Richtung der IGGDAW (eigentlich "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn"), die sich selbst als einziges und wahres Klagehilfeforum sehen, warum sind,
  • a) keine, obwohl jahrelang propagiert, Urteile veröffentlicht, woraus ersichtlich ist das ein Fred-Olaf Neiße (uhle), eine Claudia Reinhardt (princess15114) sowie ein Ingo Bentz (Shual) als Prozessbevollmächtigte/r verantwortlich waren,
    b) warum sagt kein Betroffener, dass vorbenannter Personenkreis ihre Klageerwiderungen schrieben sowie
    c) warum bestätigt MIR, dabei ist mir ein hornaltes Posting von Herrn H. P. Barkham bzw. Beteuerungen eines Bentz egal, von den betreffenden (Teamplayer-) Anwälten - keiner - die Teamarbeit und das Auftreten der IGGDAW in ihren Klageverfahren als juristischer und technischer Berater? ...
... musste die IGGDAW reagieren, um ihr (Geschäfts-) Gesicht zu wahren, nicht aber auf die Kritik und berechtigten Fragen zu antworten, sondern sinnfrei zurückzukeilen. Normalerweise hätte ich ein Recht darauf, das diese Stellungnahme dort unzensiert wiedergegeben wird. Ich verzichte aber darauf.



Warum ich dieses mache, obwohl wir eine verschworene Gemeinschaft sind?

Wir sind kein WIR, dieses musste ich zum Beispiel an zwei Terminen am Landgericht Berlin feststellen, als ICH für das WIR auf der Beklagtenbank Platz nehmen durfte und die Konsequenzen trug. Das WIR bestand dann noch aus meinem Rechtsbeistand und meiner Person. Ein Forenbetreiber abgemahnt und verklagt, weil er sich gegen den Abmahnwahn engagiert und auf Fragen von Hilfesuchenden bereitwillig antwortet. Nein, im Gegenteil. Spott, Hohn (IGGDAW) und vorgeworfene Verantwortlichkeitslosigkeit als Familienvater (Ex-Sat.1-Forum) durfte ich mir anhören bzw. lesen. Es gibt kein WIR, sondern nur "Foren-Egozentriker-Exhibitionisten". Und natürlich liegt es in meinen Naturell, alle Missstände anzusprechen, auch die in den eigenen Reihen und das mit dem Kopf durch die Wand egal, was kaputt geht. Deshalb ist es zwingend notwendig, zu den Vorwürfen der IGGDAW Stellung zu nehmen und die Fantastereien eines Märchenonkels richtigstellen. Sicherlich verlinke ich jetzt nicht noch groß dahin, dieses kann jeder bei der IGGDAW nachlesen, wem es denn interessiert.



Stellungnahme AW3P

(...) RAin Winkler hat jedoch unseren netten Herrn Steffen Heintsch als Lügner und Betrüger - quasi in eigener Sache - kennengelernt. (...)
(...) Die Entscheidung wurde von dem bereits durch Steffen Heintsch mehrfach beleidigten RA Jan H. Gerth erstritten. (...) Aber natürlich ist RA Jan H. Gerth allein fähig in einer Zeugenbefragung so zu agieren und zuvor den Gedanken zu entwickeln. Dennoch durfte ich bereits zu Beginn der Klageaktion von Baumgarten/Brandt im Rahmen einer technischen Expertise (18 Seiten) uA für ihn hinweisen (...)
Es kann sich doch jeder, der durch Steffen Heintsch angeblich in vielen Fällen beleidigten Anwälten, persönlich an mich wenden, es entweder gütlich oder mittels Einleitung rechtlicher Schritte abklären. Da es nicht erfolgt, hat man
  • a) kein Interesse,
    b) sieht keinerlei Beleidigung oder
    c) die IGGDAW hat einfach unrecht.
Sicherlich aber, kann eine Rechtsanwältin Winkler oder Rechtsanwalt Gerth - so wie jedenfalls von der IGGDAW behauptet - sich bei ihren obsiegenden Klageverfahren von Nichtjuristen juristisch und technisch beraten lassen, oder irgendwelche Expertisen ausarbeiten lassen. Nur kann ich mir schon die erste Frage des Richters vorstellen,
(...) Q Richter: Frau / Herr Anwältin / Anwalt: Im ersten Rechtszug hat ihr Teamplayer sowie technischer und juristischer Berater und Nichtjurist der IGGDAW entweder eine 18-seitige Expertise angefertigt, den Beklagten beraten bzw. die Klageerwiderung geschrieben.
Frau Anwältin / Herr Anwalt, was sind Sie eigentlich von Beruf. Anwalt oder Fachverkäufer/in für Wurstwaren? (...)
Schon deshalb ist mir es nicht vorstellbar, das irgendein Anwalt technische und juristische Beratung der IGGDAW in Klageverfahren bedarf und annimmt, was auch von den betreffenden Anwälten bislang so öffentlich nicht bestätigt wurde. Warum man trotzdem die IGGDAW gewähren lässt, bei diesen offensichtlichen Unwahrheiten ist deren Problem. Hier sollte man sich an die IGGDAW wenden. Letztendlich ist es einfach nur lächerlich, das Anwältin / Anwalt Fürsprecher von einem Forum und seinen Verantwortlichen benötigen.


(...) Q: Der Verantwortliche sieht sich jedoch als unkäuflicher Altruist.
A: Es spielt keine Rolle, ob diese Figur an den aus seiner Werbung stammenden Einkünften besonders eines Anwalts beteiligt ist oder nicht.
Q: Wie hoch ist die Wirkung der Werbung anzusetzen?
A: Über die Jahre und anhand der veröffentlichten Klickzahlen ... sechsstelliger Eurobereich. (...)
Da man seitens der IGGDAW jährlich über zehntausend Euro (2014 ca. 11.664,00 EUR; 2015 ca. 12.240,00 EUR) an realen Werbeeinnahmen einfordert und erhält, öffentlich diesbezüglich es verharmlost und keine Stellung bezieht oder gar die aktuelle Preistabelle veröffentlicht,

Bsp.: 1 von mehreren Rechnungen der IGGDAW (2014)

Bild

muss man jetzt natürlich ein Szenario her, damit auch AW3P (zumindest in Verruf kommt) auch käuflich zu sein bzw. das zumindest die vage Möglichkeit besteht einer Geldquelle.


(...) Q: Der Verantwortliche sieht sich jedoch als unkäuflicher Altruist.
A: Es spielt keine Rolle, ob diese Figur an den aus seiner Werbung stammenden Einkünften besonders eines Anwalts beteiligt ist oder nicht. Zudem wurde bereits durch eine Rechtsanwaltskammer festgestellt, dass spezielle Werbemodelle dieser Herren über Monate hinweg Ratsuchende ganz bewusst in die Irre geführt haben. Bis heute fehlt es an jeglicher Entschuldigung und daher an einem Schuldeingeständnis. Im Gegenteil - man versuchte nach der Meldung der RAK verschiedene Personen zu nötigen und zu erpressen. (...)
Hier muss ich eindeutig sagen, dass ich - kein - Fürsprecher von Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs bin und er mir sicherlich mehr als eine Standpauke halten würde, wenn ich es täte. Natürlich steht Ingo Bentz frei einen angesehenen Anwalt an der zuständigen RAK bezüglich irgendeinen Kindergartenmurks anzuscheißen, um einen lästigen Konkurrenten und Kritiker loszuwerden. Auf diesem Gebiet hat die IGGDAW jahrelange Erfahrung (Stichpunkt: Fax Journalist Lars Sobiraj; der gesamte Vorgang Droh-E-Mail von Bentz + Fax werden nächstes Jahr zu meinem 10-jährigen veröffentlicht; dito Droh-Email an dem Urheber des Ausmalbildes: Rattenfänger usw.). Nur das ist ein Problem, was weder AW3P noch mich persönlich betrifft. Bitte klärt es untereinander und lasst da AW3P außen vor.

