Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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kricke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9201 Beitrag von kricke » Freitag 17. Januar 2014, 15:33

Natürlich ist Filesharing verboten.

Aber dieses Konstruckt AI+Anwaltskanzlei+Loggerbudde als WinWin Gemeinschaft ist es ebenso.
Niemand kann mir erzählen das die Gebühren die Jahre lang gefordert wurden , tatsächlich bezahlt wurden.
Uns so etwas ist ganz klar Betrug
Nur konnte oder wollte man es Diesen nicht beweisen.

Und nach dem Motto der Zweck heiligt die Mittel , dass kann es ja wohl nicht sein.

Ob jemnd unschuldig oder schuldig ist, spielt da ja wohl keine Rolle.
Die grossen Gewinner bei dieser Sache sind die Rechtsanwälte,

muensteraner
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9202 Beitrag von muensteraner » Freitag 17. Januar 2014, 15:48

die einzigste Methode wäre bei jedem ertappten Filesharer eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung des Computers. Darauf hat man vom Gesetzgeber verzichtet, einerseits weil man nicht jeden Bundesbürger zum Kriminellen machen wollte, andereseits wohl auch, weil die Justizbehörden aufgrund der großen Anzahl von Verstößen hoffnungslos überlastet wäre. Denke das Thema hat sich in ein paar Jahren von alleine erledigt. So langsam aber sicher müsste eigentlich jeder deutsche Filesharer mindestens einmal abgemahnt worden sein. Wenn sich dann noch einer erwischen lässt ist er selbst schuld. Die Zahlen sind ja in den letzten Jahren gegenüber 2010 massiv eingebrochen.

Zumal die Streamingangebote immer besser werden.

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harryup
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RedTube Abmahnung

#9203 Beitrag von harryup » Samstag 18. Januar 2014, 10:04

Neue Infos vom RedTube-Abmahn Team hier:
http://www.pcwelt.de/news/Redtube-Abmah ... 94&pm_ln=9" onclick="window.open(this.href); return false;

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9204 Beitrag von Steffen » Montag 20. Januar 2014, 15:20

Dobbellabmanung: “Fack ju Göthe“


1. Kanzlei Waldorf Frommer

RI:
=> Constantin Film Verleih GmbH, Feilitzschstraße 06, 80802 München

Streitgegenstand (originale Bezeichnung):
=> Werk: Fack ju Göthe (Film)

Forderungen:
  • => 815,- Euro (600,- Euro Schadensersatz, 215,- Euro Aufwendungsersatz)
    => "Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages" (altdeutsch: UE)


2. Kanzlei FAREDS

RI:
=> Mec-Early Entertainment GmbH, Seumestraße 7, 10245 Berlin

Rechte:
=> Verlagsrechte für (Mit)Autor und (Mit)Komponisten der Musik zum Film
“Fack ju Göthe“

Streitgegenstand (originale Bezeichnung):
=> Musikwerk: “Theater Nachts“

Hinweis AW3P:
GEMA-Werk.-Nr: 14116130-001
=> Komponist: KOMLEW, ALEXANDER
=> Originalverlag: Multi Timbral Music Edition
Adresse:
MEC-EARLY ENTERTAINMENT GMBH
Bei Frau Barbara Moehrke
Heinrich-Barth-Str. 01
20146 Hamburg

Forderungen:
  • => 339,50 Euro (150,00 Euro Schadensersatz, 189,50 Euro Anwaltsgebühren)
    => UE (-kein- Entwurf beigefügt)
    => Zahlungserklärung (339,50 Euro Vergleich)

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9205 Beitrag von Steffen » Montag 20. Januar 2014, 16:33

OLG Celle 13. Zivilsenat, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13

Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG durch ein Inkassounternehmen; Erstbegehungsgefahr bei Vornahme eines solchen Hinweises obwohl die geltend gemachte Forderung bestritten ist

Leitsätze rechtsprechung.niedersachsen.de:

1. Die Inaussichtstellung einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG kann unzulässig sein, wenn sie keinen gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere weil der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat.

2. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Datenübermittlung begründet trotz eines Zusatzes, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird, insbesondere dann eine Erstbegehungsgefahr, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung zuvor schriftlich bestritten und das Inkassounternehmen aufgefordert hat, weitere Drohungen mit einer Datenübermittlung zu unterlassen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9206 Beitrag von BAO Gegenschlag » Dienstag 21. Januar 2014, 09:12

Streng nach der Devise von Steffen "Angriff ist die beste Verteidigung" bzw. "Wehrt euch" wird derzeit gegen einen Pornoabmahner bzw. sein Inkasso-Büro eine Klageschrift zusammengestellt. Die Info in diesem Thread, damit der Gegener sich nicht vorbereiten kann

Kurzer Sachverhalt:

Pornoabmahnung aus 2010. Wäre 31.12.2013 verjährt gewesen. Im Dezember 2013 Mahnbescheid eines Inkassobüros. Im Mahnbescheid Behauptung, Forderungen seien vom Gläubiger (Porno-Produzenten) abgetreten worden. Vom Inkassobüro Vorlage der Urkunde nach 410 BGB verlangt. Bislang Fehlanzeige. Berechtigte Vermutung: Inkassobüro hat gar keine Abtretungsurkunde, damit wäre Mahnbescheid durch Inkassobüro unzulässig.

Jetzt werden Vorbereitungen getroffen, um Streitverfahren durch Antragsgegner (Abgemahnten) nach 696 ZPO einzuleiten.

Zur Frage des Gerichtskostenvorschusses in diesem Fall. Kann jemand folgende Zusammenfassung Kommentierung 696 ZPO bestätigen oder dementieren (Rechtsbeartungen dürfen ja hier nicht erfolgen) ?

<Zitat>

Zöller ZPO 25. Aufl. Rd.-Nr.: 13 zu § 696:
"... Dieser Antrag gehört aber nicht mehr zum Mahnverfahren, sondern leitet das Prozessverfahren ein, gehört also zu diesem ..."

Baumbach/Lauterbach 60. Aufl. § 696, Rd.-Nr.: 4:

"Die Zahlung der Gebühr für das Mahnverfahren muß erfolgt sein, ebenso die Zahlung der erforderten (nicht erforderlichen) Verfahrensgebühr von 2,5. Das gilt aber nur, wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt. Das verlangt der Text ausdrücklich. Es besteht also keine Vorwegleistungspflicht, wenn nicht der Antragsteller, sondern der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens begehrt. Freilich ist der Antragsgegner Gebührenschuldner, § 49 GKG; Liebheit NJW 00, 2236. ..."

Liebheit NJW 2000, 2236:
"... Der Antragsgegner kann zwar einen Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens stellen, er wird aber durch solch einen Antrag zum Kostenschuldner für die dadurch anfallenden weiteren 2,5 Gerichtsgebühren gemäß § 49 I GKG. ..." (dürfte jetzt § 22 GKG 2004 sein).

Entsprechend § 22 GKG 2004 schuldet derjenige die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat. Dies führt zu o.g. Zöller ZPO 25. Aufl. Rd.-Nr.: 13 zu § 696.

Entsprechend § 6 GKG 2004 sind die Gebühren mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift ... fällig.

Zusammenfassung:

Stellt der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens so ist er Kostenschuldner für die noch zu zahlenden 2,5 Gerichtsgebühren. Diese sind jedoch nicht vorweg zu leisten, sondern erst nach Aufforderung des Gerichts, da diese mit Antragseinreichung fällig werden.


</Zitat>

Sehe ich das richtig, dass das Streitgericht mich zur Zahlung der 2,5 Gerichtsgebühren auffordern wird und nicht den Antragsteller Mahnbescheid, ich mir bei gewonnen Streitverfahren das Geld aber wieder beim Antragsteller Mahnbescheid zurück holen kann ?

In diesem Zusammenhang noch folgendes:

Für alle diejenigen, die im ersten Halbjahr 2013 von einer großen Kanzlei in München einen Mahnbescheid für Abmahnungen aus 2010 bekommen haben, ein kleiner Hoffnungsschimmer. Bin bei der Recherche nach den GKV darauf gestoßen [Quelle: RVG professionell - Ausgabe 02/2002, Seite 18]:

<Zitat>

Das Nichtaufrufen des Streitverfahrens ist wie eine Klagerücknahme zu behandeln

Rufen Sie allerdings innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht das streitige Verfahren auf, wird dennoch eine weitere halbe Gerichtskostengebühr nach Nr. 1211 KV GKG fällig. Denn dies steht einer Klagerücknahme (§ 269 ZPO) gleich und löst nach Nr. 1211 KV GKG insgesamt eine 1,0-Gerichtsgebühr aus, auf die die halbe Gebühr für den Mahnbescheid angerechnet wird.


