Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9821 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Januar 2015, 04:49

LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014 - Az. 6 O 518/13 - “Datenmüll”

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“Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse des Verfügungsbeklagten bereits aus technischen Gründen nicht möglich ist. Denn die Verfügungsklägerin hat zur Ermittlung dieser Daten – wie sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Anlage AS3, Bl. 26 d. A.: “Version 1.0.0.0″) ergibt – eine veraltete Version des Ermittlungsprogramms “FileGuard” verwendet. Wie sich aus den unbestrittenen und glaubhaft gemachten Darlegungen des Verfügungsbeklagten ergibt, gab es zum Erfassungszeitpunkt 1.11.2013 jedoch schon weitaus aktuellere Versionen dieses Programms, was zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Verfügungsklägerin und der Zuverlässigkeit der stattgefundenen Datenerfassung begründet.”

“Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich eine vollständige und lauffähige, den streitgegenständlichen Film beinhaltendende Datei zum Upload bereitgestellt hat. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist regelmäßig nämlich nicht lauffähig und führt nicht dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten; es handelt sich in diesem Fall lediglich um sog. “Datenmüll” (vgl. etwa LG Frankenthal, GRUR-RR 2009, 382, 383; instruktiv dazu auch Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 57 sowie Heinmeyer u.a., MMR 2012, 279, 281)”.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9822 Beitrag von Steffen » Donnerstag 8. Januar 2015, 18:18

Heise:News


Abmahnungen wegen Redtube-Pornostreaming:
- Durchsuchung bei Berliner Anwalt Sebastian

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9823 Beitrag von Steffen » Samstag 10. Januar 2015, 23:44

Abmahnung - was nun, was tun?



Stand: 11.01.2015; 23:45 Uhr



Jeder Betroffene, der eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes über ein P2P-Netzwerk (ugs. "Tauschbörse") erhält, steht vor der gleichen Aufgabe. Er muss zuerst seine Lage beurteilen, sich seiner Aufgabe klarwerden und dann einfach eine Entscheidung treffen.



Bild



Und sind wir doch ehrlich. In den meisten Fällen ist es doch meist das erste "schärfer" formulierte Anwaltsschreiben im Leben eines Betroffenen und man wird sprichwörtlich erschlagen von Gesetzen, Urteilen, Vorwürfen, Forderungen usw. aber auch von Empfehlungen. Egal ob auf diversen Anwalts-Blogs oder den zwei übriggebliebenen Foren. Viele, so kann man es nur deutlich ansprechen, sind allein sowie ohne professionelle Hilfe einfach überfordert und reagieren wohlmöglich sogar falsch. Natürlich ist Grundvoraussetzung zu verstehen, was es bei einer Abmahnung überhaupt geht.



Was wollen denn die überhaupt von mir?

Eine Abmahnung ist nichts anderes als ein außergerichtlicher Hinweis gegenüber einem Anschlussinhaber (kurz: "AI") zu einem möglichen rechtswidrigen Verhalten in dessen Verantwortungsbereich (Internetzugang) mit der Aufforderung, dieses Verhalten als Verantwortlicher zukünftig zu unterlassen. Das bedeutet nichts anderes, eine Abmahnung dient zur Herstellung des Rechtsfriedens.

Im Weiteren lasse ich einmal das persönliche Sammeln von Information und Wissen weg, denn dieses muss man voraussetzen und hierzu gibt es die mannigfaltigen Quellen im "World Wide Web". Grundvoraussetzung ist natürlich die Investition persönlicher Freizeit.



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1. Ist meine Abmahnung gerechtfertigt?

Ich verwende absichtlich und anfänglich eine im Gesetz nicht erwähnte Terminologie. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, heißt ja nichts anderes, als: war ich es, oder kenne ich denjenigen, der es letztendlich war, oder nicht. Das ist schon für die weitere Vorgehensweise wichtig und sollte einen - jedenfalls in der Regel - klar sein.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr; 09.10.2013) wurde der § 97a UrhG neu abgefasst. Hier wurden jetzt die Kriterien niedergeschrieben, welche Anforderungen an die - Wirksamkeit - einer Abmahnung gestellt werden. Hier wären wir jetzt bei der der nächsten Einschätzung sowie Terminologie, die man vornehmen muss.



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2. Ist meine Abmahnung wirksam?


Hinweis: [wirksam = rechtsgültig]


Der § 97a UrhG legt nun fest,
  • (...) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
    1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
    2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
    3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
    4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
    Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (...)
Ich denke, wenn der Betroffene diesen Paragrafen kennt, und dies ist bei weitem nicht so selbstverständlich, wie wir meinen, wird er wahrscheinlich ohne große Hilfe selbst eine Einschätzung vornehmen können. Kompliziert wird es nur dann, wenn die Abmahnung diesen Kriterien nicht oder nur zu einem Teil entspricht oder man dieses meint. Denn dann heißt es, was mache ich denn nun und wie.

Im genannten Paragrafen findet man nur einen Satz weiter eine weitere Terminologie, die einer Einschätzung bedarf.
  • (...) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (...)

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3. Ist meine Abmahnung berechtigt?

Meines Erachtens ist dieser Punkt für einen Betroffenen schwer einschätz- und begreifbar. Diese Aussage stellt keine Herabwürdigung oder Beleidigung dar. Man muss im Hinterkopf haben, in der Regel erhält man sogar das erste Mal ein Anwaltsschreiben und muss sich mit allerlei Vorwürfen, Begrifflichkeiten, Paragrafen, Urteilen, Gesetzen usw. auseinandersetzen. Denn selbst, wenn z.B. bei der Nachforschungspflicht (vgl. BGH "BearShare") sich herausstellt, das ein Familienmitglied den Vorwurf tätigte, heißt es nicht, das der Betroffene selbst dafür haftbar zu machen ist, wenn er seine zumutbaren Prüfpflichten nachkam.


Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
  • a) Die tatsächliche Ebene:
    • - Der Vorwurf trifft voll oder teilweise zu (Störer und Täter; nur Störer; nur Täter)
    b) Die rechtliche Ebene:
    • - Die Abmahnung - so wie vom Abmahner geltend gemacht - begründet einen bzw. mehrere Ansprüche.

Ansprüche:
  • - Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
    - Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1 UrhG)
    - Vernichtung (§ 98 UrhG)
    - Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
    - Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
    • a) Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
      b) Zahlung einer angemessenen Lizenz (sog. Lizenzanalogie) oder
      c) die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.

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4. Ist meine Abmahnung unberechtigt?

Natürlich stellt sich jetzt im Umkehrschluss die Frage, wann ist aber eine Abmahnung unberechtigt. Und nun schauen Sie bitte einmal ins "World Wide Web" und suchen nach Kriterien, wann eine Filesharing-Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Jeder Anwalts-Blog überschlägt sich zwar mit der Benennung, was man alles machen könnte, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Aber wann sie nun unberechtigt ist, da schweigen nicht nur die "Götter in Schwarz". Denn diese Einschätzung ist ja im Grundsatz wichtig, um sich etwaig gegen seine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.


Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?
  • a) Die tatsächliche Ebene:
    • - Der Vorwurf trifft nicht zu.
    b) Die rechtliche Ebene:
    • - Die Abmahnung - anders als vom Abmahner geltend gemacht - begründet keinerlei Anspruch.

Fallkonstruktionen
  • a) unbegründet
    • - beanstandetes Verhalten ist nicht rechtswidrig (z.B. "RedTube"-Abmahnungen (Streaming))
      - dem Abmahner steht kein Unterlassungsanspruch zu (fehlende Aktivlegitimation; Ansprüche sind verjährt)
    b) rechtsmissbräuchlich
    • - nur im Wettbewerbsrecht gesetzlich normiert (vgl. § 8 Abs. 4 UWG).

Mögliche Gegenmaßnahmen,
  • - sofortige Zurückweisung der Abmahnung
    - keine Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
    - Erhebung einer negativen Feststellungsklage (gerichtliche Feststellung das gewisse Ansprüche nicht bestehen; § 256 ZPO)
Jetzt wird das erste Mal - zwingend - notwendig sein, bei einer unberechtigten Abmahnung diese möglichen Gegenmaßnahmen mit einem Anwalt zu besprechen. Warum? Wählt man eine Gegenmaßnahme und es stellt sich heraus, das man in seiner Annahme falsch lag, kann es für einen unnötigerweise teuer werden. Hier wären mögliche Folgen, Risiken und kosten nicht überschaubar und verhinderbar. Man wird schnell erkennen, selbst Anwälte tun sich bei diesem Sachverhalt schwer.


..............



5. Unterlassungsanspruch



Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine vom Betroffenen die Wiederholungsgefahr ausräumende und den Unterlassungsanspruch des verletzten Rechteinhabers abdeckende formulierte Erklärung, die bei Annahme einen Unterlassungsertrag darstellt.



Wie lange gültig?

Die Unterlassungserklärung stellt bei Annahme - dies kann unbefristet sein - ein Dauerschuldverhältnis dar. Das bedeutet, sie ist dauerhaft bindend.

Dies ist für die meisten Verfechter der Strategie: "Keine mod. UE!" das Hauptargument aufzurufen, die Abgabe zu verweigern. Nur vergessen diese meist anonym auftretenden Verfechter nebenbei zu erwähnen, dass sie bei der eigenen Abmahnung selbst eine mod. UE zur Kosten- und Risikominimierung abgaben. Anderseits gibt man in der Regel nur eine Erklärung zu einem streitgegenständlichen Werk (Film, Album, Musiktitel usw.) ab, so dass die Gefahren, die sich aus einer dauerhaft bindenden Erklärung ergeben könnten, als gering einzuschätzen sind. Voraussetzung natürlich, man lässt - ab Abgabedatum - die Finger von Filesharing.



Anforderungen?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesgerichtshof; kurz: BGH) ist hier eindeutig.
  • a) Wiederholungsgefahr ausräumen
    b) strafbewehrt sein (Vertragsstrafeversprechen)
    c) ernsthaft abgegeben werden (Vertragsstrafe - Höhe muss angegeben oder zumindest bestimmbar sein)
    d) auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen
    e) Vorwurf uneingeschränkt und unzweideutig abdecken
Es ist nichts für Filesharing-Abmahnungen extra Erfundenes.

BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85: "Getarnte Werbung II"
  • (...) Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, dass er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingeht. (...)


Anwalt oder Internet?

Sicherlich werden Anwälte sagen, dass man keine Musterschreiben anwaltlich ungeprüft aus dem Internet verwenden sollte. In den Foren hingegen wird man schreiben, dass man ein bereitgestelltes Musterschreiben - unter der Beachtung der Nutzungshinweise - verwenden kann, und dafür kein Anwalt notwendig sei.

Sie müssen aber als unbedarfter Benutzer eines Musterschreiben aus dem Internet beachten, das letztendlich sie allein für den Inhalt der abgegebenen mod. UE verantwortlich sind, wie weit oder wie eng sie diese abfassen - niemand anders.

Natürlich liegt es z.B. bei mir als Bereitsteller und Anbieter in meiner Verantwortung dieses Musterschreiben mit den entsprechenden Nutzungshinweisen auszustatten, den Inhalt aktuell zu halten (dieses passiert in ständiger Zusammenarbeit mit Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs) und alle möglichen Haftungsarten abzudecken, trotzdem so minimalistisch als möglich, so dass ein unbedarfter Verwender sich an das Musterschreiben problemlos orientieren kann. Und dieser Verantwortung ist AW3P als Erster (Mitte 2007) gerecht geworden und wird es auch zukünftig werden.



Ist die Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis?

Nein! Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist auch hier eindeutig,

BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12: "Medizinische Fußpflege"
  • (...) Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Da in der strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst keine Anerkennung der Berechtigung der Abmahnung liegt. (...)


Muss ich überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben?

Zuallererst, es gibt - kein - Gesetz, das einem Abgemahnten vorschreibt, er - muss - eine Unterlassungserklärung abgeben! Man hat die Wahl, ob man eine Unterlassungserklärung abgibt, oder die Abgabe verweigert. Punkt.

