Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

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jeff
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#181 Beitrag von jeff » Dienstag 7. Januar 2014, 14:25


Donald
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#182 Beitrag von Donald » Mittwoch 8. Januar 2014, 15:15

oder so langsam aber sicher wandelt sich das Rechtsbewusstsein der dortigen Richter.

sie nehmen nicht mehr alles so kritiklos dahinne was Ihnen von den Kanzleien vorgelegt wird. Sie entscheiden nun öfter das bestimmte Umstände bei einem Abgemahnten doch lebensnäher sein können, als das was so manche Kanzlei behauptet.



jeff hat geschrieben:Zeichen und Wunder am AG München?

http://www.pfitzer-law.de/pfitzer/de/ne ... chlussnut/

margaux
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#183 Beitrag von margaux » Sonntag 19. Januar 2014, 21:51

Hallo,

soeben wurde mir dieses Forum genannt, und ich möchte gleich mal meinen Fall schildern:

Im Januar 2013 mahnte mich eine Kanzlei wegen "unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" ab. Ein richterlicher Auskunftsbeschluss der abmahnenden Kanzlei wurde mir nicht vorgelegt. Ein befreundeter Jurist riet mir, die strafbewehrte UE abzugeben, wenn auch modifiziert. Dies habe ich getan und gleichzeitig die Zahlung von EUR 100 gem. § 97 a II UrhG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten. Daraufhin wurde mir seitens der gegnerischen Kanzlei ein Vergleich i.H.v. EUR 500,00 angeboten, woraufhin ich eine Berliner Kanzlei einschaltete, die dann für mich tätig wurde. Diese verfasste zwei Schreiben, ich zahlte die EUR 100,00 an die Gegner und habe daraufhin nie mehr etwas gehört.
Am Sonnabend erzielt ich nun einen MB vom AG Wedding. Daraus geht hervor, dass ich nun inzwischen 1.322,30 zahlen soll.
Ich neige sehr dazu, dem Anspruch insgesamt zu widersprechen!
Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie geht es nach dem Widerspruch weiter?
Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Margaux

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#184 Beitrag von muensteraner » Montag 20. Januar 2014, 07:49

wieso hast du 100 Euro bezahlt ? Haben dir dazu die Anwälte geraten ? Wenn man bezahlt dann nur bei einem geschlossenen Vergleich in dem der Abmahner auf den Rest der Forderung verzichtet.
Es gibt eine Regel an die man sich halten muss :

Vergleich oder überhaupt nichts bezahlen

margaux
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#185 Beitrag von margaux » Montag 20. Januar 2014, 13:18

Ja, die Anwälte haben mir zur Zahlung der 100 EUR geraten.

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#186 Beitrag von muensteraner » Montag 20. Januar 2014, 13:58

wenn dir heutzutage die Anwälte noch dazu raten dann solltest du sie auf Schadensersatz verklagen. Das weiß mittlerweile der letzter Hinterwaldanwalt, dass das als Schuldeingeständnis gewertet wird von den Gerichten

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#187 Beitrag von Steffen » Montag 20. Januar 2014, 16:25

Hallo @Margaux,

ich fasse einmal zusammen.

Abmahnung 01/2013; mod. UE + Vergleichsangebot 100,- € (§ 97a II UrhG a.F.); Ablehnung + Vergleichsangebot 500,- €; Anwalt (2 Schreiben) beauftragt für ? €; 100,- € überwiesen (warum und auf welche Veranlassung?); MB; ????


Ich verstehe nicht, wenn Du anwaltlich vertreten bist, dass Du trotzdem freiwillig 100,- € überweist - ohne - expliziter Annahmeerklärung durch die Gegenseite. Es ist doch ein alter Hut, das eine freiwillige Teilzahlung (auch mit mod. UE) als Teilschuldeingeständnis gewertet werden kann. Dieses nennt sich dann “Zeugnis gegen sich selbst“!

