Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9961 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. April 2015, 16:42

Amtsgericht Frankfurt am Main:
vollumfängliche Klageabweisung gegen "BaumgartenBrandt".
Grundsätze des BGH gelten auch für nichteheliche Lebensgefährten.



16.22 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...



~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~



... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (Urt. v. 27.03.2015, Az. 30 C 3535/14 (75)) eine Filesharing Klage der "KSM GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen.



Abmahnfall
  • - Abmahnung 10/2010, Film: "Bloody Revenge", Pauschalbetrag 850,00 EUR
    - Log.: 11/2009; 19:14 Uhr (Guardaley Ltd.)
    - Reaktion des Abgemahnten: Verweigerung Zahlung / Abgabe einer UE
    - Klage: Abmahnkosten (anwaltliche Gebühren aus Gegenstandswert von 7.500,00 EUR: 555,60 EUR und sog. lizenzanaloger Schadensersatz: mind. 400,00 EUR)


Antrag

Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.


Der Beklagte trägt vor,
  • - die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestritten,
    - er bestreitet das Logfirma seine IP ermittelt hat und überhaupt zuverlässig ermittelt
    - er habe die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen. Seine Lebensgefährtin, die mit im selben Haushalt lebt, hat ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss. Sie verfügt über gehobene PC-Kenntnisse aufgrund ihres Berufes, kennt auch Tauschbörsen und könnte diese nutzen.
    - der WLAN-Router sei mit WPA2 zum vorgeworfenen Zeitpunkt verschlüsselt gewesen. Das Passwort sei individualisiert gewesen sowie bestehe aus Buchstaben und Zahlen.
    - beruft sich auf die Verjährung.


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2015 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Beklagte haftet weder als Täter noch als Störer.

Interessant, da im konkreten Einzelfall hinsichtlich des Anspruchs der außergerichtlichen Abmahnkosten die Vorschrift der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S 1. 670 BGB) zur Anwendung gekommen wäre, da die Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG erst mit Wirkung zum 09.10.2013 eingreifen würde.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wendet hier richtigerweise und konsequent die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
  • (...) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung an volljährigen Kindern oder Stiefkinder. Nichts anderes kann gelten, wenn der Internetanschluss wir hier dem nichtehelichen Lebensgefährten überlassen wird. Denn auch hier beruht die Überlassung des Internetanschlusses auf persönlicher - wenn auch nicht familiärer - Verbundenheit und der volljährige Lebensgefährte ist für seine Handlungen selbst verantwortlich. (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2015, Az. 30 C 3535/14 (75):
Urteil im Volltext als PDF-Dokument (2,86 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~





Achtung - AW3P warnt!


Bild


Beachten Sie diese Warnung: Link - klick mich!



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9962 Beitrag von Steffen » Dienstag 14. April 2015, 18:13

Sievers & Coll. Rechtsanwälte:
KSM GmbH unterliegt vor dem AG Charlottenburg.
Forderungen sind verjährt (10 Jahre - nein!)



18:10 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 (Mo - Fr 8 - 21 Uhr, Sa - So 12 - 18 Uhr)
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Internet: www.recht-hat.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die KSM GmbH hat erneut einen Rechtsstreit vor dem AG Charlottenburg wegen Filesharings eines Filmwerkes verloren. Gegenstand des Rechtsstreits waren Ansprüche auf Schadensersatz i.H.v. 400,00 € und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen einen von uns vertretenen Beklagten.



Alle etwaigen Forderungen bereits verjährt

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Forderungen verjährt sind.

Das AG Charlottenburg vertritt regelmäßig die unserer Meinung nach zutreffende Rechtsansicht, dass sowohl der Anspruch auf Schadensersatz, wie auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen.

Dieser Ansicht sind auch viele weitere Gerichte, die derzeit mit Filesharingklagen befasst sind.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).

Die Rechteinhaber tragen regelmäßig vor, dass zumindest der Schadensersatzanspruch wegen § 102 UrhG und § 852 BGB der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliege. Hierfür fehlt dem AG Charlottenburg die "auch nur ansatzweise nachvollziehbare Darlegung, was der Beklagte erlangt haben soll." Da einer Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken über Tauschbörsen "keinerlei auch nur indirekte wirtschaftliche Bedeutung" zukomme und daher eine Bereicherung im Vermögen des Nutzers schon im Ansatz nicht angelegt sein könne, sei für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist kein Raum.




-----------------------------------------------------------

Das Urteil im Volltext können Sie hier lesen: 
Urteil AG Charlottenburg 213 C 118_14
(noch nicht rechtskräftig)

-----------------------------------------------------------





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ks ... verjaehrt/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9963 Beitrag von Steffen » Mittwoch 15. April 2015, 15:31

WBS-LAW:
PC zu alt für Filesharing -
Klage abgewiesen
(AG Leipzig, Urteil vom 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14)





15:31 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die "rka. Rechtsanwälte Reichelt Klute" mahnten im Namen der "CD Projekt S.A" unseren Mandanten wegen des angeblichen Tauschs des Computerspiels "The Witcher 2 - Assassins of Kings" in einer Internettauschbörse ab. Die Kläger haben die beanstandete Urheberrechtsverletzung mittels der Firma "Logistep" ermittelt. Sie verlangen die Zahlung von 400 Euro Schadensersatz und 500 Euro für die Anwaltskosten.



