Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Chucrute
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2521 Beitrag von Chucrute » Samstag 18. April 2015, 23:31

Habe auch diese Aufstellung der Kosten bekommen.
Ich mach nix mehr! Ich lasse jetzt die Karre an die Wand fahren!
@Steffen
Vielen Dank nochmal für Deine Hilfe!!!

kleerofski
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2522 Beitrag von kleerofski » Sonntag 19. April 2015, 02:01

lies mal in der protokollspezifikation für bitorrent nach ;-)

Romulus
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2523 Beitrag von Romulus » Sonntag 19. April 2015, 11:42

Als "Kampferprobter" vor Gericht (mit anderer Gegnerseite...) finde ich es witzig wie aufgeschreckt hier viele reagieren,
nur weil Debcon wiedermal diese Werbepost verschickt...

Macht es wie Steffen sagt: lesen, schmunzeln, abheften - oder auch gleich entsorgen...

Der einzige "scharfe Schuss" von denen war bislang der gerichtliche Mahnbescheid... - dem wurde
(hoffentlich) widersprochen - und gut ist, nix weiter passierte bislang....!!

DIE müssten jetzt klagen, was sie wohl eher nicht (mehr) machen - wie Steffen schon ausführte -
und selbst dann steht immer noch die Einrede der Verjährung im Raum und die Beweislast für Debcon
warum erst jetzt klagen, wer war täter, warum sollte noch nicht verjährt sein...

riesen prozessrisiko für debcon - ob die das eingehen wollen...?!
eher nicht, sonst würden sie es nicht ständig mit ihrer infopost versuchen...

also chillen, ganz ruhig bleiben und einfach ignorieren...!
ist doch "ihr gutes recht" zu versuchen ihren lebensunterhalt zu verdienen... 3-6-5-7-h *gg*

AbmahnFunny
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2524 Beitrag von AbmahnFunny » Sonntag 19. April 2015, 12:05

hi werniman

diese ermittlungsfirmen verwenden glaube ich das programm file sharing monitor (open-source-client shareaza)( protokolle gnutella, gnutella2, edonkey2000 und bittorrent)
mit dem hashwert wird sichergestellt, dass die einzelnen stücke , die man downloadet auch zusammenpassen.
also wenn debcon die originaldatei besitzt und beweisen kann dass dein kleines stückchen datei zu ihrem original passt(hier sollte man darauf bestehen,dass das gericht diese berechnungen durchführt,nicht durch eidestattliche screenshots dieser zwielichtigen abmahner),dann muss sie diese beweis e auch offenlegen.
über die zuverlässigkeit dieser programme herschen unterschiedliche meinungen.programme sind nur so gut , wie der, der sie benutzt.
debcons chancen sinken auch, wenn mehrere personen zugriff auf das wlan des anschlussinhabers haben.
außerdem werden die gerichte mittlerweile immer kompetenter, im sinne von internet technik.

mich ärgert am meisten, dass ich als kompetenter linux-benutzer eines solch schrecklichen verbrechens beschuldigt werde. loooooooooooool.
sie waren Abmahner, und auch sonst von mäßigem Verstand

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2525 Beitrag von AxelF » Sonntag 19. April 2015, 18:05

Werniman hat geschrieben:
AbmahnFunny hat geschrieben:mit dem hashwert wird sichergestellt, dass die einzelnen stücke , die man downloadet auch zusammenpassen.
Der Hashwert ist aber nicht eindeutig und kann kollidieren. Bis vor einigen Jahren gaben die Loggingbuden es auch noch in ihrem Leistungsspektrum gegenüber den Rechteinhabern zu,daß sie in der Lage sind, Fakefiles mit zum Original passendem Hashwert und passender Größe zu produzieren. So hieß es auf der Webseite von Logistep z.B.
„Die [Firma] kann Täuschungsdateien (Fake-Dateien) ins Internet stellen, welche durch eine Verifizierung nicht auffallen. Wir nennen diese Form unserer Täuschungsdatei auch „Killer-Fake“, denn eine solche Datei wird durch alle P2P-Plattformen akzeptiert und verbreitet sich anschliessend wie ein Virus. Es besteht auch im Moment keine Möglichkeit seitens der P2P-Plattformen einen solchen Effekt zu unterbinden. Die Täuschungsdatei wird von allen Systemen und Programmen als Originaldatei verifiziert!“
Unnötig zu erklären,daß die Loggingbuden ihren Leistungskatalog inzwischen nicht mehr auf ihren Homepages bekanntgeben.
Was aber eher daran liegt, dass sie dazu gar nicht in der Lage sind. Es mag bei kleineren Dateien, die aus wenigen Chunks bestehen, noch mit vertretbaren Aufwand möglich sein, Fakes zu erstellen. Deshalb gibt es diese teilweise auch bei mp3 Fakes, die vom Rechteinhaber verbreitet werden.

