Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Trester, das habe ich mich auch gefragt, kann sogar eine Abmahnung Sommer 2013 angebliche Tat 2010 vorweisen.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Zehnjährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche - allgemein - auf Filesharing-Fälle:
VG Steffen
Ja Nein AG Itzehoe (Urteil vom 22.10.2014 - Az. 92 C 64/14) AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14) AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14) AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14) AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14) AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13) AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14) AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14) AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13) AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84)
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das entscheidende Wort im Urteil des AG Itzehoe ist wohl "ausnahmsweise". Das Gericht hat damit die dreijährige Verjährungsfrist nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur gesagt, dass es "ausnahmsweise" bei besonders begründeten Umständen eines Einzelfalles anders sein kann und die Ansprüche auch über die 3 Jahre hinaus gültig sein könnten. Das lese ich doch richtig oder wäre das auch wieder so eine Debcon-Lesart, die sich nur das auswählt, was u.U. für sie günstig sein könnte und eine gewisse Drohkulisse erzeugt? Außerdem ist das kein Abmahn-Urteil sondern genau das Gegenteil, nämlich die Antwort auf eine negative Feststellungsklage. Zweimal "NEIN" ergibt juristisch noch kein "JA" (ohne "aber...").
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das sehe ich genauso. Darüber hinaus schreibt das Gericht noch weiter:Graf Rotz hat geschrieben:Das entscheidende Wort im Urteil des AG Itzehoe ist wohl "ausnahmsweise". Das Gericht hat damit die dreijährige Verjährungsfrist nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur gesagt, dass es "ausnahmsweise" bei besonders begründeten Umständen eines Einzelfalles anders sein kann und die Ansprüche auch über die 3 Jahre hinaus gültig sein könnten.
Aus meiner Sicht hat sich der Kläger das Urteil selber eingebrockt. Er hätte vor Gericht belegen müssen, dass er durch das Filesharing nichts erlangt hat. Eventuell hätte ja bereits eine Argumentation wie die der anderen Amtsgerichte gereicht, dass kein Lizenzschaden entstanden sein kann, weil eine derartige Lizenz gar nicht angeboten wird ...Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN).
Meiner Meinung nach ist dieses Urteil deswegen nicht mehr Wert als ein Versäumnisurteil ...
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nein, das kann man so nicht sagen:Werniman hat geschrieben: Wenn man`s genau nimmt,müsste man mit dieser Argumentation jede Abmahnung aus dem Wege räumen können. Denn inzwischen wird ja praktisch jede Filesharingabmahnung mit "Schadensersatz lt. Lizenzanalogie" begründet. Nur: Wieviele Werke gibts wohl,bei denen der Rechteinhaber so eine Lizenz rausgibt ? Und wo keine Lizenz zu erwerben ist,kann dem Rechteinhaber folglich auch kein Schaden entstanden sein,womit die ganze Abmahnung hinfällig wird.
- das eine ist der Schaden, welcher dem Rechteinhaber entstanden ist, in dem man das urheberrechtlich geschützte Material verbreitet hat - beispielsweise berechnet nach einem Schaden pro verbreitetem Werk und einer geschätzten Verbreitung oder einfach nur geschätzt.
- das andere ist etwas, was der Urheberrechtsverletzer durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Argumentation der Abmahner - man hat etwas erlangt, was der Lizenz zur Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes per Filesharing entspricht. Mir ist gegenwärtig kein Anbieter bekannt, der eine derartige Lizenz anbietet ... Auch hat der Filesharer in der Regel gar keine Absicht, mehr zu erlangen, als eine Kopie des urheberrechtlich geschützten Werkes. Aber Du kannst Dir die Urteile ja selbst durchlesen ... ist ja nicht auf meinen Mist gewachsen.
/edit:
Aber vielleicht trotzdem ein (vereinfachtes) Beispiel wie ich es verstehe:
Man kauft eine CD für 10 €. Nun fertigt man 200 Kopien und verkauft die für 5 €. Dem Urheber ist ein Schaden von 2000 € entstanden. Der Urheberrechtsverletzer hat 1000 € erlangt.
Die 2000 € verjähren nach 3 Jahren, die 1000 € nach 10 Jahren ...
Der Filesharer verursacht 200 Kopien ohne dafür etwas einzunehmen. Dem Urheber ist ein Schaden von 2000 € entstanden. Der Urheberrechtsverletzer soll nun angeblich eine Lizenz zur Verbreitung der Kopien erlangt haben. Die 2000 € verjähren nach 3 Jahren. Die Erlangung durch den Urheberrechtsverletzer wird von den Gerichten verneint.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
ich bin auch im Club. Nach mehreren Bettelbriefen von Debcon kam heute der nächste mit einem "Klageentwurf".
ich bin auch im Club. Nach mehreren Bettelbriefen von Debcon kam heute der nächste mit einem "Klageentwurf".
