Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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#9761 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. Dezember 2014, 23:29

AG Landshut weist Filesharing-Klage
der Kanzlei "FAREDS" ab



Das AG Landshut hat mit Urteil vom 28.11.2014, Az. 10 C 1392/14, eine Filesharing-Klage der Kanzlei "FAREDS" abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war im Jahr 2011 durch die Kanzlei "FAREDS" aus Hamburg im Auftrag einer bekannten Rechteinhaberin gemahnt worden, weil über seinen Internetanschluss ein Musiktitel verbreitet worden sein soll. Der Beklagte gab sodann zum damaligen Zeitpunkt eine abgeänderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die pauschal für Schadenersatz und Anwaltskosten eingeforderten 450,00 Euro auszugleichen. Stattdessen leistete der Beklagte auf Anraten seiner Rechtschutzversicherung lediglich eine anteilige Zahlung in Höhe von 100,00 Euro. Dies wollte die später klagende Rechteinhaberin so nicht hinnehmen und beantragte einen Mahnbescheid, dem nicht widersprochen wurde. Erst gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte in eigener Person Einspruch ein und wandte sich sodann an unsere Kanzlei.

Im Verfahren begehrte die Klägerin die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids, hingegen der Beklagte dessen Aufhebung. Im Rahmen der Verteidigung wurde vorgetragen, dass der Beklagte den Internetanschluss nicht allein nutze, sondern dass neben ihm seine Ehefrau sowie die, zum damaligen Zeitpunkt, minderjährige Söhne des Beklagten Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Dieser Vortrag war - nachdem die Familienmitglieder des Beklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten - ausreichend, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Das AG Landshut wörtlich:
(...) Das Gericht ist der Auffassung, dass der Beklagte hierdurch seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist. Es hätte insoweit der Klägerin oblegen, einen Nachweis dafür zu führen, dass die drei übrigen "Tatverdächtigen" tatsächlich als Täter der Urheberrechtsverletzung ausscheiden. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat zwar die drei Familienmitglieder als Zeugen benannt, diese haben jedoch vor Gericht nach entsprechender Belehrung berechtigt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die anschließende Einvernahme des Beklagten als Partei hat keine neuen Erkenntnisse erbracht. Der Beklagte hat vielmehr auch in seiner Einvernahme als Partei an seinem bisherigen Sachvortrag uneingeschränkt festgehalten. (...)

(...) Nach alledem kann das Gericht nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen bzw. wegen einer nicht ausreichenden Beaufsichtigung seiner zwei minderjährigen Söhne für diese einzustehen hat. Der Vollstreckungsbescheid war daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben und die Klage abzuweisen. (...)
In dem Verfahren war ferner Widerklage auf Rückzahlung der vorgerichtlich durch den Beklagten gezahlten 100,00 Euro erhoben worden. Auch die Widerklage hat das Amtsgericht Landshut aber abgewiesen:
(...) Der Beklagte kann nicht die vorgerichtlich gezahlten 100,00 Euro von der Beklagten zurückverlangen. Dem eigenen Vortrag nach hat der Beklagte zum Zeitpunkt der Überweisung des Betrages gewusst, dass eine Rechtspflicht zur Zahlung nicht besteht. Er gab an, lediglich auf Anraten seiner Rechtschutzversicherung gehandelt zu haben, um eine langwierige, möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin zu vermeiden. Eine Rückforderung scheitert daher an § 814 BGB. (...)
Die Entscheidung des Gerichts ist in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen folgt das Amtsgericht Landshut vollständig der Rechtsprechung des BGH. Zum anderen zeigt die Entscheidung, dass eine anlasslose Zahlung in Höhe von 100,00 Euro - so wie sie oft von juristischen Laien, Rechtschutzversicherungen, Verbraucherzentralen oder auch unerfahrenen Anwälten angeraten wird - verlorenes Geld ist. Eine Rückforderung ist dem Gesetz nach ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Insoweit lässt sich sicherlich darüber streiten, ob eine im Urheberrecht unerfahrene Privatperson, die auf Anraten ihrer Rechtsschutzversicherung besonders im Hinblick auf eine im Jahr 2011 größtenteils unklare Rechtslage die Zahlung geleistet hat, wirklich gewusst hat, dass eine Verpflichtung zu dieser Leistung nicht bestand. Andererseits zeigt sich daraus eben auch, fachkundige Hilfe in derartigen Verfahren unbedingt notwendig ist.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9762 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Dezember 2014, 10:33

RA Solmecke: Urteil des AG München
geht an der Rechtsprechung des BGH vorbei



Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 19.11.2014 (Az. 171 C 25315/13) eine Filesharing Klage der "Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft" gegen einen unserer Mandanten vollständig abgewiesen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig, jedoch sind die rechtlichen Wertungen, die in der Entscheidung aufgeführt werden, aus unserer Sicht grob falsch und widersprechen in Teilen der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGB).



Zum Sachverhalt

Der Beklagte lebte zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung (Tausch des Films "Shutter Island" in einer Filesharing-Börse) mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern in einem Haushalt, konnte jedoch vor Gericht glaubhaft beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt mit seinem Sohn unterwegs war. In dieser Zeit hatten die Ehefrau und die Tochter selbstständigen Zugriff auf den Anschluss. Der Anschluss war ordnungsgemäß mit einem 8-stelligen Code auf der Basis des Standards WPA2 verschlüsselt.



Die widersprüchliche Begründung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sowohl Tochter, als auch die Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt:
"Damit besteht für das Gericht die durch Tatsachen belegte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufes. Die Alternative, dass es die Tochter oder die Ehefrau oder beide gemeinsam waren, die das Album angeboten haben, ist zur Überzeugung des Gerichtes wahrscheinlicher als der von der tatsächlichen Vermutung gedeckte Geschehensablauf."
Das Gericht kommt hier nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BearShare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) zwar zum richtigen Ergebnis, aber gleichzeitig die Aussage zu treffen, dass in dieser Konstellation eines Mehrpersonenhaushalts eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestand, ist grob falsch. Entgegen der Auffassung des Gerichtes bestand hier gerade keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers.



AG München ist bekannt dafür die BGH-Rechtsprechung außer Acht zu lassen

Es ist nicht das erste Mal, dass das AG München in den Filesharing-Verfahren die neueste Rechtsprechung des BGH ignoriert. Neu ist allerdings, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung in einem ersten Teil erst einmal offen zugibt, dass bei einem von mehreren Personen genutzten Anschluss keinerlei Anknüpfungspunkte für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gibt, hinterher aber eine quasi eigene ergebnisorientierte Wertung vornimmt.

So führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung zunächst treffsicher aus:
"Das Gericht kennt keine Studie oder andere wissenschaftliche Untersuchungen, in denen das Nutzungsverhalten von Anschlussinhabern und anderen Personen mit faktischer Zugangsmöglichkeit untersucht worden wären. Die These, dass ein Anschlussinhaber in erster Linie den Internetanschluss selbst nutze, geht zur vollen Überzeugung des Richters an der Lebenswirklichkeit vorbei."
Weiter zitiert das Gericht dann aber einen Satz aus einer alten Entscheidung des BGH, um zu rechtfertigen, dass es trotz fehlender rechtlicher Anhaltspunkte eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gibt. Das Argument für diese Wertung ist, dass der BGH das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung zur Schaffung eines sinnvollen Lastenausgleichs geschaffen hat:
"Der Bundesgerichtshof hat das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung entwickelt, um den besonderen Herausforderungen in Tauschbörsenpiraterie gerecht zu werden und einen sinnvollen Lastenausgleich zu schaffen".
Fast im gleichen Atemzug führt das Gericht allerdings an, dass es nicht einfach sei, diesen sinnvollen Lastenausgleich im Einzelfall vorzunehmen und eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erfolgen müsse. Am Ende der vorgenommenen Gesamtbetrachtung kommt der Richter zu dem Schluss, dass hier eine faktische Inhaberhaftung verneint werden müsse, da diese nicht gesetzlich vorgesehen sei.

Verwirrend? Finden wir auch.



Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht München



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Autor:

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Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... bei-57688/

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9763 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Dezember 2014, 23:37

MIG Film GmbH vertreten durch Schulenberg Schenk
unterliegt erneut beim Amtsgericht Frankfurt am Main



23:39 Uhr

In Folge der erfolgreichen Abwehr einer Klage der MIG Film GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Schulenberg & Schenk gegen den Inhaber eines Internet-Anschlusses im Sommer (hier) wurde ich in weiteren Fällen mit der Vertretung gegen die Kanzlei Schulenberg & Schenk beauftragt. Einige Verfahren sind noch in der Schwebe, aber in einem der Verfahren konnte jetzt ein klageabweisendes Urteil erreicht werden.