Eigentlich die Gretchenfrage des Abmahnwahns. Hierzu gibt es die unterschiedlichen Anschauungen, Standpunkte, Meinungen sowie konträr geführten Diskussionen und das schon seit Jahren. Schauen wir uns aber die nachfolgend Paragrafen aus dem "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (kurz: "UrhG") genauer an.
  • (...) § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
    (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)

    (...) § 97a Abmahnung
    (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (...)
Der Gesetzgeber sagt eindeutig, und ich münze es gleich auf "Filesharing-Abmahnungen" um, der verletzte Rechteinhaber - kann - den über die ermittelte IP-Adresse und durch den Provider beauskunfteten Anschlussinhaber abmahnen und ihm als Verantwortlichen des Internetzugangs Gelegenheit geben durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Rechtsstreit - außergerichtlich - zu beenden. Sicherlich ist hier der Hauptgedanke, das man nicht mit jedem banalen Urheberverstoß sofort die Gerichte "überschwemmt", sondern erst einmal eine außergerichtliche Regelung trifft und findet, bevor ein teures und zeitaufwendiges Gerichtsverfahren initiiert wird.


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
  • (...) Eine Abmahnung soll dem Abgemahnten den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, um einen Prozess zu vermeiden (Bornkamm ebenda 1.12., 1.16f). Dies geschieht üblicherweise durch die Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bzw. durch die Aufforderung, das gerügte Verhalten zu unterlassen, sofern allein Erstbegehungsgefahr vorliegt (ebenda; Wild ebenda § 97 Rd. 13; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rd. 3, 5). (...)

Und hier sind wir an den Punkt angelangt, wo man einerseits zwar sagen muss, dass es zwar kein Gesetz gibt, wonach man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss, anderseits, verweigert der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, kann der verletzte Rechteinhaber sein Recht auf Unterlassung - gerichtlich - geltend machen. Das bedeutet, der verletzte Rechteinhaber kann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, oder eine Unterlassungsklage einreichen.


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14:
  • (...) Eine Abmahnung dient unter anderen der Möglichkeit, die Auseinandersetzung inter pares, das heißt, ohne Inanspruchnahme der Gerichte zwischen den Parteien zu beenden. Diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin nicht wahrgenommen; sie hat auf das Schreiben überhaupt nicht reagiert. Damit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu ihrem Recht kommen würde. (...)

Und natürlich kann niemand in einem Forum einen Betroffenen vorschreiben, das er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Jeder Betroffene, der abgemahnt wurde, ist alt genug das er die Konsequenzen kennt, egal wie seine - eigene - Entscheidung lautet. Nur muss der Betroffene aber wissen, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine gerichtliche Auseinandersetzung im Raum steht. Vor allem, dass die einstigen anonymen Foren-Verfechter der Strategie: "Keine mod. UE!", dann auf einmal weg sind oder sich hinter Ausflüchten verstecken, wenn dem Nichtabgebenden dann doch ein teures Gerichtsverfahren (EV, Unterlassungsklage) ereilt

Deshalb kann die Maßgabe einer allgemeinen Forenempfehlung nur sein, wenn man ohne Anwalt auf eine Abmahnung reagieren will, wählt man die "Safety1st-Variante". Das heißt, man gibt erst einmal eine mod. UE ab, neben der Zahlungsverweigerung. Das nennt man Verantwortung gegenüber anderen, die Hilfe suchen und sich nach den allgemeinen Empfehlungen unbedarft richten.

Natürlich gibt es aber gewisse Fall-Konstellationen - keine Strategien - wo die Abgabe einer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung überhaupt nicht notwendig ist. Fragen, die sich mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt stellen, hat der Abmahner (allgemein) eigentlich einen Unterlassungsanspruch, muss ich als Betroffener überhaupt eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben und wenn, wie muss diese inhaltlich abgefasst sein. Warum, eine abgegebene Unterlassungserklärung wird zu einem lebenslang bindenden Vertrag (siehe Dauerschuldverhältnis). Natürlich, derjenige der auf Nummer sicher gehen möchte gibt eine abgeänderte Unterlassungserklärung (ugs. "mod. UE") ab. Nur ist es unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht notwendig.



Beispiele:


I. BGH: "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08: unzureichend gesichertes WLAN-Netzwerk
  • - mod. UE - ja; Störer - ja; Täter - nein
    - zwingende Erweiterung der mod. UE in puncto Störerhaftung auf die Unterkategorie: Ermöglichungshandlung Dritter bei unzureichend gesichertem WLAN-Netzwerk
II. BGH: "Morpheus" - I ZR 74/12: Haftung von Eltern mit minderjährigen Kindern
  • - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
    - unklar, was mit eventuell namentlich benannten minderjährigen Tätern infolge passiert (UE?, SE?)
III. BGH: "BearShare" - I ZR 169/12: Haftung von Eltern mit volljährigen Kindern
  • - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
IV. Wohngemeinschaft (WG), Mitbewohner, Freunde (Personen außerhalb des Familienverbundes) usw.
  • - hierzu gibt es noch keine Entscheidungen des BGH.
    - obwohl sich einige Gerichte schon diesbezüglich äußerten, sind die Meinungen hierzu bundesweit noch zu unterschiedlich (Anwendung wie bei Personen im Familenverbund; Belehrung ausreichend, oder nicht usw.).

Und sind wir weiterhin ehrlich. Ein Betroffener, der erstmals eine Abmahnung erhalten hat, noch nie davon hörte oder sich dafür je interessierte, kann meistens eben nicht beurteilen, ob in seinem konkreten Fall die Abgabe einer mod. UE überhaupt notwendig ist, oder nicht. Selbst bei weiteren wichtigen Fragen, ob ich sofort - mit Kenntnis - eine mod. UE erweitere oder sogar anderweitig vorbeuge, wird doch nicht nur in den Foren und auf Anwalts-Blogs konträr diskutiert, es wird jetzt einen Betroffenen überfordern oder man fasst seine Erklärung gar unnötig zu weit ab.


Hinweis AW3P:
  • Bei Unklarheiten ist ein Anwalt zu beauftragen, oder man gibt zumindest sicherheitshalber erst einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: "mod. UE") ab, anstatt einen teuren Gerichtsprozess (EV, Unterlassungsklage) zu riskieren.


..............



6. Störerhaftung

Vielmals liest man, dass die Störerhaftung ungerecht wäre, ein "juristisches Komplott" von Richtern, Anwälten und Urhebern sowie, das man doch unschuldig sei, bis die Schuld vom Abmahner bewiesen sei. Natürlich muss man sofort darauf hinweise, dass es nichts extra für Filesharing-Fälle Erfundenes ist und schon sehr lange im Zivil- und Strafrecht vorherrscht. Nur hier im "World Wide Web" und bei Filesharing tut man sich besonders schwer damit.


Beispiel:

Vater und Sohn wollen im eigenen Grundstück - warum auch immer - einen Baum fällen. Der Sohn drängelt und fragt dem Vater, ob er mit der Motorsäge nicht schon anfangen könne, er habe doch schon mehrmals zugesehen und schon einmal sägen dürfen. Der Vater, abgelenkt oder nicht, willigt voreilig ein und der Sohn legt schnell los. Nur, da Muttern noch etwas wollte, geht der Vater zu spät aus dem Haus, mittlerweile hat Sohnemann den Baum stolz gefällt. Nur das dieser durch fehlende Kenntnis auf der Gartenlaube des Nachbarn fiel und diese dem Erdboden gleichmachte. Hier ist doch klar, dass der Nachbar wahrscheinlich nicht hocherfreut ist. Er will jetzt seinen Schaden ersetzt haben. Und er hat kein Verständnis, das der Bub allein anfing. Dabei ist es ihm egal, wer den Schaden verursacht hat, sondern das er Geld sieht. Notfalls von denjenigen der haftbar gemacht werden kann, weil dieser seine Pflichten oder Aufsichtspflicht verletzte.


Der höchstrichterliche Rechtsprechung sagt:
  • (...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)

Jeder Betroffene wird jetzt doch nur eines denken: "Ägypten!?"


Wenn man sich an deine Definition heranwagen möchte, dann muss man sagen: Störerhaftung ist die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss der eigentliche Täter nicht ermittelt werden. Das heißt nicht andere, unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - [adäquat kausal] an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Und das ist das Komplizierte, was die meisten Betroffenen nicht verstehen. Es geht eben nicht um die Frage nach Unschuld oder Schuld, derjenige hat die Störerhaftung nicht begriffen. Es geht einzig allein um, kann der Verantwortliche - der abgemahnten Anschlussinhaber - seine mögliche Störer- und/oder/bzw. Täterhaftung entkräften.


In der Rechtsliteratur liest man,
  • (...) Statt der missverständlichen üblichen Einteilung scheint mir die folgende vorzugswürdig, ohne dass damit eine sachliche Abweichung von den Ergebnissen der hm [herrschenden Meinung] beabsichtigt ist.
    a) Tätigkeitsstörer
    b) Untätigkeitsstörer (...)
    Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 / Medicus, § 1004, Rn. 42

- Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
- Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!
  • (...) Störer haftet,
    - wer ein Rechtsgut beeinträchtigt (insbesondere das Eigentum),
    - wer die störende Handlung selbst vornimmt,
    - wer die Handlung nicht selbst vornimmt, aber beseitigen könnte, sofern die Störungsquelle allgemein gefahren erzeugt und die Störung typische Folge dieser Gefahren ist. (...)
    Quelle: "Lauterkeitsrecht: Das UWG in Systematik und Fallbearbeitung"; Seite 214; Prof. Pfeifer

Wer jetzt aus seinem Bauchgefühl heraus entscheidet, kann sich jetzt schon eine falsche Vorgehensweise wählen. Und wer jetzt denkt, dass aufgrund der wenigen BGH-Entscheide Betreff Filesharing-Fälle jetzt alles so easy sei, der wird sich täuschen und sollte sich einmal in den Foren bzw. Anwalts-Blogs über die aktuelle Rechtsprechung kundig machen. Denn vieles ist noch unklar bzw. werden in den BGH-Entscheiden über das konkrete wie und was, keine expliziten Aussagen getroffen. Hier wird die Rechtsprechung weiter reifen müssen. Der Nachteil, dass die verschiedenen Gerichtsstandorte bundesweit unterschiedlich ermessen.

Und selbst in einem späteren Zivilverfahren ist die substantiierte (beweisbare) Entkräftung der eigenen möglichen Störerhaftung das A und O des Erfolges oder Misserfolg.



..............



7. Erklärungspflicht / sekundäre Darlegungslast / Nachforschungspflicht

Der Mensch neigt, eigentlich schon seit Kinderzeit, dazu, wenn er zur Rede gestellt wird, sich ellenlang herauszureden zu wollen bzw. seine Schuld auf andere abzuwälzen. Dieses ist kein Vorwurf, sondern menschlich. Nur kann man sich jetzt um Kopf und Kragen schreiben oder reden (bei Telefonaten). Das heißt, man kann unbewusst ein Schuldanerkenntnis abgeben, was gegen einen verwendet werden kann und wird.

Anderseits besteht schon mit Erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse sekundäre Darlegungslast (Erklärungspflicht) und seit dem BGH-Entscheid "BearShare" eine Nachforschungspflicht.



Täterschaftsvermutung?

(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)



Sekundäre Darlegungslast

(...) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat er jedoch entsprochen. (...)

(...) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. (...)

(...) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)



Nachforschungspflicht

(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)



Erklärungspflicht

Auch wenn jetzt einige anderer Meinung sind. Hat der abgemahnte Anschlussinhaber den Vorwurf nicht selbst getätigt, ist er in der Pflicht mit Erhalt Abmahnung sich zu erklären.

Hierzu möchte ich einmal den Standpunkt der Abmahner sinngemäß und kommentarlos wiedergeben.


