Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

Antworten
Nachricht
Autor
chetstein
Beiträge: 1
Registriert: Montag 1. Dezember 2014, 13:47

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#921 Beitrag von chetstein » Montag 1. Dezember 2014, 13:57

hallo liebe community, ich werde mich kurz fassen. bei uns ist die mahnung am 28.11.2014 eingetroffen dabei geht es um album von lana del rey, gefordert werden 900 euro die wir aufgrund unserer situation nicht tilgen können. die frist für UE geht bis zum 3.12.2014 - so nun unser problem = wir sind im haushalt zu fünft : drei kinder und eltern , der anschlussinhaber jedoch auf dem das internet der telekom registriert ist befindet sich seit langem im ausland(opa), derjenige der es bezahlt hingegen zurzeit auch im ausland (vater) der bis zur frist nicht da ist - so nun meine frage als sohn - soll ich eine mod. ue erklären abschicken? ich bin ja nicht der anschlussinhaber oder herrscht aufgrund der situation mehr spielraum weil die person die registriert bzw auch in der mahnung angeschrieben wird seit langem im ausland ist ? ich hoffe auf eine schnelle antowort und bedanke mich schon im voraus.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#922 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 16:44

Rasch unterliegt im Filesharing Verfahren gegen WBS grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit des Ex-Ehemannes auf den Anschluss reicht aus, um Täterschaftsvermutung zu entkräften



Die Rechtsanwälte Rasch haben im Namen der Universal Music GmbH eine Anschlussinhaberin für den vermeintlichen Tausch des Musikalbums "In dieser Stadt" von Christina Stürmer abgemahnt. Die Anschlussinhaberin hat jedoch vorgetragen, dass ausschließlich der Ehemann für die Rechtsverletzung in Betracht kommt. Sie selbst habe nicht das technische Wissen um Filesharing zu betreiben. Auch habe sie sich nicht mit der Verschlüsselung des Routers beschäftigt. Das habe sie ihrem Ehemann überlassen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf der Arbeit gewesen.


Gericht hält Vortrag des Ehemannes er sei es nicht gewesen für unerheblich

Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 19.11.2014, Az. 31 c C208/13) hat aufgrund dieser Angaben der Anschlussinhaberin sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung verneint. Aus Sicht des Gerichts hat die Anschlussinhaberin hier die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es reiche nämlich, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei sei hier unerheblich, dass der Ehemann ebenfalls behauptet habe, zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung bei der Arbeit gewesen zu sein. Dies bedeute nur, dass eine Täterschaft des Ehemannes gleichermaßen wahrscheinlich und möglich ist, wie eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin. Jedenfalls führe die Aussage des Ehemannes nicht dazu, dass eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin wahrscheinlicher wäre. Der Beweis für die Täterschaft der Anschlussinhaberin fehlt somit.


Störerhaftung trotz Unwissen über die Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses verneint

Die Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls, da nicht ersichtlich wurde, dass die Anschlussinhaberin hier irgendwelche Hinweis- oder Kontrollpflichten verletzt habe. Volljährige Familienmitglieder müssen laut BGH nicht belehrt und kontrolliert werden, solange keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen existieren. Da zudem keine Beweise dafür bestehen, dass der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert wurde, scheide eine Haftung der Anschlussinhaberin gänzlich aus. Dabei sei es unerheblich, dass die Anschlussinhaberin keine genauen Angaben mehr zur Verschlüsselung machen konnte.

.........................

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg

.........................


______________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/k ... ntkraeften
______________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#923 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. Dezember 2014, 11:19

Rasch Rechtsanwälte:
Keine Erschütterung der tatsächlichen Vermutung
durch pauschalen Verweis auf Drittnutzer



11:16 Uhr



Das Amtsgericht (AG) Leipzig hat mit Urteil vom 12.11.2014 nochmals bekräftigt, dass die theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter auf einen Internetanschluss nicht geeignet ist, die in Filesharing-Fällen geltende tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu erschüttern (Az. 102 C 6097/13).

In einem von "Rasch Rechtsanwälte" geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Leipzig die Inhaberin eines Internetanschlusses, über den ein vollständiges Musikalbum mittels der Software "eDonkey" öffentlich zugänglich gemacht wurde, zur Zahlung von Schadensersatz und Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 2.301,80 € verurteilt.

Die Beklagte habe keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan, so dass es bei der nach herrschender Rechtsprechung bestehenden tatsächlichen Vermutung der Täterschaft als Anschlussinhaberin (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "Bearshare") verbleibe.



Sekundäre Darlegungslast: bloßes Bestreiten der eigenen Täterschaft und Zugriff Dritter unzureichend

Das bloße Bestreiten der eigenen Täterschaft reiche zur Erschütterung der Vermutung ebenso wenig aus, wie die pauschale Behauptung, auch andere Personen hätten Zugang zum Anschluss gehabt. Nach Ansicht des Gerichts sei sowohl konkreter Sachvortrag bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten der benannten Personen erforderlich. Die Beklagte habe indes weder vorgetragen, ob ein solcher Zugriff überhaupt erfolgt ist, geschweige denn, in welchem konkreten Umfang und zu welchen möglichen Zeitpunkten.

