Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9661 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. September 2014, 22:42

Hallo @AxelF,

warum kleinlich? Ich bin doch später in der längeren Gedankenfassung darauf eingegangen, auch wenn man salopp eigentlich beim Download, immer den Upload mit einbezieht (ohne es zu nennen), da die Lizenzanalogie auf das Anbieten beruht.
Steffen hat geschrieben:(...) Was wäre wenn? Rechtlich, dann hätte niemand ohne selbst Urheber der 100 Songs zu sein das Recht den Chartcontainer herunterzuladen und anderen zum Upload anzubieten. (...)
Bekannt ist mir persönlich aber nur 1 Fall. Aber hier wurde auch nur im Verfahren vom Upload abgegangen. War die berühmte Sache mit den Gegengutachten und dem damaligen abmahnweiten Aufruf (außer Netzwelt) zur Spende.


[quoteemAxelF]Hat Dr. Schenk angedeutet, ob er die Möglichkeit einer Beschwerde beim zuständigen Verfassungsgericht prüfen wird und dann eventuell noch eine Antwort folgt?[/quoteem]
Seine Antwort ist ja trotzdem eindeutig. Einmal, und das Vergessen wir auch immer, liegt es beim jeweiligen Mandanten. Denn nur dieser legt (über dem RA) Berufung bzw. Beschwer ein oder nicht. Ein Anwalt handelt eben nur im/mit Auftrag seines Mandanten.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9662 Beitrag von Steffen » Montag 22. September 2014, 10:16

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11 -
Accessprovider nicht zur Sperrung von "Goldesel.to"
verpflichtet


Vorinstanz: LG Köln, Az. 28 O 362/10


Die Klägerinnen verlangten von einem Accessprovider die Sperrung bestimmter Domains (hier: "Goldesel.to")
bzw. bestimmter Url's unterhalb dieser Domain, da es sich hierbei um die zentrale Anlaufstelle für den
illegalen Tausch urheberrechtlich geschützter Musikdateien sei (im speziellen -P2P-).

Wie schon das OLG Hamburg (Az. 5 U 68/10) im Fall der Domain "3dl.am" - sei auch hier der Accessprovider
nicht zur Blockierung verpflichtet. In dem mehr als 90-seitigem Urteil widmet sich das Oberlandesgericht
ausführlich allen Pro- und Contra-Argumenten, einer ausführlichen Erläuterung der Störerhaftung und lehnt
den Anspruch im Ergebnis aus mehreren Gründen ab. Insbesondere fehle es an der Zumutbarkeit. Es wurde aber
nicht grundsätzlich die Möglichkeit eine Sperrung verneint, sondern die Richter erkennen durchaus an, dass
eine solche Maßnahme möglich wäre. Da die Revision zugelassen wurde, könnte sich der BGH mit der Thematik
beschäftigten.


Quelle:
www.justiz.nrw.de

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9663 Beitrag von Steffen » Montag 22. September 2014, 23:30

Klageabweisung
einer "Schulenberg und Schenk"-Klage
durch das AG Frankenthal



23:30 Uhr

Mit Urteil vom 18.09.2014 hat das Amtsgericht Frankenthal eine Klage der Kanzlei "Schulenberg und Schenk"
im Auftrag der "MIG Film GmbH" abgewiesen und der "MIG Film GmbH" die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.


Das Urteil ist aus mehreren Gründen zu beachten:

Zum einen ist das Amtsgericht Frankenthal für urheberrechtliche Streitigkeiten und damit auch für Klagen
wegen Filesharing für den gesamten Bereich der Landgerichtsbezirke Frankenthal, Kaiserslautern, Landau
in der Pfalz und Zweibrücken zuständig und damit für weite Teile der gesamten Pfalz. Oft kommt es zwar
vor, dass Klagen bei den Amtsgerichten in Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken oder auch Pirmasens
eingereicht werden bzw. dass diese Gerichte in einem Mahnbescheid angegeben sind. Diese Gerichte sind
jedoch aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration in Rheinland-Pfalz nicht zuständig und verweisen den
Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Amtsgericht Frankenthal. Die Rechtsprechung des Amtsgericht
Frankenthal ist somit wichtig für jeden verklagten Internetnutzer, der in einem der Landgerichtsbezirke
Frankenthal, Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken lebt.

In dem entschiedenen Fall wohnte der Anschlussinhaber alleine in seiner Wohnung. Dieser Umstand erschwert
regelmäßig die Rechtsverteidigung. Das Amtsgericht Frankenthal hat dennoch die Klage der "MIG Film GmbH"
durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk abgewiesen. Wir wollen Ihnen daher an dieser Stelle das Urteil
einmal näher darstellen.


"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Der Fall

Der Mandant unserer Kanzlei erhielt im Jahr 2010 eine Abmahnung durch die Kanzlei "Schulenberg und Schenk",
weil er angeblich im Jahr 2009 einen urheberrechtlich geschützten Film via Tauschbörse im Internet verbreitet
haben soll, an dem die Firma "MIG Film GmbH" die ausschließlichen Verwertungsrechte haben soll.

Ende des Jahres 2013 erging dann auf Antrag der "MIG Film GmbH" ein Mahnbescheid gegen den Mandanten.
Nachdem hiergegen Widerspruch eingelegt wurde, hat die Kanzlei "Schulenberg und Schenk" die Klage erweitert
und beim Amtsgericht Frankenthal die Forderungen der "MIG Film GmbH" begründet.

Wir haben im Auftrag des beklagten Internetnutzers Klageabweisung beantragt und diesen Antrag für den
Mandanten begründet. Für zahlreiche Mandanten konnten wir bereits in den vergangenen Monaten vor verschiedenen
Gerichten in ganz Deutschland eine Klageabweisung erreichen, auch bereits vor dem Amtsgericht Frankenthal.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung bestehen sehr gute Verteidigungsmöglichkeiten immer dann, wenn mehrere
Personen den Anschluss nutzen, vor allem wenn es sich um mehrere volljährige Personen handelt. Hier war die
Verteidigung ungleich schwerer, da der Mandant alleine lebt und es somit nicht den berühmten "Alternativtäter"
gibt. Dennoch ist das Amtsgericht Frankenthal unserer Argumentation gefolgt und hat die Klage insgesamt
abgewiesen.