Abmahner:
  • (...) Schon immer mussten wir leider Verstöße gegenüber unseren Werken selbst ermitteln und verfolgen. Wir bekommen "nur" einen Anschlussinhaber beauskunftet. Dieser kann, muss aber nicht der wahre Täter sein! In diesem Wissen (mehr hat der Rechteinhaber nicht) soll (§ 97a UrhG) der Rechteinhaber den Anschlussinhaber abmahnen. Der Rechteinhaber weiß weder um die familiären, noch die persönlichen Verhältnisse hinter der ermittelten IP-Adresse. Aus diesem Grund muss auch nicht nach Täter- oder Störerabmahnung unterschieden werden. Es wird schlichtweg demjenigen, der rechtlich "zu fassen ist", ein rechtswidriger Sachverhalt aufgezeigt. Dieser hat nunmehr die Möglichkeit, sich aus dem Klammergriff mit Hilfe einer gesteigerten Darlegungslast mit Nachforschungspflicht zu befreien. (...)

Nur, wann sollte man was und in welcher Form dem Abmahner mitteilen?


Diese Frage habe ich schon Juristen gestellt, worauf ich keinerlei Antwort erhielt. Aber ein Betroffener, der erstmals ein anwaltliches Schreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung in den Händen hält, der soll qualifiziert sein (so jedenfalls nach der gängigen Foren-Meinung), sofort zu wissen wann, wie und was er dem Abmahner mitteilen soll und was nicht? Ich glaube, dieses anzunehmen ist zu easy!



Nachforschungspflicht, was und wie?

Wie schon erwähnt, verlangen die Bundesrichter mit der Entscheidung: "BearShare" eine zumutbare Nachforschungspflicht mit Erhalt eines Abmahnschreibens.

LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2014, Az. 310 S 9/14:
  • (...) Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)
LG Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14:
  • (...) Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu "melden". (...)
Anfang 2015 werden aber in der Rechtsprechung gewisse Tendenzen wahrnehmbar. So werden jetzt die ersten Entscheidungen veröffentlicht, wo Gerichte die Auslegungen der BGH-Entscheide ("Sommer unseres Lebens", "Morpheus" und "BearShare") auf die jeweiligen Einzelfallentscheidungen anwenden und hinreichend thematisieren.

Eine Zusammenfassung Betreff der sekundären Darlegungslast und Nachforschungspflicht äußerte sich nach m.E. inhaltlich ausgiebig erstmals das Amtsgericht München.



AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"

Allgemein:
  • 1. Wird ein geschütztes Werk über einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, trifft diese nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 2061 bis 2064 - "Sommer unseres Lebens") eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses auch für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.
    2. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen.
    3. Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt vielmehr hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter, und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus").
    4. Dabei ist an den Sachvortrag bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München, Urteil vom 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).
    5. Maßgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
    6. Eine gesetzliche oder höchstrichterliche Vorgabe zum Umfang der sekundären Darlegungslast, welche Angaben zwingend erfolgen müssen und insbesondere, welche Nachforschungsmaßnahmen zumutbar und mit dem Persönlichkeitsrecht weiterer zugriffsberechtigter Personen vereinbar sind, bestehen bislang nicht.
    7. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
    8. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, das er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Töter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahnen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.04.2013, ZR 61/12 - "TranspR 2013"; Urteil vom 08.01.2014. Az. I ZR 169/12 - "BearShare").
Detailliertheit und Plausibilität des Betroffenen zur Nachforschungspflicht
  • a) Benennung der konkreten Zugriffberechtigten im fraglichen Zeitraum
    b) Art und Anzahl der PCs im Haushalt
    c) Absicherung der PCs gegenüber unbefugten Zugriffen
    d) Nutzungsverhalten der Zugriffsberechtigten
    e) Art und Umfang der Absicherung des WLAN-Anschlusses gegenüber Eingriffen unbefugter Dritter
    f) Anwesenheit der Zugriffsberechtigten
    g) Umfang der Nachforschungen bei den Zugriffsberechtigten in Form von
    • - Befragung
      - Verbot gegenüber minderjährigen Zugriffsberechtigten Internettauschbörsen zu nutzen

Im Weiteren gibt es positive Entwicklungen im Bereich der Verjährungsfrage (gem. § 102 Satz 1 und 2 UrhG) und der Beweiskette.

Beispiel:

Verjährung - aller - Ansprüche nach 3 Jahren
  • - AG Kehl (Urteil vom 25.11.2014, Az. 4 C 108/14)
    - AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014, Az. 42 C 483/14)
    - AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14)
    - AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13)
    - AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13)
(...) Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, so dass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte die Beklagte daher selbst dann, wenn sie dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung, im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Zutreffend hat das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 42 C 368/13) festgehalten, dass es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse dem Wesensmerkmal nach um unerlaubte Handlungen handelt, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. (...)


AG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14 (84)
  • (...) Das Gericht stellte klar, dass au die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB nicht gelte, da der Beklagte nichts erlangt habe. Einsparen könne man sich eine Lizenzgebühr, wenn die Wahrnehmung eines Urheberrechts nur gegen eine solche eingeräumt wird. Dies sei hier aber zu verneinen, da es keine Lizenzierung dergestalt gäbe, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können. (...)

Eine positive Wende, und hier muss man wieder den Gerichtsstandort München erwähnen, ist zu verzeichnen im Bereich der Beweiskette. Hier im Speziellen, das im Abmahnschreiben in der Regel nur ein einziger Ermittlungsdatensatz genannt wird, im Klageverfahren, 3 Jahre später, auf einmal weitere Ermittlungsdatensätze nachgereicht werden.


AG München, Urteil vom 10.12.2014, Az. 155 C 16743/13: "Protest"
  • (...) Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Rahmen der Abmahnung lediglich dem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, zu einem einzigen Tatzeitpunkt von 1 Minute und 13 Sekunden eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Erst mit Erhalt der Klageschrift, mithin drei Jahre nach der Rechtsverletzung, wurden ihm weitere Tatzeitpunkte mitgeteilt. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren ebenso detaillierten Nachforschungspflichten zu weiterer als in dem Abmahnschreiben genannten Zeitpunkten zu belasten. Üblicherweise wird der Empfänger einer Abmahnung genau zu den in der Abmahnung genannten Zeitpunkten Ermittlungen anstellen und ggf. Beweise sichern. Nur zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt kann von dem Empfänger einer Abmahnung daher ein entsprechender detaillierter Sachvortrag erwartet werden, nicht jedoch zu anderen Zeitpunkten, die ggf. wie vorliegend einige Jahre später, mitgeteilt werden. Der Klägerin wäre es auch unbenommen gewesen, die weiteren in der Klageschrift ausgeführten Zeitpunkte bereits in die Abmahnung aufzunehmen. (...)

AG München, Urteil vom 13.12.2014, Az. 142 C 15970/13
  • (...) Durch den bewusst zurückgehaltenen Vortrag eines 2.Tatzeitpunktes hat damit die Klägerin die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten in einem Maße eingeschränkt, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit die sekundäre Darlegungslast sich auf den Tatzeitpunkt vom 06.10.211 nicht - mehr - erstrecken kann. (...)

In Rahmen eines Hinweisbeschluss, nimmt das Amtsgericht Koblenz (Hinweis-Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14) für die Beauskunftung der Reseller-Kunden (Netzmieter) mittels Name und Anschrift ein Beweismittelverbot an. Hier die Besonderheit - wie in vielen Haushalten üblich - dass nicht ein Provider wie die "Deutsche Telekom AG" Vertragspartner der Beklagten war, sondern ein sog. Reseller. Die "Deutsche Telekom AG" hätte nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz lediglich Namen und Anschrift des Resellers nennen dürfen, der Reseller hätte dann von der "MIG Film GmbH" selbst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen hat die "Deutsche Telekom AG" die Bestandsdaten des Teilnehmers, hier der Beklagten, an die Kanzlei "Schulenberg & Schenk" übermittelt, was einen Verstoß gegen §§ 111, 112, 113 TKG darstelle. Aufgrund dieser rechtswidrigen Beauskunftung sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten verletzt, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehe.


Natürlich sollte man sich jetzt nicht täuschen lassen. Ein einfaches Bestreiten bzw. pauschaler Vortrag wird allein nicht ausreichen.


So ist als Fallbeispiel die überzogenen Anforderungen des Landgericht Stuttgart zu sehen.


LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014, Az. 17 O 468/14: "Verlauf"
  • (...) Naheliegend und zugleich zumutbar ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung (insbesondere wenn ihn die Abmahnung - wie vorliegend - zeitnah nach der behaupteten Rechtsverletzung erreicht) durch eigene Recherche (ggf. gemeinsam mit den anderen Personen, die seinen Anschluss nutzten) untersucht, ob sich auf den in seinem Haushalt befindlichen Rechnern das Tauschbörsenprogramm und / oder die in der Abmahnung genannte Filmdatei befindet bzw. befinden und den über das Betriebssystem abrufbaren "Verlauf" der in seinem Haushalt befindlichen Rechner daraufhin überprüft, welche Rechner in dem in der Abmahnung angebotenen Zeitraum online waren. (...)

Zusammenfassung durch den Autor: zumutbar mit Erhalt Abmahnung
  • 1. AI muss Mitbenutzer zum Tatvorwurf befragen
    2. AI + Mitbenutzer müssen notfalls - gemeinsam - recherchieren.
    • a) ist das im Abmahnschreiben genannte Tauschbörsenprogramm installiert (AI oder Mitbenutzer)
      b) befindet sich der Streitgegenstand auf einem Rechner (AI oder Mitbenutzer)
      c) Onlineaktivität zum Tatzeitpunkt im Verlauf des Betriebssystems des jeweiligen Rechners

Das Dilemma was "BearShare" aufwirft ist, hat nun die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation - Mitbenutzer - nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage, die sich hieraus ergibt, ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest?

Und hier ist Vorsicht geboten, denn in einer Entscheidung des Amtsgericht Charlottenburg wurde gerade auf die Frage eingegangen, was passiert, wenn weder der Anschlussinhaber selbst, noch der benannte Mitbenutzer als Täter infrage kommt.


AG Charlottenburg, Urteil vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
  • (...) Der Vortrag des Beklagten vermochte die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zwar zunächst entkräften, da seiner sekundären Darlegungslast Genüge getan hatte, indem er als andere mögliche Täterin seine Lebensgefährtin nannte. (...) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Zeugin die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat, so dass die Vermutung der Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht entkräftet ist, sondern besteht. (...)


..............



8. Benennung des "Täters"

Mit dem BGH-Entscheid "Morpheus" denken alle, dass man mit einer Benennung des Täters mit "Name und Hausnummer" - aus der möglichen Störerhaftung heraus ist und alles erledigt. Möglich. Aber man sollte bedenken, wenn man den Täter mit "Name und Hausnummer" benennt und der diesen Vorwurf einräumt, sollte derjenige eigentlich schon persönlich genommen egal sein. Denn, wenn man seine Prüfpflichten als Anschlussinhaber nicht verletzt hat und keine Kenntnis zum Vorwurf bis Erhalt der Abmahnung, ist man zwar aus der Störerhaftung heraus, der Benannte aber jetzt verteidigungslos darin. Und dieses verschweigen die Verfechter des Täter-Benennens immer und gern. Auch bei minderjährigen Kindern weiß niemand in einem Forum, ob das als Täter benannte minderjährige Kind, nicht dann separat abgemahnt werden kann, wo eine Unterlassungserklärung fällig ist sowie der Schadensersatz nicht nur eingefordert werden kann, sondern auch wird.


Deshalb wird auch seit Jahren in den allgemeinen Empfehlungen der Foren, wenn man anfänglich ohne Anwalt reagieren möchte, sich "schweigend zu verteidigen". Das bedeutet, außer einer mod. UE gibt man kein in irgendeiner anderen Form erklärendes Begleitschreiben ab und reagiert bis Erhalt von Gerichtspost auf keine weitere außergerichtliche Post des Abmahners.



..............



