Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1861 Beitrag von Steffen » Mittwoch 9. Juli 2014, 23:57

[quoteemRrrr...]Ich meine wie lang sollte denn das AG brauchen, um meinem Widerspruch zum MB dem Forderer zukommen zu lassen? Ich meine deren MB vom 29.12.13 war ja auch schon am 04.01.14 bei mir im Kasten. Es wäre echt ne Unverschämtheit wenn es andersrum mehrere Wochen dauern würde![/quoteem]
Das Problem ist doch, das man einfach Geduld aufbringen muss. Das hat nichts mit Unverschämtheit zu tun.

Warum ruft man denn nicht einfach mit seinem Geschäftszeichen beim Mahngericht an und informiert sich dort bei der Geschäftsstelle über den Stand des Mahnverfahrens?


[quoteemDark2605]Insofern kann man also das Datum dieses Schreibens als "letzten" Zeitpunkt der Hemmung der Verjährung nehmen (sofern nichts weiteres vom Gericht kommt!).[/quoteem]
Nein, denn dies ist ein außergerichtliches Schreiben und hat mit dem gerichtlichen Mahnverfahren nichts zu tun und deshalb -keinen- Einfluss (auf was auch immer).

VG Steffen

Rrrr...
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1862 Beitrag von Rrrr... » Donnerstag 10. Juli 2014, 22:07

Steffen hat geschrieben:[quoteemRrrr...]Ich meine wie lang sollte denn das AG brauchen, um meinem Widerspruch zum MB dem Forderer zukommen zu lassen? Ich meine deren MB vom 29.12.13 war ja auch schon am 04.01.14 bei mir im Kasten. Es wäre echt ne Unverschämtheit wenn es andersrum mehrere Wochen dauern würde![/quoteem]
Das Problem ist doch, das man einfach Geduld aufbringen muss. Das hat nichts mit Unverschämtheit zu tun.

Warum ruft man denn nicht einfach mit seinem Geschäftszeichen beim Mahngericht an und informiert sich dort bei der Geschäftsstelle über den Stand des Mahnverfahrens?

VG Steffen

Ja... Unverschämtheit war vllt. nicht das passende Wort... eher das es nicht nachvollziehbar wäre, wenn dies mehrere Wochen dauern würde. Und ja, klar könnte man natürlich auch beim AG anrufen und nachfragen :-)
Aber wäre es denn prinzipiell richtig das der Tag der Zustellung, meines Widerspruchs auf den MB, vom AG an den Fordernden der Tag ist, ab dem die 6-monatige Hemmung läuft bzw. dann entsprechend die Verjährung eintritt? ... wenn seitdem nichts mehr (vom AG) kommt? (noch nicht mal außergerichtlich "Bettelbriefe"?)

LG

AxelF
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1863 Beitrag von AxelF » Freitag 11. Juli 2014, 13:56

Rrrr... hat geschrieben: Aber wäre es denn prinzipiell richtig das der Tag der Zustellung, meines Widerspruchs auf den MB, vom AG an den Fordernden der Tag ist, ab dem die 6-monatige Hemmung läuft bzw. dann entsprechend die Verjährung eintritt?
Prinzipiell schon. Aber jede neue Verfahrenshandlung lässt die 6 monatige Hemmung neu beginnen. Wenn also am letzten Tag der Hemmung der Fordernde die Gebühren bezahlt ist das eine neue Verfahrenshandlung und die 6 Monate starten neu ...

ghost13
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1864 Beitrag von ghost13 » Samstag 12. Juli 2014, 09:43

Glückwunsch @ waldi

Bei mir lief es ähnlich, mit Ausnahme des MB. Nach dem letzten Bettler Anfang des Jahres, hab ich dann die Einrede der Verjährung erhoben. Es ist schon erstaunlich dass die Herrschaften es in beinahe 4 Jahren nicht schaffen, eine detailierte Forderungsaufstellung zu schicken.
Wie immer nur meine bescheidene Meinung.

Moriuntur
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1865 Beitrag von Moriuntur » Sonntag 13. Juli 2014, 11:23

Ich hebe auch mal die Hand.

2010er Abmahnungen von U+C, meine letzte Post von Debcon bekam ich Januar 2013 - der "Jahresrückblick 2012".

