Abmahnungen von RA Edelmaier

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slowly
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#21 Beitrag von slowly » Samstag 31. Mai 2014, 09:49

Dann ist die Verjährung am 1.1.2015. Je nachdem wie es weitergeht, kann man das ja noch ertragen. Aber wie gesagt, wir warten erstmal ab und schauen was als nächstes passiert.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#22 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Mai 2014, 10:59

[quoteemslowly]Dann ist die Verjährung am 01.01.2015. Je nachdem wie es weitergeht, kann man das ja noch ertragen.
Aber wie gesagt, wir warten erstmal ab und schauen was als nächstes passiert.[/quoteem]

Hallo @slowly, hallo @All,

ich persönlich habe mir vordergründig um die Verjährung keine große Sorgen gemacht. Es macht
nicht “Bang“ und ein Mahnverfahren ist eben so speziell, das unter gewissen Umständen es bis zum
St. Nimmerleinstag geführt werden könnte. Natürlich verstehe ich Bedenken, Sorgen und Zweifel,
so ging es mir 1-mal AG Berlin (Scheffler), 2-mal LG Berlin (Schulenberg & Schenk), 1-mal KG Berlin
(Schulenberg & Schenk) genauso. Aber, man muss sich einmal entscheiden, ob man gegen etwas
kämpft, was man als Ungerechtfertigt / Unrecht ansieht, oder letztlich nur dann die Kosten für seine
Ängstlich- / Zögerlichkeit vorschiebt, und sich vergleicht. Und es sind nicht nur Worte, sondern
schmerzhafte Erfahrungen. Natürlich heißt Opfer bringen, Risiken einzugehen ohne Garantie. Und
ich mach wahrlich keine Luftsprünge, oder Danke jeden Tag Gott, das ich 1 EV + Berufung verloren
habe und die Kosten mich erdrücken. Aber ich habe auch eine EV mit meinem Rechtsbeistand aufheben
können. Man wird nicht immer gewinnen, aber man sollte es immer versuchen. Und natürlich sollte
man sich nicht auf die Schlachtbank führen, wenn man die Gedanken des betreffenden Gerichtes kennt.


Aber man sollte doch einn mal in Ruhe bedenken,

1. Wer sich für “mod. UE + Nichtzahlen“ entscheidet, hat doch selbst gewählt: “Entweder Verjährung
oder Klage!“

=> das bedeutet, man hat sich doch schon lange damit auseinandergesetzt, oder sollte es zumindest
getan haben, da man ansonsten die Sache falsch einschätzte

2. Egal ob UrhG, ZPO oder GguGpr … die Entwicklung in aktuellen Filesharing-Klagen ist einfach aus
unser Sicht positiv!

=> natürlich nicht an allen Gerichtsständen!
=> man sollte sich auch um die Thematik fliegender Gerichtsstand oder nicht, erst einmal keine
Gedanken verlieren
=> Wichtig

Egal was man im bunten "Glaskugel-Forum" hoffnungslos zu jeden Vatten_Datten_Fall liest, bindend ist
BGH - “Sommer unseres Lebens“, “Morpheus“, “BearShare“?:
(…) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum
fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, (…)
Das sind jedem Richter bindende Grundsatzentscheidungen zu Filesharing und unstreitig!

3. “Substantiierung“ - kein “Einfaches Bestreiten“ bzw. “Sekundäre Darlegungslast“ = die Lösung!
=> “Ich war es nicht“ - triste “Graue Tüten“ oder fantastisch unausgelebte Theorien bringen nichts
=> Man muss seinen Anwalt füttern - mit seiner Wahrheit!
=> A und O = Entkräftung der eigenen möglichen Störer-/Täterhaftung durch Schaffung lebensnaher und
nachvollziehbarer möglichen Geschehensabläufen, da hier die Beweislast -Wer?- wieder beim Kläger liegt!
=> Wie? Kein Laberwotscka!

Substantiierung Abmahnung

Der AI erhält eine Abmahnung. Er/Sie muss/müssen jetzt seine/ihre mögliche Störer-/Täterhaftung
entkräften.

