Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

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meindackelwaldi
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1121 Beitrag von meindackelwaldi » Samstag 13. Dezember 2014, 20:04

Karel Hot hat geschrieben:Aufgrund dauerhafter Verstöße gegen die
mit der Registrierung akzeptierten Board-Regeln,
wird dein Account dauerhaft gesperrt.
wie schon in der PN: "... und tschüss"

abgemahnter20102011
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1122 Beitrag von abgemahnter20102011 » Freitag 2. Januar 2015, 13:19

Hallo und ein gutes neues Jahr wünsche ich allen.

Ich bin mir so unsicher was die Verjährung anbelangt,
vielleicht kann mir jemand eine richtige Antwort geben.
Scheinbar wurden im Herbst 2010 von meinem Anschluss aus
filesharing betrieben.
Eine Abmahnung kam im Feb. 2011, ModUE usw. anerkannt. Bettelbrief kam nur noch einer.
Im August 2012 kam ein Mahnbescheid - in vollem Umfang widersprochen. Bettelbrief kam nur noch einer.
Seitdem ist Funkstille!
Bin ich jetzt durch, ist die Geschichte verjährt?

Danke für Eure Antworten.

Grüße

Abgemahnter20102011

AxelF
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1123 Beitrag von AxelF » Samstag 3. Januar 2015, 03:18

abgemahnter20102011 hat geschrieben: Bin ich jetzt durch, ist die Geschichte verjährt?
Ohne Akteneinsicht kann das keiner genau sagen.

Für den Fall, dass ein Abmahner 2011 Kenntnis von den Daten des Beschuldigten erhielt, beginnt die Verjährungsfrist ab 31.12.2011 und würde zum 31.12.2014 ablaufen. Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung um 6 Monate. Im Falle der Beantragung eines Mahnbescheids läuft also die Verjährungsfrist bis 30.06.2015.

Hatte der Abmahner aber schon 2010 Kenntnis von den Daten des Beschuldigten, dann wäre der Fall seit 30.06.2014 verjährt.

abgemahnter20102011
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1124 Beitrag von abgemahnter20102011 » Samstag 3. Januar 2015, 14:35

Hallo,

laut Anlage der Abmahnung von 2011, liegt mit Beschluss des Landgerichts Köln
zur Auskunft über meine Daten meines Providers seit dem 30.09.2010 vor!

Dann bin ich wohl durch 3-6-5-7-h

Danke für die Info

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1125 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 10:29

Die wichtigste Frage zu Jahreswechsel: Habe ich es jetzt nun geschafft?

Verjährung - allgemein -

1. Mahnverfahren
  • - bis Ende des Jahres
    - ab Eingang des Antrages beim Mahngericht, Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) falscher Adresse, innerhalb 1 Monat,
    => für mindestens 6 Monate
    • - hier gilt die letzte Handlung der letzten Partei
      - Ausnahme: bei Stillstand, wieder erneut für 6 Monate, wenn eine Partei das Mahnverfahren weiter betreibt
2. Klageerhebung
  • - bis Ende des Jahres
    - Zustellung "demnächst"
    • a) innerhalb 14 Tage
      b) Achtung:
      Verzögerungen von Amts wegen (beim Gericht liegend), werden dem Kläger - nicht - angerechnet!

      Bsp.: BAG 8 AZR 394/11 - Zustellung 19 Monate (Chile)
      (...) Ob eine Klagezustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. (...)


Es ist jeder gut beraten, - zumindest - den Januar abzuwarten. 1ööüüää1


VG Steffen

AxelF
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1126 Beitrag von AxelF » Sonntag 4. Januar 2015, 10:50

abgemahnter20102011 hat geschrieben: laut Anlage der Abmahnung von 2011, liegt mit Beschluss des Landgerichts Köln
zur Auskunft über meine Daten meines Providers seit dem 30.09.2010 vor!
Das Datum des Beschlusses zur Beauskunftung spielt für die Verjährung keine Rolle. Entscheidend ist, wann der Provider dem Abmahner die Daten des Beschuldigten letztendlich mitgeteilt hat, der Abmahner also Kenntnis davon hatte. Je nach Provider kann das schon einmal länger dauern.

sera
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1127 Beitrag von sera » Montag 12. Januar 2015, 17:43

Ich wollte mich mal kurz zurückmelden..
Nach langer Odyssee und ewigen Schreibereien und Widerspruchversänden meinerseits, ging mein Fall bis vors Gericht.... aber nur vor!! :)
Kläger zog die Anklage zurück....
Ob es nun an meine Argumenten und der Feststellung lag, das ausspioniert wurde ohne Mandat, kann ich nicht sagen..
Oder ob ich einfach zu hartnäckig war??

Dies soll nun kein Aufruf sein, einfach konsequent Widerspruch ein zu legen..
Aber folgendes:
Prüft immer genau, was in den Anschreiben steht. Wenn ihr euch nicht sicher seid, nehmt euch en Anwalt.
Und wenn ihr unschuldig wart, besteht auf euer Recht und kämpft... so wie ich es getan habe.
(Kopie der Klagerücknahme setze ich nun nicht ein)
(Man weiss ja nicht, wer so alles Mitliest...)

