Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9841 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Januar 2015, 22:21

Abmahnungen "Popcorn Time" - was gilt?



22:20 Uhr




Aktuell häufen sich wieder die Berichte hinsichtlich versendeter Abmahnungen der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" wegen Urheberrechtsverstößen durch Benutzer von "Popcorn Time". "Popcorn Time" ist eine Software, die man im "World Wide Web" herunterladen und installieren muss, um Filme und Fernsehserien von Torrents per Stream anschauen zu können. Es gibt hier aber immer noch sehr viele Unklarheiten, da viele Abgemahnte sagen sie hätten doch nur einen bestimmten Film bzw. TV-Serie per Stream angeschaut und kein Filesharing betrieben.



Bild



Was gilt nun? Diese Frage ist AW3P nachgegangen und hat kurze ausgewählte Fragen an die Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" gerichtet. Für die Beantwortung hat sich Rechtsanwalt Marc Hügel freundlicherweise bereit erklärt. Rechtsanwalt Marc Hügel ist einer der Gesellschafter bei "WALDORF FROMMER". Seit 2003 beschäftigt er sich u.a. intensiv mit der Bekämpfung von diversen Rechtsverletzungen im Internet.



---------------------



AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, handelt es sich bei den Berichten um Verwechslungen oder können Sie bestätigen, dass Ihre Kanzlei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer von "Popcorn Time" an Werken Ihrer Mandantinnen abmahnt?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Beides stimmt! Ja, es handelt sich um Verwechslungen und ja, wir haben Nutzer von "Popcorn Time" abgemahnt. Das klingt vielleicht erstmal wie ein Widerspruch, lässt sich aber schnell auflösen:

Es gibt in der Berichterstattung zu "Popcorn Time" ein ganz eklatantes Miss- oder besser Fehlverständnis. Die Filme können zwar über die Software auch im Wege des Streamings konsumiert werden. Bei der dahinter stehenden Technologie handelt es sich um völlig normales BitTorrent.

Mit anderen Worten: Jeder Nutzer von "Popcorn Time" nimmt wie jeder andere Client am "P2P Netzwerk" teil. Während er sich eine Filmdatei herunter lädt - und nichts anderes passiert hier - verbreitet er diese gleichzeitig an die Nutzer des regulären "P2P Netzwerkes" im Wege des Uploads. Dieser Upload findet auch nicht allein gegenüber den Nutzern von "Popcorn Time" statt, sondern steht allen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung.

Ich möchte an dieser Stelle wirklich unterstreichen, dass derzeit keine Ermittlung von "Streaming Diensten" existiert. Unsere Mandantschaft ermittelt nach wie vor ausschließlich in Tauschbörsen. Im Rahmen der Ermittlung kann überhaupt nicht erkannt werden, dass es sich bei einigen ermittelten Anbietern um Nutzer des Dienstes "Popcorn Time" handelt.

Wir können aber mit Sicherheit sagen, dass über den Anschluss jedes Nutzers, den unsere Mandantschaft anschreibt, nachweislich Filme unserer Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es kann für jeden einzelnen Fall ein Datentransfer nachgewiesen werden. Letztlich handelt es sich also um einen ganz normalen "P2P Fall".



---------------------



AW3P: Herr Rechtsanwalt Hügel, es herrscht immer noch Unklarheiten bei der Benutzung der Software "Popcorn Time". Es wird ja auf der Webseite von "popcorntime.io" propagiert, so wörtlich: (...) Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents (...). Streaming ist ja seit den "RedTube-Abmahnungen" sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-360/13) rechtens. Warum wird dieses Streaming dann durch Ihre Kanzlei (natürlich im Auftrag Ihrer Mandantinnen) geahndet?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Wie gerade in der vorangehenden Antwort erläutert wurde, geht es in den von uns versandten Schreiben nicht um Streaming.

Durch den verwendeten Tauschbörsen-Client wurden nachweislich Filme unserer Mandantschaft Dritten zum Download angeboten, also - juristisch gesprochen - öffentlich zugänglich gemacht. Allein dieser Umstand liegt einer Haftung zugrunde, die rechtliche Beurteilung des Streamings spielt hier schlichtweg keine Rolle.

Aus unserer Sicht kann sich kein Nutzer, der ein solches Angebot nutzt, das für jeden erkennbar das Urheberrecht verletzt ("Torrents per Stream", kostenfreier Zugang zu aktuellen Filmen), auf Privilegierungen des Urhebergesetzes oder seine Unkenntnis berufen. Dass Anwaltskollegen nunmehr propagieren, es sei für die Nutzer ja nicht erkennbar, welche Technologie genutzt werde, halte ich für schwer nachvollziehbar.