Bei Dateien im Gigabyte-Bereich, die aus mehr als 1000 Chunks bestehen, ist der Aufwand aber so groß, dass er sich weder vom Aufwand rechnen kann noch die Loggingbuden technisch dazu in der Lage sind. Es muss ja nicht nur jeder einzelne Chunk gefaked werden, sondern die Fakes müssen auch noch zusammen passen, so dass der Hash über alle Chunks wieder stimmt.
Werniman hat geschrieben:
also wenn debcon die originaldatei besitzt und beweisen kann dass dein kleines stückchen datei zu ihrem original passt(hier sollte man darauf bestehen,dass das gericht diese berechnungen durchführt,nicht durch eidestattliche screenshots dieser zwielichtigen abmahner),dann muss sie diese beweise auch offenlegen.
Das muss aber schon ein recht großes Stück sein,weil es sonst maximal ein Anscheinsbeweis ist. Um es mal zu vergleichen: Wenn du weißt,daß ein bestimmtes Märchenbuch mit "Es war einmal anfängt",du aber sonst keinen weiteren Anhaltspunkt zur Identifizierung des Buches hast...bedeutet das zwangsläufig,daß alle Werke die so anfangen automatisch dieses Buch sein müssen ?
Mir ist kein Urteil bekannt, bei dem derartige "Beweise" vorgelegt wurden. Im Normalfall gibt es, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Ermittlungssoftware vor Gericht angezweifelt wird, nur ein Gutachten dazu.
Werniman hat geschrieben:
debcons chancen sinken auch, wenn mehrere personen zugriff auf das wlan des anschlussinhabers haben.
Sehe ich auch so. Und die Anforderungen an die Störerhaftung sinken vor den Gerichten tendenziell immer weiter. Auch wenn es immer wieder einige Ausreißer gibt (wie der kürzlich festgestellten Haftbarkeit von 12jährigen Kindern).
Die Haftbarkeit von Kindern hat aber nichts mit der Störerhaftung zu tun. Ich halte das Urteil zwar auch für fragwürdig, aber ich würde auch nie vor Gericht auf die Idee kommen, ein Familienmitglied als Schuldigen zu benennen, egal ob schuldig oder nicht.

machmahin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2526 Beitrag von machmahin » Sonntag 19. April 2015, 19:25

Hallo
auch ich hab den Kontoauszug bekommen 1-3-4-s .
Welcher Satz mich in den schreiben zum lachen bringt ist ;
"Eine SEPA Einzugsermächtigung liegt nicht vor,der Betrag wird nicht abgebucht." 2-4-3-n
Das wär ja noch schöner. ..,mk..,

Der wisch kommt aus dem Kuvert,wird kopiert und kommt in einem unfrankiertem Kuvert mit Fenster in den nächsten Briefkasten. 1ööüüää1 1ööüüää1
Ich entsorg denen nicht noch das Altpapier 3-6-5-7-h

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2527 Beitrag von Future2013 » Sonntag 19. April 2015, 19:48

Und dann kommt er zurück als Annahme verweigert und dann zahlst doch selbst.