Sohn hat ebenfalls Zugriff auf den Anschluss

Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung hatte auch der volljährige Sohn unseres Mandanten Zugriff auf den Internetanschluss. Der Router stand standardmäßig im Zimmer des Sohnes. Unser Mandant spielt selbst keine Computerspiele, bis auf Ausnahme des Spieles "Solitär", das jedoch auf dem PC vorinstalliert war. Dies konnte der Sohn, der als Zeuge geladen war, auch bestätigen. Zudem ist der PC unseres Mandanten nachweislich so alt gewesen, dass das streitgegenständliche Spiel hier gar nicht auf diesem PC hätte abgespielt werden können.



Gesamtumstände führen zur Abweisung der Klage

Das Amtsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 07.04.2015 (Az. 114 C 6702/14) abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht an, dass unser Mandant hier durch die oben geschilderten Umstände, seiner sekundären Darlegungslast genüge getan haben und somit seine Täterschaft erst einmal widerlegen konnte. Da die Gegenseite keine weiteren Beweise für eine Täterschaft unseres Mandanten vorbringen konnte, hat das Gericht eine Rechtsverletzung nach dem Urheberrechtsgesetz verneint und die Klage abgewiesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier das Urteil im Volltext:
AG Leipzig, Urteil vom 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... sen-60267/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





Bild



AG Leipzig, Urteil vom 07.04.2015, Az. 114 C 6702/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9964 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 17:35

Amtsgericht Hannover:
vollumfängliche Klageabweisung gegen "BaumgartenBrandt".
Niko - Ein Rentier bleibt erneut auf dem Boden der Tatsachen.



17:35 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei ...



~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~



... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Hannover (Urt. v. 18.03.2015, Az. 550 C 7718/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 03/201 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Filmes "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 11/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) abgemahnt. Der Beklagte gab eine mod. UE ab, verweigerte aber die Zahlung der Forderungen aus der Abmahnung.



Antrag

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, den Film aus einem P2P-Netzwerk bezogen zu haben. Weder er noch seine Lebensgefährtin, die ebenfalls Zugang zum Internetanschluss hatte, hätten den streitgegenständlichen Film zum Herunterladen im Internet bereitgestellt. Der Beklagte hat sich mit seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung außerhalb Deutschland aufgehalten. Die Lebensgefährtin ist - unstreitig - seit 2002 unter der Adresse des Beklagten gemeldet.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung. Das Amtsgericht wendet hier folgerichtig und konsequent die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes an.


Amtsgericht Hannover:

(...) Leben zwei Personen in einem Haushalt spricht die Lebenserfahrung dafür, dass beide Personen denselben Internetanschluss nutzen. Vergleichbar mit einem Telefonanschluss wird für einen Haushalt lediglich ein Vertrag abgeschlossen, die Nutzung erfolgt durch alle Mitbewohner. Insoweit reicht das einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Gründe für die Annahme, dass die im gleichen Haushalt lebende Lebensgefährtin ausnahmsweise keinen Zugang haben solle, trägt die Klägerin nicht vor. Damit besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Lebensgefährtin des Beklagten den Film zum Herunterladen im Internet bereitgestellt hat. (...)

(...) Selbst wenn man unterstellen würde, die langjährige Lebensgefährtin des Beklagten habe den Film zum Herunterladen ins Internet gestellt, bestünde keine solche Prüf- oder Kontrollpflicht des Beklagten dieser gegenüber. (...)




~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Hannover, Urteil vom 18.03.2015, Az. 550 C 7718/14:
Urteil im Volltext als PDF-Dokument (2,57 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~






Achtung - AW3P warnt!


Bild


Beachten Sie diese Warnung: Link - klick mich!



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Hannover, Urteil vom 18.03.2015, Az. 550 C 7718/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9965 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 18:04

Waldorf Frommer - Recht:News




Landgericht Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14:
Minderjährige Tauschbörsennutzer haften für die von ihnen begangenen Urheberrechtsverletzungen!




Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Im Rahmen des gegen den Anschlussinhaber geführten Vorverfahrens hatte sich zur Überzeugung des Gerichts herausgestellt, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern sein zum Tatzeitpunkt 12 Jahre alter Sohn für die Rechtsverletzung verantwortlich war.

Der sodann zunächst abgemahnte und später gerichtlich in Anspruch genommene Sohn gab im Rahmen des vor dem Landgericht Bielefeld geführten Verfahrens an, aufgrund seines Alters die Gefährlichkeit einer Tauschbörse schuldlos nicht erkannt zu haben. Insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass mit jedem Downloadvorgang gleichzeitig ein "Hochladen" des entsprechenden Werkes einhergehen würde. Mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit hafte er nicht auf Schadensersatz, eine Unterlassungserklärung habe er aufgrund seiner Minderjährigkeit ebenfalls nicht abzugeben, so der Beklagte.

Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten trotz seiner Minderjährigkeit unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung. Die Unterlassungsansprüche seien verschuldensunabhängig, so dass es auf die Einsichtsfähigkeit des Anspruchsgegners schon gar nicht ankommen würde.


Bild


Bild


Daneben sei auch der von der Rechteinhaberin geltend gemachte Schadensersatzbetrag inklusive der Rechtsverfolgungskosten von dem Beklagten zu erstatten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde ab einem Alter von 7 Jahren das Vorliegen der entsprechenden Einsichtsfähigkeit widerleglich vermutet. Dem Beklagten sei es jedoch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Der Beklagte sei im Umgang mit Computern versiert und zudem von seinen Eltern auf die Gefährlichkeiten des Internets hingewiesen worden.

Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass dem Beklagten im Alter von fast 13 Jahren „die Gefahren durchaus präsent“ waren und er nach seiner Entwicklung her in der Lage war, "sich auch über mögliche Folgen seines Handelns im Klaren zu sein". Da ihm somit die spezifischen Gefahren bei der Benutzung von Tauschbörsen bewusst waren, habe er für den von ihm verursachten Schaden einzustehen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/landgeri ... letzungen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 211_14.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

DS5,7
Beiträge: 28
Registriert: Samstag 21. Februar 2015, 10:45

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9966 Beitrag von DS5,7 » Donnerstag 16. April 2015, 19:54

Kinder zu verklagen ist auch ethisch absolut nicht vertretbar! ;m=

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9967 Beitrag von AxelF » Donnerstag 16. April 2015, 19:59

Werniman hat geschrieben:Es wird einem 13jährigen unterstellt,daß er genau wissen müsse,daß beim Download via P2P auch gleichzeitig ein Upload stattfindet ? Das ist allerdings doch schon sehr gewagt.
Ich finde es auch sehr fragwürdig. Aber in Deutschland ist eine Person mit abgeschlossenem 10. Lebensjahr "Deliktsfähig" (§ 828 BGB), wenn sie "bei der Begehung der schädigenden Handlung ... die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.".

Also eine Ermessensfrage des Gerichts, die hier zu ungunsten des Beklagten ausgefallen ist.


Wenn der Sohn nicht als Täter benannt worden wäre und dieser auch nicht gestanden hätte, wäre die Sache eventuell mit einer Klageabweisung ausgegangen ...

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9968 Beitrag von Steffen » Donnerstag 16. April 2015, 20:53

So wie ICH es verstehe und sehe ...
  • 1. P2P-IP - Urheberverstoß
    2. Abmahnung an den AI (Vater)
    3. keine UE = EV
    4. EV: Benennung des minderjährigen Kindes als Täter
    - mehrmalige umfassende Belehrung und Verbot von P2P
    => hier kann davon ausgegangen werden, das man auf das P2P-Prinzip: "Nehmen und Geben" schon irgendwie eingegangen sei.
    5. Ergebnis der EV - AI obsiegt.
    6. Abmahner mahnt separat den benannten minderjährigen Täter ab. Trotz Täterschaft = keine UE = Klage
Nehmen wir jetzt einmal an, der Minderjährige wusste wirklich nicht über das P2P-Prinzip bescheid. Meines Erachtens liegt aber ganz woanders der Hund begraben. Nach dem BGH-Entscheid "Morpheus" wurde mehrmals zur Vorsicht aufgerufen.

Natürlich klang es - und klingt es immer noch - für jeden abgemahnten AI und "Foren-Experten" schön, dass ein Abgemahnter als Verantwortlicher aus seiner möglichen Täter-/Teilnehmer-/Störerhaftung kommen kann, keine UE abgeben muss, wenn er als Täter sein minderjähriges Kind benennt. Punkt.

Es wusste aber keiner - in diese Richtung ging der Aufruf zur Vorsicht - was passiert nach der Täterbenennung mit dem jeweiligen Minderjährigen. Vielleicht gab es auch anfänglich Einzelfälle, wo Abmahner gegen den benannten Minderjährigen nicht rechtlich weiter vorgingen. Ich kann mir aber vorstellen, je mehr verantwortungsbewusste Erziehungsberechtigte ihre minderjährigen Kinder vors Loch schieben, können die rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Denn wir sind hier nicht im Strafrecht, sondern im Zivilrecht, wo es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht (vgl. § 828 BGB).

Möglich denkbar sind, sofortige Klageerwiderung oder eine separate Abmahnung (UE + SE). Jetzt die Schuld beim Recht oder Gericht oder Abmahner zusuchen ist typische Abgemahnten-Mentalität. Wenn ich jemand als Täter mit Name und Hausnummer benenne, dann sollte derjenige rechtlich nicht greifbar sein oder einen schnurzpiepegal sein. Denn man ist raus, der benannte drin - ohne Wenn und Aber.

Sorry, die Argumentation: "Kinder zu verklagen ist auch ethisch absolut nicht vertretbar", ist deshalb für mich als Opa/Vater heuchlerisch. Gut, mit dieser Meinung bin ich vielleicht alleine. Ich als Vater/Opa würde - niemals - mein Kind/Enkelkind einem Abmahner ausliefern, nur um meine (erwachsene) Haut zu retten. Meine Kinder/Enkelkinder sind mir als Vater/Opa nicht schnurzpiepegal. Ausrufezeichen.

Aber wie gesagt - I.M.H.O.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9969 Beitrag von Steffen » Freitag 17. April 2015, 04:48

Dann muss man sich aber auch nicht wundern und Krokodilstränen vergießen, wenn es nach hinten losgeht. Natürlich sagt Morpheus - salopp -

AI mit minderjährigen Kindern, die diese namentlich als Täter benennen (belehren und P2P verbieten sowie keine Kenntnis besitzen) = kein Täter/Teilnehmer/Störer; keine UE!

