Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9861 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Januar 2015, 12:02

BGH hat geschrieben:Beschl. v. 16.06.2011 - V ZA 1/11:
Letzteres folgt bereits daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (vgl. § 199 Abs. 5 BGB sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 23).
AxelF. hat geschrieben:Bei einem einmaligen Logging sind Entstehung des Anspruchs und Datum der Zuwiderhandlung identisch. Wenn später noch weitere Verstöße geloggt werden, unterbricht das jedes Mal die Verjährung des Unterlassungsanspruchs.
Mhm, ich glaube man sollte hier erklärend anmerken ... man geht ja davon aus, dass der Unterlassungsanspruch schon mit dem 1. Log (bei Mehrfach-Logs) beginnt -Zeitpunkt der Zuwiderhandlung- und die Wiederholungsgefahr -nur- ausgeräumt werden kann, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Umkehrschluss deckt diese strafbewehrte Unterlassungserklärung (mod. UE) -alle- Logs -bis- Abgabedatum ab. Das bedeutet, bei expliziter Annahme erlischt der Unterlassungsanspruch (egal wie viele Logs, bis Abgabedatum). Ich persönlich glaube nicht, das gemeint ist, das bei jedem Log bis Abgabedatum die Verjährung erneut beginnt.

Natürlich sollte man nach Abgabe der mod. UE weiter "filesharen" und erneut für das Werk geloggt werden, entsteht einmal ein -neuer- Unterlassungsanspruch (-neuer- Verjährungsbeginn) + kann die Vertragsstrafe aus der mod. UE geltend gemacht werden.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9862 Beitrag von Steffen » Mittwoch 28. Januar 2015, 10:13

[quoteemAbmahnwahn-sinniger]hat sich ein Gericht eigentlich mal damit beschäftigt, wie die vergleichende Datei mit dem "eindeutigen" Hashwert ins Peer-Netz gerät (eventuell durch den Abmahner?) und/oder wie der Abmahner an diese Datei kommt?[/quoteem]

Zuallererst, warum? Auf der Beklagtenbank sitzt derjenige, dem vorgeworfen wird, das über seinem Internetanschluss aus, eine Urheberrechtsverletzung getätigt wurde ...
... und nicht der Releaser, für das öffentliche Zugänglichmachen des Streitgegenstandes in einem P2P-Netzwerk. Das sollte man schon dabei beachten. Es geht um zwei -unterschiedliche- Sachverhalte!

Dann gibt es bei einer durch die Log-Firma voll funktionsfähig heruntergeladenen Datei einen Beweis auf deren Platte, eventuelle Screens, eidesstattliche Erklärungen des betreffenden Log-Mitarbeiters + als Sahnehäubchen ein Gutachten zur Software + eidesstattliche Erklärung des GF. Von Seiten des Beklagten: ein theoretische Theorie.


Im WF-Thread war doch auch so eine theoretische Theorie:
  • Beklagter:
    • (...) dass Dritte unbefugt an seinen Internetanschluss, genauer, an das Anschlusskabel, gelangt sein müssten und unbemerkt auf den Internetanschluss des Beklagten zugegriffen hätten. (...)
    Gericht
    • (...) ohne hier nur allgemeine Theorien aufgrund des Kabelverlaufs anzubringen (...)
Dieses schreibe ich nicht um mich über jemand lustig zu machen bzw. aus Schadenfreude, auch wenn es mir viele unterstellen. Die "Honeypot-These" und Ansichten zu Schluderhaften IP-Ermittlungen der Log-Firmen an sich kursieren doch schon - mittlerweile sind wir im 10. Abmahnjahr (Filesharing; irgendjemand sollte auch die These vertreten haben)- immer wieder. Nur gibt es eben einen fundamentalen Grundsatz im Zivilverfahren:

»Derjenige, der sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast«

Sobald eine technische Frage richterlich ungeklärt ist, geht es in Richtung - unabhängiges Gutachten. Sobald etwas auf Behauptungen ins Blaue hinein klingt, wird es als Theorie und unbeachtlich angesehen. Natürlich klingt es immer schön und ist nett zu lesen: "Der RI legt selbst einen "Honeypot" in die Tauschbörse, um nichtsahnende Filesharer dann abzuzocken!" Wenn man dann aber hinterfragt, dann nenne doch deine Beweise dafür, dann herrscht Delta-Schweigen im Walde.

Beachte:
  • 1. Auf der Beklagtenbank sitzt derjenige, dem vorgeworfen wird, das über seinem Internetanschluss aus, eine Urheberrechtsverletzung getätigt wurde ...
    ... und nicht der Releaser, für das öffentliche Zugänglichmachen des Streitgegenstandes in einem P2P-Netzwerk.
    2. »Derjenige, der sich auf etwas beruft, dem obliegt die Beweislast«
    => Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.

Beschäftigt tatsächlich damit hat sich wohl einmal "CityLights". Anfänglich bei Netzwelt, später wo anders (ich komm nicht auf den Namen) ... Ergebnis? Ich persönlich kenne keines (jedenfalls außerhalb der Forenwelt).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Aber, ich lasse mich gern eines Besseren belehren, beweise es z.B. in -deinem- Fall und verklage den RI + die Log-Firma sowie berichte dann über dein Ergebnis.

1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9863 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 00:31

Amtsgericht Hamburg:
Klageabweisung.
Kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für eine Abmahnung
nach Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung!

 

00:30 Uhr



Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" veröffentlichte am 23. Januar dieses Jahres eine sehr interessante und Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hamburg (Urt. v. 20.11.2014, Az. 31c C 364/14 ), die bislang trotz Rechtskraft kaum Erwähnung findet.



Abmahnfall

Her "X" versendete am 26.08.2010 (warum auch immer, sei jetzt dahingestellt) an diversen Rechteinhaber vorbeugende Unterlassungserklärungen unter Vermeidung einer Vertragsstrafe, bezogen auf die geschützten Tonaufnahmen des jeweiligen Unterlassungsgläubigers. Am 22.09.2010 wurde Herr "X" von der Frankfurter Kanzlei "Kornmeier und Partner"* im Auftrag der "Fa. GSDR GmbH" außergerichtlich abgemahnt und u.a. ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von EUR 450,00 eingefordert.



Urteil gem. § 495a ZPO
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" am 20.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO für Recht:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    (...)


Erläuterung AW3P:

§ 495a - Verfahren nach billigem Ermessen - ZPO
(...) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. (...)
Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html



Entscheidungsgründe
(...) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der hiesigen Klägerin ("Superstar Entertainment GmbH & Co. KG") steht kein Anspruch von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer vorgerichtlichen Abmahnung der "Fa. GDSR GmbH", Abmahnschreiben vom 22.09.2010, Anlage K7, wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten bezogen auf den Musiktitel "Yolanda Be Cool & Dcup - We Speak No Americano (Original) - Various Artists / German Top 100 Single Chart Container vom 02.08.2010" zu. Weiter steht der Klägerin kein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu. (...)


Zur Aktivlegitimation

Das Amtsgericht Hamburg verneint für die gerichtlich geltendmachenden Ansprüche die Aktivlegitimation der Klägerin, der "Superstar Entertainment GmbH & Co. KG".



Erläuterung AW3P:

Aktivlegitimation

Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.



Amtsgericht Hamburg:
(...) Die Abmahnung ist erfolgt im Namen der Fa. GSDR GmbH, der nach Klägervortrag die "Rechte mit Bezug auf Filesharing eingeräumt worden" seien, "damit diese im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann." Zu diesem Zweck ist nach Klägervortrag wohl eine Rechteübertragung erfolgt. Nach Klägervortrag soll das Vertragsverhältnis mit der Fa. GSDR GmbH inzwischen aufgelöst worden sein. Die streitgegenständliche Abmahnung vom 22.09.2010 ist jedoch im Namen der Fa. GSDR GmbH erfolgt. Es handelt sich bereits nicht um Aufwendungen der Klägerin. (...)