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2528 Beitrag von Graf Rotz » Montag 20. April 2015, 12:54

Die ursprünglich von NZGB abgemahnten Forderungen dürften fast ausschließlich von der Firma Media Protector mit der Software Filewatch ermittelt worden sein; die sitzen praktischerweise auch in Augsburg. Ich habe irgendwo quergelesen, dass im Sommer 2009 eine Beklagte mit Spendengeldern ein eigenes Gutachten dazu in Auftrag gab. Leider weiß ich nicht, wie der Fall ausgegangen ist und auch über den Inhalt des Guthabens ist eigentlich nichts zu lesen, außer dass es wohl einige berechtigte Fragen aufwarf. Auch in den Untiefen dieser Seite findet sich eine fachmännische Erörterung dazu. Leider ist es so wie häufig - wer die Musik (aka: das Gutachten) bezahlt, für den spielt sie auch. Generell lässt sich aber wohl sagen, dass es speziell bei den Altfällen bei der Ermittlung in erster Linie um Quantität und weniger um Qualität ging. Eine einmalig aufgefangene IP-Adresse ist sicherlich kein dezidierter Beweis für eine besondere Schwere oder gar ein gewerbliches Ausmaß (auch wenn Gerichte das häufig anders gesehen haben).

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2529 Beitrag von Steffen » Montag 20. April 2015, 13:17

Nachtrag bzw. Nachgedanken zu
Debcon's neustes Schreiben 04/2015:
Saldenaufstellung I. Quartal 2015




09:00 Uhr


Diese Woche berichtete AW3P aktuell über ein Schreiben der Debcon GmbH, wo wahrscheinlich jeder renitente Nichtzahler einen Kontoauszug zu gesendet bekommt bezüglich dem Inhalt eines behaupteten ihm betreffendes Forderungs-Konto.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

In diesem Schreiben informiert Debcon den Betreffenden über sein bestehendes Debcon-Konto. Auffallend, dass es hier meist sich im Minus befindet.



Empfohlene Reaktion:

Wenn die etwas wollen, müssen die Klagen. Abheften, archivieren und gut. Macht Euch wegen dem Wisch nicht verrückt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Eigentlich ganz einfach. Eigentlich.

Natürlich werden jetzt nicht jedes Schreiben völlig inhaltlich identisch sein, sogar zwei Schreiben je Forderung (AG, SE) sind möglich. Hier werden die aufgelisteten Angaben zum Forderungskonto nach dem ursprünglichen Abmahner (RI, Anwalt, Streitgegenstand usw.) der Zeitangaben (Abmahnung, Log usw.) sowie die Forderungshöhen (Hauptforderung, Zinsen usw.) sich jeweils unterscheiden. Muss, da jeder Einzelfall anders ist.


So wurden zum Beispiel - im Gegensatz zum Musterschreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)


dieses mögliche Schreiben versendet

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


oder auch gleichzeitig 2 mögliche Schreiben

Bild
  • (Auflistung nur der Forderungen nach den reinen Anwaltsgebühren)

Bild
  • Auflistung nur der Forderungen nach dem reinen Schadensersatz)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Man sollte sich auf alle Fälle nicht deswegen verrückt machen. Abheften und gut - mehr ist es nicht. Ausrufezeichen.


Frage: Die nerven nach so langer Zeit?

Antwort: Wenn dich ein belangloses Inkassoschreiben aus der gewohnten Bahn wirft, dann solltest du dir überlegen die Summe sofort zu bezahlen. Keine Ironie. Punkt.

................

Frage: Dürfen die es überhaupt?

Antwort: Debcon gegenüber werden vom Rechteinhaber offene Forderungen versichert, oder es wurden diese vom Rechteinhaber abgetreten (gekauft). Und letztendlich können auch verjährte Forderungen eingefordert werden, dieses ist nicht rechtswidrig, da trotz der Verjährung, die schon kompliziert ist in der eigenen laienhaften Einschätzung, die Forderung an sich nicht erlischt, sondern weiterbesteht.

Hinweis:
  • a) Dies ist ein ganz normaler Vorgang in der Wirtschaft bzw. im Forderungsmanagement.
    b) Sprechen wir von reinen nicht-titulierten Forderungen. Sprich, es gibt kein schriftliches Schuldanerkenntnis, keinen Vertrag (mod. UE = kein Schuldanerkenntnis) oder einen rechtkräftigen Vollstreckungstitel (Urteil).
Beachte:
Ohne einen Titel kann Debcon nichts, außer
  • a) nerven
    b) klagen, um die Berechtigung dieses behaupteten Anspruchs bzw. Forderungen gerichtlich nachzuweisen.
................