Aktivlegitimation gegeben?

Der große Unterschied zu dem ersten Verfahren: Das Gericht hat die Aktivlegitimation, also die Berechtigung der MIG Film GmbH an dem Film "Angriff der Kreuzritter" als gegeben angesehen.

Keine Haftung für Anschluss im Mehrpersonenhaushalt, der nur von der Familie genutzt wird.


Lesen Sie selbst ...

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 1670/14 (84)
Verkündet lt. Protokoll am: 23.10.2014


Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

MIG Film GmbH xxx
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk

gegen

xxx
Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kramarz, Bad Nauheimer Str. 4, 64289 Darmstadt

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht t aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 für Recht erkannt:

TATBESTAND

Die Klägerin macht vorliegend gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612-Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer P2P-Tauschbörse geltend.

Mit Schreiben vom 27.05.2010 forderte sie den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Anwaltskosten auf. #

Die Klägerin behauptet, über die IP-Adresse" 87.167.96.41" sei am 09.12.2009 um 22:02:59 Uhr das Filmwerk "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der Klägerin stünden an dem Filmwerk sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu, insbesondere sei sie Herstellerin der deutschen Synchronfassung. Die Telekom habe aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 29.01.2010 mitgeteilt, dass der Internet-Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt dem Beklagten zugewiesen worden sei.

Die Klägerin beantragt,
  • 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Schadensersatzbetrag in
    Höhe von 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
    Höhe von 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die behauptete Rechtsverletzung begangen zu haben. Es liege ferner keine ordnungsgemäße Ermittlung vor. Ferner sei die Klägerin nicht Rechteinhaberin. Die Ehefrau und der Sohn xxx hätten eigenständig Zugang zum Internet-Anschluss des Beklagten gehabt. Die Ehefrau besitze nicht die Fertigkeiten zur Teilnahme an einer Internettauschbörse. Herr habe als Trainer in einem Fußballverein einen Internetanschluss benötigt. Es habe zu dieser Zeit im Odenwald nur wenige Breitbandanschlüsse gegeben, so dass eine Gebrauchsüberlassung für 5,00 EUR monatlich mit Herrn xxx vereinbart worden sei. Diesen habe er ausdrücklich hingewiesen, dass rechtswidrige Tätigkeiten zu unterlassen seien.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 157,80 EUR sowie auf Zahlung von 807,80 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 97, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aufgrund des behaupteten Zurverfügungstellens des Filmwerkes "1612 - Angriff der Kreuzritter" im Rahmen einer Internet-Tauschbörse am 09.12.2009 zu, da der Beklagte nicht als Täter für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung haftet. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.2010 -1 ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Das Aufstellen einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13). Dies entspricht auch einer amtlichen Statistik zur Internetnutzung und Verteilung der Anschlüsse, wonach Gemeinschaftsanschlüsse den Regelfall darstellen und somit kein entsprechender Erfahrungssatz existiert, nach welchem ein Internetanschluss allein durch den Anschlussinhaber genutzt wird (Zimmermann, MMR 2014, 368).

Dies hat auch der BGH erkannt und daher die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers zwar nicht abgeschafft, ihren Anwendungsbereich jedoch erheblich eingeschränkt. Nach den im "BearShare"-Urteil aufgestellten Grundsätzen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 -1 ZR 169/12) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung Überlassen worden. Insoweit trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht der Anschlussinhaber, sondern vielmehr die klagende Partei die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Den Anschlussinhaber trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, sofern über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, sofern er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nach Ansicht des BGH ist der Anschlussinhaber insoweit im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Der BGH unterlässt es jedoch, nähere Ausführungen dazu zu machen, welche Ermittlungsmaßnahmen im Allgemeinen und welche im Besonderen unter Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder enger persönlicher Beziehungen zwischen Anschlussinhaber und Nutzer möglich und zumutbar sind. Aus der Wortwahl ("insoweit" im Leitsatz und "in diesem Umfang" in den Entscheidungsgründen) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anschlussinhaber nur zu ermitteln hat, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt wurde. Hierbei handelt es sich um dem Anschlussinhaber ohne weiteres mögliche und zumutbare Angaben, wobei der Anschlussinhaber die weiteren Nutzer so genau zu bezeichnen hat, dass dem Anspruchssteller eigene Ermittlungen zur Identität des eigentlichen Täters, beispielsweise im Rahmen einer sog. Berechtigungsanfrage ermöglicht werden. Die Nachforschungspflicht geht nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat.

Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Auch § 101 Abs. 2 UrhG schränkt den Auskunftsanspruch ein, sofern ein Näheverhältnis im Sinne von § 383 ZPO besteht. Dies hat dann jedoch erst recht für eine Nachforschungspflicht zu gelten, sofern zwischen dem Anschlussinhaber und dem potentiellen Täter Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Eine Nachforschungspflicht stößt auch auf tatsächliche Probleme, da bei Urheberechtsverletzungen, die durch unerlaubtes Filesharing begangen wurden, zwischen dem behaupteten Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt und es dementsprechend nur schwer möglich ist, detailliert zu lange zurückliegenden Vorfällen vorzutragen oder zu ermitteln. Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn erweitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und der Internet-Anschluss im Haushalt u.a. von Herrn aufgrund einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung eigenständig genutzt wurde. Damit hat der Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person in Betracht kommt. Zudem hat der Beklagte Herrn xxx nach Erhalt der Abmahnung befragt, wobei dieser eine Verantwortlichkeit bzgl. der Begehung der behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht eingeräumt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen, keinen Beweis angeboten, ist mithin beweisfällig geblieben.

Dies geht zu ihren Lasten.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Erstattung der Abmahnkosten, da der Beklagte nicht Störer ist. Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing Ober den Internet-Anschluss des Beklagten durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung als Störer des Beklagten. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch die Ehefrau und Herrn xxx, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Internet-Anschluss sei nicht ausreichend gesichert gewesen, ist unerheblich, da die behauptete Urheberrechtsverletzung auch durch einen volljährigen Mitbenutzer begangen worden sein kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr, 11, 711 ZPO.



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Quelle: kanzlei-kramarz.de
Link: http://kanzlei-kramarz.de/2014/urteile/ ... frankfurt/
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9764 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Dezember 2014, 08:09

[quoteemmeindackelwaldi]Das gilt auch für das AG Frankfurt/Main, falls man - so wie ich -
an die falsche Richterin gerät. Und die dann durch geschicktes
Festsetzen der Urteilssumme (<= 600 EUR) verhindert, dass man
Rechtsmittel einlegen kann.
................................................................
Ich kenne - wie du - auch andere Filesharing-Urteile aus Frankfurt/
Main nach dem Bearshare-Urteil des BGH. Ich gehe insoweit von
einem Einzelfall aus.[/quoteem]


Wir sollten uns doch einmal alle im Klaren werden,

1. Es bestehen nun einmal diese Gesetze - so wie sie dato geschrieben -,
eine Rechtsprechung - so wie dato bzw. in einer Entwicklung - sowie
bestimmte Verfahrensregeln (allgemein).
=> Mit denen und dem unterschiedlichen Ermessen an den verschiedenen
Gerichtsstandorten muss man - in der Regel nur ein Anwalt - klarkommen,
da es keine anderen Gesetze, Rechtsprechung und Verfahrensregeln gibt!

2. Richter sind nicht doof oder dement, sondern selbst in den entlegenen
Gerichtsstandorten, die ansonst nicht all zu viel mit Urheberrecht
(Filesharing) zu tun hatten, wissen erst einmal, um was es geht, welche
Technik bei P2P vorherrscht (so ein Zauberwerk ist es nun auch nicht) und
müssen in ihrer Souveränität und Erfahrung - nach dem Gesetz, der
Rechtsprechung (BGH abwärts) und der Beweislage im Einzelfall entscheiden.

Sicherlich ist aber eines richtig, ein Richter wird immer den schnellen
Abschluss es Falles im Hinterkopf haben.

3. In keinem anderen Gebiet des Privatrechts fühlt sich - jeder, der ein
Urteil lesen kann - als "Hobbyjurist, juristischer Volllaie; Nichtjurist,
Engagierter; Foren-User usw. usf." als qualifiziert und befähigt, sich
und/oder/bzw. andere vor einem Amtsgericht zu vertreten, oder als technischer
Sachverständiger am OLG aufzutreten. Nur warum gibt es das RDG, ZPO usw. -
nicht nur dem Juristen das Monopol zu sichern, sondern einen Betroffenen
einmal die richtige juristische Hilfe anzumessen und ihn vor fehlerhafter
oder falscher Hilfe durch "Hobbyjurist, juristischer Volllaie; Nichtjurist,
Engagierter; Foren-User usw. usf." - zu schützen.


