Amtsgericht Hamburg:
Klageabweisung.
Kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für eine Abmahnung
nach Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung!
00:30 Uhr
Die Berliner Kanzlei "Sievers und Coll. Rechtsanwälte" veröffentlichte am 23. Januar dieses Jahres eine sehr interessante und Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hamburg (Urt. v. 20.11.2014,
Az. 31c C 364/14 ), die bislang trotz Rechtskraft kaum Erwähnung findet.
Abmahnfall
Her "X" versendete am 26.08.2010 (warum auch immer, sei jetzt dahingestellt) an diversen Rechteinhaber vorbeugende Unterlassungserklärungen unter Vermeidung einer Vertragsstrafe, bezogen auf die geschützten Tonaufnahmen des jeweiligen Unterlassungsgläubigers. Am 22.09.2010 wurde Herr "X" von der Frankfurter Kanzlei "Kornmeier und Partner"* im Auftrag der "Fa. GSDR GmbH" außergerichtlich abgemahnt und u.a. ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von EUR 450,00 eingefordert.
Urteil gem. § 495a ZPO
- (...) erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 31c - durch die Richterin am Amtsgericht "xxx" am 20.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO für Recht:
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(...)
Erläuterung AW3P:
§ 495a - Verfahren nach billigem Ermessen - ZPO
(...) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. (...)
Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html
Entscheidungsgründe
(...) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der hiesigen Klägerin ("Superstar Entertainment GmbH & Co. KG") steht kein Anspruch von Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer vorgerichtlichen Abmahnung der "Fa. GDSR GmbH", Abmahnschreiben vom 22.09.2010, Anlage K7, wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Beklagten bezogen auf den Musiktitel "Yolanda Be Cool & Dcup - We Speak No Americano (Original) - Various Artists / German Top 100 Single Chart Container vom 02.08.2010" zu. Weiter steht der Klägerin kein Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 UrhG zu. (...)
Zur Aktivlegitimation
Das Amtsgericht Hamburg verneint für die gerichtlich geltendmachenden Ansprüche die Aktivlegitimation der Klägerin, der "Superstar Entertainment GmbH & Co. KG".
Erläuterung AW3P:
Aktivlegitimation
Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation zusteht, bedeutet dies, dass er die Befugnis hat, seinen Anspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Zwingende Voraussetzungen dafür sind, dass ihm das geltend gemachte Recht auch zusteht sowie, dass er in seine eigene Rechte verletzt wurde.
Amtsgericht Hamburg:
(...) Die Abmahnung ist erfolgt im Namen der Fa. GSDR GmbH, der nach Klägervortrag die "Rechte mit Bezug auf Filesharing eingeräumt worden" seien, "damit diese im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann." Zu diesem Zweck ist nach Klägervortrag wohl eine Rechteübertragung erfolgt. Nach Klägervortrag soll das Vertragsverhältnis mit der Fa. GSDR GmbH inzwischen aufgelöst worden sein. Die streitgegenständliche Abmahnung vom 22.09.2010 ist jedoch im Namen der Fa. GSDR GmbH erfolgt. Es handelt sich bereits nicht um Aufwendungen der Klägerin. (...)
Zu den Anwaltskosten aus der Abmahnung vom 22.09.2010
Amtsgericht Hamburg
(...) Zum anderen fehlt es aber auch bei den für die Abmahnung vom 22.09.2010 entstandenen Anwaltskosten am Kriterium der Erforderlichkeit dieser Aufwendungen i.S.d. § 97a UrhG. Denn unstreitig hatte der Beklagte bereits am 26.08.2010 schriftlich gegenüber der hiesigen Klägerin eine vorbeugende Unterlassungserklärung unter Vermeidung einer Vertragsstrafe abgegeben bezogen auf geschützte Tonaufnahmen der Unterlassungsgläubigerin und hiesigen Klägerin. Damit war eine Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt. Anwaltskosten für die spätere Abmahnung vom 22.09.2010 waren daher nicht mehr erforderlich i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG. Erstattung im Außenverhältnis kommt daher nicht in Betracht. (...)
(...) Überdies scheitert ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 97a UrhG auch daran, dass die Klägerin nicht dazu vorträgt, ob und wer die geltend gemachten EUR 265,40 Anwaltskosten auch gezahlt hat. Weil § 97a UrhG ein Aufwendungsersatzanspruch ist, setzt dieser Anspruch nach dem hiesigen Landgericht (LG Hamburg. Urt. v. 09.07.2014, Az. 308 S 26/13) voraus, dass die Anwaltskosten auch bezahlt worden sind (Bornkamm in Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.9.2.b). Hierzu fehlt es bereits an klägerischen Darlegungen. § 250 BGB findet auf diesen Aufwendungsersatzanspruch keine Anwendung. (...)
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Das Urteil gem. § 495a ZPO vom 20.11.2014, Az. 31c C 364/14 kann auf der Homepage der Kanzlei:
"Sievers & Coll. Rechtsanwälte"
Olympische Straße 10
14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90
Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail:
mail@recht-hat.de
Internet:
www.recht-hat.de
im diesbezüglichen Bericht als PDF heruntergeladen werden.
Link: http://www.recht-hat.de/urheberrecht/fi ... 1-c-36414/
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
* Wissenswertes:
- => Die Kanzlei "Kornmeier und Partner" erstritt für Ihren Mandanten (Label von Moses Pelham) die Entscheidung: BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08: "Sommer unseres Leben"
=> Der Name des BGH-Entscheid wurde vom Streitgegenstand (1 Lied) abgeleitet: "Sebastian Hämer - Sommer unseres Lebens"
=> Durch die "Täterschaftsvermutung" der Bundesrichter stiegen die Klageverfahren ab Ende 2010 stetig an
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Autor: Steffen Heintsch für AW3P
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~