Natürlich sollte man erst einmal dem MB widersprechen und die Klageschrift abwarten. Dann sollte man sich sofort vergleichen oder einen Anwalt beauftragen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#188 Beitrag von fiesthies » Montag 20. Januar 2014, 17:40

Dann sollte man sich sofort vergleichen oder einen Anwalt beauftragen.
Dann aber bitte einen "vom Fach" !!! :te

gruß
fiesthies

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#189 Beitrag von muensteraner » Montag 20. Januar 2014, 17:44

fiesthies hat geschrieben:
Dann sollte man sich sofort vergleichen oder einen Anwalt beauftragen.
Dann aber bitte einen "vom Fach" !!! :te

gruß
fiesthies
Also ich würde zu einem Scheidungsanwalt raten :-;

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#190 Beitrag von fiesthies » Montag 20. Januar 2014, 17:50

.-:;

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#191 Beitrag von Steffen » Samstag 31. Mai 2014, 11:49

LG München:
Game Over für Filesharing-Klage
von BELIREX




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Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz



Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB
Königstraße 40
70173 Stuttgart
Fon: +49 711 410 190 30
Fax: +49 711 410 190 59
info@kpw-law.de
http://www.kpw-law.de" onclick="window.open(this.href); return false;


............................................


Die Fa. BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (vertreten durch die Rechtsanwälte Negele,
Zimmel, Greuter, Beller) hat auch das "2. Level" nicht geschafft, weshalb es jetzt
"Game Over" heißt. "Der Spielleiter" beim LG München hat nämlich das "3. Level" beim
BGH nicht freigeschaltet, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt,
wenngleich eine interessante.

Gescheitert ist der Rechteinhaber aber eigentlich bereits im 1. Level vor dem
Amtsgericht München.

Die Kurzversion des Sachverhalts geht so: Anschlussinhaberin ist sehr hohen Alters und
hat keinen Computer. Der Internetanschluss wird vom Sohn verwaltet, wobei aber auch
weitere Bewohner (Familienmitglieder) des Mehrfamilienhauses Zugriff auf den Anschluss
haben. Der Rechteinhaber hat zunächst die Anschlussinhaberin verklagt und nach deren
zutreffender Einlassung auch den Sohn. Im Verfahren gegen letzteren wurde die
Anschlussinhaberin schließlich als Zeugin benannt. Beide Klagen wurden vom AG München
abgewiesen (wir haben berichtet).

Auf die Berufung des Rechteinhabers hat das LG München im Namen des Volkes bzw. aller
zu unrecht abgemahnten Anschlussinhaber am 21.05.2014 folgendes Stuhlurteil erlassen
(Az. 21 S 1607/14):


Endurteil

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom
20.12.2013, Az. 111 C 21062/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des
Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die Klägerin greift das Ersturteil eingeschränkt an. [...]

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Erstgericht
zutreffend die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze über die den
Anschlussinhaber treffende tatsächliche Vermutung dafür, dass er die Rechtsverletzung
zu verantworten hat, auf den Beklagten zu 2 nicht angewendet hat.

Auf die Entscheidung des Erstgerichts wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen
( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Die tatsächliche Vermutung der Haftung des Anschlussinhabers knüpft an den
vertraglichen Anschlussinhaber an, der durch das Auskunftsverfahren ermittelt
werden konnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der Inhaber derjenige sei, der die tatsächliche Gewalt über
den Anschluss ausübt, ohne selbst Vertragspartner des Providers zu sein.
2. Wollte man eine sekundäre Darlegungslast aus allgemeinen Erwägungen annehmen, so
wäre ihr genügt. Denn da es nicht um die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung
geht, wäre ein entsprechend milderer Maßstab anzulegen.
3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann in der Nichtbeachtung der Anlage K17
[Anmerkung des Autors: Ein Artikel über die mündliche Verhandlung vor dem AG München -
der Feind liest mit!
] nicht gesehen werden. Es handelt sich um ein bloßes
Augenscheinobjekt, durch das die Richtigkeit der enthaltenen Erklärung nicht bewiesen
ist.
4. Der Beweis der Täterschaft des Beklagten zu 2 durch Einvernahme der Beklagten zu
1 als Partei kann nicht geführt werden, weil diese sich geweigert hat. Im Hinblick auf
ihr Zeugnisverweigerungsrecht, auf das sie sich berufen hat, können aus ihrem
Verhalten nach § 446 ZPO in Verbindung mit § 384 ZPO keine negativen Schlüsse zulasten
des Beklagten 2 gezogen werden.
5. Mangels Täterschaft kann der Ersatz der Kosten für die Abmahnung der Beklagten
zu 1 vom Beklagten zu 2 auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
6. Für die begehrte Schadensersatzfeststellung gegenüber der Beklagten zu 1 fehlt es
an einer Verletzung einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Mangels festgestellter
Urheberrechtsverletzung bestand kein gesetzliches Schuldverhältnis. Das durch den
Unterlassungsvertrag begründete Schuldverhältnis ist erst nach Zugang des
Begleitschreibens zustande gekommen. Es beschränkt sich vor dem Hintergrund der
Entscheidung "Medizinische Fußpflege" auf die bloße Unterlassungsverpflichtung.
7. Kosten: § 97 ZPO.
8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
9. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf
der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die
Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.