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hab heute den selben Brief erhalten, ging diesmal sogar über 3 Seiten, eine davon eine Doppelseite.borsti007 hat geschrieben:Hallo,
ich bin auch im Club. Nach mehreren Bettelbriefen von Debcon kam heute der nächste mit einem "Klageentwurf".
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,
nachdem vor zwei Wochen ein Brief kam ebenso mit Störer oder Täter und anstatt 1100€ einer Forderung über 443€,
kam heute der Brief, dass sie es gar nicht verstehen können warum man sich nicht meldet.
Anbei auch eine Musterklage Schrift,
ich kann der ganzen Sachen entgegenwirken wenn ich bis zum 27.02 423€ Zahle, also 20€ weniger
Sobald sie bei 200€ angekommen sind überlege ich mir zu zahlen.
Ich denke die Musterklageschrift ist nur der nächste Schrift in deren Psycho terror.
PS: Am besten fand ich den Brief von denen im Herbst 2014 mit einem HERBST Deal über 480€
nachdem vor zwei Wochen ein Brief kam ebenso mit Störer oder Täter und anstatt 1100€ einer Forderung über 443€,
kam heute der Brief, dass sie es gar nicht verstehen können warum man sich nicht meldet.
Anbei auch eine Musterklage Schrift,
ich kann der ganzen Sachen entgegenwirken wenn ich bis zum 27.02 423€ Zahle, also 20€ weniger
Sobald sie bei 200€ angekommen sind überlege ich mir zu zahlen.
Ich denke die Musterklageschrift ist nur der nächste Schrift in deren Psycho terror.
PS: Am besten fand ich den Brief von denen im Herbst 2014 mit einem HERBST Deal über 480€
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Was lässt sich an einer Schätzung nicht auf beliebige Werke übertragen?Werniman hat geschrieben: Ich verstehe schon,was du meinst,trotzdem kann man das m.E. nicht unbegrenzt auf jedes Werk und auf jeden Markt übertragen.
Der Schadenersatz ist sogar eigentlich immer geschätzt, ich habe noch von keinem Fall gehört, bei dem wirklich die Anzahl der Uploads auf irgend eine Weise ermittelt wurde, also wird auch die in der Regel geschätzt.
Aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (57 C 16445/13):
Dein Beispiel mit einer Episode einer aktuelle Filmserie aus den USA könnte man also wie folgt schätzen:Die Schadenshöhe ist dabei in Abwesenheit konkreter Umstande gemäß § 287 ZPO nach Ermessen des Gerichts zu schätzen, wobei hinzunehmen ist, dass das Ergebnis der Schätzung nicht unbedingt mit der Wirklichkeit übereinstimmt (OLG Hamburg BeckRS 2013, 20105). Unzutreffend ist es, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, führt zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, darf aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen wird. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage, unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag mit der Begründung festzusetzen, dass Lizenzen zur Verbreitung in geringem Umfang nicht marktüblich seien, vielmehr mit hohen Mindestbeträgen operiert würde. Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse – eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung – nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden. Auch überzeugt die Argumentation nicht, der Schadenersatz sei an hohen Pauschalbeträgen zu orientieren, weil wegen der erheblichen Risiken der Rechteinhaber eine Lizenz zum Filesharing fiktiv nur zu sehr hohen Pauschalen anbieten würde, denn eine solche Lizenz wäre wegen der Unentgeltlichkeit des Filesharing nicht marktgängig. Mangels geeigneter Vergleichslizenz auf dem Markt hat sich der Schadenersatz daher zunächst an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren (Einsatzbetrag). Sodann ist eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden berücksichtigungsfähigen Downloads (also solchen, die den Rechteinhaber beeinträchtigen) vorzunehmen, nachfolgend ist die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch einen Aufschlag zu berücksichtigen. Schlussendlich ist eine Überprüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist (OLG Hamburg aaO).
- Downloadpreis einer Folge einer Serie mit ähnlicher Publikumswirkung
-> multipliziert mit geschätzter Anzahl berücksichtigungsfähiger Downloads
-> Aufschlag für Eingriffsintensität (da fällt hinein, dass das Werk in Deutschland nicht erhältlich ist)
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich mache mich da nicht verrückt und sehe das gelassen. Wenn sie was haben wollen, müssen sie klagen. Und auch die Klage sehe ich gelassen. Trotzdem gebe ich das mal einem befreundeten Anwalt.Firefrog hat geschrieben:Hallo,
nachdem vor zwei Wochen ein Brief kam ebenso mit Störer oder Täter und anstatt 1100€ einer Forderung über 443€,
kam heute der Brief, dass sie es gar nicht verstehen können warum man sich nicht meldet.