Ungeachtet dessen spielt es auch keine Rolle, inwiefern sich der Nutzer eines solchen Tauschbörsenclients darüber im Klaren ist, dass mit dem Abrufen bzw. Downloaden von Dateien zugleich deren öffentliche Zugänglichmachung verbunden ist. Unabhängig davon, dass bestimmte Ansprüche verschuldensunabhängig sind, erachtet es die Rechtsprechung als für den Nutzer zumutbar, sich über die Tragweite seines Handelns zu informieren und ggf. Gewissheit zu verschaffen. Auf der Seite von "Popcorn Time" findet sich sogar der klare Hinweis, dass "Torrents" gestreamt werden. Was genau haben sich die Nutzer denn darunter vorgestellt?

Wir sind ohnehin ein wenig erstaunt über die Aufregung, die hier gleichsam über Nacht entstanden ist. Aus unserer täglichen Praxis können wir sagen, dass sich lediglich eine überschaubare Zahl der Angeschriebenen überhaupt auf die Nutzung von "Popcorn Time" beruft. Weder kann aus unserer Sicht also von einer "Abmahnwelle" die Rede sein, noch ist vorliegend - in technologischer oder juristischer Hinsicht - etwas Neues passiert.

Man kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass manche Kollegen die geradezu euphorische Aufregung über "Popcorn Time" als willkommenen "Steigbügel" zur Aufbesserung des eigenen "Google-Rankings" verwenden.



---------------------



AW3P: Herr Rechtsanwalt Marc Hügel, kurz und knapp, worin liegt der Unterschied zwischen Streaming und Streaming per "Popcorn Time", was ist erlaubt, was nicht?


Rechtsanwalt Marc Hügel: Ich betone nochmals: "Popcorn Time" ist keine "klassische" Streaming Seite. Genutzt wird normale "P2P Technologie". Soweit es der für "Popcorn Time" verwendete Client ermöglicht, die heruntergeladenen Inhalte sofort anzusehen, ist dies für die rechtliche Bewertung völlig unerheblich. Anders als beim "normalen" Streaming erfolgt eben bei "Popcorn Time" durch den Nutzer ein eigenständiges Angebot im Sinne einer öffentlichen Zugänglichmachung.

Das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist und bleibt rechtswidrig.

Wie das "klassische" Streaming rechtlich zu bewerten ist, wird auf Grundlage anderer Sachverhalte zu klären sein.

Dazu vielleicht nur soviel: Ob und in wieweit z.B. die Nutzer von "kino.to" eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, mag noch nicht höchstrichterlich geklärt sein. Die Betreiber von "kino.to" wurden jedenfalls als kriminelle Vereinigung und ihre Taten als gewerbsmäßige Begehung von Urheberrechtsverletzungen angesehen. Ungeachtet der urheberrechtlichen Bewertung sollte sich also jeder Nutzer, der seine Hände zufrieden in Unschuld wäscht, darüber im Klaren sein, wen und was er mit diesem Verhalten genau unterstützt.



---------------------



AW3P: Was empfiehlt Ihre Kanzlei hinsichtlich dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von "Popcorn Time". Sollte man diese ignorieren oder darauf immer reagieren?


Rechtsanwalt Marc Hügel: egal ob man eine Abmahnung von unserer Mandantschaft oder von anderen Rechteinhabern erhält: "Den Kopf in den Sand zu stecken" ist nie die richtige Antwort. Nur im konkreten Diskurs kann man Konflikte vermeiden und eine Lösung finden.

Wer sich unsicher ist, sollte natürlich auch rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Vorzugsweise bei einem Rechtsanwalt, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat und dazu bereit ist, sich mit der individuellen Situation des Falles und des Betroffenen eingehend zu befassen.



---------------------



AW3P: Ich bedanke mich bei der Münchener Kanzlei "Waldorf Frommer" für die Beantwortung der Fragen.



---------------------

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9842 Beitrag von Steffen » Samstag 24. Januar 2015, 14:32

Niko - Ein Rentier hebt (erneut nicht) ab. Das Amtsgericht Hannover verneint 10-jährige Verjährungsfrist (§ 852 Satz 2 BGB) bei Filesharing-Fällen sowie bestimmt Verjährung der anwaltlichen Kosten auf dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und nicht erst mit Abmahnung