1. mod. UE (nach dem gängigen Musterschreiben)
2. Entscheidung: Zahlen/Vergleichen oder Nichtzahlen
3. Bei Nichtzahlen = Verteidigungsaufbau:
- Ursachenforschung, Akteneinsicht, Beweise …
- Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
- Mitbenutzer
a) Ehepartner
b) volljährige/minderjährige Kinder
c) andere berechtigte Benutzer
=> daraus folgt, Prüf- / Sicherungs- / Kontroll- / Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mitbenutzern (natürlich,
altersgemäß, zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
- Entkräftung der möglichen Störer- / Täterhaftung - je Log!
a) AI’in: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
b) Ehepartner: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
c) volljähriges / minderjähriges Kind 1 bis …: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
d) anderer berechtigter Benutzer 1…: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)

Hinweis:
a) Personen zu b) bis zu d) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines andere Geschehensablauf zu
konstruieren. Besteht die Möglichkeit, das jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger in der
Beweislast.
c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser schnurzpiepegal ist).

4. Muss, egal ob Abgabenachricht hin oder her, der betreffende Antragsteller erst einmal die Ansprüche
begründen (Klageschrift) und das entsprechende Gericht -bei örtlicher und sachlicher Zuständigkeit- das
Verfahren eröffnen.
Und selbst wenn, mit einem erfahren Anwalt, dem man füttert, ist es kein Kinderspiel,
aber lösbar.

5. Wer dazu keine Nerven, Zeit, Bock hat, sollte sich lieber vergleichen.



Mehr isses nich. Entscheiden muss sich aber letztlich jeder selbst. Aber diese ganzen “Forensignifikanten“
Aussagen unter dem Postern:

"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."
Bertolt Brecht

"Die Strategie und Auswahl der Waffen sind wichtig."
Ghandi

"Ich bin bissig, aber so lustig dabei."
Supermops

"Ich hasse alle und alles, außer mich."
Constantin

müssen doch einmal Wert besitzen. Ansonsten verdienen wir es doch nicht anders, als so abgemahnt zu
werden!

VG Steffen

slowly
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#23 Beitrag von slowly » Mittwoch 18. Juni 2014, 17:13

Bekommt man nicht in der Regel noch ne Mitteilung vom neuen Gericht? Ich denke mal noch so zwei Wochen wird es auf jeden Fall dauern.

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#24 Beitrag von Alter Sack » Samstag 5. Juli 2014, 22:02

'N Abend, Freunde der seichten Unterhaltung. Komme gerade aus 'm Urlaub und was steckt im Briefkasten? Post vom Mahngericht Euskirchen! Da kommt natürlich Freude auf. Ist 'ne Abgabemitteilung des Rechtsstreites zur Durchführunge des streitigen Verfahrens an das zuständige AG datiert vom 26.6.2014. Ist ein Fall von B&B aus 2010, weitergeführt von S&S, gelandet bei Rhein Inkasso und zum Schluss am 24.12.2013 als MB von Edelmaier. Wäre ja eigentlich am 1.7.2014 verjährt. 'Na mal sehen, wie die Sache weitergeht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#25 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Juli 2014, 22:55

O.K. Halte uns einmal bitte auf dem Laufenden.

VG Steffen

danny80
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#26 Beitrag von danny80 » Sonntag 20. Juli 2014, 22:38

Nach dem Mahnbescheid kurz vor Torschluss im Dezember 2013, kam jetzt nichts mehr vom Gericht nach. Ich scheine durch zu sein seko}

slowly
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#27 Beitrag von slowly » Samstag 9. August 2014, 22:19

Ich würde da nochmal ein paar Wochen abwarten. Die Mühlen der Justiz mahlen langsam, wie man so schön sagt.

Luchs2003
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Forderungsschreiben von RA Edelmaier

#28 Beitrag von Luchs2003 » Montag 15. September 2014, 22:20

Guten Abend

Ich war jahrelang stiller Mitleser in diesem Forum und konnte hier schon wertvolle Tips,sowie
Vordrucke nutzen...

Nun ist es aber soweit,konnte keinen klaren Anhaltspunk auf mein aktuelles Schreiben der Kanzlei
Edelmaier finden.
Es ist kein Mahnschreiben sonder lediglich ein Forderungsschreiben und das ersetzt die MigFilm GmbH
Vertritt und wenn ich nicht reagiere oder zahle sie ein gerichtliches Verfahren einleiten wollen....

Wie soll ich mich verhalten?...Da es kein Mahnschreiben ist muss ich ja auch kein Widerspruch einlegen?!...Lochen und abheften?...