______________________________

Autor: Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle: www.kpw-law.de
Link: http://www.kpw-law.de/2014/05/30/game-o ... n-belirex/
______________________________

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#192 Beitrag von Steffen » Montag 23. Juni 2014, 10:33

AG München:
Kein Schadensersatz wegen Filesharings
bei nur beschränkter Rechteeinräumung




AG München, Vfg. v. 12.06.2014, Az. 171 C 270/14: Kein Schadensersatz wegen Filesharings
bei bloßer Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung zum Zweck der
Verfolgung von Rechtsverstößen.


Autor:

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Rechtsanwalt Johannes Zimmermann
Fachanwalt für IT-Recht


MWW Rechtsanwälte
Dr. Psczolla - Dr. Arens GbR
Am Neutor 2-2a
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 299 712 80
Telefax: +49 (0)228 299 712 89
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Standort Koblenz:
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Schloßstr. 44
56068 Koblenz
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Telefax: +49 (0)261 2006 96 24
koblenz(at)kanzlei-mww.de

Quelle: www.kanzlei-mww.de
Link: http://www.kanzlei-mww.de/meldungen/ag- ... nraeumung/

.............................




Geschäftsmodell: Abmahnen statt Verwerten

In einem von Rechtsanwalt Johanne Zimmermann betreuten, laufenden Verfahren wegen
angeblicher Urheberrechtsverstöße hat das Amtsgericht München einen vierseitigen Hinweis
zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung erteilt. Kläger ist ein in Zypern ansässiges
Unternehmen, das für einen in Kalifornien ansässigen Hersteller von Erotikfilmen über
Filesharingnetzwerke begangene Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Hierfür ließ es sich
- ausschließlich - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke
in Filesharingnetzwerken einräumen. Eine eigenständige wirtschaftliche Verwertung der
Rechte durch die Klägerin, deren Geschäftsmodell ausschließlich aus der Verfolgung von
Rechtsverstößen besteht, erfolgt nicht.


Bewertung des Gerichts: Kein Schadensersatz bei Ausschluss
der Verwertung der verletzten Rechte


Das Amtsgericht München stellt sich in seinem außergewöhnlich ausführlichen Hinweis auf
den Standpunkt, die Klägerin könne keinen Schadensersatz geltend machen, da sie
substanziell gar keinen Schaden erleiden könne. Diese habe weder ein Interesse noch
einen Plan betreffend der Vermarktung der Filmwerke, noch könne sie ohne schriftliche
Zustimmung ihres Lizenzgebers überhaupt Rechte an den Filmwerken einräumen. Bestehe das
Geschäftsmodell der Klägerin aber in der Verfolgung von Rechtsverletzungen, seien solche
unerlässliche Voraussetzung für das Geschäftsmodell und das wirtschaftliche Überleben
der Klägerin, so dass dieser durch die Rechtsverletzungen kein Schaden entstehen könne,
allenfalls durch deren Ausbleiben. Aus diesem Grund sei auch das wirtschaftliche
Interesse der Klägerin an einem Abmahnvorgang auch in Altfällen lediglich mit EUR
1.000,00 zu bemessen.