9. Fazit


Wer jetzt denkt, das Geschriebene ist Produkt eines Gelangweilten oder jemand, der sich gerne liest, denjenigen muss ich leider enttäuschen. Dieses Geschriebene ist der ganz normale Gedankenprozess, den ein Betroffener erbringen muss, wenn er ein Abmahnschreiben sein Eigene nennt. Wir in den Foren schreiben sehr lapidar und meist schnell: "Mod. UE + nicht zahlen!", aber damit ist es für den Betroffenen allein nicht getan. Er muss sich im Klaren werden, es steht sein Geld auf dem Spiel, das er riskiert, wenn er unüberlegt und falsch reagiert und nicht das Geld eines x-beliebigen anonymen Ratgebers. Der ist letztendlich sehr schnell weg, wenn es ernst wird, und versteckt sich hinter dann hinter seiner Anonymität und sinnreichen Signaturen, wie (...) Keule ist kein Rechtsanwalt. Keule erteilt keine Rechtsberatung!(...).

Natürlich bin auch ich kein Anwalt und diese Gedanken spiegeln meine Meinung wieder. Das heißt, sie können richtig, nicht ganz richtig, halb oder gänzlich falsch sein. Aber die auf dieser Seite genannten Punkte sind nur die Überlegungen - mit - Erhalt eines Abmahnschreiben. Jetzt stehen noch die möglichen Reaktionen auf die weiteren Folgeschreiben, möglichen Telefonaten, Inkasso-Schreiben, Gerichtspost usw. usf. aus. Und es sollte sich jeder im Klaren sein, auch Trends in der Rechtsprechung ändern sich sehr schnell und keiner weiß, in welche Richtung die Waagschale letztlich zeigen wird, wenn ständig nur - alle - Mitbenutzer benannt werden.

Denn in der Tat ist der BGH-Entscheid "BearShare" problematisch. Im Prinzip läuft der verletzte Rechteinhaber, wenn sich nicht ausnahmsweise andere Anhaltspunkte für eine Täterschaft finden lassen, nun Gefahr, immer dann zu verlieren, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter benennt, denen er die Nutzung seines Anschlusses überlassen hat (und ohne Verletzung von nur im Ausnahmefall denkbaren Kontroll- bzw. Anleitungspflichten überlassen durfte). Da in der Regel bei mehreren Dritten keine Möglichkeit besteht, den wahren Täter zu überführen, läuft das Urheberrecht insofern leer. Glück hat der Rechtsinhaber bei einem Singlehaushalt, die ihren Anschluss nur selbst nutzen, denn hier hat man als Abgemahnter meist die berühmte A-Karte.

Sie werden jetzt erkennen, was letztendlich hinter der knappgehaltenen Foren-Empfehlung: "Gebe eine mod. UE und zahle nicht!" - tatsächlich dahintersteckt. Und je länger der Abmahnwahn andauert - das schon seit 04/2005 - ist erkennbar, dass die aktuelle Rechtsprechung nicht ganz so easy ist, wie wir sie gerne schönreden. Denn ein pauschales Bestreiten hat nie und wird auch nicht in Zukunft ausreichen, um in einem Klageverfahren zu obsiegen.




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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9824 Beitrag von Steffen » Sonntag 11. Januar 2015, 22:49

Amtsgericht Fürstenfeldbruck:
Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler
verletzt schuldhaft
seine Aufklärungspflicht!




22:45 Uhr



Die Initiative AW3P informiert seit ca. Mitte 2009 über die sogenannten anwaltlichen Tätigkeiten des Münchner Rechtsanwaltes Dr. Hauke Scheffler, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, verantwortlicher Rechtsanwalt für "J U S Direkt" (Url: http://www.jusdirekt.de/; Domaininhaber: "Scheffler SAS GmbH", Kronstadter Straße 04, 81677 München).

................

Selbst bei der Wahl des neuen Kanzleinamens (J U S Direkt), legte man wenig Kreativität an den Tag, da "JuSDirekt" schon beim Beck-Verlag als Onlinemodul gibt.

Bild

Quelle: beck-online.beck.de
Link: https://beck-online.beck.de/default.asp ... ectedTab=2


................

Ich, Steffen Heintsch, bin wütend und immer wieder erneut entsetzt, dass einmal ein angesehener Berufsstand in der Öffentlichkeit mit den Füßen getreten wird, ein Rechtsanwalt über Jahre unbehelligt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer sein verabscheuungswürdiges Verhalten frönen kann, andermal aber, dass die "Öffentlichkeit" keinen Schneid besitzt, diese Missstände öffentlich anzusprechen. Man sollte - nein muss - wenn man sich engagiert nicht nur als Alibi ein paar Sternchen auf Schefflers Namen setzen, sondern sich mit allen Missständen des Abmahnwahns auseinandersetzen, ohne Wenn und Aber. Das ist jeder Engagierter den "Scheffler Opfern" einfach schuldig!

Mir fehlt jegliches Verständnis, dass jemand wie Scheffler über Jahre hinweg und skrupellos hilfesuchende Mandanten als sogenannter Rechtsanwalt kriminell schröpft, ihnen dem Glauben an Recht und Gerechtigkeit beraubt, und alle schauen bewusst weg. Wozu gibt es denn überhaupt eine Rechtsanwaltskammer in Deutschland, wenn hier offensichtlich die ureigene Berufsaufsicht fahrlässig oder sogar vorsätzlich vernachlässigt wird, man anscheinend lieber, wie der Vogel Strauss, den Kopf in den Sand steckt? Oder wahrscheinlich nur zur Bearbeitung einer "Kindergarten-Beschwerde" wie zum Beispiel die des IGGDAWler: Ingo Bentz (aka "Shual") gegenüber den direkten Konkurrenten seiner "Haus und Hofanwälte" und seines eigenen gewerblich ausgerichteten "Geschäftsmodell IGGDAW".

Es gibt aber mittlerweile - Justitia sei Dank - unzählige Gerichtsentscheidungen - von Süden bis Norden Deutschlands - die diese zutiefst verurteilende Verhaltensweisen deutlich einen Korb erteilen. Es sollte sich jeder - der wegsieht oder schweigt - einmal mit den vielen Menschen persönlich unterhalten, die mit Vertrauen sich an einem Anwalt wandten, dem Glauben an Gerechtigkeit verloren.



:::::::::::::::::::::::::


Urteilsdatenbank RA Dr. Scheffler:
:::::::::::::::::::::::::



Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Urteil vom 09.10.2014, Az. 2 C 835/12

Herr "X" wird Anfang 2012 von einer Hamburger Abmahnkanzlei wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes über einer sogenannten Tauschbörse abgemahnt. Der Vorwurf lautete, dass Herr "X" über seinen Internetanschluss einen Film zum Download öffentlich angeboten habe. Herr "X" wurde aufgefordert, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 800,00.

Herr "X" wandte sich noch am gleichen Tag an telefonisch an Scheffler hinsichtlich eines Beratungsgesprächs. Scheffler erklärte am Telefon, das lediglich Kosten in Höhe von ca. EUR 226,10 anfallen würden da, so wörtlich: "Dabei bleibt es in den allermeisten Fällen auch." Nachdem Herr "X" die zugesandten Unterlagen plus eine vorbereitete modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, die nicht Bestandteil des Erstgesprächs war - kam das böse Erwachen mit Eintreffen der Kostennote.


..........................


Zwischenrechnung
erst von Scheffler, später von der "AnwVS AG" (Rechtsanwaltsgebühren wurden mit Unterzeichnung der Unterlagen an die "AnwVS AG" abgetreten)

Gegenstandswert: EUR 20.800,00
  • - 1,9 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG - EUR 1.227,40
    - Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG - EUR 20,00
    - 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG von Netto - EUR 237,01 +
_________________________________________________________________

Gesamt: EUR 1.484,41
====================



..........................



Hierauf entzog Herr "X" Scheffler das Mandat, bestritt die Rechtmäßigkeit der Gebührenrechnung sowie überwies die anfänglich telefonisch vereinbarte Summe in Höhe von EUR 249,90.

Die "AnwVS AG" (Forderungen Schefflers wurden mit Unterzeichnung der Unterlagen abgetreten) hingegen vertrat die Rechtsauffassung, dass die Zwischenrechnung zurecht erfolgte, dass die Tätigkeit nicht nur sich auf eine Erstberatung beschränkte, sondern habe die Anfertigung des Entwurfs der mod. UE umfasst.

Das bedeutet, Scheffler und die "AnwVS AG" meinen ernsthaft, und das schon seit Jahren, ein Betroffener zahlt - freiwillig - für nur die Abgabe einer mod. UE einen Betrag von EUR 1.481,41, obwohl die Pauschalforderung aus der Abmahnung nur EUR 800,00 betrug, und nach Entziehung des Mandats ja auch weiterhin bestand.

Die "AnwVS AG" beantragte Mitte 2012 einen Mahnbescheid (Forderungshöhe: EUR 1.234,51); diesem widersprach Herr "X" insgesamt; nach Abgabe des streitigen Verfahrens und Begründung der Ansprüche, wurde jetzt auf einmal wieder ein Betrag in Höhe von EUR 1.484,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2012 gerichtlich geltend gemacht.



Urteil

(...) erlässt das AG Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht "xxx" am 09.10.2014 auf Grund des Sachstands vom 06.10.2010 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Streitwert wird auf EUR 1.484,41 festgesetzt.


Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck fand hier klare Worte gegenüber der AnwVS AG und Scheffler. Im Weiteren werde ich auch nur ausgewählte Stellen aus dieser Entscheidung zitieren.



:::::::::::::::::::::::::

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 09.10.2014, Az. 2 C 835/12
im Volltext; PDF (3,93 MB)


:::::::::::::::::::::::::



(...) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat die ihr aus dem Anwaltsvertrag obliegende Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten schuldhaft verletzt.

Zu den Grundpflichten eines Rechtsanwaltes gehört es einerseits, das Interesse und die Zielsetzung des Mandanten zu hinterfragen, und den Mandanten diesbezüglich und hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit qualifiziert zu beraten. Weiter hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen (vgl. LG Duisburg, NJW RR 2013, 434 - 435).

Diese anwaltlichen Grundpflichten hat die Rechtsanwaltsgesellschaft in vorwerfbarer Weise verletzt. (...)
Es dürfte doch auch jedem Leser einleuchten, wenn ein Abmahner zur Abgeltung aller Forderungen aus einer Abmahnung einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 800,00 verlangt, dass man jetzt wohl keinen Anwalt für EUR 1.484,41 beauftragt, um den geforderten Pauschalbetrag nicht zu zahlen.



Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zur vorformulierten modifizierten Unterlassungserklärung
(...) Der formularmäßige Zusatz:

"ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig"


ist eine rechtlich im Ergebnis bedeutungslose Einschränkung. (...)
(...) Allein die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf das spezielle Werk: "xxx" mag das künftige Zahlungsrisiko des Beklagten gegenüber der vorformulierten Unterlassungserklärung reduziert haben. Hierzu bedurfte es aber keiner Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung. Eine mündliche Beratung hierzu wäre ohne Weiteres ausreichend und nach Sachlage geboten gewesen, so dass der Beklagte die Einschränkung in der Unterlassungserklärung ggf. sogar selbst hätte vornehmen können. (...)


Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zitiert abschließend Ausführungen des LG Duisburg (Az. 7 S 51/12) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt
(...) Jedenfalls in der Gesamtschau stellen die Hinweise der Zedentin keine bedarfsgerechte Aufklärung, sondern eher eine systematische Irreführung des Mandanten dar. (...)
und findet klare Worte
(...) Der erkennende Richter hat aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Zweifel, dass der Beklagte sich bei einer qualifizierten Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheffler darauf beschränkt hätte, die vorformulierte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte "xxx" zu akzeptieren, und auf die Ausarbeitung einer modifizierten Unterlassungserklärung durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheffler verzichtet hätte. Damit wären für den Beklagten Rechtsanwaltsgebühren lediglich in Höhe von EUR 226,10 angefallen. Im Ergebnis ist daher gem. § 242 BGB die Gebührenforderung der Rechtsanwaltsgesellschaft auf diesen Betrag beschränkt. (...)

(...) Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen. (...)


Abschließend hat AW3P, denn mehr Worte zur Entscheidung des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck bedarf es nicht mehr, Herrn "X" um die Beantwortung einiger Fragen gebeten.