Zu den Anwaltskosten aus der Abmahnung vom 22.09.2010

Amtsgericht Hamburg
(...) Zum anderen fehlt es aber auch bei den für die Abmahnung vom 22.09.2010 entstandenen Anwaltskosten am Kriterium der Erforderlichkeit dieser Aufwendungen i.S.d. § 97a UrhG. Denn unstreitig hatte der Beklagte bereits am 26.08.2010 schriftlich gegenüber der hiesigen Klägerin eine vorbeugende Unterlassungserklärung unter Vermeidung einer Vertragsstrafe abgegeben bezogen auf geschützte Tonaufnahmen der Unterlassungsgläubigerin und hiesigen Klägerin. Damit war eine Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt. Anwaltskosten für die spätere Abmahnung vom 22.09.2010 waren daher nicht mehr erforderlich i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG. Erstattung im Außenverhältnis kommt daher nicht in Betracht. (...)
(...) Überdies scheitert ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 97a UrhG auch daran, dass die Klägerin nicht dazu vorträgt, ob und wer die geltend gemachten EUR 265,40 Anwaltskosten auch gezahlt hat. Weil § 97a UrhG ein Aufwendungsersatzanspruch ist, setzt dieser Anspruch nach dem hiesigen Landgericht (LG Hamburg. Urt. v. 09.07.2014, Az. 308 S 26/13) voraus, dass die Anwaltskosten auch bezahlt worden sind (Bornkamm in Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.9.2.b). Hierzu fehlt es bereits an klägerischen Darlegungen. § 250 BGB findet auf diesen Aufwendungsersatzanspruch keine Anwendung. (...)


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Das Urteil gem. § 495a ZPO vom 20.11.2014, Az. 31c C 364/14 kann auf der Homepage der Kanzlei:

"Sievers & Coll. Rechtsanwälte"
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Internet: www.recht-hat.de

im diesbezüglichen Bericht als PDF heruntergeladen werden.

Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/fi ... 1-c-36414/

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Glückwunsch an dem Beklagten und der Berliner Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte". Natürlich wird die Thematik: "Vorbeugende Unterlassungserklärung" immer noch konträr auf den diversen Anwaltsseiten und in den Foren diskutiert. Obwohl der BGH in seiner Entscheidung: "Vorbeugende Unterwerfungserklärung" (Urt. v. 28.02.2013 - Az. I ZR 237/11) zur Wirksamkeit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung und dem Fehlen eines resultierenden Schuldanerkenntnis - klar - Position bezog. Sicherlich stellen diese Fälle, in denen Betroffene eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgaben und trotzdem mit dem vollen Programm abgemahnt werden, nach m.E. - keine - Seltenheit dar.

Bei einer Abmahnung betreffs eines Chart-Containers bzw. Sampler-CD ist man immer gut beraten zu überprüfen, ob man erweitert oder vorbeugt. Sicherlich kann man eine vorbeugende mod. UE noch selbst abfassen. Spätestens aber, wenn der Abmahner so tut, ob diese nie zugegangenen sei oder trotzdem eine kostenpflichtige Abmahnung mit dem vollen Programm zusendet, muss jedem klar sein, das einmal die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) aufhören muss und andermal ein Anwalt zu beauftragen ist.

Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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* Wissenswertes:
  • => Die Kanzlei "Kornmeier und Partner" erstritt für Ihren Mandanten (Label von Moses Pelham) die Entscheidung: BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08: "Sommer unseres Leben"
    => Der Name des BGH-Entscheid wurde vom Streitgegenstand (1 Lied) abgeleitet: "Sebastian Hämer - Sommer unseres Lebens"
    => Durch die "Täterschaftsvermutung" der Bundesrichter stiegen die Klageverfahren ab Ende 2010 stetig an


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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9864 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 01:36

Amtsgericht Bielefeld:
Keine Lizenz möglich -
keine Lizenzbereicherung möglich





01:35 Uhr




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Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
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Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14.


Mit Urteil vom 22.01.2015, Az.: 42 C 230/14 hat das Amtsgericht Bielefeld eine Klage der "MIG Film GmbH" aus Düren gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblichen Uploads des Films "Death Box" abgewiesen.

Dabei wurde wie üblich von der Klägerin vorgetragen, der Anschlussinhaber sei dafür verantwortlich, dass von der Firma "Guardaley Ltd. " ermittelte Verstöße über seinen Anschluss geschehen seien. Konkret wurde ihm vorgeworfen, das Werk "Death Box" der ursprünglichen angeblichen Rechteinhaberin "Fortune Star Media Ltd. " in Hong Kong öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Der Anschlussinhaber, der mit seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Ehefrau und mehreren volljährigen Kindern, jeweils gleichberechtigt den Anschluss mitnutzte, stellte von Anfang an in Abrede, für einen solchen Verstoß verantwortlich zu sein.

Innerhalb des Prozesses wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin, der Kanzlei "Schulenberg und Schenk", dann geltend gemacht nicht nur dieser eine Upload sei erfolgt, sondern zudem sei etwa einen Monat später auch der Upload des Films "Shamo - The Ultimate Fighter" erfolgt.

Dieser Verstoß wurde aber nicht weiter verfolgt. Es wurde jedoch für den angeblichen Upload des Werks "Death Box" ein Betrag in Höhe von EUR 1.007,80, bestehend aus Kostenerstattung von EUR 807,80 und angeblichem Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00, geltend gemacht.



Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.



Es hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass die 3jährige Verjährungsfrist auch für den Schadensersatzanspruch besteht, da zwar grundsätzlich eine 10jährige Verjährung im Rahmen von ersparter Lizenzkosten denkbar ist, im hier vorliegenden Fall aber solche ersparten Lizenzkosten aufgrund der Besonderheit in Filesharing-Verfahren gerade nicht vorhanden sind.


Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer 10jährigen Verjährungsfrist wegen der angeblichen Lizenzkosten verneint worden:


Das Amtsgericht Bielefeld führt hierzu wie folgt aus:
  • "Ein Schaden kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457). Filesharingfälle unterscheiden sich jedoch davon grundlegend. Es besteht keine Möglichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorgangs gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen billigend in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr in Höhe von EUR 157,80, da es gerade das Wesen von Filesharing - Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P - Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherunsgrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind."

Das Amtsgericht Bielefeld vertritt damit die völlig richtige Ansicht, dass dort, wo eine materielle Lizenz überhaupt nicht zu entsprechenden Lizenzgebühren führen kann, da es weder entsprechende Lizenzen, noch entsprechende Abrechnungssysteme gibt, auch Kosten für eine Lizenz (die es eben auch gar nicht gibt) nicht erspart werden können.


Es hat deshalb die Verjährung der Gesamtforderung angenommen.


Dabei half der Klägerin auch nicht der zuvor beantragte Mahnbescheid. Hierzu stellt das Amtsgericht Bielefeld nämlich den Nichteintritt der Hemmung wie folgt fest:


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Zuletzt widersprach das Amtsgericht Bielefeld auch der Meinung der Klägerin, durch die Beauftragung ihrer Anwälte mit der Geltendmachung des Anspruchs sei eine Hemmung oder gar eine Unterbrechung der Verjährung auch gegenüber dem Beklagten eingetreten mit folgender Begründung:


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Angesichts dieser Entscheidung spielte es dann keine Rolle mehr, dass der Beklagte auch alles dazu vorgetragen hatte, um seiner sekundären Darlegungslast zu entsprechen und wegen der gleichrangigen Nutzung des Internetanschlusses durch mehrere Familienmitglieder eine Vermutung zu seinen Lasten betreffend die angebliche Täterschaft oder Störereigenschaft nicht bestand.