</Zitat>

Ich interpretiere das so, dass wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Widerspruch Mahnbescheid das streitige Verfahren beantragt wurde, dies einer Klagerücknahme gleich kommt. So kann zumindest die Abmahnkanzlei nicht mehr aus dem alten Mahnbescheid das Streitverfahren beantragen. Es bleibt also nur (1) neuer Mahnbescheid [Verjährung ist ja noch gehemmt] oder (2) direkte Klageeinreichung ohne weiteren Mahnbescheid. Im letzten Fall müsste sich die Abmahnkanzlei allerdings die Frage gefallen lassen, warum sie implizit jedoch defacto zuerst die Klage zurücknimmt um sie dann mehr als sechs Monate später erneut einzureichen, ohne dass es in der Angelegenheit neue Sachverhalte gibt.

muensteraner
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9207 Beitrag von muensteraner » Dienstag 21. Januar 2014, 09:34

BAO Gegenschlag hat geschrieben: oder (2) direkte Klageeinreichung ohne weiteren Mahnbescheid. Im letzten Fall müsste sich die Abmahnkanzlei allerdings die Frage gefallen lassen, warum sie implizit jedoch defacto zuerst die Klage zurücknimmt um sie dann mehr als sechs Monate später erneut einzureichen, ohne dass es in der Angelegenheit neue Sachverhalte gibt.
?. Die haben nicht nur einen MB versendet dem widersprochen wurde. Wenn die bei den widersprochenen MBs Klage einreichen arbeiten die die eben syszematisch ab. So kann es sein, dass sie bei einem direkt Klage einreichen, bei anderen eben erst zum Ende der Frist oder überhaupt nicht.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9208 Beitrag von BAO Gegenschlag » Dienstag 21. Januar 2014, 10:11

muensteraner hat geschrieben:?. Die haben nicht nur einen MB versendet dem widersprochen wurde. Wenn die bei den widersprochenen MBs Klage einreichen arbeiten die die eben syszematisch ab. So kann es sein, dass sie bei einem direkt Klage einreichen, bei anderen eben erst zum Ende der Frist oder überhaupt nicht.
Ich versuchs dir mal zu erklären:

Diejenigen, die Mahnbescheide im 1. Halbjahr 2013 bekommen haben und bei denen bislang das streitige Verfahren nicht beantragt wurde, brauchen nicht mehr auf eine Abgabenachricht vom Mahngericht zu warten, da der Mahnbeschied als zurückgenommen gilt.

Entweder kommt ein neuer Mahnbescheid oder die Kanzlei erhebt - ohne vorherigen weiteren Mahnbescheid - direkt Klage. In dem Fall kommt sofort die Aufforderung, seine Verteidigungsbereitsschaft anzuzeigen, aber keine Abgabenachricht mehr.

BTW:

vielleicht könnte jemand der hier mitlesenden Rechstanwälte mal was zu dem Thema "Verhungertes Mahnverfahren" schreiben:

"Lässt der Kläger nach Zustellung des von ihm beantragten Mahnbescheides seine damit begehrte, gegenüber dem Beklagten zuvor angemahnte Forderung infolge Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren ("Verhungertes Mahnverfahren") ..."

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harryup
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9209 Beitrag von harryup » Dienstag 21. Januar 2014, 15:55

Red Tube Abmahnungen
Software-Gutachten
Experten zweifeln an Gutachten der Redtube-Abmahner

http://abmahnung-medienrecht.de/wp-cont ... _1_1_3.pdf

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9210 Beitrag von Steffen » Dienstag 21. Januar 2014, 16:19

Bitte beachten,

überlange Links kürzt die Forensoftware - automatisch,
so dass diese meist dann fehlerhaft geöffnet werden!

Links in einem phpBB Forum sind wie folgt zu posten:

1. [url]link-adresse[/url]

oder

2. [url=link-adresse]linkbezeichnung (freiwählbar)[/url]


VG Steffen

The Grinch
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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9211 Beitrag von The Grinch » Donnerstag 23. Januar 2014, 06:51

Guten Morgen Steffen!

Du hast sogar einen Artikel auf Telepolis bekommen, Du Du Du "Schmarrn" :D
http://www.heise.de/tp/blogs/6/155724" onclick="window.open(this.href); return false;

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9212 Beitrag von homer_s1981 » Donnerstag 23. Januar 2014, 09:38

BAO Gegenschlag hat geschrieben: vielleicht könnte jemand der hier mitlesenden Rechstanwälte mal was zu dem Thema "Verhungertes Mahnverfahren" schreiben:

"Lässt der Kläger nach Zustellung des von ihm beantragten Mahnbescheides seine damit begehrte, gegenüber dem Beklagten zuvor angemahnte Forderung infolge Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren ("Verhungertes Mahnverfahren") ..."