AW3P: Wann haben Sie gemerkt, das es eine Abzocke ist?

Herr "X": Dass es reine Abzocke ist, wurde mir klar, als ich bereits nach rund 1 Woche die Rechnung der AnwVS erhielt. Statt EUR 226,10, wie von Scheffler ursprünglich in Aussicht gestellt, nunmehr EUR 1.484,41!

-------------------------

AW3P: War es schwer, nach Scheffler, wieder Mut zu einem neuen Anwalt zu finden?

Herr "X": In einem Gespräch mit Bekannten wurde mir eine Anwältin empfohlen, die u.a. auf Urheberrecht etc. spezialisiert ist. Ich wollte mich mit dem Gebaren von Scheffler nicht abfinden. Mut habe ich außerdem durch Internetseiten wie die Ihre gefasst (dafür nochmals an dieser Stelle einen Dank).

-------------------------

AW3P: Welche Kosten kamen auf sie zu?

Herr "X": Anwaltsgebühren sind für mich bis dato in Höhe von EUR 489,00 angefallen. Im Prozess hatte ich eigentlich den Eindruck, der Richter würde eher der Gegenseite folgen. Ich konnte ja nicht beweisen, dass Scheffler mir telefonisch mitgeteilt hatte, es bliebe vermutlich bei den EUR 226,10 Honorar. Umso positiver überrascht war ich von dem Urteil.

-------------------------

AW3P: Was können Sie anderen Scheffler-Betroffenen ans Herz legen?

Herr "X": Allen Betroffenen kann ich nur dringend raten, sich zur Wehr zu setzen und sich nicht einschüchtern zu lassen. Darauf ist ja das "Geschäftsmodell" dieses Herren aufgebaut.

-------------------------


AW3P bedankt sich bei Herrn "X" für die Bereitstellung des Urteils und der Beantwortung der Fragen. Natürlich wird AW3P über die unqualifizierte anwaltliche Vorgehensweise von Dr. Hauke Scheffler weiter berichten. Das bin ich einfach den ganzen Betroffenen schuldig, die hier maßlos und jahrelang abgezockt worden.



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Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9825 Beitrag von Steffen » Mittwoch 14. Januar 2015, 00:00

AG Charlottenburg,
Az. 225 C 184/14,
weist Filesharing-Klage
vollumfänglich ab,
- "THE WITCHER 2"



00:00 Uhr


Wie Rechtsanwalt Florian Sievers berichtet, hat die Berliner Kanzlei "Sievers & Coll. Rechtsanwälte" vor dem Amtsgericht (AG) Charlottenburg (Urt. v. 14.10.2014, Az. 225 C 184/14) ein klageabweisendes Urteil gegen die "CD Projekt S.A.", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erstritten.

"CD Projekt S.A." forderte EUR 500,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten resultierend aus der Abmahnung sowie einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 400,00, sowie Ermittlungskosten in Höhe von EUR 12,19.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Charlottenburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 225 C 184/14
(noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt) :!:
Hier das Urteil im Volltext: PDF (3,33 MB)

:::::::::::::::::::::::::::::::::::




Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR" hat für die Klägerin, die "CD Projekt S.A." bereits Berufung zum Landgericht Berlin eingelegt.

___________________________________

Quelle:

Sievers & Coll. Rechtsanwälte
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de
Internet: www.recht-hat.de

Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/kl ... nglich-ab/
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9826 Beitrag von Donald » Mittwoch 14. Januar 2015, 13:24

Je suis Steffen !!! :l,

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9827 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Januar 2015, 12:31

Auch ironisch etwas weit hergeholt. Diese kleinen miesen Denunziaten wird es immer geben, die aus niederen Beweggründen andere anscheißen. Wir fördern diese Würmer aber noch, setzen noch unser (unbegreiflich) dankschön darunter, anstatt diese Subjekte mit Schimpf und Schande aus dem Land (Forum) zu jagen.

Aber was will man verlangen,

i3456.66

hat schon immer Moral und Verstand gefressen.

Ich werde aber alle Missstände ansprechen, egal mit welchen Konsequenzen, Folgen und ob unpässlich.




Zum besseren Verständnis. Nein, ich verdränge nicht den Fakt. Ja, der entsprechende Anwalt (auch ich) ich habe diese Fotos verwendet. Er ist bestraft wurden (, ich nicht). Punkt.

Aber ...
... aber warum dann eine Beschwerde bei der zuständigen RAK? Ich denke, wir sind (jedenfalls nach Aussagen des "Trio Infernale" u.v.a.) so eine verschworene Gemeinschaft. Der entsprechende Anwalt hatte a.a.O. und hier sogar postend Hilfe geleistet und sich als Teil von uns integriert (natürlich verdient er Geld damit)?

Ganz einfach, weil es nach m.E. hier nur um Rache, Egoismus und Konkurrenzausschaltung -alleinig- ging. Wenn wir eine verschworene Gemeinschaft wären, hätte man es ihm per E-Mail mitgeteilt, vielleicht auch schärfer formuliert, wenn man kein Fan ist. Hat man aber nicht!
  • 1. AW3P löscht nicht diverse Postings (Blacklist, "Shual - selbst ernannter (Teufels-)Advokat")
    2. RA widerspricht andauernd dem "König" in seinem "Königreich" (er wurde doch auch nur für Shual die Option -Dislikes- entfernt)
    3. RA = Konkurrenz für die eigenen Anwälte, mit denen hier wahrscheinlich gemauschelt wird
    4. RA = Konkurrenz für das "Shual-Princess"-Konzept: "Wir sind dir Größten nach Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul, können alles dreimal besser als ein Anwalt, und wenn einer benötigt wird, befehlen wir einen -für uns- zum Termin"
    5. einfach nur Neid
    6. Selbstüberschätzung usw. usf.


Fundsache der Woche:

Bild


Shual, du kannst Ausreden suchen, wie du willst.
Du bist der, die, das Letzte!

Damit ist das Thema für mich erledigt. Moment, einen
habe ich noch.

Natürlich soll Ingo Shual auch die Hauptrolle besetzen
im III.Teil von



Bild


Punkt. Aus. Ende.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9828 Beitrag von Steffen » Donnerstag 15. Januar 2015, 23:45

Amtsgericht Hamburg zur rka Abmahnung:
keine außergerichtliche Auskunftspflicht
des Anschlussinhabers



23:50 Uhr


Wie die Münchner Kanzlei "Rechtsanwälte Knies & Albrecht" berichtet, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 28.04.2014, Az. 31c C 53/13) gegen "Topware Entertainment GmbH", vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", erstritten.

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies schätzt ein, das mit dem Urteil das Amtsgericht Hamburg eine interessante und bisher wenig diskutierte rechtliche Frage im Sinne der Abgemahnten entschieden und geurteilt hat. Und zwar, dass es keine "außergerichtliche Auskunftspflicht" desjenigen gibt, der eine Abmahnung erhält.

Nachdem der Beklagte erstmals im Prozess die Täterschaft seines Sohnes offengelegt hatte, argumentierte die von ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", vertretene Klägerin nun damit, es liege eine "schuldhafte Verletzung von Treuepflichten" durch den Beklagten vor, da eine "außergerichtliche Antwortpflicht" des Beklagten auf das Abmahnschreiben bestanden habe und sie durch diesen mutwillig "in den Prozess getrieben worden sei". Auch komme hinzu, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe, dadurch sei eine Sonderrechtsbeziehung geschaffen worden. Der Beklagte hafte nun aus Treu und Glauben auf den Schaden, der in den Kosten des Rechtsstreits bestehe.

Das Amtsgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung zu Recht abgelehnt. Es bestehe kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, weil der abgemahnte Beklagte ja noch nicht einmal mehr als Störer hafte. Die Abmahnung sei somit ihm gegenüber unberechtigt gewesen.

Durch die einseitige Zusendung einer unberechtigten Abmahnung könne aber kein Rechtsverhältnis entstehen, aus dem eine Antwortpflicht des Beklagten folge. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Antwortpflicht aus der Tatsache, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Tätervermutung könne sich nichts anderes ergeben, denn dabei handele es sich nur um eine Beweislastregelung für den Zivilprozess, aus ihr könne man keine materiellrechtliche Antwortpflicht folgern.



Fazit

Das Urteil des AG Hamburg ist zu begrüßen. Es stellt klar, dass gerade im Familienverbund keine außergerichtliche Pflicht besteht, Familienangehörige als Täter zu benennen in Fällen, in denen ein Anschlussinhaber beweisen kann, dass für einen illegalen Download Familienangehörige verantwortlich waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, allerdings wird das Berufungsverfahren infolge Insolvenz der Klägerin wohl nicht mehr fortgeführt werden.



_____________________________

Quelle:

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Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Rechtsanwälte Knies & Albrecht
Widenmayerstr. 34
80538 München
Tel.: 089 - 47 24 33
Fax.: 089 - 470 18 11
E-Mail: bernhard.knies@new-media-law.net

Web: www.new-media-law.net


Link: http://www.new-media-law.net/ag-hamburg ... tspflicht/


Urteil im Volltext: PDF (732,10 KB)
http://www.new-media-law.net/wp-content ... -53-13.pdf

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9829 Beitrag von Steffen » Freitag 16. Januar 2015, 10:24

Waldorf Frommer Rechts:News



Volle Haftung des Anschlussinhabers für minderjähriges Kind bei unzureichendem Vortrag zur Belehrung

Landgericht München I vom 17.12.2014, Az. 21 S 7586/14


Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht München stellte sich heraus, dass nicht die Beklagte selbst, sondern der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährige Sohn für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich war.

Die Beklagte wurde daraufhin vom Amtsgericht München wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus § 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 832 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Beklagte hatte nicht ausreichend zur Persönlichkeit ihres Sohnes und den Einzelheiten der Belehrung vorgetragen.
Das Landgericht München hat das von der Beklagten angegriffene Urteil bestätigt. Im Rahmen des § 832 BGB habe der jeweils Aufsichtspflichtige substantiiert zu "Eigenart und Charakter" sowie zu Zeitpunkt und Umfang der Belehrung vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - "Morpheus").
Pauschale und formelhafte Behauptungen haben zur Folge, dass von einer Verletzung der Aufsichtspflicht des § 832 BGB ausgegangen werden muss.
Die Haftung im Rahmen des § 97 Absatz 2 UrhG i.V.m. § 832 BGB sei auch nicht subsidiär zur täterschaftlichen Haftung des Sohnes selbst, wie von der Beklagten angenommen wurde. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus § 832 BGB vielmehr voll für den durch ihren Sohn verursachten Schaden, so dass Landgericht München.


Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge

Quelle: news.waldorf-frommer.de



..............................



Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt

AG Leipzig, Beschluss vom 27.11.2014, Az.108 C 6194/14


AG Leipzig
  • "Soweit die Klägerin dem Beklagten die täterschaftliche Begehung einer Urheberrechtsverletzung (öffentliches Zugänglichmachen nach §19a UrhG) vorwirft, und hieraus Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche nach §§ 97, 97a UrhG ableitet, bestehen nach Vortrag des Beklagten keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung."
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe und weitere erwachsene Familienmitglieder seinen gesicherten Internetanschluss zur Verletzungszeit mitnutzen durften.


AG Leipzig
  • "Die pauschale Benennung weiterer Personen, die Zugriff auf die Internetverbindung gehabt haben, genügt für die geforderte Darlegungslast nicht."
Nach Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe wurde das Verfahren nicht weiter betrieben und die klägerischen Ansprüche vollumfänglich anerkannt.


Autorin: Rechtsanwältin Claudia Lucka

Quelle: news.waldorf-frommer.de


...........................


AG Schwarzenbek, Urteil vom 05.01.2015, Az. 2 C 225/14

(...) Das Amtsgericht Schwarzenbek hat die von einer abgemahnten Inhaberin eines Internetanschlusses
erhobene negative Feststellungsklage kostenpflichtig abgewiesen. Die Anschlussinhaberin wollte mit
der von ihr eingereichten Klage feststellen lassen, dass sie für die unstreitig über ihren Internet-
anschluss begangene Rechtsverletzung nicht verantwortlich und damit haftbar sei. (...)

