Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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LarryHarry
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4421 Beitrag von LarryHarry » Freitag 28. November 2014, 09:17

Wenn man nach dem Mahnbescheid-wiederspruch ein gerichtstermin bekommt und sich sofort ausser gerichtlich vergleicht... Kommen da noch Kosten auf einen dazu ausser dem verglichenen Betrag?
Meine grösste Angst wäre es, das wenn die sehen dass man zahlt, sofort weitet abmahnen.
Weil ein kölner bekannter Anwalt C.S sagte mal, meistens mahnen die nur ein bis 2 Werke ab, damit man als abgemahnter sagen kann, Naja das kann ich noch bezahlen , anstatt 5 Abmahnungen gleichzeitig einflattern und man sofort sieht und sagen kann... Nie und nimmer.

Interessant ist es auch ob noch Werke abgemahnt werden die vermeintlich vor über 3 Jahren gefileshared worden aind

jackycha
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4422 Beitrag von jackycha » Samstag 29. November 2014, 01:31

Hi,

habe jetzt auch eine Abmahnung von WF. Mich würde interessieren was für einen Unterschied es macht wenn ich eine mod. Unterlassunngserklärung abschicke oder der kompletten Abmahnung widerspreche? Muss ich bei einem Widerspruch bestimmte Form einhalten oder kann dieser formlos erfolgen. Was hat bessere Erfolgsaussichten zu behaupten
a) es handelt sich um einen Fehler vom Provider, weil es Statistik gibt, dass sehr oft unschuldige Anschlussinhaber abgemahnt werden und zu betonen, wie gut mein Wlan abgesichert ist, dass keine dritte Person darauf Zugriff hat. Weiß jemand wie wasserfest die Beweise von WF sind? Wie zuverlässig sind Daten von KabelDeutschland?
b) wenn ich angebe ich hätte zum genannten Zeitpunkt eine Party bei mir veranstaltet und 20 Leute zugriff auf mein Wlan hätten? - hätte ich dann automatisch Störerhaftung? müsste ich Beweise liefern, Namen nennen?

also zusammengefasst: Widerspruch vs. mod. Unterlassunngserklärung? a) vs. b)

sollte meine Frage zu umfangreich sein oder irgendwie gegen die Regeln zu verstossen bitte ich dies zu entschuldigen. Eine konstruktiver Strategierichtunghinweis würde mir sehr helfen. Vielen Dank

Edit: also die WF Forderungen sind folgende: a. Abgabe einer Unterlassungserklärung b. Ersatz des entstandenen Schadens c. Ersatz Rechtsvervolgungskosten
zu a. ich gebe eine mod. Unterlassungserklärung ab
zu b. ich widerspreche
zu c. ich widerspreche
gibt es eine Möglichkeit des Widerspruchs von b. und c. ohne eine Erklärungsabgabe oder was allgemeines? Ist es ratsam zu widersprechen oder lieber kommentarlos eine mod. Unterlassungserklärung?
eine Zahlung kommt bei mir momentan nicht in Frage

Edit2: was ist von diesem Antwortschreiben zu halten?
http://www.supernature-forum.de/************

AxelF
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4423 Beitrag von AxelF » Samstag 29. November 2014, 04:05

jackycha hat geschrieben:Mich würde interessieren was für einen Unterschied es macht wenn ich eine mod. Unterlassunngserklärung abschicke oder der kompletten Abmahnung widerspreche?
Der Streitwert im Klagefall ist höher, wenn Du keine Unterlassungserklärung abgibst. Es ist da auch irrelevant, ob Du der Abmahnung widersprichst, das zählt rechtlich genauso, als wenn Du nicht reagierst. Auch könnte WF versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Zum Rest:
Wenn Du nicht absolut sicher bist, dass die Urheberrechtsverletzung nicht über Deinen Anschluss passiert ist und dies nötigenfalls auch vor Gericht schlüssig belegen kannst, rate ich Dir dazu, eine mod. UE abzugeben. Deine Gedankenspiele lassen mich annehmen, dass es so ist.

Wie aussagekräftig die Beweise von WF sind erfährst Du erst nach der Klage vor Gericht nach Akteneinsicht. Wenn Du mehrfach geloggt worden sein solltest, reicht das in der Regel für das Gericht, um den Anschluss eindeutig zu identifizieren.

Wenn tatsächlich eine LAN-Party stattgefunden haben sollte, dann wirst Du vor Gericht die Personen namentlich benennen müssen, gegebenenfalls können die auch als Zeugen befragt werden.

Wenn Du Fragen zu dem hier im Forum angebotenen Entwurf einer mod. UE hast, bin ich gerne bereit sie Dir zu beantworten, falls ich dazu in der Lage bin. Für mich war die Vorlage selbsterklärend ...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4424 Beitrag von Steffen » Samstag 29. November 2014, 10:31

Hallo @ jackycha,

zuallererst sollte man in Hinsicht aus -konstruktiver Strategierichtungshinweis- eines klarstellen.

Ich gebe einmal zur besseren Veranschaulichung zitiere ich aus meinem verlorenen Prozess, wo zum mündlichen Verhandlungstermin im Gerichtssaal mein Rechtsbeistand, und ich als Forenbetreiber (kein anderer anonymer Foren-Hero) saßen, neben Klägeranwalt, Protokollführerin und die Richterin.
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13:

(...) Der Unterlassungsanspruch folgt jedoch aus dem § 823 BGB in Verbindung mit § 3 RDG. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist Schutzrecht im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 15, 315 für das frühere Rechtsberatungsgesetz). Der Antragsgegner erbringt Rechtsdienstleistungen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. (...)

(...) Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. In diesem Sinne ist der Antragsgegner tätig geworden, als er die Anfrage des "Max Mustermann" beantwortete. (...)

(...) Auch die weiteren Hinweise bezogen sich auf den geschilderten Einzelfall. Dass die Äußerung des Antragsgegners nicht mit einer Handlungsempfehlung endet, steht der Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. (...)

(...) Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass seine Tätigkeit nach Art. 5 GG erlaubt sei. Mag ein Forum auch der Meinungsäußerung dienen, wenn Betroffene ihre Erfahrungen austauschen und zu Beiträgen Stellung nehmen. Im konkreten Fall ist jedoch eine Meinungsäußerung nicht erkennbar. (...)
Dieses sollte sich jeder, der ein Forum zu einem Rechtsthema betreibt, jeder, der sich in einem engagiert, sowie jeder, der postet einmal verinnerlichen. Und von den drei benannten Gruppen ist in der Regel -nur- der Forenbetreiber rechtlich greifbar und für einen möglichen Abmahner interessant, da -er- im Impressum mit ladungsfähiger Adresse benannt wird. Die anonymen Engagierten und Fragesteller sind immer heroisch schnell von dannen. Egal ich wie das Kind auch benenne, es gibt keinen -konstruktiver Strategierichtungshinweis - o.ä. Sicherlich, wo kein Kläger, da kein Richter! Punkt.



................



Egal wie man es auch selbst nennt, gibt es für einen (Neu-)Abgemahnten erst einmal ein Entscheidungsprozess. Und dieser ist nicht gekennzeichnet, einfach in ein Forum zu kommen, zu fragen: "mod. UE + nicht zahlen, oder was denn nun?" und zu erwarten das jemand antwortet: "mod. UE + nicht zahlen! "



Entscheidungsfindung / bzw. -prozess: Filesharingabmahnung. Was nun, was tun?