Damit dürfte das Kas' bissn sein. Und dank dieser Seiten hier war es nach dem ersten Schreck eine entspannte Zeit.
Ich werde weiterhin die Aktivitäten hier verfolgen und drücke allen die Daumen.

hsv
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1866 Beitrag von hsv » Freitag 18. Juli 2014, 08:39

guten morgen
hab da mal eine Frage habe gestern eine Mitteilung des Mahngerichtes von Coburg das sie die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben haben.
Ich habe dem Mahnbescheid am 14.01.2014 widersprochen die Abgabe war am 14.07.2014 also pech gehabt nix verjährung.

Meine frage ist die ob ich jetzt mit einer Klagerhebung rechnen muss???
Ein Anruf bei einem Fachanwalt hat nur ergeben ich soll mich nicht verrückt machen und den dingen harren die da kommen werden wie ist eure Meinung dazu????

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1867 Beitrag von Steffen » Freitag 18. Juli 2014, 10:24

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Meine Frage ist die, ob ich jetzt mit einer Klageerhebung rechnen muss?
Ja, rechnen muss man damit. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das nicht.
Ich würde meinen, die Chancen stehen 50-50.

Aber selbst wenn, Anwalt beauftragen und sich verteidigen. So sattelfest sind die nicht,
wenn man eine ordentliche (substantiierte) Verteidigungsstrategie besitzt.

VG Steffen

krebskolonist
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1868 Beitrag von krebskolonist » Mittwoch 23. Juli 2014, 20:02

Hallo zusammen,

ich hab gerade das Problem das ich heute dem 23.07.2014 ein Mahnbescheid von Amtsgericht Coburg bekommen habe wegen einer Hauptforderung von Waldorf Frommer die ich am 5.10.2011 bekommen hatte.

Jetzt meine Frage was soll ich tun?
Ich hatte damals eine Modifizierte Unterlassungserklärung eingereicht.

Soll ich die ganze Sache Widersprechen? Oder jetzt schon einen Anwalt einschalten?

mfg

Butterblume
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1869 Beitrag von Butterblume » Mittwoch 23. Juli 2014, 20:41

krebskolonist hat geschrieben:Hallo zusammen,

ich hab gerade das Problem das ich heute dem 23.07.2014 ein Mahnbescheid von Amtsgericht Coburg bekommen habe wegen einer Hauptforderung von Waldorf Frommer die ich am 5.10.2011 bekommen hatte.

Jetzt meine Frage was soll ich tun?
Ich hatte damals eine Modifizierte Unterlassungserklärung eingereicht.

Soll ich die ganze Sache Widersprechen? Oder jetzt schon einen Anwalt einschalten?

mfg
Bitte lese doch mal ein wenig! Alle Fragen werden Dir dann klar sein.

Bürgerrechtler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1870 Beitrag von Bürgerrechtler » Mittwoch 23. Juli 2014, 22:18

Mit Kreuzchen und Unterschrift widersprechen (Einschreibenschein aufbewahren).

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1871 Beitrag von Steffen » Donnerstag 24. Juli 2014, 15:43

Wir - die Foren - können nur allgemein sagen:

Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat, und lacht über die eigene
        Angst.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen. Aber warum? Die derzeitige
    gerichtliche Entwicklung ist aus unserer Sicht positiv.

Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

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Streber24
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1872 Beitrag von Streber24 » Donnerstag 24. Juli 2014, 17:42

Hallo liebe Gemeinde,

habe heute gleich 2 Mahnungen von Debcon (ehemalige Ansprüche von U&C) bekommen.
Die sparen jetzt schon das Porto und schicken meinem Anwalt die Mahnungen gleich per FAX. \0//

:l,

Überlege, ob ich der armen Debcon nicht doch einen der beiden Beträge überweise, damit sie sich
wieder Briefmarken und Umschläge leisten können! :an

Spaß beiseite: Nö ich nicht
Grüße

streber24

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1873 Beitrag von Steffen » Freitag 25. Juli 2014, 12:49

Debcon fordert zur Zahlung verjährter Forderungen auf

In den letzten Tagen sind in unserer Kanzlei einige Anfragen wegen neuerlicher Zahlungsforderungen durch die Debcon GmbH eingegangen.

In den aktuellen Schreiben macht die Debcon GmbH (wieder einmal) alte Forderungen aus älteren Abmahnungen der Rechtsanwälte Urmann & Collegen (U+C Rechtsanwälte), die im Auftrag verschiedener Rechteinhaber (z.B. DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (nunmehr: FDUDM2 GmbH), Multi Media Verlag GmbH, INO Handels & Vertriebs GmbH) ausgesprochen wurden.