Frage: Muss ich jetzt auf dieses Schreiben gegenüber Debcon reagieren?

Antwort: Wurde gegenüber Debcon den Forderungen einmal widersprochen - nein. Man heftet es ab und geht zum nächsten Tagesordnungspunkt über. Dato: Wochenende.

................

Frage: Die Forderungen nach Schadensersatz. Was gilt nun 3 oder 10 Jahre?

Antwort: Genau wie RA Edelmaier, vertritt Debcon die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche aus Filesharing-Fälle gemäß § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren und der Betreffende verpflichtet ist auf Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie, da er durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten der Mandantin erlangt hat.

Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2014 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG - in seiner jetzigen Fassung - die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert.

§ 102 Verjährung UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Salopp formuliert:
  • - Ansprüche aus der Abmahnung (Unterlassung, AG, Rechtsverfolgung, SE) - 3 Jahre
    - Ansprüche eines (Rest-) SE (haben eigentlich nichts mit den Abmahnkosten zu tun) aus einer unerlaubten Handlung (deliktischer Anspruch), wenn man etwas auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat - 10 Jahre

Warum dann erst ab 2014? Diese Frage hinsichtlich der Verjährung bei Filesharing-Fällen hat - bis - 2014 niemand so richtig interessiert. Aber, mit Abnahme der versendeten Abmahnungen sowie Anstieg der Klagen (BGH-Entscheid: "Sommer unsers Lebens", Einforderung der Gebühr pro beantragter IP-Adresse durch das Gestattungsgericht (§ 102 IX UrhG) sowie Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013)), rückte diese Frage einfach ins Visier der Abmahner. Das die "Fanta3 der Digedags" oder irgendein Forum der Grund dafür seien = Irrglaube der Abgemahnten und der entsprechenden "Foren- Expertin" und "Foren-Experten".


Warum (Rest-) SE - erst nach 10 Jahre?

Grundsatz: Der etwas erhält, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten!
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114

Hauptargumentation:
Der Filesharer hat - ohne - Genehmigung des Rechteinhabers und - ohne - erworbener Lizenz
  • 1. in die alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) des Rechteinhabers eingegriffen
    2. auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt

    Beachte:
    a) Als "etwas Erlangtes" kommt grundsätzlich - jeder - Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
    b) Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Kommentare

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Pallandt, § 852, 72. Auflage, 2013, Seite 1437:
(...) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)