Gehst Du bei Zahnschmerzen in den Hobby-Keller, zum Nachbarn oder zum Profi
- dem Zahnarzt!?



Wenn es denn wirklich so einfach wäre, warum gibt es keine beweisbaren
erstrittene Urteile der "Hobbyjuristen, juristischer Volllaien; Nichtjuristen,
Engagierten; Foren-User; Selbstvertreter usw. usf." seit 04/2005?

Den sinnfreiesten Versuch einer Begründung (Ausrede), den ich vor kurzen las, das
  • 1. man kein Interesse hat diese Unterlagen öffentlich herumzuzerren - Was?
    Urteile einer öffentlichen Sitzung, wo jeder teilnehmen hätte, können, wenn
    er wollte!
    2. man keine Zeit hat, die Dutzende Prozessunterlagen zu verschicken - es
    bedarf doch nur des Urteils, wo leserlich ist: Prozessbevollmächtigter des
    Beklagten: Max Mustermann. Dieses ist doch bei einem öffentlichen Urteil -
    kein Problem, wo sowieso jeder die Pappenheimer mit Klarnamen kennt.
    3. man solle einen Anwalt beauftragen, der dann 1 Az. anfordert - prima,
    ich beauftrage, sowie bezahle einen Anwalt, um für denjenigen, der seine
    "Politik" anderen verkauft, die Arbeit zu übernehmen.
    4. langatmige Ausredeversuche gepaart mit dem Schwarzen Peter zurückzuschieben.
Noch einmal, traut Euch, ich veröffentliche - kein - erhaltenes Dokument -
schickt mir Eure als Prozessbevollmächtigter eines Beklagten erfolgreich vertreten
Entscheidungen zu, dann revidiere ich sofort meine Überlegungen.



..............................................


Warum weiss ich hier auf AW3P immer wieder darauf hin? Anwaltswerbung, Sponsoren-
glücklichmachung ... hierzu müsste erst einmal eine geschäftliche Handlung zugrunde
liegen - zu gut deutsch, ich müsste damit nur 1 Cent privat verdienen, was aber
nachweislich nicht der Fall ist!


1. Forensterben
Wer sich umschaut, es gibt nur noch 2 aussagekräftige Foren - IGGDAW und AW3P. Alle
anderen Glaskugelbeschwörer und verbalen Freiheitskämpfer haben entweder sich
umorientiert oder versagt, so richtig mopsmäßig verkackt.

Hier gelten jetzt im Vordergrund die gewerbsmäßigen und ehrenamtlichen Interessen.
Und solange ich kann und Bock habe, werde ich Dummverdiener und -schwätzer Paroli
bieten.


2. Abmahnungen werden durch einen eng benennbaren Kreis zwar weiter versendet, aber
nicht mehr in den Zahlen von vlt. 2009/2010. Das bedeutet, der Schwerpunkt Dezember/
Januar/Juni wird auf MB und Klageverfahren zukünftig liegen. Anwälte (außer weniger
Großkanzleien) verdienen keine goldene Nase mehr mit Filesharing-Abmahnungen und
haben sich - schon lange - ein zweites Standbein gesichert. Wer auch denkt, dass
mit Klageverfahren man einen Reibach macht, hat einfach keine Ahnung. Das Verhältnis
investierte Zeit zum Lohn ist einfach nicht so rentabel, wie wir es denken und man
es Glaubhaftmachen will.
Das bedeutet, das künftige Battlefield im Abmahnwahn = Gerichtssaal!
Und hier haben
selbstherrliche und sich überschätzende "Hobbyjuristen, juristischer Volllaien;
Nichtjuristen, Engagierten; Foren-User; Selbstvertreter usw. usf." nichts zu suchen.

Aber, des Menschen Wille ist bekanntlich sein Himmelreich. Es bleibt jedem selbst
überlassen, es ist ja sein Geld, was auf dem Spiel steht. Und über die Erfolge unserer
"Hobbyjuristen, juristischer Volllaien; Nichtjuristen, Engagierten; Foren-User;
Selbstvertreter usw. usf." lesen wir täglich im Forum der Iggedags.

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Nur gesehen hat diese noch keiner.


Gehst Du bei Zahnschmerzen in den Hobby-Keller, zum Nachbarn oder zum Profi - dem Zahnarzt!?


Und ehe man jetzt wieder sich sein Köpfchen zerbricht, wer was in diesem Bericht wohl
geschrieben hat, ohne es genau zu wissen, wünsche ich allen ein schönes 2. Advents-WE,
denn ich bin mal weg (für Wichtigeres).


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VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9765 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 16:43

Rasch unterliegt im Filesharing Verfahren gegen WBS grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit des Ex-Ehemannes auf den Anschluss reicht aus, um Täterschaftsvermutung zu entkräften



Die Rechtsanwälte Rasch haben im Namen der Universal Music GmbH eine Anschlussinhaberin für den vermeintlichen Tausch des Musikalbums "In dieser Stadt" von Christina Stürmer abgemahnt. Die Anschlussinhaberin hat jedoch vorgetragen, dass ausschließlich der Ehemann für die Rechtsverletzung in Betracht kommt. Sie selbst habe nicht das technische Wissen um Filesharing zu betreiben. Auch habe sie sich nicht mit der Verschlüsselung des Routers beschäftigt. Das habe sie ihrem Ehemann überlassen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf der Arbeit gewesen.


Gericht hält Vortrag des Ehemannes er sei es nicht gewesen für unerheblich

Das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 19.11.2014, Az. 31 c C208/13) hat aufgrund dieser Angaben der Anschlussinhaberin sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung verneint. Aus Sicht des Gerichts hat die Anschlussinhaberin hier die sekundäre Darlegungslast erfüllt. Es reiche nämlich, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei sei hier unerheblich, dass der Ehemann ebenfalls behauptet habe, zum Zeitpunkt der vermeintlichen Rechtsverletzung bei der Arbeit gewesen zu sein. Dies bedeute nur, dass eine Täterschaft des Ehemannes gleichermaßen wahrscheinlich und möglich ist, wie eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin. Jedenfalls führe die Aussage des Ehemannes nicht dazu, dass eine Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin wahrscheinlicher wäre. Der Beweis für die Täterschaft der Anschlussinhaberin fehlt somit.


Störerhaftung trotz Unwissen über die Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses verneint

Die Störerhaftung verneinte das Gericht ebenfalls, da nicht ersichtlich wurde, dass die Anschlussinhaberin hier irgendwelche Hinweis- oder Kontrollpflichten verletzt habe. Volljährige Familienmitglieder müssen laut BGH nicht belehrt und kontrolliert werden, solange keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Teilnahme an Tauschbörsen existieren. Da zudem keine Beweise dafür bestehen, dass der WLAN-Anschluss nicht ausreichend gesichert wurde, scheide eine Haftung der Anschlussinhaberin gänzlich aus. Dabei sei es unerheblich, dass die Anschlussinhaberin keine genauen Angaben mehr zur Verschlüsselung machen konnte.

.........................

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Hamburg

.........................


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9766 Beitrag von Donald » Dienstag 9. Dezember 2014, 17:11

Werniman hat geschrieben:Was bedeutet denn so ein Urteil letztenendes ? Daß die Abmahnung gegen die Anschlußinhaberin für ungültig erklärt wird und nun der Ehemann als wahrscheinlicher Störer eine kassiert ?

Nein,

es besagt: dem Gericht reicht es aus das dargelegt wurde: Andere hatten ebenfalls Zugang. Die AI ist ihrer sekundären Darlegung in vollem Umfang nachgekommen und das wird so von diesem Gericht voll akzeptiert.

Daher ist die zusätzliche Aussage des Ehemanns, er wäre zu dem Zeitpunkt auf Arbeit, völlig unnötig
Der Ehemann kann auch nicht als Störer eine "kassieren", denn "Störer" kann immer nur der AI sein.