Grüße an alle Betroffenen.. durchhalten wenn ihr unschuldig seid!!

Levius
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1128 Beitrag von Levius » Mittwoch 4. März 2015, 23:14

Hallo euch allen.

Fareds möchten mit mir jetzt auch unbedingt Kontakt haben. Dabei bin ich doch der schüchterne Typ.
Nein, ehrlich, ich hatte in den letzten Tagen Mehr Koffein als Schlaf da ich diese Kanzlei doch nicht unterschätzen möchte.

(Nachtrag: bitte,bitte,bitte erweist mir etwas nachsehen wenn sich mein Text etwas erregt oder (hoffentlich nicht) provokativ liest. Es gibt hier schliesslich niemanden den ich schon "anschnautzen" könnte :) )


Weiss denn jemand, welche art von "Anti-piracy-software" Fareds eigentlich benutzt?
(Damals war es oft noch das inzwischen in Verruf geratene Observer von Guardaley.)

Wenn man sich neuere Abmahnungen von Fareds ansieht, wird stets eine "Anti-piracy-Software" angegeben.
Ich will ja nicht behaupten, dass Fareds etwas zu verbergen hätte, es einem aber doch absichtlich erschweren möchte.
Wobei sich mir wieder die Frage stellt, wieso verheimlichen, wenn die eingesetzte Software doch sicher fehlerfrei und Gutachten bestärkt ist?

Also habe ich mal etwas genauer hingesehen. (N: Das Resultat ist der Brocken hier unten )


Mir ist als jemand der sich privat und früher beruflich mit IT-befasst hat ziemlich schnell
aufgefallen, dass die aufgeführte Technische Beweislast so keinen Sinn ergibt.
Soll heissen: Der SHA1-Hashwert
Ein Hashwert wird einmalig zu einer Datei errechnet. Verändert man nur ein einziges Bit in dieser, entsteht ein völlig anderer Hashwert (bei Interesse siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Secure_Hash_Algorithm)
und die angeblich geladene Datei (Welche ohne Endung angegeben wird), ergeben zusammen nur einen Magnetlink.

Dazu muss man nur in Google nach dem Hash suchen und schon hat man ein dutzend TorrentSeiten die das anbieten.
Oder anders: Was hier anscheinend heruntergeladen und verbreitet wurde, war nur der Link. Aber kein geschütztes Werk.
Bis hierhin ist das von jedem durch simple recherche selbst nachvollziehbar. Das sind m.E. erstmal nur Logik und Fakten.
Nicht ganz zufällig wurde dieser Sachverhalt aber schon früher von einem Gericht auch so festgestellt.
Darf ich das so eigentlich verlinken? wenn nicht, Link löschen. Ich ersetze es dann gerne durch direkte, nicht kommentierte Links.
http://www.recht-hat.de/urheberrecht/fi ... 1-c-13236/
AG München (Az.: 111 C 13236/12), vom 15.03.2013
„Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.“

Für mich heisst das (Und hier interpretiere Ich nun teilweise, und bin auch sehr offen für anderslautende Interpretationen sofern diese ernstgemeint und begründet sind):

Entweder hat der Abmahner kein Sachverständnis, denn eine Datei ohne Dateiendung hat definitiv auch einen anderen Hashwert als mit Dateiendung.
Oder, Der Abmahner hat sich die Abmahnung gar nicht angeschaut. Jedem sollte schnell auffallen, dass hier die Endung fehlt. Und der Hash nicht zu einer anderen Datei als dem Link gehören kann! (SHA1-Hashes Sind von sog. Kollisionen so ziemlich ausgeschlossen,)
Oder Die Software hat ganz einfach Mist gebaut.
Dann habe ich aber das Recht die Software als ganzes in Frage zustellen. Womit man auch wieder beim Verbleib der unbekannten, eingesetzten Software anfangen könnte.

Was hinter diesem Link steht ist also nicht klar. Möglich wären Fakedateien (Siehe fehlende Endung). Wie schon vorgekommen auch selbst durch die Rechteinhaber ins Netz gestellt. Damit wäre sogar bewiesen, dass man nur eine unbrauchbare Fake-datei ohne Urheberrecht geteilt hätte, die zudem vom Urheber... selbst ins Netz gestellt wurde.

Eine andere mögliche Situation: Wie es jetzt steht, hätte jemand in der Familie schlichtweg einen Toten Link anklicken können. Im Hintergrund wäre unbemerkt ein Client gestartet worden (Sinn des Magnetlinks, nämlich schnelle einbindung) und hätte erstmal sowieso noch nichts heruntergeladen. (Link tot, oder noch keine Verbindung zu Seeds/anderen Uploadern aufgebaut).
Selbst wenn man den Fehler bemerkt und den Torrent löscht, noch lange bevor etwas herunter, geschweigedenn hochgeladen wurde, wäre man schon längst von dieser Software geloggt. Der Torrent könnte zudem keine Seeder besitzen, sodass es technisch gar nicht möglich wäre die Datei in funktionsfähigem Zustand zu erhalten ( das kann man nat. auch streitig sehen).

(So ein Szenario halte ich keineswegs für konstruiert oder abwegig. Es ist gleichzusetzen mit dem Einfangen von Malware/Viren oder dem versehentlichen aufrufen von Popups.)