Jeder Abgemahnte wegen eines vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes über ein P2P-Netzwerk steht doch vor der gleichbleibenden Aufgabe. Er muss zuerst seine Lage beurteilen, sich der Aufgabe klarwerden und dann einfach eine Entscheidung treffen. Und sehr viele, die sich heute engagieren und für die alles selbstverständlich sich darstellt vergessen sehr schnell ihre eigene Abmahn-Situation. In den meisten Fällen ist es das erste Anwaltsschreiben im Leben eines Betroffenen und man wird sprichwörtlich erschlagen von Gesetzen, Forderungen und Urteilen. Viele, so muss man es ansprechen, sind allein einfach überfordert.

Im Weiteren lasse ich einmal das Sammeln von Information und Wissen weg, dies muss man voraussetzen und aktuell gibt es die mannigfaltigen Quellen im World Wide Web.


1. Ist meine Abmahnung gerechtfertigt?

Ich verwende absichtlich eine im Gesetz nicht erwähnte Terminologie. Ist sie gerechtfertigt heißt ja nicht anders, als war ich es oder kenne ich denjenigen, der es war. Das ist schon wichtig für die weitere Vorgehensweise und sollte einen - in der Regel - klar sein.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (kurz: GguGpr; 09.0.2013) wurde der § 97a UrhG neu abgefasst. Hier wurden jetzt die Kriterien niedergeschrieben, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abmahnung gestellt werden. Hier wären wir jetzt bei der der nächsten Einschätzung sowie Terminologie, die man vornehmen muss.


2. Ist meine Abmahnung wirksam?

Hinweis: [wirksam = rechtsgültig]

Der § 97a UrhG legt nun fest,
(...) (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. (...)
Ich denke, wenn der Betroffene diesen Paragrafen kennt, und dies ist auch nicht so selbstverständlich, wie wir meinen, wird er wahrscheinlich ohne große Hilfe hier selbst eine Einschätzung vornehmen können. Kompliziert nur, wenn die Abmahnung diesen Kriterien nicht oder nur zu einem Teil entspricht. Denn dann heißt es ja, was mache ich denn nun? Aber im genannten Paragrafen findet man nur einen Satz weiter eine weitere Terminologie, die einer Einschätzung bedarf.
(...) (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (...)

3. Ist meine Abmahnung unberechtigt?

Und nun schaut mal ins Netz und sucht nach Kriterien, wann eine Filesharing-Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Jeder Anwalts-Blog überschlägt sich mit der Benennung, was man machen kann, wenn die Abmahnung unberechtigt ist. Aber wann sie nun unberechtigt ist, da schweigen nicht nur die "Götter in Schwarz". Denn diese Einschätzung ist ja wichtig, um sich etwaig gegen seine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.

Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?
  • a) Die tatsächliche Ebene:
    • - Der Vorwurf trifft nicht zu.
    b) Die rechtliche Ebene:
    • - Die Abmahnung - anders als vom Abmahner geltend gemacht - begründet keinerlei Anspruch.
Fallkonstruktionen
  • a) unbegründet
    • - beanstandetes Verhalten ist nicht rechtswidrig (z.B. "RedTube"-Abmahnungen (Streaming))
      - dem Abmahner steht kein Unterlassungsanspruch zu (fehlende Aktivlegitimation; Ansprüche sind verjährt)
    b) rechtsmissbräuchlich
    • - nur im Wettbewerbsrecht gesetzlich normiert (vgl. § 8 Abs. 4 UWG).
Mögliche Gegenmaßnahmen,
  • - sofortige Zurückweisung der Abmahnung
    - keine Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
    - Erhebung einer negativen Feststellungsklage (gerichtliche Feststellung das gewisse Ansprüche nicht bestehen; § 256 ZPO)
Jetzt wird das erste Mal - zwingend - notwendig, diese möglichen Gegenmaßnahmen bei einer unberechtigten Abmahnung mit einem Anwalt zu besprechen. Denn wählt man eine Gegenmaßnahme, und es stellt sich heraus, das man in seiner Annahme falsch lag, kann es für einen teuer werden. Man wird sehen, selbst Anwälte tun sich bei diesem Sachverhalt selbst schwer.


4. Ist meine Abmahnung berechtigt?

Meines Erachtens ist dieser Punkt für einen Betroffenen nur schwer einschätz- und begreifbar. Diese Aussage stellt keine Herabwürdigung oder Beleidigung dar! Man muss im Hinterkopf haben, in der Regel erhält man sogar das erste Mal ein Anwaltsschreiben und muss sich mit allerlei Vorwürfen, Begrifflichkeiten, Paragrafen, Urteilen, Gesetzen usw. auseinandersetzen. Denn selbst, wenn z.B. bei der Nachforschungspflicht (vgl. BGH "BearShare") sich herausstellt, das in Familienmitglied den Vorwurf tätigte, heißt es nicht, das der Betroffene selbst dafür haftbar zu machen ist, wenn er seine zumutbaren Prüfpflichten nachkam. Nur muss man dann, wenn wir bei dem Beispiel bleiben, erhöhte zumutbare Prüfpflichten als Anschlussinhaber wahrnehmen und durchsetzen (Belehrung, Kontrolle, notfalls Sanktionen).

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
  • a) Die tatsächliche Ebene:
    • - Der Vorwurf trifft voll oder teilweise zu (Störer und Täter; nur Störer; nur Täter)
    b) Die rechtliche Ebene:
    • - Die Abmahnung - so wie vom Abmahner geltend gemacht - begründet einen bzw. mehrere Ansprüche.
Ansprüche:
  • - Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG)
    - Beseitigung (§§ 14, 97 Abs. 1 UrhG)
    - Vernichtung (§ 98 UrhG)
    - Auskunft (§§ 101, 101a UrhG)
    - Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG):
    • · Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
      · Zahlung einer angemessenen Lizenz oder
      · die Herausgabe des vom Schädiger erlangten Gewinns.

5. Unterlassungsanspruch

Fragen, die sich mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung jetzt stellen, hat der Abmahner (allgemein) eigentlich einen Unterlassungsanspruch, muss ich als Betroffener überhaupt eine geforderte Unterlassungserklärung abgeben und wenn, wie muss diese abgefasst sein. Natürlich, derjenige der auf Nummer sicher gehen möchte gibt eine abgeänderte Unterlassungserklärung (ugs. "mod. UE") ab. Nur ist es unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht notwendig.

Beispiele.