Das Thema würde mich auch interessieren

Gruß Homer

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9213 Beitrag von Steffen » Donnerstag 23. Januar 2014, 16:57

Mal als Zwischeninfo zu einem "Verhungertes Mahnverfahren". Ich versuche einen RA zu finden, der uns erleuchtet.


KG Berlin, Beschluss vom 05.03.2012, Az. 20 W 12/12

Lässt der Kläger nach Zustellung des von ihm beantragten Mahnbescheides seine damit begehrte, gegenüber dem Beklagten zuvor angemahnte Forderung infolge Untätigkeit im Mahnverfahren verjähren ("Verhungertes Mahnverfahren") und beantragt der Beklagte nach Verjährungseintritt die Abgabe der Sache an das Streitgericht unter gleichzeitiger Erhebung der Verjährungseinrede, hat der Beklagte nach übereinstimmender Erledigungserklärung dies bis zur Abgabe infolge seines Verzuges entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, der Kläger die darüber hinaus seit der Abgabe angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der jeweilige Kostenanteil ist überschlägig zu berechnen und ergibt die quotale Kostenverteilung.

Quelle: openJur.de



Bild

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9214 Beitrag von Ghost666 » Freitag 24. Januar 2014, 16:25

Gibt es so etwas wie eine Verjährung für einen Teilanspruch ?

Beispiel:

1.) Abmahnschreiben mit einer Gesamtforderung zb. Jahr 2010, Beginn der Verjährung 2011
2.) Im Mahnbescheid wird lediglich ein Teil geltend gemacht, z.B. nur die Abmahnkosten der Kanzlei, nicht jedoch der Schadensersatz
3.) Verfahren wird in 2014 rechtsanhängig. Hinsichtlich der Abmahnkosten ist bislang keine Verjährung eingetreten wegen der hemmenden Wirkung des Mahnbescheides. Was ist mit den Schadensersatzforderungen ? Sind die aufgrund des Fehlens im Mahnbescheid nun verjährt ?

Nur so ein Gedankenspiel....

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9215 Beitrag von BAO Gegenschlag » Freitag 24. Januar 2014, 19:59

Die Ludwigshafener Blase

Im Rahmen der Beantragung des streitigen Verfahrens gem. § 696 ZPO nach widersprochenem MB durch den Beklagten wurde nochmal die im Zusammenhang mit dem Abmahnwahn stehende Ludwigshafener Inkasso- und RA-Blase in der Boehringerstr. 8 näher betrachtet (wird auch so in der Klageerwiderung thematisiert werden). Mag sag, dass so eine Zusammenstellung schon mal gemacht wurde, dann ist diese hier halt doppelt:

Rechtsanwaltskanzlei Bernd Rudolph, Boeringerstr. 8, 68307 Mannheim

unterwegs im Auftrag von

Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, Bahnhofstr. 63, 67059 Ludwigshafen,

deren Geschäftsführer: Ferdinand von Krogh.
Selbiger Ferdinand von Krogh ist auch Geschäftsführer von

Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, Boehringerstr. 8, 68307 Mannheim

deren Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Boehringerstr. 8, 68307 Mannheim

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9216 Beitrag von The Grinch » Samstag 25. Januar 2014, 06:56

Das nennt man auch Gewinnmaximierung!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9217 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Januar 2014, 10:51

Hallo @BAO Gegenschlag,

interessant, aber was sagt es konkret für deinen Fall aus?

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9218 Beitrag von BAO Gegenschlag » Samstag 25. Januar 2014, 13:15

Steffen hat geschrieben:Hallo @BAO Gegenschlag,

interessant, aber was sagt es konkret für deinen Fall aus?

VG Steffen
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil sie Vorgänge hätten zusammenfassen können bzw. müssen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9219 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Januar 2014, 13:40

[quoteem@BAO Gegenschlag]Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil sie Vorgänge hätten zusammenfassen
können bzw. müssen.[/quoteem]

Hallo @BAO Gegenschlag,

das würde ich persönlich so nicht unterschreiben. Hier müsste man klären, handelt es
sich um 1 Rechteinhaber, 1 Werk oder um unterschiedliche Werke bzw. unterschiedliche
Rechteinhaber (selbst wenn von Krogh, GF von Focus und Conder ist).