11:29 Uhr



Bild




Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...


~~~~~~~~~~~~~~~~~

Bild
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~


... informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hannover gegenüber der "Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH", vertreten durch die Rechtsanwälte "Baumgarten und Brandt", ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14) erstritten. Das Interessante an dieser Entscheidung, das Amtsgericht Hannover erweist der Argumentation einer 10-jährigen Verjährung bei Filesharing-Fällen eine klare Abfuhr und schließt sich den Entscheidungen der Amtsgerichte Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13; Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14), Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14), Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13) und Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)) nahtlos an und kann - lehrbuchmäßig - für die Erläuterung zur Verjährung bei Filesharing-Fällen angesehen werden.

  • Amtsgericht Hannover:
    (...) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. (...)



Bild



Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 424 C 7759/14


Abmahnfall

Frau "Y" wurde aufgrund einer Ermittlung der Guardaley Ltd. (11/2009) sowie der Verauskunftung des Providers gem. § 101 Abs. 9 UrhG (02/2010) wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes gegenüber dem Filmwerk: "Niko - Ein Rentier hebt ab" abgemahnt. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden im Abmahnschreiben anwaltliche Gebühren in Höhe von EUR 555,60 (Streitwert: EUR 7.500,00) sowie Schadensersatzforderungen von EUR 400,00 geltend gemacht. Nachdem Frau "Y" die Zahlung verweigerte, wurde 11/2013 der Mahnbescheid zugestellt sowie nach Anspruchsbegründung Einrede auf Verjährung gestellt.



Urteil

  • (...) hat das Amtsgericht Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 05.01.2014 durch die Richterin "xxx" für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)




Entscheidungsgründe
(...) Die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a Urhebergesetz unterliegen der Verjährung. (...)
(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die Klägerin, von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, hier die Beklagte, Kenntnis erlangt hat. Kenntnis wurde mit der Mitteilung des Providers vom 20.01.2010, Bl. 23 d.A. erlangt. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall am 15.11.2009 war demnach der 31.12.2010, 24:00 Uhr. (...)
(...) Der Mahnbescheid vom 26.11.2013 entfaltet zunächst verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung endet jedoch gemäß § 205 Abs. 2 BGH nach sechs Monaten der letzten Verjährungshandlung, vorliegend der Mitteilung des Widerspruches am 06.12.2013. Ausweislich des Verfahrensablaufes wurde am 06.12.2013 die zweite Gerichtskostenhälfte in Höhe von EUR 127,00 angefordert, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlung dem Abgabeantrag entspricht. Die Zahlung dieser Summe erfolgte erst am 03.07.2014, mithin außerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 BGB. (...)
(...) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (...)
(...) Die Klägerin kann für sich auch nicht die 10-jährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 - Bochumer Weihnachtsmarkt", zitiert nach juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtswahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. (...)

(...) Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, so dass die Grundsätze der eben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegende keine Anwendung finden können. Es ist dem Anbieter bekannt, der Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharing Angebote werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, das die Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehrt. Lizenzanalogie bedeutet aber, dass zumeist im Wege der Schätzung der Schadensersatzanspruch danach ermittelt wird, was dem verletzten Urheber an Lizenzgebühren entgangen ist. Ein bereicherungsrechtlicher Vorteil muss dabei dem Schädiger gar nicht entstanden sein. So ist es hier. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liegt darin, das Filmwerk zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload wird damit gleichsam nur als notwendiges Übel verbunden. Es wird anfangs billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tuschbörse nunmehr in der Lage ist, dasselbe Stück seinerseits herunterzuladen. Er erspart sich mithin keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD. Dem Nutzer geht es beim Filesharing um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigen Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Die Beklagte hat sich damit gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. (...)



Fazit AW3P


Glückwunsch an die Beklagte und an die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Gerade diese Entscheidung macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist, um erst einmal die Geltendmachung der Ansprüche anwaltlich zu überprüfen nach deren Berechtigung.


AW3P rät ab,
mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung nicht in einem Forum Hilfe suchen und keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente zu versenden, um letztendlich eine etwaige fehlerbehaftete Ersteinschätzung zu erhalten oder nur an deren eigenen "Haus- und Hofanwälten" weitergereicht werden. Man sollte hier Nichtjuristen und neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,



Bild