Es ist schon erschreckend wieviele Szenarien sich jetzt zusätzlich ausbilden , denen man alle einzeln nachgehen müsste um sich gegen den Vorwurf der begangenen Urheberrechtsverletzung zu wehren. Und das wegen einem Beweislastfehler.
Dass eben genau darauf Hashes ihre Existenzberichtigung stützen, nämlich, dass Dateien vor Verwechslungen/Austausch geschützt sein sollen, kann doch nicht von Gerichten ignoriert und die Hashes dann gleichzeitig als Beweis gesehen werden? Das ist doch höchst widersprüchlich? Nein, direkt paradox.

Man könnte es weniger versierten Personen so erklären: Gehen Sie in den Wald und rufen: Dieser Wald muss Weg! (Es mag ja Naturfeinde geben). Irgendwer hört diesen Ausruf. Nun wird man verklagt den Wald gerodet zu haben, ohne auf einen Ast getreten zu sein. (etwas weiter gedacht: Die Ankündigung wird als Beweis gesehen und nun wird verlangt, dass man selbst beweist, diesen Ausruf nie getätigt zu haben. Was offensichtlich nichts zur Sache beiträgt, ob der Wald noch steht oder nicht.)
Ob man etwas ankündigt, oder es auch tatsächlich tut, ist m.E. ein Unterschied. (Das gilt wohl nicht für Drohungen, hier wurde aber auch keiner Datei/Wald gedroht..)

Das ist soweit mein wissentlicher Standpunkt zur rein technischen Lage und weshalb die rechtliche für mich gerade keinen Sinn ergibt.
Vielleicht liege Ich auch falsch und jemand pflichtet mir bei.
Oder ich liege völlig falsch und es reicht schon einen Link zu einer Datei zu teilen um für die Datei abgemahnt zu werden.

Sollte ich aber "Recht " haben, So wäre ich mehr als erstaunt, dass Abmahnern mit dieser Beweisführung wirklich ",Recht," gegeben wird.


PS: Bitte keine Einzeiler die bloß sagen: "Du, keine Ahnung /Pech gehabt "
Dafür könnten wir extra einen Offtopic thread starten.
Hierfür habe ich aber viel ernsthafte Zeit und Recherche investiert. Ich hoffe auf eine Konstruktive, Faktenbasierte Diskussion.

Mit freundlichen Grüßen,
Lev

AxelF
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1129 Beitrag von AxelF » Donnerstag 5. März 2015, 00:43

Zu Deinen Gedanken mit dem Hash-Werten und dem Torrent:
Was Inhalt des Torrents ist, wird innerhalb des Torrents definiert. Da stehen dann auch Filenamen und die Hashwerte der einzelnen Chunks. Die Angabe des Hashwertes des Torrents in der Abmahnung definiert also über den Inhalt der Torrent-Datei ziemlich genau, was angeboten wurde. Ob irgendwelche Datei-Endungen in der Abmahnung vergessen wurden, spielt daher keine Rolle, da ziemlich sicher das Gericht davon ausgehen wird, dass der Vorwurf hinreichend detailliert und unmissverständlich beschrieben wurde. Es macht meiner Meinung nach also keinen Sinn darauf Zeit zu verschwenden.

Zu Deinen "Szenarien":
Es gibt nun einmal nach BGH-Rechtsprechung die Annahme, dass der Anschlussinhaber für die Tat verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber muss also Dinge vorbringen, die diese Vermutung der Täterschaft entkräften. Wenn Du tatsächlich Deine Szenarien vortragen willst, musst Du auch glaubhafte Belege dafür erbringen, ansonsten kannst Du Dir die Argumentation komplett sparen. Bei Anschlüssen, die durch mehrere Personen genutzt werden, ist eine durchaus erfolgreiche Strategie, durch Angabe der Mitbenutzer berechtigte Zweifel an der Täterschaft beim Gericht zu bewirken. Man muss allerdings noch ein paar mehr Informationen sammeln, da eine sekundäre Darlegungslast besteht.

Zu der "Anti-Piracy-Software":
Ich konnte auf die Schnelle nicht ermitteln, wen Fareds aktuell mit der Ermittlung beauftragt und welche Software dabei verwendet wird (Früher war das "Maverickeye", wie hier im Thread schon beschrieben). Wenn man pauschal deren korrekte Funktion bestreitet, wird der Richter eventuell ein Gutachten anfordern. Sollte dieses Gutachten ergeben, dass die Software fehlerfrei arbeitet, könnte dies dazu führen, dass Du auch noch das Gutachten bezahlen musst. Sollte es aber schon Urteile gegeben haben, bei denen deren Funktion erfolgreich in Frage gestellt wurde, stehen Deine Aussichten natürlich ungleich besser. Allerdings habe ich keine gefunden.