Die rein theoretische Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch weitere Personen im Haushalt der Beklagten genüge der sekundären Darlegungslast nach Ansicht des Gerichts indes nicht. Die Anschlussinhaberin müsse die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in ihrem Haushalt (die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann) vielmehr konkret und detailliert schildern, diesen Sachvortrag gegebenenfalls nachweisen und im Rahmen des zu erbringenden Sachvortrages insbesondere auch im Rahmen des ihr Zumutbaren Nachforschungen anstellen (vgl. BGH "BearShare", a.o.O.). Anderenfalls wäre die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden und der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann.



Internetanschluss wurde zutreffend ermittelt, theoretische Fehlerquellen sind nicht zu berücksichtigen

Das Urteil enthält darüber hinaus umfangreiche Ausführungen zur Richtigkeit der Ermittlungen der "proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH". Aus den zu den Akten gereichten Beweisen ergebe sich zweifelsfrei, dass die von der Klägerin ermittelte IP-Adresse zum Zeitpunkt des behaupteten Rechtsverstoßes dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die von der Beklagten vorgebrachten bloßen theoretischen Bedenken dahingehend, dass Ermittlungen zu technischen Vorgängen grundsätzlich die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit beinhalten, seien nicht zu berücksichtigen.

Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung könnten schon deshalb nicht bestehen, weil der Anschluss der Beklagten ein weiteres Mal ermittelt und beauskunftet wurde. Eine Beweisaufnahme sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen.


_______________________________________

Autorin:

Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M.
(Queen Mary, University of London)
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet http://www.raschlegal.de

Quelle: raschlegal.de/news
Link: http://raschlegal.de/news/rasch-rechtsa ... ittnutzer/

_______________________________________





Bild

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#924 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. Dezember 2014, 00:10

Rasch unterliegt -
Anschlussinhaber wohnt im Mehrpersonenhaushalt


00:06 Uhr

Die "Universal Music GmbH", vertreten von den "Rechtsanwälten Rasch", klagte gegen unseren Mandanten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten nach dem vermeintlichen Tausch (Filesharing) des Musikalbums "Give me Fire" von "Mando Diao". Insgesamt verlangte "Universal" im Abmahnschreiben die Zahlung von 1.200,00 Euro. Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen (Urt. 03.12.2014, Az. 32 C 23/13).


Ehefrau und minderjährige Kinder haben Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant bestritt die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Auf den Anschluss hatten zum vermeintlichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder Zugriff. Der Router sei WPA2 verschlüsselt und mit einem individuellen Passwort gesichert worden. Die Kinder wurden nach Angaben des Anschlussinhabers auch hinreichend belehrt.


Gericht verneint nach ausführlicher Beweisaufnahme die tatsächliche Vermutung

Das Gericht hat zur Klärung des Falles eine ausführliche Beweisaufnahme vorgenommen. Es wurden als Zeugen angehört, sowohl ein Mitarbeiter der "proMedia GmbH", die die Rechtsverletzung ermittelt haben will, als auch von zwei Mitarbeitern der Deutschen Telekom.

Das Gericht hat am Ende den geltend gemachten Anspruch der Klägerin verneint, da aus Sicht des Gerichts kein ausreichender Beweis dafür erbracht wurde, dass unser Mandant hier die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die Richter haben zunächst die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft unseres Mandanten ausführlich verneint. Als Grund führt der Richter hier die Tatsache an, dass sich in dem Haushalt noch andere Personen befanden, die ebenso gut für die Rechtsverletzung hätten verantwortlich sein können. Damit folgt der Richter der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Für eine mögliche Täterschaft der Töchter sprach zudem laut Gericht die Tatsache, dass es sich bei dem Werk um Chartmusik handelt, die nach Zeugenaussagen von den Töchtern gehört wird.


Auf die Belehrung der Kinder kommt es nicht an

Auch die Störerhaftung wurde verneint. Und zwar nicht, weil das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Töchter ordentlich belehrt wurden, sondern weil die Ehefrau gleichermaßen als Täterin infrage kam und ihr gegenüber keine Belehrungspflichten bestanden. Kommt die Ehefrau als Täterin infrage, erübrigt sich somit die Frage nach der ordnungsgemäßen Belehrung der Minderjährigen Kinder. Auf die WLAN Sicherung kam es für die Frage der Störerhaftung hier genauso wenig an, da das Gericht feststellte, dass es keine Hinweise für die Ausnutzung einer eventuellen Sicherheitslücke durch Dritte gab.


................................

Hier das Urteil im Volltext:
Urteil Amtsgericht Hamburg


................................




__________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de
Web: www.wbs-law.de

Quelle: www.anwalt.de
Link: http://www.anwalt.de/rechtstipps/rasch- ... 65177.html

__________________________

benso_jena
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 19. Juli 2014, 21:01

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#925 Beitrag von benso_jena » Mittwoch 17. Dezember 2014, 22:55

Hallo Leute.