Ansonsten ist der Vortrag der IGGDAW selbst riesen großer Murks. Denn hier halte ich mich nicht an die Ausführungen von Möchtegernanwälten, sondern die von Richtern des Landesgericht Berlin.



Handelt AW3P geschäftlich, trotz Anwaltswerbung und Anwaltsempfehlung?

Ein klares Nein! Die IGGDAW hingegen, ein klares Ja!

bzw.

Warum wird dann AW3P laufend abgemahnt bzw. verklagt, und nicht die IGGDAW?

Ganz einfach, wo kein Kläger, da kein Richter. Punkt.


Hier bedarf es auch keine ausschweifenden Erklärungen, sondern die Entscheidung der Berliner Landesrichter.

LG Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13:
(...) denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Dieser erfolgt allerdings nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, denn eine geschäftliche Handlung des Antragsgegners liegt nicht vor. Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff Unternehmen ist weit auszulegen. Erforderlich ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.
(...)
Vielmehr müsste die vom Antragsgegner betrieben Rechtsberatung objektiv geeignet und darauf gerichtet sein, den Wettbewerb eines fremden Unternehmen, hier Anwälte, zu fordern. Dafür ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist die Tätigkeit des Antragsgegners für den Wettbewerb der Anwälte eher nachteilig, wenn der Antragsgegner sich nicht darauf beschränkt, nur allgemein gehaltene Informationen zur Verfügung zustellen, sondern im Einzelfall berät,
(...)


Steffen Heintsch fordert nichts und hat keinen Preis. Wer keinen Preis hat, ist nicht käuflich. Ausrufezeichen. Punkt.


(...) Q: Ein konkreter Fall?
A: Einer? Auf diesem Webauftritt werden jeher unzählige Fälle zu unnötigen Zahlungen gedrängt und zeitgleich falsch beraten. Zumeist sind diese Fälle einfach nachzulesen. Und dies betrifft nur den "Verantwortlichen" selbst (...)
Vorangestellt kommentarlos und selbsterklärend ein Auszug aus den Forenregeln, die in beiden Foren sich gleichen,

(...) Das Forum der "xxx" ist ein reines Laien-Forum und richtet sich danach, was im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) sowie anderen festgelegt wird.
(...)
Auszug aus dem § 2 - Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
"(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."
(...)
(1) Es dürfen jederzeit Fragen gestellt, Standpunkte sowie Meinungen vertreten und Erläuterungen gegeben werden zu Rechtsfällen und Rechtsfragen, die nicht spezifisch auf eine Person bzw. auf einem Rechtsfall zugeschnitten sind. Diese Fragen sollten deshalb allgemein bzw. fiktiv verfasst werden.
(...)

Steffen Heintsch als Initiator von AW3P, einziger Verantwortlicher und Forenbetreiber von AW3P ist kein Anwalt, tut nicht so und will auch keiner sein. Ich investiere private Mittel und Freizeit, genau wie der Web-Admin und die Forenuser von AW3P, in einem Engagement für andere als juristische Laien mit natürlich menschlichen Fehlern.

Deshalb gilt für a) meine Antwort als Forenbetreiber bzw. b) die anderer Forenuser auf AW3P:
  • 1) WIR sind keine Anwälte, tun nicht so und wollen kein Anwalt sein,
    2) WIR verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen,
    3) WIR können in unseren Antworten recht haben - insgesamt oder nur zu einem Teil bzw. kann diese gänzlich falsch sein.
Natürlich besteht der generelle Anspruch keinen Murks zu erzählen, aber es hat niemand Jura studiert oder ist Anwalt. Das nimmt aber jeder gern und fordernd in Kauf - solange nur für Lau. Ausrufezeichen.

Es gibt auch keinen anderen Verantwortlichen auf AW3P, als Steffen Heintsch, wer etwas anderes behauptet, ist und bleibt ein Dummschwätzer. Dass die meisten Domains von AW3P nicht auf den Namen Steffen Heintsch laufen, hat seit Schefflers Klage, reinen Pfändungsschutz-Charakter (vgl. etwa Reinhardt's Abmahndatenbank läuft auf Neiße). Ansonsten gilt, verantwortlich für AW3P ist und bleibt nur,

Steffen Heintsch
An der Kirche 11
07343 Wurzbach/Thüringen

Telefon: +49 (0)36652 359741 (Festnetz)
Telefax: +49 (0)36652 359742
E-Mail: info@abmahnwahn-dreipage.de
oder privat: steffen.heintsch@t-online.de....
,

und dieser muss sich nicht unter einem Frauenrock, hinter einen geldgierigen Fischkopf oder hinter einer anonymen Ersatzwelt verstecken.


Hinweis AW3P:
Letztendlich wird ein Forum, was sich mit Backen beschäftigt, wohl ohne Bäcker und deren Rezepte bzw. Hinweise - nicht - auskommen. Und auch dort muss jemand ohne (Back-) Plan bzw. er versteht die Hinweise der Hobbybäcker nicht, zum Bäcker gehen, oder das Ergebnis kann recht und schlecht schmecken, brennt eben an oder ist einfach ungenießbar, da man beim Backen akriebig die Rezepte einhalten muss!



Nur am Rande erklärt.
(...) Wo steht etwas von "Werbeeinnahmen"? Erhält der hiesige Autor "Werbeeinahmen"? Was ist an einer normalen Beschäftigung "besonders"? Und was bitteschön hat die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn mit den Lügen und Betrügereien des Herrn Steffen Heintsch zu tun? (...)

(...) Q: Was verlangt man eigentlich von Steffen Heintsch? Dass er ordentlich arbeitet - seine Stellung klar benennt und nicht heuchelt - Abgemahntenverarsche seinlässt - Lügen über andere unterlässt. Scheinbar zu viel verlangt. (...)

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Antwort: BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07 - "Marions Kochbuch":
(...) Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. (...) Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. (...)

Aber das ist eben von IGGDAW'ler Ingo Bentz aka Shual zu viel verlangt, da er, nein eigentlich immer nur andere für sein Handeln den Kopf hinhalten müssen. Es ist egal, ob Bentz feige Postings auf seinen anonymen Blog ohne Impressum postet. Der Forenbetreiber (hier eben Neiße, IGGDAW) ist "Herr des Forums" und macht sich den Inhalt zu eigen bei Freischaltung (z.B. Signaturlink), insbesondere wenn dieser Link unwahre Behauptungen und Persönlichkeitsverletzungen enthält. Oder es geschieht bewusst, da Bentz nur ein kleiner Feigling ist, langsam über seine jahrelangen Märchen stolpert (auch wenn diese für die Zahlenixe diese lilabunten Forenwelt gut klingen) und für sein Verhalten keine Verantwortung übernehmen will.



Zum x-sten Male ...
Dabei ist es doch ganz einfach: Selbstverständlich muss sich ein Rechtsanwalt Veröffentlichungen jeder Art als eigene Geschäftshandlung zurechnen lassen, wenn eine entsprechende "Kenntnis" vorliegt.
Das ist doch mir schnurzpiepegal! Deswegen habe ich nichts davon, weder virtuell, noch real. Was gehen mich fremde Leute Elend an?



