Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4681 Beitrag von Steffen » Montag 6. April 2015, 12:32

Waldorf Frommer-Recht:News




...---...-aw3p-...---...

Ich höre und lese immer wieder kontroverse Diskussionen und - nenne wir es - Standpunkte.

A) Diese Veröffentlichungen sind gut, dass Betroffenen nicht annehmen, dass es ganz so einfach sei, wie z.B. "Princess15114" es gern beschreibt.
B) Diese Veröffentlichungen sind "WF-Werbung und "WF-PR" und du ein Popperkriecher der "Contentmafia".
C) Diese Veröffentlichungen sind schlecht, da sie einen Betroffenen verwirren und in Panikversetzen. Vielleicht willst du es auch nur!?
D) Du verhöhnst die Beklagten und deren Anwälte, die nur verloren, weil in Bayern die Uhren anders ticken und der Richter mit dem Klägeranwalt zusammen Golf spielt! usw. usf.

Wer mich kennt, weiß, dass ich mich nach meiner Meinung richte. Weil die Ausrichtung von AW3P nicht dem schnöden Mammon dient, sondern einem Hilfesuchenden seine möglichen Kosten und Risiken aufzuzeigen und zu minimieren. Ausrufezeichen. Die bedeutet, ich werde weiterhin Gerichtsentscheidungen - egal ob aus unserer Sicht positiv oder negativ -, diese veröffentlichen. Jeder kann - muss aber nicht - die notwendigen Schlussfolgerungen aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ziehen. Punkt.

...---...-aw3p-...---...



.....



----------WF-----------


1. Amtsgericht München, Urteil vom 24.03.2015, Az.158 C 26266/13: Die erfolgreiche Widerlegung des "in Betracht kommen" als Täter führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge


Der Beklagte hatte in diesem Verfahren vorgetragen, nicht er, sondern seine damals 13-Jahre alte Tochter habe die Rechtsverletzung begangen. Dies habe sie nach Erhalt der Klage auf nochmalige Nachfrage des Beklagten eingestanden. Im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens wurde hingegen angegeben, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ortsabwesend gewesen sei und keine weiteren Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten - was jedoch eine Täterschaft der Tochter ausschließen würde.

Die eklatante Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten konnte der Beklagte trotz mehrfacher Hinweise durch das Gericht bzw. die Klägerin nicht gänzlich auflösen. Insbesondere hat die vom Beklagten als Zeugin angebotene Tochter im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme einen Down- bzw. Upload des Werkes abgestritten. Internettauschbörsen seien ihr unbekannt.

Das Amtsgericht verurteilte den beklagten Vater im Ergebnis antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, des Schadensersatzes sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von annähernd EUR 2000,00.


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Aus der Aussage der Zeugin ergebe sich gerade nicht, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme. Es könnte folglich dahinstehen, ob der Beklagte angesichts der Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten die sekundäre Darlegungslast mit seinem Vorbringen erfüllen konnte. Denn jedenfalls sei der Klägerin der Gegenbeweis gelungen, dass die als Täterin benannte Tochter eben gerade nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Damit kommt nach Auffassung des Amtsgerichts niemand anderes als der Beklagte selbst als Täter in Betracht.


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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 266_13.pdf

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2. Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2014, Az. 222 C 24046/13 : Unplausibler Sachvortrag führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren


Autorin: Rechtsanwältin Cornelia Jergus


Der als Täter in Anspruch genommene Beklagte hatte eingewandt, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Aber auch die übrigen Mitnutzer, seine Ehefrau und sein 15-jähriger Sohn, hatten eine Verantwortlichkeit abgestritten.

Schließlich habe sich das betreffende Filmwerk weder auf dem Computer des Sohnes noch auf dem des Beklagten befunden. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich der Beklagte sowie seine Ehefrau "wohl" noch bei der Arbeit befunden, während der Sohn sich "soweit sich dies rekonstruieren" ließe, ganztägig zu Hause aufgehalten haben soll.

Das Gericht hat den Beklagten in Anbetracht dieses Sachvortrags zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und zur Erstattung der Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.