Ich danke jetzt schon fuer Eure Hilfe

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#29 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. September 2014, 04:39

Schick es mir einmal entpersonalisiert per Mail zu. Dann kann man dazu etwas sagen, es entpersonalisiert veröffentlichen, mit den entsprechenden Anmerkungen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#30 Beitrag von Luchs2003 » Mittwoch 17. September 2014, 18:37

Danke Steffen...Ich halte Euch dann mal auf den laufenden was da dann noch so kommt...Wenn jetzt von Olli ein Mahnschreiben kommt muss ich die dann auch widersprechen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#31 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. September 2014, 19:07

Wenn Du nicht vor hast zu zahlen + die Forderungen unberechtigt sind, ist es schon von Vorteil einem Mahnbescheid -insgesamt- zu widersprechen. Wir reden aber darüber, wenn es soweit ist.

VG Steffen

Luchs2003
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#32 Beitrag von Luchs2003 » Mittwoch 17. September 2014, 19:23

Ja,das machen wir...Bin nicht bereit zu zahlen,nicht fuer was was ich nicht gemacht habe...Ist es das gleich mit E-Mail und Einschreiben?

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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#33 Beitrag von Steffen » Donnerstag 18. September 2014, 04:50

Wenn Du den aktuellen außergerichtlichen Widerspruch meinst, dann mit Fax und Einschreiber, denn es ist keine E-Mail-Adresse angegeben bzw. bekannt.

VG Steffen

Seggl88
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#34 Beitrag von Seggl88 » Donnerstag 18. September 2014, 16:25

Hallo,

Ich habe heute Post von Edelmaier bekommen. Laut Aktenzeichen ist das eine Sache, die Schulenberg und Schenk von 2010 mir geschickt hat. Seit Anfang 2013 hat sich Rhein Inkasso darum gekümmert. und heute sowas. Das ist doch schon verjährt. Muss ich jetzt erneut wiedersprechen und Einrede auf Verjährung stellen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#35 Beitrag von Steffen » Sonntag 12. April 2015, 14:14

Rechtsanwalt Oliver Edelmaier - 2015



1. Schreiben Kanzlei Oliver Edelmaier

Inhalt:

Seite 1

Es wird die anwaltliche Versicherung erteilt bezüglich der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung den Rechteinhaber (RI) zu vertreten.

Im Weiteren werden die Forderungen aufgelistet:
  • a) Hauptforderung (HF) u.a.: Schadensersatz (Schadensersatz § 97/2 UrhG vom xx.xx.20xx)
    b) Verzugszinsen - siehe Anlage
    c) Verzugszinsen - siehe Anlage

    d) zuzüglich der folgenden Rechtsanwaltskosten (Gegenstandswert xxx,xx EUR):
    • - Geschäftsgebühr (VV RVG 2300)
      - Auslagenpauschale (VV 7002)
      - Summe Rechtsanwaltsgebühren
    e) Gesamtforderung (zzgl. laufender Kosten und Zinsen)
Bevor RA Edelmaier das gerichtliche Verfahren - jedoch - einleitet, wird - natürlich - letztmalig ein außergerichtlicher Vergleich angeboten.
  • a) Vorbehaltloses Zahlen des Vergleichsangebotes in Höhe von xxx,xx EUR
    b) Ratenzahlung (je 50,00 EUR)

Seite 2:

Anlage: Aufstellung der Forderungen und Zinsen


Seite 3:

Anerkenntnis und Vergleich


Seite 4:

Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich




Auffällig das genau wie bei Debcon der Urheberverstoß + Abmahnung aus dem Jahr 2010 stammen. Als Reaktion auf dieses Schreiben wird durch den Betroffenen in der Regel Widerspruch eingelegt und Einrede auf Verjährung gestellt.




2. Schreiben Kanzlei Oliver Edelmaier

Genau wie Debcon, vertritt RA Edelmaier die Rechtsauffassung, das Schadensersatzansprüche gemäß § 102 Satz 2 UrhG erst nach 10 Jahren verjähren und verpflichtet ist auf Wertersatz im Wege der Lizenzanalogie, da der Abgemahnte durch die Verletzungshandlung etwas auf Kosten der Mandantin erlangt hat.

Und natürlich erwartet man zur gütlichen Erledigung die Zahlung des Betrages aus dem 1. Schreiben.