... weiterlesen!




Quelle:

www.anwalt24.de

Rechtsanwalt Matthias Lederer
Fürstendamm 7
85354 Freising

Tel. 08161 48690
Fax. 08161 92342

Internet: http://internetrecht-freising.de
E-Mail: info@internetrecht-freising.de

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1874 Beitrag von kris817 » Freitag 25. Juli 2014, 20:26

hallo,

auch ich habe ein schreiben von debcon bekommen, sie fordern mich über 1200 eur zu zahlen.
2012 wurde ich von Uhrmann und kollegen angeschrieben, damals habe ich eine modifizierte unterlassungserklärung unterschrieben u zusätzlich einen Brief geschrieben das ich es nicht war etc. und das sie meine Daten löschen sollen. jedenfalls war danach schluss und nun bekomme ich wegen der gleichen forderung einen Brief von debcon.

meine frage ist nun, muss ich jetzt widersprechen oder reicht die damalige mod. unterlassungserklärung. ich frage wegen der schufa, die drohen doch mit der schufa und irgendwo hab ich das gelesen, das sie das zwar nicht dürfen, aber wenn man nicht widerruft, dann dürfen sie das.

was soll ich nun machen?

vielen dank

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1875 Beitrag von Steffen » Freitag 25. Juli 2014, 23:00

Hallo @kris817,

lese dir doch einmal bitte den Wegweiser Inkasso durch. Hier werden deine ganzen Fragen beantwortet.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1876 Beitrag von kris817 » Samstag 26. Juli 2014, 10:47

hallo steffan, vielleicht könnten sie mir helfen.
ich habe den Wegweiser gelesen, das beantwortet meiner Meinung nach meine frage nicht.
in meinem schreiben von debcon ist debcon die Vertreterin von Uhrmann und kollegen.
ich habe aber Uhrmann und kollegen einen Brief geschrieben, indem ich erläutert habe das ich es nicht war und wenn sie etwas wollen, dann sollen sie klagen etc...

deshalb denke ich, das man diesen widerruf an die debcon nicht braucht, weil im grunde ein widerruf schon ergangen ist.

was meinen sie dazu?

vielen dank

PS: ab wann kann man in diesem Forum pn verschicken? meine landen im postausgang..

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1877 Beitrag von Steffen » Samstag 26. Juli 2014, 15:50

Hallo @kris817,

wenn Du denkst, dass Du diesen Widerspruch nicht brauchst, dann verstehe ich Deine ursprüng-liche Frage nicht. Ich zitiere dich einmal:

(...) meine frage ist nun, muss ich jetzt widersprechen oder reicht die damalige mod. unterlassungserklärung. ich frage wegen der schufa, die drohen doch mit der schufa und irgendwo hab ich das gelesen, das sie das zwar nicht dürfen, aber wenn man nicht widerruft, dann dürfen sie das. (...)

Man sollte schon wissen was man will. Debcon handelt mit Vollmacht - im Auftrag von U+C - also ist die weitere Korrespondenz an Debcon zu richten. Eine mod. UE = kein Widerspruch, sondern ein Vertrag, der den Unterlassungsanspruch abdeckt. Ums es abzukürzen, man sollte einmal wider-sprechen mit dem entsprechenden Musterschreiben, damit eben kein Schufa-Eintrag vorgenommen werden kann.

Und wenn Du jetzt immer noch denkst, Du brauchst nicht zu widersprechen, na, dann lässt Du es eben. Es ist Deine Entscheidung!

[quoteemkris817]PS: ab wann kann man in diesem Forum pn verschicken? meine landen im postausgang.[/quoteem]

Das sollte sie schon, wenn man sie verschickt. Es dauert halt ein wenig, bis sie versendet werden. Gesendete kann man dann unter „Gesendete PN“ verfolgen.

VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1878 Beitrag von kris817 » Samstag 26. Juli 2014, 20:37

danke Steffen, ich werde es mir noch überlegen.

ich habe mir das bear urteil durchgelesen, wenn man kein single -haushalt ist und das sind wir nicht, dann verstehe ich die abmahner absolut nicht. wie sollen die überhaupt durchkommen?