BGH: "Sommer unseres Lebens" - I ZR 121/08: unzureichend gesichertes WLAN-Netzwerk
  • - mod. UE - ja; Störer - ja; Täter - nein
    - zwingende Erweiterung der mod. UE in puncto Störerhaftung auf die Unterkategorie: Ermöglichungshandlung Dritter bei unzureichend gesichertem WLAN-Netzwerk
BGH: "Morpheus" - I ZR 74/12: Haftung von Eltern mit minderjährigen Kindern
  • - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
    - Unklar, was mit eventuell namentlich benannten minderjährigen Tätern infolge passiert (UE?, SE?)
BGH: "BearShare" - I ZR 169/12: Haftung von Eltern mit volljährigen Kindern
  • - unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Volltext): mod. UE - nein; Störer - nein; Täter - nein
Wohngemeinschaft (WG), Mitbewohner, Freunde (Personen außerhalb des Familienverbundes) usw.
  • - hierzu gibt es noch keine Entscheidungen des BGH.
    - obwohl sich einige Gerichte schon diesbezüglich äußerten, sind die Meinungen hierzu bundesweit noch zu unterschiedlich (Anwendung wie bei Personen im Familenverbund; Belehrung ausreichend, oder nicht usw.).
Und sind wir doch ehrlich, ein Betroffener, der erstmals eine Abmahnung erhalten hat, noch nie davon hörte oder sich dafür je interessierte, kann meistens eben nicht beurteilen, ob in seinem konkreten Fall die Abgabe einer mod. UE überhaupt notwendig ist, oder nicht. Selbst bei weiteren wichtigen Fragen, ob ich sofort - mit Kenntnis - eine mod. UE erweitere oder sogar anderweitig vorbeuge, wird doch nicht nur in den Foren und auf Anwalts-Blogs konträr diskutiert, es wird jetzt einen Betroffenen überfordern oder man fasst seine Erklärung gar unnötig zu weit ab (Bsp.: (...) im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit (...)).

Hinweis:
Bei Unklarheiten ist ein Anwalt zu beauftragen, oder man gibt zumindest sicherheitshalber erst einmal eine modifizierte Unterlassungserklärung (kurz: "mod. UE") ab, anstatt einen teuren Gerichtsprozess (EV, Unterlassungsklage) zu riskieren.


6. Störerhaftung

Vielmals liest man, dass die Störerhaftung ungerecht wäre, ein juristisches Komplott von Richtern, Anwälten und Urhebern sowie, das man doch unschuldig sei, bis die Schuld vom Abmahner bewiesen sei. Natürlich muss man sofort darauf hinweise, dass es nichts extra für Filesharing-Fälle Erfundenes ist und schon sehr lange im Zivil- und Strafrecht vorherrscht. Nur hier im "World Wide Web" tut man sich besonders schwer damit.

Beispiel:
Vater und Sohn wollen im eigenen Grundstück - warum auch immer - einen Baum fällen. Der Sohn drängelt und fragt dem Vater, ob er mit der Motorsäge nicht schon anfangen könne, er habe doch schon mehrmals zugesehen und schon einmal sägen dürfen. Der Vater, abgelenkt oder nicht, willigt voreilig ein und der Sohn legt schnell los. Nur, da Muttern noch etwas wollte, geht der Vater zu spät aus dem Haus, mittlerweile hat Sohnemann den Baum stolz gefällt. Nur das dieser durch fehlende Kenntnis auf der Gartenlaube des Nachbarn fiel und diese dem Erdboden gleichmachte. Hier ist doch klar, dass der Nachbar wahrscheinlich nicht hocherfreut ist. Er will jetzt seinen Schaden ersetzt haben. Und er hat kein Verständnis, das der Bub allein anfing. Dabei ist es ihm egal, wer den Schaden verursacht hat, sondern das er Geld sieht. Notfalls von denjenigen der haftbar gemacht werden kann, weil dieser seine Pflichten oder Aufsichtspflicht verletzte.

Der Gesetzgeber sagt:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)
Sind wir ehrlich, jeder Betroffene wird jetzt doch denken: "Ägypten!?"

Wenn man sich an deine Definition heranwagen möchte, dann muss man sagen: Störerhaftung ist die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugang aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss der eigentliche Täter nicht ermittelt werden. Das heißt nicht andere, unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - [adäquat kausal] an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

In der Rechtsliteratur liest man,

Statt der missverständlichen üblichen Einteilung scheint mir die folgende vorzugswürdig, ohne dass damit eine sachliche Abweichung von den Ergebnissen der hm [herrschenden Meinung] beabsichtigt ist.
  • a) Tätigkeitsstörer
    b) Untätigkeitsstörer (...)
    Quelle: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 / Medicus, § 1004, Rn. 42
  • - Tätigkeits- bzw. Handlungsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    - Untätigkeits- bzw. Zustandsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!
(...) Störer haftet,
  • - wer ein Rechtsgut beeinträchtigt (insbesondere das Eigentum),
    - wer die störende Handlung selbst vornimmt,
    - wer die Handlung nicht selbst vornimmt, aber beseitigen könnte, sofern die Störungsquelle allgemein gefahren erzeugt und die Störung typische Folge dieser Gefahren ist. (...)
Quelle: "Lauterkeitsrecht: Das UWG in Systematik und Fallbearbeitung"; Seite 214; Prof. Pfeifer[/list]

Wer hier schon aus dem Bauchgefühl heraus entscheidet, kann sich falsch jetzt schon entscheiden. Und wer jetzt denkt, dass aufgrund der wenigen BGH-Entscheide jetzt alles so easy sei, der wird sich täuschen und sollte einmal sich in den Foren bzw. Anwalts-Blogs über die aktuelle Rechtsprechung kundig machen. Denn vieles ist noch unklar bzw. werden in den BGH-Entscheiden über das konkrete wie und was, keine expliziten Aussagen getroffen. Hier wird die Rechtsprechung wieder reifen müssen. Der Nachteil, dass die verschiedenen Gerichtsstandorte unterschiedlich ermessen.

Und selbst in einem späteren Zivilverfahren ist die substantiierte (beweisbare) Entkräftung der eigenen möglichen Störerhaftung das A und O des Erfolges oder Misserfolg.


7. Erklärung / Nachforschungspflicht

Der Mensch neigt, eigentlich schon seit Kinderzeit, wenn er zur Rede gestellt wird, dazu, sich ellenlang herauszureden zu wollen. Dies ist kein Vorwurf. Nur kann man sich jetzt um Kopf und Kragen schreiben oder reden (bei Telefonaten). Das heißt, man kann unbewusst ein Schuldanerkenntnis abgeben, was gegen einen verwendet werden kann und wird.

Anderseits besteht schon mit Erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse sekundäre Darlegungslast (Erklärungspflicht) und seit dem BGH-Entscheid "BearShare" eine Nachforschungspflicht.


Täterschaftsvermutung?
(...) bb) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)

Sekundäre Darlegungslast
(...) cc) Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast; dieser hat er jedoch entsprochen. (...)

(...) (1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. (...)

(...) (2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. (...)

Nachforschungspflicht
(...) In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. (...)
Auch wenn jetzt einige anderer Meinung sind. Hat der abgemahnte Anschlussinhaber den Vorwurf nicht selbst getätigt, ist er in der Pflicht mit Erhalt Abmahnung sich zu erklären.

Hierzu möchte ich einmal den Standpunkt der Abmahner sinngemäß und kommentarlos wiedergeben.
(...) Schon immer mussten wir leider Verstöße gegenüber unseren Werken selbst ermitteln und verfolgen. Wir bekommen "nur" einen Anschlussinhaber beauskunftet. Dieser kann, muss aber nicht der wahre Täter sein! In diesem Wissen (mehr hat der Rechteinhaber nicht) soll (§ 97a UrhG) der Rechteinhaber den Anschlussinhaber abmahnen. Der Rechteinhaber weiß weder um die familiären, noch die persönlichen Verhältnisse hinter der ermittelten IP-Adresse. Aus diesem Grund muss auch nicht nach Täter- oder Störerabmahnung unterschieden werden. Es wird schlichtweg demjenigen, der rechtlich "zu fassen ist", ein rechtswidriger Sachverhalt aufgezeigt. Dieser hat nunmehr die Möglichkeit, sich aus dem Klammergriff mit Hilfe einer gesteigerten Darlegungslast mit Nachforschungspflicht zu befreien. (...)