"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Das Urteil

Mit Urteil vom 18.09.2014 (Az. 3a C 124/14) wurde die "Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen. Das Amtsgericht
Frankenthal hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die eingesetzte Ermittlungssoftware namens
"Observer" ungeeignet sei, Urheberrechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Hierbei bezieht sich das Gericht
auf Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Köln. Daher hat sich das Amtsgericht
Frankenthal geweigert, einen Sachverständigen zu beauftragen. Außerdem ist das Amtsgericht Frankenthal auch
zutreffend davon ausgegangen, dass unser Mandant seinen Anschluss hinreichend gegen Zugriffe von außen geschützt
und durch diesen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen ist.
Ob daneben eine Verjährung eingetreten ist - dies hatten wir vorgetragen und die Einrede der Verjährung erhoben
- brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da Ansprüche nach Auffassung des Gerichts ohnehin nicht bestanden.


...........................

Hier finden Sie das Urteil im Volltext:
AG Frankenthal, Urteil vom 18.09.2014, Az. 3a C 124/14
(PDF, 745,11 kb)

..........................



"Schulenberg und Schenk"-Klage abgewiesen: Was mache ich, wenn ich selbst verklagt
werde oder einen Mahnbescheid erhalte?


Diese erfreuliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal ist kein Einzelfall. Wir haben bereits zahlreiche
Urteile für unsere Mandanten erstritten, die von verschiedenen Kanzleien in Frankenthal wegen Filesharing
verklagt wurden. Bislang (Stand: 22.09.2014) führten dort alle Verfahren für unsere Mandanten zu einer
Klageabweisung, dem jeweiligen Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und damit muss die Gegenseite
auch unsere Anwaltskosten bezahlen. Wir empfinden es natürlich immer als größtmöglichen Erfolg, wenn nicht nur
eine Klage gegen Mandanten unserer Kanzlei abgewiesen wird, sonder auch unser Mandant nicht einmal unsere Kosten
übernehmen muss.

Freilich muss auch gesagt werden, dass das Landgericht Frankenthal sich nach unserem Kenntnisstand noch nicht
abschließend zur Haftung des Anschlussinhabers und auch genauso wenig zur Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit
der Software "Observer" geäußert hat. Das Landgericht Frankenthal ist für die Urteile des Amtsgerichts das
zuständige Berufungsgericht, sein Urteil wird daher besonderes Gewicht für zahlreiche Fälle haben. In mehreren
der Fälle, in denen wir für unsere Mandanten eine Klageabweisung vor dem Amtsgericht Frankenthal erreichen konnten,
hat die Gegenseite zwischenzeitlich Berufung vor dem Landgericht Frankenthal eingelegt. Wir sind zuversichtlich,
dass sich auch das Landgericht Frankenthal der aus unserer Sicht zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts Frankenthal
anschließt und die Berufungen zurückweist. Es bleibt jedenfalls spannend, wir werden weiter berichten.

Sollten auch Sie eine Filesharing-Klage oder einen Mahnbescheid zugestellt bekommen - ob von "MIG Film GmbH" bzw.
der Kanzlei "Schulenberg und Schenk" oder von anderen Unternehmen bzw. Kanzleien - ist eine Verteidigung gegen
die Forderungen in den allermeisten Fällen lohnenswert.

Im schlimmsten Fall kann man mit der Gegenseite immer noch einen Vergleich anstreben, der auch im Gerichtsverfahren
meistens selbst inklusive Anwalts- und Gerichtskosten noch deutlich günstiger ist als eine widerspruchslose Zahlung
der Forderung der Gegenseite. In vielen Fällen sollte jedoch eine vollständige Klageabweisung das Ziel sein.

Erst heute Morgen war ich wieder in Frankenthal beim Amtsgericht, wieder einmal ging es gegen die MIG Film GmbH,
vertreten durch die Kanzlei "Schulenberg und Schenk". Für die Klägerseite kam niemand. Ich habe daraufhin ein
klageabweisendes Versäumnisurteil beantragt, das der Richter auch so erlassen hat. Auch hier wurde die "MIG Film
GmbH" zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Die dahinter stehende Taktik der "MIG Film GmbH" erschließt sich mir nicht ganz. Eine Klagerücknahme wäre für die
Gegenseite billiger gewesen. So oder so hat sich die Verteidigung jedenfalls für unseren Mandanten gelohnt, und
das ist für uns die Hauptsache.

Wichtig ist jedoch auf jeden Fall, dass die Fristen eingehalten werden. Gerne beraten wir Sie hierzu und übernehmen
Ihre Vertretung.


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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9664 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Dienstag 23. September 2014, 10:22

interessantes Urteil.
Wo kann man sehen, wann eine deutsche synchronisierte Fassung veröffentlicht wurde? Entspricht das in der Regel der Kinoveröffentlichung?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9665 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. September 2014, 10:47

Sorry, keinen Plan.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9666 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. September 2014, 10:53

"Blacklist" - so etwas darfst Du nicht!


10:50 Uhr


Seit der Veröffentlichung der "Blacklist" (Erläuterungen zum Paket- und Preismodell) auf der Homepage von AW3P
wird vielerorts mit Verständnislosigkeit reagiert. Wenn ich ehrlich bin, jeder (Betonung liegt dabei auf -jeder-)
möchte, dass ich diese wieder entferne. Man ist der Meinung, dass ich meine persönlichen Moral-Vorstellungen
nicht auf andere projektieren kann und darf. Ja aktuell wird sogar vonseiten der Angesprochenen offen gedroht.

Shual (IGGDAW-Veantwortlicher):
(...) Aufgrund der versuchten Nötigungen, die in letzter Zeit stattgefunden haben ... wäre man doch dankbar,
wenn Sie fähig wären, mehrfach angesprochene Löschungen durchzuführen. Ansonsten wären wir gezwungen ... (...)
Dabei natürlich unter Duldung eines anderen IGGDAW-Verantwortlichen und Betreiber der gewerblichen Seite IGGDAW:
Fred-Olaf Neiße (mit angeschlossenem Forum). Denn dieser billigt diese Drohung und setzt unter dem entsprechenden
Posting noch sein -gefällt mir- darunter.