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Unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren Familienangehörigen konkret als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so das Gericht in seiner Entscheidung. Vielmehr scheine nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Nutzer für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, was das Vorbringen insgesamt unplausibel erscheinen ließ.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 046_13.pdf

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3. Landgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 14 T 1/15: Landgericht Köln bestätigt strenge Anforderungen an den Wegfall der Vermutungswirkung - Bloß behauptete Zugriffsmöglichkeit Dritter entkräftet die tatsächliche Vermutung nicht


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka


Nachdem das Amtsgericht Köln den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen und auch der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, wurde die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer bestätigte die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe im vollen Umfang.

Der Beklagte hatte vor dem Amtsgericht seine Verantwortlichkeit für das unstreitig über seinen Anschluss erfolgte illegale Tauschbörsenangebot eines Musikalbums abgestritten und ohne jeglichen Fallbezug auf weitere, namentlich nicht benannte Mitnutzer seines Anschlusses verwiesen.

Obwohl das Amtsgericht den Beklagten darauf hinwies, dass sein Vortrag weder die tatsächliche Vermutung entkräften, noch der sekundären Darlegungslast entsprechen würde, erfolgte keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens.

Nach Ansicht der Kammer und in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung sei die tatsächliche Vermutung erst dann nicht begründet, "wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergeben, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat."

Eine bloße Behauptung dieser Möglichkeit genüge nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, so das Landgericht.


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Auch habe der Beklagte seine weitergehende Vortragsobliegenheit dadurch verletzt, dass er nicht dargestellt habe, ob und inwieweit der Internetanschluss von anderen Personen genutzt worden sei. Gelingt einem Anschlussinhaber diese substantiierte Darlegung nicht, so ist auch weiterhin die persönliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers prozessual zu vermuten:

"Ist danach schon nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, das der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier als der Beklagte. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt."

Der Beklagte, der trotz vielfacher Versuche nicht zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits bereit war, wird das Verfahren nunmehr vor dem Amtsgericht Köln ohne Prozesskostenhilfe des Staates bestreiten müssen.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vermutung/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... T_1_15.pdf

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4682 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 18:04

Waldorf Frommer - Recht:News




Landgericht Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14:
Minderjährige Tauschbörsennutzer haften für die von ihnen begangenen Urheberrechtsverletzungen!




Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Im Rahmen des gegen den Anschlussinhaber geführten Vorverfahrens hatte sich zur Überzeugung des Gerichts herausgestellt, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern sein zum Tatzeitpunkt 12 Jahre alter Sohn für die Rechtsverletzung verantwortlich war.

Der sodann zunächst abgemahnte und später gerichtlich in Anspruch genommene Sohn gab im Rahmen des vor dem Landgericht Bielefeld geführten Verfahrens an, aufgrund seines Alters die Gefährlichkeit einer Tauschbörse schuldlos nicht erkannt zu haben. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass mit jedem Downloadvorgang gleichzeitig ein "Hochladen" des entsprechenden Werkes einhergehen würde. Mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit hafte er nicht auf Schadensersatz, eine Unterlassungserklärung habe er aufgrund seiner Minderjährigkeit ebenfalls nicht abzugeben, so der Beklagte.

Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten trotz seiner Minderjährigkeit unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung. Die Unterlassungsansprüche seien verschuldensunabhängig, so dass es auf die Einsichtsfähigkeit des Anspruchsgegners schon gar nicht ankommen würde.


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Daneben sei auch der von der Rechteinhaberin geltend gemachte Schadensersatzbetrag inklusive der Rechtsverfolgungskosten von dem Beklagten zu erstatten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde ab einem Alter von 7 Jahren das Vorliegen der entsprechenden Einsichtsfähigkeit widerleglich vermutet. Dem Beklagten sei es jedoch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beklagte sei im Umgang mit Computern versiert und zudem von seinen Eltern auf die Gefährlichkeiten des Internets hingewiesen worden.

Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass dem Beklagten im Alter von fast 13 Jahren „die Gefahren durchaus präsent“ waren und er nach seiner Entwicklung her in der Lage war, "sich auch über mögliche Folgen seines Handelns im Klaren zu sein". Da ihm somit die spezifischen Gefahren bei der Benutzung von Tauschbörsen bewusst waren, habe er für den von ihm verursachten Schaden einzustehen.