Höchstrichterliche Entscheidung

Hierbei wird regelmäßig der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10) ins Feld geworfen. Kann jeder nachgockeln.


~~~~~~~~~~~~~~


Man sollte sich im Klaren sein, das a) gerade das Zusammenspiel von Schuldrecht <-> Bereicherungsrecht <-> Urheberrecht eine komplexe und schwere Materie (gerade bei Nichtjuristen) darstellt und b) sehr viele Juristen sich der vorgenannten Rechtsauffassung (§ 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre) anschließen.

Mit dem Entscheid des Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13 trat aber in Filesharing-Fällen eine unerwartete Trendwende ein. Das Amtsgericht Bielefeld sagte:
  • - Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist
    - Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar sowie Fallkonstrukt des BGH-Entscheides: "Bochumer Weihnachtsmarkt" nicht anwendbar
    - keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart
    • a) Filesharer kann keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen
      b) Benutzern von Filesharing-Systemen kommt es in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen (notwendige Folge = Upload)
      c) Fehler einer Bereicherung, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen.

Unerwartet, da niemand mit dieser Entwicklung rechnete. Mittlerweile teilen immer weitere Gerichte diese Rechtsauffassung.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14).

Sicherlich ist diese Entwicklung aus unserer Sicht als positiv zu werten. Man sollte aber trotzdem Vorsicht walten lassen, ehe man euphorisch abfeiert, da nach meiner Kenntnis (soll aber nicht viel heißen) es zu diesem Trend noch keine Entscheidungen eines Landgerichtes (LG) oder Oberlandesgerichtes (OLG) vorliegen. Und es gibt auch bundesweit Amtsgerichte, die sich der 3-jährigen Verjährungsfrist - nicht - anschließen.

So liest man in einer aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main (Link
  • )
    (...) Die regelmäßige Verjährungsdauer endet nach drei Jahren, nachdem der Anspruch entstanden ist. Für Schadensersatzansprüche kann unter Umständen die 10-jährige Verjährung nach § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB angenommen werden. (...)
Gründe dafür können sein, dass das entsprechende Gericht
  • a) die Rechtsauffassung des § 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 BGB in Filesharing-Fällen vertritt
    b) sich ohne LG/OLG-Entscheid sich nicht festlegen möchte.
Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
  • 1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche
    2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs.
Wobei wir letztendlich wieder angekommen sind,

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)


Es obliegt Debcon
  • die Beweislast,
    • => das der Betroffene Täter bzw. Teilnehmer, und wenn nicht, wer der Täter ist,
    Muss Debcon das Gericht überzeugen,
    • => warum 5 Jahre nach der Zuwiderhandlung erst der Schadensersatz eingeklagt wird. Die Abmahnkosten hingegen man seitens des Rechteinhabers nach 3 Jahren fruchtlos verjähren lässt,
    Und muss selbst im Hinterkopf behalten, das entsprechende Gericht kann sich in puncto 10-jähriger Verjährung
    • => Pro oder Contra entscheiden.
Deshalb sollte man in keinen Fall übereilt bezahlen und irgendetwas ungeprüft unterzeichnen. Ob Debcon letztendlich klagt, bleibt zu bezweifeln bzw. abzuwarten, da der Rechteinhaber schon es vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist die Möglichkeit hatte seine nach seiner Meinung berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zu dem (Rest-) Schadensersatz bilden die Kosten der Abmahnung auch den Löwenanteil an den Gesamtkosten für den Rechteinhaber und er musste diese - sollte sie jedenfalls - schon vorgestreckt haben. Es wäre sinnfrei, auf diese Kosten der Abmahnung freiwillig zu verzichten und einen ungewissen Rechtsstreit um den reinen (Rest-) Schadensersatz einzugehen.

................

Frage: Was soll ich jetzt nur machen. Ich bin genervt und kopflos?

Antwort:
  • a) Zahlen (besser fürs genervte Gemüt [dieses ist wieder Ironie])
    b) Nichtzahlen, abheften und gut. Keinen Widerspruch, außer man in seinem Fall noch kein Widerspruch eingelegt. Punkt.



VG Steffen

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2530 Beitrag von Graf Rotz » Montag 20. April 2015, 15:32