Ich bin bereits eine Weile hier angemeldet und hatte bereits Mitte des Jahres das Vergnügen einen Mahnbescheid bekommen zu haben.
Dieser wurde mir von der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann wg. einem Mahnbrief vom 26.05.2011 zugestellt.
Dieser war damals der letzte von drei Mahnbriefen die im Laufe des Jahres 2011 und 2010 bei mir eingingen. Auf die ersten beiden Briefe reagierte ich damals anwaltlich mit mod UE und Anwaltsschreiben an die Gegenseite.
Nach Recherchen bezahlte ich die geforderten 511€ in diesem Falle jedoch da ich 1. bei dem Ursprungsfall keinen Anwalt eingeschaltet hatte und 2. diese Summe ja relativ gering ggü anderen, hier zu findenden, Forderung ggü Angemahnten.

Einer der beiden Mahnbriefe auf die ich 2011 anwaltlich reagieren ließ stammte von den Rechtsanwälten Rasch.
Es ging um das vorgeworfene Herunterladen des Albums "Beyond Hell/Above Heaven" der Band Vollbeat.
Hier reagierte der Anwalt, wie oben erwähnt, mit einem Schreiben an die Gegenseite uA mit einem Verweis auf die Störerhaftung usw. Bitte keine genauen Fragen nach dem Inhalt. Diesen habe ich hier nicht mehr vorliegen. Ebenso verfasste er eine modifizierte UE die ich unterschrieb.
Es folgte keine weitere Reaktion der Rechtsanwälte Rasch.

Heute wurde mir zum einen ein Mahnbescheid vom Amtsgericht Wedding zugestellt zum anderen wurde auch meinem Anwalt ein Schreiben der RA Rasch mit Verweis auf die angeblich gescheiterten Vergleichverhandlungen (ein Vergleich wurde nie angeboten) zugesandt.
Im Schreiben an meinen Anwalt wurde auch eine Kopie das Antrages für den Mahnbescheid beigefügt.
Zu der urspr. Forderung von 1099€ wurden im Mahnbescheid 2500€ "Lizenzschadenersatz" sowie Verfahrenskosten von insg. 336,85€ addiert. Die Gesamtforderung beträgt 3935,85€.

Diese Summe kann und will ich nicht aufbringen. Da ich ja bereits in diesem Falle von einem Anwalt vetreten werde wende ich mich morgen auch wieder an diesen.
Allerdings ist mir aufgefallen, dass im Mahnbescheid der Passus "Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt" nicht aufgeführt wurde. Dies wird auch durch die Kopie des Antrages hierfür bestätigt.
Dies war im Mahnbescheid von Reichelt Mitte des Jahres noch vorhanden.
Welchen Hintergrund hat dieses? Ist dies nur ein "Fehler" von Rasch oder hat dies andere uU verbindliche Gründe?

Nichts desto trotz habe ich vor euch in meinem Fall weiterhin auf dem Laufenden zu halten.

MfG Ben

benso_jena
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 19. Juli 2014, 21:01

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#926 Beitrag von benso_jena » Donnerstag 18. Dezember 2014, 13:23

Ich habe aufgrund der örtlichen Entfernung heute telefonisch Kontakt zu meinem Anwalt aufgenommen.

Dieser hat mir geraten, wenn ich nicht willens (und liquide) wäre die geforderte Summe zu begleichen, einen voll umfänglichen Widerspruch einzulegen.

Er bereitete mich bereits auf die möglichen Folgen vor und wie man darauf reagieren könnte. Diese möchte ich aber aus privatem Interesse hier nicht äußern.

mackuser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 4. September 2013, 19:19

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#927 Beitrag von mackuser » Samstag 3. Januar 2015, 21:20

Hallo ich habe heute auch einen Mahnbescheid bekommen Unheilig-Große Freiheit. Jetzt stellt sich für mich die Frage da ich keine Rechtschutzversicherung habe soll ich zu einem Anwalt gehen oder gleich Wiederspruch einlegen??? Ich habe definitiv kein Album damals runtergeladen allerdings war das W-Lan damals noch offen (meine unwissenheit). Was könnt ihr mir raten. Danke.
Habe noch was gefunden damals lies ich mich von einer Online Kanzlei beraten welche eine Unterlassungserklärung für mich versendet haben, habe diese heute auch noch angeschrieben.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#928 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 10:17

[quoteemmackuser]Hallo ich habe heute auch einen Mahnbescheid bekommen Unheilig - Große Freiheit. Jetzt stellt sich
für mich die Frage da ich keine Rechtsschutzversicherung habe soll ich zu einem Anwalt gehen oder
gleich Widerspruch einlegen? Ich habe definitiv kein Album damals runtergeladen allerdings war
das W-Lan damals noch offen (meine Unwissenheit). Was könnt ihr mir raten. Habe noch was gefunden.
Damals lies ich mich von einer Online Kanzlei beraten, welche eine Unterlassungserklärung für
mich versendet haben, habe diese heute auch noch angeschrieben.[/quoteem]


Hallo @mackuser,

jeder Betroffene durchläuft mit bzw. ab Erhalt eines Abmahnschreibens den jeweils gleichen Gedankenprozess.

