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Ich höre und lese immer wieder kontroverse Diskussionen und - nenne wir es - Standpunkte.
A) Diese Veröffentlichungen sind gut, dass Betroffenen nicht annehmen, dass es ganz so einfach sei, wie z.B. "Princess15114" es gern beschreibt.
B) Diese Veröffentlichungen sind "WF-Werbung und "WF-PR" und du ein Popperkriecher der "Contentmafia".
C) Diese Veröffentlichungen sind schlecht, da sie einen Betroffenen verwirren und in Panikversetzen. Vielleicht willst du es auch nur!?
D) Du verhöhnst die Beklagten und deren Anwälte, die nur verloren, weil in Bayern die Uhren anders ticken und der Richter mit dem Klägeranwalt zusammen Golf spielt! usw. usf.
Wer mich kennt, weiß, dass ich mich nach meiner Meinung richte. Weil die Ausrichtung von AW3P nicht dem schnöden Mammon dient, sondern einem Hilfesuchenden seine möglichen Kosten und Risiken aufzuzeigen und zu minimieren. Ausrufezeichen. Die bedeutet, ich werde weiterhin Gerichtsentscheidungen - egal ob aus unserer Sicht positiv oder negativ -, diese veröffentlichen. Jeder kann - muss aber nicht - die notwendigen Schlussfolgerungen aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ziehen. Punkt.
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1. Amtsgericht München, Urteil vom 24.03.2015, Az.158 C 26266/13: Die erfolgreiche Widerlegung des "in Betracht kommen" als Täter führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren
Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge
Der Beklagte hatte in diesem Verfahren vorgetragen, nicht er, sondern seine damals 13-Jahre alte Tochter habe die Rechtsverletzung begangen. Dies habe sie nach Erhalt der Klage auf nochmalige Nachfrage des Beklagten eingestanden. Im Laufe des außergerichtlichen Verfahrens wurde hingegen angegeben, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ortsabwesend gewesen sei und keine weiteren Personen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten - was jedoch eine Täterschaft der Tochter ausschließen würde.
Die eklatante Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten konnte der Beklagte trotz mehrfacher Hinweise durch das Gericht bzw. die Klägerin nicht gänzlich auflösen. Insbesondere hat die vom Beklagten als Zeugin angebotene Tochter im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme einen Down- bzw. Upload des Werkes abgestritten. Internettauschbörsen seien ihr unbekannt.
Das Amtsgericht verurteilte den beklagten Vater im Ergebnis antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Rechtsanwaltskosten, des Schadensersatzes sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in Gesamthöhe von annähernd EUR 2000,00.
Aus der Aussage der Zeugin ergebe sich gerade nicht, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme. Es könnte folglich dahinstehen, ob der Beklagte angesichts der Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten die sekundäre Darlegungslast mit seinem Vorbringen erfüllen konnte. Denn jedenfalls sei der Klägerin der Gegenbeweis gelungen, dass die als Täterin benannte Tochter eben gerade nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Damit kommt nach Auffassung des Amtsgerichts niemand anderes als der Beklagte selbst als Täter in Betracht.
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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 266_13.pdf
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2. Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2014, Az. 222 C 24046/13 : Unplausibler Sachvortrag führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren
Autorin: Rechtsanwältin Cornelia Jergus
Der als Täter in Anspruch genommene Beklagte hatte eingewandt, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Aber auch die übrigen Mitnutzer, seine Ehefrau und sein 15-jähriger Sohn, hatten eine Verantwortlichkeit abgestritten.
Schließlich habe sich das betreffende Filmwerk weder auf dem Computer des Sohnes noch auf dem des Beklagten befunden. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich der Beklagte sowie seine Ehefrau "wohl" noch bei der Arbeit befunden, während der Sohn sich "soweit sich dies rekonstruieren" ließe, ganztägig zu Hause aufgehalten haben soll.
Das Gericht hat den Beklagten in Anbetracht dieses Sachvortrags zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und zur Erstattung der Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.
Unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren Familienangehörigen konkret als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so das Gericht in seiner Entscheidung. Vielmehr scheine nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Nutzer für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, was das Vorbringen insgesamt unplausibel erscheinen ließ.
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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... verfahren/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 046_13.pdf
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3. Landgericht Köln, Beschluss vom 25.02.2015, Az. 14 T 1/15: Landgericht Köln bestätigt strenge Anforderungen an den Wegfall der Vermutungswirkung - Bloß behauptete Zugriffsmöglichkeit Dritter entkräftet die tatsächliche Vermutung nicht
Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka
Nachdem das Amtsgericht Köln den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen und auch der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, wurde die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer bestätigte die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe im vollen Umfang.
Der Beklagte hatte vor dem Amtsgericht seine Verantwortlichkeit für das unstreitig über seinen Anschluss erfolgte illegale Tauschbörsenangebot eines Musikalbums abgestritten und ohne jeglichen Fallbezug auf weitere, namentlich nicht benannte Mitnutzer seines Anschlusses verwiesen.
Obwohl das Amtsgericht den Beklagten darauf hinwies, dass sein Vortrag weder die tatsächliche Vermutung entkräften, noch der sekundären Darlegungslast entsprechen würde, erfolgte keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens.
Nach Ansicht der Kammer und in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung sei die tatsächliche Vermutung erst dann nicht begründet, "wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergeben, also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat."
Eine bloße Behauptung dieser Möglichkeit genüge nicht, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, so das Landgericht.
Auch habe der Beklagte seine weitergehende Vortragsobliegenheit dadurch verletzt, dass er nicht dargestellt habe, ob und inwieweit der Internetanschluss von anderen Personen genutzt worden sei. Gelingt einem Anschlussinhaber diese substantiierte Darlegung nicht, so ist auch weiterhin die persönliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers prozessual zu vermuten:
"Ist danach schon nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht feststellbar, dass ein Dritter selbstständigen Zugang zu dem Internet des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, das der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, hier als der Beklagte. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt."
Der Beklagte, der trotz vielfacher Versuche nicht zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits bereit war, wird das Verfahren nunmehr vor dem Amtsgericht Köln ohne Prozesskostenhilfe des Staates bestreiten müssen.
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Quelle: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... vermutung/
Urteil: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... T_1_15.pdf
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