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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/landgeri ... letzungen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 211_14.pdf

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opfer34
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4683 Beitrag von opfer34 » Donnerstag 16. April 2015, 18:53

Das Urteil ist aus Bielefeld? Zweifle ich an. Bielefeld existiert eigentlich garnicht.

DS5,7
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4684 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 16. April 2015, 19:10

Wie auch immer:
Chappeau an das Landgericht Bielefeld und auch an die Anwaltskanzlei, welche es auch immer war, juristisch gegen 12 jaerige Kinder vorzugehen!
Psychologisch ist das ein sehr fragwuerdiges Verhalten gegenueber einem Jugendlichen.
Weiterhin: WOHER soll denn ein 12 jaeriger Gymnasiast das notwendige Geld haben?
Entweder er muss kriminel werden oder Papi darf zahlen, mal wieder !?

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4685 Beitrag von AxelF » Donnerstag 16. April 2015, 20:21

Ist das hier überhaupt richtig?

Was hat Waldorf Frommer mit Nimrod Rechtsanwälte zu tun? Denn die haben laut Urteil die Klage vertreten.

http://www.nimrod-rechtsanwaelte.de/wor ... 211_14.pdf

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4686 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 21:00

Es ist doch nichts Neues bzw. Besonderes, das man auch andere Entscheidungen veröffentlicht, die man vielleicht nicht selbst erstritt. Da WF keine PC-Games abmahnt, sollte es klar gewesen sein, das es sich nicht um WF selbst handelt. Nur dieses Themas (Minderjährige benennen) muss in den Foren diskutiert werden. Insbesondere auf die Gefahren nach der Benennung hingewiesen werden.

So wie ich es verstehe und sehe ...
  • 1. P2P-IP - Urheberverstoß
    2. Abmahnung an den AI (Vater)
    3. keine UE = EV
    4. EV: Benennung des minderjährigen Kindes als Täter
    - mehrmalige umfassende Belehrung und Verbot von P2P
    => hier kann davon ausgegangen werden, das man auf das P2P-Prinzip: "Nehmen und Geben" schon irgendwie eingegangen sei.
    5. Ergebnis der EV - AI obsiegt.
    6. Abmahner mahnt separat den benannten minderjährigen Täter ab. Trotz Täterschaft = keine UE = Klage
Nehmen wir jetzt einmal an, der Minderjährige wusste wirklich nicht über das P2P-Prinzip bescheid. Meines Erachtens liegt aber ganz woanders der Hund begraben. Nach dem BGH-Entscheid "Morpheus" wurde mehrmals zur Vorsicht aufgerufen.

Natürlich klang es - und klingt es immer noch - für jeden abgemahnten AI und "Foren-Experten" schön, dass ein Abgemahnter als Verantwortlicher aus seiner möglichen Täter-/Teilnehmer-/Störerhaftung kommen kann, keine UE abgeben muss, wenn er als Täter sein minderjähriges Kind benennt. Punkt.

Es wusste aber keiner - in diese Richtung ging der Aufruf zur Vorsicht - was passiert nach der Täterbenennung. Vielleicht gab es auch anfänglich Einzelfälle, wo Abmahner gegen den benannten Minderjährigen nicht rechtlich weiter vorgingen. Ich kann mir aber vorstellen, je mehr verantwortungsbewusste Erziehungsberechtigte ihre minderjährigen Kinder vors Loch schieben, können die rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn wir sind hier nicht im Strafrecht, sondern im Zivilrecht, wo es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht (vgl. § 828 BGB).

Möglich denkbar sind, sofortige Klageerwiderung oder eine separate Abmahnung (UE + SE). Jetzt die Schuld beim Recht oder Gericht oder Abmahner zusuchen ist typische Abgemahnten-Mentalität. Wenn ich jemand als Täter mit Name und Hausnummer benenne, dann sollte derjenige rechtlich nicht greifbar sein oder einen scheißegal sein. Denn man ist raus, der benannte drin - ohne Wenn und Aber.

Sorry, die Argumentation: "Kinder zu verklagen ist auch ethisch absolut nicht vertretbar", ist deshalb für mich als Opa/Vater heuchlerisch. Gut, mit dieser Meinung bin ich vielleicht alleine. Ich als Vater/Opa würde - niemals - mein Kind/Enkelkind einem Abmahner ausliefern, nur um meine erwachsene Haut zu retten. Meine Kinder/Enkelkinder sind mir als Vater/Opa nicht scheißegal. Ausrufezeichen.