Erneut versucht die IGGDAW, im Speziellen der dortige Berichterstatter der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", Ingo Bentz (aka "Shual") auf die Berichterstattung der Initiative AW3P mittels Drohungen Einfluss zu nehmen, um unbequeme Wahrheiten zu zensieren. Obwohl die IGGDAW, im Speziellen der IGDDAW'ler "Shual", zwar schon jahrelange Erfahrungen besitzt (Drohungen gegenüber einen freien Journalisten, Denunzieren eines angesehenen Anwaltes usw.), lässt sich AW3P nicht die Ergebnisse der Tastatur verbieten, egal ob man es wie aktuell vorliegend feige anonym über einem Dritten versucht. Man sollte seitens der IGGDAW endlich zu den Ursprüngen des "Abmahnwahn-Kampfes" zurückkehren. Und diese liegen in einer kostenlosen und kostenfreien Information und Hilfe (soweit erlaubt) und nicht in Lügen, Gier, Neid, Selbstüberschätzung, Profitkampf Einzelner, einer gnadenlosen Konkurrenzausschaltung für die eigenen "Haus- uns Hofanwälte oder des eigenen Geschäftsmodells usw.



Gernot Hassknecht
(Choleriker, "heute-show" zur Pegida, ZDF):
"Wenn eine Zeitung euch Scheiße findet,
dann ist diese nicht automatisch eine Lügenpresse,
sondern dann findet die euch Scheiße.
Ende."





~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9843 Beitrag von ffischer » Samstag 24. Januar 2015, 18:36

ich find intressand das hier wieder das logdatum für die verjährung genommen wurde, und nicht wie sonst das der auskunft des providers.
das kann gut eine 1 jahr frühere verjährung bedeuten , wenn im dezember oder so gelogt wurde aber die auskunft erst im januar erteilt wurde
oder irre ich mich da ?


gruss frank

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9844 Beitrag von RolloTamasi » Samstag 24. Januar 2015, 18:41

ffischer hat geschrieben:ich find intressand das hier wieder das logdatum für die verjährung genommen wurde, und nicht wie sonst das der auskunft des providers.
Das lese ich da nicht. Die Verjährung beginnt auch hier, wie üblich, am Ende des Jahres, in dem beauskunftet wurde.

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9845 Beitrag von ffischer » Samstag 24. Januar 2015, 19:19

(...) Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung beginnt auch nicht mit dem Anspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung. § 199 Abs. 5 BGB regelt, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine Tauschbörse am15.11.2009. (...)
denke das beschreibt genau das was ich meinte

der zeitraum der zuwiederhandlung , also das logdatum , nicht das der auskunft vom provider und der dann folgenden abmahnung wie sonst.
wurde glaube ich in bielefeld schon mal genauso gesehen .

gruss frank

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9846 Beitrag von RolloTamasi » Samstag 24. Januar 2015, 20:03

ffischer hat geschrieben:der zeitraum der zuwiederhandlung , also das logdatum , nicht das der auskunft vom provider und der dann folgenden abmahnung wie sonst.
Das Abmahndatum ist nicht relevant. Nur das steht im von Dir zitierten Absatz.

Relevant ist das Datum der Zuwiderhandlung; trotzdem muss der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners erlangen (Datum der Providerauskunft).

Auswirken tut sich das nur folglich nur, wenn noch im alten Jahr die Auskunft kam, die Abmahnung aber erst im neuen Jahr kam.

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9847 Beitrag von ffischer » Samstag 24. Januar 2015, 21:24

RolloTamasi hat geschrieben:
ffischer hat geschrieben:der zeitraum der zuwiederhandlung , also das logdatum , nicht das der auskunft vom provider und der dann folgenden abmahnung wie sonst.
Das Abmahndatum ist nicht relevant. Nur das steht im von Dir zitierten Absatz.

Relevant ist das Datum der Zuwiderhandlung; trotzdem muss der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners erlangen (Datum der Providerauskunft).

Auswirken tut sich das nur folglich nur, wenn noch im alten Jahr die Auskunft kam, die Abmahnung aber erst im neuen Jahr kam.

oder was viele und auch ich hatten , log datum(Datum der Zuwiderhandlung) im alten jahr und auskunft und abmahnung im neuen jahr
dann beginnt die verjährung noch im alten jahr wenn ich das richtig verstanden habe .

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9848 Beitrag von RolloTamasi » Samstag 24. Januar 2015, 21:35

ffischer hat geschrieben:oder was viele und auch ich hatten , log datum(Datum der Zuwiderhandlung) im alten jahr und auskunft und abmahnung im neuen jahr
dann beginnt die verjährung noch im alten jahr wenn ich das richtig verstanden habe .

*sic* nein, hast du nicht richtig verstanden. Ich geb's auf, wenn's wirklich interessiert kannst du es ja nochmal oben im zweiten Block der Entscheidungsgründe nachlesen.

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9849 Beitrag von AxelF » Sonntag 25. Januar 2015, 07:42

ffischer hat geschrieben:ich find intressand das hier wieder das logdatum für die verjährung genommen wurde, und nicht wie sonst das der auskunft des providers.
das kann gut eine 1 jahr frühere verjährung bedeuten , wenn im dezember oder so gelogt wurde aber die auskunft erst im januar erteilt wurde
oder irre ich mich da ?
Wenn Du das Zitat richtig liest, geht es dabei nur um den Unterlassungsanspruch und die dafür geforderten Anwaltsgebühren. Geht auch auch aus dem angegebenen Gesetzestext (§ 199 BGB) hervor.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Für den Schadenersatz gilt:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Letztendlich bedeutet dies, dass im Einzelfall ein Teil der Forderungen eher verjährt sein kann, wenn angeblicher Tatzeitpunkt und Datum der Beauskunftung nicht im selben Kalenderjahr liegen ...

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9850 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Januar 2015, 08:42

Zusammenfassung: AG Hannover - Verjährung - Filesharing-Fälle
  • 1. Verjährungsbeginn (Ansprüche) nach § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB = 3 Jahre (a.) Log-Datum + b.) Providerauskunft = ab Sylvester zu b.))
    2. Verjährungsbeginn Anwaltskosten für die Abmahnung gem. § 199 Abs. 5 BGB = Log-Datum (Zuwiderhandlung; Vorteil beim Sonderfall Jahreswechsel)
    3. Schadensersatz gem. § 102 Satz 2 UrhG bei Filesharing = nicht 10 Jahre, sondern 3
VG Steffen

ffischer
Beiträge: 39