Bild
Foto: AW3P-2015 (verallgemeinert)

Dies ist nichts Neues und auch nicht von mir extra Erfundenes, kann ich auch gar nicht. Ein Betroffener
möchte aber -ich unterstelle hier Unwissenheit- diesen Prozess -nicht- durchlaufen, sondern einen Rat;
für seinen Fall; sofort und verbindlich; zumindest sein Gewissen beruhigende Antwort.

Und dies liebe Freunde des Abmahnwahn - geht so nicht! Sobald jemand in einem öffentlichen Verbraucher-
forum auf eine Frage (egal ob anonymer Account bzw. "angenommen") konkret antwortet, geht er auf einen
Rechtsfall ein, beurteilt diesen, das heißt nimmt eine rechtliche Prüfung vor, was eine unerlaubte
Rechtsdienstleistung darstellt. Wie es a.a.O. gehandhabt wird, ist mir persönlich Wurst, die verdienen
auch da ihren Lebensunterhalt damit. Auf AW3P jedenfalls werde ich immer wieder darauf hinweisen. Ein
Forum kann kein kostenloser Ersatz für einen Anwalt sein - insbesondere, wenn es nur als Doppelabsicherung
gebraucht wird. Denn in der Regel wird -wie auch bei dir- ein Anwalt angeschrieben und ein Forum befragt.
Hier sollte es aber nicht gelten, welche Antwort dann eventuell gefällt bzw. genehm, sondern die eines
Profis - Anwalt.


Ein Forum kann deshalb nur allgemeine Antworten geben.
Mahnbescheid Allgemein
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich -auch jetzt- außergerichtlich vergleichen.



Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand (wo möglich).
Bild

Wie man jetzt das Risiko in deinem Fall einschätzen kann - weiß ich nicht, weil ich nicht weiß, wie weit
der Rechteinhaber bereit ist zu gehen und wie die Anschlusssituation + Reaktionen auf die Abmahnung
detailliert war. Denn egal ob Online-Kanzlei oder nicht, fügen die meisten Anwälte noch irgendein
Begleitschreiben der mod. UE bei, was ich inhaltlich nicht kenne. Umsonst hat man aber auch jetzt nicht
das offene WLAN erwähnt.

Offenes WLAN ist aber seit dem BGH: "Sommer unseres Lebens" klar:
- Störer (AG) - ja; Täter (SE) - nein; natürlich abhängig vom Vortrag + richterlichen Ermessen.
Und natürlich kann der Kläger eine neue UVE verlangen, falls die damalige Abgegebene -nicht- die
"Ermöglichungshandlung Dritter" abdeckt.

Dann muss man sehen, wie lautete der Vertrag zw. dir und der Kanzlei, die eine mod. UE abgab. In der Regel
wird aber nur eine außergerichtliche Vertretung vereinbart. Das bedeutet, im Gerichtsfall, muss diese oder
eine neue Kanzlei beauftragt werden. Wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgegeben, tun sich sowieso
die meisten dann schwer.

Ich würde mir aber deine Unterlagen genau durchlesen. Wie gesagt, die meisten Kanzleien fügen zur mod. UE
noch irgendein Begleitschreiben hinzu, indem man versucht zu erklären, das der Abgebende Mandant nicht
infrage kommt, oder dies oder das ... Ist hier ein Schuldanerkenntnis eingebaut (kann ich nicht beurteilen),
erhöht sich natürlich das Risiko, das der Abmahner nach eingelegtem Widerspruch die Ansprüche begründet.
Das bedeutet, er klagt.

Ist kein Schuldanerkenntnis eingebaut, siehe: "Mahnbescheid Allgemein". Es besteht immer die 50-50 Chance:
entweder Verjährung oder Klage. Natürlich muss man aber sich im Klaren sein, das bei "Rasch" ganz andere
Summen im Raum stehen, als z.B. bei einem Lied-Abmahner. Denn mit offenem WLAN-Netzwerk und der entsprechenden
abdeckenden mod. UE = schon zumindest - Störer. Auch hier heißt es, man ist für die anwaltlichen Gebühren aus
der Abmahnung - haftbar.

Alles andere wäre nur möglicher "Aufruf zum Prozessbetrug" und würde dir nicht helfen. Im Gegenteil.


VG Steffen

mackuser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 4. September 2013, 19:19

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#929 Beitrag von mackuser » Sonntag 4. Januar 2015, 11:51

Hallo Steffen vielen dank für die Info.
Folgendes sollte meinerseits noch erwähnt werden ich habe mich was das Thema Verjährung angeht belesen und meine Abmahnung sollte eigentlich im dez.2013 schon verjährt sein da die feststellung am 12.2010 erfolgte. Warum wird dann trotzdem noch ein mahnbescheid erlassen?
Gruss Mackuser

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#930 Beitrag von Steffen » Sonntag 4. Januar 2015, 13:14

[quoteemMackuser]Folgendes sollte meinerseits noch erwähnt werden ich habe mich was das Thema Verjährung angeht belesen und meine Abmahnung sollte eigentlich im Dez. 2013 schon verjährt sein da die Feststellung am 12.2010 erfolgte. Warum wird dann trotzdem noch ein Mahnbescheid erlassen?[/quoteem]

Hallo @Mackuser,

es gibt sehr viele Rechtsfragen bei der Thematik "Abmahnung Filesharing" - wie z.B. Verjährung - die sind einmal nicht so einfach zu beantworten, andermal darf ich - nicht - auf deinen Fall eingehen und dir - keine - konkrete Antwort erteilen, ob dein Abmahnfall verwirkt ist oder nicht.