Nur, wann sollte man was und in welcher Form dem Abmahner mitteilen?

Diese Frage habe ich schon Juristen gestellt, worauf ich keinerlei Antwort erhielt. Aber ein Betroffener, der erstmals ein anwaltliches Schreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung in den Händen hält, der ist qualifiziert, hier zu wissen was er dem Abmahner mitteilen soll und nicht? Ich glaube, dieses anzunehmen wäre zu easy!


Nachforschungspflicht, was und wie?

Wie schon erwähnt, verlangen die Bundesrichter mit der Entscheidung: "BearShare" eine zumutbare Nachforschungspflicht mit Erhalt eines Abmahnschreibens. Ja, aber wie diese nun auszusehen hat, darüber liest man nichts.

LG Hannover, Urteil vom 22.08.2014, Az. 18 S 13/14:
(...) Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Anders als die Klägerin offenbar meint, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht eine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Klägerin vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Klägerin zu "melden". (...)

LG Stuttgart, Beschluss vom 29.10.2014, Az. 17 O 329/14:
(...) Das Landgericht Stuttgart hat die Anschlussinhaberin mit Beschluss vom 29.10.2014 auf die zweistufige Beweislastverteilung, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "BearShare" (Az. I ZR 169/12) vorgegeben hat, hingewiesen. Die Anschlussinhaberin kann die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft zwar durch einen alternativen Geschehensablauf widerlegen, insbesondere dadurch, dass ein Dritter zum fraglichen Zeitpunkt auf sein Internet zugreifen konnte. Mit einer bloßen Behauptung ist es jedoch nicht getan - die Anschlussinhaberin muss die konkrete Zugriffsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nur darlegen, sondern auch beweisen, so das Landgericht Stuttgart.(...)

Sicherlich sieht man jetzt bei den zwei entgegengesetzten Entscheidungen, das die Gerichte unterschiedlich ermessen. Mit einer Befragung der Mitbenutzer zu den Ermittlungszeiten und der Protokollierung des Ergebnisses (zumindest gedanklich, besser schriftlich) liegt man immer richtig. Natürlich werden zusätzliche Prüfpflichten (Belehrung, Kontrolle, mögliche Sanktionen) notwendig, wenn ein befragter den Vorwurf einräumt. Nur was jetzt? Was muss man, wann dem Abmahner mitteilen? Ich weiß es nicht, ich bin auch kein Anwalt.


8. Benennung des "Täters"

Spätestens seit dem BGH-Entscheid "Morpheus" denken alle, dass man mit einer Benennung des Täters mit "Name und Hausnummer" - aus der möglichen Störerhaftung heraus ist und alles erledigt. Möglich. Aber man sollte bedenken, wenn man den Täter mit "Name und Hausnummer" benennt und der diesen Vorwurf einräumt, sollte derjenige eigentlich schon persönlich genommen egal sein. Denn, wenn man seine Prüfpflichten als Anschlussinhaber nicht verletzt hat und keine Kenntnis zum Vorwurf bis Erhalt der Abmahnung, ist man zwar aus der Störerhaftung heraus, der Benannte aber jetzt verteidigungslos darin. Und dieses verschweigen die Verfechter des Täter-Benennens immer und gern. Auch bei minderjährigen Kindern weiß niemand in einem Forum, ob das als Täter benannte minderjährige Kind, nicht dann separat abgemahnt werden kann, wo eine Unterlassungserklärung fällig ist sowie der Schadensersatz nicht nur eingefordert werden kann, sondern auch wird.

Deshalb wird auch seit Jahren in den allgemeinen Empfehlungen der Foren, wenn man anfänglich ohne Anwalt reagieren möchte, sich schweigend verteidigen". Das bedeutet, außer einer mod. UE gibt man kein in irgendeiner anderen Form erklärendes Begleitschreiben ab und reagiert bis Erhalt von Gerichtspost auf keine weitere außergerichtliche Post des Abmahners.


................


[quoteemjackycha](...) a) es handelt sich um einen Fehler vom Provider, weil es Statistik gibt, dass sehr oft unschuldige Anschlussinhaber abgemahnt werden und zu betonen, wie gut mein WLAN abgesichert ist, dass keine dritte Person darauf Zugriff hat. Weiß jemand, wie wasserfest die Beweise von WF sind? Wie zuverlässig sind Daten von KabelDeutschland? (...)[/quoteem]

Man sollte sich im Zivilrecht und Filesharing-Fällen zuallererst von der Nummer Schuld / Unschuld verabschieden, da man ansonst die Thematik nicht versteht, falsch beurteilt und resultierend die falschen Schlüsse zieht.

Dr. Gregory House: "Der Mensch lügt immer!"

Dann haben wir doch hier schon einen Widerspruch in sich. Wenn ein Betroffener betont, dass sein WLAN abgesichert ist und kein unberechtigter Dritter zugriff, muss er noch lange nicht unberechtigt abgemahnt worden sein, oder der Provider einen Fehler tätigen.

Und wenn der betonende Betroffene wirklich unberechtigt abgemahnt wurde, die Logfirma fehlerhaft ermittelte und der Provider fehlerhaft zuordnete, kann und muss er es in seinem konkreten Fall - beweisen!

Warum?
  • 1. Jeder, der sich auf etwas beruft, obliegt die Beweislast.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
Deshalb bringt es dir nichts, irgendwelche "grauen Tüten" rauszukramen oder "Spekulatius" zu verteilen. Du musst es in deinen Fall beweisen!



[quoteemjackycha](...) b) wenn ich angebe, ich hätte zum genannten Zeitpunkt eine Party bei mir veranstaltet und 20 Leute zugriff auf mein Wlan hätten? - hätte ich dann automatisch Störerhaftung? Müsste ich Beweise liefern, Namen nennen? (...)[/quoteem]

Du kannst angeben, was Du willst, solange es der Wahrheit und Rechtsfindung dient. Inwieweit der Abmahner oder ein Gericht darauf reagiert, steht auf einem anderen Blatt.

Groborientierend zum Thema LAN-Party, könnte aber eine Entscheidung des AG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 (Az. 32 C 2867/14) werden (natürlich erst mit Rechtskraft, erstritten von Rudolph Rechtsanwälte).



[quoteemjackycha](...) also zusammengefasst: Widerspruch vs. mod. Unterlassungserklärung? a) vs. b) (...)[/quoteem]

Wenn Du nur allein die Entscheidungsfindung durchliest i.V. mit den Links in meiner Signatur, hast Du Antwort genug, oder noch weitere Fragen. Natürlich setzt es Lesen voraus. Aber es ist doch -jedenfalls nach uns Foren- alles so easy! Oder nicht? Man braucht keinen Anwalt, man kann doch alles so easy und allein händeln. Man kommt in ein Forum und wird -selbstverständlich für Lau- seine konkreten fallbezogenen Fragen los und geht zufrieden mit einer Antwort. Ob diese Antwort von Laien aber richtig, halb, oder gänzlich falsch ist, egal erst einmal uninteressant Hauptsache es kostet nix.