Es gibt keine Stellen im UrhG, an denen auf die Notwendigkeit der Verbindung von
mehreren Vorgängen hingewiesen wird.
Grundsätzlich ist jedes Urheber- bzw. Verwertungsrecht ein einzelnes absolutes Recht;
man kann dies z.B. mit dem Eigentum an verschiedenen Häusern vergleichen, die in einer
Zeile stehen und unterschiedlichen Eigentümern gehören. Werden verschiedene Urheberrechte
verletzt, so würde man den Fall auf ersten Zugriff so behandeln wie die Beschädigung
unterschiedlicher Häuser: Selbst dann, wenn die Rechtsverletzungen auf eine identische
Handlung zurückzuführen sind, sind die Geschädigten nicht zu einer Bündelung Ihrer
Ansprüche verpflichtet.

OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/07)
[...]Die Rechteinhaber können ihre Kenntnisse über die offensichtlichen Rechtsverletzungen
in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich einzeln ausschöpfen.[...]

Letztlich wird auch im Grundsatz nur je MB 1 Werk, 1 RI geltend gemacht.
Mit der Zusammenfassung von Forderungen hinsichtlich einer Schadensminderungspflicht, wirst
du wohl auf taube Ohren stoßen. Aber wie gesagt: I.M.H.O.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Disskussions Thread

#9220 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Januar 2014, 14:55

Präzedenzfall:
LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 -
"Schmarrn"




Am 11. Dezember 2014 mussten die Berliner Landesrichter der Handelskammer 97 entscheiden,
ob eine verfahrensgegenständliche Veröffentlichung auf Grund des Wortes "Schmarrn" als
Bezeichnung für das Vorgehen der (Porno-)Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk (nach Firmierung
zusätzlich unter ©-Law GbR), auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz, eine gemäß § 4
Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung darstellt, sowie die erlassene EV vom 29.05.2013
aufrechterhalten bleibt.


Bild


Was war geschehen?

Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur. mahnte mich am 03.04.2013 im Auftrag
der Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR als Betreiber des Forums AW3P wegen unzulässigen
Verhaltens ab.

Gefordert wurden
    • 1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
      1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
      Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
      ___________________________________________________

      Gesamt: 1.049,00 EUR
      ======================
    Originalzitat Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur.:
    (...) Ferner sind Sie verpflichtet, die Kosten unserer Mandantin für unsere
    anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen (...)
    2. Ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    4. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    5. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

    Inhalt:
    a) Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.
    b) ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ob bei dieser Abmahnung ein kerngleicher Zusammenhang mit der urplötzlichen
Neuorientierung des bis dato erfolgreichen und meistbesuchten Verbraucherforum
"Netzwelt.de/Allgemeine Filesharing Diskussionen" besteht, entzieht sich meiner
Kenntnis und wäre nur reine Spekulation. Wichtig nur für mich: "AW3P und Steffen
Heintsch werden sich nicht Umorientieren oder verbiegen!". So wurde keine
Unterlassungserklärung unterzeichnet oder ein Cent bezahlt sowie ist die
Unterstützung eines sehr guten Rechtsanwaltes sicher. In einer aktuellen
Berichterstattung zur diesen Sachverhalt, gab ich sachlich meine Einschätzung ab.
Ich schrieb in meinem Blog und Forum:
(...) Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem
05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein
Landgericht in DE für diesen "Schmarrn" eine EV erlässt. (...)

Es kam wie es kommen sollte, ... eigentlich nicht ganz richtig. Keiner nahm auch nur
in seinen kühnsten Träumen an, das Schulenberg & Schenk nach erfolgter 2. Abmahnung
eine EV erwirkt. Aber getreu Heiner Geißler: "Wenn Katzen Pferde wären, könnten wir
die Bäume hochreiten" wurde aber am LG Berlin gerade dieses "Werk" vollbracht.
Schnell wurde aber ersichtlich, in welche Richtung es wirklich geht.


Was blieb in der EV - unerwähnt?
  • 1. Kostennote Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur für Selbstbeauftragung.

    1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
    1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
    Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
    ___________________________________________________

    Gesamt: 1.049,00 EUR
    ==================

    2. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    Hinweis AW3P:
    Da diese "wilden" Forderungen, sorry Ansprüche, nicht explizite zurückgenommen wurden,
    nehme ich einmal an, dass sie immer noch bestehen.