Registriert: Freitag 6. August 2010, 11:39

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9851 Beitrag von ffischer » Sonntag 25. Januar 2015, 10:18

danke steffen

das war kurz und knapp das sogar ich es verstanden hab :ty
und teilweise meine vermutung mit der verjährung mit den jahreswechsel bestätigt hat

gruss frank ;tö

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9852 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Januar 2015, 10:23

WBS-LAW:
Filesharing-Sieg
gegen "Schulenberg und Schenk"
vor dem AG Schweinfurt -
Volljährige Kinder hatten Internetzugriff



10:22 Uhr


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Das Amtsgericht Schweinfurt hat die Klage der Rechtsanwaltskanzlei "Schulenberg und Schenk", welche im Auftrag der "MIG Film GmbH" unseren Mandanten verklagt hatten abgewiesen. Auch das AG Schweinfurt stützte sich bei seiner Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren.

Die Klage der war zwar zulässig aber unbegründet. Weder Schadensersatz noch die Abmahnkosten können geltend gemacht werden. Unserem Mandanten konnte weder die Rechtsverletzung nachgewiesen werden, noch kam eine etwaige Störerhaftung in Betracht.



Abmahnung wegen des Films "Kampf der Barbaren"

Ihm wurde vorgeworfen, den Film "Kampf der Barbaren" in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Er sollte 200,00 Euro Schadensersatz sowie 807,80 Euro für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen.



Auch beide volljährigen Kinder hatten Internetzugriff

Unser Mandant hatte angegeben, dass der einzige vorhandene PC im Haushalt in dem Zimmer seiner Tochter stehen würde. Er selbst nutze den PC überhaupt nicht, da er sich damit überhaupt nicht auskenne. Einzig Sohn und Tochter hätten Zugriff. Seine beiden volljährigen Kinder habe er darauf hingewiesen "keine illegalen Sachen herunterzuladen, denn dies sei strafbar."

Prinzipiell spräche zwar eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn die ermittelte IP-Adresse zweifelsfrei zugewiesen wurde. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei aber dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dies vor allem, wenn der Anschluss genügend gesichert war oder man den Anschluss bewusst anderen Benutzern überlassen hatte, so das AG Schweinfurt in seinem Urteil. In diesen Fällen träfe den Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Beweislastpflicht.



Gericht bezieht sich auf die "BearShare-Entscheidung" des BGH

Die hier vorgebrachten Angaben durch unseren Mandanten sowie der Aussage seiner Tochter sah das Gericht als genügend an, um festzustellen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast entsprechend dem BGH, Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12) ausreichend nachgekommen sei.

Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit, dass in einem Haushalt auch die sonstigen Familienangehörigen den vorhandenen Computer und das Internet nutzen können. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seine beiden volljährigen Kinder eine etwaige Täterschaft abgestritten hatten, so das AG Schweinfurt.

Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft sei daher nicht begründet. Einen Vollbeweis für eine Täterschaft des Beklagten oder eine Teilnahmehandlung an der Rechtsverletzung eines Dritten habe aber die Gegenseite nicht führen können.



Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht

Eine Haftung als Störer käme ebenfalls nicht Betracht. Die Störerhaftung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ("BearShare": Az. I ZR 169/12; "Morpheus": Az. I ZR 74/12) die Verletzung von Pflichten insbesondere von Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei volljährigen Familienangehörigen nicht einmal eine Belehrungspflicht über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet. Ebenfalls habe der Anschlussinhaber nicht die Pflicht, Familienangehörige vom Internet auszuschließen oder das Internetverhalten zu überwachen, sofern keine greifbaren Anhaltspunkte gegeben seien.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Hier das Urteil im Volltext:
Urteil AG Schweinfurt - Az. 3C 1046/14 (238,64 KB)


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



_______________________________

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... iff-58476/

_______________________________






Fazit AW3P


Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist, um erst einmal die Geltendmachung der Ansprüche anwaltlich zu überprüfen nach deren Berechtigung.


AW3P rät ab,
mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung nicht in einem Forum Hilfe suchen und keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente zu versenden, um letztendlich eine etwaige fehlerbehaftete Ersteinschätzung zu erhalten oder nur an deren eigenen "Haus- und Hofanwälten" weitergereicht werden. Man sollte hier Nichtjuristen und neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,



Bild



Erneut versucht die IGGDAW, im Speziellen der dortige Berichterstatter der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", Ingo Bentz (aka "Shual") auf die Berichterstattung der Initiative AW3P mittels Drohungen Einfluss zu nehmen, um unbequeme Wahrheiten zu zensieren. Obwohl die IGGDAW, im Speziellen der IGDDAW'ler "Shual", zwar schon jahrelange Erfahrungen besitzt (Drohungen gegenüber einen freien Journalisten, Denunzieren eines angesehenen Anwaltes usw.), lässt sich AW3P nicht die Ergebnisse der Tastatur verbieten, egal ob man es wie aktuell vorliegend feige anonym über einem Dritten versucht. Man sollte seitens der IGGDAW endlich zu den Ursprüngen des "Abmahnwahn-Kampfes" zurückkehren. Und diese liegen in einer kostenlosen und kostenfreien Information und Hilfe (soweit erlaubt) und nicht in Lügen, Gier, Neid, Selbstüberschätzung, Profitkampf Einzelner, einer gnadenlosen Konkurrenzausschaltung für die eigenen "Haus- uns Hofanwälte oder des eigenen Geschäftsmodells usw.