Gewerblich? Aber es handelt sich doch um eine reine private Seite, wo Opfer
anderen Opfern aktive Hilfe bei Abmahnungen und Klagen anbieten!


Natürlich - gewerblich! Das Landgericht Berlin sagt hier eindeutig,
 
LG Berlin, Urteil vom 30.08.2013, Az. 103 O 60/13:
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG
(...) Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens
vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt. Der Begriff des Unternehmens ist weit auszulegen. Erforderlich ist eine auf eine gewisse
Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen
gegen Entgelt zu vertreiben.
(...)

Ja, die IGGDAW ist für jeden anderen Anwalt, egal ob Abmahner oder Abgemahnten Vertretender ein Mitwettbewerber,
insbesondere bei den offenen und fehlerbehafteten Rechtsdienstleistungen im angeschlossenen Forum von IGGDAW.

Ob ich das Recht dazu habe einfach Rechnungen zu veröffentlichen, die eine derartige geschäftliche Handlung beweisen?
Darüber lässt sich zwar streiten, nach meiner Meinung muss man aber solches Sachverhalte schonungslos ansprechen und
aufdecken, wenn die Angesprochenen sich unmoralisch verhalten. Auch wenn nur nach meiner Moralvorstellung. Da man oft
die bestehenden Initiativen gegen den Abmahnwahn durcheinanderbrachte, erhielte ich schon seit Jahren -ungewollt- die
Informationen über die Geldeinnahmequelle des damaligen Vereins (nach meinem Ausscheiden) und der resultierenden
IGGDAW unter Führung von Neiße. Da damalige Vereinssummen von ca. 75,00 Euro pro gelisteten Anwalt pro Jahr waren da
noch übersichtlich und kamen bei einem ehrenamtlichen Verein ja allen zugute. Eigentlich. Aber die aktuellen Rechnungen,
eine habe ich veröffentlicht, zeigen, dass man hier einfach mit der Zeit einfach nur gierig wurde und die Preisspirale
immer weiter erhöhte, um sich dieses Mal -selbst- zu bereichern. Mehr ist es doch nicht.


Paket- bzw. Preisliste IGGDAW 2014, je Kanzlei:
  • - für einen Monat: 12,00 EUR; Leistung: Eintrag in die Liste "EMPFOHLENE ANWÄLTE" im entsprechenden Bundesland
    - für einen Monat: 30,00 EUR; Leistung: Eintrag auf die Startseite der IGGDAW unter "Werbung" mit Kanzleilogo
    - für ein Jahr: 144,00 EUR; Leistung: Eintrag in die Liste "EMPFOHLENE ANWÄLTE" im entsprechenden Bundesland
    - für einen Monat: 360,00 EUR; Leistung: Eintrag auf die Startseite der IGGDAW unter "Werbung" mit Kanzleilogo
Homepage IGGDAW:
Gelistet sind derzeit 56 Kanzleien in der Liste "EMPFOHLENE ANWÄLTE" sowie 10 Kanzleien auf der Startseite unter "Werbung".
Hier kann man dann und muss man annehmen, das die IGGDAW Werbeeinnahmen von jährlich: ca. 11.664,00 EUR
generiert. Sicherlich nicht "Uli-mäßig" versteuert.

Dieses steht fest und ist unstreitig.


Ist das denn nun illegal?

Nein. Definitiv ist diese geschäftliche Handlung nicht illegal, weder seitens der IGGDAW noch seitens der Anwälte. Und ich
denke, dass keine Kanzlei, die hier einen freiwilligen Werbe-Vertrag mit der IGGDAW eingeht und gegen Entgelt eine Dienst-
leistung erbracht erhält die Kanzlei schließen muss. Darüber bin ich mir im Klaren und pranger es in diesem Punkt nicht an.


Was willst den Du denn da?

Man muss doch vom Werdegang ausgehen. Neiße war doch selbst ein Abgemahnter, der von den empfohlenen Vorgehensweisen in den
Foren profitierte und gegenüber seinen Abmahnungen außer dem Versand der mod. UE -keinen- Cent ausgab. Mit der Gründung des
eingetragenen und ehrenamtlichen Vereins (mittlerweile wegen fehlender Mitarbeit aufgelöst) wurde durch alle Gründungs-
mitglieder private Zeit und Mittel investiert. Unser Ziel war es nicht Geld zu verdienen, sondern anderen ein "Haus der Hilfe"
anzubieten.
Und was sollte sich denn heute daran ändern? Will man dem Mammon dienen, ein großes Stück vom Abmahnkuchen, oder einfach
anderen helfen des Helfens wegen? Wenn es heute nur darum geht, selbst sich an den "Opfern des Abmahnwahns" zu bereichern,
sich ein leichteres Leben zu verschaffen, dann sollte man auch dazu stehen und es so darstellen (z.B. mit entsprechender
Preisliste) und nicht verheimlichen. Auch wenn es hier Werbeeinnahmen von Anwälten sind, die aber dieses Entgelt nicht
entrichten würden, wenn es keine Betroffenen des Abmahnwahns gäbe.


Ach so, dann bist Du nur neidisch?

Eher empört, schockiert und gleichzeitig beschämt für die bodenlose Gier von (Selbst-)Abgemahnten. Abgemahnte die von den
empfohlenen Vorgehensweisen der Foren profitierten, außer den Versand der mod. UE nichts hinblätterten und jetzt ihren großen
Reibach machen. Und auch diejenigen, die so ein "unmoralisches" Verhalten billigen. Es fehlt sehr viele anonymen Angsthasen
in den Foren die Relationen zum wahren Leben. Ich z.B. muss fast 8 Monate im Schichtsystem malochen, um Netto: 11.664,00 EUR
zu erarbeiten! Und viele Betroffene, die Hartz IV erhalten, den Cent dreimal umdrehen, werden mir sicherlich auch beipflichten,
das Verhältnis Einsatz zu Verdienst nicht gegeben ist. Selbst wenn Neiße die Werbeeinnahmen nicht durch drei teilen sollte,
ein Bereitstellen einer Homepage und eines Forums, wo man zwei Arbeitssuchende schalten und walten lässt, ab und zu ein
"Alibi-Posting" setzt, ist einfach zu wenig, das dies die Einnahmen rechtfertigt.
 