Angesichts des Urteils bleibt festzuhalten, dass hier auch ein alleiniger Anschlussinhaber, der entweder selbst den Upload vorgenommen hat oder gegen den die Vermutung der Anschlussinhaberschaft trotz Urteil des BGH "BearShare" besteht, durchaus Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage hat. Dies betrifft nicht nur die Rechteinhaberschaft, die in vielen Fällen höchst fraglich sein dürfte, sondern zudem eine Reihe anderer Fragen eine mögliche Grundlage der Abweisung einer erhobenen Klage bzw. Zurückweisung erfolgter Abmahnungen.



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Autor:

Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
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Hinweis AW3P:

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Filelesharing-Erfolg gegen Baumgarten und Brandt -
AG Köln wendet BGH-Urteil "BearShare“ an



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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... are-58585/

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Die Klage der Kanzlei Baumgarten Brandt gegen unsere Mandantin auf Schadensersatz vor dem AG Köln wurde abgewiesen. Die Kanzlei Baumgarten Brandt vertrat die Rechteinhaberin Boll AG Liquidation. Es konnte nicht festgestellt werden, dass unsere Mandantin Täterin war. Auch eine Haftung als sogenannte Störerin schied aus.

Die "Boll AG Liquidation" behauptete, Nutzungsrechte an dem Film "Far Cry" zu haben. Es sei durch die Firma "Guardaley Ltd" zuverlässig ermittelt worden, dass der Film zum Tatzeitpunkt über den Anschluss unserer Mandantin in einer Tauschbörse angeboten und für Dritte zugänglich gemacht wurde. Die ursprüngliche Filesharing-Abmahnung wurde im August 2009 postalisch zugestellt. Im Mahnverfahren wurden dann bereits stolze 2.498,00 Euro gefordert. Im Klageverfahren machte Baumgarten Brandt einen Lizenzschaden von 400,00 Euro sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro geltend.


Volljährige Kinder hatten auch Internetzugriff

Die durch unsere Kanzlei vertretene Mandantin bestritt das Filesharing. Sie wisse weder, was das sei noch kenne sie den Film "Far Cry". Ihre beiden volljährigen Kinder wohnten zwar nicht in derselben Wohnung, jedoch im selben Haus, trug sie vor. Es sei daher möglich, dass eines ihrer Kinder Filesharing betrieben habe. Beide hätten ebenfalls Zugriff auf den vorhandenen WLAN-Anschluss. Auch zum Tatzeitpunkt wäre das der Fall gewesen.

Das AG Köln konnte nicht feststellen, dass unsere Mandantin Täterin des Filesharings war.
Unserer Ansicht nach völlig zu Recht bezieht sich das AG Köln in seinen Entscheidungsgründen auf das vom BGH ergangene richtungsweisende "BearShare"-Urteil (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).



Keine Täterschaft – AG Köln wendet das BGH-Urteil "BearShare" an

Im "BearShare"-Urteil hatte der BGH entschieden, dass im Fall einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.
Genau dieser Sachverhalt war hier gegeben. Unsere Mandantin hatte unwidersprochen angegeben, dass neben ihr auch die beiden volljährigen Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Insofern konnte eine Täterschaft hier nicht vermutet werden.



Sekundäre Darlegungslast

Unsere Mandantin trifft in der Regel jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Das Gericht zog auch hier die aktuelle BGH-Rechtsprechung hinzu.

Danach trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn über den Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser entspricht er jedoch bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Das AG Köln sieht im Hinblick auf Art.6 GG und den damit umfassten Schutz der Familie hier die Zumutbarkeit der Nachforschungen letztlich beschränkt auf Nennung der Namen und Anschriften der betroffenen Angehörigen. Diesen Vorgaben ist unsere Mandantin nachgekommen.



Keine Störerhaftung

Als Störerin kommt sie dem AG Köln nach ebenfalls nicht in Betracht. Auch hier beruft sich das Gericht auf die Ausführungen zur Störerhaftung des Bundesgerichtshofes.

Gemäß der BGH-Rechtsprechung haftet der Inhaber eines Internetanschlusses auch grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.
Solche, so stellt das AG Köln fest, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Die insgesamt positive Entwicklung in den Filesharing-Fällen kann nur begrüßt werden. Wünschenswert wäre es, wenn diese Entwicklung am Standort Köln zukünftig eine Fortführung erfährt.


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Hier das Urteil im Volltext: Urteil AG Köln, Az. 125 C 138/14

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Filesharing-Erfolg
gegen die Kanzlei Rasch
vor dem AG Leipzig





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E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... zig-58522/

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Das Amtsgericht Leipzig hat die Filesharing-Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Rasch", gegen unsere Mandantin abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie zwei Musikalben auf einer Tauschbörse angeboten und öffentlich zugänglich gemacht hätte. Es handelte sich um die Alben "Große Freiheit" der Band "Unheilig" sowie "Rated R" der amerikanischen Sängerin "Rihanna".

Unsere Mandantin hat im Verfahren angegeben, dass sie selbst über keinen Computer verfügt und das Internet nicht nutzt. Sie sieht sich selbst technisch nicht in der Lage, Filesharing-Programme zu nutzen. Einzig ihr Sohn habe einen Computer, zu welchem sie jedoch auch keinen Zugang habe. Dies konnte durch zwei Zeugenaussagen bestärkt werden.



Möglicher alternativer Geschehensablauf wurde glaubhaft dargelegt

Das Amtsgericht Leipzig geht davon aus, dass eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Unsere Mandantin musste somit die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darlegen. Zum Tatzeitpunkt hatte ihr Sohn mittels eigenem PC sowie Laptop Zugang zum Internet. Darüber hinaus haben auch die beiden weiteren Söhne sowie die Tochter Zugang zu den Computern des jüngsten Sohnes, wenn diese zu Besuch sind.

Dieses Vortragen erschüttert die zugunsten von "Universal Music" grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Anschlussinhaberin zugleich den Rechtsverstoß begangen hat.



Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung besteht nicht

Ein Anspruch aus einer Störerhaftung gegenüber unserer Mandantin für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht dem AG Leipzig zufolge auch nicht. Das Gericht führt hierzu aus, dass „die Beweisaufnahme keinen konkreten Täter der behaupteten Rechtsverletzung ergeben hat.“ Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person konnte nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen gemäß dem Urteil gegen unsere Mandantin insofern nicht. Weitere Beweismittel, die etwas anderes hätten belegen können, wurden dem Gericht nicht angeboten.



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Hier der Volltext zum Urteil: Urteil des AG Leipzig Az. 102 C 7201/13

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9865 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 10:28

Die IGGDAW unter Führung von Fred-Olaf Neisse, Ingo Bentz und Claudia Reinhardt
lernen nicht aus ihren Fehlern!



Heute ist im Forum der IGGDAW eines Verantwortlichen zu lesen:
IGGDAW'ler Ingo Bentz (aka Shual)

... die sogenannte "Hamburger-Fachanwalts-Affaire" (wird uns demnächst nochmals beschäftigen ...) in der zunächst ein Werbespezialist zu Betrugszwecken Bildmaterial eines Rechtsanwalts manipulierte ... findet ständige Trittbrettfahrer!

Jüngstes Beispiel:

Bild

Hinweis: Bild wurde von mir verfremdet und auf das wesentlich-shuale reduziert!

Frage: Kommt jetzt der nächste angesehene Rechtsanwalt - erst Wachs jetzt Solmecke - ins Fadenkreuz der IGGDAW, zur Befriedigung ihrer niederen Bedürfnisse und Ausschaltung der Konkurrenz für Bentz, oder traut man sich etwa bei Solmecke nicht?

Zeigt es nur deutlich, wie schwer das Geschäftsmodell: IGGDAW angeschlagen sein muss, das man jetzt mit falschen Behauptungen und Denunzieren von angesehenen Anwälten versucht für die eigenen "Haus- und Hofanwälte" + dem eigenen Geschäftsmodell die Foren-Konkurrenten aus dem Weg zu räumen.


Warnung vor der IGGDAW!