- Allgemein - gilt aber, und hier geben die Amtsgerichte,
  • Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13),
    Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14),
    Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13),
    Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14),
    Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)),
eine erschöpfenden Antwort,


Filesharing = Urheberrecht = § 102 UrhG

§ 102 Satz 1 UrhG - allg. Anwaltsgebühren, Schadensersatz, Unterlassungsanspruch - Abmahnung

(...) Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)


§ 102 Satz 2 UrhG - allg. Rest-Schadensersatz (feststehender Täterschaft)

(...) Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt (...)



Und hier sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung,

(...) wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. (...)


Zur besseren Verdeutlichung,

(...) wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt,
  • - in dem der Anspruch entstanden ist [Log-Datum]
    - und [nicht -oder-, sondern -und-]
    - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. [Providerauskunft] (...)
Wichtig das Wörtchen -UND-. Natürlich ist das entsprechende Log-Datum der Zeitpunkt der Verletzung. Nur kann der Abmahner definitiv nichts damit anfangen, weil die (P2P-)IP eben nicht die Person hinter der IP wiedergibt, sondern erst nach einem Gestattungsanordnung (gem. § 101 IX UrhG) durch die Providerzuordnung, den zur ermittelten (P2P-)IP verantwortlichen Anschlussinhaber. Erst mit diesem Wissen - Name + Anschrift des verauskunfteten AI - kann der Abmahner auch letztendlich abmahnen.

Nur kann man hier nicht ohne Weiteres -wie a.a.O. - einfach einen Verjährungsrechner (a.a.O., Domaininhaber: Fred-Olaf Neisse) hernehmen und sich zufrieden auf die Schultern klatschen. Weil es einfach sinnfrei ist und nebenbei ein Erbringen einer unerlaubten (sowie fehlerbehafteten) Rechtsdienstleistung.

Hier gibt es einfach soviel Unbekannte in der Gleichung, die ich gar nicht wissen kann, nicht einmal um dass nicht wissen dürfen.
  • 1. Log-Datum [Datum] - LG Beschluss [Datum] - Providerauskunft an den Abmahner [Datum] - Abmahnung [Datum]
    2. Sonderfälle Jahreswechsel, Providerauskunft nach den 3 Jahren usw.
    3. Reseller-Provider:
    Log-Datum [Datum] - LG Beschluss [Datum] - (Backbone-)Providerauskunft an den Abmahner; dabei aber nur die Reseller-Kennung [Datum] - Abmahner - Reseller-Provider [Datum] - Zuordnung der Reseller-Kennung durch den Reseller-Provider und Verauskunftung an den Abmahner [Datum] - Abmahnung [Datum]
    4. Unberechtigte (verjährte) Forderungen usw.

Dieses kann ich nicht wissen sowie nicht prüfen, stellenweise weiß dies nicht einmal genau der Betroffene und bedarf - definitiv - anwaltlicher Prüfung. Punkt.


VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#931 Beitrag von AxelF » Montag 5. Januar 2015, 08:53

Kurz gefasst könnte man sagen, wenn zwischen Logzeitpunkt und Abmahnung ein Jahreswechsel liegt, hat der Abgemahnte regelmäßig nicht ausreichend Informationen um mit Sicherheit den Beginn der Verjährung zu wissen ...

STOERTIE
Beiträge: 9
Registriert: Donnerstag 9. Januar 2014, 21:38

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#932 Beitrag von STOERTIE » Montag 5. Januar 2015, 10:21

mackuser hat geschrieben: Warum wird dann trotzdem noch ein mahnbescheid erlassen?
Gruss Mackuser
Hierzu kann die Antwort ja nur lauten: "Um auf den letzten Drücker noch Geld zu machen". Um nichts anderes geht es bei ********* Rasch.
Je mehr die versenden umso höher die Quote derer die vor Schreck umfallen und zahlen.

Es gibt halt immer nur zwei Möglichkeiten zahlen oder eben nicht zahlen. Du hast vor 3-4 Jahren die Entscheidung getroffen nicht zu zahlen also musst du nun immer wieder neu die Entscheidung
treffen bei jedem Schritt den die machen. Wenn du sicher bist es ist verjährt, dann auf dem Mahnbescheid das Kreuz an der richtigen Stelle machen und an Rasch ein Schreiben mit der Einrede der Verjährung senden. Sonst keinen Kontakt. Die Gefahr der Klage bleibt natürlich und dann brauchst du sicherlich einen Anwalt, oder du zahlst... wie gesagt zahlen oder weiter machen....

Bei mir ist übrigens seit einen Jahr Ruhe, hatte als Schlusspunkt die Einrede der Verjährung übersandt und danach kam nichts mehr.