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1879 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. Juli 2014, 10:11

[quoteemkris817]ich habe mir das bear urteil durchgelesen, wenn man kein single -haushalt ist und das sind wir nicht,
dann verstehe ich die abmahner absolut nicht. wie sollen die überhaupt durchkommen?[/quoteem]


Hinweis AW3P!


Man sollte sich schon deutlich im Klaren werden, dass nur weil man in den Gerichtssaal marschiert und
sagt, das noch weitere Personen im Familenverbund das Internet mitbenutzen, fällt der Richter nicht
sofort auf die Knien und huldigt dieser Aussage mit einer Klagerückweisung. Pustekuchen!
  • 1. immer vom Einzelfall abhängig
    2. wichtig: Verlauf Abmahnung bis Klage (welche Reaktionen bzw. Schriftsätze und deren Inhalt)
    3. Auch bei weiteren Internet Benutzer zählt ein tiefgründiger und nachvollziehbarer Vortrag

A und O =
  • 1. Entkräftung der möglichen Störer- und Täterhaftung für
    a) sich al AI (Internetsicherung gegenüber unbefugten/befugten Dritten; Prüfpflichten; wann, wo,
    was - Beweise / Zeugen + keine Widersprüche bei eventueller richterlicher Zeugenvernehmung)
    b) die Mitbenutzer (wer, wann, wo, was - Beweise / Zeugen + keine Widersprüche bei eventueller
    richterlicher Zeugenvernehmung)

    2. für den abgemahnten AI:
    Belehrung - Verbot - Kontrolle - Mitbenutzer - Log-Anwesenheit Mitbenutzer - keine Kenntnis - Befragung
    nach Abmahnung

    3. + Bestreiten der IP-Ermittlung bzw. Beweiskette (oder taktisch besser nicht); Bestreiten der Aktivlegitimation
    usw.
Und wer es für sich selbst einmal (Fahrplan) aufschreiben und beweisen will, sollte es einmal versuchen.
Eigentlich üsste es schon längst für jeden stehen! Er wird merken dass, wenn man mit lilabunter Forenbrille
herangeht, schnell an seine eigenen nachweisbaren Grenzen gelangt.



.............................
Hinweis: sekundäre Darlegungslast!
Beachte - BGH: “Sommer unseres Lebens“ - “Morpheus“ - “BearShare“

1. mod. UE (nach dem jeweils gängigen Musterschreiben) - ja/nein
=> Frage ja /nein wird wahrscheinlich nur in Absprache mit einem Anwalt zu klären sein!
2. Entscheidung: Zahlen/Vergleichen oder Nichtzahlen
2.1. Zahlen

=> Sinnvoll, ein sofortiger telefonischer Kontakt mit dem Abmahner bzgl. eines privaten Vergleich
3. Bei Nichtzahlen = sofortiger Verteidigungsaufbau:
  • Ursachenforschung, Akteneinsicht, Beweise …
  • Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
  • eventuelle berechtigte Mitbenutzer (wer, wie, Alter, Verhältnis zum AI)
    • a) eventueller Ehe-/Lebenspartner
      b) eventuelle volljährige Kinder, die periodisch das Internet bei Besuch benutzen mit Schlapptopp/
      Tablette
      => daraus folgt, Prüf-/Sicherungs-/Kontroll-/Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mitbenutzern
      (natürlich, altersgemäß, zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
      => keine Überwachung, Belehrung ja, keine Kenntnis von UrhR-Verletzungen, Befragung nach Abmahnung
      (kein Schuldanerkentnis)
      c) eventuelle minderjährige Kinder
      => bei tiefgründiger, nachweislicher (Eltern <-> Kind) Belehrung und Verbot von P2P, sowie keiner
      Kenntnis von UrhR-Verletzungen des Minderjährigen = kein Unterlassungsanspruch
    Hinweis:
    Bei Täterbenennung kann möglicherweise der Minderjährige eine UE abgeben oder sich eventuellen
    Schadensersatzansprüchen stellen!
  • Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung - je - Log!
    • a) AI: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      b) Ehe-/Lebenspartner: wann, wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      c) volljähriges Kind 1: wann, wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      d) volljähriges Kind 2: wann, wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      e) volljähriges Kind 3: wann, wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.) usw.
      f) dito für minderjährige Kinder
Hinweis:
Formel: Formel: Sicherung - Belehrung - Verbot - keine Kenntnis - Log-Anwesenheit der Mitbenutzer
- Nachfrage nach Abmahnung (kein Schuldanerkenntnis eines Befragten)!