...außerdem bleibt hoffentlich nicht unbemerkt, dass in einer ach so gerichtsfest bewiesenen Angelegenheit der Abmahner ohne erkennbaren Grund offenbar beizeiten darauf verzichtet hat, eine auf rechtlich wesentlich stärkeren Füßen stehende höhere Forderung gerichtlich durchzusetzen und nun wegen einer vergleichsweisen Lächerlichkeit (Streitwert 1.000 €, reiner Lizenzschaden offenbar 250 €) einen Mordsaufstand macht, um Gelder einzufordern, die ihm auf anderem Wege nicht mehr zustehen (falls sie ihm überhaupt zustehen). Man kann sich sicherlich auch darüber streiten, ob gemäß der Gesetzgebung wider den unlauteren Wettbewerb aus Textbausteinen erstellte Massenschreiben mit spärlichen Angaben und ständig wechselnden Summen überhaupt eine genügend individuelle und umfassende Darlegung darstellen.

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2531 Beitrag von Graf Rotz » Montag 20. April 2015, 23:24

Und wie sähe dann eine "vernünftige" Argumentation aus? Das ist doch gerade die Crux, dass ein systematischer Gegenbeweis kaum möglich ist. Schließlich hat der Provider sämtliche Daten nach Offenlegung gelöscht. Selbst wenn man genau weiß, man war es nicht - was tun? Eigentlich bleibt in erster Linie die Hoffnung, dass der Vortrag des Abmahners unvollständig oder sachlich falsch ist (was oft genug zutrifft). Und ansonsten auf alles zu schießen, was auch nur annähernd angreifbar scheint, damit vielleicht das ein oder andere die Glaubwürdigkeit erschütternde Ziel getroffen wird. Die meisten Rechtsvertretungen arbeiten doch inzwischen selbst mit Formtexten, die die immer wieder selben - angeblich so sinnlosen - Punkte allein schon aus formalen Gründen vortragen.

machmahin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2532 Beitrag von machmahin » Montag 20. April 2015, 23:33

Future2013 hat geschrieben:Und dann kommt er zurück als Annahme verweigert und dann zahlst doch selbst.
nein hab ich schon öfters auch mit anderen Plagegeistern gemacht.
der Brief ist an mich adressiert jedoch kein Porto drauf.
dann geht er an den Absender zurück und der zahlt strafporto. 3-6-5-7-h

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2533 Beitrag von AxelF » Dienstag 21. April 2015, 02:51

Niko_Rentier hat geschrieben:AxelF fragt: Oder ist Dir auch nur ein Fall bekannt, der damit durchgekommen ist?
Na klar, bei mir mit einem Gelben Brief der nicht förmlich zugestellt worden ist, falsche Adresse. Der Brief ging an dem Absender zurück mit dem Vermerk: falsche Adresse und Der Gelbe Brief: ist ein amtlicher Bescheid und darf nach geltendem deutschen Recht nur von einer Amtsperson ausgehändigt werden. Das Personal der Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Zustellen dieser Briefe von Privatpersonal ist strafbar.
Problematisch für viele hier Mitlesende könnte sein, dass ein nicht zustellbares Gerichtsschreiben mitunter die Verjährung unterbricht. Auch schilderst Du nicht, ob Dein Fall vor Gericht ging und wie das Gericht Dein Verhalten gewertet hat.

Aber ist Dein Problem nicht meins. Ich empfehle nur, das nicht nachzumachen ...

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2534 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. April 2015, 11:10

machmahin hat geschrieben:Der Wisch kommt aus dem Kuvert, wird kopiert und kommt in einem unfrankierten Kuvert mit Fenster in den nächsten Briefkasten.
Niko_Rentier hat geschrieben:Na klar, bei mir mit einem gelben Brief, der nicht förmlich zugestellt worden ist, falsche Adresse. Der Brief ging an dem Absender zurück mit dem Vermerk: falsche Adresse und der gelbe Brief: ist ein amtlicher Bescheid und darf nach geltendem deutschen Recht nur von einer Amtsperson ausgehändigt werden. Das Personal der Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Zustellen dieser Briefe von Privatpersonal ist strafbar.
Hier muss man einmal zwingend erklären, was bei einer Briefpost zu beachten und bei einem "gelben Brief" (MB).

Dann erkenne ich definitiv keinen Sinn darin ein Inkasso-Schreiben zu öffnen, den Inhalt zu kopieren, das Schreiben im Original wieder in einen unfrankierten Umschlag zu stecken und in den Briefkasten der Post zu werfen. Der Brief gilt doch als zugegangen. Aus die Maus.


Briefpost

Selbst wenn der Briefkasten zugenagelt wurde, gilt ein Brief als zugegangen mit Aushändigung an den Empfänger. Aber nicht rein körperlich, sondern wenn der Brief in seinem Machtbereich gelangt bzw. der Empfänger unter normalen Verhältnissen Kenntnis erlangen müsste. Hier geht man nicht von dem individuellen Leerungsverhalten des Empfängers aus, sondern wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entleerung zu rechnen ist.

Jetzt wieder zum Ausgangspunkt. Fehlt der Briefkasten oder dieser wurde wie im Beispiel zugenagelt, reicht ein Einwurf (wenn vorhanden) in den Briefschlitz der Haustür oder eine sichtbare Platzierung im Hauseingangsbereich.