Braucht die Menschheit diese Stellungnahme?

Ja, ich werde zwar nichts erreichen, aber wenigsten einer muss den Schneid haben - alle - Missstände anzusprechen, egal mit welchen Folgen und Konsequenzen. Ich scheu diese aber nicht.



Steffen Heintsch für AW3P

HarzMan
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9986 Beitrag von HarzMan » Sonntag 26. April 2015, 15:38

HarzMan hat geschrieben:Ein Kollege (außerhalb des Forums) hat mich gestern gefragt, ob er nach ca. 8 1/2 Monaten, nachdem er die Abgabenachricht - und sonst nichts weiter - erhalten hatte, trotzdem noch mit einer Klageschrift rechnen könne/müsse.

Tja, ich reiche diese Frage hier weiter (denn eine Antwort habe ich mit wegen Nichtwissen erspart).
Besagter Kollege hat jetzt vor ziemlich genau 9 Monaten eine Abgabenachricht erhalten, danach nichts mehr. Er macht sich jetzt Hoffnung, daß nichts mehr kommt (Klageschrift).

Ich an seiner Stelle wäre da skeptischer. Zu Recht?

AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9987 Beitrag von AxelF » Sonntag 26. April 2015, 20:47

HarzMan hat geschrieben: Besagter Kollege hat jetzt vor ziemlich genau 9 Monaten eine Abgabenachricht erhalten, danach nichts mehr. Er macht sich jetzt Hoffnung, daß nichts mehr kommt (Klageschrift).

Ich an seiner Stelle wäre da skeptischer. Zu Recht?
Wenn Dein Kollege sicher sein will, muss er beim Streitgericht nachfragen. Wenn dort die Klagebegründung fristgerecht eingegangen ist, muss es noch nicht verjährt sein.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9988 Beitrag von Steffen » Montag 27. April 2015, 16:27

Jüdemann Rechtsanwälte Berlin:
erfolgreich vor dem AG Charlottenburg
(MIG Film / Schulenberg & Schenk)




16:12 Uhr


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Bild

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Jüdemann Rechtsanwälte - Kanzlei in Berlin
Welserstr. 10-12
10777 Berlin
Telefon: 030 69 04 15 15
Fax: 030 69 13 652
kanzlei@ra-juedemann.de
http://www.ra-juedemann.de

Quelle: http://www.ra-juedemann.de
Link: http://www.ra-juedemann.de/urheberrecht ... rg-schenk/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das AG Charlottenburg wies mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. April 2015 eine Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk, Hamburg, für die MIG Film GmbH, Düren, zurück. Unsere Mandantin wurde wegen angeblichen Filesharing des Films "Paranormal Investigation 4" auf Zahlung eines Betrages von insgesamt 1.298,00 EUR in Anspruch genommen.

Nach Ansicht des Gerichts sei es der Klägerin nicht gelungen, zu beweisen, dass unsere Mandantin Täterin in der Rechtsverletzung gewesen sei. Der sekundären Darlegungslast sei unsere Mandantin nachgekommen, indem sie vorgetragen habe, auch der Ehegatte habe den Anschluss genutzt. Mehr könne nicht verlangt werden. Eine Haftung für Familienmitglieder bestehe nicht.



Das Urteil ...


... weiterlesen (+ Urteil im Volltext) auf ra-juedemann.de



.........

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9989 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. April 2015, 17:17

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Hannover
wegen Verjährung aller Ansprüche.
Keine 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB




17:15 Uhr




Wie die Hamburger Kanzlei ...



~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~
 


... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Hannover (Urt. v. 06.03.2015, Az. 524 C 8598/14) eine Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die geltend gemachten Forderungen verjährt sind und der § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung ) hier keine Anwendung findet.
 



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Der Fall Ted Bundy" (Log: 10/2010; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) abgemahnt.
 


Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    • die Klage abzuweisen.

      Er erhebt die Einrede der Verjährung. (...)
 


Urteil
 
  • (...) hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
 


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. Das gilt sowohl für den Schadensersatzanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.
 


Zahlung der zweiten Gerichtskostenhälfte nicht fristgemäß (§ 204 Abs. 2 BGB)

Es wurde zwar seitens der KSM GmbH fristgemäß Ende 2013 ein Mahnbescheid beantragt, der zunächst eine verjährungsrelevante Wirkung entfaltet. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch, so dass Amtsgericht Hannover, gemäß § 204 Abs. 2 BGB nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruchs am 10.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 10.12.2013 durch das Amtsgericht Hannover die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von 127,00 EUR angefordert, wobei gleichzeitig man hinwies, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Der Zahlungseingang dieser Summe bei der Mahngerichtskasse erfolgte aber erst am 16.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB.
 

Verjährungsbeginn Rechtsanwaltskosten Abmahnung gem. § 199 Abs. 5 BGB
  • (...) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. (...)

Keine 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB
  • (...) Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 Satz 2 UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10: "Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). (...)

    (...) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend keine Anwendung finden können. (...)

    (...) Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag gespart. (...)

    (...) Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. (...)

 

~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hannover, Urteil vom 06.03.2015, Az. 524 C 8598/14:
Urteil im Volltext als PDF-Dokument (1,65 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AW3P Fazit

Dieser Fall ist beispielgebend, warum man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte. Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren muss die aktive Forenhilfe aufhören und die Beauftragung eines Anwaltes erfolgen.

Berechtigte Kritik an die geschäftlich handelnde IGGDAW:
a) es werden keine - obwohl jahrelang propagiert - Urteile veröffentlicht, woraus ersichtlich ist das ein Fred-Olaf Neiße (uhle), eine Claudia Reinhardt (princess15114) sowie ein Ingo Bentz (Shual) als Prozessbevollmächtigter verantwortlich war,
b) kein Betroffener verifiziert, dass vorbenannter Personenkreis ihre Klageerwiderungen abfassten sowie
c) kein (Teamplayer-) Anwalt bestätigt mit persönlich - dabei ist mir das Bentz Gewäsch egal - die Teamarbeit und das Auftreten der IGGDAW in ihren Klageverfahren als juristischer und technischer Berater?


!
Leute. Lasst Euch nicht verarschen, dass tun die schon!

 
Folgende Gerichte haben bislang entschieden, dass der Schadensersatzanspruch in Filesharing Fällen nach drei Jahren verjährt:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
  • AG München (Urteil vom 26.03.2015 - Az. 243 C 19271/14).


Kalauer der Woche


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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hannover, Urteil vom 06.03.2015, Az. 524 C 8598/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9990 Beitrag von Steffen » Dienstag 28. April 2015, 18:51

Filesharing-Netzwerk schwer angeschlagen -
Rasch Rechtsanwälte erreichen Abschaltung
der drei größten BitTorrent-Tracker der Welt



(...) Die Tracker "OpenBitTorrent“, PublicBittorrent“ und "Istole.it“ sind offline - ein großer Erfolg für die vom Bundesverband Musikindustrie initiierte Kampagne zur Verhinderung illegalen Datentauschs. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.raschlegal.de
Link: http://www.raschlegal.de/news/fileshari ... -der-welt/
Urteil als PDF: LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 310 O 11/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9991 Beitrag von Steffen » Mittwoch 29. April 2015, 15:47

Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14



Tenor:


I.

wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz - Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.

1)

Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.

Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; "Bochumer Weihnachtsmarkt") abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizenzieren war.

Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13 -, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, - 410 C 625/14 - juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, - 424 C 7759/14 -, juris).


2)

Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden.

Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.

Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hemmt ein Mahnbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, - IX ZR 160/07 -, juris).

Macht der Antragsteller - wie hier - eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH aaO; NJW 2009, 56; NJW 2011, 613, 614 Rdn. 14). Die Einzelforderungen müssen dann nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Seitens der Klägerin wurde sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dem Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 6800 vom 05.11.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden. Auf ein weiterführendes Anspruchsschreiben - welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre - wird in dem Mahnbescheid nicht verwiesen. Soweit man das dem Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids bereits bekannte Abmahnschreiben vom 12.01.2010 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich auch daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.298,00 EUR, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, welches im erstinstanzlichen Urteil klar herausgestellt hat, dass und inwieweit diverse betragsmäßig voneinander abweichende Zahlbeträge genannt worden sind.

Da es sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen handelt, kann die Klägerin auch gerade nicht mit Erfolg damit gehört werden, es handele sich - wie in der von ihr angeführten Entscheidung (BGH, NJW 2013, 3509) - um einen Fall, in dem lediglich ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Rechnungsposten geltend gemacht werde, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahren nachgeholt werden könne.


3)

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Klageverfahren mit der Anspruchsbegründung vom 16.08.2013 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung des Schadensersatzanspruchs eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier aufgrund der Auskunftserteilung gemäß Anlage K8 nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf des 31.12.2012, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56).


4)

Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruch (auf den sich das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10 - nicht bezieht, da es sich nicht um Vorteile handelt, die der Beklagte als Schädiger durch eine Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten hätte erlangen können) gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB.

Vorliegend kann aber dahinstehen, ob sich die Berechnung so wie vom Amtsgericht vorgenommen ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Personalien des potentiellen Störers im Dezember 2009 oder aber ab Ausspruch bzw. Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten bemisst.

Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.

Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung - d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt - seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 359/09 -, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).

So liegt der Fall hier. Die Zedentin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt, dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Dennoch hat die Zedentin bzw. die Klägerin bis heute keine Unterlassungsklage erhoben. Einen plausiblen Grund hat sie dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist aufgrund des Verhaltens des Beklagten offensichtlich, dass er nicht bereit ist, die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. An einer berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Droht jedoch letztlich gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Aus dem seit dem Abmahnschreiben vom 12.01.2010 eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der Vorgang im Anschluss erst im Dezember 2012 seitens der Zedentin weiterverfolgt worden ist, wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der angegriffenen Urheberrechtsverletzung niemals ernsthaft drohte und damit die Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden.


5)

Selbst wenn man aber von einem nicht verjährten Aufwendungsersatzanspruch zugunsten der Klägerin ausgehen würde, bestünde dieser keinesfalls in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat den Streitwert für ihr Unterlassungsbegehren mit 30.000,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Unter den in der Anspruchsbegründung genannten Umständen kann die dem Beklagten vorgeworfene Urheberrechtsverletzung keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Klägerin an der Unterbindung in der von ihr angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte.

Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 04. November 2013 - 22 W 60/13 - (zitiert nach juris) ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschl. v. 04.02.2013, 20 W 68/12, CR 2013, 538) - jedenfalls in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - für das Unterlassungsbegehren im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen vielmehr ein Streitwert von 2.000,00 EUR - ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk - angemessen. Gestützt wurde die Angemessenheit einer solchen Festsetzung unter anderem darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 EUR festgesetzt hat.

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend - je nach Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit 1/3 oder 2/3 des Werts der Hauptsache - allenfalls ein Streitwert von 3.000,00 EUR bzw. max. 6.000,00 EUR angemessen. Dies gilt nicht zuletzt auch, weil nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar nur Teil der Filmdatei zum Download zur Verfügung stand. Der Festlegung auf einen konkreten Betrag bedarf es jedoch insoweit nicht.


6)

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.


II.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.200,00 € festzusetzen.


III.

Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.


Bielefeld, 06.02.201520. Zivilkammer



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.justiz.nrw.de
Link: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/biele ... 50206.html

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9992 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 00:15

WALDORF FROMMER-Recht:News




Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14: Beweislast des Anschlussinhabers i.R.d. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung - Deckelung der Anwaltskosten unbillig (Öffnungsklausel des § 97a Absatz 3 S. 4 UrhG)



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit gleich zwei aktuellen Fragestellungen in Filesharingverfahren zu beschäftigen:

Die Kammer thematisierte zum einen die Frage, welche Konsequenzen aus der vom Bundesgerichtshof ("BearShare", Az. I ZR 169/12) vorgenommene Differenzierung zwischen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits für den Anschlussinhaber zu ziehen sind.

Das Landgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für diejenigen Umstände, die zur Erschütterung der Vermutungsgrundlage führen können, beweisbelastet ist. Der Bundesgerichtshof habe die maßgeblichen Umstände insofern näher konkretisiert: Die Täterschaft des Anschlussinhabers sei immer dann nicht (mehr) zu vermuten, wenn dieser darlegen und (im Bestreitensfalle) beweisen könne, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten.

Da sich die Anschlussinhaberin trotz mehrfacher Hinweise geweigert hatte, ihren Mann als Zeugen dafür anzubieten, dass dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbstständig auf den Anschluss zugreifen konnte, sei die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert und die Anschlussinhaberin folglich als Täterin zu verurteilen. Auf die Frage, ob die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, kam es folglich gar nicht mehr an.

Unabhängig davon hat das Landgericht Stuttgart eine Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG (n.F.) abgelehnt. Das Gericht hat von der Öffnungsklausel nach § 97a Absatz 3 Satz 4 UrhG (n.F.) Gebrauch gemacht und die vollen Anwaltskosten zugesprochen:

Eine Streitwertdeckelung auf EUR 1.000,00 komme nicht in Betracht. Denn bei der Veröffentlichung eines Werkes in einer Tauschbörse handele es sich um einen "schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß, bei dem ein ganz erhebliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung" bestehe. Insbesondere das hohe "Gefährdungspotenzial" einer Tauschbörse, vor allem beim Angebot aktueller Werke, rechtfertige nach Auffassung der Kammer die Anwendung der Öffnungsklausel.

Die Anschlussinhaberin wurde daher wie beantragt zur Unterlassung, Leistung von Schadensersatz, zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie zur vollen Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.


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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ausel-des/
Urteil als PDF:http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 329_14.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9993 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 08:06

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
Beschluss vom 02.02.2015, Az 5 W 47/13:
zur sekundären Darlegungslast im Filesharing




(...) beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 5. Zivilsenat - (...) am 02.02.2015:
  • 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.04.2013 wird der Kostenbeschluss
    des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2013 abgeändert:
    Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
    2. Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.
    3. Der Streitwert der Beschwerdeinstanz bemisst sich nach der Summe der in erster
    Instanz entstandenen Kosten.


Gründe


1.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 22.03.2013 ist zulässig, insbesondere gemäß § 569 I 1 ZPO fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingelegt worden. Der Beschluss vom 22.03.2013 war den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 02.04.2013 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde ist am 16.04.2013 per Fax bei Gericht eingegangen.


2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter / Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:


a.
Zwar hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.03.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke "Die Insel am Ende der Zeit" und "Kesselschlacht in der Normandie" über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.07.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das Landgericht ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] - Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus - von ihm oder von dritten Personen - öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 - 5 W 76/13).


b.
Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.


aa.
In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.03.2013 hat das Landgericht den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das Landgericht insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und / oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das Landgericht hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten ("... befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.").


bb.
Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und - bei Besuchen - ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Bereits damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates einen hinreichenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien mit den streitgegenständlichen Filmwerken nicht begangen hat. Dies ist auch nicht durch die glaubhaft gemachte Tatsache widerlegt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von ihrem Internetzugang aus erfolgte. Denn sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen - ihr Ehemann und ihre Tochter - in fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30.07.2012 Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] - BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris).