Levius
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1130 Beitrag von Levius » Donnerstag 5. März 2015, 05:43

Hallo AxelF (oley?)
Was Inhalt des Torrents ist, wird innerhalb des Torrents definiert. Da stehen dann auch Filenamen und die Hashwerte der einzelnen Chunks. Die Angabe des Hashwertes des Torrents in der Abmahnung definiert also über den Inhalt der Torrent-Datei ziemlich genau, was angeboten wurde.
Bis auf den letzten Teil sind wir uns eigentlich einig.
Unabhängig davon, ob man sich das technische sparen könnte, (Wie schon beschrieben gab es dazu schon min. 1 Beschluss) Kann ich dem "Anbieten"-Teil prinzipiell gar nicht zustimmen.
Ähnlich einer Desktopverknüpfung auf eine Website, gibt der Torrenthash schliesslich nur den Standort an und beinhaltet nicht die das Werk. Korrigiert mich bitte wenn das falsch ist.
Nach http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
wäre damit weder "vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich " zugänglich gemacht.
Ein bewusster Versuch muss auch nicht gegeben sein.

Die Seite hinter diesem Link habe ich hiermit schliesslich auch nicht vervielfältigt, auch wenn es mittels tools möglich wäre durch diesen Link eine Kopie anzufertigen.
Die Analogie hierzu ist ziemlich passend finde ich.
Ob irgendwelche Datei-Endungen in der Abmahnung vergessen wurden, spielt daher keine Rolle, da ziemlich sicher das Gericht davon ausgehen wird, dass der Vorwurf hinreichend detailliert und unmissverständlich beschrieben wurde.
Das habe ich vielleicht unglücklich ausgedrückt.
Die Endung fehlt und der "Dateiname" ist mit keiner der eigentlichen Dateien übereinstimmend. Zusätzlich befinden sich noch eine .txt und ein .jpg hinter diesem Torrent.
Wie gesagt sieht man das einfach und legal in dem man einfach nach dem Hashwert googelt.

Das einzige was in der Torrentdatei angegeben ist, ist die Dateilänge, jedoch keine Hashwerte zu diesen Dateien.
Dazu habe ich speziell nochmal nachgesucht und sogar die Torrentdatei selbst (mit deaktiviertem Lan :D ) mittels Editortool geöffnet.

In der Hinsicht stehe ich weiter zu der Behauptung, dass ein wirklicher Vervielfältigungsvorgang nicht bewiesen sein kann. Das gilt so prinzipiell für alle Torrents.
Erst ein Nachweis, dass diese Datei mit diesem Hash von dieser IP zu dieser Zeit transferiert wurde, wäre m.E. ausreichend. Nicht nur die Verbreitung des Torrenthashs, wie exakt so in der Abmahnung angegeben.

Ich hoffe es ist verständlich, dass ich versuche mich meinem Recht nach zu wehren. Eine Abmahnfirma die alles daran setzt einfach um an Geld zu kommen muss ich nicht ignorieren oder ihr den Weg pflastern. Dabei ist es auch unerheblich ob jemand aus der Familie wirklich etwas heruntergeladen hat.
Daher habe ich für richterliche oder manchmal auch Forums Ansichten, es sei schon alles so richtig, wenig Verständnis. Die hat ein Abmahner mit den Abgemahnten auch nicht.
Beruht nicht eigentlich fast alle Kritik auf gerade dieser Annahme? " ist schon so richtig" ? (soll jetzt eher ein Denkanstoß als persönliche Kritik sein, bitte nicht anders annehmen)

MfG , Levius

AxelF
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1131 Beitrag von AxelF » Donnerstag 5. März 2015, 07:06