Hier ist doch das gegeben, was auch ein Neiße, ein "Shual" und eine "princess15114" jahrelang anprangern.

"Die Abmahner verdienen maximal Geld mit minimalem Aufwand."
 
Nicht andere handhabt man in der IGGDAW. Man ist zur Prostituierten des Abmahnwahns mutiert, die sich gierig ihr Gewerbe bezahlen
lässt.

Und ich habe zufällig einen Beitrag über "Femen" gesehen. Nicht den nackten Brüsten wegen, sondern deren Aktionen und Menschen
bzw. den Frauen hinter diesen Aktionen wegen. Einfach deren bewundernswerte Motivation und Durchhaltevermögen. Und hier sagte
man abschließend: "Wir werden nicht viel erreichen, sondern werden immer wieder darauf hinweisen!"
Und Drohungen was man gegenüber meiner Person unternehmen will, ob ich "nakich" nach Niederklütz (Wohnort von Neiße) fahre oder
nicht, das lasst mal hübsch sein und vor allem mein Problem. Ich werde mich, genau wie in der Vergangenheit, diesem Sachverhalt
ggfs. stellen. Außerdem ist es kindisch zu drohen, die Drecksarbeit anderen zu überlassen, wie z.B. bei der Einschüchterung
Neißes und "Shual" per E-Mail/Fax gegenüber einem freien Journalisten
(original E-Mail-Verkehr und Fax liegen vor). Dann wird
eben einmal alles hübsch öffentlich geklärt. Ansonsten werde ich jede Abzocke, alle negativen Einflüsse im Abmahnwahn
schonungslos ansprechen. Getreu dem Beitrag über "Femen":

"Ich werde nicht viel erreichen, aber immer wieder auf alles Negative hinweisen!"

___________________________

Steffen Heintsch für AW3P

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AxelF
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9667 Beitrag von AxelF » Dienstag 23. September 2014, 11:09

Abmahnwahn-sinniger hat geschrieben:interessantes Urteil.
Wo kann man sehen, wann eine deutsche synchronisierte Fassung veröffentlicht wurde? Entspricht das in der Regel der Kinoveröffentlichung?
Wenn Du das Datum der Veröffentlichung von DVD/Blu-ray meinst, ein guter Anhaltspunkt ist da zum Beispiel der bei Amazon angegebene Erscheinungstermin. Die Kinoveröffentlichung ist gerade bei erfolgreichen Filmen in der Regel mehrere Monate vorher.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9668 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. September 2014, 23:41

Eltern müssen ihre Kinder über illegales Filesharing aufklären!

23:39 Uhr

Wenn Eltern ihre Kinder nicht ausführlich über illegales Filesharing im Internet und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen belehren, gehen sie ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Das Gleiche gilt allerdings auch dann, wenn sie bei einer Abmahnung die ordnungsgemäße Belehrung nicht hinreichend darlegen beziehungsweise nachweisen können. Wie schnell das passieren kann, zeigt ein aktueller Fall. Wir zeigen Eltern auf, wie sie sich davor schützen können.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt fand ein Familienvater eine an ihn adressierte Filesharing-Abmahnung der Berliner Kanzlei "NIMROD RECHTSANWÄLTE Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte GbR" im Auftrag der "Astragon Software GmbH" im Briefkasten vor, weil sein 15-jähriger Sohn über seinen Internetanschluss ein Computerspiel verbreitet und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Der Vater sollte über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinaus Schadensersatz in Höhe von 510,00 Euro zahlen und für die Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro aufkommen.


Vater macht verworrene Angaben zur Belehrung über Filesharing

Der Vater gab im Folgenden nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, für die geltend gemachten Forderungen des Rechteinhabers aufzukommen. Dies begründete er zunächst einmal damit, dass sein Sohn im versprochen habe, dass er keinerlei Programme aus dem Internet herunterlädt. Aus diesem Grunde habe er ihm vertraut.

Einige Tage später behauptete er, dass er mit seinem Sohn angeblich vereinbart habe, dass dieser öffentlich zugängliche sowie kostenlose Downloads durchführen dürfe.

Schließlich brauchte er vor, dass er seinem Sohn nur den kostenlosen Download von Werken gestattet habe, die der Urheber selbst veröffentlicht habe. Darüber hinaus habe er seinem Kind die Verbreitung dieser Werke im Wege eines Uploads verboten.


Vater haftet für illegales Filesharing seines Sohnes

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 15 S 16/12[/b][/url]), dass die vom Rechteinhaber geltend gemachten Forderungen auf Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten größtenteils berechtigt sind. Der Vater haftet für die Urheberrechtsverletzung seines Sohnes durch illegale Verbreitung des Computerspiels, weil er seine Aufsichtspflichten verletzt hat und zudem als Störer anzusehen ist.


Ordnungsgemäße Belehrung wurde nicht hinreichend dargelegt

Denn er hatte nicht einmal schlüssig dargelegt, dass er seinen Sohn vor dem festgestellten Verstoß ordnungsgemäß über illegales Filesharing und die damit verbundenen Folgen hinreichend belehrt hatte. Hierzu hätte er vortragen müssen, welche konkreten Verhaltensregeln er gegenüber seinem minderjährigen Sohn aufgestellt und vermittelt hat. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe der Vater widersprüchliche Angaben über seine Belehrung gemacht. Wenn er nämlich seinem Sohn das Durchführen von öffentlich zugänglichen Downloads erlaubt hat, schließt das die illegale Nutzung von Tauschbörsen mit ein.


Fazit für Eltern:

An dieser Entscheidung wird deutlich, dass Eltern sich bei einer Filesharing-Abmahnung möglichst direkt an einen Rechtsanwalt wenden sollten. Keinesfalls sollten sie selbst zu den Vorwürfen gegenüber dem Abmahnanwalt Stellung beziehen. Ansonsten kann es passieren, dass Eltern trotz ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Kinder wegen Filesharing haften. Denn die Gerichte stellen hier oft hohe Anforderungen an den Sachvortrag. Dies wäre schade, weil nach der von unserer Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erstrittenen Morpheus Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 Az. I ZR 74/12) Eltern normalerweise nach einer solchen Belehrung nicht ihre minderjährigen Kinder ständig beaufsichtigen brauchen. Eine Haftung der Eltern für ihre Kinder scheidet dann gewöhnlich aus.