Ich kann nur offiziell davon warnen, sich in irgendeiner Form Hilfe bei der IGGDAW zu suchen oder anzunehmen, da diese sehr dubios ist. Ich kann nur allen Anwälten dringend raten, ihre Werbegelder aus der IGGDAW zu nehmen bzw. keine neuen Werbeverträge mehr abzuschließen bzw. auf eine direkte Zusammenarbeit mit der gewerblich ausgerichteten und handelnden IGGDAW zu verzichten.


Ich glaube es wird Zeit in die Blacklist-AW3P, diejenigen Anwälte aufzunehmen, die mit der IGGDAW zusammen "mauscheln" und die unerlaubten Rechtsberatungen der IGGDAW für ein paar Mandanten, zweifelhafter PR und etwaiger Bevorzugung bei der Vergabe von Spendengeldern hinnehmen.


Es stellt sich jetzt logischerweise -erneut- die Fragen, ob
  • a) eine Person wie Ingo Bentz (aka "Shual") überhaupt noch tragbar bzw. haltbar ist, als Mitverantwortlicher (, wenn wir ehrlich sind als "Alleinbestimmer",) einer sehr guten Sache, wie die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" der IGGDAW?
    b) ein seriös arbeitender Anwalt mit der Person Ingo Bentz (aka "Shual") überhaupt noch zusammenarbeiten sollte?
Die Antworten können bzw. dürfen nur lauten: a) + b) = nein!
Aber hier gilt eben: "Wie der Herr, so's Gescherr" und so kann ein Ingo Bentz (aka "Shual") weiter und fortwährend Beleidigen, Denunzieren, Drohen und Pöbeln, immer unter den schützenden Flügeln der gierigen "Eule" und der "Haus- und Hofanwälte".



Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9866 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 09:55

BGH:
Es liegt ein Vervielfältigungsstück eines Werkes vor,
wenn dieses ins Internet gestellt wird -
Unterlassungsschuldner muss auf Dritte einwirken,
um Verbreitung zu verhindern



BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13: "CT-Paradies"
UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1



Der BGH hat in dieser Entscheidung zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet entschieden und die herrschende Meinung in der Rechtsprechung bestätigt.



Leitsätze des BGH:
  • a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

    b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

    c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

    d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands um-fasst.

    e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

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Quelle: beckmannundnorda.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9867 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 10:26


AG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 16.01.2015, Az.: 3 C 1898/14):
Klage wegen Filesharings abgewiesen -
"Niko - Ein Rentier bleibt am Boden"




10:07 Uhr




Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" informiert über ein klageabweisendes Urteil, erstritten gegen die "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Baumgarten und Brandt".



Urteil (noch nicht rechtskräftig)
  • (...) hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

"Sievers & Coll. Rechtsanwälte"
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Internet: www.recht-hat.de

Bericht:
http://www.recht-hat.de/urheberrecht/ur ... bgewiesen/

Urteil im Volltext
AG Freiburg im Breisgau, urteil vom 16.01.2015, Az. 3 C 1898/14:
http://www.recht-hat.de/wp-content/uplo ... 898_14.pdf

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Es kann sich jeder das Urteil herunterladen und selbst nachlesen, so dass ich nicht alles niederschreiben muss. Interessant an dieser Entscheidung die Argumentation der Beklagtenseite und die Ausführungen des Amtsgericht Freiburg im Breisgau zur Thematik:
»Kann man mit Erhalt eines Abmahnschreibens seiner sekundären Darlegungslast - insbesondere der Nachforschungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12: "BearShare") - überhaupt gerecht werden, wenn das Log-Datum nahezu ein halbes Jahr zurückliegt?!«

BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - "BearShare":
  • (...) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)
Amtsgericht Freiburg im Breisgau:
  • (...) Dass die Beklagten, nachdem sie erst nahezu ein halbes Jahr nach dem Verletzungszeitpunkt durch das Abmahnungsschreiben vom 20.04.2010 auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden sind, keine genauere Rekonstruktion der Vorgänge für den Zeitpunkt des Vorfalles liefern können, geht nicht zu ihren Lasten. Die hier in Rede stehenden Abläufe gehören zum Familienalltag und werden selbstverständlich üblicherweise nicht aufgezeichnet, eine anlasslose Überwachung war ihnen als Anschlussinhaber auch nicht zumutbar, ebenso wenig investigative nachträgliche Ermittlungen im Familienkreis.(...)



Hinweis + Warnung AW3P:

Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9868 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 12:54

AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.01.2015, Az. 3c C 80/14



Rechtsanwalt Christian Solmecke: Sieg gegen Waldorf Frommer vor dem AG Frankenthal

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

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Hinweis AW3P:

Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9869 Beitrag von Steffen » Freitag 30. Januar 2015, 23:45

Verwertungsverbot rechtswidriger Providerauskünfte -
Rechtsprechung des AG Koblenz und
Aufsatz in der Zeitschrift Kommunikation und Recht (K&R)




23:45 Uhr



Das Team von "MWW Rechtsanwälte" hatte in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren wegen illegalen Filesharings die Frage aufgeworfen, ob ein Reseller Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen darf, wenn nicht ihm, sondern nur dem Netzbetreiber die Auskunftserteilung gerichtlich gestattet wurde, oder, wenn die Auskunft durch den Netzbetreiber erfolgt, woher diese die Endkundendaten bezieht.

Bereits seit 2012 arbeiten wir an der Erforschung der Hintergründe, in unserem Filesharing-Ratgeber 2014 stellten wir die Frage noch als von den Gerichten unbeachteten Nebenkriegsschauplatz dar.

Die Veröffentlichung eines Aufsatzes zu diesem Thema hatte sich verzögert, in zahlreichen, insbesondere vor dem AG Koblenz geführten Verfahren hatten wir dieses Thema jedoch ausführlich erörtert.

Offenbar mit Erfolg: Das AG Koblenz hat inzwischen mehrfach die Auffassung vertreten, es bestehe ein Verwertungsverbot, wenn der Internet-Provider vom Netzbetreiber verschieden ist und nur Letzterem die Auskunftserteilung gestattet wurde (vgl. etwa Urt. v. 12.12.2014 - Az. 162 C 1832/14; Beschl. v. 02.01.2015 - Az. 153 C 3184/14).

Ob sich diese Ansicht flächendeckend durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Eine ausführliche Darstellung der Thematik, in deren Rahmen das Verständnis von § 101 Abs. 9 UrhG sowie die Auswirkung der rechtswidrigen Auskunftserteilung auf die Beweisverwertung behandelt werden, ist nun aber veröffentlicht und in der Zeitschrift Kommunikation und Recht (K&R) 2015, S. 73 ff. abgedruckt.




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Der Beitrag kann über diesen Link online als PDF abgerufen werden.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9870 Beitrag von Steffen » Sonntag 1. Februar 2015, 10:50

Was sind die veröffentlichten Siege
unserer Anwälte tatsächlich wert?

oder

steckt hinter jedem großen Sieg
eine große "Shual"?




10:50 Uhr



Seit des ins Netzstellen der "Blacklist-AW3P" und des Blogbeitrages: "Was hast Du nur gegen -unseren- Shual?", wird immer mehr klar,
das "Princess-Shual-Dumpingmpodell" hat sich beginnend mit "Netztwelt", jetzt bei der €IG, zu einem florierenden Geschäftsmodell
ausgebaut, das jetzt einstige Mäzenen nicht mehr bedarf.