Bild

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#933 Beitrag von Steffen » Montag 5. Januar 2015, 14:39

Hierzu kann die Antwort ja nur lauten: Mach mal in DE und unter deutscher Domain ein Forum auf und setzt dich dann mit denen auseinander, wenn sie dir auf den Schlips treten. So ein Murks muss einfach nicht sein, weil es nichts mit Meinungsfreiheit zu tun hat.

Rasch ist die Kanzlei der Musikindustrie und jedem RI ist es sein legitimes Recht, Urheberverstöße gegen seine Werke zu ahnden. Natürlich könnte man sich um die Höhen des SE + AG streiten, dies hat aber nichts mit einer Abzock-Firma zu tun. Punkt.


VG Steffen

mackuser
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 4. September 2013, 19:19

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#934 Beitrag von mackuser » Dienstag 6. Januar 2015, 12:43

Hallo zusammen,

also kurze Info. Habe mich von einem Anwalt (Aus Liste der Anwälte hier auf der Homepage) beraten lassen der nun das Thema für mich übernommen hat. Verjährung sollte wenn kein Mahnbescheid eingegangen wäre erfolgt sein. Allerdings ist mir das persöhnlich zu heiß geworden und die Kosten des Anwalts sind wesentlich geringer als die die ich sonst für den Abmahner zahlen hätte müssen. Werde euch dennoch auf dem laufenden halten. Grüsse und noch einen schönen 3 Königstag

Mackuser

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#935 Beitrag von RolloTamasi » Samstag 10. Januar 2015, 13:27

Bei mir kam bisher kein Mahnbescheid, aber ein paar Tage hat RA Rasch ja noch. Dann ist's bei mir auch verjährt.

Einen Anwalt würde ich mir erst nehmen wenn nach Widerspruch zum Mahnbescheid wirklich geklagt würde.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#936 Beitrag von Steffen » Donnerstag 29. Januar 2015, 10:58


Filesharing-Erfolg
gegen die Kanzlei Rasch
vor dem AG Leipzig





~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... zig-58522/

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Leipzig hat die Filesharing-Klage der "Universal Music GmbH", vertreten durch die Kanzlei "Rasch", gegen unsere Mandantin abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie zwei Musikalben auf einer Tauschbörse angeboten und öffentlich zugänglich gemacht hätte. Es handelte sich um die Alben "Große Freiheit" der Band "Unheilig" sowie "Rated R" der amerikanischen Sängerin "Rihanna".

Unsere Mandantin hat im Verfahren angegeben, dass sie selbst über keinen Computer verfügt und das Internet nicht nutzt. Sie sieht sich selbst technisch nicht in der Lage, Filesharing-Programme zu nutzen. Einzig ihr Sohn habe einen Computer, zu welchem sie jedoch auch keinen Zugang habe. Dies konnte durch zwei Zeugenaussagen bestärkt werden.



Möglicher alternativer Geschehensablauf wurde glaubhaft dargelegt

Das Amtsgericht Leipzig geht davon aus, dass eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Klägerin besteht, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zugeordnet war. Unsere Mandantin musste somit die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darlegen. Zum Tatzeitpunkt hatte ihr Sohn mittels eigenem PC sowie Laptop Zugang zum Internet. Darüber hinaus haben auch die beiden weiteren Söhne sowie die Tochter Zugang zu den Computern des jüngsten Sohnes, wenn diese zu Besuch sind.

Dieses Vortragen erschüttert die zugunsten von "Universal Music" grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Anschlussinhaberin zugleich den Rechtsverstoß begangen hat.



Auch ein Anspruch aus einer Störerhaftung besteht nicht

Ein Anspruch aus einer Störerhaftung gegenüber unserer Mandantin für eine unzureichende Sicherung und Überwachung des Internetanschlusses besteht dem AG Leipzig zufolge auch nicht. Das Gericht führt hierzu aus, dass „die Beweisaufnahme keinen konkreten Täter der behaupteten Rechtsverletzung ergeben hat.“ Eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Überwachung des Internetanschlusses gegenüber einer dritten Person konnte nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen gemäß dem Urteil gegen unsere Mandantin insofern nicht. Weitere Beweismittel, die etwas anderes hätten belegen können, wurden dem Gericht nicht angeboten.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier der Volltext zum Urteil: Urteil des AG Leipzig Az. 102 C 7201/13

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



AW3P warnt: hier anklicken!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#937 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Januar 2015, 09:40

"Rasch Rechtsanwälte":
AG Braunschweig bemisst Schadensersatz
für ein Musikalbum in Filesharing-Fällen
mit zumindest EUR 2.500,00



09:36 Uhr

Rechtsanwältin Katharina Voigtland, LL.M. (Queen Mary, University of London) veröffentlichte " einen Bericht über ein von "Rasch Rechtsanwälte" geführtes und gewonnenes Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Braunschweig (Urt. v. 20.01.2015, Az. 116 C 3473/13).

Viel schrecken jetzt auf, verweisen auf die positive Rechtsprechung bei Klageverfahren an sich um "Baumgarten und Brandt" und verweisen darauf keine Panik zu verbreiten. Nur sollte man, wenn man sich mit einem Thema auseinandersetzt, immer alle Facetten beleuchten. Hier gilt es auch nicht auf jemand schuldvoll den Finger zu zeigen, oder sich darüber lächerlich zu machen. Man muss aber begreifen, dass eine Abmahnung (außergerichtlich) und ein Klageverfahren (gerichtlich) kein Kinderspiel darstellt und die teure Zeche, dann nur der Betroffene begleicht,falls die Vorstellungen nicht aufgehen.