Levius hat geschrieben: Unabhängig davon, ob man sich das technische sparen könnte, (Wie schon beschrieben gab es dazu schon min. 1 Beschluss) Kann ich dem "Anbieten"-Teil prinzipiell gar nicht zustimmen.
Ähnlich einer Desktopverknüpfung auf eine Website, gibt der Torrenthash schliesslich nur den Standort an und beinhaltet nicht die das Werk. Korrigiert mich bitte wenn das falsch ist.
Üblicherweise wird dann abgemahnt, wenn der Inhalt eines Torrents verbreitet wird und nicht der Torrent selber. Ich würde zu mindestens davon ausgehen, dass Du deswegen abgemahnt wurdest ...
Das einzige was in der Torrentdatei angegeben ist, ist die Dateilänge, jedoch keine Hashwerte zu diesen Dateien.
Dazu habe ich speziell nochmal nachgesucht und sogar die Torrentdatei selbst (mit deaktiviertem Lan :D ) mittels Editortool geöffnet.
Sorry, aber an der Stelle muss ich sagen, dass Du unzureichend informiert bist. Bitte informiere Dich doch über den Aufbau einer Torrentdatei. Zu jedem Chunk gibt es dort einen Hash. Natürlich kann eine Datei aus mehreren Chunks bestehen, durch die Hashwerte ist sie aber in der Regel eindeutig zu identifizieren. Die Werte sind kodiert ...
Hier findest Du die von den Entwicklern gemachten Spezifikationen:
http://www.bittorrent.org/beps/bep_0003.html
"Pieces" ist dabei eine andere Bezeichnung für "Chunks". Interessant ist der Abschnitt "metainfo files" - er beschreibt den Aufbau einer Torrentdatei.
In der Hinsicht stehe ich weiter zu der Behauptung, dass ein wirklicher Vervielfältigungsvorgang nicht bewiesen sein kann. Das gilt so prinzipiell für alle Torrents.
Erst ein Nachweis, dass diese Datei mit diesem Hash von dieser IP zu dieser Zeit transferiert wurde, wäre m.E. ausreichend.
Das ist etwas, was die Erfassungssoftware macht. In der Regel ist es ein modifizierter Torrentclient, der neben dem Inhalt des Chunks auch loggt, zu welchem Zeitpunkt der Chunk heruntergeladen und von welcher IP. Wenn die Erfassungssoftware ordnungsgemäß funktioniert, dann sollte sie nur loggen, wenn ein Chunk erfolgreich heruntergeladen wurde, erfolgreich heißt dabei, dass der Hash über den Chunk mit dem Hash aus der Torrent-Datei übereinstimmt.
Nicht nur die Verbreitung des Torrenthashs, wie exakt so in der Abmahnung angegeben.
Wie schon erwähnt bin ich mir ziemlich sicher, dass Dir nicht die Verbreitung der Torrenthashs vorgeworfen wird, sondern die Verbreitung des Inhalts des Torrents ...
Ich hoffe es ist verständlich, dass ich versuche mich meinem Recht nach zu wehren. Eine Abmahnfirma die alles daran setzt einfach um an Geld zu kommen muss ich nicht ignorieren oder ihr den Weg pflastern. Dabei ist es auch unerheblich ob jemand aus der Familie wirklich etwas heruntergeladen hat.
Daher habe ich für richterliche oder manchmal auch Forums Ansichten, es sei schon alles so richtig, wenig Verständnis. Die hat ein Abmahner mit den Abgemahnten auch nicht.
Beruht nicht eigentlich fast alle Kritik auf gerade dieser Annahme? " ist schon so richtig" ? (soll jetzt eher ein Denkanstoß als persönliche Kritik sein, bitte nicht anders annehmen)
Natürlich hast Du das Recht, Dich zu wehren. Ich habe ja nur geschrieben, dass Du mit Deiner Herangehensweise vermutlich erfolglos sein wirst und es sogar noch teurer werden könnte. Ob Du trotzdem meinst, so vorgehen zu müssen - es ist Deine Entscheidung. Übrigens wirst Du für richterliche Ansichten Verständnis aufbringen müssen, solltest Du es auf ein Urteil in einem Zivilprozess ankommen lassen ...

Levius
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1132 Beitrag von Levius » Donnerstag 5. März 2015, 15:04

Das ist wohl eher ein Zeitlicher Zufall, aber:
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... 680#p40942
Entweder hat ipoque doch Daten angeboten und wurde dabei von Guardaley erwischt (was die Sache mit dem nicht möglichen Upload ad absurdum führt). Oder Guardaley hat Daten angeboten und ist davon ausgegangen,daß ein Downloader ja automatisch auch ein Uploader sein müsse. Egal was davon nun zutrifft, es zeigt doch,daß die ganze Loggerei inhaltlich nicht dem entsprechen kann,was die Loggingbuden so gerne vorgeben
Das wollte ich unverknüpft einfach hiereinstellen.
AxelF: Sorry, aber an der Stelle muss ich sagen, dass Du unzureichend informiert bist. Bitte informiere Dich doch über den Aufbau einer Torrentdatei. Zu jedem Chunk gibt es dort einen Hash. Natürlich kann eine Datei aus mehreren Chunks bestehen, durch die Hashwerte ist sie aber in der Regel eindeutig zu identifizieren. Die Werte sind kodiert ...
Das mit den Hashwerten zu den Chunks stimmt. Warum ich das nicht hinzugeschrieben habe frage ich mich gerade auch.
Vielleicht habe ich mich gedanklich darauf versteift, dass die angebotenen "vollen" Dateien selbst keine direkten Hashes aufweisen.

Wie dem auch sei, Ich finde du rotierst ein wenig um die Argumentation, dass die Informationen im Torrent ausreichend seien.
Ich beschneide hier eher den Punkt, dass die Abmahnung keinerlei Bezug zu den angeblich substanziell hochgeladenen Dateien/Chunks/Hashes aufweist. Der Name im Torrentlink ist zudem völlig beliebig und optional. Nur dieser und der Torrenthash wurden jedoch angegeben.

Sollte kein Log existieren, der den Chunk upload belegt, existiert daher auch kein Beweis des Chunk uploads und der damit inkludierten Dateien.
Existiert jedoch so ein Log, kann erwartet werden, dass Informationen daraus auch in der Abmahnung stehen.
Ansonsten müsste ich die Forderung der Abmahnung ja als Gegenstandslos erachten. (Der Gegenstand wäre streng genommen der Link. Analog dazu, ich würde das Preisschild mit allen notwendigen Informationen darauf anstatt die dahinterstehende Ware stehlen.)

Wir laufen hier also ein wenig aneinander vorbei finde ich.
Es ist für mich, nicht wie für unversierte Gerichte, eben nicht trivial oder unbedeutend, was hinter dem Torrent steht, ebensowenig wie der wirkliche Inhalt. Sonst verlieren Hashes definitiv ihre Bezugs- und Beweiswirkung. Mögen die Chunkhashes in der Torrentdatei aufgelistet sein. Wo ist der Beweis des Uploads dieser Chunks?