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter "zumindest zeitweise" nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn bisher kein Anlass für eine derartige Sorgfalt bestand; anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es bereits zu Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen über einen Internetzugang gekommen ist. Hier hingegen hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Fall das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall würde es die darlegungsrechtlichen Verantwortlichkeiten "auf den Kopf stellen", wenn der Anschlussinhaber -quasi vorsorglich - eine lückenlose Buchführung über die Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte führen müsste, um dann für den Fall einer Inanspruchnahme entsprechende Auskunft geben zu können. Denn im Ausgangspunkt obliegt es einem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs dazulegen und geltend zu machen (bzw. im Klagefall zu beweisen). Die genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bedeutet nämlich ebenso wenig eine Umkehr der Beweislast wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] - BearShare; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen). Genau einen solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin hier indes nach allem vorgetragen und glaubhaft gemacht, so dass ihre täterschaftliche Haftung ausscheidet.


c.
Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] - Sommer unseres Lebens). Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen; die Antragsgegnerin hat vielmehr sogar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann und ihre Tochter ihr erklärt hätten, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hätten und dass ihnen die in Rede stehenden Filmtitel schon nicht bekannt seien.


d.
Es ist schließlich auch nicht ersichtlich oder dargelegt, geschweige denn glaubhaft
gemacht, dass die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] - BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] - Sommer unseres Lebens). Hier ist indes kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, aus dem sich eine Verletzung derartiger Prüf- oder Kontrollpflichten der Antragsgegnerin ergeben könnte:


aa.
Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] - BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11 - [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).


bb.
Zwar kann der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] ¬Sommer unseres Lebens). Hier indes hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung wie auch durch die des Herrn vom 09.02.2103 (AnI AG 4) glaubhaft gemacht, dass der WLAN-Anschluss der Antragsgegnerin bei seiner Einrichtung (ungefähr) im Jahr 2006 mittels WPA-2-Standard verschlüsselt und mit einem langen zufälligen Kennwort, bestehend aus Ziffern und Buchstaben geschützt wurde. Dies stellte eine nach den technischen Standards des Jahres 2006 hinreichende Sicherung eines WLAN-Zugangs dar, denn dieser Standard wurde erst Ende 2004 eingeführt und gilt bis heute - mit ausreichend langem Passwort - als "relativ sicher" (Quelle: Wikipedia, Eintrag "WPA2", Stand: September 2014). Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] - Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172). Der Senat hält es nach diesen eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht, dass diese Sicherung zur Zeit der Rechtsverletzung Ende Juli 2012 noch bestand.


e.
Schließlich entspricht eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb der Billigkeit, weil diese auf die Abmahnung durch die Antragstellerin nicht geantwortet hätte. Zwar hat das OLG Köln in der vom Landgericht angeführten Entscheidung (B. v. 9.9.2010 6 W 114/10 - zit. nach juris [Rz.14]; dto. OLG Köln, B. v. 20.05.2011 - 6 W 30/11 - GRUR-RR 2011 - Das verlorene Symbol) eine Kostentragungspflicht des Inanspruchgenommenen deshalb bejaht, weil dieser auf eine Abmahnung nicht reagiert hatte; die Pflicht zu einer Antwort auf eine Abmahnung ergebe sich aus der durch die Rechtsverletzung entstandenen Sonderbeziehung nach Treu und Glauben im Gegenzug zu der dem Anspruchsteller obliegenden Abmahnlast (vgl. für den Bereich des Wettbewerbsrechts die Entscheidung BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten, in der zur Begründung einer Antwortpflicht auf das durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandene gesetzliche Schuldverhältnis abgestellt wird).

Der vorliegende Fall ist indes grundsätzlich anders gelagert, denn nach den obigen Ausführungen besteht hier unter keinem Gesichtspunkt - also auch nicht als Störer - eine Haftungspflicht der Antragsgegnerin; es ist daher schon nicht ersichtlich, woraus hier eine derartige "Sonderbeziehung" entstanden sein sollte. Zudem fehlt es hier auch an den tatsächlichen Voraussetzungen einer derartigen (auch nur anteiligen) Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin: Diese hatte nämlich sehr wohl auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 02.10.2012 (Anl ASt 8) geantwortet und im Schreiben vom 04.10.2012 (Anl AG 3) mitgeteilt, dass sie eine Urheberrechtsverletzung ausschließen könne, da sie sich zu der fraglichen Zeit in der Notaufnahme befunden habe. Für eine Verpflichtung, auf eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigte Abmahnung eine umfassende Auskunft geben zu müssen, die sich auch auf denkbare Anknüpfungspunkte für eine Haftung erstreckt, vermag der Senat in einer derartigen Situation keine Grundlage zu erkennen.


3.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 I ZPO, die Festsetzung des Streitwertes dieser Beschwerde aus § 3 ZPO. (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.dr-wachs.de
Link: http://www.dr-wachs.de/blog/2015/04/29/ ... gungslast/

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OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az 5 W 47/13




AW3P: Ohne Worte

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9994 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. April 2015, 18:38

Filesharingklage der Foresight Unlimited LLC
wurde vom Amtsgericht Potsdam
wegen nicht nachgewiesener Aktivlegitimation
abgewiesen



18:24 Uhr


Wie die Berliner Kanzlei ...

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Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Tel.: 030 - 323 01 590
Fax: 030 - 323 01 5911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

... informiert, hat das Amtsgericht (AG) Potsdam hat mit Urteil vom 18.03.2015, Az. 20 C 324/14, eine Filesharingklage der "Foresight Unlimited LLC", vertreten durch die Berliner Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, wegen angeblichen Filesharings des Filmes "Universal Soldier Regeneration" abgewiesen.
 


Klägerin konnte Aktivlegitimation nicht nachweisen

Das Gericht stützte die Klageabweisung in der knappgehaltenen Urteilsbegründung darauf, dass die Klägerin schon ihre Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.



Aktivlegitimation nach AW3P
Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.



Das Gericht führt aus, dass sich auf einen C-Vermerk aber nur der Filmhersteller stützen kann, nicht derjenige, der Rechte lediglich per Lizenzvertrag eingeräumt bekommt. Die Klägerin konnte sich auch nicht auf § 10 Abs. 3 UrhG stützen, da diese Vorschrift nur gilt, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Hier war die Unterlassung aber nicht mehr Streitgegenstand, sondern allein etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
 
Das Urteil im Volltext können Sie auf "www.recht-hat.de" lesen: 
AG Potsdam, Urteil vom 01.04.2015, Az. 20 C 324/14
(noch nicht rechtskräftig)

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Quelle: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/20998/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9995 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Mai 2015, 07:47

Landgericht Hamburg: Bei fehlender Belehrung soll Anschlussinhaber für Filesharing erwachsener Dritter haften


01. Mai 2015; 08:00 Uhr



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LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 310 S 23/14
im Volltext auf www.online-und-recht.de

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  • (...) aa) Die Überlassung des Internetanschlusses der Beklagten an die Nichte und deren Lebensgefährten war kausal für die streitgegenständliche Rechtsverletzung. Hätte die Beklagte ihren Internetanschluss nicht ihrer Nichte und deren Lebensgefährten überlassen, hätten diese darüber die Rechtsverletzung nicht begehen können. (...)