Anbei auch eine Musterklage Schrift,
ich kann der ganzen Sachen entgegenwirken wenn ich bis zum 27.02 423€ Zahle, also 20€ weniger
Sobald sie bei 200€ angekommen sind überlege ich mir zu zahlen.
Ich denke die Musterklageschrift ist nur der nächste Schrift in deren Psycho terror.
PS: Am besten fand ich den Brief von denen im Herbst 2014 mit einem HERBST Deal über 480€
Die Forderung werde ich nochmals schriftlich zurückweisen. Das wäre nach 7/8(?) Bettelbriefen dann das zweite Mal.
Ich habe jetzt noch nicht gesucht, aber hat Debcon es schon mal mit Klage durchgezogen? Weiß jemand was?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo,Targhas hat geschrieben:Hab heute den selben Brief erhalten, ging diesmal sogar über 3 Seiten, eine davon eine Doppelseite.borsti007 hat geschrieben:Hallo,
ich bin auch im Club. Nach mehreren Bettelbriefen von Debcon kam heute der nächste mit einem "Klageentwurf".
könnte einer von Euch den "Klageentwurf" bitte mal an Steffen zur Veröffentlichung schicken?
Wäre super,
Grüße
streber24
streber24
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Vielleicht hättest Du weiterlesen sollen. Ich habe extra erwähnt, das dies bei "Aufschlag für Eingriffsintensität" berücksichtigt wird. Da kommt zu tragen ob die Urheberrechtsverletzung vor Markteinführung, während der aktiven Vermarktungsphase oder erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.Werniman hat geschrieben:Genau dieser Schaden kann m.E. zum Zeitpunkt der angeblichen Tats nicht entstanden sein, weil es üblicherweise direkt nach Ausstrahlung noch keine Möglichkeit gibt,das Werk regulär gegen Bezahlung zu erwerben. Weder in D noch sonstwo.AxelF hat geschrieben: Dein Beispiel mit einer Episode einer aktuelle Filmserie aus den USA könnte man also wie folgt schätzen:
- Downloadpreis einer Folge einer Serie mit ähnlicher Publikumswirkung
Üblicherweise ist es dem Abmahner nicht möglich, die Dauer des Uploads genau zu messen, eine lückenlose Überwachung des Internetanschlusses des Abgemahnten ist ihm nicht möglich. Aus diesem Grund wird dieser Wert in der Regel geschätzt. Wenn der Beklagte in der Lage ist zu belegen, dass kein Upload in der geschätzten Größenordnung stattgefunden hat, ist es eventuell möglich, den berechneten Schadenersatz zu senken. Mir ist allerdings kein Fall bekannt, beim dem das versucht wurde.Werniman hat geschrieben:Hier dürften m.E. folglich die Dauer der Bereitstellung durch den Abmahner eine Rolle spielen und wie oft das Werk in dieser Zeit hochgeladen werden konnte. Das wären bei mir 4min 32sek. Nun,die durchschnittliche Internetgeschwindigkeit deutscher DSL-Anschlüsse ist auf DSL6000-Niveau, d.h. dort gibts 576kbit/s=72kbyte/s Upload. In 4min 32sek könnte man folglich 19,584MB Daten hochladen, was selbst bei den üblichen 20minütigen Comedy-Serien ala Big Bang Theory (~144MB groß) nicht mal 3min unbrauchbaren Datenmülls wären, da die Datei unvollständig absolut nutzlos ist. D.h. die Abmahner müssten nicht nur beweisen,daß man was hochgeladen hat,sondern auch noch,daß es was war, was wirklich zu gebrauchen war (LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014 - Az. 6 O 518/13).-> multipliziert mit geschätzter Anzahl berücksichtigungsfähiger Downloads
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[qoute]
könnte einer von Euch den "Klageentwurf" bitte mal an Steffen zur Veröffentlichung schicken?
Wäre super, [/quote]
Hab ihm mal eine PM geschickt
könnte einer von Euch den "Klageentwurf" bitte mal an Steffen zur Veröffentlichung schicken?
Wäre super, [/quote]
Hab ihm mal eine PM geschickt
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
genau das selbe lag grade bei mir auch im postfach.. wird langsam echt lästig.. bei den RA kahm ein brief alle 7 oder 8 monate mal.. naja, wird zurückgewiesen und weiter abwarte.borsti007 hat geschrieben:Ich mache mich da nicht verrückt und sehe das gelassen. Wenn sie was haben wollen, müssen sie klagen. Und auch die Klage sehe ich gelassen. Trotzdem gebe ich das mal einem befreundeten Anwalt.Firefrog hat geschrieben:Hallo,
nachdem vor zwei Wochen ein Brief kam ebenso mit Störer oder Täter und anstatt 1100€ einer Forderung über 443€,
kam heute der Brief, dass sie es gar nicht verstehen können warum man sich nicht meldet.