Nachweis der rechtskonformen Filesharing-Belehrung durch Mustervertrag

Wichtig ist aber neben der hinreichenden Darlegung der rechtskonformen Belehrung Ihres Kindes, dass Sie auch in einem gerichtlichen Verfahren die Durchführung der Aufklärung nachweisen können. Um dies zu ermöglichen, haben wir anstelle einer Musterbelehrung einen Mustervertrag für Eltern und ihre Kinder ausgearbeitet. Diesen "Vertrag über die Internetnutzung" können Sie gerne hier kostenlos zur Nutzung auf Ihren Rechner herunterladen. Wichtig ist vor allem, dass Eltern ihren Kindern die Nutzung von Tauschbörsen gänzlich untersagen sollten. Denn in der Praxis können gerade Kinder und Jugendliche nur schwer erkennen, inwieweit der Tausch von bestimmten Dateien von Musik oder Filmen legal ist. Näheres erfahren Sie hierzu auch in unserem Beitrag "Tauschbörsen, Abofallen & Identifikationsklau: RA Christian Solmecke bietet Eltern einen Mustervertrag für die Internetnutzung ihrer Kinder!"


_________________________________________

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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln

Fon: (0221) 95 15 63 - 0
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9669 Beitrag von Abmahnwahn-sinniger » Mittwoch 24. September 2014, 09:25

was hat der Vertrag mit einem eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen für einen Sinn? Unterschreibt der Vater dann gleich für den Jugendlichen mit?

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9670 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. September 2014, 10:57

[quoteemAbmahnwahn-sinniger]Was hat der Vertrag mit einem eingeschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen für einen Sinn?
Unterschreibt der Vater dann gleich für den Jugendlichen mit?[/quoteem]

Natürlich ist es erst einmal richtig, und das kann man dann § 106 ff. BGB durchlesen, das ein
Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Aber auch § 107 BGB. Dieser legt fest, dass ein Minder-
jähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil
erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Aber dieses klammer ich jetzt
einmal aus. Und natürlich muss der Minderjährige gegenzeichnen.

Man muss anders herangehen.

Im Normalfall ist es doch so.
X - 3 Jahre = Abmahnschreiben + mod. UE i.V.m. Nichtzahlen; X = Klageverfahren. Jetzt geht es
darum das der Verantwortlichgemachte -der Anschlussinhaber- seine mögliche Störer- und Täterhaftung
so entkräftet, dass einmal er aus dem Visier gerät und gleichzeitig auch die möglichen (Mit-)Infrage-
kommenden. Oder eben jemand namentlich als Täter benennt, auf dem dann die Verantwortung vom
Anschlussinhaber auf den Benannten voll (SE, UE usw.) übergeht (den zweiten Teil des Satzes vergisst
man immer, oder wird verschwiegen).

Jetzt gibt es aktuell zwei höchstrichterliche Entscheide - wo im Grundsatz festgelegt wurde die
Anforderungen an einer möglichen Störer- und Täterhaftung (, oder nicht,) bei Personen im Familien-
verbund (BGH - "Morpheus" - Minderjährige; BGH - "BearShare" - Volljährige).


Jetzt haben wir das Beispiel: LG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, Az. 15 S 16/12


Klage: auf vorgerichtliche Abmahnkosten + Schadensersatz gegenüber dem 15-jährigen Sohn des Anschluss-
inhabers
  • - Log: 13.01.2012; 23:19 Uhr
    - Abmahnung an dem AI (Vater) 02.03.2012
    - mod. UE durch den AI + Benennung des Täters à la Shual:
    • - Annahme: frei verfügbare Software; Sohn hatte zugesagt nichts illegales zu machen; Nach anfänglicher
      Kontrolle wurde die bei anfänglicher Einhaltung durch den AI eingestellt
    1. Schriftliche Ergänzung durch den AI:
    • - Vereinbarung bestand mit dem Sohn, dass er nur öffentlich zugängliche und kostenlose Downloads tätig
    darf
    2. Schriftliche Ergänzung durch den AI:
    • - Vereinbarung bezog sich nur auf vom Urheber zugängliche Downloads ohne gleichzeitigen Upload
    Kläger: Verletzung Aufsichts- und Kontrollpflicht, Einlassung widersprüchlich

    Gericht: Vorwurf = unstreitig! AI (nicht der benannte Minderjährige) = Störer und Täter! Unsubstituierter
    Vortrag hinsichtlich BGH - "Morpheus" (Verhaltensregeln hinsichtlich Internetnutzung und deren Vermittlung
    + widersprüchliche Aussagen durch den AI).

...............


Hinweis AW3P: Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss
aus sowie die Erlangung von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

BGH - "Morpheus"
Salopp im Steffen-Style, dass gegenüber dem AI als Eltern eines minderjährigen Kindes -keine- Unterlassungs-
anspruch besteht, man auch weder Störer noch Täter ist, -wenn-
[0. zumutbare Sicherung des Zuganges + Internetgeräte]
1. keine Kenntnis von UrhR-Verstößen
2. Verbot von P2P i.V.m.
3. Belehrung (und Kontrolle [nach Kenntnis von UrhR-Verstößen])
4. Keine Aussagen, wie es mit einem benannten minderjährigen Täter weitergeht (UE, SE usw.)


...............


Es reicht ebne nicht aus, nur zu sagen dies und das, wenn es dann noch geht, mittels widersprüchlichen Aussagen
oder der Minderjährige kann sich dann in der Zeugenvernehmung an den Inhalt und Häufigkeit und Kontrolle nicht
mehr erinnern oder widerspricht dem Aussagen des AI usw.

Es geht immer um Zumutbarkeit der Prüfpflichten (allgemein) und deren Substituierung und nicht, was wir für
richtig bzw. sinnvoll erachten oder nicht!


Denn es gilt nun einmal:
  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum Vorteil gereicht und seinen
    Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis ist erbracht, wenn die
    behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten als zugestanden und werden
    vom Gericht als "wahr" unterstellt.
Viele abgemahnte AI denken immer noch, nur weil man etwas lapidar gegenüber dem Abmahner oder Richter sagt,
reicht dieses aus. Pustekuchen. Wenn man schon erwachsen sein minderjähriges Kind ins Visier vorschiebt, dann
muss man auch die Regeln von "Morpheus" kennen und beherrschen. Klingt hart, ist aber so!