~~~~~~~~~~~~~~~~~

Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9853 Beitrag von Steffen » Sonntag 25. Januar 2015, 11:49

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14


Vorinstanz: LG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2013, Az. 2-3 O 55/13




Urteil
  • - Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.11.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    - Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 707,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.09.2012 zu zahlen.
    - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    - Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
    - Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
    - Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18% und der Beklagte 82% zu tragen.
    - Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13/15 und der Beklagte 2/15 zu tragen.
    - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    - Die Revision wird nicht zugelassen.


OLG Frankfurt am Main - P & C Vermerk
  • (...) Im Fall eines vom Wortlaut nicht eindeutigen P & C Vermerks kann jedenfalls der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft durch Vorlage des Auftragsproduzentenvertrags geführt werden. (...)
OLG Frankfurt am Main - 200,- € Schadensersatz je Musiktitel
  • (...) Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.07.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen. (...)
OLG Frankfurt am Main - Lizenztarife
  • (...) Da für die konkrete Nutzung, nämlich die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung über ein Peer-to-Peer-Netzwerk üblicherweise keine Lizenzen vergeben werden, sind die Anknüpfungstatsachen für eine vom Sachverständigen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung nicht ersichtlich. (...)
OLG Frankfurt am Main - Chartcontainer
  • (...) Der eingestellte "Hitcontainer" umfasste zwar insgesamt 43 Titel, es war jedoch nur ein Titel der Klägerin betroffen. Es handelt sich insofern um einen als durchschnittlich zu beurteilenden Einzelfall ohne für die Bemessung des Lizenzschadens erhebliche Besonderheiten. (...)


Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9854 Beitrag von RolloTamasi » Sonntag 25. Januar 2015, 12:25

AxelF hat geschrieben:Geht auch auch aus dem angegebenen Gesetzestext (§ 199 BGB) hervor.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Im Gesetz steht folgendes:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Mit (5) wird bei (1).1 statt dem Enstehungsdatum das Datum der Zuwiderhandlung festgelegt.

Da steht jedoch nichts davon, dass deswegen nun (1).2 entfällt! Wo liest Du das heraus?

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9855 Beitrag von Donald » Sonntag 25. Januar 2015, 21:34

Differenziere das doch mal:

Es ist ein Fall, indem zwischen angeblicher Zuwiderhandlung und Abmahnung ein Jahreswechsel stand !

Nur dann greift der & 199 Abs. 5 BGB

Mal etwas Fiktives:
Angenommen Zuwiderhandlung Oktober 2011 und Abmahnung 2012- und jede Abmahnung im filesharing ist ja auch ein Anspruch auf Unterlassen !
DANN hat der Abmahnanwalt 3 Jahre Zeit ab Logdatum seine Kosten geltend zu machen. Was den möglichen Schadenersatzansprüche angeht, da würde die Verjährung fiktiv am 31.12.2012 ab 24 Uhr beginnen.