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Niko_Rentier
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9767 Beitrag von Niko_Rentier » Dienstag 9. Dezember 2014, 17:20

Auch das Amtsgericht Köln sagt das eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren besteht!

http://rheinrecht.wordpress.com/author/schwartmann2/" onclick="window.open(this.href); return false;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9768 Beitrag von Steffen » Dienstag 9. Dezember 2014, 20:30

Unberechtigte Filesharing-Abmahnung: Abmahner TELSEV SARL (RA Rainer Munderloh) muss zahlen (§ 97 a Abs. 4 UrhG)



20:09 Uhr



Diese Woche erhielten wir ein aus unserer Sicht äußerst erfreuliches Urteil des Amtsgerichts Heidelberg. Nachdem eine Mandantin unserer Kanzlei eine Abmahnung der TELSEV SARL aus Frankreich erhalten hatte, ausgesprochen durch den hierfür bekannten Rechtsanwalt Rainer Munderloh, haben unsere Mandantin und wir den Spieß umgedreht und die TELSEV SARL auf Erstattung der hier angefallenen Anwaltskosten verklagt, da aus unserer Sicht die Abmahnung unbegründet war.

Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 20.11.2014 (Aktenzeichen: 23 C 353/14) unserer Klage voll stattgegeben und die von der TELSEV SARL erhobene Widerklage auf Zahlung von Teilschadensersatz abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der TELSEV SARL auferlegt.



Filesharing-Urteil Amtsgericht Heidelberg: Der Sachverhalt

Vorangegangen war eine durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Jahr 2013 im Auftrag einer Firma RGF Productions Ltd. ausgesprochene Abmahnung. Wir hatten seinerzeit die Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen, gleichwohl eine Unterlassungserklärung für die Mandantin abgegeben. Da gerade in dem hier betroffenen Bereich (Pornofilme) häufig Folgeabmahnungen wegen anderer Filme ausgesprochen werden, haben wir die Unterlassungserklärung bewusst so formuliert, dass (berechtigte) Folgeabmahnungen der Kanzlei Rainer Munderloh nicht mehr ausgesprochen werden können. Zu diesem Zweck haben wir auch neben der RGF Productions Ltd. den weiteren Rechteinhaber, der Filesharing Abmahnungen durch Rechtsanwalt Rainer Munderloh aussprechen lässt, mit in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Dabei handelte es sich um die Firma TELSEV SARL. Selbstverständlich haben wir die Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegeben.

Ein Jahr später erhielt die Mandantin dann trotzdem eine weitere Abmahnung von Rechtsanwalt Rainer Munderloh, diesmal im Auftrag der TELSEV SARL mit Sitz in Frankreich. Der Vorwurf betraf eine angebliche Urheberrechtsverletzung, die angeblich ebenfalls vor Erhalt der ersten Abmahnung, und zwar bereits im Jahr 2012, über den Anschluss der Mandantin erfolgt sein soll.



Filesharing-Urteil Amtsgericht Heidelberg: das Verfahren

Wir haben für die Mandantin keine weitere Unterlassungserklärung gegenüber der TELSEV SARL abgegeben und jegliche Kostenerstattung zurückgewiesen. Dabei haben wir Rechtsanwalt Rainer Munderloh darauf hingewiesen, dass die Abmahnung aus zwei Gründen unbegründet ist: Zum einen lag bereits eine wirksame Unterlassungserklärung vor, zum anderen wurde der Verstoß durch die Mandantin auch nicht begangen.

Wir forderten nunmehr im Namen unserer Mandantin die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG von der TELSEV SARL an. Dabei haben wir exakt den Gegenstandswert zugrunde gelegt, den Rechtsanwalt Rainer Munderloh in der Abmahnung genannt hatte. Dies ergab Anwaltskosten brutto in Höhe von EUR 1.029,35. Auf unsere Zahlungsaufforderungen erfolgte jedoch keine Reaktion seitens Rechtsanwalt Rainer Munderloh, so dass wir auftragsgemäß die TELSEV SARL auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten vor dem Amtsgericht Heidelberg verklagten.

In diesem Verfahren reichte Rechtsanwalt Rainer Munderloh für die TELSEV SARL eine Klageerwiderung ein und beantragte zunächst, unsere Klage abzuweisen. Begründet wurde dies mit der angeblich über den Anschluss der Mandantin begangenen Urheberrechtsverletzung. Außerdem sei die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung nicht wirksam abgegeben worden, da sie zu unbestimmt gewesen sei. Rechtsanwalt Rainer Munderloh habe diese zudem seinerzeit nicht an die TELSEV SARL weitergegeben. Außerdem erhob Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Namen der TELSEV SARL Widerklage gegen unsere Mandantin und forderte im Rahmen dieser Widerklage einen Teilschadensersatz in Höhe von EUR 597,50.



Filesharing-Verfahren Amtsgericht Heidelberg: das Urteil

Mit Urteil vom 20.11.2014 (AZ.: 23 C 353/14) hat das Amtsgericht Heidelberg die TELSEV SARL zur Freistellung unserer Mandantin von den hier angefallenen Rechtsanwaltskosten verurteilt, die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der TELSEV SARL auferlegt. Die TELSEV SARL hat somit im Ergebnis EUR 1,029,35 Rechtsanwaltskosten sowie die angefallenen Verfahrenskosten zu zahlen. Dabei ist das Amtsgericht Heidelberg in allen Punkten unserer Argumentation gefolgt. Im Einzelnen:

Zunächst bejahte das Amtsgericht Heidelberg einen Anspruch unserer Mandantin auf Erstattung der durch unsere Beauftragung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass wir für die Mandantin bereits vor Erhalt der Abmahnung der TELSEV SARL diesem Unternehmen gegenüber eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Auf diese Unterlassungserklärung hätte sich die TELSEV SARL einfach berufen können, anstatt eine weitere Abmahnung auszusprechen. Rechtsanwalt Rainer Munderloh war nach Auffassung des Gerichts auch verpflichtet, die Unterlassungserklärung spätestens in dem Moment an die TELSEV SARL weiterzugeben, als diese Herrn Rechtsanwalt Rainer Munderloh mit dem Ausspruch der Abmahnung gegenüber unserer Mandantin beauftragte. Damit war für die TELSEV SARL erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Unsere Mandantin durfte sich aufgrund der gebotenen Chancengleichheit auch anwaltlicher Hilfe bedienen, da auch die TELSEV SARL einen Anwalt beauftragt hatte. Als Gegenstandswert setzte das Gericht den Gegenstandswert an, den Rechtsanwalt Rainer Munderloh in seiner Abmahnung selbst angenommen hatte.

Unser weiteres Argument - die Mandantin hatte die ihr vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen und ist hierfür auch nicht verantwortlich - hat das Gericht an dieser Stelle nicht berücksichtigt. Allerdings wurde dieses Argument im Rahmen der Widerklage bewertet: Das Gericht sah keine Verantwortlichkeit der Mandantin für die angeblich über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, weshalb die Widerklage der TELSEV SARL auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen wurde. Hier ist das Gericht wieder in allen Punkten unserer Argumentation gefolgt: Eine Anscheinsvermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, besteht nicht, wenn neben dem Anschlussinhaber weitere Personen den Anschluss nutzen. Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Außerdem sah das Gericht nicht den Nachweis erbracht, dass die der Mandantin vorgeworfene Urheberrechtsverletzung seitens des von der TELSEV SARL eingesetzten Ermittlungsunternehmens zuverlässig ermittelt wurde. Daher kam es nach Auffassung des Gerichts nicht einmal mehr auf unsere Ausführungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast an, weil die TELSEV SARL ihrer primären Darlegungslast nicht nachgekommen war. Allerdings wies das Gericht erfreulicherweise darauf hin, dass es auch insoweit unserer Argumentation folgt und dass eine einmal bestehende Anscheinsvermutung dann entkräftet wird, wenn neben dem Anschlussinhaber weitere Personen als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen.



.............................

Das Urteil können Sie hier im Volltext einsehen:
UrteilAGHeidelbergvom20.11.2014.pdf (963,90 kb)


.............................




Was tun bei einer (unberechtigten) Abmahnung?

Das Urteil zeigt, dass es sich durchaus lohnt, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen. Der Gesetzgeber hat im letzten Jahr bewusst mit § 97 a Abs. 4 UrhG eine Vorschrift verabschiedet, die eine Kostenerstattung desjenigen vorsieht, der zu Unrecht eine Abmahnung ausspricht. Die Pflicht des zu unrecht Abmahnenden zur Kostenerstattung greift nach § 97 a Abs. 4 UrhG nur dann nicht ein, wenn für diesen zum Zeitpunkt nicht erkennbar war, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Soweit unserer Kanzlei ersichtlich hatte sich auch ein Jahr nach Inkrafttreten des § 97 Abs. 4 UrhG bislang noch kein Gericht mit dieser Vorschrift auseinandersetzen müssen. Umso erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht Heidelberg nunmehr mit sehr deutlichen Worten eine Kostenerstattungspflicht des zu unrecht Abmahnenden bejaht hat. Gerade für die Abmahner, die einen hohen Streitwert ansetzen, kann dies nach hinten losgehen, nämlich dann, wenn sich der zu unrecht Abgemahnte wehrt, den Spieß umdreht und den Abmahner auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten verklagt.