Anbei auch eine Musterklage Schrift,
ich kann der ganzen Sachen entgegenwirken wenn ich bis zum 27.02 423€ Zahle, also 20€ weniger
Sobald sie bei 200€ angekommen sind überlege ich mir zu zahlen.
Ich denke die Musterklageschrift ist nur der nächste Schrift in deren Psycho terror.
PS: Am besten fand ich den Brief von denen im Herbst 2014 mit einem HERBST Deal über 480€
Die Forderung werde ich nochmals schriftlich zurückweisen. Das wäre nach 7/8(?) Bettelbriefen dann das zweite Mal.
Ich habe jetzt noch nicht gesucht, aber hat Debcon es schon mal mit Klage durchgezogen? Weiß jemand was?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcons Neustes Schreiben 02/2015: Klageentwurf
(ehemals U+C, FDUDM2 GmbH)
Musterschreiben:
.
Inhalt:
Kurz und knapp, entweder der Betroffene zahlt einen Vergleich in Höhe von 558,12 €, oder er wird auf 1.286,80 € verklagt. Zum Untermauern dieses letzten, allerletzten, aller aller letzten Vergleichsversuchs, wird ein Auszug einer möglichen Klageschrift beigefügt.
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt, und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
Hinweis:
=> wurschtelt hier nicht selbst herum, oder geht zum Billig-Pfusch-Ingo!
VG Steffen
(ehemals U+C, FDUDM2 GmbH)
Musterschreiben:
.
Inhalt:
Kurz und knapp, entweder der Betroffene zahlt einen Vergleich in Höhe von 558,12 €, oder er wird auf 1.286,80 € verklagt. Zum Untermauern dieses letzten, allerletzten, aller aller letzten Vergleichsversuchs, wird ein Auszug einer möglichen Klageschrift beigefügt.
Empfehlung:
1.) Entweder man zahlt, oder
2.) wartet ab, ob Debcon tatsächlich Klage erhebt, und beauftragt dann einen Anwalt seines Vertrauens betreff seiner Verteidigung.
Hinweis:
=> wurschtelt hier nicht selbst herum, oder geht zum Billig-Pfusch-Ingo!
VG Steffen
-
- Beiträge: 33
- Registriert: Freitag 31. Mai 2013, 16:17
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich kann morgen dieses klagemuster an Steffen schicken. An Welche email soll ich das schicken?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Denke das ist nicht nötig, er hat es ja schon gepostet
-
- Beiträge: 48
- Registriert: Mittwoch 19. Oktober 2011, 08:27
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo ihr Lieben,
habe soeben den gleichen Brief aus dem Postkasten gefischt. So langsam werden die nervig. Bei mir wollen sie knappe 400€ haben obwohl unten im Brief eine Forderungsaufstellung von 750€ steht?!?
habe soeben den gleichen Brief aus dem Postkasten gefischt. So langsam werden die nervig. Bei mir wollen sie knappe 400€ haben obwohl unten im Brief eine Forderungsaufstellung von 750€ steht?!?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
"Klageentwürfe" sind ein alter Hut, ein Requisit aus der Inkasso-Mottenkiste.
Wer klagen will, klagt. Wer nicht klagen will, verschickt Klageentwürfe
Wer klagen will, klagt. Wer nicht klagen will, verschickt Klageentwürfe
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Meine Damen und Herren,
ich reihe mich dann mal freundlichst in die Gruppe der diesen "Klageentwurf" erhaltenden Mitbürger ein.
Die geforderte Summe hat sich auch bei mir mal wieder verändert.
Aber fleissig sind die von Debcon schon, und die Post subventionieren die auch ungemein mit ihren dauernden Belästigungen noch friedliebender Bürger !
Es ist doch erstaunlich, mit welchen Methoden man in einem angeblichen Rechtsstaat jahrelang unschuldige Bürger belästigen darf und kann.
Von meinem Anschluss wurde nachweislich kein Filesharing betrieben, somit freue ich mich eigentlich auf eine solche Klage, wäre das nur nicht wieder so viel Arbeit.
Ich wünsche Euch eine schöne Woche,
der 5,7
ich reihe mich dann mal freundlichst in die Gruppe der diesen "Klageentwurf" erhaltenden Mitbürger ein.
Die geforderte Summe hat sich auch bei mir mal wieder verändert.
Aber fleissig sind die von Debcon schon, und die Post subventionieren die auch ungemein mit ihren dauernden Belästigungen noch friedliebender Bürger !
Es ist doch erstaunlich, mit welchen Methoden man in einem angeblichen Rechtsstaat jahrelang unschuldige Bürger belästigen darf und kann.
Von meinem Anschluss wurde nachweislich kein Filesharing betrieben, somit freue ich mich eigentlich auf eine solche Klage, wäre das nur nicht wieder so viel Arbeit.
Ich wünsche Euch eine schöne Woche,
der 5,7