Eigene Bewertung

Keine wirksame Lizenzierung, bei ausschließlicher Einräumung des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung zum Zweck der Rechtsverfolgung

Die Auffassung des Amtsgerichts München verdient in weiten Teilen Zustimmung.
Schadensersatz, auch im Wege der Lizenzanalogie berechneter, ist stets Ausgleich für
eine Vermögensminderung. Wird einem Unternehmen jedoch ausschließlich das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung in Filesharingnetzwerken zum Zweck der Verfolgung von
Rechtsverstößen eingeräumt, kann diesem durch Rechtsverstöße Dritter kein Schaden
entstehen. Denn bei genauer Betrachtung wird bei dieser beschränkten Lizenzierung kein
Verwertungsrecht, sondern lediglich ein Verfolgungsrecht eingeräumt, das durch die
Teilnahme Dritter an Filesharingnetzwerken unberührt bleibt.

Es erscheint aber angebracht, noch einen Schritt weiter zu gehen als das Amtsgericht
München. Wird lediglich ein Verfolgungsrecht übertragen, stellt sich die Frage, ob eine
solche beschränkte Rechtseinräumung überhaupt möglich ist. Denn § 31 Abs. 1 UrhG sieht
lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten vor. Um ein solches handelt es sich aber
gerade nicht, denn die Nutzung in Filesharingnetzwerken soll ja gerade nicht
stattfinden, weder durch Dritte, noch durch die Klägerin selbst, die hierfür anderen
Teilnehmern, die technisch bedingt das Werk selbst öffentlich zugänglich machen würden,
entsprechende Rechte einräumen müsste, was sie nicht ohne weiteres darf. Es fehlt mithin
eine selbständige wirtschaftliche Verwertbarkeit der eingeräumten Nutzungsart, wie § 31
UrhG sie voraussetzt.

................................................................................

Edith
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#193 Beitrag von Edith » Samstag 5. Juli 2014, 13:10

Hallo an alle,

hatte mich im letzten Jahr bereits einmal angemeldet und komme nun aus gegebenem Anlass wieder ins Forum. Leider habe ich sowohl meinen damaligen Benutzernamen vergessen als auch die Login-Daten, so dass ich mich heute erneut registriert habe.

Hallo Steffen, wir haben auch schon einmal zusammen telefoniert.

Man wiegt sich eine Zeit lang in Sicherheit, ahnt nichts Böses - und irgendwann geht es weiter....... Für einen angeblichen zweiten Film ist mir die Debcon auf der Spur - für diesen Fall habe ich einen von Steffen empfohlenen Anwalt beauftragt.

Um die erste Film-Geschichte war es lange ruhig. Dummerweise hatten mir seinerzeit Anwälte geraten, 100 Euro zu zahlen, was ich in meiner Verwirrung auch tat......

Nun hatte ich gestern Abend eine 14-seitige Klage nebst Anlagen im Briefkasten - toller Start ins Wochenende! Kann mir mal jemand sagen, warum Post dieser Art grundsätzlich freitags eintrifft? Das hat doch schon Methode jkj:s_;

Wer hat Erfahrung mit Klagen dieser Herrschaften? Kommen die erfahrungsgemäß damit durch? Ich selbst weiß, dass ich niemals einen Porno downgeloaded habe.

Mit welchen Kosten muss ich bei einem Streitwert von 1.250 rechnen, wenn die mit ihrer Klage durchkommen? Natürlich schicke ich gleich am Montag alles an meinen Anwalt, wäre aber beruhigter, wenn mir jemand schreiben könnte wie es bei ihm/ihr abgelaufen ist.

Vielen Dank bereits jetzt und allen ein schönes sonniges Wochenende, auch wenn der Himmel derzeit voller Abmahnungen und Klagen zu hängen scheint ;hp

Viele Grüße
Edith

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#194 Beitrag von Steffen » Samstag 5. Juli 2014, 13:43

Hallo @Edith,
es wird nicht so heiß gegessen wie gekocht.