Und ja, so ein "Vertrag" wird sehr hilfreich sein.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9671 Beitrag von Steffen » Samstag 27. September 2014, 00:53

Schutt Waetke unterliegt im Filesharing-Rechtsstreit -
Kein Beweis für die korrekte Ermittlung der IP-Adresse



Das Amtsgericht Magdeburg (AG) hat eine Klage von den Rechtsanwälten Schutt Waetke gegen
unseren Mandanten vollständig abgewiesen (Urt. v. 10.09.2014, Az. 150 C 1103/11). Die
Richter haben für diese Entscheidung einen außergewöhnlich langen Zeitraum benötigt. Am
Ende haben Sie den Anspruch der klagenden Rechteinhaber wegen des fehlenden Beweises für
die korrekte Ermittlung der IP-Adresse verneint.



Abmahnung für den Tausch der Software "Duden Korrektor Plus 5.0"

In einem Filesharing Verfahren wurde unserem Mandanten der Tausch der Software "Duden
Korrektor Plus 5.0" vorgeworfen. Die Rechteinhaber (Bibliographisches Institut GmbH)
verlangten für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung 60,00 Euro Schadensersatz. Zudem
wurden in der Abmahnung 661,00 Euro Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht.



Anschlussinhaber zweifelt an korrekter Ermittlung der IP-Adresse

Unser Mandant bestritt das Programm jemals genutzt oder gespeichert zu haben. Die ganze
Familie (Ehefrau und Tochter) benutze lediglich das Fehlerkorrekturprogramm der gängigen
Schreibprogramme wie Windows Word. Zudem sei das WLAN zum ermittelten Tatzeitpunkt
ausgeschaltet gewesen. Es gebe Hinweise dafür, dass die IP-Adresse dem falschen Knotenpunkt
zugeordnet worden sei. Unabhängig davon wohnt der Anschlussinhaber in einer Straße mit ca.
120 Wohneinheiten, so dass hier auch eine Verwechslung der einzelnen Haushalte vorliegen
könnte.



Zeugenaussage von der Ermittlungsfirma unzureichend

Das Gericht teilte die Zweifel an der örtlichen Zuordnung der IP Adresse. Der Anschlussinhaber
habe ausreichend dargelegt, dass der Download zum Tatzeitpunkt von keinem Familienmitglied
begangen werden konnte. Auch war der WLAN-Anschluss ausreichend geschützt, so dass eine
Störerhaftung ebenfalls verneint werden konnte. Die Gegenseite konnte ihrerseits nicht die
korrekte Ermittlung der IP Adresse beweisen. Die Zeugenaussage eines Mitarbeiters der
Ermittlungsfirma sei nach Ansicht des Gerichts als Beweis nicht ausreichend.



.........................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Magdeburg, Urteil vom 10.09.2014, Az. 150 C 1103/11 (150)

.........................


___________________________________________________

Autor:


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Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M.

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Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Fon: (0221) 95 15 63 - 0
info@wbs-law.de
http://www.wbs-law.de" onclick="window.open(this.href); return false;

Quelle: www.wbs-law.de
Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... sse-56318/

___________________________________________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9672 Beitrag von der_heilige_judas » Samstag 27. September 2014, 06:41

AG München: Filesharing-Abmahner muss Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten darlegen

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The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9673 Beitrag von The Grinch » Samstag 27. September 2014, 07:06

Und das aus München, WOW!
Hier übrigens der Hinweisbeschluss: http://www.kanzlei-mww.de/uploads/media ... chluss.pdf

Ich schon fast überzeugt das die Klägerseite einen Rückzieher macht,
schon alleine damit hier nicht ein Musterfall generiert wird und das Geschäftsmodell plötzlich
gegen die Wand fährt.

spider14102
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9674 Beitrag von spider14102 » Samstag 27. September 2014, 13:07

Ich wollte jetzt auch mal was loswerden... Ich hab zu unrecht eine Abmahnung gekommen, mich dank dieses Forums selbst um alles kümmern können. Doch irgendwann war mir das alles zu viel, täglich von dieser Betr...firma Post zu bekommen, also hab ich einen Anwalt eingeschaltet, weil ich mich mit so einem Scheiß garnicht mehr beschäftigen wollte. Dieser kostet mich jetzt 400 Euro, die ich angeblich (nach jetzt gewonnenem Verfahren und Ablauf der Verjährungsfrist) zurückbekommen soll von dieser Firma - ob diese das aber tatsächlich zahlen, bezweifle ich. Ich rechne schon damit dass ich drauf sitzen bleibe - Ergebnis des Verfahrens ist also - Prozess gewonnen, 400 euro verloren zu unrecht - ganz tolle Sache, da feiert man ja unser Rechtssystem.`!

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#9675 Beitrag von bs.sh » Samstag 27. September 2014, 23:52

Mich interessiert, wie die Liste der empfohlenen Anwälte zustandegekommen ist.
Da auch bei mir eine Klageschrift ins Haus kam, muss ich nun einen Anwalt suchen.
Wenn ich nur nach dem Bundesland gehe, kommen für mich nur ein bis zwei Anwälte in Frage.
Gehe ich nach der Menge der Empfehlungen im Forum oder nach den zuletzt gewonnen Prozessen sieht es ganz anders aus. Sollen wir nun alle Herrn Wachs oder Herrn Solmecke nehmen? Sicherlich nicht, also frage ich wie die Anwälte auf die Liste gekommen sind, da ich deren Fähigkeiten und Erfahrungen natürlich nicht einschätzen kann.
Da ich noch nie einen Anwalt gebraucht habe und auch erst recht nicht vor Gericht stand, würde ich mich freuen, wenn andere beschreiben könnten, worauf man achten muss und wie der Ablauf ist.
Wenn ich dann am Montag den Anwalt anrufe, dann werde ich sicher nicht am Telefon die Sache abklären können, also läuft es wohl auf einen Besuch bei dem Anwalt hinaus, was natürlich für das eigene Bundesland spricht. Da in den Tipps hier etwas davon steht, dass man Honorar absprechen soll: das macht man ja wohl auch nicht am Telefon, oder? Oder betrifft das nur den Fall einer Beauftragung gleich nach der Abmahnung? Ich meine, dass ich mal gehört habe, dass es doch feste Tarife für den Anwalt vor Gericht gibt.
Falls ich da Infos irgendwo überlesen haben sollte tut es mir leid, aber ich habe gesucht und nichts gefunden. Die Prozesse scheinen wohl auch jetzt erst so richtig loszugehen, oder irre ich mich?
Ich bin jedenfalls etwas ratlos und mit den Nerven runter, aber ich wollte auch nicht zahlen für etwas, was ich sicher nicht runtergeladen habe. Das hätte zwar meinen Nerven gut getan, aber ich sehe es eben nicht ein zu zahlen, nur weil ich meine Unschuld nicht beweisen kann.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9676 Beitrag von Steffen » Sonntag 28. September 2014, 01:28