4. Hinweise - Allgemein:
  • a) Personen ab zu b) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
    b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines anderen Geschehensablauf zu
    konstruieren. Besteht die Möglichkeit, dass jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger wiederum
    in der Beweislast - wer denn dann.
    c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser schnurzpiepegal ist)
    d) AI im Einpersonenhaushalt müssen halt alles vortragen, was möglich ist.
    e) jetzt kämen
    • - technische Aspekte,
      - beweisbare unberechtigte Dritte,
      - Aktivlegitimation,
      - Zahlungen im Innenverhältnis
      - Verjährung usw.
    hinzu

.............................


Nehmt es nicht ganz so einfach und easy, egal ob Debcon oder U+C.

Wer zu spät kommt, dem bestraft der Richter!






VG Steffen

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1880 Beitrag von Steffen » Montag 28. Juli 2014, 14:48

Debcon von 2012 - 2014
1. Schreiben (ehemals U+C) 07/2014:



Aktuell versendet die “Debcon GmbH“ erste Schreiben, wie im Beispiel der Kanzlei “Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ aus Regensburg (Vollmacht; das heißt Beauftragung).


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2012:

Bild..........Bild


Musterschreiben Debcon (ehemals U+C) 2014:

Bild..........Bild



Was hat sich im Laufe der Zeit geändert oder ist alles beim Alten?

Wenn man sich die Debcon-Schreiben aus dem Jahr 2012 mit dem Aktuellen vergleicht, gibt es neben geringen Unterschieden in den Textbausteinen personelle und örtliche Veränderungen.


1. Verlegung des Hauptsitzes von Witten (AG Bochum, HRB 11990) nach Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRB 12601)


2. Rotation von 2 Geschäftsführern auf 4 Geschäftsführer und wieder zurück auf 2 Geschäftsführer

Obwohl in den aktuellen Schreiben noch als Geschäftsführer: Matthias Becker (Anwalt), André Chmiel, Vanessa Wagener (Anwaltsfachangestellte) und Guido Wienefoet lesbar sind, wurden mit Neueintrag vom 11.06.2014 wieder auf die ursprünglichen Geschäftsführer: André Chmiel und Guido Wienefoet der Personalbestand zurückgegangen. Warum? Keine Ahnung!



3. Unterschiede / Gemeinsamkeiten in den Textbausteinen

Seite 1:

Die Forderungshöhe bleibt unverändert auf 1.286,80 Euro.

Bezeichnung der Forderungen 2014:
  • Gläubigerin:
    FDUM2 GmbH (ehemals DigiProtect)
  • Forderungsgrund:
    Forderung aus Urheberechtsverletzung
  • Auftrag:
    (...) dass uns Ihre Gläubigerin mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden Schulden aus Lizenzentschädigungsansprüchen beauftrag hat. (...)
Hinweis, dass Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG übermittelt werden.


Seite 2

Zahlungsvereinbarung

2014 geht man aber generell ab, von einer letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung zu sprechen. Obwohl im aktuellen Schreiben die Zahlungsvereinbarung textlich abgespeckt wurde, beinhalte dieses aber immer noch:
  • a) Schuldanerkenntnis,
    b) Verzicht auf Einrede der Verjährung,
    c) bei Notwendigkeit ein Ratenzahlungsvereinbarung.

    Zusätzlich wurden 2 Zeilen für sonstige Mitteilungen integriert.


Lizenzentschädigungsanspruch = 1.286,80 Euro?

Wenn man wirklich diese Terminologie weiter vertieft, dann wurde Debcon von der FDUDM2 GmbH beauftragt bestehende Schulden aus einem Schadensersatz einzuziehen.

Hier heißt es im § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG:
(...) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (...)

Natürlich hat sich bei Filesharing-Fällen durchgesetzt, das man den Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie festsetzt und geltend macht.

Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt, bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk, ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.


Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!