AG Braunschweig, Urteil vom 20.01.2015, Az. 116 C 3473/13

Das Amtsgericht Braunschweig verurteilte die Inhaberin eines Internetzugangs wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung (Musikalbum) zur Zahlung von EUR 2.500,00 Schadensersatz sowie EUR 811,80 Rechtsanwaltskosten (gesamt: EUR 3.311,80).


Auf der Webseite der Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" ist wörtlich zu lesen:
  • (...) Die Beklagte habe keine ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs dargetan, so dass es bei der nach herrschender Rechtsprechung bestehenden tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschaft verbleibe (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, "BearShare"). (...)
  • (...) Mit dem bloßen Hinweis auf eine grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit von Ehemann und Kindern genüge die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Sie hätte zum tatsächlichen Nutzungsverhalten ihrer Familienmitglieder im Allgemeinen und am Tattag vortragen müssen. Im Übrigen wäre die Beklagte in Hinblick auf die "BearShare"-Entscheidung des BGH (a.o.O.) nach Zugang der Abmahnung gehalten gewesen, Erkundigen darüber einzuziehen, wer als möglicher Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. (...)
Das Amtsgericht Braunschweig hielt einen Schadensersatz pro Titel in Höhe von EUR 200,00 grundsätzlich als angemessen. Diese Schadensersatzhöhe pro Titel hat sich in der aktuellen Rechtsprechung mittlerweile durchgesetzt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2014, Az. 11 U 115/13; OLG Köln, Urt. vom 14.03.2014, Az. I-6 U 109/13). Der geltend gemachte Schaden von EUR 2.500,00 sei, das AG Braunschweig wörtlich:
  • (...) angesichts der Aktualität und Beliebtheit des Albums im Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu beanstanden. (...)
Das Amtsgericht Braunschweig setzt hier als Streitwert das 10fache des geltend gemachten Schadens an. Eine Deckelung der Kosten nach § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (alte Fassung) käme nicht in Betracht. Es handle sich weder um einen einfach gelagerten Fall, noch um eine unerhebliche Rechtsverletzung.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Und wie viel zu der im Urteil genannten Höhe (EUR 2.500,00 Schadensersatz sowie EUR 811,80 Rechtsanwaltskosten = EUR 3.311,80) kommen jetzt noch obendrauf? Natürlich die eigenen Reisekosten, die Kosten für den fremdem und eigenen Anwalt (+ deren Reisekosten, Spesen), sowie die fälligen Gerichtskosten. Dieses wird wohl noch einmal so um ca. EUR 2.000,00 sein, das man insgesamt von ca. EUR 5.311,80 reden muss, die auf dem Beklagten zukommen.

Gerade diese Kostenaufstellung muss jedem Forenuser und Betroffenen klarmachen, das einmal dem "Princess15114" + Shual Dumping-Geschäftsmodell" eine Absage erteilt werden, und andermal eine aktive Forenhilfe - mit Erhalt einer Klageschrift - vorbei sein muss. Denn diejenigen, die zwar denken, dass sie alles mindestens dreimal besser können als ein Anwalt, und gezwungenermaßen zu den Terminen ihre Haus- und Hofanwälte hinbefehlen, verschweigen, dass immer nur einer die Zeche bezahlt - der Betroffene. Die "Dreimal-Besserwisser" sind dann so anonym wie sie auftauchen weg und entziehen sich ihrer Verantwortung. Und wenn man die selbst propagierte Erstberatung und Zusammenarbeit mit Anwälten noch so ausschmückt, um nach fehlerbehafteter Erstberatung diese dann an diese weiterzureichen, die Zeche bezahlt nur - der Betroffene.


Bild
Bild
Bild


Deshalb ist es ein muss: Klageschrift, keine aktive Forenhilfe (IGGDAW, AW3P) - kein "Princess15114 + Shual Dumping-Geschäftsmodell!

Und die Beauftragung eines Anwaltes, die bekommt man auch selbst hin, ohne das ein Dritter verdient bzw. Dritte daran verdienen. Ganz zu schweigen, dass man Dokumente eines aktuellen Gerichtsverfahren nicht an neugierige Dritte versenden sollte, sondern kann es nur heißen:


Bild


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

VG Steffen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#938 Beitrag von Steffen » Dienstag 3. Februar 2015, 16:02

Positive Tendenz -
Filesharing-Sieg gegen "Rasch Rechtsanwälte"
auch vor dem AG Düsseldorf





15:56 Uhr



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.anwalt24.de
Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... uesseldorf

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Das Wichtigste zuerst: Die Filesharing-Klage gegen unsere Mandantin vor dem AG Düsseldorf von der "Universal Music GmbH" vertreten durch die Kanzlei Rasch wurde abgewiesen. Ihr wurde vorgeworfen, über das Filesharing-Programm "eDonkey2000" das Musikalbum "Recovery" des US-amerikanischen Künstlers "Eminem" zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht zu haben.