    (...) bb) Die Beklagte hat eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. Unstreitig hat sie weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik, Computerspielen, zu unterbleiben hat. (...)

    (...) Denn das Gericht ist der Ansicht, dass vor der Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als „Familienangehöriger anzusehen ist, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber dahingehend geboten und zumutbar ist, dass eine Nutzung von sogenannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen. Musik oder Computerspielen zu unterbleiben hat. (...)

    (...) Eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing ist auch keine ganz fernliegende Nutzung, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken brauchte. Vielmehr ist zumindest die abstrakte Kenntnis der Tauschbörsenproblematik unter Internetnutzern weit verbreitet. (...)




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9996 Beitrag von Steffen » Freitag 1. Mai 2015, 11:05

Amtsgericht Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14:
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift eines Mitbenutzers ausreichend.
Keine Verpflichtung zu ermitteln, wer zu den Log-Zeiten (benannt, oder
nicht näher benannt) online war




01. Mai 2015




Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGpr) am 09.10.2013 entfiel unter anderen auch der berühmt berüchtigte "fliegende Gerichtsstand". Nachteilig, dass jetzt der (Rück-) Informationsfluss verloren geht, da sich die Klageverfahren bundesweit verteilen und nicht nur auf die auf Störerhaftung spezialisierten Gerichtsstandorte beschränkt. Es können keine verlässlichen Angaben mehr vorgenommen werden. Positiv, das sich jetzt Gerichte neu bzw. erstmals mit Filesharing-Fällen befassen müssen und somit Gerichte und deren Ermessen in den Vordergrund rücken, von denen man ansonsten nie gehört hätte. So auch im heutigen Fall, wo es um eine Filesharingklage vor dem Amtsgericht (AG) Ettenheim geht.



Wie die Offenburger Kanzlei ...


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Rechtsanwalt Samy Hammad

Rechtsanwaltskanzlei Hammad
Okenstraße 18
77652 Offenburg
Fon: 0781-2842377
Fax: 0781-2842378
E-Mail: rechtsanwalt[at]hammad.de oder
rechtsanwalt[at]rechtsanwalt-gegenbach.de
(Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @)
Web: www.hammad.de

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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Ettenheim (Urt. v. 28.04.2015, Az.1 C 176/14) eine Filesharingklage der "Telepool  GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte, dass der Beklagte die ihr zugeordneten Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung verletzt hat.
 
 

Abmahnfall

Der Beklagte wurde 10/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Largo Winch" (Log: 02/2010 bzw. Log-Firma geht von mindestens 5 Log-Zeiten aus) abgemahnt. 12/2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Nach eingelegtem Widerspruch, Einzahlung des angeforderten weiteren Kostenvorschusses, wurde 07/2014 das streitige Verfahren an das Amtsgericht Ettenheim abgegeben sowie der Anspruch begründet (Streitwert 7.500,00 EUR, AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR).
 
 

Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
 

Der Beklagte trägt vor.

Die Rechtsverletzung wurde bestritten. Die von der Firma Guardaley Ltd. durchgeführten Ermittlungen seien unzuverlässig, was die Klägerin in anderen Verfahren längst eingeräumt habe. Zum benannten Log-Zeitpunkt 02/2010 war der Beklagte nicht zu Hause und seinen Internetanschluss konnten zwei volljährige Personen mitbenutzen. Aus Nachfrage hätten die genannten Personen gegenüber dem Beklagten angegeben, dass sie keine Tauschsoftware betrieben hätten. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs werde bestritten, ebenfalls die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Letztendlich werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht.



Urteil
 
  • (...) hat das Amtsgericht Ettenheim durch den Direktor des Amtsgerichts "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
 

 
Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Ettenheim wortwörtlich:
  • (...) Die Klage ist zulässig. Der Klägervertreter hat mittlerweile eine Prozessvollmacht vorgelegt. Sie ist jedoch unbegründet. (...)

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 3 UrhG Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR verlangen.
  • (...) aa) Der Beklagte hat dargelegt dass er zum Zeitpunkt des behaupteten Eingriffs (...) sich nicht in der Wohnung aufgehalten hatte. Beim Verlassen der Wohnung hatte er seinen PC außer Strom gesetzt und somit "offline" geschaltet. Damit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Sicherung des Internetanschlusses zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Genüge getan. (...)
  • (...) bb) Der Beklagte hat ferner dargelegt, dass der Internetanschluss auch von den volljährigen "xxx" und "xxx" mit seiner Zustimmung im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt werden konnte. Anhaltspunkte, dass dieser Personenkreis eine Tauschsoftware unter dem Anschluss des Beklagten betrieben, hatte der Beklagte nicht. Nachdem der Beklagte auch die ladungsfähigen Anschriften dieser Personen angegeben hatte, hat er auch insoweit seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan. (...)
  • (...) Die sekundäre Darlegungslast begründet keine Verpflichtung des Beklagten zu ermitteln, welcher Nutzer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung oder der zeitlich nicht näher benannten weiteren Rechtsverletzungen gerade online war. (...)
[/list]



2. Mangels Störerhaftung hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR.



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AG Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14
Urteil im Volltext als PDF (1,44 MB)

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AW3P (1. Mai) Gedanken

Zuallererst Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Samy Hammad, für das Erstreiten dieser lesenswerten Entscheidung. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Klage einen Anwalt beauftragen, und die Foren meiden muss. Warum?
  • (...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)


Bild



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Steffen Heintsch für AW3P


Quelle: Blog AW3P
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... nicht-nah/

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Amtsgericht Ettenheim, Urteil vom 28.04.2015, Az. 1 C 176/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9997 Beitrag von Steffen » Sonntag 3. Mai 2015, 23:17

Landgericht Frankenthal (Pfalz),
Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15:
Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen
verjähren nach § 199 Abs. 1 BGB
regelmäßig innerhalb von drei Jahren!



23:17 Uhr



Seit geraumer Zeit veröffentlicht AW3P eine ihr bislang bekannte Zusammenstellung der Amtsgerichte, die eine 10-jährige Verjährung bei Filesharing-Fällen ablehnen.


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  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
  • AG München (Urteil vom 26.03.2015 - Az. 243 C 19271/14).

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Interessant nicht allein diese offensichtliche "Revolution von unten" gegen die herrschende Meinung (BGH: "Bochumer Weihnachtsmarkt"), sondern interessanter, wie reagieren jetzt die jeweiligen Berufungsgerichte. Nach einem ersten Hinweiseschluss des Landgericht Bielefeld (Beschl. v. 06.02.2015, Az. 20 S 65/14, www.justiz.nrw.de) ist ersichtlich, das Landgericht Bielefeld stellt sich schützend vor das eigene Amtsgericht und stärkt diesem den Rücken.


LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14:
  • (...) Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. (...)



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... informiert, hat aktuell das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 17.04.2015, Az. 6 S 18/15) nicht nur einstimmig zum Ausdruck gebracht die Berufung zurückzuweisen, sondern auch umfassend die Rechtsauffassung der 6. Zivilkammer des Landegerichts zur Verjährung in Filesharing-Fällen dargelegt. In diesem Berufungsverfahren vertritt die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" die Beklagte und Berufungsbeklagte. Nach Beendigung des Berufungsverfahrens darf AW3P den kompletten Beschluss im Volltext veröffentlichen.





LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15 (Auszugsweise)


(...) I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.


1.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).


2.