Aber man sollte seitens des Auftraggebers und des Auftragnehmers beachten,
  • a) die Forderungen nach 1.286,80 Euro beinhalten auch die Rechtsverfolgungskosten (Anwaltsgebühren) aus der Abmahnung und
    b) der § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ist eindeutig:
    (...) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)
Das heißt ja nichts anderes, das die FDUMD2 GmbH als Auftraggeber und die Debcon GmbH als Auftragnehmerin.
  • a) eine falsche Rechtstauffassung hinsichtlich der Störerhaftung vertreten,
    b) den Angeschriebenen bewusst hinsichtlich der Rechtslage täuschen,
    c) den Angeschriebenen vorspielen, dass ihn keine andere Wahl bleibt, als die Zahlungsvereinbarung zu unterzeichnen und zu begleichen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13:
(...) Auch Rechtsauffassungen stellen Tatsachen gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn durch ihre Äußerung beim Empfänger der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses folgen wird. (...)

Quelle: openJur.de



Fassen wir zusammen:
  • 1. Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB und
    2. zumindest ein versuchter Betrug gemäß §§ 263, 22, 23 StGB
Hier sollte von jedem Betroffenen separat eine Strafanzeige erstattet werden. Es ist langsam Zeit, nicht nur zu widersprechen, sondern sich jetzt schon aktiv (gegen) zu wehren.

Denn gerade in der Rechtsprechung des BGH - Az. I ZR 169/12 - “BearShare“ heißt es eindeutig,

(...) Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. (...)


Empfohlene Vorgehensweisen

Wenn man das aktuelle Schreiben liest, fällt einen sofort auf, dass neben nicht bewiesenen wilden Behauptungen, die Forderungen nicht transparent und zu unbestimmt gestellt werden. Wenn die diversen Inkassounternehmen auf Inkassokosten i.S.d. RVG bestehen, sollte man auch im Gegenzug die Forderungen i.S.d. § 97a Abs. 2 transparent und nachvollziehbar [substantiiert] aufschlüsseln. Ganz zu Schweigen, das die Vollmacht der Beauftragung durch die FDUDM2 GmbH erneut nicht beigefügt ist.


Pallandt, 72. Auflage 2013, Buch 1, Abschnitt 1, Ellenberger, Rechtsgeschäfte, Titel 5, Vertretung und Vollmacht, § 174 BGB, Rn. 1:
(...) 1.) Allgemeines: Da bei einseitigen Rechtsgeschäften Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 BGB), interessiert den Erklärungsempfänger dringend, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht. § 174 BGB ermöglicht ihm, klare Verhältnisse zu schaffen. (...)


Ohne anwaltliche Prüfung ist der beigefügte Entwurf einer Zahlungsvereinbarung - nicht - zu unterzeichnen. Es stellt mit Unterzeichnung ein Schuldanerkenntnis und Zahlungsverpflichtung dar.


Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Im Grundsatz ist - kein - Angeschriebener zu einem solchen Verzicht verpflichtet. Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, dass man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go. Deshalb keine Unterschrift unter der Zahlungsvereinbarung!



Empfehlung AW3P:

1. Strafanzeige (siehe “Strafrechtlich relevante Verstöße durch Auftraggeber und Auftragnehmer!“)
2. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1. (Stichpunkt: Schufa-Eintrag)

.............
<Herr/Frau Vorname Nachname
Straße Nummer
PLZ Wohnort>


<Einwurf Einschreiben....................................<28. Juli 2014>
Vorab per E-Mail: info@inkassowahn.tv
Inkassowahn GmbH
Mustermannstraße 12
09090 Musterstadt>



Widerspruch
Ihre Nachricht vom <21.07.2014>
Ihre Zeichen <S.20.092456.02.3-46>



Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom <Datum>.

Ich, <Vorname Name>, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen, weise diese vollumfänglich
zurück und fordere Sie auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>:

(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.

(2.) Zusendung einer Vollmachtserklärung Ihres Auftraggebers gemäß § 174 BGB.

(3.) Legen Sie mir transparent und detailliert dar, wie sich die vermeintliche Forderung in Höhe von 1.286,80 Euro zusammensetzt, und fügen Sie bitte entsprechende Verträge, Belege, Rechnungen, Überweisungsbestätigungen usw. bei.

Mit freundlichen Grüßen



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(rechtsverbindliche Unterschrift )
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Kostenlose Überprüfung, ob ein Schufa- Eintrag vorliegt.

3. Seite 2 des Inkassoschreiben nicht - ohne - anwaltlicher Prüfung unterzeichnen
4. keine Zahlung!
5. Archivieren

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Steffen Heintsch für AW3P

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