Randbemerkungen AW3P

Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2104 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist neu gestellt nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert. Warum 2014? Diese Frage hinsichtlich der Verjährung bei Filesharing-Fällen hat bis 2014 niemand so richtig interessiert. Aber, mit Abnahme der versendeten Abmahnungen sowie Anstieg der Klagen (BGH-Entscheid: "Sommer unsers Lebens", Einforderung der Gebühr pro beantragter IP-Adresse durch das Gestattungsgericht (§ 102 IX UrhG) sowie Inkrafttreten des GguGpr (09.10.2013)), rückte diese Frage einfach ins Visier der Abmahner. Das die "Fanta3" oder irgendein Foren der Grund seien = Irrglaube der Abgemahnten.

§ 102 Verjährung UrhG
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Salopp formuliert:
  • - Ansprüche aus der Abmahnung (Unterlassung, AG, Rechtsverfolgung, SE) - 3 Jahre
    - Ansprüche eines (Rest-) SE (haben eigentlich nichts mit den Abmahnkosten zu tun) aus einer unerlaubten Handlung (deliktischer Anspruch), wenn man etwas auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat - 10 Jahre

Warum (Rest-) SE - erst nach 10 Jahre?

Grundsatz: Der etwas erhält, was ihm nicht zusteht, darf es nicht behalten!
Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 114

Hauptargumentation:
Der Filesharer hat - ohne - Genehmigung des Rechteinhabers und - ohne - erworbener Lizenz
  • 1. in die alleinigen Rechte (öffentliches Zugänglichmachen, Vervielfältigungsrecht) des Rechteinhabers eingegriffen
    2. auf Kosten des Rechteinhabers ohne rechtlichen Grund diese Rechte erlangt

    Beachte:
    a) Als "etwas Erlangtes" kommt grundsätzlich - jeder - Vorteil in Betracht. Ein Vermögenswert ist nach herrschender Ansicht nicht erforderlich (Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB).
    b) Grundsätzlich ist das herauszugeben, was ungerechtfertigt erlangt wurde (Herausgabe in natura; § 818 Abs. 1 BGB). Wenn die primär "in natura" geschuldete Herausgabe ausscheidet (wie bei Filesharing), wird Wertersatz geschuldet. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Kommentare

Schricker/Wild 4. Aufl.; § 102 Rn.: 6:
(...) Ist der Verletzer aufgrund der Rechtsverletzung bereichert, greift § 102 S. 2 i.V.m. § 852 BGB. Dadurch kann der Verletzte auch nach Eintritt der dreijährigen Verjährung des Schadensersatzanspruchs noch die Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend machen. Der Anspruch bleibt Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, ist jedoch im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung von der deliktischen Verjährung ausgenommen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung; die §§ 812 ff. BGB gelten nur für den Umfang, nicht jedoch für die Voraussetzungen des Anspruchs (hM; Palandt/Heinrichs § 852 BGB Rdnr. 2;Wandke/Bullinger/Bohne Rdnr. 9). (...) Es handelt sich um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung, der lediglich auf das auf Kosten des Verletzten erlangte beschränkt ist (BGHZ 71, 86). (...)


Pallandt, § 852, 72. Auflage, 2013, Seite 1437:
(...) Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung:
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. (...)