Natürlich müssen sich die jeweiligen Betreiber, Forenuser und Beklagte diesen Vorwurf sich mit ankreiden. Gibt es einerseits Leutchen,
die es bejubeln, anderseits Beklagte, die nach dem Motto: "Geiz ist geil", lieber eine fehlerbehaftete Erstberatung und aktive Klage-
hilfe von Nichtjuristen in Kauf nehmen, als sich sofort bei einem Anwalt Hilfe zu suchen. Und natürlich auch Anwälte, die RI vertreten
und Abgemahnte, das jahrelange Treiben des "Princess-Shual-Dumpingmpodell" entweder belächeln, aber letztendlich dulden. Und Aussagen
diesbezüglich, plus das man, als eine Art freier Mitarbeit von Kanzleien tätig ist, gibt es genügend.


~~~~~~~~~~~~~~~~

Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist die geschäftsmäßige Erbringung von Rechtsdienstleistungen in aller Regel Rechtsanwälten
vorbehalten. Bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz kann die Rechtsanwaltskammer eine Abmahnung aussprechen und für den
Fall, dass der Verstoß trotzdem fortgesetzt wird, beim zuständigen Zivilgericht auf Unterlassung klagen.

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung RDG
(...) (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzel-
falls erfordert. (...)

§ 79 Parteiprozess ZPO
(...) (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte
vertretungsbefugt nur (...)
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt
und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, (...)


~~~~~~~~~~~~~~~~

Einst (Netzwelt und auch IGGDAW) waren Anwälte noch beliebte Anlaufpunkte, um sich Hilfe zu holen, werden die jetzt ausgebootet zur
Sicherstellung des eigenen "Princess-Shual-Dumpingmpodells". Im Grundsatz arbeitet man in unerlaubter Rechtsdienstleistung eigenständig
oder seinen "Haus- und Hofanwälten" vor, arbeitet hier im Team und versteht sich als gleichwertiges Team-Mitglied, oder hilft aktiv
bei Klagerwiderungen, um letztlich dann eventuell ausgewählte Anwälte hinzubefehlen. Und hier gibt es sehr viele Beispiele, die erwähnt
und auch selbst veröffentlicht wurden. Ein kleiner Auszug.


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Natürlich ist es jetzt einfach davon zu reden, dass ich neidisch bin, ein "Sudel-Steffen", bedenken sollte, einer von "UNS" zu sein bzw.
auf eventuelle Spendengelder aus zu sein. Letztes sowie absurdum führt, da ich meine Fehler und verlorenen Urteile selbst begleiche, ohne
auf etwas zu bauen oder sich anonym hinter jemand andere zu verstecken. Auch ist es egal, ob veröffentlichtes Material verjährt sei ...

... es kommt doch darauf an, was und wie im Verborgenen, zwischen diversen Anwälten und dem "Princess-Shual-Dumpingmpodells" tatsächlich
gemauschelt wurde und wird. Ist so etwas überhaupt erlaubt? Ich glaube nicht, dass man eine aktive Zusammenarbeit zwischen Nichtjuristen,
die hier unerlaubte Rechtsdienstleistungen - offen - erbringen, und Anwälte, die darauf ihre Verteidigung aufbauen oder einfach übernehmen
so einfach erlaubt ist. Ganz zu schweigen, dass es ein negatives Bild auf Anwälte und deren Berufsauffassung und Qualifizierung wirft.

Mich stören keine Drohungen hinsichtlich Strafanzeigen gegenüber meiner Person oder vermeintlichen Unterlassungsansprüchen, ich bin kein
anonymer Feigling, der sich hinter jedem Frauenrock verstreckt. A - sind noch keine erfolgt, B - wird dann angemessen reagiert. Aber mich
stört, dass gewisse Leute heimlich unheimlich verdienen, andere wahrscheinlich unqualifiziert Hilfe von Laien bedürfen ... und dies alles
nur unter dem Deckmantel" des Helfens. Nein. Hier wurde sich unter Duldung von einzelnen anonymen Forenusern ein Geschäftsmodell errichtet,
die deren Lebensunterhalt absichern. Oder glaubt nur einer, dass ein Shual bei seiner tagtäglichen Foren-Präsenz oder aktiver unerlaubten
Rechtsdienstleistungen - Zeit für einen regulären Job hat? Der ist wohl sehr naiv.

Ich persönlich werde diese Missstände, egal ob es die Gegenseite oder uns selbst betreffen immer wieder ansprechen, egal mit welchem
Ergebnis. Das habe ich mit Scheffler so gehandhabt, mit "Werbemogul" Neiße und werde es auch mit dem "Princess-Shual-Dumpingmpodells" so
handhaben. Und nein, ich bin nicht neidisch, aber - im Interesse naiver Hilfesuchender - muss man einfach davor warnen und dieses anprangern.
Denn eines ist klar. Geht es gut, sind diese Rechtsirren die Größten. Geht es nicht gut, dann zahlt die Zechen nur derjenige, der sich
professionelle Hilfe erhoffte und dabei nur fehlerbehaftet Erstberatung von Nichtjuristen erhielt, die tagtäglich und geduldet rechtswidrig
vorgehen. Und ein Definitives nein, ich bin keiner von "EUCH".

Denn es gibt jetzt schon einigen Klärungsbedarf ...
  • 1. Darf die IGGDAW überhaupt unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbringen, aktive Erstberatung und Klagehilfe tätigen. Hierzu gibt es ja
    unzählige dokumentierte Beispiele im Forum der IGGDAW.

    2. Was ist eine Entscheidung wert, wenn Nichtjuristen die Klageerwiderung abfassen, also die ganze anwaltliche Tätigkeit übernehmen, ihre
    Haus- und Hofanwälte zum Termin schicken, diese dann aber in ihrem Blog, diese Siege dann, als ihre abfeiern.

    3. Darf ein Anwalt in einem Zivilverfahren munter dem Wissen unerlaubter Rechtsdienstleistungen, die beworbene Erstberatung oder Klage-
    schriften überhaupt ohne Weiteres verwenden?

    4. Wie ist der Qualifizierungsstand einiger Anwälte tatsächlich.

    5. Oder sind alle Äußerungen nur Spinnereien, um Mandanten zu sichern?
Natürlich können sich ja die Anwälte einmal dazu öffentlich äußern, die hier zusammenarbeiten und von der IGGDAW erwähnt werden. Da bin
ich einmal gespant wie ein Flitzebogen, was für Ergüsse 'rüberkommen. Wohl eher nur Schweigen im Walde?
Denn das Shuale-Geschwafel interessiert mich persönlich nicht!


Es könne solche Individuen nur verdienen, wenn sie unterstützt bzw. geduldet werden. Solange es Beklagte gibt, die für ein Dumpingmodell
Hilfe bei Nichtjuristen suchen, als eher bei einem Profi - einem Anwalt, wird es immer solche "Katzen und Köter im Schafspelz" geben, die
offen hinsichtlich uneigennütziger Hilfe schwafeln, aber heimlich nur ihr Lebensunterhalt damit verdienen.

Und nochmals. Neidisch? Warum?
  • Ich bin kein Anwalt
    Ich habe keine Erfolge, weder im oder außerhalb eines Gerichtssaals
    Ich habe kein Spendenkonto
    Ich bezahle alles aus meiner Tasche
    Ich habe keinen Werbeeinnahmen (sogar anwaltlich und in großer Anzahl eidesstattlich versichert und gerichtlich-bewiesen)
    Ich vertrete niemand vor Gericht und werden keine Klageerwiderung ausarbeiten für jemand anderen ...
Auf was soll ich bitte schön denn neidisch sein! Wer keinen Preis hat, ist nicht käuflich und prostituiert sich nicht mit dem Abmahnwahn!
Aber Missstände muss man ansprechen und darf nicht wegsehen.




Fundsache der Woche:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9871 Beitrag von Steffen » Mittwoch 4. Februar 2015, 16:27

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
  • (...) Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.7.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen.
  • Im Fall eines vom Wortlaut nicht eindeutigen P & C Vermerks kann jedenfalls der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags geführt werden. (...)
    Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9872 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Februar 2015, 15:41

Waldorf Frommer Rechts:News




LG München I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 7101/14 -
Pauschaler Verweis auf weitere Mitnutzer im Haushalt -nicht- ausreichend



Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann



Das Amtsgericht München hatte in erster Instanz der Klage der Rechteinhaberin in vollem Umfang stattgegeben und die beklagte Anschlussinhaberin zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in der Höhe von insgesamt EUR 956,00 verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen.