Wir haben bereits eine vierstellige Anzahl von Abgemahnten erfolgreich vertreten und dabei zum Teil richtungsweisende Urteile vor zahlreichen Gerichten erstritten. Gerne vertreten wir auch Sie!


___________________________________________

Autoren:

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Rechtsanwälte für Urheberrecht
Andreas Ernst Forsthoff | Nina Berg

Landhausstr. 30
69115 Heidelberg
Fon: 06221 434030 (Mo-Fr: 09:00 - 18:00 Uhr)
Fon: 06221 3262121 (außerhalb der Geschäftszeiten)
Fax: 06221 4340325


Quelle: www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de
Link: http://www.abmahnung-urheberrechtsverle ... uss_zahlen
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Rockstar25
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9769 Beitrag von Rockstar25 » Donnerstag 11. Dezember 2014, 13:22

Hallo :)
Ich soll illegal gedownloadet haben, ich war aber genau zu dem Zeitpunkt auf der Arbeit.
Kann ich den Prozess gegen Waldorf Frommer gewinnen ?
Hab beim Gericht Coburg heute Wiederspruch eingelegt.
Vielen Dank für eine Antwort.

fiesthies
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9770 Beitrag von fiesthies » Donnerstag 11. Dezember 2014, 17:01

Ich soll illegal gedownloadet haben, ich war aber genau zu dem Zeitpunkt auf der Arbeit.
Der/Dein Rechner kann auch downloaden während Du bei der Arbeit warst/bist ;) !
Kann ich den Prozess gegen Waldorf Frommer gewinnen ?
Mit diesem (einzigen?!) Argument : NEIN !

gruß
fiesthies

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9771 Beitrag von fusna » Donnerstag 11. Dezember 2014, 17:32

Es sei denn, er hat nur einen Laptop und dieser war (am Besten nachweisbar) mit ihm auf der Arbeit.

Ob es Chancen gibt, verrät Dir am Besten ein Anwalt.

Rockstar25
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9772 Beitrag von Rockstar25 » Donnerstag 11. Dezember 2014, 18:50

es wurde von 15:30 bis 16:02 gedownloadet und ich war da zu 100% auf der arbeit

fusna
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9773 Beitrag von fusna » Donnerstag 11. Dezember 2014, 19:56

fiesthies hat geschrieben:Der/Dein Rechner kann auch downloaden während Du bei der Arbeit warst/bist ;) !
fusna hat geschrieben:Es sei denn, er hat nur einen Laptop und dieser war (am Besten nachweisbar) mit ihm auf der Arbeit.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9774 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Dezember 2014, 15:24

[quoteemWerniman]Meine Frage: Wenn also ein Anschlussinhaber abgemahnt wird, aber eigentlich ein Mitbewohner (Ehepartner, erwachsene Kinder o.ä.) als Täter in Frage kommt, wann wäre der passende Zeitpunkt,diesen Umstand anzubringen? Direkt im Abmahnprozess? Erst nach einem Mahnbescheid bzw. einer Klage?[/quoteem]

Das ist eine gute Frage, auf der ich keine Antwort kenne. Ich habe diese Frage schon einmal vielen Juristen gestellt und erhielt entweder keine Antwort oder nur ein herumgeier. Hier will sich, salopp ausgedrückt, niemand die Finger verbrennen. Selbst Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich. Die eine meinen, man müsse Ross und Reiter benennen, die anderen sagen, es bestehe bei einer unberechtigten Abmahnung keine Aufklärungspflicht usw. usf. Natürlich sagen die Abmahner, dass man schon mit Erhalt des Abmahnschreiben sich erklären muss.

Ganz ehrlich? Ich weiß es nicht, außer, im Klageverfahren auf alle Fälle! 1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9775 Beitrag von Steffen » Freitag 12. Dezember 2014, 20:08

Hallo @Werniman,

natürlich ist AW3P im Grundsatz eine Plattform, wo Betroffene einer Abmahnung Unterstützung finden sollten. Aber man sollte, wenn man - realistisch - herangehen will trotzdem im Hinterkopf haben, und hier gehen wir nur von einem "BearShare"-Fall aus,

1. Es geht doch in einem Rechtsstreit immer um eine Abwägung der Interessen zwischen Verletzten und Verletzer. Egal ob wir es jetzt einsehen oder nicht. Jeder, der selbst einmal Verletzter war oder ist, wird mir da recht geben, das er in einem gewissen Rahmen eine Ahndung wünscht bzw. einen bestimmten Schaden ersetzt haben will. Und nach meiner Meinung nach stehen nun einmal die Interessen der Verletzten im Vordergrund.

2. Natürlich sagen die Bundesrichter jetzt, dass in diesem konkreten Fall keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft gibt. Aber sie setzen die Messlatte in Richtung der sekundären Darlegungslast jetzt höher (vgl. Nachforschungspflicht, Rn. 18). Das bedeutet, dass zukünftig der sekundären Darlegungslast eine noch höhere Bedeutung zukommen wird. Nach m.E. geht hier der Gerichtsstandort Hamburg hier den richtigen Weg, nämlich: "Befragen und Referieren". Aber es gibt auch andere Tendenzen! Hierzu werde ich aus "Sabotagegründen" am Wochenende ein Urteil veröffentlichen, das aus unserer Sicht nicht gerade positiv ausgegangen ist. Ob nun die Iggedags an den Gewinner herangetreten sind, um die Anwaltskosten zu übernehmen und es dann als den - alleinigen - Sieg der Spendenaktion hinzubasteln sowie abzufeiern, entzieht sich meiner Kenntnis. Mehr ist es doch nicht!

3. Es sollte sich keiner irgendwelchen Illusionen hingeben. Auf die Dauer wird man mit dem allgemeinen Benennen anderer Personen nicht so einfach herauskommen, wie noch aktuell. Man sollte es nur halbwegs versuchen, aus dem Blickwinkel des Verletzten heraus zu sehen.

4. Täuscht Euch nicht, die Richter sind nicht so lebensfremd wie unsere eigenen Argumentationsversuche. 1ööüüää1

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9776 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Dezember 2014, 09:00

AW3P wünscht allen
ein schönes sowie erholsames
3. Adventswochenende.


  • Kurz zur Bedeutung:
    Am Sonntag des 3. Advents sollen sich Christen an den Vorläufer Jesu Christi, Johannes den Täufer, erinnern. Die Bezeichnung "Advent" ist von dem griechischen Wort "epiphaneia" = Erscheinung abgeleitet. Auch der dritte Advent steht somit im direkten Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Erscheinen des Herrn.

  • Bild
  • Und dies ist das Zeugnis des Johannes, als die Juden aus Jerusalem Priester und Leviten sandten, damit sie ihn fragen sollten: Wer bist du? Und er bekannte und leugnete nicht, und er bekannte: Ich bin nicht der Christus.

    Und sie fragten ihn: was denn? Bist du Elias? Und er sagt: Ich bin's nicht. Bist du der Prophet? Und er antwortete: nein. Sie sprachen nun zu ihm: Wer bist du? Auf dass wir Antwort geben denen, die uns gesandt haben; was sagst du von dir selbst? Er sprach: Ich bin die "Stimme eines Rufenden in der Wüste: Machet gerade den Weg des Herrn", wie Jesajas, der Prophet, gesagt hat. Und sie waren abgesandt von den Pharisäern.

    Und sie fragten ihn und sprachen zu ihm: Was taufst du denn, wenn du nicht der Christus bist, noch Elias noch der Prophet? Johannes antwortete ihnen und sprach: Ich taufe mit Wasser; mitten unter euch steht, den ihr nicht kennet, der nach mir Kommende, dessen ich nicht würdig bin, ihm den Riemen seiner Sandale zu lösen. Dies geschah zu Bethanien, jenseits des Jordan, wo Johannes taufte.

    Des folgenden Tages sieht er Jesus zu sich kommen und spricht: siehe, das Lamm Gottes, welches die Sünde der Welt wegnimmt. Dieser ist es, von dem ich sagte: Nach mir kommt ein Mann, der mir vor ist, denn er war vor mir. Und ich kannte ihn nicht; aber auf dass er Israel offenbar werden möchte, deswegen bin ich gekommen, mit Wasser taufend.