(Stilmittel sind toll): Überreiche ich dir eine Geschenkbox und sage, da ist bald eine Schwarze Katze drin und alle Infos dazu, so hast du die Katze noch längst nicht in Besitz oder gar freigelassen. Dir ist nur Theoretisch bewusst, dass sich diese darin befinden wird. Du hast Sie also noch nicht mit anderen zum ...schmusen geteilt.
(Im Falle von Schrödinger hättest du sie damit auch noch nicht umgebracht ;) )

Am obersten Quote kann man den Gedanken weiterverfolgen.
Oder XYZ hat Daten angeboten und ist davon ausgegangen,daß ein Downloader ja automatisch auch ein Uploader sein müsse <= das ist für mich die primäre Streitfrage, die es m.E. vom Abmahner zu beweisen gilt. Ein simpler Verweis ist kein Beweis sondern nur Behauptung, die dem technischen Aspekt nicht zur genüge reicht.

Solange selbst im Abmahnschreiben fälschlicherweise Torrent, Hash, und Dateinamen rumherum verwechselt werden, stellt sich mir der starke Zweifel ob so ein Beweis tatsächlich existiert.
Würde man von Annahmen im Recht ausgehen, könnte man schliesslich auch einfach sagen: Ich war's nicht.
Manchmal sind nur Annahmen verfügbar, da kann man nichts machen. Hier besteht aber eine begründete Gegenthese mit Argument und Beispiel. Die These muss sich also verteidigen.

PS: Obwohl ich mit dir nicht überall einer Meinung bin, bin ich trotzdem dankbar für deine Ausführungen und Anworten.
(Antworten von anderen Usern sind natürlich auch gerne erwünscht. Jeder hat etwas anderes beizutragen. Darum empfinde ich dieses Forum auch als dementsprechend sinnvoll, da jeder frei seine Meinung vertreten kann.)

MfG Levius

AxelF
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1133 Beitrag von AxelF » Freitag 6. März 2015, 02:36

Levius hat geschrieben: Wie dem auch sei, Ich finde du rotierst ein wenig um die Argumentation, dass die Informationen im Torrent ausreichend seien.
Darauf basiert die derzeitige Rechtssprechung. Du kannst davon ausgehen, dass sowohl Richter oder auch eventuell beauftragte Gutachter das ebenfalls so sehen.
Levius hat geschrieben: Ich beschneide hier eher den Punkt, dass die Abmahnung keinerlei Bezug zu den angeblich substanziell hochgeladenen Dateien/Chunks/Hashes aufweist. Der Name im Torrentlink ist zudem völlig beliebig und optional. Nur dieser und der Torrenthash wurden jedoch angegeben.
Die Abmahnung muss nur eindeutig erkennbar machen, was abgemahnt wird. Mögliche Beweise wird der Abmahner erst bei Klage vorlegen.
Levius hat geschrieben: Sollte kein Log existieren, der den Chunk upload belegt, existiert daher auch kein Beweis des Chunk uploads und der damit inkludierten Dateien.
Das ist und bleibt Spekulation. Ich würde meine Verteidigung nicht auf eventuell nicht existierende Logs aufbauen wollen.
Levius hat geschrieben: Existiert jedoch so ein Log, kann erwartet werden, dass Informationen daraus auch in der Abmahnung stehen.
Ansonsten müsste ich die Forderung der Abmahnung ja als Gegenstandslos erachten. (Der Gegenstand wäre streng genommen der Link. Analog dazu, ich würde das Preisschild mit allen notwendigen Informationen darauf anstatt die dahinterstehende Ware stehlen.)
Der Abmahner muss derartige Informationen nicht in der Abmahnung angeben, mir ist auch keine Abmahnung bekannt, die derartig detailliert war. Aber ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

Nach abmahnung-internet.de sollte eine Abmahnung folgende Dinge enthalten:
  • Darstellung des beanstandeten Sachverhaltes
    Darstellung des zu unterlassenden Verhaltens
    Rechtsfolgen der Verletzungshandlung
    Unterlassungsverpflichtungserklärung
    Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung
    Androhung rechtlicher Schritte
    Eindeutiger Empfänger
    Eindeutiger Absender
    Vollmacht
Levius hat geschrieben: Es ist für mich, nicht wie für unversierte Gerichte, eben nicht trivial oder unbedeutend, was hinter dem Torrent steht, ebensowenig wie der wirkliche Inhalt. Sonst verlieren Hashes definitiv ihre Bezugs- und Beweiswirkung. Mögen die Chunkhashes in der Torrentdatei aufgelistet sein. Wo ist der Beweis des Uploads dieser Chunks?
Beweise werden im Allgemeinen im Zivilprozess vorgelegt. Ob es sie gibt oder nicht ist Spekulation. Wie ich schon geschrieben habe, wird das Gericht im Zweifel ein Gutachten anfordern ...

tempest12345
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1134 Beitrag von tempest12345 » Montag 23. März 2015, 21:06

Hallo,

ich melde mich zum ersten Mal hier, da ich ebenfalls eine Abmahnung von Fareds bekommen habe.
Mod. UE wurde (ohne Zahlung) vom Anwalt verschickt, von Fareds akzeptiert, Zahlung aber erneut angefordert.