Die pauschale Angabe der Nutzungsmöglichkeit Dritter reiche zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht aus. Vielmehr muss der Anschlussinhaber konkreten tatbezogenen Vortrag erbringen, der eine andere Person als den Anschlussinhaber selbst als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen lässt. In dieser Hinsicht treffen ihn vor allem konkrete Nachforschungspflichten.

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch den Einwand, dass ihr Nachforschungen aufgrund des erheblichen Zeitraumes zwischen Rechtsverletzung und gerichtlicher Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin nicht zumutbar seien, hat das Landgericht nicht gelten lassen. Denn die Pflicht des Anschlussinhabers, den Schadenshergang im Rahmen des Zumutbaren zu rekonstruieren, entsteht bereits mit Erhalt der Abmahnung.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sreichend/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 101_14.pdf



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LG München I, Urteil vom 28.01.2015, Az. 21 S 7167/14 -
Keine Beweiserhebung bei unsubstantiiertem Verweis auf vermeintlich fehlerhafte Ermittlungen



Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge



Die Berufungsinstanz hatte sich in diesem Verfahren insbesondere mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die von der Klägerin ermittelte Rechtsverletzung erhoben werden muss.

Der Beklagte hatte in der ersten Instanz vorgetragen, zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzungen im Urlaub gewesen zu sein. Der einzige weitere Mitnutzer sei sein volljähriger Sohn, der jedoch nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Der Internetanschluss sei auch zuverlässig vor einem unberechtigten Fremdzugriff gesichert gewesen, so der Beklagte.

Der Beklagte hat bereits in erster Instanz mit seinem Vortrag die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen können. Angesichts der unstreitig über seinen Anschluss vorgenommenen Rechtsverletzung sei nicht plausibel, dass niemand für die Rechtsverletzung in Betracht komme, so das Amtsgericht.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten daher in voller Höhe zur Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.

Der Beklagte wendete in zweiter Instanz gegen seine Verurteilung ein, sein gesamter Sachvortrag sei dahingehend zu verstehen, dass er auch die Ermittlung der Rechtsverletzung habe bestreiten wollen. Das Erstgericht habe es somit versäumt, das von der Klägerin vorsorglich angebotene Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Der Beklagte habe schon keine Tatbestandsberichtigung beantragt und müsse daher den Tatbestand des Ersturteils gegen sich gelten lassen. Daneben habe die Klägerin umfassend und substantiiert zu den einzelnen Komponenten der ermittelten Rechtsverletzung vorgetragen und den Beklagten darüber hinaus ausdrücklich um Klarstellung gebeten, ob und welche dieser Komponenten bestritten werden sollen. Da der Beklagte auf keinen dieser Einwände reagierte, war das Amtsgericht nicht gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ittlungen/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 167_14.pdf


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Hinweis AW3P:



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»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«


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Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


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Fundsache der Woche:

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#9873 Beitrag von Donald » Donnerstag 5. Februar 2015, 19:06

Tja Werniman:

Bier ist halt in Bayern ein Grundnahrungsmittel, selbst in der Kaserne konntest Du mittgas zum Essen ein Halbliterchen dazu haben- ohne Probs.^^

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#9874 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. Februar 2015, 19:32

Eine gute Zusammenfassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie zu den Anforderungen an der sekundären Darlegungslast bzw. Nachforschungspflicht gibt wahrscheinlich das Amtsgericht München.


Amtsgericht München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13 - "Protest"
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Ans. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").


Das Amtsgericht München zur Detailliertheit und Plausibilität bei der Nachforschungspflicht
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen

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#9875 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Februar 2015, 14:54

DVD-Rechte erlauben in P2P-Fällen keine Abmahnung wegen Verletzung von Internet-Nutzungsrechten

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: 57 C 10172/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9876 Beitrag von Steffen » Freitag 6. Februar 2015, 15:05

WALDORF FROMMER Rechts:News


Landgericht Köln spricht für die illegale Tauschbörsenverbreitung eines Musikalbums 2.800,- Euro Schadenersatz zu

Landgericht Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 14 S 18/14



Autor: Rechtsanwalt Florian Thür


In einer aktuellen Filesharing-Entscheidung hat das Landgericht Köln für den illegalen Upload eines Musikalbums einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 2.800,00 zugesprochen.

In dem Rechtsstreit hatte der Anschlussinhaber zunächst negative Feststellungsklage am Amtsgericht Köln erhoben. Der geschädigte Rechteinhaber hatte daraufhin Widerklage auf Zahlung eines Schadenersatzes von mindestens EUR 600,00 sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 erhoben.

Der Anschlussinhaber hatte zu seiner Verteidigung insbesondere vorgetragen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei und darüber hinaus mehrere andere Personen, darunter seine beiden volljährigen Kinder, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dem Amtsgericht Köln reichte die namentliche Benennung der Familienangehörigen aus, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln wandte der Anschlussinhaber schließlich in der mündlichen Verhandlung weiterhin ein, dass ihm seine volljährige Tochter nun kurz vor dem Termin die Rechtsverletzung gestanden habe.

Für das Landgericht Köln war der Vortrag des Anschlussinhabers weder geeignet, den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nachzukommen, noch die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften.

Selbst unter Zugrundelegung des jüngsten Sachvortrags des Abgemahnten, dass seine Tochter die Rechtsverletzung gestanden habe, hatte der Anschlussinhaber nicht dargelegt, dass die Tochter einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe.

Trotz mehrmaligen Verweises auf die höchstrichterlichen Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Prozessbevollmächtigten des geschädigten Rechteinhabers hatte es der Anschlussinhaber in beiden Instanzen unter anderem versäumt, konkret zu der Anzahl der internetfähigen Geräte in seinem Haushalt vorzutragen.

Der Vortrag des Abgemahnten sei als “bewusst” abschließend zu werten und könne im Lichte der vielfachen Hinweise auf die unzureichende Erfüllung der sekundären Darlegungslast nur als “bewusstes Zurückhalten von Informationen angesehen werden“, so das Landgericht in seiner Begründung.

Der Vortrag des Anschlussinhabers war folglich nicht geeignet, eine Mittäterschaft des Anschlussinhabers auszuräumen.

Der Beklagte wurde vom Landgericht Köln zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsanwaltskosten und der Kosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt.

Der ursprünglich in der Abmahnung geforderte Betrag (Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Leistung von Schadenersatz) belief sich auf EUR 956,00.



Quelle:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ersatz-zu/

Urteil als PDF:
http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _18_14.pdf





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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9877 Beitrag von siegfriedklein » Freitag 6. Februar 2015, 21:38

Reicht die WPA2 Verschlüsselung für Wlan sicherung aus? Gibt,s schon vllt Urteile ?

AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9878 Beitrag von AxelF » Freitag 6. Februar 2015, 22:25

siegfriedklein hat geschrieben:Reicht die WPA2 Verschlüsselung für Wlan sicherung aus? Gibt,s schon vllt Urteile ?
Es wird eine Sicherung entsprechend den Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Kaufs der eingesetzten Technik verlangt. WPA2 ist der aktuelle Standard der Verschlüsselung, "mehr" geht für einen Privatanwender derzeit nicht.

Es gibt ein BGH-Urteil dazu ... bekannt unter "Sommer des Lebens" ...
Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9879 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 09:44

AW3P warnt!




Zudem fühlt sich AW3P dem Forenuser-Schutz verpflichtet.


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Forenuser-Probleme sind ernst zu nehmen, denn ein frühzeitiges Erkennen und Eingreifen kann persönlichen und finanziellen Schaden abwenden. Forenuser, die sich durch übermäßiges Posting belastet fühlen, können und sollten um Rat und Hilfe bitten.