(...) Die Klage beruhte auf der Behauptung, dass neben ihr noch zwei weitere Personen generell Zugriff
auf ihren Internetanschluss nehmen konnten. Sowohl die Anschlussinhaberin als auch die beiden Mitnutzer
hatten die Begehung der Rechtsverletzung abgestritten. (...)

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, den die Klägerin hätte substantiiert darlegen müssen, wer
außer ihr Zugang zu ihrem Anschluss hatte und diesen auch zu den konkreten Zeiten der Rechtsverletzung
genutzt hat. Dies war nicht erfolgt.

AG Schwarzenbek:
  • "Dies kann schon der Logik entsprechend nicht sein, so dass es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit
    der Klägerin als Inhaberin des Internetanschlusses verbleibt, so dass sie sowohl zum Schadensersatz als
    auch zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet bleibt."

Quelle: news.waldorf-frommer.de


...........................


AG München, Urteil vom 27.11.2014, Az. 281 C 25464/13

(...) Der Beklagte hatte sich gegen die klägerische Inanspruchnahme mit dem Einwand verteidigt, dass
niemand aus seinem Haushalt für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Vielmehr müssten die Ermittlungen
der Firma ipoque GmbH und die Zuordnung dieser Ermittlungsergebnisse zum Internetanschluss der Beklagtenseite
unzutreffend sein. (...)
Das Amtsgericht München hat daraufhin einen Sachverständigen beauftragt, der bestätigt hat, dass die
Ermittlungen fehlerfrei und damit zutreffend waren. (...) Der Beklagte versuchte daraufhin einzuwenden, die
Rechtsverletzung müsse durch einen unbekannten Dritten begangen worden sein. Dieser habe unter Überwindung
von Sicherungsmaßnahmen und Ausnutzung einer Sicherheitslücke des WLAN-Routers Zugriff auf seinen Internet-
anschluss genommen und die Rechtsverletzung begangen. (...) Das Gericht hat diesen Vortrag als rein spekulativ
zurückgewiesen. Der Verweis auf die Ausnutzung einer „möglicherweise“ bestehenden Sicherheitslücke stelle
nicht mehr dar als eine unsubstantiierte und damit unzureichende Vermutung des Beklagten. Zudem sei bei
einer Sicherung des WLAN-Routers mittels WPA2 und ausreichend langem Passwort ein Missbrauch aufgrund des
erheblichen Aufwandes völlig abwegig. (...)


Quelle: news.waldorf-frommer.de



...........................


LG München I, Urteil vom 06.08.2014, Az. 21 S 25383/13


Gegenstand des Berufungsverfahren - AG München, v. 15.10.2013, Az. 142 C 8327/12

Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren, das Erstgericht habe die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
überspannt.

(...) Der Bundesgerichtshof habe in seiner "BearShare"-Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12)
klargestellt, dass ein Anschlussinhaber konkreten Vortrag zu sämtlichen Verletzungszeitpunkten zu leisten hat.
Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere ist ein Vortrag, bei welchem die eigene
Verantwortlichkeit bestritten wurde und auch sonst „niemand aus dem Kreise der Nutzungsberechtigten für die
Verletzung verantwortlich sei“, völlig unplausibel. (...) Darüber hinaus stellte das Landgericht München I klar,
dass der Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen in jedem Falle nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie berechnet werden kann. Die Höhe des Schadensersatzes sei aufgrund der gerichtsbekannten
Funktionsweise einer Tauschbörse auch angemessen. (...)

(...) Die Gesamtkosten beider Rechtszüge belaufen sich auf weit über EUR 6.000,00, die vollumfänglich von dem
Beklagten zu tragen sind. (...)


Quelle: news.waldorf-frommer.de


................................

AxelF
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Berliner Freifunker wehren Filesharing-Abmahnung ab

#9830 Beitrag von AxelF » Freitag 16. Januar 2015, 15:19

heise online: Berliner Freifunker wehren Filesharing-Abmahnung ab

"Das Amtsgericht Charlottenburg gab in einer nun veröffentlichten Entscheidung einem der Netzaktivisten vollumfänglich Recht und bürdete dem Absender einer Filesharing-Abmahnung auch die Gerichtskosten einer Gegenklage auf."

Amtsgericht Charlottenburg 217 C 121/14

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9831 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Januar 2015, 09:31

Erfolg für Freifunk
vor dem
AG Charlottenburg



09:30 Uhr


Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 17.12.2014 einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO
in einem Freifunk-Verfahren erlassen (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 - 217 C 121/14).
Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern nur eine Kostenentscheidung, aber das
AG Charlottenburg hat deutlich gemacht, dass es – hätte es streitig entscheiden müssen – dem
klagenden Freifunker recht gegeben hätte.

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor
wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei
„typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der
Rechteinhaber Beklagter. Das Amtsgericht hat sich inhaltlich intensiv mit der Frage der
Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Knotens befasst – und diese abgelehnt.

In Filesharing-Fällen gibt es normalerweise zwei verschiedene Anspruchsebenen: Die der Täter-
oder Teilnehmerhaftung und die der Störerhaftung.

Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer - Störerhaftung und Privilegierung ...



... weiterlesen auf http://www.offenenetze.de" onclick="window.open(this.href); return false;



___________________________

Quelle:

Offene Netze und Recht
Reto Mantz
Karl-Kellner-Str. 64
30853 Langenhagen
E-Mail: impressum@offenenetze.de
Web: www.offenenetze.de

Link: http://www.offenenetze.de/2015/01/16/er ... ottenburg/
___________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9832 Beitrag von Steffen » Samstag 17. Januar 2015, 10:10

Abmahn:Radar



Auch 2015: Abmahnungen von Sasse und Partner wg "Walking Dead" u. Waldorf Frommer wg diverser Serien und Filmwerken


Quelle: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... lmwerken-1



Autor:

Rechtsanwalt Sascha Tawil
Rosenthaler Str. 46/47
10178 Berlin
Telefon: 030-30881292
hilfe@abmahnungsberater.de
www.abmahnungsberater.de



Abmahner:


Sasse und Partner

Auftraggeber:
WVG Medien GmbH, Senator Film und Splendid

Werke:
"Walking Dead", diverse Folgen, Tekken, I, Frankenstein, Hours -Wettlauf gegen die Zeit, Outpost 3 -Operation Spetsnaz, Wir sind die Millers, The Iceman, Silver Linings, The Last Stand und Side Effects.



Abmahner:

Rechtsanwälte Waldorf Frommer


Auftraggeber:
Universum Film, Tiberius Film, Tele München, Warner Bros, Tandem Communications, Sony Music Entertainment, Twentieth Century Fox und Studiocanal Gmbh wegen diverser Filme, TV-Serien oder Musik.


Werke:

Serien, wie
"Arrow", "Supernatural", 2 Broke Girls", "Shameless", The Originals", "Friends with better lives","Sons of Anarchy", "Family Guy","Sleepy Hollow", "The Originals", "Crazy Ones", "Crossing Lines", "Homeland", "Sons of Anarchy", "The Simpsons" oder "New Girl" und

Filme, wie
"Grace of Monaco", "Under The Bed", "Need for Speed", "Flug 7500 -Sie sind nicht allein", "Can a song save your life?", "Brick Mansions", "X-Men", "Her", „Planet der Affen: Revolution", "Need for Speed", "24: Live another Day","Shameless","Eine ganz ruhige Kugel", "Godzilla", "Philomena" "Rio 2 -Dschungelfieber-", "Malavita - The Family", "Anabelle", "JOBS - Die Erfolgsstory von Steven Jobs","Spring Breakers", "96 Hours - Taken 2", „R.E.D 2", "Edge of tomorrow", "Nymphomaniac", "300: Rise of an Empire" "Die Todesliste -Nr. 1 stirbt", "Breathe In - Eine unmögliche Liebe-" "Die Unfassbaren-Now You See Me", „Das erstaunliche Leben des Walter Mitty“, "Byzantinum", "Olympus Has Fallen", "Redemption", "Tribute von Panem -Catching Fire-", "Escape Plan" "Ender´s Game", "Fack Ju Göhte", "The Company You Keep - Die Akte Grant", "Der Geschmack von Rost und Knochen", "3096 Tage" und "Killing them softly".

Musikalben, wie
"Bangerz" von Miley Cyrus, "Atlantis" von Andread Berg, „Tom Odell - Long Way Down" oder „Wo Es Beginnt" von Madsen und "Immer in Bewegung" von Revolverheld.



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9833 Beitrag von Steffen » Sonntag 18. Januar 2015, 00:30

Amtsgericht Hamburg,
Urteil vom 12.01.2015, Az. 25a C 182/13 -
Achtermann vs. "Armada 2526"




00:05 Uhr



Vorwort

Um bei dieser Entscheidung nicht durcheinander zu kommen, muss man wissen, dass eine Anschlussinhaberin wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes abgemahnt wurde,

Datum Abmahnung: 11/2010,
  • RI: Koch Media GmbH,
    Abmahner: .rka-RAe,
    Werk: PC-Game "Armada 2526",
aber schon einmal im Jahre 2006 eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes,

Datum Abmahnung: 12/2006,
  • RI: Achtermann,
    Abmahner: Schutt Waetke,
    Werk: Lernsoftware für Bootsführerschein,
erhielt, deren Ansprüche zwar nicht weiterverfolgt wurden, in dieser Entscheidung aber von der Klägerin als Argument ins Feld geworfen wurde um aufzuzeigen, das die Beklagte nicht die notwendigen Schlüsse aus der ersten Abmahnung zog und ihre zumutbaren Prüfpflichten verletzte. Deshalb ist in dieser Entscheidung des Amtsgericht Hamburg immer wieder von beiden Abmahnungen die Rede, was etwas verwirrt.


.................................


Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" mitteilt,



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de


wurde gegen Klägerin, der Koch Media GmbH, vertreten durch die Hamburger Kanzlei ".rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR", vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 12.01.2015, Az. 25a C 182/13) erstritten.




Urteil
  • (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 225a - durch Richter "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2014 für Recht:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)



Beschluss
  • (...) Der Streitwert wird auf EUR 872,14 festgesetzt. (...)



Tatbestand

Wie anfänglich dargelegt, wurde die Beklagte schon einmal im Dezember 2006 abgemahnt. Die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche wurden nicht weiter verfolgt, nachdem die Beklagte die Vorwürfe abgestritten hatte. Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatten in den relevanten Zeiträumen ihr Sohn (zum damaligen Zeitpunkt minderjährig) sowie ihr damaliger Lebensgefährte. Da die Beklagte die im Haushalt befindlichen Computer nicht auf diese Abmahnung hin untersuchte, ob sich die streitgegenständlichen Software oder die für das Bereithalten erforderliche Filesharing-Software darauf befand, vertrat man den Standpunkt, so wörtlich zitiert:
  • (...) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selbst die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hat. Streitig ist jedoch, ob die Rechtsverletzung überhaupt über den Anschluss der Beklagten begangen wurde und ob die Beklagte hierfür als Verantwortliche haftet. (...)
  • (...) Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte als Störerin für die über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzung hafte. Entweder sei das von der Beklagten betrieben Netzwerk nicht ordnungsgemäß gegen Zugriffe von außen gesichert gewesen, oder die Beklagte habe - wenn man annimmt, einer der Zeugen "xxx" oder "xxx" habe die Rechtsverletzung begangen - nicht diejenigen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen, die nach der Abmahnung im Dezember 2006 erforderlich und zumutbar wären. (...)
  • (...) Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

    an die Klägerin EUR 368,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2010 sowie weitere EUR 4,12

    und weitere EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 400,00 seit dem 18.12.2010 und auf EUR 100,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (...)