    Und Johannes zeugte und sprach: Ich schaute den Geist wie eine Taube aus dem Himmel herniederfahren, und er blieb auf ihm. Und ich kannte ihn nicht; aber der mich gesandt hat, mit Wasser zu taufen, der sprach zu mir: Auf welchen du sehen wirst den Geist herniederfahren und auf ihm bleiben, dieser ist es, der mit Heiligem Geiste tauft.
  • Bibel, Johannes 1, 19-33

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9777 Beitrag von Steffen » Samstag 13. Dezember 2014, 12:13

Das AG München legt einen strengen Maßstab an
hinsichtlich der sekundären Darlegungslast
nach der “BearShare”-Entsheidung des BGH




11:59 Uhr



Vorwort

Natürlich liest man lieber Urteile, in denen Betroffene sich allein vertraten und gewannen. Es reden zwar alle davon, gut eigentlich nur eine Handvoll, nur findet man diese Entscheidungen nirgends. Merkwürdig!? Natürlich liest man lieber Urteile, wo die eigenen Anwälte heroisch gewannen. Natürlich machen auch nur gewonnene Gerichtsverfahren sexy und bescheren dem jeweiligen Anwalt Mandanten. Natürlich. Aber wer sachlich berichten möchte, sollte auch aus unserer Sicht weniger erfreuliche Urteile veröffentlichen. Hier liegt die Intention nicht auf dem lustig machen gegenüber dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten, wie gern angenommen, sondern in einem ständigen Lernprozess. Denn wichtig muss hier sein, der Verlauf, die Argumentationen und warum der entsprechende Gerichtsstand so letztlich Recht sprach, zu kennen. Und wem jetzt seine lilabunten Illusionen geraubt werden könnten, das doch alles so easy sei, derjenige sollte nicht weiterlesen.



Abmahnfall

Eine Dresdner Anschlussinhaberin wird im September 2010 von einer Münchner Kanzlei wegen dem Anbieten eines Hörbuches in einer sog. Tauschbörse (Log: August 2010) abgemahnt, aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung anwaltlicher Kosten. Frau "Y" gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verweigerte die Zahlung. Am 25.06.2013 leitete der Abmahner ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Nach erfolgtem Widerspruch durch Frau "Y", wurde das streitige Verfahren abgegeben und die Ansprüche begründet.



Amtsgericht München, Urteil vom 29.10.2014, Az. 156 C 25768/13


Anträge
  • Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite
    1. einem angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 300,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2013 sowie
    2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2013 zu zahlen.
  • Die Beklagte beantragt Klageabweisung.


Standpunkte

Frau "Y" behauptet, sie habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen.

Neben ihr hätte ihr Ehemann Zugriff auf das Internet gehabt, sie hätte das Internet lediglich für E-Mail, Shopping und Informationsbeschaffung und auch ihr zum damaligen Zeitpunkt 13 jähriger Sohn hätte das Internet benutzen können. Zudem habe sie nur rudimentäre PC-Kenntnisse, währen ihr Ehemann und ihr Sohn weit bessere PC-Kenntnisse hätten und weit mehr Zeit im Internet verbrachten als sie. Im Übrigen habe sie im streitgegenständlichen Zeitpunkt das Abendbrot zubereitet.

Frau "Y" meint, sie habe der sie treffenden sekundären Darlegungslast genügt. Sie habe die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes aufgezeigt. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes sei ungerechtfertigt und der Streitwert sei von der Klägerin zu hoch angesetzt.

Frau "Y" hat Zeugenbeweise dafür angeboten, dass sie nicht Täterin sei, durch Einvernahme ihres Ehemanns. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 und vom 29.10.2014, in der Frau "Y" erstmals den Namen des nutzungsberechtigten Sohnes mitteilte, und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.


Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte haftet als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Sie habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass vermutet wird, dass die Beklagte die Täterin der Urheberrechtsverletzung ist.



Urteil
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 300,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozesspunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 sowie weitere EUR 506,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozesspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.05.2013 zu bezahlen.
    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 806,00 festgesetzt.



Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

AG München:
(...) Da die Rechtsverletzung unstreitig über den Anschluss der Beklagte begangen wurde, trifft die Beklagte eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass sie als Inhaberin des Internetanschlusses für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" sowie BGH. NJW 2010, 2061 "Sommer unseres Lebens"). (...)

(...) Eine tatsächliche Vermutung ist nur dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)

(...) Den Anschlussinhaber trifft sofern eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch entspricht, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare"). (...)

(...) An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, Urt. v. 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11). (...)

Diesen Anforderungen, so jedenfalls das Amtsgericht München, genügte, der Vortrag von Frau "Y" nicht. Warum? Ist es vielleicht doch nicht ganz so easy, wie anderswo gern und oft vermittelt; wurden vielleicht sogar Fehler getätigt und wenn von wem; oder ist der Gerichtsstandort Teil einer nationalen Urheberverschwörung gegen die Abgemahnten? München, als dunkle Seite der (Abmahner-)Macht, der sog. bajuwarische" Darth Vader"?



AG München zur Benennung von "Ross und Reiter"
(...) Trotz Hinweisen des Gerichts hat die Beklagte die Namen der zugriffsberechtigten Nutzer bis zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 nur teilweise angegeben. Das Gericht ist der Ansicht, dass nach dem Sinn der sekundären Darlegungslast, die Namen aller Nutzungsberechtigten dem Rechteinhaber mitzuteilen sind, insbesondere da dieser keine andere Möglichkeit hat, den Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln (vgl. AG Düsseldorf, U. v. 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13). (...)

(...) Auch nach der Entscheidung des BGH, Urt. v. 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare" ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche andere Person selbstständigen Zugang zu einem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Mit Verwendung des Wortes "welche" ist nach Auffassung des Gerichts die namentliche Benennung aller Personen gemeint. (...)
Sicherlich gibt es jetzt wieder Aufschreie und die Meinung, das Amtsgericht München ist lebensfremd. "Ja, was glauben diese Kameraden eigentlich?" Oder sollte man einmal realistisch denken und daraus lernen. Natürlich bin ich kein Anwalt, aber der Überzeugung das einmal die Benennung der Mitbenutzer notwendig ist und andermal, das der Gerichtsstandort Hamburg es hier am Verständlichsten verlangt.
Landgericht Hamburg, Beschl. v. 28.10.2014, Az. 310 S 9/14:
(...) Nach Ansicht der Kammer ist der Anschlussinhaber danach nicht verpflichtet, einen konkreten Täter zu benennen. Er hat vielmehr diejenigen Personen zu benennen, sie selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten uns als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der Anschlussinhaber nach Ansicht der Kammer verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen nach der Rechtsverletzung befragen und deren Antwort zu referieren. (...)
Beachte!
Hier müssen wir einfach unterscheiden, es geht nicht darum namentlich dem Gericht oder dem Rechteinhaber einen Täter zu benennen, sondern lediglich diejenigen Mitbenutzer, die zu den jeweiligen Ermittlungszeitpunkten den Internetanschluss selbstständig mitbenutzten. Genau, wie diese Mitbenutzer mit Erhalt des Abmahnschreibens vom Anschlussinhaber zum Vorwurf zu befragen sind und dieses Ergebnis dann erneut dem Gericht oder dem Rechteinhaber inhaltlich mitzuteilen ist.



Und wer jetzt der Meinung ist, dies ist nicht zumutbar oder lebensfremd, was ich nur immer hätte, es sei doch alles so easy in der Rechtsprechung nach "Morpheus" und "BearShare", den muss ich enttäuschen. Dieses wird zumutbar und kann gem. höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt werden und diese Entscheidung wird nur Auftakt sein, das man die Messlatte hinsichtlich der sekundären Darlegungslast höher legen wird und ein Betroffener mit einfachen Bestreiten verlieren.


Zusatz

AG München zur Erfüllung des Klageanspruchs durch eine freiwillige Zahlung unter Vorbehalt:
(...) 3. Eine Erfüllung des Klageanspruchs in Höhe von EUR XXX,XX war nicht zu berücksichtigen. Bei Leistung unter Vorbehalt tritt eine Erfüllungswirkung nur ein, sofern der Vorbehalt § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 814 BGB ausräumen will (vgl. Jauering, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, § 326 BGB Rn. 3). Hier erfolgte die Zahlung jedoch unter dem Vorbehalt einer damit verbundenen einvernehmlichen Lösung, die die Klägerin nicht angenommen hat, so dass sie nicht als Erfüllung anderweitig zu berücksichtigen war. (...)
Viele Betroffene, Engagierte und "Experten" in den Foren denken, das der Abmahner (allgemein formuliert) alles mit Knicks und Dankesschreiben annehmen muss, ohne das eine explizite Annahmeerklärung vorliegt. Auch hier sollte man einmal umdenken. Ob Iggedager "Shual" an den Gewinner herantritt und diesem mittels Spendenkasse anbietet die Anwaltskosten zu übernehmen, um das Obsiegen letztlich als seinen alleinigen Erfolg (der vorzeitigen Reinkarnation von Prof. Hoeren) abzufeiern, entzieht sich meiner Kenntnis. Oder bringe ich jetzt etwas fälschlicherweise durcheinander? Sorry, ich habe eben einen IQ, zumindest forentechnisch nachgewiesen, eines Sacks "russischer Schrauben".