~~~~~~~~~~~~~~~~

Bei einem "gelben Brief" - wie z.B. einem MB - gilt nicht der Zugang, sondern die Zustellung (Vgl. etwa BGH 21.3.02, VII ZR 230/01, BFH, 06.05. 2014 - GrS 2/13). Das bedeutet, der MB wird durch den Postboten persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen, in beiden Fällen mit Vermerk des Datums / Unterschrift. Ist dieser nicht zustellbar, gilt er als unwirksam.

Zustellung:
  • - dem Antragsgegner gegenüber förmlich und von Amts wegen (§§ 693, 166 Abs. 2 ZPO)
Zustellungsformen
  • Aushändigung
    • a) an die Amtsstelle i.S.d. § 173 ZPO
      b) an beruflich erhöht zuverlässigen Personen gegen Empfangsbekenntnis i.S.d. § 174 ZPO
      c) durch Einschreiben mit Rückschein gem. § 175 ZPO sowie
      d) im Zustellungsauftrag gem. § 176 ZPO (entweder Post oder Justizbediensteten)
Zustellung im Zustellungsauftrag gem. § 176 ZPO
Der MB wird in einem Umschlag der Post übergeben (jedes Unternehmen i.S.d. § 33 Abs. 1 PostG). Der Umschlag muss zudem den Vermerk: "Förmliche Zustellung" tragen.

Zustellung durch persönliche Übergabe (§ 177 ZPO)
Das heißt, wird niemand angetroffen, erfolgt der Einwurf in den Briefkasten (mit Vermerk Datum / Unterschrift).

Kann jeder selbst - hier (Bartosz Sujecki: Mahnverfahren: mit elektronischem und europäischen Mahnverfahren) nachlesen.

Deshalb ist die Aussage: "Der gelbe Brief ist ein amtlicher Bescheid und darf nach geltendem deutschen Recht nur von einer Amtsperson ausgehändigt werden. Das Personal der Deutsche Post AG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Zustellen dieser Briefe von Privatpersonal ist strafbar." nicht richtig. Richtig, wird ein MB zugestellt an einer Person, die an dieser Adresse -nicht mehr gemeldet ist und auch nicht mehr am Briefkasten namentlich steht-, kann die Zustellung verweigert werden. Dann gilt der MB erst einmal als unwirksam.


VG Steffen

machmahin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2535 Beitrag von machmahin » Dienstag 21. April 2015, 18:53

Hier muss man einmal zwingend erklären, was bei einer Briefpost zu beachten und bei einem "gelben Brief" (MB).

Dann erkenne ich definitiv keinen Sinn darin ein Inkasso-Schreiben zu öffnen, den Inhalt zu kopieren, das Schreiben im Original wieder in einen unfrankierten Umschlag zu stecken und in den Briefkasten der Post zu werfen. Der Brief gilt doch als zugegangen. Aus die Maus.


Mir geht es nicht darum,dass der Brief nicht zugestellt wurde,sondern nur um die zu ärgern,dass sie nun strafporto zahlen müssen für einen Brief der ohne Porto versendet wurde.
Bei MB mach das nicht.
Der Brief gilt natürlich als zugestellt.

Boris
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2536 Beitrag von Boris » Mittwoch 22. April 2015, 07:40

Graf Rotz hat geschrieben:Und wie sähe dann eine "vernünftige" Argumentation aus? Das ist doch gerade die Crux, dass ein systematischer Gegenbeweis kaum möglich ist. Schließlich hat der Provider sämtliche Daten nach Offenlegung gelöscht. Selbst wenn man genau weiß, man war es nicht - was tun? Eigentlich bleibt in erster Linie die Hoffnung, dass der Vortrag des Abmahners unvollständig oder sachlich falsch ist (was oft genug zutrifft). Und ansonsten auf alles zu schießen, was auch nur annähernd angreifbar scheint, damit vielleicht das ein oder andere die Glaubwürdigkeit erschütternde Ziel getroffen wird. Die meisten Rechtsvertretungen arbeiten doch inzwischen selbst mit Formtexten, die die immer wieder selben - angeblich so sinnlosen - Punkte allein schon aus formalen Gründen vortragen.
Der Ansatz die Ermittlungsdaten anzuzweifeln ist schon mal nicht schlecht, gerade U+C hatte in 2010-2011 mit der Firma "BHIP reliable Netservices" zusammengearbeitet, welche die Software "Seeder Seek" zum ermitteln der IP-Adresse und Zeitpunkt einsetzte...