Hat jemand Erfahrungen ob mit Folgeabmahnungen zu rechnen ist, wenn man den kompletten Betrag bezahlt oder sich mit Fareds auf einen geringeren Betrag einigt? Wie muss ich mir Folgeabmahnungen denn generell vorstellen? Bezahle ich die erste Abmahnung und dann schauen die, nach dem Motto "Mal sehen was da sonst noch so ist..." auch wenn die vorher gar nicht auf den Trichter gekommen wären?

mwd
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1135 Beitrag von mwd » Montag 23. März 2015, 21:26

Ich erhielt seinerzeit relativ zeitgleich vier Abmahnungen, jeweils zwei für zwei Titel auf Musik-Samplern. Die Forderung von Fareds belief sich auf insgesamt 1800 Euro. Über einen Anwalt gab ich eine modifizierte und eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab. Mein Anwalt handelte eine Zahlung von 150 Euro aus. Nach der Zahlung habe ich von Fareds nie wieder etwas gehört, es wurden keine weiteren Zahlungen gefordert, und es trafen auch keine weiteren Abmahnungen ein. Die Angelegenheit ist nun fast drei Jahre her.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1136 Beitrag von Steffen » Montag 6. April 2015, 13:44

WBS-LAW: Filesharing - Sieg gegen "FAREDS" errungen



13:45 Uhr




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Filesharing-Erfolg gegen Fareds vor dem AG Traunstein. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BearShare-Urteil des BGH wurde die Klage abgewiesen. Geklagt hatte die MIG-Film-GmbH vertreten durch die Kanzlei Fareds. Auf eine mündliche Anhörung wurde verzichtet.


Die MIG-Film GmbH hatte unseren Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, den Historienfilm "Bathory - Die Blutgräfin" über die Tauschbörsensoftware "BitComet" am 10.06.2010 heruntergeladen und widerrechtlich für Dritte zum Download angeboten zu haben. MIG-Film machte geltend, dass sie die alleinigen Urheberrechte an dem Filmwerk besitzt.




Ohne mündliche Anhörung entschieden


Gemeinsam mit Fareds forderte MIG-Film insgesamt über 2.000,00 Euro. Diese Summe setzte sich aus Abmahnkosten und dem Schadensersatz zusammen. Unser Mandant bestritt, dass der Download stattgefunden habe. Ebenso zweifelten wir die Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse an. Der Anschluss war im Übrigen mit einer WPA-Verschlüsselung versehen. Zudem hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt die Ehefrau unseres Mandanten Zugriff auf das Internet. Diese hatte ihm gegenüber verneint, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Eine mündliche Anhörung hatte nicht stattgefunden. Es wurde im Wege des schriftlichen Verfahrens entschieden.



"BearShare"-Entscheidung des BGH

Ausdrücklich nimmt das AG-Traunstein in seinem Urteil auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung ("BearShare"-Entscheidung) Bezug.

Danach haftet der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

Darüber hinaus ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Zwar trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, dieser entspricht er jedoch bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.



Klage von Fareds unbegründet und abgewiesen

Das AG Traunstein wies die Klage als unbegründet ab. Zwar habe sich die Gegenseite auch auf die BGH-Rechtsprechung berufen, dies allerdings zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Das Gericht sah eine Täterschaft unseres Mandanten als nicht erwiesen an. Der sekundären Darlegungslast genügte er, indem er vorgetragen hat, dass seine Ehefrau ebenfalls als Täterin in Betracht käme, diese ihm gegenüber aber die Urheberrechtsverletzung bestritt. Weitere Nachforschungspflichten seien ihm, so die Richter des AG Traunstein, nicht zuzumuten.

Auch als Störer haftet unser Mandant nicht, da das Internet gesichert war. Die Verschlüsselung war nach Ansicht des Gerichts zur angeblichen Tatzeit gängiger Standard gewesen. Sollte ein unbekannter Dritter sich des WLAN-Netzes bedient haben, könne unserem Mandanten daraus kein Vorwurf gemacht werden, heißt es in den Urteilsgründen, da er die damals erforderlichen Abwehrmaßnahmen getroffen hatte.

Gegen ihn besteht daher weder ein Schadensersatz- noch ein Aufwendungsersatzanspruch.



Zahlreiche gewonnene Filesharing-Verfahren in jüngster Vergangenheit

Das Urteil des AG Traunstein fügt sich nahtlos in zahlreiche in jüngster Vergangenheit gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei ein. So haben wir zweimal vor dem AG Köln (Az. 125 C 138/14; Az. 137 C 391/14) und vor dem AG Bochum (Az. 38 C 362/14) gegen Baumgarten Brandt erfolgreich unsere Mandanten verteidigen können. Auch gegen die größte Abmahnkanzlei Waldorf Frommer gab es zuletzt Erfolge, wie im Filesharing-Verfahren vor dem AG Frankenthal (Az. 3c C 80/14). Gegen die Hamburger Abmahnkanzlei Rasch siegten wir zuletzt ebenfalls vor dem AG Düsseldorf (Az. 57 C 2713/14) und dem AG Leipzig (Az. 102 C 7201/13). Vor dem AG Schweinfurt (Az. 3C 1046/14) und dem AG Köln (Az. 148 C 31/14) führten wir erfolgreiche Verfahren gegen die Kanzlei Schulenberg Schenk.