Aber ... es steht nirgends geschrieben, was mit dem Benannten minderjährigen Täter weiter geschieht! Und im Zivilrecht können nun einmal Ansprüche auch Minderjährigen gegenüber durchgesetzt werden - natürlich unter gewissen Voraussetzungen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Und noch einmal, wenn ein AI 'A' sagt, muss er auch 'B' sagen. Natürlich sind Klagen gegen einen Minderjährigen nicht angesehen, verpönt, können wir jetzt die ganze Wut über diesen Abmahner ausgießen. Im Grundsatz sind aber diejenigen Eltern schuld, die selbst zu feige sind Verantwortung zu übernehmen und ihren verantwortlichen Murks die Kinder ausbaden lassen. In anderen Bereichen (Verkehrsrecht) interessiert es niemand. Und wenn Schaden entsteht, weil der Minderjährige Blechschaden verursacht - nicht einmal Personenschaden - hat niemand Mitleid. Außer eben bei Filesharing.

Man sollte von einem Erwachsenen und seinem Anwalt schon voraussetzen, das man über die Folgen einer Entscheidung, einmal Kenntnis hat und andermal diese dann trägt. Und wenn ich jemand ans Messer liefre, dann kann dieser eben bluten. Punkt.

VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9970 Beitrag von Steffen » Freitag 17. April 2015, 15:33

Amtsgericht Düsseldorf weist Klage ab -
Abmahner konnte Rechteinhaberschaft nicht nachweisen




15:33 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Rechtsanwalt Christian Mauritz, LL.M.
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf

Tel: 0211 6412665
Fax: 0211 757679
Mail: info@ra-mauritz.de
Web: www.ra-mauritz.de

Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/filesh ... 8502.htmll


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14

  • "Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß Lizenzanalogie ergibt sich nicht. Ein solcher wäre […] auf die Klägerin übergegangen, jedoch mangelt es an den Voraussetzungen dieses Anspruchs, weil der [Klägerin] lediglich Rechte auf DVD und anderen physikalischen Datenträgern zustehen, hingegen hinsichtlich der Internetrechte ausdrücklich vereinbart ist, dass diese vollumfänglich beim Lizenzgeber verbleiben. Stehen dem Anspruchsteller nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat er in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung […] einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984).

    Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn der Anspruchsteller mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Über die Höhe eines möglicherweise konkret entstandenen Schadens ist nicht zu befinden, denn der Klägerseite steht bei den Berechnungsmethoden des Schadenersatzes ein Wahlrecht zu, an dessen Ausübung das Gericht gebunden ist (Wandtke / Bullinger UrhG § 97 Rn. 59). Die Klägerin führt in der Klageschrift selbst aus, dass der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht wird, weil die konkrete Höhe des Schadens nicht angegeben werden könne, so dass lediglich diese Berechnungsart geltend gemacht wird. Im Übrigen fehlt es auch an der Angabe hinreichender Tatsachen, um einen konkreten Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen zu können."
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9971 Beitrag von Steffen » Samstag 18. April 2015, 18:16

Amtsgericht Bielefeld:
Klageabweisung gegen "BaumgartenBrandt."
Schadensersatz bei Filesharing
verjährt in drei
und nicht erst in zehn Jahren.




18:17 Uhr




Wie die Hamburger Kanzlei ...



~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~



... informiert, wurde mit dem Urteil des Amtsgerichtes Bielefeld (Urt. v. 02.04.2015, Az. 42 C 544/14) eine Filesharing Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "BaumgartenBrandt", erfolgreich abgewiesen, da die geltend gemachten Forderungen verjährt sind und eine mögliche Verjährungshemmung durch einen nicht den Anforderungen genügenden Mahnbescheid nicht vorlagen.



Abmahnfall

Der Beklagte wurde 03/2010 wegen einer vermeintlichen Verwertung des Filmes "Niko - Ein Rentier hebt ab" (Log: 12/2009; Pauschalbetrag: 850,00 EUR) abgemahnt. Der Beklagte gab eine mod. UE ab, verweigerte aber die Zahlung der Forderungen aus der Abmahnung.



Antrag

Der Beklagte beantragt,
  • - die Klage abzuweisen.


Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und stellt die Zuverlässigkeit der Logfirma in Abrede. Über die Weihnachtsfeiertage 2009 waren die Schwester und deren Ehemann zu Besuch und hatten allesamt Zugang zum Internet. Auf Nachfrage des Beklagten wurde die behauptete Rechtsverletzung bestritten. Nach einem zugestellten Mahnbescheid (11/2013) und fristgemäß eingelegten Widerspruch wurde nach Abgabenachricht (07/2014) und Anspruchsbegründung (09/2014) diese 10/2014 dem Beklagten zugestellt.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2015 durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)




Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Etwaige Forderungen der Klägerin sind verjährt. Das gilt sowohl für den Schadensersatzanspruch wie auch für den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.



Das Amtsgericht Bielefeld zur Verjährung
  • (...) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch. (...)

    (...) Die Voraussetzungen einer 10-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren mögliche ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457). (...)

    (...) Filesharing-Fälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. (...)

    (...) Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag gespart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, das während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Dateifragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. (...)


Das Amtsgericht Bielefeld zur fehlenden Hemmung der Verjährung durch nicht individualisierte Fordrungen im Mahnbescheid
  • (...) Zwar erfolgte die Zustellung in unverjährter Zeit, jedoch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen ist. (...)

    (...) Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). (...) Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509). (...)