Finden aber Zuwiderhandlung und Abmahnung im selben Jahr statt, dann greift der 199 Abs. 2 und der Verjährungsbeginn wäre dann der Jahresbeginn des folgenden Jahres.


Im Grunde ist es ein sehr interessantes Gesetz für all diejenigen wo zwischen Abmahnung und angeblicher Rechtsverletzung ein Jahreswechsel stattfand. Das sollte jeder sich merken und vor allem auch prüfen ob evt nicht die Ansprüche der Anwaltskosten bereits verjährt sind. Ich könnte mir vorstellen, das durchaus gewisse Abmahnkanzleien auf die gerichtliche Durchsetzung verzichten wenn ihre eigenen Ansprüche bereits verjährt sind.


Quote="RolloTamasi"]
AxelF hat geschrieben:Geht auch auch aus dem angegebenen Gesetzestext (§ 199 BGB) hervor.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Im Gesetz steht folgendes:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Mit (5) wird bei (1).1 statt dem Enstehungsdatum das Datum der Zuwiderhandlung festgelegt.

Da steht jedoch nichts davon, dass deswegen nun (1).2 entfällt! Wo liest Du das heraus?[/quote]

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9856 Beitrag von Steffen » Montag 26. Januar 2015, 10:38

\0//

Man sollte ein Gesetz (auch BGH-Entscheide) -im ganzen- sehen und nicht an einer herausgepickten Zitatzeile messen.

Dann, so wie ich es verstehe, geht es doch um den Sonderfall: Jahreswechsel.
Sonderfall: Jahreswechsel:
Log. + Providerausukunft in einem Jahr – Abmahnung dagegen erst in einem neuen Jahr!
Das heißt, im Jahr: Log. + Providerauskunft (§ 199 Abs. 1 Nr,. 1+ 2 BGB), indem kein Abmahnschreiben versendet wird, geht es nur um den reinen Unterlassungsanspruch (§ 199 Abs. 5 BGB), ergo den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Log.). Dieser ist jetzt relevant für die Berechnung der Verjährungsfrist.

Natürlich gilt § 199 Abs. 5 BGB auch dort, wo Log. + Providerauskunft + Abmahnung = in -einem- Jahr liegen, nur hat man dann bei jedem Anspruch den gleichen Beginn der Verjährungsfrist.

VG Steffen

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9857 Beitrag von AxelF » Montag 26. Januar 2015, 13:20

RolloTamasi hat geschrieben: Mit (5) wird bei (1).1 statt dem Enstehungsdatum das Datum der Zuwiderhandlung festgelegt.

Da steht jedoch nichts davon, dass deswegen nun (1).2 entfällt! Wo liest Du das heraus?
Ich denke Du irrst Dich. Wenn (5) greift, dann entfallen die Unterpunkte von (1) komplett.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist ...
Wegen (5) ist aber ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt.


Das hat anscheinend auch das Gericht so gesehen, sonst wäre der Satz in der Urteilsbegründung sinnfrei ...

RolloTamasi
Beiträge: 7
Registriert: Mittwoch 9. März 2011, 18:41

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9858 Beitrag von RolloTamasi » Montag 26. Januar 2015, 19:56

Steffen hat geschrieben:
Sonderfall: Jahreswechsel:
Log. + Providerausukunft in einem Jahr – Abmahnung dagegen erst in einem neuen Jahr!
Das heißt, im Jahr: Log. + Providerauskunft (§ 199 Abs. 1 Nr,. 1+ 2 BGB), indem kein Abmahnschreiben versendet wird, geht es nur um den reinen Unterlassungsanspruch (§ 199 Abs. 5 BGB), ergo den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Log.). Dieser ist jetzt relevant für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Genau meine Rede! In einem Jahr, in dem es nur Log gibt, jedoch keine Providerauskunft (solange diese nicht unverhältnismäßig verschleppt wird), gibt es noch nichts maßgebliches für eine Verjährung, da die Person des Schuldners ja gar nicht bekannt ist. Wenn jedoch in einem Jahr Log+Auskunft liegt, dann kann damit bereits der Beginn der Verjährung des Unterlassunganspruches bestimmt werden.
AxelF hat geschrieben:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist ...
Wegen (5) ist aber ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt.
Das steht da aber nicht. In (5) wird nur "Enstehung" durch "Zuwiderhandlung" ersetzt. Um den Beginn geht es nicht; wäre (5) ein disjunkter Fall bräuchte man ja gar nicht die umständliche Formulierung mit "tritt an die Stelle". Es wäre auch unlogisch, der ganze Paragraph schützt den Gläubiger vor einem vorzeitigen Beginn der Verjährung, solange der Schuldner noch überhaupt nicht bekannt ist (und dies der Gläubiger nicht selbst zu verantworten hat).