Aber wie gesagt - I.M.H.O.

VG Steffen

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4687 Beitrag von AxelF » Freitag 17. April 2015, 09:47

Steffen hat geschrieben:Da WF keine PC-Games abmahnt, sollte es klar gewesen sein, das es sich nicht um WF selbst handelt.
Nimrod Rechtsanwälte haben einen eigenen Thread. Wäre es dann nicht sinnvoll, das Urteil dort zu veröffentlichen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4688 Beitrag von Steffen » Freitag 17. April 2015, 15:51

Kannst Du machen!
VG Steffen

WaldisFreunde
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4689 Beitrag von WaldisFreunde » Sonntag 19. April 2015, 21:55

Hallo! Mein Großvater wurde von WF abgemahnt. Mehrere Nutzer die zur entsprechenden Zeit in Frage kommen (Familienangehörige und nicht Familienangehörige). Meinen Großvater nicht berücksichtigt. Wir haben bereits eine modUE gesendet. Diese wurde auch angenommen. In einem weiteren Schreiben haben wir dargelegt, warum er es nicht gewesen sein kann und wage beschrieben, dass auch andere Nutzer den Internetzugang zur fraglichen Zeit genutzt haben. WF verlangt jetzt die Namen der Personen mit Bezug auf die Anforderungen an die Sekundäre Darlegungslast.

Da die Angelegenheit meinem Großvater sehr nahe geht, da er noch nie rechtliche Probleme hatte, sind wir bestrebt die Angelegenheit nicht auszusitzen und wollen auf keinen Fall ein Gerichtsverfahren bestreiten. Daher streben wir einen Vergleich an. Das hier verfügbare Musterschreiben haben wir für diesen Zweck bereits angepasst. In einer Frage herrscht jedoch noch ungewissheit: Sollen wir nun bereits in diesem Schritt die Namen der in Frage kommenden Täter preisgeben?

Lässt sich WF eher auf einen Vergleich ein, wenn die Namen der in Frage kommenden Täter bekannt sind? Bzw. können den genannten Personen Nachteile entstehen?

Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe. Wirklich ein klasse Forum. Hat uns bis hierhin schon sehr geholfen!

PS:
Wir haben noch keinen Mahnbescheid von WF erhalten und befinden uns noch in einem recht frühen Schritt im Abmahnprozess.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4690 Beitrag von Steffen » Sonntag 19. April 2015, 23:50

Hallo @WaldisFreunde,

man muss jetzt natürlich sagen, wenn ich jetzt eine verbindliche Antwort wüsste, müsste ich bei WF angestellt sein und an der täglichen Besprechung (nehme ich mal an) teilnehmen. Bin ich beides nicht und auch kein Anwalt. Warum?

Hier geht es doch um den Fall.
  • 1. AI wird abgemahnt - Opa
    2. mod. UE - Inhalt/Abfassung - ? + Inhalt des Begleitschreibens - ?
    3. WF besteht auf Nennung der Mitnutzer (Befragung)
    4. Vergleichsvorschlag AI
Das bedeutet beim Status quo, man müsste jetzt wissen,
  • a) ist WF vergleichsbereit und unter welchen Konditionen (Vergleichshöhe - ?, verzichtet auf die Namen der Mitbenutzer - ?)
    b) ist man nicht vergleichsbereit, weil man durch die evtl. Befragung der Mitnutzer,
    • - den Vortrag des Abgemahnten überprüft,
      - jemand als Täter vermutet, der den Vorwurf einräumt,
      - widersprüchliche Aussagen erhofft
      - das der AI seine Prüf-/Kontrollpflichten verletzte (Täter/Teilnehmer oder zumindest Störer) usw. usf.
Und dies alles weiß ich nicht. Das bedeutet, man muss sehen, wie WF auf den Vergleichsvorschlag reagiert und dann neu entscheiden.

VG Steffen

WaldisFreunde
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4691 Beitrag von WaldisFreunde » Montag 20. April 2015, 20:18

Hallo,

erst mal danke für die blitzschnellen Antworten. Den Vergleichsvorschlag senden wir jetzt erst an WF (ohne Namen).