    (...) Die mit der Hauptforderung vom 24.09.2014 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56). (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bielefeld, Urteil vom 02.04.2015, Az. 42 C 544/14:
Urteil im Volltext als PDF-Dokument (3,09 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Begriffserklärungen
  • ex nunc: von jetzt an
  • ex tunc: von damals an


Folgende Gerichte ermessen, das die Schadensersatzansprüche bei Filesharing nach drei Jahren verjähren
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14).


Fazit

Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür, warum es sich lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren muss deine aktive Forenhilfe aufhören und die Beauftragung eines Anwaltes unbedingt erfolgen. Ganz zu schweigen, dass die stetig behaupteten "Erfolge", zum Beispiel der "Fanta3" (Neiße, Reinhardt und Bentz) nicht verifiziert werden und nur darin münden, dass man selbst - ohne prozessuale Erfolge - Hilfesuchende nur an die eigenen Haus- und Hofanwälte weiter vermittelt - ein Schelm, der gerade jetzt etwas Falsches denkt - und von deren Seite aus bislang öffentlich keinerlei Teamarbeit bestätigten und bestätigen.


Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9972 Beitrag von Steffen » Montag 20. April 2015, 23:18

WBS-LAW:
Das Amtsgericht Köln bestätigt die dreijährige Verjährungsfrist
und verneint die zehnjährige bei Schadenersatzansprüchen
(Filesharing)





23:15 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke
Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE
Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Die Rechtsanwälte "BaumgartenBrandt" mahnten im Namen der "Europool Europäische Medienbeteiligung Gmb" ein Ehepaar für den vermeintlichen Tausch des Films "Niko - Ein Rentier hebt ab". Die Firma "Guardaley Ltd. " soll die illegale Verbreitung in einer Filesharing Börse ermittelt haben. Das Amtsgericht Köln (AG) wies die Klage wegen verjährter Forderung ab (Urt. v. 13.04.2015, Az. 125 C 579/14).

Die Rechteinhaber verlangten die Zahlung von mindestens 400 Euro Schadensersatz und Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 555,60 Euro.

Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt hatten auch die beiden Kinder des Ehepaares selbständigen Zugriff auf den Anschluss. Zudem bestand lange Zeit eine Sicherheitslücke hinsichtlich des Internetanschlusses. Dies hat die Telekom der Familie mitgeteilt. Es hätte sich somit ohne weiteres ein Dritter in das Netz einloggen können. Diese Faktoren hat das Gericht jedoch nicht mit in seine Entscheidung einbezogen, sondern die Klage bereits aufgrund der eingetretenen Verjährung der Ansprüche abgewiesen.



Filesharer erlangt nichts durch den Upload

Dabei ging der Richter von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren aus. Die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre, die gem. §102 UrhG, 852 BGB möglich ist, hält das Gericht richtigerweise im Falle von Filesharing für unzulässig. Die Verlängerung der Verjährung nach diesen Normen setzt voraus, dass der Urheberrechtsverletzer "auf Kosten des Berechtigten" etwas erlangt hat. Ein Filesharer erhalte jedoch durch den Upload eines Werkes, der ursächlich ist für die Rechtsverfolgung, nichts, so das Gericht. Der Upload sei lediglich ein Reflex des Downloads, der von demjenigen, der sich technisch auskennt, auch unterbunden werden kann.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier das Urteil im Volltext:
AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 579/14

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Die Verjährung bei Abmahnungen

Die Verjährung bei Abmahnungen, sowohl in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen, tritt nach drei Jahren ein. Das bedeutet, dass jedenfalls Abmahnungen, die im Jahre 2010 zugestellt wurden, verjährt sind. Abgemahnte sollten sich nicht von einer häufig in den Schreiben aufgeführten Mindermeinung verunsichern lassen, die von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausgeht.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke[/color]
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ist-60306/


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AW3P Nach(t)gedanken


Folgende Gerichte gaben bislang entschieden, das der Schadensersatz in Filesharing Fällen auch nach drei Jahren verjähren
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
  • AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
  • AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
  • AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
  • AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
  • AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
  • AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
  • AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
  • AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
  • AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
  • AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
  • AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
  • AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
  • AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14).


Fazit AW3P

Dieser Fall ist erneut ein sehr gutes Beispiel dafür, warum es sich immer lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Hilfe der Foren zu meiden.

Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren muss eine aktive Forenhilfe aufhören und die Beauftragung eines Anwaltes unbedingt erfolgen. Ganz zu schweigen, dass die immer anonym behaupteten "Erfolge", zum Beispiel der "Fanta3" (Neiße, Reinhardt und Bentz), bewusst nicht verifiziert werden und nur darin münden, dass die Fanta3 - selbst ohne prozessuale Erfolge - Hilfesuchende nur an die eigenen "Haus- und Hofanwälte" weitervermitteln - ein Schelm, der jetzt etwas Falsches denkt - und von deren Seite aus bislang öffentlich keinerlei "Teamarbeit" bestätigt wurde, und auch nicht wird. Warum nicht? Weil es diese höchstwahrscheinlich nicht gibt!