AxelF hat geschrieben: Das hat anscheinend auch das Gericht so gesehen, sonst wäre der Satz in der Urteilsbegründung sinnfrei ...
Auch das stimmt nicht. Der Satz ist genau wegen dem von Steffen genannten Sachverhalt sehr wohl sinnvoll. Wenn die Abmahnung erst im neuen Jahr kommt, dann startet die Verjährung trotzdem teilweise vorher, eben weil der die Zuwiederhandlung und die Kenntnis des Schuldners im Vorjahr liegen.

Oder ganz kurz gesagt: nur mit Log allein verjährt erst mal noch gar nichts. Dazu braucht es mindestens noch die Beauskunftung.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9859 Beitrag von Steffen » Dienstag 27. Januar 2015, 01:06

Amtsgericht Potsdam,
Urteil vom 14.01.2015,
Az. 20 C 370/14 - "Baby on Board":
Klageabweisung trotz Mehrfachermittlung
aufgrund nicht nachgewiesener Aktivlegitimation
durch die Klägerin!



01:00 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" informiert, wurde ein klageabweisendes Urteil (Urt, v. 14.01.2015, Az. 20 C 370/14 - "Baby on Board") gegen die "Telepool GmbH", vertreten durch die Berliner Kanzlei "Baumgarten und Brandt", vor dem Amtsgericht (AG) Potsdam erstritten.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs


Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Abmahnfall

Frau "Y" wurde wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes (3 Log-Zeitpunkte Dez. 2009; dabei wäre eine voll funktionsfähige Datei heruntergeladen worden) an dem Filmwerk: "Baby on Board" abgemahnt (11/2010). Neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von EUR 850,00 gefordert. Nach Verweigerung der Zahlung wurde am 04.01.2014 ein Mahnbescheid ("demnächst") zugestellt (Mahnantrag 23.12.2013; Bewilligung 30.12.2103). Nach Widerspruch sowie Abgabe des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Potsdam wurden die Ansprüche begründet.



Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 14.01.2015, Az. 20 C 370/14 - "Baby on Board"

Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht "xxx" für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidung


Bild


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~



Fazit AW3P

... bitte hier anklicken!

Es stellt sich jetzt logischerweise die Fragen, ob
  • a) eine Person wie Ingo Bentz (aka "Shual") überhaupt noch tragbar bzw. haltbar ist, als Mitverantwortlicher (, wenn wir ehrlich sind als "Alleinbestimmer",) einer sehr guten Sache, wie die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" der IGGDAW?
    b) ein seriös arbeitender Anwalt mit der Person Ingo Bentz (aka "Shual") überhaupt noch zusammenarbeiten sollte?
Die Antworten können bzw. dürfen nur lauten: a) + b) = nein!
Aber hier gilt eben: "Wie der Herr, so's Gescherr" und so kann ein Ingo Bentz (aka "Shual") weiter und fortwährend Beleidigen, Denunzieren, Drohen und Pöbeln, immer unter den schützenden Flügeln der gierigen "Eule".


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Autor: Steffen Heintsch für AW3P

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

AxelF
Beiträge: 161
Registriert: Mittwoch 2. Juli 2014, 22:55

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9860 Beitrag von AxelF » Dienstag 27. Januar 2015, 11:31

RolloTamasi hat geschrieben: Wenn die Abmahnung erst im neuen Jahr kommt, dann startet die Verjährung trotzdem teilweise vorher, eben weil der die Zuwiederhandlung und die Kenntnis des Schuldners im Vorjahr liegen.

Oder ganz kurz gesagt: nur mit Log allein verjährt erst mal noch gar nichts. Dazu braucht es mindestens noch die Beauskunftung.
Das Datum der Abmahnung ist in keinem Fall relevant, wird auch nirgendwo im Paragraphen erwähnt.
Auch ohne Beauskunftung verjähren Ansprüche aus Urheberechtsverletzungen. Steht übrigens im selben Paragraphen unter Abschnitt (4).

Allerdings habe ich bei meiner Recherche ein BGH-Urteil gefunden, dass für mich den Sinn von (5) besser erklärt:
Bei einem Anspruch, der auf eine dauernde Unterlassung gerichtet ist, beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.
(BGH Beschl. v. 16.06.2011 - V ZA 1/11)

Bei einem einmaligen Logging sind Entstehung des Anspruchs und Datum der Zuwiderhandlung identisch. Wenn später noch weitere Verstöße geloggt werden, unterbricht das jedes Mal die Verjährung des Unterlassungsanspruchs.

Antworten