http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02 ... eweiswert/

Es gibt mittlerweile auch eine ganze Latte anderer Softwares die es auf die schwarze Liste geschafft haben...
Um zu erfahren welche Ermittlungssoftware eingesetzt wurde, muss man allerdings beim zuständigen Amtsgericht, oder vielleicht auch bei Debcon selbst anfragen 1ööüüää1

machmahin
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2537 Beitrag von machmahin » Mittwoch 22. April 2015, 23:02

geopfert hat geschrieben:
machmahin hat geschrieben:
Mir geht es nicht darum,dass der Brief nicht zugestellt wurde,sondern nur um die zu ärgern,dass sie nun strafporto zahlen müssen für einen Brief der ohne Porto versendet wurde.
Bei MB mach das nicht.
Der Brief gilt natürlich als zugestellt.
und wo soll da jetzt der Nutzen sein ? Erstens müssen die unfrankierte Briefe nicht annehmen, dann ist es denen Wurst ob du meinst, dass du die ärgern musst. Auf mich wirkt das eigentlich nur kindisch.

irgendwie werde ich falsch verstanden,aber egal Thema beendet.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2538 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 10:53

O.K. belassen wir es dabei, Du wolltest sie ärgern, die ärgern sich jetzt grasgrün, und gut.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2539 Beitrag von Graf Rotz » Donnerstag 23. April 2015, 13:34

Aus eigenem Erleben und mehreren Berichten Anderer kann ich schildern, dass es mehr als einmal vorgekommen ist, dass der Briefträger gerichtliche Schreiben an Unbefugte übergeben hat. Der spart sich nämlich gerne die Mühe der Einzelsortierung und drückt irgendeinem zufällig angetroffenen Hausbewohner den kompletten Pack Tagespost - inklusive gelber Briefe - in die Hand. Wenn dabei etwas zu quittieren ist, wird derjenige halt mal eben überrumpelt (Anmerkung: Unterschriften bei Post und DHL stammen überwiegend von irgendjemandem, aber oft eben nicht vom namentlich benannten Empfänger). Dabei handelt es sich sicherlich nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung.

Mal abgesehen davon, dass man ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Unbefugte von einem laufenden Rechtsstreit keine Kenntnis nehmen können, ist das ein absolutes Unding: Die Sendung wird offiziell als "zugestellt" geführt, egal ob sie den Adressaten überhaupt erreicht. Ob der tatsächliche Empfänger die nicht für ihn bestimmte Sendung öffnet, wegwirft, vergisst oder erst verspätet übergibt, ist allein ihm überlassen. Und wer sich ein bisschen bei der Post auskennt, der weiß, dass solche Vorgänge durchaus keine Einzelfälle sind.

Graf Rotz
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#2540 Beitrag von Graf Rotz » Freitag 24. April 2015, 13:17

...wobei die Diskussion teilweise ziemlich in die falsche Richtung führt. Wenn man ein Schreiben vom Gericht erhält - völlig egal, auf welchem Wege - sollte man sich zunächst einmal darüber Gedanken machen. Die Chance, dass sich ein gerichtlich vorliegender Sachverhalt aufgrund fehlerhafter Zustellung in Rauch auflöst ist ... nicht existent! Bemängeln kann man aber sicherlich, dass die Post in ihrer heutigen Form mit all ihren Niedriglöhnern (wobei einige von denen einen verdammt ordentlichen Job verrichten - muss man auch mal sagen!) vielleicht nicht mehr unbedingt so zuverlässig und formal korrekt arbeitet, wie das bei derart "offiziellen" Handlungen notwendig und angemessen wäre. Letztlich wollen die Zusteller nur ihre Sendungen loswerden und - sofern Unterschrift erforderlich - irgendeinen Krakel auf ihrem Kästchen haben.

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