Was wurde in der EV - erwähnt?
  • 1. Öffentlich zu Wettbewerbszwecken über die 1. EV zu berichten.
    2. "Schmarrn" auch unter Beachtung § 5 GG eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige
    Herabsetzung von Schulenberg & Schenk.

Nun mal ehrlich.

Haben Deutschlands Gerichte nichts Besseres zu tun, als sich in einem kosten-,
personal- und zeitaufwändigen Zivilverfahren auseinanderzusetzen, welche Bedeutung
der nicht nur im tiefsten Süden unserer Republik verwendete Begriff: "Schmarrn" hat.
Beleidigung, Schmähkritik einer Kanzlei, gar Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG oder
nur lapidare Meinungsäußerung.


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von 
Prof. Dr. Ludwig Zehetner (Autor):

(...) Schmarrn:
  • a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205).
    »Was Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
    b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
    nicht«.
    c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)

Am 11.12.2013 war es dann so weit.


Bild


10:30 Uhr, Sitzungssaal 2602, 3 Richter sowie 1 Rechtspflegerin der Handelskammer 97
des LG Berlin, ein Anwalt der Kanzlei Schulenberg & Schenk (Hamburg), mein
Prozessbevollmächtigter Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs (Hamburg) und meine
Person (Thüringen), sowie Hanno di Rosa (HDR-Produktion, Berlin) versammelten sich
zur Güte- und Hauptverhandlung. Und die Reise nach Berlin war es wert.


Bild



LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13

(...) für Recht anerkannt

1. Die einstweilige Verfügung vom 29.05.2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
[/b]


.....................................

LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 - Volltext*


* bei evtl. Browserproblemen, Rechtsklick - Ziel speichern unter...
.....................................



Fazit

Obwohl eigentlich so'nen ausgemachten Schmarrn niemand braucht, und schon gar nicht
ein Gericht sich damit befassen sollte oder muss,

1. (Porno-)Abmahner wollen -massenhaft- abmahnen und Geldverdienen, aber man soll ja
nicht darüber öffentlich berichten, helfen oder Kritik üben. Und wer sich dieses
dennoch traut, muss sich "Umorientieren"!

Bild

2. Warum ist es lebensfremd oder richterlich nicht begreifbar, das man hilft,
unterstützt, Empfehlungen anbietet und ausspricht, sich engagiert des Engagements
wegen, einfach nur - kostenlos und kostenfrei-?!? Was sind wir nur für eine
egoistische (Ellbogen-)Gesellschaft, wo sind die christlichen Werte, wie der
Nächstenliebe und Hilfe, und demokratischen Errungenschaften, wie der
Meinungsfreiheit? Sie müssen dem Ringen nach den Mammon und der Sucht nach
zweifelhaftem Ruhm und Erfolg weichen.
3. Wenn man sich im Recht sieht, davon selbst überzeugt ist, darf man nicht nur den
obligatorischen Signaturspruch:
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."
Bertolt Brecht, Dramatiker und Lyriker (* 10. 02. 1898 - Augsburg, † 14. 08. 1956 - Berlin)

alibimäßig verwenden und hinter diesen seine persönlichen Ausreden verstecken,
sondern diesen Spruch - Leben! Sicherlich sind persönliche Kosten, Risiken, Reisen,
Nerven, Freizeit, familiäre Verantwortung zu beachten ... -nein-, denn wenn es um
sein Recht geht, dann muss man -alles- riskieren, einsetzen und natürlich auch
persönliche Opfer bringen, die vielleicht wehtun. Einfach um sich zur jeder Uhrzeit
und mit ohne Ekel im Spiegel anschauen zu können. Man muss sich einfach entscheiden:
(...) Bist Du der Wolf, oder das Schaf!? (...)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)

Und ich kann einmal später zu meinen Urenkeln sagen, das Uropa mit seinem Freund
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs einen Präzedenzfall schufen, in dem über die
Bedeutung eines Wortes entschieden wurde für nachkommende Generationen und
Bundestagswahlwerbungen.

ProSiebenSat.1: Kampagne und Aufruf zur aktiven Beteiligung an einer Bundestagswahl
2013 bis ...:
(...) I und wählen? Zu wasn? De san doch alle gleich. Oana wia da anda. Und dafür
soll i mei Kreiz macha? Na, drei Kreiz mach i, wenn der ganze Schmarrn vorbei ist. Is
doch eh Wurscht Maxl. Geh weiter! (...)


Ist ja auch etwas.

Was für'n Schmarrn!

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Autor: Steffen Heintsch
Quelle: Forum AW3P und Blog AW3P

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