Es ist und bleibt jedem seine ureigene Entscheidung, wie er letztendlich reagiert. Die kann kein Forum dir abnehmen und auch nicht in deinem Fall mit konkreter Tat und Rast beistehen. Es ist einfach gesetzlich nicht erlaubt und ein Forum sollte auch nicht kostenloser Anwaltsersatz sein. Denn, jede Antwort eines Foren-Users kann richtig sein, nicht ganz, halb, oder gänzlich falsch. Darüber muss man sich im Klaren sein.



[quoteemjackycha](...) Edit2: was ist von diesem Antwortschreiben zu halten? (...)[/quoteem]

Ja mei, alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine EV beantragt oder Klage erhebt.

Wir haben hier aber doch das gleiche Rezept, wie bei Shual und Per.Son.

Code: Alles auswählen

[...] Ich habe schon einigen Bekannten mit Erfolg in solchen Fällen weiter geholfen.
Ich bin kein Anwalt, sondern juristischer Voll-Laie.
... lehne ich jede Verantwortung ab. [...]
"Juristischer Voll-Laie" nun einmal dahingestellt, was es denn auch wirklich aussagt, einmal eine Definition im Steffen-Style:

Hobbyjuristen:

Allgemein:
Person, die ohne nachgewiesener juristischen Ausbildungen und / oder / bzw. ohne nachgewiesenen juristischen Qualifikationen, sich in einem Rechtsstreit (außergerichtlich / gerichtlich) entweder selbst vertritt, oder für eine Partei auftritt.
P2P-Forum:
Person, die meist bewusst nur anonym auftritt, um sich einer eventuellen Haftung und Verantwortung zu entziehen. Ein meist Anonymer, der ohne nachgewiesener juristischer Ausbildung und ohne nachgewiesenen juristischen Qualifikationen, in einem Rechtsstreit (außergerichtlich/gerichtlich) entweder sich selbst vertritt, oder für eine Partei im anonymen Hintergrund auftritt und dabei unerlaubte Rechtsdienstleistungen entweder kostenlose oder entgeltlich erbringt. Einhergehend mit der meist egoistischen Überschätzung seiner laienhaften juristischen Kenntnissen, dessen Bedeutung er selbst über die einen studierten Juristen stellt und sich selbst dabei als Anwalt sieht. Dabei meist nur in seinem eigenen Interesse agierend gern andere - bewusst - täuscht, keinerlei verifizierte Entscheidungen vorweisen kann und will, um letztendlich den Hilfesuchenden an seinen 0815-Anwalt "provisionell" weitervermittelt, wenn er an seine laienhaften, meist fehlerbehaftete, Grenzen stößt.
Natürlich habe ich mir das Dokument ausgedruckt und sogar Zeile für Zeile durchgelesen.

Meines Erachtens ist dieses Dokument aus aktueller Hinsicht definitiv nicht anwendbar und für einen unbedarften Anwender mit nicht abschätzbaren, aber vermeidbaren hohen Risiken und Kosten verbunden,
  • a) unter Verwendung, einer völlig veralteten Gesetzeslage und Rechtsprechung
    b) hieraus resultierend falscher bzw. fehlerbehafteter Rechtsauffassung
    c) Eigenverliebende zur Schaustellung des eigenen Unvermögens, als "juristischer Voll-Laie"
    d) Gefahr für einen unbedarften Anwender.
AW3P: Dieses Dokument ist nicht empfehlenswert, da gefährlicher


Bild

Aber wie gesagt, alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine EV beantragt oder Klage erhebt.

Steffen:
Du hast gefragt, ich geantwortet. Wen dir meine Antworten nicht gefallen, frage nicht!

VG Steffen

jackycha
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4425 Beitrag von jackycha » Samstag 29. November 2014, 12:00

Vielen Dank für die Antworten, brauche noch etwas Zeit zum verdauen der Information :)
Nun habe ich nach ipoque (Firma die IPs ermittelt) gegoogelt und folgendes gefunden:

Code: Alles auswählen

http://von-wegen-abmahnung.de/blog/79-fehlerhafter-hashwert
heißt es, dass der Abmahner nur über die deutsche Fassung abmahnen darf und nicht über englesche/anderssprachige?
Edit: der Abgemahnte Titel ist auf deutsch, ich kann aber 100% garantieren, dass kein deutscher Titel geladen wurde

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4426 Beitrag von Steffen » Samstag 29. November 2014, 12:09

Hallo @jackycha.

es ist zu prüfen, ob der Abmahner (allgemein) die Aktivlegitimation besitzt, wenn er etwas abmahnt!
Was ist diese Aktivlegitimation überhaupt?

Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.
Das bedeutet, hat er die Rechte für die deutsche Fassung sowie englische bzw. anderssprachige inne, darf er diese abmahnen, wenn jemand sein Recht verletzt. Wenn nicht, nur bei dem, wo er die Rechte innehat. Dies gilt es letztendlich mit zu prüfen. Ich kann es nicht und Du wahrscheinlich auch nicht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4427 Beitrag von jackycha » Samstag 29. November 2014, 13:00

Steffen hat geschrieben:Hallo @jackycha.

es ist zu prüfen, ob der Abmahner (allgemein) die Aktivlegitimation besitzt, wenn er etwas abmahnt!
Was ist diese Aktivlegitimation überhaupt?

Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.
Das bedeutet, hat er die Rechte für die deutsche Fassung sowie englische bzw. anderssprachige inne, darf er diese abmahnen, wenn jemand sein Recht verletzt. Wenn nicht, nur bei dem, wo er die Rechte innehat. Dies gilt es letztendlich mit zu prüfen. Ich kann es nicht und Du wahrscheinlich auch nicht.

VG Steffen
aber jetzt rein formal, selbst wenn er die Aktivlegitimation für alle Fassungen besitzt, aber den deutschen Titel abmahnt, wird hiermit die englische Fassung automatisch mitabgemahnt oder sind es zwei paar Schuhe und seine Abmahnung in diesem Fall unbegründet, weil das zwei unterschiedliche Titel sind?

Edit: gibt es eventuell Quellen, wo man nachschauen kann an Welchen Filmfassungen eine Firma die Urheberrechte hat? (20th century fox germany)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4428 Beitrag von Steffen » Samstag 29. November 2014, 13:03

Macht doch keinen Sinn, da es sich letztendlich um ein und dasselbe Werk handelt. Das weiß ein Abmahner auch. Das bedeutet man bekommt -keine- weitere Abmahnung für die jeweilige Sprachfassung.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4429 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. Dezember 2014, 10:34

RA Solmecke: Urteil des AG München
geht an der Rechtsprechung des BGH vorbei



Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 19.11.2014 (Az. 171 C 25315/13) eine Filesharing Klage der "Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft" gegen einen unserer Mandanten vollständig abgewiesen. Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig, jedoch sind die rechtlichen Wertungen, die in der Entscheidung aufgeführt werden, aus unserer Sicht grob falsch und widersprechen in Teilen der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGB).



Zum Sachverhalt

Der Beklagte lebte zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung (Tausch des Films "Shutter Island" in einer Filesharing-Börse) mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Kindern in einem Haushalt, konnte jedoch vor Gericht glaubhaft beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt mit seinem Sohn unterwegs war. In dieser Zeit hatten die Ehefrau und die Tochter selbstständigen Zugriff auf den Anschluss. Der Anschluss war ordnungsgemäß mit einem 8-stelligen Code auf der Basis des Standards WPA2 verschlüsselt.