[quoteembs.sh]Mich interessiert, wie die Liste der empfohlenen Anwälte zustande gekommen ist.
Sollen wir nun alle Herrn Wachs oder Herrn Solmecke nehmen? Sicherlich nicht.[/quoteem]

Das ist eigentlich eine Frage mit, die sehr viele Menschen interessieren und man
einen Roman darüber verfassen könnte. Ich kann auch nur über die Liste empfohlene
Anwälte auf AW3P schreiben, da diese für alle Beteiligten kostenlos und kostenfrei
war, ist und sein wird.

Als ich 04/2007 die Homepage: "www.abmahnwahn-dreipage.de" online stellte, war mein
Anliegen eine Art "Brockhaus für Abgemahnte" zu schaffen, wo man sich einmal informieren
kann zum Thema Abmahnwahn, insbesondere bei Filesharing. "Von Laien - für Laien." Um
was geht es und besonders, wie kann man reagieren. Das große Manko, man kann eben nur
allgemein bleiben, um keine unerlaubte Rechtsberatung zu erteilen.

Schnell merkt man, dass man mit "Forenromantik" (heute nicht einmal böse gemeint) nicht
weiterkommt, sondern in bestimmten Konstellationen juristisches Wissen von Profis benötigt.

Aber, um nicht von den Regen in die Traufe zu gelangen,

wie z.B. bei Abzockanwalt Dr. Hauke Scheffler aus München,

wollte ich eine Liste anlegen, wo man mit gutem Wissen und Gewissen Anwälte empfiehlt,
an die sich jemand wenden kann, wenn dieser es will. Eine Art "Erste (Anwalts-)Hilfe-Koffer".

Natürlich weiß ich, dass es für die gelisteten Anwälte eine Werbung darstellt, nur war
das Anliegen seit 04/2007 auf AW3P alles kostenlos und kostenfrei zur Verfügung zu stellen
und sich nicht gegenüber dem Abmahnwahn zu prostituieren, indem man als Selbstabgemahnter
mittels wenig Aufwand viel Geld scheffelt, wie z.B. die "Eurogemeinschaft für den Erhalt
des Abmahnwahns".

Aber, ... natürlich kann AW3P niemand das Denken als Empfehlung aufdiktieren. Oder doch,
denn auf der Homepage steht unstreitig:

Beachte: erst Fragen und Klären, dann Beauftragen!

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorars (Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten (mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten,
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorars benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorars größer ist, als die Forderungen der Abmahnung
Natürlich sind aktuell nicht -alle- Anwälte gelistet, die Klageverfahren in Filesharing-Fälle
führen bzw. führen können, sicherlich deckt die Liste auch nicht alle Gerichtsbezirke in DE ab.
Die Liste empfohlene Anwälte ist eben, wie es der Name schon sagt - eine Empfehlung (andere
Synonyme: Anregung, Hinweis, Vorschlag)!


Um die Qualitätssicherung der gelisteten Anwälte zu sichern, gibt es seit ca. 3 Jahren sogar
ein Bewertungsportal (Link). Dieses nutzte bislang 1 Betroffener. Da es nicht weiter genutzt
wird, sind die entsprechenden Anwälte auch richtig, wo diese gelistet sind mit den entsprechenden
realistischen Preisen. Punkt.


Sollen wir nun alle die Herren Wachs oder Solmecke nehmen?

Noch einmal, die Liste empfohlene Anwältei und auch nicht meinereiner können das eigenständige
Denken und Handeln des Betreffenden ersetzen. Entweder dieser fasst die Liste als Empfehlung
auf, wählt daraus seinen Anwalt, oder sucht sich anderswo einen anderen. Das ist letztlich mir
schnurzpiepegal. Es gibt keine versteckten suggerierende Botschaften: "Du musst Wachs oder
Solmecke nehmen! Du wirst jetzt müde, wenn du wieder aufwachst, wenn du meine Website verlässt,
eine Klageschrift erhältst, rufst du sofort Wachs oder Solmecke an."



VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9677 Beitrag von bs.sh » Sonntag 28. September 2014, 13:39

Steffen hat geschrieben: Als ich 04/2007 die Homepage: "abmahnwahn-dreipage" online stellte, war mein
Anliegen eine Art "Brockhaus für Abgemahnte" zu schaffen, wo man sich einmal informieren
kann zum Thema Abmahnwahn, insbesondere bei Filesharing. "Von Laien - für Laien." Um
was geht es und besonders, wie kann man reagieren.
Wofür dir sicher auch sehr viele dankbar sind, ich eingeschlossen. Ohne diese Seite würden sehr viele Menschen überhaupt nicht wissen, was sie machen sollten. :rp
wollte ich eine Liste anlegen, wo man mit gutem Wissen und Gewissen Anwälte empfiehlt,
an die sich jemand wenden kann, wenn dieser es will. Eine Art "Erste (Anwalts-)Hilfe-Koffer".