Wie entwickelt sich krankhafte Foren-Sucht?

AW3P-Suchtexperte Steffen Heintsch hat anhand von 10.954 Fällen auf AW3P ein immer wiederkehrendes Muster herausgefunden. Danach durchläuft eine typische Foren-Karriere drei Phasen:
  • 1. Registrier- und Anmeldephase (positives Anfangsstadium)
    Die ersten Foren-Erfahrungen sind meistens zufällig. Größere oder mehrere kleine Postings erzeugen Erfolgserlebnisse und ein Gefühl der Überlegenheit. Es entwickeln sich immer stärkere Foren-Erwartungen. Die Postings steigen, die inhaltliche Postings-Größe verlängert sich, ohne das diese an inhaltlicher Substanz gewinnen. Es wächst die Risikobereitschaft und das Ansteigen der Einschätzung auf die allgemeine Abgemahnten-Opferrolle.

    2. Lamentierphase (kritisches Gewöhnungsstadium)
    Mit der Zeit wird das Posten immer intensiver und häufiger. Aus dem Gelegenheitsposter wird langsam der Foren-Experte, der Jura voll beherrscht, Urteile zitiermäßig erklären und gleichzeitig anonym mehrere Fall-Einschätzungen vornehmen kann. Um den gewünschten Kick zu erzielen, sind immer höhere Foren-Verbringzeit, Foren-Accounte mit unterschiedlichen anonymen Identitäten und private Gewinne (Werbeeinnahmen, Kopfgeld) erforderlich. Verluste (AW3P-Blacklist) werden nicht mehr so einfach weggesteckt. Die Kontrolle über das Posting-Verhalten schwindet und weicht den Pöbeleien. Es kommt zu Problemen in der Familie (wenn man eine hat) und am Arbeitsplatz (wenn man einen hat).

    3. Verzweiflungsphase (Suchtstadium)
    Der zwanghafte Foren-Drang lässt sich schon lange nicht mehr nebenbei finanzieren. Foren-Arbeit auf Pump erhöht den Druck. Zwischenzeitliche private Gewinne werden nicht zur Schuldentilgung verwandt, sondern um Altverluste zurückzugewinnen. Das Foren-Leben bestimmt den Tagesablauf, Geldbeschaffung und direkte Konkurrenzausschaltung stehen im Mittelpunkt. Das Suchtstadium ist erreicht. Familie und Beruf sind in Mitleidenschaft gezogen. Der soziale Foren-Abstieg beginnt. Auf berechtigte Kritik reagiert man mit erheblicher Selbstüberschätzung. Diese nimmt im Rahmen der Kränkbarkeit zu.

Wer leistet Hilfe?
Mit staatlicher Unterstützung ist in Deutschland ein dichtes Netz von Beratungsstellen und therapeutischen Einrichtungen entstanden. Hinzu kommen von privater Seite organisierte Selbsthilfegruppen und Vereine. Federführend in der Suchtprävention ist die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA).


öüöäö


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Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9880 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Februar 2015, 13:26

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle: Ganz überwiegender Sieg gegen Schulenberg Schenk vor dem AG Düsseldorf. Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.


13:27 Uhr



Das Amtsgericht Düsseldorf hat bereits am 17.06.2014 unter dem Aktenzeichen 57 C 1315/14 eine Klage wegen Filesharing der Kanzlei "Schulenberg Schenk" aus Hamburg im Auftrage der "MIG Film GmbH" aus Düren ganz überwiegend abgewiesen.



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Bild

Rechtsanwalt Carsten M. Herrle

.Herrle Rechtsanwaltskanzlei
Harmsstr. 86,
24114 Kiel
NOTFALLTELEFON: 0171 1943482
Büro: +49 (0) 431-3 05 37 19
Fax: +49 (0) 431-3 05 37 18
Öffnungszeiten: Mo-Fr: 08:00-18:00 Uhr
E-Mail: ra.herrle(at)t-online.de
Web: www.ra-herrle.de

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Zum Sachverhalt

Die Firma "MIG Film GmbH" ließ Abmahnungen versenden wegen des Filmwerks "Delta Farce" in deutschsprachiger Fassung. Der Ladenverkaufspreis betrug 7,99 Euro. Im konkreten Sachverhalt wurde der Mandant unter dem 05.03.2010 wegen einer bereits am 07.11.2009 stattgefundenen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 850,00 Euro aufgefordert. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, an diesem Tag mittels des Filesharing-Clients "eMule" das streitgegenständliche Werk zum Download anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerkes zugänglich gemacht zu haben.

Nachdem der Abgemahnte keine Zahlung auf die Abmahnung geleistet hatte, wurde gegen diesen das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitete. Gegen den gerichtlichen Mahnbescheid wurde durch den Abgemahnten verspätet Widerspruch eingelegt. Im Zuge dessen beauftragte der Abgemahnte die "Rechtsanwaltskanzlei Herrle" aus Kiel mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit.

Aufgrund des Umstandes, dass verspätet Widerspruch eingelegt wurde, der als sogenannter Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu gelten hatte, ging es im vorliegenden Verfahren aus Klägersicht um die Verwerfung des Einspruchs. Aus Beklagtensicht um die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und um Klagabweisung.



Das Amtsgericht Düsseldorf entschied wie folgt:


Zur Aktivlegitimation der Klägerin (MIG Film GmbH)
(...) Ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus der dem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 beigegebenen Anlage K9, die Teil des Klägervortrages ist, geht hervor, dass der Klägerin an der deutschen Übersetzung des streitgegenständlichen Filmwerks lediglich die ausschließlichen Rechte zur Verbreitung über Video Datenträger (wie zum Beispiel DVD) übertragen worden sind, während es unter 5b ausdrücklich heißt, das unter anderem das Recht zur Verbreitung über das Internet bei dem Lizenzgeber, der "Lions Gate Films International" verbleibt. Dass grundsätzlich durch eine Synchronisation eines ausländischen Filmwerks ein eigenes umfassendes Urheberrecht des die Übersetzung Beauftragenden gemäß § 94 UrhG entstehen kann, ist hier nicht relevant, denn derjenige, der ein geschütztes Filmwerk synchronisiert, kann am Ergebnis der Synchronisation nicht mehr Rechte erhalten als ihm vom Hersteller des ausländischen Filmwerks eingeräumt worden ist und dies ist gemäß Anlage Vertrag vom 08.02.2009 (Anlage K9) nur hinsichtlich des Rechts zur Verbreitung auf Videodatenträger der Fall. Dem Inhaber lediglich inhaltlich beschränkte ausschließlicher Nutzungsrechte steht ein Anspruch aus § 97 Urhebergesetz jedoch nur insoweit zu, als die Verletzung genau das so beschränkte Nutzungsrecht betrifft. (...)


Negatives Verbietungsinteresse berechtigt nicht, Schaden nach Lizenzanalogie zu berechnen
(...) Hinsichtlich anderer Verwertungsarten beschränkt sich der Anspruch dagegen auf ein negatives Verbietungsinteresse, soweit die andere Art der Nutzung in seine Rechtsposition eingreift (...), sowie auf einen Schadensersatzanspruch, der gerade dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch die anderweitige Verwertung entstanden ist (...). Dieser Schaden kann jedoch nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Deren Zweck ist es nämlich, den Verletzer nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilte Erlaubnis durch den Rechteinhaber, die Lizenzanalogie läuft im Ergebnis also auf die fiktive Annahme eines Lizenzvertrages hinaus. (...)
(...) Hier verhält es sich aber so, dass die Klägerin zur Vergabe von Lizenzen zur Internetverbreitung des Werkes nicht berechtigt war, mithin für Sie nicht die Möglichkeit bestand, insoweit Lizenzeinnahmen zu erzielen. Daher bietet die Annahme eines fiktiven Lizenzvertrags keine rechtliche Grundlage zur Berechnung des der Klägerin gerade in ihrer Eigenschaft als ausschließliche Nutzungsberechtigte entstandenen Schadens. (...)