LarryHarry
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4692 Beitrag von LarryHarry » Dienstag 21. April 2015, 10:16

WaldisFreunde hat geschrieben:Hallo,

erst mal danke für die blitzschnellen Antworten. Den Vergleichsvorschlag senden wir jetzt erst an WF (ohne Namen).
Ich würde nur vergleichen wenn man sich absolut sicher ist, dass die Abmahner keine weiteren Abmahnungen in der Hinterhand haben.
Oft werden ein bis zwei Abmahnungen verschickt um dann Erst zu gucken wie solvent man ist und wie zahlungsfreudig man ist.
Im schlimmsten Fall flattern danach weitere 1-2 Abmahnungen rein.

Muenchen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4693 Beitrag von Muenchen » Dienstag 21. April 2015, 18:29

Hier eine Frage, zu der ich widersprüchliche Antworten gefunden habe und die ich daher noch einmal selbst stellen möchte. Folgender Fall: Abmahnung, einzige Reaktion vom Abgemahnten ist die mod. UE. Gut zwei Jahre später folgt der MB.
Angenommen, dem MB insgesamt wurde fristgerecht widersprochen und innerhalb der folgenden sechs Wochen erhält man Post vom zuständigen Amtsgericht, dass der Antragsteller das Verfahren wünscht (= Anklageschrift). Ist zu diesem Zeitpunkt noch ein außergerichtlicher Vergleich mit den Abmahnern möglich? Mit einer Anklage ist nicht zu spaßen, das ist mir klar. Daher frage ich mich, ob ich mit Erhalt der Klageschrift unbedingt und sofort einen Anwalt benötige oder eben doch noch selbst in München anrufen und einen Vergleich verhandeln kann. Mir ist auch klar, dass die Verhandlungsposition vor Erhalt der Klageschrift besser ist, der Abmahner hat zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht den für das Verfahren nötigen Kostenvorschuss geleistet.
Hat hier jemand Erfahrung, hat nach Erhalt der Klageschrift jemand erfolgreich auf eigene Faust einen Vergleich abgeschlossen? Und: Was sind die zusätzlichen Kosten, mit denen man rechnen muss, wenn es tatsächlich bis zur Klageschrift kommt?

Vielen Dank für alle Antworten und jeden Hinweis! :)

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4694 Beitrag von AxelF » Dienstag 21. April 2015, 21:17

Muenchen hat geschrieben: Angenommen, dem MB insgesamt wurde fristgerecht widersprochen und innerhalb der folgenden sechs Wochen erhält man Post vom zuständigen Amtsgericht, dass der Antragsteller das Verfahren wünscht (= Anklageschrift). Ist zu diesem Zeitpunkt noch ein außergerichtlicher Vergleich mit den Abmahnern möglich?
Nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhältst Du, wenn der Antragsteller die Gebühren bezahlt hat, die Abgabenachricht vom Mahngericht (Vermutlich das Schreiben welches Du erwähnt hast). Diese besagt, dass das Verfahren an das Streitgericht überstellt wird. Das Streitgericht wird den Antragsteller auffordern, den Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen = Klagebegründung.

Bei mir selbst vergingen zwischen Abgabenachricht und Klagebegründung 7 Monate, das hängt stark von der Auslastung des Streitgerichtes ab.

Aber selbst nach Zugang der Klagebegründung kannst Du Dich noch vergleichen, allerdings sind dabei Fristen zu beachten, damit kein Versäumnisurteil ergeht.

Du solltest also noch jede Menge Zeit haben für einen Vergleich ... auch kann man sich noch vor Gericht vergleichen, da kommen aber die Gerichtskosten hinzu.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4695 Beitrag von Muenchen » Dienstag 21. April 2015, 22:01

AxelF hat geschrieben:
Muenchen hat geschrieben: Angenommen, dem MB insgesamt wurde fristgerecht widersprochen und innerhalb der folgenden sechs Wochen erhält man Post vom zuständigen Amtsgericht, dass der Antragsteller das Verfahren wünscht (= Anklageschrift). Ist zu diesem Zeitpunkt noch ein außergerichtlicher Vergleich mit den Abmahnern möglich?
Nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhältst Du, wenn der Antragsteller die Gebühren bezahlt hat, die Abgabenachricht vom Mahngericht (Vermutlich das Schreiben welches Du erwähnt hast). Diese besagt, dass das Verfahren an das Streitgericht überstellt wird. Das Streitgericht wird den Antragsteller auffordern, den Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen = Klagebegründung.

