Dito...miss-drehdurch hat geschrieben: Was soll ich jetzt machen???????
Für meine Person, abheften und Tee trinken.
Interessant wäre nur zu wissen, ob man RA Edelmaier auch nochmal wiedersprechen sollte.
Gruß Waldi
Dito...miss-drehdurch hat geschrieben: Was soll ich jetzt machen???????
Wenn man schon ungefragt seinen Senf zu Sachen geben muss, die man wie immer nicht einmal ansatzweise versteht, sollte man schon fit im Schritt sein. Beim User “1331“ ging es weder um eine AW-Werbung, noch hat der AW oder der AI falsch gehandelt, sondern einfach um eine kurze Info zu seinem Fall. Er hat nämlich als abgemahnter/verklagter AI den gemeinen Filesharer in Schutz genommen, diesen namentlich nicht als den wahren Täter benannt, und sich mit der Gegenseite verglichen. Und dafür meinen ehrlichen Respekt!Brechreiz hat geschrieben:(...) Sinnbildlich für gute AW-Werbung (...)
Das muss ja ein ganz toller vielfach benannter RA gewesen sein (...)
Der Tatzeitpunkt ist für die Verjährung nicht maßgeblich. Für die Verjährung spielt eine Rolle, wann der Abmahner Kenntnis von der Person des vermeintlichen Rechtsverletzers erhält. Also im Allgemeinen das Datum, an dem die Daten des Anschlussinhabers vom Provider übermittelt wurden.experience hat geschrieben:Der angebliche Tatzeitpunkt stammt aus dem Jahre 2010. Meine Vorgehensweise wäre jetzt diesem Mahnbescheid insgesamt zu Widersprechen. Ausserdem würde ich der Anwaltskanzlei das Verjährungsschreiben zuschicken.
Ich habe schon von mehreren Fällen unter Beteiligung von Resellern der Telekom gelesen, bei denen zwischen Tatzeitpunkt und Übermittlung der Daten teilweise deutlich mehr als ein Jahr vergangen war. In diesen Fällen konnte die Telekom nur eine "Kennung" ermitteln, da der Anschlussinhaber kein Kunde der Telekom war. Mit dieser "Kennung" musste sich der Abmahner dann erst die Daten des zugehörigen Anschlussinhabers beim Reseller holen.experience hat geschrieben:Wenn die angebliche Tat Anfang 2010 war, können die Daten ja nicht erst 2013 übermittelt worden sein.