Die widersprüchliche Begründung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sowohl Tochter, als auch die Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt:
"Damit besteht für das Gericht die durch Tatsachen belegte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufes. Die Alternative, dass es die Tochter oder die Ehefrau oder beide gemeinsam waren, die das Album angeboten haben, ist zur Überzeugung des Gerichtes wahrscheinlicher als der von der tatsächlichen Vermutung gedeckte Geschehensablauf."
Das Gericht kommt hier nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BearShare Urt. v. 08.01.2014, IZR 169/12) zwar zum richtigen Ergebnis, aber gleichzeitig die Aussage zu treffen, dass in dieser Konstellation eines Mehrpersonenhaushalts eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestand, ist grob falsch. Entgegen der Auffassung des Gerichtes bestand hier gerade keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers.



AG München ist bekannt dafür die BGH-Rechtsprechung außer Acht zu lassen

Es ist nicht das erste Mal, dass das AG München in den Filesharing-Verfahren die neueste Rechtsprechung des BGH ignoriert. Neu ist allerdings, dass das Gericht in seiner Urteilsbegründung in einem ersten Teil erst einmal offen zugibt, dass bei einem von mehreren Personen genutzten Anschluss keinerlei Anknüpfungspunkte für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gibt, hinterher aber eine quasi eigene ergebnisorientierte Wertung vornimmt.

So führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung zunächst treffsicher aus:
"Das Gericht kennt keine Studie oder andere wissenschaftliche Untersuchungen, in denen das Nutzungsverhalten von Anschlussinhabern und anderen Personen mit faktischer Zugangsmöglichkeit untersucht worden wären. Die These, dass ein Anschlussinhaber in erster Linie den Internetanschluss selbst nutze, geht zur vollen Überzeugung des Richters an der Lebenswirklichkeit vorbei."
Weiter zitiert das Gericht dann aber einen Satz aus einer alten Entscheidung des BGH, um zu rechtfertigen, dass es trotz fehlender rechtlicher Anhaltspunkte eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers gibt. Das Argument für diese Wertung ist, dass der BGH das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung zur Schaffung eines sinnvollen Lastenausgleichs geschaffen hat:
"Der Bundesgerichtshof hat das Konstrukt der tatsächlichen Vermutung entwickelt, um den besonderen Herausforderungen in Tauschbörsenpiraterie gerecht zu werden und einen sinnvollen Lastenausgleich zu schaffen".
Fast im gleichen Atemzug führt das Gericht allerdings an, dass es nicht einfach sei, diesen sinnvollen Lastenausgleich im Einzelfall vorzunehmen und eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erfolgen müsse. Am Ende der vorgenommenen Gesamtbetrachtung kommt der Richter zu dem Schluss, dass hier eine faktische Inhaberhaftung verneint werden müsse, da diese nicht gesetzlich vorgesehen sei.

Verwirrend? Finden wir auch.



Hier das Urteil im Volltext: Urteil Amtsgericht München



_______________________________

Autor:

Bild
Rechtsanwalt Christian Solmecke

WILDE BEUGER SOLMECKE
Rechtsanwälte GbR

Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0
Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de

Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... bei-57688/

_________________________________________________

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4430 Beitrag von meindackelwaldi » Donnerstag 4. Dezember 2014, 20:22

Steffen hat geschrieben:...Es ist nicht das erste Mal, dass das AG München in den Filesharing-Verfahren die neueste Rechtsprechung des BGH ignoriert.
Das gilt auch für das AG Frankfurt/Main, falls man - so wie ich - an die falsche Richterin gerät. Und die dann durch geschicktes Festsetzen der Urteilssumme (<= 600 EUR) verhindert, dass man Rechtsmittel einlegen kann.

VG

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4431 Beitrag von Steffen » Freitag 5. Dezember 2014, 11:47

Man kann es auch durchaus anders sehen, wenn man denn will.

"BearShare" macht doch deutlich, das Tatsächliche Vermutung der Täterschaft und sekundäre Darlegungslast (inkl. Nachforschungspflicht) - zwei - unterschiedliche Dinge sind. Sie haben unterschiedliche Zwecke, unterschiedliche Begründungsansätze und unterschiedliche Voraussetzungen. Der BGH nimmt auch von den Entscheiden "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" - keinen - Abstand, es werden ja diese Entscheidungen vom BGH bei "BearShare" mit zitiert. Insofern ist die "BearShare" Entscheidung als eine Weiterentwicklung, nicht als eine Abkehr von der Rechtsprechung des BGH zu werten.

Die Sache ist auch komplizierter, wie ich überblicke, und wird von den Amtsgerichten häufig "über einen Kamm geschoren", was so nicht richtig ist. Es geht dabei nicht um einen “Lastenausgleich“, sondern um zivilprozessuale Grundsätze, die auch außerhalb des Filesharing so existieren,

(BGH-Entscheid: Transportrecht (I ZR 61/12):
"Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der Beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN).")

und im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast so angewandt werden.

Und Beobachter der mündlichen Verhandlung vor dem BGH (nicht ich, aber Shual kann ja davon berichten) wissen, dass der BGH versucht eine interessengerechte Lösung zu finden. Einerseits möchte der BGH, die Haftung des Anschlussinhabers für das Verhalten von Dritten einschränken. Andererseits soll dem Rechteinhaber ermöglicht werden, den wahren Täter in Anspruch zu nehmen. Insofern wurde in der mündlichen Verhandlung die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausdrücklich hervorgehoben und im Rahmen der Urteilsgründe mittels der konstituierten Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers noch verstärkt.

Und bevor jetzt jemand aufschreit, es kann aktuell noch niemand mit Sicherheit sagen, in welche Richtung die aktuelle Rechtsprechung sich neigen wird. Reicht es aus nur Personen als Mitbenutzer zu benennen, oder kommt es zum Showdown: Wer war es denn dann? Dann ist nämlich das Geschrei wieder groß!

Ganz zu Schweigen, gilt weiterhin, dass eine gegen den Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft existiert. "BearShare" sagt nun - in dieser Fallkonstruktion -, dass diese bei einem Internetanschluss, welcher von mehreren Familienmitgliedern genutzt wird, nicht begründet ist. Fraglich ist, wie diese Aussage zu werten ist. Hat die tatsächliche Vermutung in dieser Konstellation nie existiert oder führt der Umstand, dass weitere Familienmitglieder auf den Internetanschluss zugreifen konnten dazu, dass die tatsächliche Vermutung widerlegt ist und somit nicht "mehr" existent ist. Für die letztere Auslegung könnte sprechen, dass der BGH keine Abkehr von der "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" Rechtsprechung vorgenommen hat. Die Frage die sich hieraus ergibt ist, was passiert, wenn nachgewiesen wird, dass die weiteren Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Lebt dann die tatsächliche Vermutung wieder auf (so die Rechtsprechungstendenz beim LG und OLG Köln), bzw. steht dann die Alleintäterschaft des Anschlussinhabers fest (so das AG Düsseldorf)?