Bei mir selbst vergingen zwischen Abgabenachricht und Klagebegründung 7 Monate, das hängt stark von der Auslastung des Streitgerichtes ab.

Aber selbst nach Zugang der Klagebegründung kannst Du Dich noch vergleichen, allerdings sind dabei Fristen zu beachten, damit kein Versäumnisurteil ergeht.

Du solltest also noch jede Menge Zeit haben für einen Vergleich ... auch kann man sich noch vor Gericht vergleichen, da kommen aber die Gerichtskosten hinzu.
Vielen Dank für die Antwort! Ich habe nach dem erst vor wenigen Tagen eingereichten Widerspruch gegen den MB noch gar kein Schreiben erhalten. Ich dachte allerdings, dass als nächstes schon die Klageschrift kommt. Wahrscheinlich werde ich also schon sehr bald die Abgabenachricht erhalten. Gut zu wissen, dass noch etwas Zeit ist. Kannst du noch etwas dazu sagen, welche zusätzlichen Kosten nach dem Widerspruch entstehen (also z.B. Vorschuss für die Verfahrenskosten, berechnet WF auch die Arbeit für die Klagebegründung?, etc.). Besten Dank nochmal! :)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4696 Beitrag von AxelF » Mittwoch 22. April 2015, 03:37

Muenchen hat geschrieben:Kannst du noch etwas dazu sagen, welche zusätzlichen Kosten nach dem Widerspruch entstehen (also z.B. Vorschuss für die Verfahrenskosten, berechnet WF auch die Arbeit für die Klagebegründung?, etc.).
Ich hatte mit WF bisher noch nichts zu tun. Bei mir war es so, dass der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich (inklusive Gerichtskosten) für mich bei weitem vorteilhafter war, als alles, was mein Prozessgegner vorher bereit war zu vergleichen.

Dies muss aber nicht so sein und lag bei mir vor allem darin begründet, dass nach Meinung des Gerichts kein Anspruch auf Schadenersatz bestand.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4697 Beitrag von tuscience » Mittwoch 22. April 2015, 15:25

Nachdem man dem Mahnbescheid wiedersprochen hat:

Kommt eine (Abgabe-)Nachricht vom Mahngericht immer und grundsätzlich oder nur dann, wenn WF das streitige Verfahren beginnt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4698 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 10:45

Hallo @tuscience,

diese Frage ist berechtigt und es gibt hier eine unstreitige Vorgabe des Gesetzgebers.

§ 696 Abs. 1 Satz 3 - Verfahren nach Widerspruch - ZPO
(...) Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. (...)

Leider gibt es hier immer wieder Berichte von Forenusern, das diese Abgabenachricht nicht erfolgte. Ich persönlich kann dies nicht überprüfen, es liegt aber wohl dann in der Sphäre des entsprechenden Mahngerichts. Bislang wird dies auch niemand interessiert haben, weder mit/ohne resultierender Anspruchsbegründung.

Letztendlich auch irgendwie egal, denn es gibt immer die "AW3P 50-50 Möglichkeit":
  • Entweder man wird, oder wird nicht.
VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4699 Beitrag von tuscience » Donnerstag 23. April 2015, 12:03

@Steffen.

Danke für die Antwort.

Meine Frage war wohl falsch gestellt:
Bekomme ich vom AG Coburg (Mahngericht) eine Nachricht, dass mein Wiederspruch angekommen ist?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4700 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 12:09

tuscience hat geschrieben:Bekomme ich vom AG Coburg (Mahngericht) eine Nachricht, dass mein Widerspruch angekommen ist?
Nein, nur der Antragsteller (Abmahner) wird vom eingelegten Widerspruch unterrichtet! Wenn Du aber Sicherheit haben willst, kannst Du dich telefonisch bei der Geschäftsstelle des zuständigen Mahngerichts (mit dem Geschäftszeichen aus dem MB) darüber informieren.

VG Steffen

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