Die Berufung hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Erstrichter ist zu Recht von einer Verjährung etwaiger Zahlungsansprüche der Klägerin ausgegangen.


a)

(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden nach § 102 S.1 UrhG die Vorschriften des §§ 194 ff. BGB über die Verjährung entsprechende Anwendung. Daher verjähren Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig innerhalb von drei Jahren (BGH GRUR 2012, 715, 717). (...)


b)

(...) Demnach sind auch die weitergehenden Forderungen verjährt.

Dies gilt auch für die weitergehende Schadensersatzforderung in Höhe von (...). Lediglich wenn der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt, findet gemäß § 102 S. 2 UrhG die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung, wonach der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach zehn Jahren von seiner Entstehung an (BGH GRUR 2012, 715, 718).

Allerdings sind die dortigen Ausführungen auf "Filesharing-Fälle" grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. etwa AG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2015 - 57 C 7592/14; AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014 - 42 C 368/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.2014 - 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659), weil anders als in dem der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall der Verletzer nicht durch die ersparte Zahlung einer üblichen und angemessenen Lizenzgebühr bereichert ist, sondern die Zurverfügungstellung des Werkes lediglich den systemimmanenten Reflex des vom Filesharer regelmäßig primär beabsichtigten Beschaffens des Werkes zum Zwecke der Eigennutzung darstellt.

Hinzu scheidet nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls dann aus, wenn der verfolgte Anspruch nicht auf Herausgabe einer durch eine Verletzung des Urheberrechts erlangte Bereicherung der in Anspruch genommenen Person gerichtet ist. Letztes kommt im zugrundeliegenden Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil eine Haftung des Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung ausscheidet und sie deshalb auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt hat. Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus). (...)


II.

Gelegenheit zur Stellungnahme- bzw. Berufungsrücknahme besteht bis xx.05.2015. (...)


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Fazit AW3P

Obwohl es noch zu früh für ausschweifende Euphorie wäre, zeigen die Beschlüsse der Landesgerichte Bielefeld (Beschl. v. 06.02.2015, Az. 20 S 65/14) und Frankenthal (Pfalz) (Beschl. v. 17.04.2015, Az. 6 S 18/15) eine starke Strömung für eine kurze Verjährung bei Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fälle. Und vielleicht trifft bezüglich der Verjährung bei Filesharing-Fälle ein Zitat von Rechtswissenschaftler Karl-Nikolaus Peifer zu ("brand eins online"; Ausgabe 12/2011: "Das digitale Urheberrecht steht am Abgrund"):

  • (...) Juristen sind in der Lage, bestimmte Dinge nach einer Phase des Anpassens und Nachdenkens in ihre Regelungssysteme zu übersetzen. (...)





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LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 S 18/15

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9998 Beitrag von Steffen » Dienstag 5. Mai 2015, 00:10

Amtsgericht Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14: Keine Überwachung der Ehefrau; keine Verpflichtung, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen


23:13 Uhr



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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Achern (Urt. v. 20.04.2015, Az. 2 C 117/14) eine Filesharingklage der "MFA+ Filmdistribution e.K.", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die Klägerin die Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht unter Beweis gestellt hat.
 
 

Abmahnfall

Der Beklagte wurde 10/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Klass" in der synchronisierten Fassung (Log: 02/2010) abgemahnt. 12/2013 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides. Nach eingelegtem Widerspruch, Einzahlung des angeforderten weiteren Kostenvorschusses, wurde das streitige Verfahren an das Amtsgericht Achern abgegeben sowie der Anspruch begründet (Streitwert 7.500,00 EUR, AG: 555,60 EUR + SE: 400,00 EUR).
 
 

Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
 

Der Beklagte trägt vor.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, falls es sich bei der synchronisierten Filmfassung überhaupt um ein eigenständiges Werk handele, seien die Unterlassungsansprüche jedenfalls verjährt, da die Abmahnung auf das Gesamtwerk bezogen war. Zum Log-Zeitpunkt arbeitete der Beklagte und ging unmittelbar ins Bett. Den Internetzugang des Beklagten nutzt neben dem Beklagten auch seine Ehefrau mit eigenem Laptop. Auf nachfrage erklärte seine Ehefrau jedoch, den maßgeblichen Film nicht heruntergeladen zu haben.



Urteil
 
(...) hat das Amtsgericht Achern durch die Richterin "xxx" am 20.04.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(...)
 

 
Entscheidungsgründe
  • (...) Die Klage hat kein Erfolg, denn sie ist zulässig aber unbegründet. (...)

    Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., denn die Klägerin hat die Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht unter Beweis gestellt. (...)

    (...) Es kommt hier nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgenommene Abmahnung überhaupt eine wirksame Abmahnung im Hinblick auf die Rechte der Klägerin an der synchronisierten deutschen Fassung darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf diese Rechte bereits verjährt sind, da sie nicht Gegenstand der Abmahnung waren. (...)

    (...) Der Beklagte hat hier bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2015 unbestritten vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung geschlafen zu haben. Ebenso hat er unbestritten vorgetragen, dass seine Ehefrau selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten hatte. Sie habe auch eine Tauschbörse auf ihren Laptop installiert. (...)

    (...) Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten und seine Nachforschungspflicht gehe nicht so weit, dass er verpflichtet ist, die Rechtsverletzung durch einen bestimmten Dritten nachzuweisen. (...)


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AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14
Urteil im Volltext als PDF (2,68 MB)

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AW3P (Nacht) Gedanken

Zuallererst Glückwunsch an den Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen, und die Foren meiden muss. Warum?
 
(...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)



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AG Achern, Urteil vom 20.04.2015, Az. 2 C 117/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9999 Beitrag von Steffen » Freitag 8. Mai 2015, 01:05

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Koblenz
wegen Verjährung aller Ansprüche innerhalb 3 Jahren
und nicht hinreichender Individualisierung
des Mahnbescheides





01:05 Uhr


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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Koblenz (Urt. v. 24.04.2015, Az. 411 C 2211/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die geltend gemachten Forderungen verjährt sind und der § 102 Satz 2 UrhG (10-jährige Verjährung ) hier keine Anwendung findet sowie nicht hinreichender Individualisierung des Mahnbescheides.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 11/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) 04/2010 abgemahnt. Nach widersprochenem Mahnbescheid und Abgabe des streitigen Verfahrens wurden die Ansprüche begründet.



Antrag

(...) Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.

    Sie beruft sich u.a. auf die Verjährung der Ansprüche. (...)


Urteil

(...) hat das Amtsgericht Koblenz durch die Richterin am Landgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



Entscheidungsgründe

(...) Die zulässige Klage hat in de Sache keinen Erfolg. (...)

(...) 1. Der Beklagten steht gemäß § 214 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberechtsverletzung gemäß § 195 verjährt sind.

a) Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Klägerseite geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche drei Jahre. Zwar existiert zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingklagen verjähren, bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH hat sich bislang lediglich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10) auseinandergesetzt. Die dort angenommene Verjährungsfrist von 10 Jahren betrifft jedoch eine völlig andere Fallkonstellation und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn während die dortige Verwertungsgesellschaft einem Nutzer den Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages ermöglicht, besteht in Filesharingfällen keine solche Möglichkeit. (...)

Im Weiteren geht das Amtsgericht Koblenz detailliert und lesenswert auf die Anforderungen einer möglichen Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid ein, insbesondere an den Anforderungen hinsichtlich seiner Individualisierung.