Ein aktuelles Beispiel (Link) zeigt, dass eine freiwillige Zahlung von 100,- € nicht unbedingt etwas nach sich ziehen muss.
Warum diese Art der Post freitags eintrifft? Bei meinen zwei EV des LG Berlin war es immer Wochenanfang zur Spätschicht. Das wird aber, wie bei Dir, sicherlich nicht zielgerichtet passieren. Letztlich egal, Laune versaut ist versaut.
Die aktuelle Rechtsprechung hat sich positiv entwickelt. Man geht weg von “Ross und Reiter“, hin zur Beweislast durch den Abmahner. Aber auch hier gilt, kein einfaches Bestreiten, sondern ein substantiierter Vortrag, so wie es eben wahr.

Hier ein kleiner Fahrplan.
AW3P-Fahrplan

Allgemein

Die einzig Ermittelbare, der verauskunftete Verantwortliche des Internetzuganges (ugs. AI) erhält eine Abmahnung. Er -muss-
jetzt seine mögliche Störer-/Täterhaftung entkräften.

Hinweis: sekundäre Darlegungslast!
Beachte - BGH: “Sommer unseres Lebens“ - “Morpheus“ - “BearShare“

1. mod. UE (nach dem jeweils gängigen Musterschreiben) - ja/nein
=> Frage ja /nein wird wahrscheinlich nur in Absprache mit einem Anwalt zu klären sein!
2. Entscheidung: Zahlen/Vergleichen oder Nichtzahlen
2.1. Zahlen

=> Sinnvoll, ein sofortiger telefonischer Kontakt mit dem Abmahner bzgl. eines privaten Vergleich
3. Bei Nichtzahlen = sofortiger Verteidigungsaufbau:
  • Ursachenforschung, Akteneinsicht, Beweise …
  • Sicherung des Zuganges gegen unberechtigte Benutzung (Hardware, Software, PW usw.)
  • eventuelle berechtigte Mitbenutzer (wer, wie, Verhältnis zum AI)
    • a) eventueller Ehe-/Lebenspartner
      b) eventuelle volljährige Kinder, die periodisch das Internet bei Besuch benutzen mit Schlapptopp/
      Tablette
      => daraus folgt, Prüf-/Sicherungs-/Kontroll-/Aufsichtspflichten gegenüber diesen Mitbenutzern
      (natürlich, altersgemäß, zumutbar sowie nach regelmäßiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung)
      => keine Überwachung, Belehrung ja, keine Kenntnis von UrhR-Verletzungen
      c) eventuelle minderjährige Kinder
      => bei tiefgründiger, nachweislicher (Eltern <-> Kind) Belehrung und Verbot von P2P, sowie keiner
      Kenntnis von UrhR-Verletzungen des Minderjährigen = kein Unterlassungsanspruch
    Hinweis:
    Bei Täterbenennung kann möglicherweise der Minderjährige eine UE abgeben oder sich eventuellen Schadensersatzansprüchen
    stellen!
  • Entkräftung der möglichen Störer-/Täterhaftung - je Log!
    • a) AI: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      b) Ehe-/Lebenspartner: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      c) volljähriges Kind 1: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      d) volljähriges Kind 2: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.)
      e) volljähriges Kind 3: wo, was … Beweise (Zeugen, Belege, Screens, usw.) usw.
      f) dito für minderjährige Kinder
Hinweis:
3‘er Formel: Belehrung - Verbot - keine Kenntnis!

4. Hinweise - Allgemein:
  • a) Personen ab zu b) können im Prozess als Zeuge vernommen werden!
    b) es kommt darauf an, lebensnah und nachvollziehbare Möglichkeiten eines anderen Geschehensablauf zu konstruieren. Besteht
    die Möglichkeit, dass jemand anderes infrage kommen könnte, ist der Kläger wiederum in der Beweislast - wer denn dann.
    c) es sollte niemand als Täter namentlich benannt werden (nur wenn einen dieser schnurzpiepegal ist)
    d) AI im Einpersonenhaushalt müssen halt alles vortragen, was möglich ist.
    e) jetzt kämen
    • - technische Aspekte,
      - beweisbare unberechtigte Dritte,
      - Aktivlegitimation,
      - Zahlungen im Innenverhältnis
      - Verjährung usw.
    hinzu
.................................