Die Beklagte bestreitet dir Richtigkeit der Ermittlungen in Bezug auf die angebliche Rechtsverletzung, sie habe die Zeugen "xxx" und "xxx" nach der Abmahnung im Dezember 2006 zu den vorgeworfenen Rechtsverletzungen befragt und sie darüber belehrt, dass keine missbräuchliche Nutzung des Internets stattfinden dürfe. Beide Zeugen hätten angegeben, die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Nach intensiven Diskussionen und einer deswegen "handfesten Familienkrise" sei es den Zeugen ausdrücklich untersagt worden, über den Internetanschluss Dateien herunterzuladen sowie die Nutzung von Tauschbörsen verboten worden.

Erwähnenswert, dass zu den Log-Zeitpunkten 2006 das Internet aufgrund einer Störung nicht funktionierte, was der betreffende Provider schriftlich bestätigte.

  • (...) Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen. (...)



Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).


I. Die Klage ist zulässig.

Im weiteren kommen Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des AG Hamburg-Mitte nach § 32 ZPO (ugs. "fliegende Gerichtsstand").


II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
  • (...) Die Klägerin kann von der Beklagten weder Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, noch Ersatz der Kosten des Auskunftsverfahrens oder lizenzanalogen Schadensersatz verlangen. Ihr steht gegen die Beklagte keine Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG und kein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. zu. (...)
  • (...) Die Beklagte hatte nach der Abmahnung aus Dezember 2006 Anlass zur Prüfung, ob über ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, und außerdem die Pflicht, die weiteren Anschlussnutzer über Urheberrechtsverletzungen zu belehren. Außerdem musste sie erwägen, o weitere Maßnahmen zur Unterbindung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen zu treffen sind. Diese Pflichten hat die Beklagte erfüllt. (...)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::

AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2015, Az. 25a C 182/13
im Volltext als PDF (4,37 MB)


:::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zeigt es deutlich, das ein Betroffener sich mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an einen Anwalt wenden muss und nicht an ein Forum.


__________________________

Autor: Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9834 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 14:55

MIG Film GmbH
verliert weiteres Verfahren
am Amtsgericht Frankfurt




Zum mittlerweile dritten Mal habe ich für meine Mandanten einen Erfolg in einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt erzielt. Immer war es die MIG Film GmbH, die Zahlungsansprüche gegen meine Mandanten durchsetzen wollte. Die Abmahnungen der MIG Film GmbH werden in der aktuellen Abmahnwelle durch die Kanzlei FAREDS ausgesprochen.

--------------------------------------------

Bild
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M.
Master of Law (Medienrecht)


Bad Nauheimer Str. 4
64289 Darmstadt
Fon: +49 (0) 6151 2768225
Fon: +49 (0) 6151 39217600
Fax: +49 (0) 6151 39217609
E-Mail: mail@rechtsanwalt-kramarz.de
Web: www.rechtsanwalt-kramarz.de

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Abmahnung durch Schulenberg Schenk wegen Film "Angriff der Kreuzritter"

Allen drei Verfahren war eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg Schenk vorausgegangen. Gegenstand der Abmahnung war der Vorwurf der Verletzung von Urheberrechten durch den Inhaber eines Internetanschlusses. Dem Abmahnschreiben war zu entnehmen, dass der Film "Angriff der Kreuzritter" über ein Peer-2-Peer-Netzwerk, auch Filesharing-Netzwerk genannt, im Internet verbreitet worden sein soll. Die Firma MIG Film GmbH war als Inhaberin der Rechte angegeben.



Mahnbescheid Jahre nach der Abmahnung

Nachdem die Mandanten auf die Abmahnung im Jahr 2010 oder 2011 entweder durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gar nicht reagiert hatten, wurde von der MIG Film GmbH kurz vor Eintritt der drohenden Verjährung ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Entweder mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder direkt mit einer Klage sollten meine Mandanten zur Zahlung einer Summe zwischen EUR 950,00 und EUR 1.200,00 verpflichtet werden.



Ergebnis der Klagen

Alle drei Verfahren konnte ich im Sinne meiner Mandanten erfolgreich führen. Die Klagen wurden abgewiesen.



MIG Film GmbH keine Rechte am Film

Die erste Klage wurde abgewiesen, da das Gericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass der MIG Film GmbH keine Rechte an dem Film "Angriff der Kreuzritter" zustehen.

Mehr dazu hier.



Upload durch einen Dritten

Beim zweiten Klageverfahren konnte glaubhaft gemacht werden, dass ein berechtigter Mitnutzer des Internetanschlusses wahrscheinlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Da die Kläger diesem Vorbringen nicht wesentlich entgegen getreten sind, wurde die Klage abgewiesen.

Mehr dazu hier.



Upload durch Familienmitglied

Im nun entschiedenen dritten Verfahren war für die Rechtsverletzung ein (mittlerweile verstorbenes) Familienmitglied verantwortlich. Da die Kläger den von uns dargelegten Sachverhalt bestritten hatten und die Behauptung aufgestellt haben, die Anschlussinhaberin sei dennoch für die Rechtsverletzung verantwortlich, hat das Amtsgericht Frankfurt die Auffassung vertreten, nun müsse ein weiteres Familienmitglied als Zeugin dafür gehört werden, wer die Rechtsverletzung begangen hat. In der Zeugenvernehmung waren die Kläger nicht dazu in der Lage den Beweis zu erbringen, dass die Anschlussinhaberin für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch diese Klage wurde daher abgewiesen.



Fazit

Es lässt sich festhalten, dass auch dann, wenn man jahrelang nichts vom Abmahner gehört hat immer noch die Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren möglich ist. Im Einzelfall kann der Aufwand zur Entlastung vom Tatvorwurf hoch sein. Die bloße Behauptung, der Abgemahnte selbst sei es nicht gewesen, genügt nicht zur um sich vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu befreien.



______________________________


Quelle: kanzlei-kramarz.de
Link: http://kanzlei-kramarz.de/urteile/mig-f ... frankfurt/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9835 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 15:50

"Keine Kreuzritter in Bielefeld" -
Urteil des AG Bielefeld vom 06.01.2015,
Az. 42 C 280/14




15:50 Uhr



Bild

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare
Marktstr. 7
33602 Bielefeld
Fon: 0521/966-57-22
Fax: 0521/966-5766
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Web: www.ra-stracke.de



_________________________________




Mit Urteil vom 06.01.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld eine Klage der "MIG Film GmbH" auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 200,00 sowie angeblichen Kosten der Beauftragung der Rechtsanwälte mit der Abmahnung in Höhe von EUR 807,80 abgewiesen.

Die Klageabweisung beruht dabei allerdings nicht nur auf der Tatsache, dass der Beklagte Rechtsverletzungen nicht selbst vorgenommen hat und auch ein Anscheinsbeweis aufgrund weiterer Benutzer des Anschlusses - hier der Ehefrau - zu seinen Lasten nicht besteht.

Vielmehr ist die Klage bereits wegen fehlenden Belegs der Rechteinhaberschaft durch die Klägerin abgewiesen worden.

Die Klägerin behauptete, die DVD "1612 - Angriff der Kreuzritter" werde auf DVD im Handel vertrieben und der Aufdruck des DVD-Covers weise auf der Rückseite das Logo der "MIG Film Group" auf und enthalte den Hinweis
  • (...) Copyright & Package Design: "MIG Film GmbH". All rights reserved. Für den Verleih lizenziert. Im Vertrieb der "EuroVideo Bildprogramm GmbH". (...)
Fernerhin habe sie mit der Synchronisation des Filmwerks die Firma "Metz-Neun Synchron Studio und Verlags GmbH" beauftragt und am 15.01.2010 sei der Film in der deutschen Fassung in den Verkauf gegangen, stand aber bereits am 04.12.2009 zum Verleih.

Auf Basis dieses Vortrags hat das Amtsgericht Bielefeld die Klage schon wegen fehlender Rechteinhaberschaft abgewiesen. Es führt hierzu Folgendes aus:

..........


Bild

..........

Bild

..........

Bild

..........

Bild

..........

Bild

..........


Das Amtsgericht Bielefeld hat demgemäß so wie bereits zuvor andere Amtsgerichte, nämlich das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.05.2014, Az.: 31 C 414/14 (17) und das Amtsgericht Bremerhaven vom 10.09.2014, Az.: 56 C 0565/14, die Klage mangels Aktivlegitimation auf Basis des klägerischen Vortrags abgewiesen.

Es erweist sich demgemäß, dass auch vor den Amtsgerichten immer häufiger und völlig zurecht zunächst einmal danach geschaut wird, ob überhaupt Rechte aufseiten der Kläger und vermeintliche Rechteinhaber vorhanden und belegt sind.

In vielen Fällen erfolgen lediglich Verweise auf eidesstattliche Versicherungen, irgendwelche Synchronisationsverträge oder sonstige Hilfsindizien, die dazu dienen sollen, die Rechteinhaberschaft zu belegen. Fernerhin wird immer wieder Bezug genommen auf Copyright-Vermerke und diesen angedichtet, es handele sich um Urheberbenennungen, die automatisch dazu führen würden, dass der Beklagte das Nichtbestehen der Rechte beweisen müsse.

Tatsächlich ist in nur sehr wenigen Fällen eine lückenlose Rechtekette belegt, insbesondere, was Fälle der Programmierung oder sonstiger Herstellung von Werken im Ausland angeht. Insoweit ist seinerseits bereits mit den Urteilen des Landgerichts Berlin, Az.: 15 O 1/11 und 15 O 2/11, beide rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung vor dem Kammergericht Berlin, ausdrücklich vorgegeben worden, welchem Erfordernis der Vortrag einer ordnungsgemäßen Rechtekette unterliegt. Auch dort gelangt der Beleg einer Rechtekette schon auf der ersten Stufe, nämlich im Rahmen der Programmierung des Werkes im Ausland, nicht.

Zwischenzeitlich und auch aufgrund der vielfachen Befassung mit dieser Rechtematerie und entsprechende Spezialisierung der Amtsgerichte wird zunehmend auch dort auf die bestehenden Erfordernisse einer lückenlosen Rechtekette abgestellt. Dies bietet Verteidigungsmöglichkeiten selbst dort, wo ein Anschlussinhaber tatsächlich selbst für den Upload verantwortlich ist oder aber ihm aufgrund der bestehenden Vermutung der Täterschaft und Alleinnutzung des Anschlusses ein hinreichender Vortrag betreffend der Erschütterung der Vermutung der Täterschaft aufgrund Inhaberschaft des Internetanschlusses nicht gelingt.

Auf die weiteren Fragen der Verjährung der Forderung und dazu möglicherweise noch erforderlicher Nachforschungen kam es hier nicht mehr an. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Klage aufgrund fehlender Rechteinhaberschaft bzw. unzureichenden Vortrags diesbezüglich abgewiesen.



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Autor:

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar

Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Quelle: Initiative-Abmahnwahn.de
Link: http://www.initiative-abmahnwahn.de/201 ... 2-c-28014/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9836 Beitrag von Steffen » Montag 19. Januar 2015, 17:14

Waldorf Frommer:
Nach dem Wegfall
des "Fliegenden Gerichtsstands" –
Rechteinhaber klagen bundesweit.
Mit Erfolg!