...................................

Das Urteil des Amtsgericht München (Az. 156 C 25768/13) im Volltext:
PDF (385,42 KB)

...................................




Quellen:
____________________________________________

Steffen Heintsch für AW3P
______________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9778 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Dezember 2014, 09:33

Aktenzeichen 2006-9132-187439 -
Wanted: Dead or Alive!



Es war einmal ... so fangen die meisten schönen, und wie bei meinereiner, die weniger schönen Geschichten
an. Wir schreiben das Jahr 2006. An einem bitterkalten Dezembertag öffnete ein sympathischer, höflicher,
zuvorkommender junger Mann (ich) ein Schreiben der Anwaltskanzlei "Dr. Karl, Urmann & Wagner" aus Regensburg,
datiert mit dem 14.12.2006.


Bild


Der Vorwurf, das Blut stockte in den Adern, lautete: Urheberverstoß und Aufforderung zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung. Unterschrieben durch Rechtsanwalt Thomas Urmann ...

... moment, man kann sich ja sogar langsam überlegen, dieses originale Abmahnschreiben aus dem Jahr 2006
bei eBay zum Kauf anzubieten. Warum? Denn es gibt keinen zugelassenen Anwalt mehr und Urmann hat zumindest
eine traurige Berühmtheit erzielt.

Es war eine spannende und turbulente Zeit, ehrenamtlich wie privat und ich möchte mich an dieser Stelle
bei allen Engagierten für ihren tagtäglichen Einsatz bedanken.

Ich durfte sehr viele interessante Menschen kennenlernen und, auch wenn es viele mir absprechen, viel
dazulernen. Wenn man nun so eine lange Zeit (8 Jahre) ein kostenloses und kostenfreies Projekt wie die
"Initiative AW3P" nicht nur ins Leben ruft, sondern auch durch die Klippen des Abmahnwahns schippert,
kommen schnell die Frage nach der Abrechenbarkeit seiner Erfolge. Denn in unserer egomanen Leistungs-
gesellschaft ist dies schon von Bedeutung.

Es gibt -keine- Erfolge. Es gibt kein Feld von Ruhm, Geld oder Ehre. Keine Groupies, die mit Transparenten
und dem Ruf nach einem Kind von meinereiner, vor der Tür campen; keine Erfolge als Anwalt im und außerhalb
eines Gerichtssaals, denn ich bin keiner und es ist auch nicht meine Aufgabe; keine Spendenkasse, die man wie
andere -selbst- der Lächerlichkeit preisgibt; kein Anwalt, mit dem ich ein Geschäftsessen tätige; kein
Herumreisen durch DE; keine Werbeeinnahmen oder sonstige ...

... aber, wenn man zu einem Rechtsthema privat sowie kostenlos und kostenfrei, dass immerhin seit 05/2007,
ein Forum betreibt, man immer noch mit einer deutschen Domain und ladungsfähiger Adresse im und am Netz ist,
immer noch keinen Preis hat, quasi nicht käuflich ist oder sich selbst prostituiert was man vermeintlich
bekämpft, dann kann es schon zumindest ein kleiner abrechenbarer Erfolg sein. Denn ich musste Erfahren, dass
meine Anschauung Betreff eines Ehrenamtes sogar Landesrichter nicht nachvollziehen konnten. Ausdruck unserer
Gesellschaft!? Wenn, dann -nur- des Geldes wegen!?

Und schaut Euch um! Es gibt von vielen Foren, die sich auf ihre Fahnen geschrieben hatten sich gegen den
Abmahnwahn zu engagieren - nur noch zwei! Viele gaben entmutigt oder einfach vereint auf, konnten den
Druck nicht mehr standhalten, orientierten sich netzmäßig um, konnten die Postings der Glaskugelbeschwörer
nicht mehr lesen ... selbst einen Thread mit meinem Namen zu eröffnen, war nur anfänglich eine Garantie
für einem gewissen Erfolg. Heute gibt es nur noch das gewerbliche, dem Mammon und zweifelhaften Ruhm
nachlaufende Forum, und das kostenlose und kostenfreie, aber fehlerbehaftete Forum von AW3P.

Sicherlich muss man mich nicht mögen oder stundenlangen Applaus zollen, aber darauf kommt es gar nicht an.
Sicherlich habe ich viele Fehler, die ich tagtäglich zu Schaustelle, mich dafür blamiere, aber ...

... wer nichts macht, der macht auch keine Fehler. Mann, ich musste mein Posting schon wieder mehrmals
editieren ...
Bild


Was mein Rezept ist?

"Ich kann gar nichts, weiß gar nichts, habe gar keine Erfolge, aber ich tue einfach so, als ob ich alles
aus dem Effeff könnte, weiß und erzielen. Sagen wir mal, ich bekomme es ziemlich gut vorgeschrieben.
Meistens jedenfalls."


Aber ...

... kurz und schmerzlos, »8 Jahre Abmahnwahn -ohne- Therapie«, ist doch auch etwas!


Euer Steffen von AW3P

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9779 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. Dezember 2014, 21:07

AW3P Award: Der goldene Hammer 2014!



21:05 Uhr


Im Dezember ist es an der Zeit einen Jahresrückblick zu wagen; schnell noch sein "Best Off" Alben herauszuhauen;
Statistiken neu zu erfinden; zu resümieren, dass man "Miss Omnipräsenz 2014", Helene Fischer, tagtäglich hören
oder sehen konnte, den kleinen atemlosen durch die Nacht ziehenden Gourmeggle; Preise zu verteilen oder entgegen-
zunehmen.

AW3P möchte diesem nicht nachstehen und, wenn auch nur symbolisch, den Award: "Der goldene Hammer 2014"
vergeben.

Ja, nach welchen Kriterien sollte man diesen vergeben? Natürlich gibt es sehr viele Menschen, die sich tagtäglich
in den Foren engagieren; Anwälte, die im Gerichtssaal Erfolge erzielten; Menschen, die nicht mit ihrem Schicksal
haderten und es einfach hinnahmen, sondern kämpften. Aber es sollte, wenn auch nur sarkastisch, in die Richtung
gehen, was wir seit Jahren bekämpfen und kritisieren: "Wenig Aufwand - viel Profit!" Natürlich war mein Favorit
bei der Nominierung -alleinig- das "€-Trio" mit ihren gewerblichen Einnahmen, 2014 von ca.11.664,- € - 2015 von
ca. 12.888,- €, welche eindrucksvoll das Kriterium: "Wenig Aufwand - viel Profit!" erfüllten. Eigentlich. Nur
lernt man eben im Abmahnwahn niemals aus.


Lange Rede kurzer Sinn.


Der AW3P Award: "Der goldene Hammer 2014" geht an ...


Bild



Herrn Clement Charles Vogler - Gutachter 2.0




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Glückwunsch, Herr Clement Charles Vogler, Sie habe es »verdient«!

Herr Charles Vogler ist nach m.E. der Gutachter, der ein, nein, DAS GUTACHTEN schlecht hin erstellte, und keiner
zollt dieser Leistung den erforderlichen Respekt, außer natürlich AW3P.

Jeder kennt vielleicht noch den Bericht von Dr. Rolf Freitag: "Observer Gutachten 2012 - very british!" Hier ging
es inhaltlich um ein Gutachten, erstellt von Herrn Clement Charles Vogler (UK), über die Funktionsweise der Software
"Observer" der IP-Protokollierungsfirma (ugs. Log-Firma) "GuardaLey Ltd."

2014 wird nun - bitte beachten - das gleiche Gutachten plus dessen deutsche Übersetzung, was über die IP-Protokol-
lierungsfirma "GuardaLey Ltd." und deren Software: "Observer" erstellt wurde in einem aktuellen Verfahren (keine
Sorge, dies kann und werde ich ggf. belegen) einem Gericht präsentiert. Nur diesmal soll es geschrieben geltend für
die IP-Protokollierungsfirma "IPP International Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)" und deren Software:
"IP-Trackor". Selbst die Anlagen, die sich eindeutig auf "GuardaLey Ltd." beziehen, hat man nicht entfernt, neu
erstellt, sondern so belassen.