Auch dafür Dank. Ich wollte auch nur wissen, wie dieses "gute Wissen" zustande kommt, welche Kriterien es für die Liste gibt. Dass es eine Form von Werbung darstellt finde ich in Ordnung, da es ja kostenlos ist im Gegensatz zu anderen Seiten, wo ich es doch reichlich zweifelhaft finde.
Dass es überhaupt diese Liste gibt finde ich prima, denn ansonsten weiß man als Laie doch überhaupt nicht, an wen man sich wenden könnte.
Um die Qualitätssicherung der gelisteten Anwälte zu sichern, gibt es seit ca. 3 Jahren sogar
ein Bewertungsportal. Dieses nutzte bislang 1 Betroffener. Da es nicht weiter genutzt
wird, sind die entsprechenden Anwälte auch richtig, wo diese gelistet sind mit den entsprechenden realistischen Preisen. Punkt.
Schon traurig, dass es nicht mehr genutzt wird. Ich finde es auch unverständlich. Entweder wurden hier bisher so wenige verklagt oder sie wussten nichts von dem Bewertungsportal (so wie ich) oder die Leute melden sich nach einem gewonnenen bzw. verlorenen Prozess nicht mehr, da sie einfach die Schnauze voll haben von dem ganzen Kram. Ich werde jedenfalls nach dem Prozess ganz sicher eine Bewertung abgeben, und ich hoffe, dass es in Zukunft auch mehr machen.
Es gibt keine versteckten suggerierende Botschaften: "Du musst Wachs oder
Solmecke nehmen! Du wirst jetzt müde, wenn du wieder aufwachst, wenn du meine Website verlässt, eine Klageschrift erhältst, rufst du sofort Wachs oder Solmecke an."
Der war gut. Das wäre auch unfair gegenüber den anderen Anwälten ;-)
So war es auch nicht gemeint. Natürlich ist klar, dass es nur eine Empfehlungsliste ist und noch dazu kostenlos. Das mit Solmecke und Wachs kam auch nicht von dir, sondern es wird immer wieder in Kommentaren auf sie verwiesen. Dadurch heben sie sich von den anderen, nicht so oft genannten, ab.
Ich wollte nur wissen, wie diese Liste entstanden ist. Haben sich die Anwälte beworben oder hat sie jemand empfohlen oder wie das so funktioniert.
Ganz sicher wollte ich dir nicht auf den Schlips treten, denn ohne deine Arbeit hier, wäre ich sicher schlechter dran und viele andere auch!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9678 Beitrag von bs.sh » Sonntag 28. September 2014, 14:03

spider14102 hat geschrieben:also hab ich einen Anwalt eingeschaltet, weil ich mich mit so einem Scheiß garnicht mehr beschäftigen wollte.
Verstehe ich, es geht auch ziemlich an die Nerven.
Dieser kostet mich jetzt 400 Euro, die ich angeblich (nach jetzt gewonnenem Verfahren und Ablauf der Verjährungsfrist)
Gratulation! das ist doch schon mal was.
ob diese das aber tatsächlich zahlen, bezweifle ich. Ich rechne schon damit dass ich drauf sitzen bleibe - Ergebnis des Verfahrens ist also - Prozess gewonnen,
Warum sollten sie nicht zahlen? Wenn sie dazu verurteilt werden müssen sie zahlen, es sei denn sie machen Pleite.
400 euro verloren zu unrecht - ganz tolle Sache, da feiert man ja unser Rechtssystem.
Auch wenn "Recht haben" noch lange nicht "Recht bekommen" bedeutet wie meine Vater immer sagte, so mag unser Rechtssystem zwar Macken haben, ich bin aber trotzdem froh, dass wir es haben. In Russland wäre es schlimmer

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Re: Anwälte

#9679 Beitrag von AxelF » Montag 29. September 2014, 01:50

bs.sh hat geschrieben:Ich meine, dass ich mal gehört habe, dass es doch feste Tarife für den Anwalt vor Gericht gibt.
Es gibt ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz welches Tarife vorschreibt. Darüber hinaus darf ein Anwalt auch Honorare vereinbaren (die dürfen allerdings nicht in jedem Fall unter den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren liegen, überschreiten geht eigentlich immer). Was vor Gericht erstattet wird, richtet sich aber immer nach den gesetzlichen Gebühren.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#9680 Beitrag von Steffen » Montag 29. September 2014, 16:16

Sieg im Filesharing Verfahren gegen Schulenberg, Schenk -
Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss




16:15 Uhr


Das Amtsgericht Bielefeld (AG) hat die Klage der Rechtsanwälte "Schulenberg & Schenk",
die im Auftrag der "Berlin Media Art e.K." unseren Mandanten abgemahnt hatten, abgewiesen
(Urt. v. 04.09.2014, Az. 42 C 45/14). Dabei stützte sich das Gericht bei seiner Entscheidung
auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast
in Filesharing-Verfahren.


Abmahnung für den Tausch des Films "MELI frisch und unverbraucht"

Die Rechteinhaber warfen unserem Mandanten den Tausch des Filmwerkes "GGG - John Thompson:
MELI frisch und unverbraucht" in einer Filesharing-Börse vor. Sie verlangten die Zahlung von
535,00 Euro Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro.


Frau und Sohn hatten Zugriff auf den Anschluss

Unser Mandant konnte jedoch nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt seine Ehefrau und sein Sohn
eigenständig Zugriff zum Internet-Anschluss hatten. Auf seinem Laptop und PC konnte keine
Filesharing-Software nachgewiesen werden. Der WLAN-Anschluss der Familie war "WPA2"
verschlüsselt.


Gericht argumentiert mit der "BearShare" Entscheidung des BGH

Aufgrund dieser Angaben hat das Gericht den Anspruch auf Zahlung an die Rechteinhaberin
abgelehnt. Die Richter folgten damit der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BearShare Urt.
v. 08.01.2014, IZR 169/12), wonach eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des
Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere
Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Da die Gegenseite nicht nachweisen konnte, dass der Anschlussinhaber persönlich die Rechts-
verletzung begangen hat oder dass weitere Personen Zugriff zum Internetanschluss hatten,
wurde eine Verantwortlichkeit unseres Mandanten für die geltend gemachte Rechtsverletzung
verneint.


Störerhaftung ebenfalls verneint

Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer schied hier nach Ansicht des Gerichts ebenfalls
aus, weil die Ehefrau ebenfalls als Täterin infrage kam und ihr gegenüber weder Belehrungs-
pflichten noch Prüfpflichten bestanden. Das Gleiche gilt in Bezug auf den bereits volljährigen
Sohn.



.............................

Hier das Urteil im Volltext:
AG Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014, Az.42 C 45/14

.............................



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Link: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... uss-56339/

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