Quelle: news.waldorf-frommer.de

Exemplarische Urteile und Beschlüsse
  • Amtsgericht Amberg vom 12.09.2014, Az. 2 C 531/14
  • Amtsgericht Amberg vom 27.08.2014, Az. 4 C 746/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 21.08.2014, Az. 2 C 1078/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 14.08.2014, Az. 4 C 1191/14
  • Amtsgericht Ansbach vom 15.07.2014, Az. 5 C 800/14
  • Amtsgericht Augsburg vom 25.08.2014, Az. 18 C 3205/14
  • Amtsgericht Bamberg vom 11.06.2014, Az. 101 C 771/14
    ...........................
  • Landgericht Bochum vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14
    ...........................
  • Amtsgericht Braunschweig vom 10.10.2014, Az. 118 C 2671/14
  • Amtsgericht Braunschweig vom 16.07.0214, Az. 114 C 1767/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 08.12.2014, Az. C 407/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 27.11.2014, Az. 210 C 189/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 10.10.2014, Az. 206 C 433/14
  • Amtsgericht Charlottenburg vom 26.09.2014, Az. 224 C 380/14
  • Amtsgericht Coburg vom 26.09.2014, Az. 12 C 1006/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.10.2014, Az. 57 C 11950/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 05.08.2014, Az. 57 C 5788/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.06.2014, Az. 57 C 5948/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 16.06.2014, Az. 57 C 1330/14
  • Amtsgericht Düsseldorf vom 03.04.2014, Az. 57 C 250/14
  • Amtsgericht Ehingen vom 17.09.2014, Az. 2 C 150/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 24.03.2014, Az.14 C 699/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 12.02.2014, Az. 4 C 149/14
  • Amtsgericht Erfurt vom 19.02.2014, Az. 5 C 172/14
    ...........................
  • Landgericht Frankenthal vom 09.01.2014, Az. 6 S 24/14
    ...........................
  • Amtsgericht Frankenthal vom 15.09.2014, Az. 3 b 273/14
  • Amtsgericht Frankenthal vom 19.05.2014, Az. 3b C 108/14
  • Amtsgericht Frankenthal vom 19.05.2014, Az. 3b C 116/14
    ...........................
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 04.09.2014, Az. 32 C 3035/14 (27)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 29.07.2014, Az. 32 C 2034/14 (18)-14
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 09.05.2014, Az. 30 C 1088/14 (68)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 08.05.2014, Az. 31 C 69/14 (10)
  • Amtsgericht Frankfurt am Main vom 12.03.2014, Az. 31 C 66-14 (10)
    ...........................
  • Landgericht Frankfurt am Main vom 10.04.2014, Az. 2-03 S 5/13
    ...........................
  • Amtsgericht Hamburg vom 07.01.2015, Az. 20 a C 395/14
  • Amtsgericht Hannover vom 16.10.2014, Az. 462 C 11037/1437-14
  • Amtsgericht Ingolstadt vom 06.10.2014, Az. 16 C 943/14
  • Amtsgericht Kempten vom 26.11.2014, Az. 1 C 1025/14
  • Amtsgericht Kiel vom 25.09.2014, Az.117 C 176/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.11.2014, Az 161 C 2304/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.10.2014, Az.161 C 2413/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 04.09.2014, Az 152 C 1290/14
  • Amtsgericht Koblenz vom 06.08.2014, Az. 162 C 1322/14
  • Amtsgericht Köln vom 07.11.2014, Az. 137 C 323/14
  • Amtsgericht Köln vom 24.09.2014, Az.125 C 282/14
  • Amtsgericht Köln vom 16.09.2014, Az.125 C 644/14
  • Amtsgericht Lahr vom 18.09.2014, Az. 5 C 175/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 27.11.2014, Az.108 C 6194/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 24.10.2014, Az. 111 C 6816/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 29.09.2014, Az. 105 C 6582/14
  • Amtsgericht Landshut vom 07.10.2014, Az. 10 C 838/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 22.09.2014, Az.106 C 6616/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 19.09.2014, Az. 110 C 6654/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 18.09.2014, Az. 103 C 6569/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 03.09.2014, Az.106 C 6180/14
  • Amtsgericht Leipzig vom 04.08.2014, Az. 102 C 4716/14
  • Amtsgericht Leonberg vom 18.06.2014, Az. 8 C 344/14
  • Amtsgericht Memmingen vom 10.07.2014, Az. 22 C 735/14
  • Amtsgericht Nagold vom 14.07.2014, Az. 3 C 212/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 24.09.2014, Az. 27 C 6476/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 18.07.2014, Az. 27 C 4161/14
  • Amtsgericht Nürnberg vom 11.07.2014, Az. 32 C 4171/14
  • Amtsgericht Nürtingen vom 14.10.2014, Az. 10 C 1647/14
  • Amtsgericht Oldenburg vom 11.08.2014, Az. 1 C 1420/14 (XX)
  • Amtsgericht Potsdam vom 16.09.2014, Az. 21 C 554/14
  • Amtsgericht Potsdam vom 16.09.2014, Az. 21 C 240/14
  • Amtsgericht Ravensburg vom 12.02.2014, Az. 5 C 80/14
  • Amtsgericht Schwarzenbek vom 05.01.2015, Az. 2 C 225/14
  • Amtsgericht Schweinfurt vom 26.08.2014, Az. 3 C 663/14
    ...........................
  • Landgericht Stuttgart vom 25.11.2014, Az.17 O 468/14
  • Landgericht Stuttgart vom 29.10.2014, Az. 17 O 329/14
  • Landgericht Stuttgart vom 15.07.2014, Az. 17 O 329/14
    ...........................
  • Amtsgericht Traunstein vom 12.11.2014, AZ. 319 C 930/14
  • Amtsgericht Traunstein vom 24.07.2014, Az. 319 C 887/14
  • Amtsgericht Weiden vom 08.09.2014, Az. 1 C 733/14
  • Amtsgericht Weiden vom 21.05.2014, Az.1 C 225/14
  • Amtsgericht Würzburg vom 19.08.2014, Az. 15 C 1913/14


Hier:

http://news.waldorf-frommer.de/nach-dem ... it-erfolg/

sind alle Entscheidungen als PDF abrufbar.






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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9837 Beitrag von Steffen » Mittwoch 21. Januar 2015, 17:48

AG Koblenz,
Urteil vom 03.12.2014,
Az. 142 C 1205/14 -
Verjährte Mikrozirkulation






17:48 Uhr



Wie die Hamburger Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte" ...

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Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Dr. Wachs Rechtsanwälte
Osterstraße 116 | 20259 Hamburg
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 | 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de | Web: www.dr-wachs.de
______________________


... informiert, wurde vor dem Amtsgericht (AG) Koblenz gegenüber der MIG Film GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte "Schulenberg und Schenk", ein klageabweisendes Urteil (Urt. v. 03.12.2014, Az. 142 C 1205/14) erstritten.



Abmahnfall

Frau "Y" wurde Ende Mai 2010 abgemahnt wegen eines vermeintlichen Urheberverstoßes gegenüber dem Filmwerk "Blood River". Nachdem die Zahlung verweigert wurde, stellte die Klägerin am 17.12.2013 beim zuständigen Mahngericht einen Mahnantrag, ohne aber die konkrete Verletzungshandlung zu benennen. Nach eingelegtem Widerspruch wurden die Ansprüche seitens der Antragstellerin begründet.



Anträge

Klägerin
  • (...) Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.007,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen. (...)

Beklagte
  • (...) Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
    Sie beruft sich u.a. auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. (...)


Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht "xxx" auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 für recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)


Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist unbegründet, da eventuelle Ansprüche der Klägerin verjährt sind und die Beklagte berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). (...)


Das Amtsgericht Koblenz zur Verjährung der Ansprüche und Unbestimmtheit des Mahnantrages


Verjährung
  • (...) Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die von der Klägerseite geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche 3 Jahre. (...)
  • (...) Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Ziff. 1. und 2. BGB u.a. mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von dem den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. (...)
  • (...) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG entsteht mit der Verletzung des Urheberrechts. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall durch die Auskunft der "xxx" vom 09.03.2010 Kenntnis von der hinter der ermittelten IP-Nummer stehenden Person erlangt. Die Verjährung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs begann daher am 31.12.2010 und endete am 31.12.2012. (...)


Keine Hemmung durch die Zustellung des Mahnbescheides
  • (...) Der Lauf der Verjährung ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 23.12.2013 gehemmt worden. Voraussetzung einer Verjährungsunterbrechung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ist, das der Anspruch in dem Bescheid ausreichend individualisiert bezeichnet ist (Pallandt, Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rdnr. 18 m.w.N.). Der Schuldner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, wobei es auf das Verständnis außenstehender Dritter nicht ankommt. (...)
  • (...) Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller, Vollkommer, § 690 ZPO, Rn. 14). Diese bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen - um die es sich hier handelt - beispielsweise die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbergriff). (...)
  • (...) Im Mahnverfahren ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in Anspruch genommene Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das Mahnverfahren nicht. Eine solche Einschätzung kann der Schuldner allerdings dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden Beschreibungsmerkmalen. (...)
  • (...) Mag insoweit noch das Datum der Abmahnung und der erste Teil der ansonsten nicht vollständigen Geschäftsnummer mit den Daten des Abmahnschreibens übereinstimmen, so kann hieraus niemand entnehmen, dass es sich um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bzw. Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung vom 02.12.2010 handelt. Der Begriff "Abmahnung" oder "Abmahnschreiben" findet keine Verwendung, wegen einer angeblich am 26.05.2010 begangenen Urheberrechtsverletzung ist die Beklagte niemals in Anspruch genommen worden. Es handelt sich auch nicht um einen "Unfall". (...)
  • (...) Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen Abmahnung und Zustellung des Mahnbescheides über dreieinhalb Jahre verstrichen sind und gerade in den Abmahnverfahren der vorliegenden Art die in Anspruch genommenen Schuldner sich oftmals einer Vielzahl von Abmahnungen und Abmahnverfahren ausgesetzt sehen. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist damit nicht mehr einschlägig. (...)


Fazit Steffen Heintsch

Glückwunsch an die Beklagte und an die Kanzlei "Dr. Wachs Rechtsanwälte". Gerade diese Entscheidung macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist und Betroffenen mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung nicht in einem Forum Hilfe suchen - insbesondere - keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente versenden, um letztendlich nur an deren Haus- und Hofanwälten weitergereicht werden. Man sollte hier neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9838 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. Januar 2015, 14:53

W-LAN:
AG Hamburg verneint
Filesharing-Störerhaftung
wegen Verwendung von
voreingestelltem Passwort





Auf der Webseite: Anwalt24.de informiert die Kölner Kanzlei "Wilde, Beuger und Solmecke" über zwei Entscheidungen zum Thema: WLAN (AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015, Az. 36a C 40/14; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12).



Rechtsanwalt Christian Solmecke:
  • (...) W-LAN Anschlussinhaber können nicht immer wegen Filesharing eines Dritten im Rahmen der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ein vom Werk vorgegebenes Router-Passwort verwendet haben. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Hamburg entschieden.

    Das Amtsgericht Hamburg sah das jedoch anders und wies die Klage des Rechteinhabers u.a. auf Erstattung der Abmahnkosten mit Urteil vom 09.01.2015 (Az.. 36a C 40/14) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Hersteller diesen Schlüssel bei einer Vielzahl von anderen Routern ebenfalls verwendet hat. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes bei der seit 2004 in er Fritz Box verwendeten Authentifizierungsschlüsseln anders. Diese sind seitdem individuell für jedes Gerät vergeben worden. Insofern kommt hier eine Heranziehung im Wege der Störerhaftung für Filesharing Dritter nicht in Betracht. (...)


... weiterlesen auf Anwalt24.de




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Autor des Fachartikels:

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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de

Quelle: Anwalt24.de

Link: http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... m-passwort

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Fazit Steffen Heintsch

Gerade 2014 / 2015 macht deutlich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend notwendig ist und Betroffene mit Erhalt einer schriftlichen Verfügung - nicht- in einem Forum Hilfe suchen - insbesondere - keinesfalls irgendeinen anonymen User (wie z.B. "Princess15114", "Shual" usw.) Gerichtsdokumente versenden, um letztendlich nur an deren Haus- und Hofanwälten weitergereicht werden. Man sollte hier neugierige Dritte einfach ausschließen. Deshalb gilt,



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9840 Beitrag von Steffen » Freitag 23. Januar 2015, 04:49

Tarnkappe.info

(...) Der Direktor vom AG Koblenz Karl-Hans Fischer ist mit seinem Hinweisbeschluss (Az.: 411 C 250/14) einen völlig neuen Weg gegangen. Demnach war die Auskunftserteilung an die abmahnende Kanzlei Rasch durch die Deutsche Telekom in vielen Fällen rechtswidrig. Die Beweise sind nicht mehr verwertbar. Geht damit die Ära der Massenabmahnungen zu Ende? (...)

weiterlesen auf Tarnkappe.info


Autor : Lars Sobiraj
Quelle: tarnkappe.info

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