Bild



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 579/14

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9973 Beitrag von AxelF » Dienstag 21. April 2015, 22:21

Werniman hat geschrieben: Das Problem sehe ich nicht darin,daß die Abmahner das Zeug selbst anbieten,sondern daß sie aus dem Umstand,daß einer das Zeug bei ihnen runterlädt, automatisch auf den Umstand schließen,daß man es dann auf jeden Fall auch automatisch uploaden müsse. Das ist zwar ein Grundprinzip des Filesharings, technisch gesehen aber längst nicht in Stein gemeißelt. Die Clients der Abmahner laden ja angeblich auch nichts hoch.
Normalerweise sollte die Ermittlungssoftware der Abmahner nur protokollieren, wenn tatsächlich ein Upload stattgefunden hat. Du kannst vor Gericht durchaus diesen Umstand anzweifeln und beispielsweise behaupten, dass Du einen Leecher-Mod genutzt hast, der keinen Upload zulässt.

Konsequenz wird sein, dass der Richter ein Gutachten zu der Ermittlungssoftware anfordert. Wenn dieses bestätigt, dass die verwendete Software nur erfolgreiche Uploads dokumentiert, verlierst Du und darfst auch die Kosten des Gutachtens zahlen ... wenn nicht wird die Klage abgewiesen.

Macht ein zusätzliches Kostenrisiko von ca. 5000 €. Ich würde das nur eingehen, wenn es bereits Anhaltspunkte gibt, dass die Loggingsoftware nicht korrekt arbeitet.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9974 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. April 2015, 23:48

LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Az. 15 O 151/15


23:45 Uhr


Die abmahnende Kanzlei "NIMROD Rechtsanwälte" informiert aktuell, das man in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin erneut Rechte ihrer Mandantin an dem Spiel "Landwirtschaftssimulator 2015" durchsetzen konnte.


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

LG Berlin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 15.04.2015, Az. 15 O 151/15:
Beschluss im Volltext: Link

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Hier war Ausgangspunkt eine Abmahnung wegen der vermeintlichen Veröffentlichung des PC Games "Landwirtschaftssimulator 2015" über ein Forum und P2P-Netzwerk (11 Logs, Zeitraum 24.02. - 12.03.2015 (17 Tage), 6 verschiedenen IP-Adressen, 6 verschiedene Tage im Zeitraum).

Es wurde zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber nicht hinsichtlich des Streitgegenstandes der Abmahnung, dem PC Game: "Landwirtschaftssimulator 2015", sondern hinsichtlich des PC Game: "Landwirtschaftssimulator 2011".


Das Landgericht Berlin beschloss (Auszug):

Bild

~~~~~~~~~

Bild



Fazit

Abgemahnte sollte sich das Abmahnschreiben genau durchlesen und ggfls. anwaltliche Hilfe suchen, um vorab eine eigenmächtig vorgenommene Beschränkung prüfen zu lassen, ob diese auch die Wiederholungsgefahr ausräumt.


VG Steffen

Nurbekloppt
Beiträge: 13
Registriert: Freitag 29. November 2013, 20:34

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9975 Beitrag von Nurbekloppt » Mittwoch 22. April 2015, 07:39

Werniman hat geschrieben:.... Ist es sinnvoll, nachträglich die Einrede der Verjährung beim betreffenden Rest zu stellen oder weckt man da eher schlafende Hunde ?
Hallo! Es gibt doch eine eindeutige empfohlene Vorgehensweise-einfach daran halten, abwarten und Tee trinken (auch wenn es schwer fällt, ich weiß).
Ich persönlich hatte nur eine einzige Abmahnung und neulich ein positives Gerichtsurteil erhalten (näheres werde ich nach Ablauf der Berufungsfristen noch schreiben bzw. zur Verhandlung berichten).
Ein über JAHRE dauernder Wahnsinn ist trotz Urteil immer noch nicht zu Ende-das Ganze zieht sich hin wie Kaugummi-also mein Tipp: immer schön den Ball flach halten und wirklich die empfohlene Vorgehensweise einhalten; sprich keinen eigenen Kontakt zum Abmahner suchen und nur auf die grundlegenden Dinge fristgemäß reagieren!!
Kopf hoch!

Gruß,

nurbekloppt \0//

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9976 Beitrag von Steffen » Mittwoch 22. April 2015, 10:33

Hallo @Werniman, @all,

Wenn wir separat das Zivilrecht betrachten, ist die Verjährung eines Anspruchs / Forderung eingetreten, wenn die Verjährungsfrist -unter Berücksichtigung von etwaigen Hemmungen und Tatbeständen eines Neubeginns- abgelaufen ist.

Bei Filesharing greift deshalb der § 102 UrhG ein. Dieser Paragraf trat am 01.01.2002 -in seiner jetzigen Fassung- in Kraft und diente zur Modernisierung des Schuldrechts. Mehr muss ein Nichtjurist und Forenuser erst einmal nicht wissen. Punkt.

Für diejenigen, die es genau haben möchten, die Wert darauf legen, das man alles on Detail erklärt:


§ 102 Verjährung UrhG im Wandel der Zeit


01.01.1966 - 01.07.1990
  • (...) (1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
    (2) Die Ansprüche aus den §§ 98 und 99 unterliegen nicht der Verjährung. (...)
01.07.1990 - 01.01.2002
  • (...) Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)
01.01.2002 -
  • (...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

Da Filesharing-Abmahnungen ca. 04/2015 erstmals ausgesprochen wurden, ist für uns nur die Fassung § 102 UrhG, ab dem 01.01.2002 relevant. Dabei muss man den ersten und zweiten Satz separat betrachten. Satz 1 greift auf die Abmahnkosten (Unterlassung, Rechtsverfolgung (AG)) - 3 Jahre; Satz 2 auf einem Schadensersatz, wenn der Betreffende etwas i.S.d. § 852 BGB erlangt hat - 10 Jahre.

Aber gerade bei Satz zwei, gibt es aktuell im Bereich Filesharing noch sehr viel unterschiedliche Meinungen. Ich habe hier schon einmal etwas -nach meinem bescheidenen Kenntnisstand- dargelegt.

Und man sollte man im Hinterkopf behalten, auch verjährte Ansprüche und Forderungen könnten eingefordert / eingeklagt werden. Bezahlt man diese vorschnell, sind diese weg, auch wenn das Gericht später die Verjährung bestimmt. Und in vielen Fällen werden die Betreffenden sowieso nicht 100%-ig wissen, wann ihr Fall genau verjährt ist. Hier bedürfte es anwaltlicher Prüfung.