Höchstrichterliche Entscheidung

Hierbei wird regelmäßig der BGH-Entscheid: "Bochumer Weihnachtsmarkt" (I ZR 175/10) ins Feld geworfen. Kann jeder nachgockeln.


~~~~~~~~~~~~~~


Man sollte sich im Klaren sein, das a) gerade das Zusammenspiel von Schuldrecht <-> Bereicherungsrecht <-> Urheberrecht eine komplexe und schwere Materie (gerade bei Nichtjuristen) darstellt und b) sehr viele Juristen sich der vorgenannten Rechtsauffassung (§ 102 Satz 2 UrhG - 10 Jahre) anschließen.

Mit dem Entscheid des Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom  06.03.2014, Az. 42 C 368/13 trat in Filesharing-Fällen eine unerwartete Trendwende ein. Das Amtsgericht Bielefeld sagte:
  • - Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist
    - Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar sowie Fallkonstrukt des BGH-Entscheides: "Bochumer Weihnachtsmarkt" nicht anwendbar
    - keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart
    • a) Filesharer kann keinen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen
      b) Benutzern von Filesharing-Systemen kommt es in erster Linie darauf an, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen (notwendige Folge = Upload)
      c) Fehler einer Bereicherung, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen.

Unerwartet, da niemand mit dieser Entwicklung rechnete. Mittlerweile teilen immer weitere Gerichte diese Rechtsauffassung.
  • AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014 - Az. 42 C 368/13),
    AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 57 C 15659/13),
    AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014 - Az. 410 C 625/14),
    AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2014 - Az. 32 C 2305/14 (84),
    AG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2014 - Az. 42 C 483/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015 - Az.42 C 481/14),
    AG Hannover (Urteil vom 09.01.2015 - Az. 424 C 7759/14)
    AG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2015 - Az. 57 C 7592/14,
    AG Frankenthal (Urteil vom 14.01.2015 - Az. 3c C 96/14),
    AG Koblenz (Urteil vom 21.01.2015 - Az. 142 C 486/14),
    AG Bielefeld (Urteil vom 22.01.2015 - Az. 42 C 230/14),
    AG Frankenthal (Urteil vom 02.02.2015 - Az. 3b C 169/14),
    AG Nürtingen (Urteil vom 06.02.2015 - Az. 17 C 1378/14),
    AG Charlottenburg (Urteil vom 18.02.2015 - Az. 213 C 118/14),
    AG Köln (Urteil vom 19.02.2015 - Az. 148 C 31/14),
    AG Bochum (Urteil vom 25.02.2015 - Az. 38 C 362/14).

Sicherlich ist diese Entwicklung aus unserer Sicht als positiv zu werten. Man sollte aber trotzdem Vorsicht walten lassen, ehe man euphorisch abfeiert, da nach meiner Kenntnis (soll aber nicht viel heißen) es zu diesem Trend noch keine Entscheidungen eines Landgerichtes (LG) oder Oberlandesgerichtes (OLG) vorliegen. Und es gibt auch bundesweit Amtsgerichte, die sich der 3-jährigen Verjährungsfrist - nicht - anschließen.

Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
  • 1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche
    2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs.
Wobei wir letztendlich wieder angekommen sind,

(...) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast (...). Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - "BearShare", GRUR 2014, 657 - 662). (...)



Es obliegt RA Edelmaier
  • die Beweislast,
    • => das der Betroffene, und wenn nicht, wer der Täter ist,
    er muss das Gericht überzeugen,
    • => warum 5 Jahre nach der Zuwiderhandlung erst der Schadensersatz eingeklagt wird. Die Abmahnkosten hingegen man seitens des Rechteinhabers nach 3 Jahren fruchtlos verjähren lässt,
    und muss selbst im Hinterkopf behalten, das entsprechende Gericht kann sich in puncto 10-jähriger Verjährung
    • => Pro oder Contra entscheiden.
Deshalb sollte man in keinen Fall übereilt bezahlen und irgendetwas ungeprüft unterzeichnen. Ob RA Edelmaier letztendlich klagt, bleibt zu bezweifeln bzw. abzuwarten, da der Rechteinhaber schon es vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist die Möglichkeit hatte seine nach seiner Meinung berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Im Gegensatz zu dem (Rest-) Schadensersatz bilden die Kosten der Abmahnung auch den Löwenanteil an den Gesamtkosten für den Rechteinhaber und er musste diese - sollte sie jedenfalls - schon vorgestreckt haben. Es wäre sinnfrei, auf diese Kosten der Abmahnung freiwillig zu verzichten und einen ungewissen Rechtsstreit um den reinen (Rest-) Schadensersatz einzugehen.


VG Steffen

Toast08
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#36 Beitrag von Toast08 » Donnerstag 5. November 2015, 10:51

Guten Tag...da bin ich wieder (anderer Name aber leider immer noch gleiches Problem :evil: )