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... gen-60066/


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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1137 Beitrag von Steffen » Mittwoch 13. Mai 2015, 22:20

"FAREDS" verliert Filesharing-Klage für "EXS Consultants Ltd." in Koblenz.
Abtretung nur eines Mitgliedes aus einer Miturhebergemeinschaft in
eigenem Namen, ohne Einstimmigkeit - nicht zulässig!





22:20 Uhr



Wie die Vallendarer (Koblenz) Kanzlei ...


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... informiert, klagte die im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen bekannte Hamburger Rechtsanwaltskanzlei "FAREDS" am Amtsgericht Koblenz für die "EXS Consultants Ltd." aus London auf urheberrechtlichen Schadensersatz sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte hatte angeblich an einer P2P-Tauschbörse teilgenommen und dort den Songtitel "Girls Beautiful" der Gruppe "Bullmeister" zum Download angeboten.



"EXS Consultants Ltd." nicht klagebefugt

Das Amtsgericht folgte jedoch dem Vortrag des von der Kanzlei "Tobias Kläner - Rechtsanwalt" vertretenen Beklagten, dass die Klägerin nicht einmal klagebefugt ist - und wies die Klage bereits als unbegründet ab (Urt. v. 07.05.2015 - Az. 152 C 3315/14). Hintergrund war, dass "EXS Consultants Ltd." Urheberverwertungsrechte beanspruchen wollte aus einer Abtretung, die allein der "Bullmeister"-Frontmann "Daniel Eisenlohr" im eigenen Namen erklärt hatte.



Abtretung "Eisenlohr" in eigenem Namen unzureichend

Rein rechtlich standen jedoch die Urheberverwertungsrechte der gesamten, dreiköpfigen Gruppe "Bullmeister" zu. "Daniel Eisenlohr" war damit nicht in der Lage, in eigenem Namen irgendwelche Rechte der Gruppe "Bullmeister" an Dritte abzutreten. Folglich war die behauptete Abtretung von "Daniel Eisenlohr" an die "EXS Consultants Ltd." aus London unwirksam, die Klage entsprechend zum Scheitern verurteilt.



Gerichte prüfen Abtretung nicht immer von selbst

Bemerkenswert ist, dass in ganz Deutschland offensichtlich Filesharing-Klagen der "EXS Consultants Ltd." anhängig sind, die sich ebenfalls auf entsprechende Abtretungskonstruktionen stützen. Den betroffenen Beklagten ist dringend zu empfehlen, hier genau hinzuschauen und vor Gericht dazu vorzutragen. Möglicherweise ist nämlich auch in diesen anderen Fällen die behauptete Rechteübertragung unwirksam, so dass die Klagen zu Fall gebracht werden können.

Der Kanzlei "Tobias Kläner - Rechtsanwalt" zum Beispiel ist eine gleichartige Klage vor dem Amtsgericht Leipzig bekannt, innerhalb derer das Gericht nicht auf die Abtretungsproblematik hingewiesen wurde. Das Gericht berücksichtigte die unwirksame Abtretung auch nicht von selbst, weil es offensichtlich nicht wusste, dass die Gruppe "Bullmeister" aus drei Mitgliedern bestand. Der Beklagte musste entsprechende Nachteile hinnehmen.



Fazit Rechtsanwalt Tobias Kläner:

Außer Spesen nichts gewesen für EXS Consultants Ltd. und "FAREDS Rechtsanwälte" am Amtsgericht Koblenz, dessen Urteil zu begrüßen ist. Das Amtsgericht Koblenz scheint für Filesharing-Kläger ein zunehmend schwieriges Pflaster zu werden.



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AG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015 - Az. 152 C 3315/14
Urteil im Volltext als PDF (1,07 MB)

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Kläner

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AG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015, Az. 152 C 3315/14

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1138 Beitrag von xMaestro » Montag 8. Juni 2015, 17:45

bei einer ModUE muss man ja an einer stelle name und anschrift des rechteinhabers eintragen, jedoch führt eine abmahnung von Fareds zu etwas verwirrung:

es steht dort mehrmals dass die kanzlei fareds beauftragt wurde von: Cobbler Nevada, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Nicolas Chartier, 116 North Robertson Boulevard, Suite 200, Los Angeles, CA, 90048, Vereinigte Staaten von Amerika" ....

und was genau soll man da jetzt in der ModUE als rechteinhaber eintragen? komplett alles? oder reicht Cobbler Nevada LLC? oder lieg ich komplett falsch

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Steffen
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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1139 Beitrag von Steffen » Montag 8. Juni 2015, 18:01

Man nimmt einmal ein Musterschreiben einer mod. UE, andermal die Bezeichnungen aus der originalen UE. Ist kein Entwurf einer UE beigefügt, die komplette Zeile, so wie der Rechteinhaber vom Abmahner thematisiert wird (Firmenname, vertreten durch, Anschrift usw.).

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Re: Abmahnungen von FAREDS Rechtsanwälte

#1140 Beitrag von xMaestro » Montag 8. Juni 2015, 18:12

alles klar, vielen dank steffen für die immer schnellen und hilfreichen antworten!

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