~~~~~~~~~~~~~

Das bedeutet, die Einrede der Verjährung ist,

=> einseitige Erklärung einer Vertragspartei, dass eine Leistung nicht erbracht wird, weil zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist.

Ein bestimmter Anspruch bzw. eine bestimmte Forderung soll also nicht mehr erfüllt werden aufgrund einer abgelaufenen Frist. Der Schuldner hat dieses dauernde Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 241 BGB). Die Verjährung tritt jedoch nicht von Amts wegen in Kraft, sondern muss vom Schuldner geltend gemacht werden.

Das Komplizierte -insbesondere in Filesharing Fällen- bei der Beurteilung der Verjährung der einzelnen Ansprüche, wann welcher Anspruch nun genau verjährt.
Deshalb macht es bei Filesharing-Abmahnungen -allgemein- eigentlich nur Sinn, die Einrede im Gerichtsverfahren zu stellen - mit Klageerwiderung.

~~~~~~~~~~~~~~~~~


Natürlich muss ich an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen -da es sehr viele und ständig vergessen-, so dass sich eigentlich auch seitenlange Analysen -Langweilig!- erübrigen sollten,

  • WIR sind keine Anwälte, tun nicht so und wollen kein Anwalt sein,
  • WIR verfolgen -jedenfalls hier- keine wirtschaftlichen Interessen,
  • WIR können in unseren Antworten recht haben - insgesamt oder nur zu einem Teil bzw. kann diese gänzlich falsch sein.
[/size]


VG Steffen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9977 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 00:26

Klageabweisung Filesharing:
Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 02.04.2015, Az. 42 C 552/14
"Niko - Ein Rentier hebt ab".
Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.



23:22 Uhr



Wie die Berliner Kanzlei ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Tel.: 030 - 323 01 590
Fax: 030 - 323 01 5911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Web: www.recht-hat.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, hat das Amtsgericht Bielefeld (Urt. v. 02.04.2015, Az. 42 C 552/14) eine Klage der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "BaumgartenBrandt", wegen angeblichen Filesharings des Films "Niko - ein Rentier hebt ab" abgewiesen. Die Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" hat den Beklagten in diesem Rechtsstreit erfolgreich vertreten.



Abmahnfall
  • - Abmahnung 2010 (Log.: 2009, Pauschalbetrag 850,00 EUR)
    - Ende 2013 Mahnbescheid
    - 12/2014 Anspruchsbegründung (= Klageschrift nach Mahnbescheid; 400,00 EUR für
    - Schadensersatz und 555,60 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten (Abmahnkosten))


Antrag

Der Beklagte beantragt,
  • - die Klage abzuweisen.


Der Beklagte hatte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen. Seinen Internetanschluss konnten zudem auch seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn nutzen. Wir haben für ihn die Einrede der Verjährung im Prozess erhoben.



Urteil

(...) hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 02.04.2015 durch den Richter am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe

Das AG Bielefeld schloss sich der von der Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" vertretenen Rechtsauffassungen vollumfänglich an und hat die Klage mit einer sehr ausführlichen Urteilsbegründung abgewiesen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AG Bielefeld, Urteil vom 02.04.2015, Az. 42 C 552/14
Urteil im Volltext (5,19 MB)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




Wie Rechtsanwalt Florian Sievers berichtet, ist "insgesamt das Urteil sehr zu begrüßen. Das Gericht hat mit der sehr ausführlichen Urteilsbegründung auf 14 Seiten zu allen Argumenten, die immer wieder in Filesharingprozessen aufkommen, Stellung genommen und die Rechtsprechung des BGH konsequent umgesetzt."


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle Original Bericht: www.recht-hat.de
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ag ... gklage-ab/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AW3P Nach(t)gedanken

Folgende Gerichte haben bislang entschieden, dass der Schadensersatzanspruch in Filesharing Fällen nach drei Jahren verjährt:
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 552/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 02.04.2015 - Az. 42 C 544/14),
    AG Köln (Urteil vom 13.04.2015 - Az. 125 C 579/14).


Fazit AW3P

Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür, warum es sich immer lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die aktive Hilfe der Foren zu meiden, egal was man auch verspricht.

Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren - muss - die aktive Forenhilfe aufhören und die Beauftragung eines Anwaltes unbedingt erfolgen.

Ganz zu schweigen, dass die immer anonym behaupteten "Erfolge" des einzigen aktiven Klagehilfeforums der Fanta3 bewusst nicht verifiziert werden. Dabei gibt es keine Ausflüchte und man kann, wenn man denn nur wollte, die ersten beiden Seiten der jeweiligen Urteile veröffentlichen, wo ersichtlich ist, dass einer der Fanta3 Prozessbevollmächtigter des Beklagten ist. Glaubt denn nur einer, das ein Fred-Olaf Neiße (uhle), eine Claudia Reinhardt (princess15114) oder ein Ingo Bentz (Shual) haben irgendetwas gerichtlich - allein - gerissen?