Fall: Grafton Hold LLP, Filestreaming, Ende 2011 Schadensersatz 756euro verlangt. Seitdem kam Inkasso Focus und Restsanwälte Farads (wenn ich mich nicht irre, blicke schon fast nicht mehr durch bei dem ganzen durcheinander). Habe wie damals hier besprochen eine mod.UE usw. hingeschickt.

Seitdem war Ruhe! Habe mir echt eingebildet ich wäre durch^^ aber ta-daa gestern kam Post von der "Kanzlei Oliver Edelmaier, Mannheim".
Im Schreiben bezieht er sich auf die Forderung von Grafton Hold. Ich zitiere ein paar Zeilen:

"Sie haben bislang jede Zahlungsaufforderung ignoriert."
"Deshalb bin ich beauftragt worden, die Forderung des oben angegebenen Mandanten geltend zu machen. Dies ist die letzte vorgerichtliche Zahlungsaufforderung. Sollte diese fruchtlos verstreichen, werde ich die Forderung im gerichtlichen Verfahren gegen Sie geltend machen. Sie befinden sich im Zahlungsverzug."

..."wenn Sie auch dieses Schreiben ignorieren, wird das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet. Die damit verbundenen Kosten in Höhe von mindestens 56,75 Eur haben sie zu tragen"

___

Gesamtforderung ist 1.134,65 Eur. Der Betrag ist bis zum 12.11.15 zu überweisen.

Wie gehe ich jetzt vor?
- Nicht reagieren und hoffen das nichts kommt?
- Wiedersprechen (Wie?)
- Doch anwaltliche Hilfe suchen?

Die guten Herren haben ein richtiges Händchen für Timing, bekomme immer Post wenn ich geschäftlich unterwegs bin -.-


Ich freue mich auf Tipps (und das es hoffentlich bald ein Ende hat)

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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#37 Beitrag von abc123 » Donnerstag 5. November 2015, 11:25

Wie du weiter vorgehst, ist dir frei überlassen.

1. du kannst die geforderte Summe zahlen
2. du kannst einen Vergleich aushandeln und hoffen, dass eine geringere Summe rausspringt
oder
3. du kannst weiterhin abwarten.

Solange kein MB vom Gericht oder sonstige Gerichtspost im Briefkasten ist, ist ein Anwalt vorerst nicht nötig.
Einen MB könnte man auch noch selber widersprechen. Aber sollte mal eine Klageschrift über das Gericht im Briefkasten sein, ab zum Anwalt.

Die Anwälte weisen nur darauf hin, dass du total vergessen hast zu zahlen und fordern dich nochmal auf.

Die gängige Meinung im Forum bei Briefen der Anwälte ist abheften und abwarten.

Aber wie gesagt, du entscheidest selbst, was du machen willst

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Steffen
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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#38 Beitrag von Steffen » Donnerstag 5. November 2015, 11:39

[quoteemToast08]Wie gehe ich jetzt vor?
- Nicht reagieren und hoffen das nichts kommt?
- Widersprechen (Wie?)
- Doch anwaltliche Hilfe suchen?[/quoteem]

Man muss doch einmal klipp und klar reden. Mit diesen Gedanken muss man sich auseinandersetzen - mit - Erhalt einer Abmahnung und nicht erst wenn der Ton der Gegenseite schärfer wird, ein Klageverfahren / Mahnverfahren angedroht wird.

Mit Erhalt der Abmahnung befindet sich jeder in einem zivilen Rechtsstreit, der außergerichtlich / gerichtlich enden kann bzw. mit Eintritt der Verjährung. Jede Entscheidung eines Abgemahnten - wenn man nicht zahlen will - wird selbst getroffen: entweder Klage oder Verjährung.

Diese Entscheidung geht solange gut, solange die allgemeinen Forenweisheiten:

Bild

eintreffen. Wenn nicht ist man auf einmal ratlos.

Jede Entscheidung die man trifft geht in Richtung: Klage oder Verjährung. Wartet man weiter ab, kommt einen MB (kann man noch selbst widersprechen) / Klage,
a) kann nach Widerspruch die Ansprüche begründet werden (Klage im Mahnverfahren) / kann vor Eintritt der Verjährung geklagt werden
b) oder nach Widerspruch / Eintritt der Verjährung kommt nichts.

Kommt nichts von zu a), hat man alles richtig gemacht. Kommt etwas von zu a), dann muss man sich neu entscheiden, was von der eigenen jahrelang aufgebauten Verteidigungsstrategie / dem Gerichtsstandort /dem eigenen Anwalt abhängt.

Mehr ist es nicht. Nur kann Dir niemand die Entscheidung abnehmen, die musst Du selbst fällen und tragen. Gott sie dank!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#39 Beitrag von Toast08 » Donnerstag 5. November 2015, 14:15

Ich danke für die schnellen Antworten.

Habe ich die Geier sicher vom Hals wenn ich die geforderte Summe zahle? Bin da skeptisch hm

LG

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Re: Abmahnungen von RA Edelmaier

#40 Beitrag von Steffen » Freitag 6. November 2015, 09:34

Ganz ehrlich? Bei der Summe und dem Kläger, kannst du es auch darauf ankommen lassen. MB widersprichst du selbst und dann wartet man ab, und entscheidet sich dann neu.

VG Steffen

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