Die Kanzlei "Rasch Rechtsanwälte" hatte einen Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 Euro sowie Kostenersatz von 1.005,40 Euro verlangt.

Unsere Mandantin gab an, sie sei technisch nicht in der Lage ein Filesharing-Programm zu bedienen. Allerdings habe sie zwei Söhne im Alter von 21 und 15 Jahren. Beide hätten selbstständig Zugang zum Internet über den einzigen im Haushalt befindlichen PC.



Keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des An-schlussinhabers, wenn andere Personen den Anschluss benutzen konnten.

Äußerst erfreut nehmen wir zur Kenntnis, dass sich zahlreiche Gerichte in der jüngsten Vergangenheit in ihren Entscheidungen an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anlehnen. So nun auch das AG Düsseldorf. Nach aktueller Ansicht des BGH besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Anschlussinhaberin auch Täterin einer über ihren Anschluss stattgefundenen Urheberrechtsverletzung ist. Diese tatsächliche Vermutung greift jedoch nicht, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten.


Minderjähriger und Volljähriger Sohn hatten selbstständig Zugang zum Internet

Da unsere Mandantin vortragen konnte, dass ihre beiden Söhne auch zum angeblichen Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zum Internet besaßen, hat sie ihrer sekundären Darlegungslast genüge getan, da auch die beiden Söhne somit als Täter infrage kamen.

Dies bestärkte die Aussage des 15jährigen Sohnes. Er hat dem Gericht glaubhaft geschildert, dass der PC, welcher sich in seinem Zimmer befand, hauptsächlich durch ihn und seinen Bruder genutzt wurde. Der 15 jährige Sohn gab darüber hinaus an, kein Tauschbörsenprogramm auf dem PC installiert zu haben.



Auch keine Haftung als sogenannter Störer

Auch als Störerin haftet unsere Mandantin nicht. Das der minderjährige Sohn die Rechtsverletzung begangen hat steht dem Gericht nach nicht fest. Ein Anlass das Nutzungsverhalten des minderjährigen Sohnes gesondert zu überwachen und den PC zu überprüfen oder zu sperren bestanden nicht.

Die Möglichkeit, dass der volljährige Sohn der Täter war, bestehe zwar, jedoch ist der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

Solche Anhaltspunkte konnten vonseiten der Universal Music GmbH beziehungsweise von der Kanzlei Rasch nicht erbracht werden. Somit haftet unsere Mandantin weder für Urheberrechtsverletzungen des minderjährigen- noch des volljährigen Sohnes.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier das Urteil im Volltext:
AG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2015, Az. 57 C 2713/14

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~







Hinweis AW3P:



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

»Warnung vor dem "Princess15514+Shual-Dumping-Geschäftsmodell"«


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ist im Grundsatz auf die Hilfe der Foren (IGGDAW, AW3P) zu verzichten und keinesfalls irgendwelche Dokumente an Forenuser, wie z.B.:"Princess15114" oder "Shual", zu versenden. Hier wird meist eine fehlerbehaftete Erstberatung von Nichtjuristen vorgenommen oder man wird an deren "Haus- und Hofanwälte" nur weiter "verschachert". Man sollte mit Erhalt von Gerichtspost neugierige (anonyme) Dritte ausschließen.

Deshalb gilt, mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung eines Gerichtes zur Eröffnung eines Zivilverfahrens ...


Bild




~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





Fundsache der Woche:

Bild

benso_jena
Beiträge: 4
Registriert: Samstag 19. Juli 2014, 21:01

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#939 Beitrag von benso_jena » Samstag 7. Februar 2015, 12:50

Ich habe mich in meinem Fall (Heruntergeladenes Musikalbum, ca 3900€ Forderung durch Mahnbescheid) über meinen Anwalt mit Rasch auf einen Vergleich geeinigt.

Zur genauen Höhe kann ich mich nicht äussern. Es sind aber weniger als die Hälfte der o.g. Forderung.

sistaz
Beiträge: 7
Registriert: Sonntag 8. März 2015, 19:43

Re: Abmahnungen von Rasch Rechtsanwälte

#940 Beitrag von sistaz » Sonntag 8. März 2015, 19:50

hallo, ich habe im März 2012 das erste mal post bekommen vom Herrn Rasch, ich sollte 1200€ zahlen. habe dann per mod. UE geantwortet, per mail, fax und einschreiben und danach wie wieder post bekommen.
bis vor ein paar tagen, FAST 3 Jahre später!!!

NUN habe ich knapp 3 Wochen zeit das VERGLEICHSANGEBOT in höhe von 900 € anzunehmen.
gerne ist der herr Anwalt auch telefonisch diesbezüglich zu kontaktieren

auf allen Seiten wird von einer Kontaktaufnahme per Telefon abgeraten.

WIE gehe ich nun vor? ich will meine ruhe!! ich habe bisher keinen Anwalt an meiner Seite!! ich wäre bereit zu zahlen, aber ich möchte versuchen die summe zu verringern....


Mit freundlichen Grüßen

Antworten