Wert des Unterlassungsanspruchs (negatives Verbietungsinteresse)
(...) Die Höhe des Streitwertes der Abmahnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Unterlassungsanspruchs, wobei der Wert für den nur teilweise ausschließlich Nutzungsberechtigten, die man Anspruch auf Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie nicht zusteht, nicht höher sein kann als für den Urheber oder weitergehend ausschließlich Nutzungsberechtigten, die man Anspruch auf Lizenz analogen Schadenersatz zustehen würde. Die Methoden der Berechnung des Streitwertes im Falle einer Abmahnung durch einen Streitwert von 10.000 Euro und mehr erscheinen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Sie stehen außer Verhältnis zur Höhe des zu leistenden lizenzanalogen Schadenersatzes und berücksichtigen auch nicht hinreichend, dass durch die abmahnende Vorgehensweise gegen den Einzelnen das Filesharing in seiner Gesamtheit nur wenig berührt wird. Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist im Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig. (...)
Die Annahme eines hohen Streitwertes zum Zwecke der Generalprävention, also im Hinblick auf eine möglicherweise abschreckende Wirkung gegenüber Dritten, ist im Zivilrecht wesensfremd und daher unzulässig.



Bestimmung des Streitwertes gegenüber einer Privatperson
(...) Die Höhe des Streitwertes des Unterlassungsanspruchs ist gegenüber Privatpersonen zurückhalten zu bestimmen und beträgt im Hauptsacheverfahren das Dreifache der Lizenzgebühr im Fall eines Fotos bei einer eBay-Versteigerung (OLG Nürnberg NJOZ 2013,1035). Das OLG Düsseldorf nimmt jedenfalls dann, wenn der Schadenersatz nach Lizenzanalogie sich aus einer hohen Jahres Lizenz bemisst, selbst im Fall einer Verbreitung einer öffentlichen Fußball-Übertragung durch einen Gastwirt unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte des Rechteinhabers, also bei einer Verletzung im kommerziellen Bereich, lediglich eine Verdreifachung des Schadenersatzes zur Bemessung des Streitwertes der Unterlassung vor (OLG Düsseldorf - I 20 W 81/12). Geht es um Schadenersatz wegen Filesharings, ist zu berücksichtigen, dass die Eingriffsschwere im Hinblick auf die Weiterverbreitungsmöglichkeit tiefer ist als bei einer zeitlich eng begrenzten privaten EBay-Auktion. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Filesharing immanente Möglichkeit unendlicher Weiterverbreitung bereits bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt ist und daher wenig Anlass besteht, aus diesem Grund nochmals Streitwert massiv zu erhöhen. Insgesamt erscheint dem Gericht gegenüber einer Privatperson, die Filesharing betreibt, ein Streitwert in Höhe des fünffachen des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie angemessen. (...)


Wie berechnet das Amtsgericht Düsseldorf bei Filesharing den zustehenden Schadenersatz?
(...) Dieser Schadensersatz ist bei lediglich zu einem einzelnen Zeitpunkt festgestellten Rechtsverletzungen niedrig anzusetzen, da es sich gegenüber dem in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Filesharer verbietet, kommerzielle Pauschallizenzen als Maßstab heranzuziehen, vielmehr kommt es auf die Anzahl der möglichen direkten Vervielfältigungen für die Dauer der eigenen Downloadzeit an, weil lediglich im Umfang der eigenen Downloadzeit die Lebenserfahrung dafür spricht, dass das Werk über das Filesharingnetzwerk zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Anzahl ist sodann mit der fiktiven Lizenzgebühr pro Download (Einsatzbetrag) zu multiplizieren und das Ergebnis im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität des Filesharings zu verdoppeln. Dies gilt auch im Fall der Säumnis des Beklagten, denn bei den von der Klägerseite vorgenommenen Berechnungen der Höhe des Schadenersatzes handelt es sich nicht um eine durch die Säumnis unstreitig feststehende Tatsache, sondern um Rechtsausführungen die, die weiter uneingeschränkt vom Gericht zu überprüfen sind (siehe hierzu ausführlich AG Düsseldorf - 57 C3122/13 vom 03.06.2014; zur Veröffentlichung vorgesehen). (...)


Berechnung der Lizenzgebühr pro Download im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt
(...) Nachdem seitens der Klägerseite ein Kaufpreis von 7,99 Euro vorgetragen ist und zur Lizenzgebühr pro Download nicht näher vorgetragen worden ist, setzt das Gericht diese in zurückhaltender Schätzung auf 20 % des Nettokaufpreises an, mithin 1,34 Euro. Diese Schätzung folgt aus der mit der Tätigkeit in einem Spezialdezernat verbundenen Kenntnis der Materie, wonach im Durchschnitt 30 % des Nettokaufpreises als Lizenzgebühr vereinbart worden sind. Der fehlende Vortrag zu diesem Punkt lässt es naheliegend erscheinen, dass die Lizenzgebühr hier eher niedriger als im Durchschnitt liegt. (...)


Berechnung des konkreten Schadens
(...) Geht man davon aus, dass ein Filmtitel eine Dateigröße von etwa 2 GB aufweist und legte man die Eigenschaften eines üblichen DSL 6000-Anschlusses zu Grunde ergibt sich die Möglichkeit zum Download von beim Beklagten angekommenen Chunks durch andere Filesharingnutzer während der Dauer seiner eigenen Download Zeit in folgendem Umfang:

Ein DSL 6000-Anschluss ermöglicht den Download mit bis zu 601 6 kbit/s. Dies entspricht 752 KB/s. eine Filmdatei der angenommenen Größe von 2 GB entspricht 2.097.152 KB. Mithin beträgt unter optimalen Bedingungen die Download Zeit ca. 5 Minuten. Uploads sind über den DSL 6000-Anschluss lediglich mit einer Geschwindigkeit von 384 kb/s, also 48 KB/s, möglich. Innerhalb eines Zeitraums von 46,5 Minuten können demnach theoretisch maximal 129,4 MB (1MB gleich 1024KB) an andere Nutzer des Filesharing-Netzwerkes verbreitet werden. Die Größe eines einzelnen Chunks, also einer kleinsten Einheit, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt, beträgt eDonkey2000-Netzwerk 9 MB. Das Filesharing erfolgt hier nach dem "eDonkey2000"-Protokoll, weil der von der Klägerseite angegebene Client "eMule" nach diesem Protokoll arbeitet (...). Innerhalb des eigenen Downloadzeitraums sind daher rechnerisch lediglich 14 Downloads durch andere unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite möglich, mithin ist ein Multiplikationsfaktor 14 auf den Einsatzbetrag anzuwenden, nach Verdoppelung im Hinblick auf die besondere Eingriffsintensität des Filesharing durch die Fortsetzung der Verbreitungskette ergibt sich ein Faktor von 28 ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Abschlag im Hinblick darauf naheliegt, dass das deutschsprachige Werk im weltweiten Filesharing Netzwerken nur eingeschränkt Nachfrage findet. Dies entspricht einem Schadenersatzbetrag in Höhe von 37,52 Euro. Das Fünffache dieses Betrages, also 187,60 Euro, stellt den Streitwert der Abmahnung dar. Die Kosten der Abmahnung einschließlich Auslagenpauschale berechnen sich demnach aus der niedrigsten Streitwertstufe der bis zum 31.07.2013 gültige Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sie betragen mithin 39,00 Euro.

Nur in dieser Höhe ist die Klage in der Hauptforderung schlüssig (...)."



Kostenquote: 96 % Klägerin, 4 % Beklagter. (...)


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Autor: Rechtsanwalt Carsten M. Herrle


Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... uesseldorf

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AG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2014 - Az. 57 C 1315/14

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