Im Übrigen hängt vieles an der persönlichen Einschätzung des jeweiligen Richters. In einer Instanz kann man also mit dem einfachen Verweis auf Dritte durchkommen, die nächste Instanz kann dies aber komplett anders sehen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4432 Beitrag von meindackelwaldi » Freitag 5. Dezember 2014, 15:51

Steffen hat geschrieben:Man kann es auch durchaus anders sehen, wenn man denn will.
Ich kenne - wie du - auch andere Filesharing-Urteile aus Frankfurt/Main nach dem Bearshare-Urteil des BGH. Ich gehe insoweit von einem Einzelfall aus.

VG

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4433 Beitrag von 2infor » Samstag 6. Dezember 2014, 03:00

Hallo,
ich habe mal eine kleine Formulierungsfrage in der mod. UE, bei der ich mir nicht sicher bin, wie wichtig das Detail ist aber da wir uns hier ja mit Juristen, die einem nicht wohlgewollt sind rumplagen müssen....

In einer Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung dabei lag stand geschrieben:
[...]es ab sofort zu unterlassen, das Werk
<TITEL>, TV-Folge
[...]

Nach dem durcharbeiten der mod. UE von Abmahnwahn habe ich mich dazu entschieden die folgende Formulierung zu verwenden:
[...]das geschützte Filmwerk (TV-Folge) "<TITEL>",[...]

Dabei bin ich mir Unsicher, ob (TV-Folge) nicht doch noch als Titel gillt, da eben in der originalen Unterlassungserklärung "TV-Folge" zusammen mit dem Werk geschrieben stand.
Ein kleines Detail, von dem ich nicht weiß, ob es zu einem Problem werden könnte...

Würde mich wirklich freuen etwas dazu lesen zu können

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4434 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Dezember 2014, 03:29

In der originalen UE wird hinsichtlich der Spezifikation verlangt,


(...) unterlassen, das Werk

"Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),

oder Teile daraus (...)




In den Nutzungshinweisen von AW3P steht

Code: Alles auswählen

(...) Das Musterschreiben einer mod. UE (Seite 1) ist ein Entwurf. Diesen müssen Sie an Ihren konkreten Fall anpassen. 
Für eine gedankliche Hilfestellung werden nachfolgend, mögliche Konstellationen aufgezeigt. Sollten Sie Unklarheiten 
haben bei der Bestimmung von Adressen oder der konkreten Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes, orientieren 
Sie sich an den Vorgaben im Abmahnschreiben, insbesondere der Angaben im Entwurf der beigefügten UE.

Beachte!
=> Es kommt auf eine konkrete Bezeichnung des streitgegenständlichen Werkes an. (...)

ergo, sind möglich:


(...) zu unterlassen,

das Werk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),

ganz oder Teile daraus (...)



bzw.


(...) zu unterlassen,

das geschützte Werk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),

ganz oder Teile daraus (...)



bzw.


(...) zu unterlassen,

das Filmwerk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),

ganz oder Teile daraus (...)



bzw.


(...) zu unterlassen,

das geschützte Filmwerk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),

ganz oder Teile daraus (...)




Je nach Gusto. 1ööüüää1



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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4435 Beitrag von Steffen » Samstag 6. Dezember 2014, 08:10

[quoteemmeindackelwaldi]Das gilt auch für das AG Frankfurt/Main, falls man - so wie ich -
an die falsche Richterin gerät. Und die dann durch geschicktes
Festsetzen der Urteilssumme (<= 600 EUR) verhindert, dass man
Rechtsmittel einlegen kann.
................................................................
Ich kenne - wie du - auch andere Filesharing-Urteile aus Frankfurt/
Main nach dem Bearshare-Urteil des BGH. Ich gehe insoweit von
einem Einzelfall aus.[/quoteem]


Wir sollten uns doch einmal alle im Klaren werden,

1. Es bestehen nun einmal diese Gesetze - so wie sie dato geschrieben -,
eine Rechtsprechung - so wie dato bzw. in einer Entwicklung - sowie
bestimmte Verfahrensregeln (allgemein).
=> Mit denen und dem unterschiedlichen Ermessen an den verschiedenen
Gerichtsstandorten muss man - in der Regel nur ein Anwalt - klarkommen,
da es keine anderen Gesetze, Rechtsprechung und Verfahrensregeln gibt!

2. Richter sind nicht doof oder dement, sondern selbst in den entlegenen
Gerichtsstandorten, die ansonst nicht all zu viel mit Urheberrecht
(Filesharing) zu tun hatten, wissen erst einmal, um was es geht, welche
Technik bei P2P vorherrscht (so ein Zauberwerk ist es nun auch nicht) und
müssen in ihrer Souveränität und Erfahrung - nach dem Gesetz, der
Rechtsprechung (BGH abwärts) und der Beweislage im Einzelfall entscheiden.

Sicherlich ist aber eines richtig, ein Richter wird immer den schnellen
Abschluss es Falles im Hinterkopf haben.

3. In keinem anderen Gebiet des Privatrechts fühlt sich - jeder, der ein
Urteil lesen kann - als "Hobbyjurist, juristischer Volllaie; Nichtjurist,
Engagierter; Foren-User usw. usf." als qualifiziert und befähigt, sich
und/oder/bzw. andere vor einem Amtsgericht zu vertreten, oder als technischer
Sachverständiger am OLG aufzutreten. Nur warum gibt es das RDG, ZPO usw. -
nicht nur dem Juristen das Monopol zu sichern, sondern einen Betroffenen
einmal die richtige juristische Hilfe anzumessen und ihn vor fehlerhafter
oder falscher Hilfe durch "Hobbyjurist, juristischer Volllaie; Nichtjurist,
Engagierter; Foren-User usw. usf." - zu schützen.


Gehst Du bei Zahnschmerzen in den Hobby-Keller, zum Nachbarn oder zum Profi
- dem Zahnarzt!?



Wenn es denn wirklich so einfach wäre, warum gibt es keine beweisbaren
erstrittene Urteile der "Hobbyjuristen, juristischer Volllaien; Nichtjuristen,
Engagierten; Foren-User; Selbstvertreter usw. usf." seit 04/2005?

Den sinnfreiesten Versuch einer Begründung (Ausrede), den ich vor kurzen las, das
  • 1. man kein Interesse hat diese Unterlagen öffentlich herumzuzerren - Was?
    Urteile einer öffentlichen Sitzung, wo jeder teilnehmen hätte, können, wenn
    er wollte!
    2. man keine Zeit hat, die Dutzende Prozessunterlagen zu verschicken - es
    bedarf doch nur des Urteils, wo leserlich ist: Prozessbevollmächtigter des
    Beklagten: Max Mustermann. Dieses ist doch bei einem öffentlichen Urteil -
    kein Problem, wo sowieso jeder die Pappenheimer mit Klarnamen kennt.
    3. man solle einen Anwalt beauftragen, der dann 1 Az. anfordert - prima,
    ich beauftrage, sowie bezahle einen Anwalt, um für denjenigen, der seine
    "Politik" anderen verkauft, die Arbeit zu übernehmen.
    4. langatmige Ausredeversuche gepaart mit dem Schwarzen Peter zurückzuschieben.
Noch einmal, traut Euch, ich veröffentliche - kein - erhaltenes Dokument -
schickt mir Eure als Prozessbevollmächtigter eines Beklagten erfolgreich vertreten
Entscheidungen zu, dann revidiere ich sofort meine Überlegungen.



..............................................