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AG Koblenz, Urteil vom 24.04.2015, Az. 411 C 2211/14
Urteil im Volltext als PDF (3,19 MB)

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Abschließend resümiert das Amtsgericht Koblenz:

(...) Nachdem die im Abmahnschreiben gesetzte Frist vom 11.05.2010 verstrichen war, ohne dass die Klägerseite erneut tätig wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, nicht mit weiteren Forderungen der Klägerin konfrontiert zu werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Praxis unseriöser Abmahnungen durch darauf spezialisierte Abmahnvereine oder Rechtsanwaltskanzleien heute gang und gäbe ist. In den Medien und seitens des Gesetzgebers wird immer wieder diskutiert, dass oftmals überzogene oder auch unberechtigte Abmahnungen eine lukrative Geldquelle sind, und die Frage aufgeworfen, wie dieser Praxis entgegen getreten werden kann. (...)

(...) Es kann der Beklagten daher nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden, auf Grundlage eines einzigen mehr als 3 1/2 Jahre zurückliegenden, ganz überwiegend aus allgemein gehaltenen Textbausteinen zusammengesetzten Schreibens zu beurteilen, welche Ansprüche in einem Mahnbescheid überhaupt geltend gemacht werden, ob der Anspruchsteller tatsächlich anspruchsberechtigt ist und zu entscheiden, ob und gegen welchen Anspruch im Einzelnen sie sich zur Wehr setzen will. (...)



AW3P (Nacht) Gedanken


Folgende Gerichte haben bislang entschieden, dass der Schadensersatzanspruch bei Filesharing-Fällen nach drei Jahren verjährt:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 06.03.2015 - Az. 524 C 8598/14)
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14),
  • AG München (Urteil vom 17.04.2015 - Az. 243 C 19271/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 24.04.2015 - Az. 411 C 2211/14).
................
  • LG Bielefeld (Beschluss vom 06.02.2015 - Az. 20 S 65/14)
  • LG Frankenthal (Beschluss vom 17.04.2015 - Az. 6 S 18/15)
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Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es auch gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen muss, und die Foren meiden. Ausrufezeichen.

Auch wenn man seitens der IGGDAW weiter der irrigen Annahme ist, das allein ein Posting über eine erhaltene Klageschrift und die Antworten der Forenuser eine gerichtliche Tätigkeit darstellt, bleibt es ohne Prozessvollmacht des Beklagten auch weiterhin nur eine schnöde unerlaubte - außergerichtliche - Rechtsdienstleistung.
  • (...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)
"Leute. Lasst Euch nicht verarschen, dass tun die schon!"



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AG Koblenz, Urteil vom 24.04.2015, Az. 411 C 2211/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#10000 Beitrag von Steffen » Samstag 9. Mai 2015, 00:39

Dr. Wachs Rechtsanwälte:
klageabweisendes Urteil des Amtsgericht Hamburg,
da die Beklagte weder als Täter noch als Störer haftbar ist
und seitens der Klägerin dafür kein Beweis erbracht wurde




00:40 Uhr




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... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Urt. v. 24.04.2015, Az. 36a C 410/14) eine Filesharingklage der "Rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Nimrod Rechtsanwälte Bockslaff, Scheffen", erfolgreich abgewiesen, da die Beklagte weder als Täter noch als Störer haftbar ist und seitens der Klägerin dafür kein Beweis erbracht wurde.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde wegen einer vermeintlichen Verwertung des Computerspiels "Euro Truck Simulator 2" in einer Tauschbörse 05/2013 abgemahnt (8 Log's: 05/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR). Nachdem durch die Beklagte eine mod. UE abgeben, die Zahlung aber verweigert, wurde durch die "Rondomedia Marketing & Vertriebs GmbH" am Amtsgericht (AG) Hamburg die Klage eingereicht (AG: 1.157,00 EUR, SE: 510,00 EUR).



Antrag
  • (...) Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen. (...)
Die Beklagte trägt vor, was folgt ...

Die Beklagte bestreitet ihre Täterschaft ebenso wie die Aktivlegitimation der Klägerin und die korrekte Ermittlung des Anschlusses durch die Firma "Excipio". Sie hätte zu keinem Zeitpunkt das Computerspiel heruntergeladen oder verbreitet, sie interessiere sich nicht einmal für Computerspiele. Selbst nutzt die Beklagte das Internet nicht. Zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten hatten ihr damals minderjähriger Sohn und ihr Lebensgefährte Zugriff. Beide hätten neben PC-Kenntnissen auch die Angewohnheit, ihre PCs auch nachts laufen zulassen. Nach Zugang der Abmahnung hatte die Beklagte den Sohn und den Lebensgefährten mit dem Vorwurf konfrontiert. Auch auf mehrfache Nachfrage hin wurde die behauptete Rechtsverletzung bestritten. Der minderjährige Sohn wurde auch mehrfach von der Beklagten und vom Lebensgefährten belehrt und Filesharing verboten.



Urteil

(...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 36a - durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2015 für Recht:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)
  • Pikantes Detail
    Die Urschrift der Klageschrift war nicht unterzeichnet, so dass die Klage nicht zulässig wäre. Dieser Formmangel ist aber jedenfalls, so das Amtsgericht Hamburg, durch die Stellung der Anträge im Termin geheilt.

Das Amtsgericht Hamburg zur Rechtslage: sachliche und örtliche Zuständigkeit bei Filesharingklagen
  • (...) Das Amtsgericht Hamburg ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 103a Abs. 1UrhG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Hamburgischen Landesverordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen vom 01.09.1987 (HmbGVBl. 1987, S. 172) zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine urheberrechtliche Streitigkeit, und die Beklagte ist eine natürliche Person. Eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung der Beklagten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Rechtsverletzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (...)
Im Weiteren erläutert das Amtsgericht Hamburg im vorliegenden Fall seine Rechtsauffassung zur Täter- / Störerhaftung, sekundären Darlegungslast / Nachforschungspflicht sowie Beweislast. Diese Ausführungen sind sehr interessant und lesenswert. Deshalb werde ich jetzt auch nicht alles wiedergeben, dieser Ausführungen kann jeder selbst nachlesen.



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AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14
Urteil im Volltext als PDF (4,15 MB)

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Das Amtsgericht Hamburg
  • (...) Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), besteht eine solche Vermutung gar nicht. (...)

    (...) Will sich der Rechteinhaber auf die tatsächliche Vermutung berufen, muss er deren - nunmehr verschäfte - Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber der substantiiert vorträgt, er habe den Anschluss nicht oder nicht allein genutzt, zur Abwendung der täterschaftlichen Haftung grundsätzlich nicht beweisen muss, dass eine andere Person ernsthaft als Verantwortliche in Betracht kommt. Vielmehr muss der Anspruchsteller entweder beweisen, dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist (Neurauter, a.a.O.). (...)


AW3P (Nacht) Gedanken

Glückwunsch an die Beklagte und ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs. Macht es gleichzeitig deutlich, das man mit Erhalt einer Anspruchsbegründung (= Klage nach Mahnbescheid) bzw. Klage einen Anwalt beauftragen muss, und die Foren meiden.

Auch wenn man seitens der IGGDAW weiterhin die "Rechtsauffassung" frönt, das ein Posting über eine erhaltene Klageschrift bzw. ein Posting in dem das Wort "Gericht" vorkommt, gleich bei dessen Beantwortung eine gerichtliche Tätigkeit darstellt, muss einmal in aller Deutlichkeit gesagt werden, es bleibt ohne Prozessvollmacht des Beklagten auch weiterhin nur eine schnöde unerlaubte - außergerichtliche - Rechtsdienstleistung. Punkt.
  • (...) § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung - Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
    (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (...)



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Steffen Heintsch für AW3P

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AG Hamburg, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36a C 410/14

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