Also, liebe Freunde der Gutachten!
wenn es keinen Versehen, oder etwas anderes war, hat doch Herr Clement Charles Vogler ein bedeutendes Gutachten
erstellt. Ein Gutachten, was für -alle- Log-Firmen und ihrer Software gilt. Dies ist innovativ und muss deshalb
mit dem AW3P Award "Der goldene Hammer 2014" prämiert werden.


Also, Herr Clement Charles Vogler - Glückwunsch und weiter so!


_____________________________

Steffen Heintsch für AW3P
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9780 Beitrag von Steffen » Montag 15. Dezember 2014, 11:02

Eine erste Reaktion
auf den AW3P Award: "Der goldene Hammer 2014"
vom 2. Platzierten:



[quoteemIGGDAW'ler Shual [Text wurde nicht korrigiert]](...) Es geht ja munter weiter.

Nun - erfahrene Leute hätte empfohlen vor dem Vergeben eines "Awards" erfahrene Leute zu brefragen.

Denn tatsächlich ist der "IP-Tracker" von IPP UG nichts anderes als der "Observer" von Guardaley, was dazu führt,
- dass das vorgelegte Gutachten zu "IP-Tracker" tatsächlöich auch das Gutachten zu "Observer" darstellt
- dass der vergebene Award (wie der ganze Beitrag) nur Luftpumpengepfeife einer Luftpunpe darstellt.

Erfahrene Leute aber wissen, dass die Zeugen Tobias Fieser, Michael Patzer, Daniel Macek, Patrick Achache (alle) schon von den Amis nicht gefunden werden konnten. Irgendwie ist man aber mittlerweile auch für Deutschland "unauffindbar". (...)[/quoteem]


Zuerst einmal muss ich mich entschuldigen, dass ihr es nicht auf Platz 1 geschafft habt. Dann sollte man es wie ein Mann hinnehmen, und nicht vor sich hin schmollen, wie ein anonymer Pdseudonick. Ihr seit und blebit jedenfalls Platz 2: "Wenig Aufwand - viel Profit!" Auch dazu meinem Glückwunsch, ihr reiht euch im Abmahnwahn so richtig ein.

Ich versuche es aber trotzdem einmal, mit meinen Worten und aus meiner fehlenden Erfahrung heraus zu erklären.

(...) Aber es sollte, wenn auch nur sarkastisch, in die Richtung gehen, was wir seit Jahren bekämpfen und kritisieren: "Wenig Aufwand - viel Profit!" (...)

Sarkasmus

Was ist Sarkasmus?

Sarkasmus ist beißender, verhöhnender Spott. Die Verletzung des Verspotteten oder derjenigen, denen das oder der Verspottete teuer ist, wird dabei durchaus beabsichtigt – oder doch zumindest in Kauf genommen.

Der Begriff leitet sich etymologisch vom griechischen Wort für Fleisch (sarx) und näherhin von griechisch 'sarkasmos' her. 'Sarkasmos' bedeutet auch Zerfleischung. Der Sarkast zerfleischt gleichsam per Spott das Objekt seines Hohns.

Sarkasmus ist im Bereich der Kritik politischer und gesellschaftlicher Zustände aufgrund seines großen Aufmerksamkeitserregungspotenzials ein beliebtes Ausdrucksmittel, dessen sich schon die großen Redner der Antike bedienten. Sarkasmus wird aber auch im privaten Bereich verwendet. Je nach Stimmung und Interesse kann man im Grunde jede Kommunikation sarkastisch würzen - oder verderben.

Quelle: http://sarkasmus-ironie-zynismus.de/sarkasmus/


Das bedeutet,

1. Solltet Ihr eure Zeit lieber verbringen, mir eure gewonnenen Urteile zuzusenden, woraus ersichtlich ist, dass ihr in diesem Fall Prozessbevollmächtigte ward, und nicht jeden ach so kleinen Pups, den ich fabriziere, zu euch herunterzuziehen, nur weil ansonsten bei euch nichts los ist. Schon aus dem Gesichtspunkt heraus unverständlich:

Princess0815 zum Geisteszustand Steffen Heintsch:
Bild

Shual zu Steffen Heintsch:

Code: Alles auswählen

(...)PS: Der ist sogar noch so doof, dass er nicht kapiert, dass er mit seiner Antwort eine Rechtsdienstleistung erbracht hat. 
Zurück zu Wesentlicherem. (...)
(...) Das waren jetzt vier Sätze, die dem Werbetext (genauso wie den "Beratungsleistungen") fehlen. 
*Endgültiges Ende* (...)
Oder bin ich doch soooooooo wichtig?!

Mal als gut gemeinten Hinweis. Loggi-leaks.info hat doch aufgezeigt, das man sich nur mit der reinen Verwendung meines Namens und meiner fehlerbehafteten Zitaten -nicht- auf die Dauer über Wasser halten kann. Und ich, Steffen Heintsch, sage, schreibe und mache, zu was ich Lust verspüre, aber trage auch dafür notfalls die Konsequenzen. Und du!?

2. Gibt es nach der Dezentralisierung durch den Wegfall des sog. fliegenden Gerichtsstand Anwälte und Richter, die damit noch nicht konfrontiert wurden und jetzt darüber zumindest sarkastisch informiert werden.

3. Ist es mir egal, ob "Erfahrene" wissen, dass die einen identisch mit den anderen seien. Wenn ich ein Gutachten, zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu einer bestimmten Software, zu einer bestimmten Version dieser Software erstelle, dann kann dieses Gutachten nicht 1zu1 für eine andere Log-Firma, andere Software, andere Version, anderen Zeitpunkt - gelten. Das bedeutet, hier geht es eher um die Glaubhaftigkeit des Gutachters und dessen Ergebnisse.

Und mein äußerst verschätzter "Freund", hier ging es auch nicht um unauffindbare Zeugen des Log-Vorganges. Nur einmal am Rande erwähnt.

4. Wenn es "Erfahrene" wissen, warum geben diese ihr Wissen anderen nicht weiter, sondern bunkern dieses? Genau wie der damalige Anwalt, der mir das Kreis-Gutachten für Herrn Dr. Rolf Freitag überließ, und du mich dafür zurecht anprangerst. Er wollte aber, dass es Dr. Rolf Freitag ansieht und beurteilt, -aber nur für sich und seinem Fall-. Ich habe aber das Ergebnis der Beurteilung veröffentlicht und das Gutachten an die entsprechende richtige Stelle weitergegeben, woraus eine Lawine entstandt. Mir ist es dabei auch egal, wer jetzt weiter schmollt. Dazu gehören aber nicht anonyme Pseudonicks und wirre Postings, sondern die berühmten Eier, statt Egoismus. Natürlich schreibe ich mir nicht auf meiner Fahne, dass nur durch meine schändliche Aktion es soweit kam mit N+L und Evidenzia, wie es sich jetzt darstellt. Das hat alleinig die Berichterstattung darüber erbracht und den Kampf, den Heise.de -für uns mit- ausgefochten hat.

5. Aber keine Sorge, eure gewerbliche €-Gemeinschaft bleibt -sicher- im Favoritenkreis der Nominierten, auch für nächstes Jahr. Also nicht beleidigt sein, vielleicht klappt es nächstes Jahr mit dem AW3P Award: "Der goldene Hammer".


VG Dein Steffen




Brandaktuell:
(...) Genau wie der damalige Anwalt, der mir das Kreis-Gutachten für Herrn Dr. Rolf Freitag überließ, und du mich dafür zurecht anprangerst. (...)
"Thüringen" hat das Gutachten unter falschem Vorwand diesem abgeleiert und entgegen jeder Versicherung "veröffentlicht" - eher doch albern rumgelabert. Das hätte ihn den Job kosten können. Für nichts außer Geprotze.
(...) Er wollte aber, dass es Dr. Rolf Freitag ansieht und beurteilt, -aber nur für sich und seinem Fall-.(...)
Gerichtsakten können nur durch erfahrene Personen bewertet und veröffentlicht werden - nicht von Werbeträgern die keine Ahnung haben.
Mein verschätzter Freund, ich habe ihn weder bedroht noch Geld angeboten. Er hat es mir -freiwillig- überlassen, im Wissen, das Dr. Freitag kein Gutachter ist sowie er keine Gerichtsakten weitergeben dürfte.

Ein Teufelskreis ... Mein lieber Ingo Bentz aka Shual, Du bist und bleibst in deinem (Foren-)Wirken ein Dummschwätzer vor dem Herrn!

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