Selbst Anwälte in ihren Veröffentlichungen oder auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit der Fanta3. Für mich persönlich wäre es auch - sehr befremdlich -, wenn ein Anwalt auf Hilfe von Nichtjuristen angewiesen wäre.

Es bleibt letztendlich übrig, dass die Fanta3 Hilfesuchende nur an die eigenen "Haus- und Hofanwälte" weitervermittelt.

Nicht mehr, nicht weniger. Ausrufezeichen.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~






AG Bielefeld, Urteil vom 02.04.2015, Az. 42 C 552/14

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9978 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 11:03

Achtung Fake Abmahnungen Streaming!



Redtube-Nachahmer: Pornoabmahnung der LPS London porn studios Ltd. durch Ryan Thomas LLP ist ein Fake

Wie Rechtsanwalt Jan H. Gerth informiert, gibt es neue Fake-Abmahnungen wegen Streaming, ganz im Fahrwasser der "Urmann RedTube-Abmahnungen".

... weiterlesen

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9979 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. April 2015, 23:34

WALDORF FROMMER - Recht:News



Amtsgericht München vom 23.12.2014, Az. 171 C 22117/13: Entscheidung des AG München nach Sachverständigengutachten in Filesharing-Verfahren - Unplausibler Sachvortrag geht zu Lasten des Anschlussinhabers


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka


In dem Verfahren behauptete der Beklagte, dass weder er selbst, noch jemand aus seiner Familie, zu den maßgeblichen Zeiten der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Ein Missbrauch des Anschlusses sei aufgrund einer kabelgebundenen Internetnutzung ausgeschlossen. Zudem sei auf dem einzigen Computer des Beklagten keine Tauschbörsensoftware installiert gewesen.

Jedoch stand nach Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist:
  • "Die Ermittlungen der Firma "ipoque GmbH", wonach der streitgegenständliche Film in den fraglichen Zeiträumen über die Tauschbörsensoftware "bittorrent" und die genannten IP-Adressen angeboten worden ist, sind zur Überzeugung des Gerichts zutreffend.

    Der Sachverständige Prof. […] hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.05.2014 diese Behauptungen der Klägerin vollumfänglich bestätigt. An der Sachkunde des Gutachters, der Diplom-Informatiker und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, insbesondere Softwareentwicklung, ist, hat das Gericht keine Zweifel. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. "
Hiergegen konnte der lückenhafte und letztlich sogar verspätete Sachvortrag des Beklagten nicht überzeugen.
  • "Für das Gericht ergibt sich aus dem Sachvortrag zusammenfassend überhaupt keine Möglichkeit, wie sich die über den Anschluss des Beklagten erfolgte Rechtsverletzung ergeben konnte", so das Amtsgericht in seiner abschließenden Würdigung.
Das Amtsgericht München hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten inklusive der Kosten eines Sachverständigengutachtens in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sinhabers/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 117_13.pdf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9980 Beitrag von Steffen » Freitag 24. April 2015, 10:30

Bild

Brandheiß - Brandaktuell - Brandgefährlich!



Nach anhaltender berechtigter Kritik gegen die Fanta 3, das man allein vor Gericht noch nie etwas vollbracht hat und einzig die Hilfesuchenden provisionell [Wortspiel] an die eigenen Haus- uns Hofanwälte weitervermittelt, wurde Seitens der Fanta3 reagiert.

Den Anfang machte Klageschriftverfasser, juristischer und technischer Sachverständiger von [sagen wir zumindest] Anwälten sowie Prozessbevollmächtigter von Hunderten, was sage ich, zigtausend erfolgreich vertretenden Wehklagenden ...
... unser von uns selbsterwählter Prof. Ingo Bentz aka Shual.

Heute erhielt ich das Erste von zigtausend verifizierten Dokumenten, die belegen, wie erfolgreich man ist. Das Dokument enthält 14 lesenswerte Seiten, von denen ich beispielhaft nur zwei Seiten veröffentliche, da diese sich, zwar lesenswert, irgendwie von der Abfassung ähneln.



!
Zur Wahrung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte muss ich den von mir unzensierten Auszug nichtöffentlich lesbar einstellen und in einem Spoiler verschließen. Ich entschuldige mich für diese Umstände.
.
.
Bild
.
.
Bild
.
.
:rp

AW3P





PSSteffchen:

Wenn man anderen regelmäßig das logische Denken und Handeln abspricht, sollte man selbst fehlerfrei sein - wäre schon irgendwie von Vorteil - und nicht das Gleiche (falsche Rechnung, Nacheditieren usw.) öffentlich zur Schaustellen.

Vorher

Bild


Nachher

Bild

Bild

Bild



Oder ...
  • Bild
    Quelle: Shual's anonymer Blog
besser ...

  • Q: Ist das nicht etwas "pingelig"?
    A: Nein ...



Obwohl auch hier nicht ganz richtig, muss man "pingelig" sein. Mach es am besten wie ich: "Ich bin tohv, abba glücklich." 1ööüüää1


Bild


Dein Steffen



Bild



Bild
Bild

Antworten