Warum weiss ich hier auf AW3P immer wieder darauf hin? Anwaltswerbung, Sponsoren-
glücklichmachung ... hierzu müsste erst einmal eine geschäftliche Handlung zugrunde
liegen - zu gut deutsch, ich müsste damit nur 1 Cent privat verdienen, was aber
nachweislich nicht der Fall ist!


1. Forensterben
Wer sich umschaut, es gibt nur noch 2 aussagekräftige Foren - IGGDAW und AW3P. Alle
anderen Glaskugelbeschwörer und verbalen Freiheitskämpfer haben entweder sich
umorientiert oder versagt, so richtig mopsmäßig verkackt.

Hier gelten jetzt im Vordergrund die gewerbsmäßigen und ehrenamtlichen Interessen.
Und solange ich kann und Bock habe, werde ich Dummverdiener und -schwätzer Paroli
bieten.


2. Abmahnungen werden durch einen eng benennbaren Kreis zwar weiter versendet, aber
nicht mehr in den Zahlen von vlt. 2009/2010. Das bedeutet, der Schwerpunkt Dezember/
Januar/Juni wird auf MB und Klageverfahren zukünftig liegen. Anwälte (außer weniger
Großkanzleien) verdienen keine goldene Nase mehr mit Filesharing-Abmahnungen und
haben sich - schon lange - ein zweites Standbein gesichert. Wer auch denkt, dass
mit Klageverfahren man einen Reibach macht, hat einfach keine Ahnung. Das Verhältnis
investierte Zeit zum Lohn ist einfach nicht so rentabel, wie wir es denken und man
es Glaubhaftmachen will.
Das bedeutet, das künftige Battlefield im Abmahnwahn = Gerichtssaal!
Und hier haben
selbstherrliche und sich überschätzende "Hobbyjuristen, juristischer Volllaien;
Nichtjuristen, Engagierten; Foren-User; Selbstvertreter usw. usf." nichts zu suchen.

Aber, des Menschen Wille ist bekanntlich sein Himmelreich. Es bleibt jedem selbst
überlassen, es ist ja sein Geld, was auf dem Spiel steht. Und über die Erfolge unserer
"Hobbyjuristen, juristischer Volllaien; Nichtjuristen, Engagierten; Foren-User;
Selbstvertreter usw. usf." lesen wir täglich im Forum der Iggedags.

Bild

Nur gesehen hat diese noch keiner.


Gehst Du bei Zahnschmerzen in den Hobby-Keller, zum Nachbarn oder zum Profi - dem Zahnarzt!?


Und ehe man jetzt wieder sich sein Köpfchen zerbricht, wer was in diesem Bericht wohl
geschrieben hat, ohne es genau zu wissen, wünsche ich allen ein schönes 2. Advents-WE,
denn ich bin mal weg (für Wichtigeres).


Bild


VG Steffen

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4436 Beitrag von Donald » Samstag 6. Dezember 2014, 10:55

Dir ebenso einen frohen Advent, Steffen :-)


... und Uns allen eine besinnliche Weihnachtszeit ohne Abmahnungen, Mahnbescheiden oder sonstigen "bösen Briefen" von irgendwo her...

2infor
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4437 Beitrag von 2infor » Samstag 6. Dezember 2014, 17:51

Steffen hat geschrieben: [...]
(...) zu unterlassen,
das Werk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),
ganz oder Teile daraus (...)

bzw.
(...) zu unterlassen,
das geschützte Werk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),
ganz oder Teile daraus (...)

bzw.
(...) zu unterlassen,
das Filmwerk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),
ganz oder Teile daraus (...)

bzw.
(...) zu unterlassen,
das geschützte Filmwerk: "Serien-Name" - "Staffel-Nummer" - "Folgen-Nummer" (TV-Folge),
ganz oder Teile daraus (...)

Je nach Gusto. 1ööüüää1
VG Steffen

Hey Steffen,

vielen Dank für Deine Antwort! :te
Ich habe mich wohl ein wenig mißverständlich ausgedrückt: In der originalen UE steht in einer extra Zeile und fett gedruckt geschrieben:
<Titel>, TV-Folge
Danach gehts dann weiter im Text.

Demnach scheint für die wohl "TV-Folge" zum Titel dazuzugehören, was mich wiederrum veranlasst in der mod. UE zu schreiben:

(...)
das geschützte Werk “<Titel>”, TV-Folge,
ganz oder Teile daraus (...)

Würdest Du zustimmen?

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4438 Beitrag von realforever » Sonntag 7. Dezember 2014, 01:37

Nun hab ich auch Gestern ein Schreiben bekommen diesen Herren.
Da steht das ich am 19.11.2014 eine Serie runtergeladen hätte und soll nun 519 Euro bezahlen.

Hab ich es richtig verstanden das ich in der Mod UE nur die Sachen verändern soll die Farblich Markiert sind wie Grün Blau usw und das Schwarze so lassen wie es da steht?

Und wo es Braun geschrieben ist einfach den Text wie in der Originalen Ue Reinschreiben?
ZB. Supernatural - Fan Fiction, TV-Folge (Lang).Ist dies richtig so?


Wenn ich die Mod UE abschicke,soll ich dann in der Zwischenzeit einen Anwalt einschalten oder erstmal abwarten?

Welche Versandart wäre besser übergabe einschreiben oder einschreiben mit rückschein?

Wie ist es wenn ich einen Anwalt einschalten muss,werden dann die Kosten übernommen?
Da ich meine Arbeit verloren habe und kriege Momentan Hartz4.
Habe jetzt Bammel das ich auf den ganzen Kosten sitzen bleibe.

Hades
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4439 Beitrag von Hades » Sonntag 7. Dezember 2014, 04:01

Grüße,

bin in der selben Situation wie realforever. Abgemahnt wegen einer Serienepisode, 519,50 € hätten die Damen und Herren gerne und ich kriege ALG2 (also Hartz 4). Hätte dazu ein paar Fragen die nach durchlesen noch offen sind:

1. Ist es irgendwie relevant dass es sich um die engl. Episode handelt (die 6 Tage nach Ausstrahlung geshared worden sein soll), mich aber Warner Bros. DE über WF abmahnt? Stichwort Aktivlegitimation...würde ich das via Akteneinsicht rauskriegen oder kann ich die erst machen wenn die mich verklagen?

2. Dauer der geloggten Verbindung spielt keine Rolle so wie ich das verstanden habe, richtig? Waren nämlich satte 1,5 min.

3. Welche Höhe eines Vergleichs sollte man bei dem Betrag ansetzen (sollte sich das mit der Aktivlegitimation erübrigen)? 40-50%? Nachweisen kann ich eh nicht dass nicht ich das nicht geladen habe, nachdem ich über 2 Tage stellenweise mit offenen WLAN rumgespielt habe (kam via WLAN Stick keine Verbindung mit uraltem 2t Rechner zustande solangs WLAN dicht war).

4. Lässt sich da irgendwas mit Beratungshilfe(gutschein?) bzw. später dann Prozesskostenbeihilfe richten?

MfG
Hades

realforever
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4440 Beitrag von realforever » Sonntag 7. Dezember 2014, 13:15

@Steffen

Ich hab dir über Email meine Mod Ue Zukommen lassen.

Könntest du mal kurz drübergucken ob so alles gut geschrieben ist bevor ich die wegschicke?

Danke

Antworten