Und das ist eigentlich das Komplizierte und Umfangreiche.

Und hier sind wir uns doch bestimmt einig, das die meisten Abgemahnten sich wahrscheinlich Gedanken machen, aber sich erst tiefgründig
damit auseinandersetzen, im Gerichtsfall, mit Erhalt der Klageschrift! Dann ist es fast nicht mehr ergründbar und man schaut flehend in
Richtung Anwalt. Nur dieser kann jetzt keine Verteidigung erfinden. Und das muss in den Köpfen rein, Verteidigung im Gerichtssaal fängst
schon mit Erhalt der Abmahnung an!

Es kommt nicht darauf an zu beweisen, oder nicht, dass man den Film als AI nicht heruntergeladen/angeboten hat, sondern seine mögliche
Störer-/Täterhaftung zu entkräften, mit Orientierung auf dem vorgenannten allgemeinen AW3P-Fahrplan.

A und O = Entkräftung der eigenen Störer-/Täterhaftung. Bitte aber keine weiteren Einzelheiten mehr ins Forum. Erst wieder, wenn Du ein Urteil in den Händen hältst, wo die Klage abgewiesen wird.

VG Steffen

Reiti
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#195 Beitrag von Reiti » Montag 7. Juli 2014, 22:20

Hallo. Ich weiß nicht ob das hier jetz reinpasst aber ich versuch es trotzdem.
Ich habe eine E-mail von den Herrschaften bekommen mit einer zip datei wo mein Antivirenprogramm angeschlagen hat ein Trojaner.
Selbst die Herkunft des schreibens ist sehr misteriös. Die IP. Adresse stimmt auch nicht mit meinem Router überein so weit ich richtig nachgeschaut habe. Wollte die im Schreiben gesendete IP nicht veröffentlichen.
Unter anderem habe ich die Tel Nr gegoogelt und stellte fest das es ein fake sein soll.

Sind solche E-mail Abmahnungen Rechtens?


Bezgl. Ihres illegalen Downloads von 2 Guns

Von Blendi Klement <cavort@eulenburg-camping.de> Hinzufügen
Gesendet Montag, 07. Juli 2014 14:38
An:
Meine E-mail Adresse, UNEXPECTED_DATA_AFTER_ADDRESS@.SYNTAX−ERROR.
Anlagen: 1
thanatopsis.zip (56.9 KB)

Guten Tag,

Unsere Anwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hat Hinweise darauf, dass am 06.07.2014 der Film "2 Guns"
von Ihrer IP, der xx.xxx.xxx.xxx, illegal heruntergeladen wurde, und zwar um 11:57:20.
Das verstößt gegen §19a UrhG, was einen Gesetzesbruch mit sich bringt. Falls Sie uns keine
Strafgebühr i.H.v. 229.40
Euro innerhalb der nächsten drei Tage überweisen. Sämtliche Einzelheiten finden Sie im
Attachment thanatopsis.zip. Bitte zügeln Sie sich mit der
Zahlung, falls Sie ein Gerichtsverfahren verhindern möchten.

Hochachtungsvoll,
Negele Zimmel Greuter Beller
+4970258029719

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#196 Beitrag von Steffen » Dienstag 8. Juli 2014, 04:44

Das ist eine Fake-Spam-E-Mail. Anhang nicht öffnen und diese E-Mail löschen.

VG Steffen

Reiti
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#197 Beitrag von Reiti » Dienstag 8. Juli 2014, 11:48

Danke Dir.

Ich bin raus
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#198 Beitrag von Ich bin raus » Mittwoch 6. August 2014, 11:06

Im Jahr 2010 wurde ich von NZGB abgemahnt und reagierte mit einer ModUE. Danach hieß warten… Am 27.12.13 beantragte NZGB gerade noch rechtzeitig einen Mahnbescheid. Heute habe ich beim Mahngericht abgerufen und mich nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die letzte Verfahrenshandlung war am 13.01.14 die Mitteilung an den Antragsteller über meinen Widerspruch.
Mal schauen, ob noch ein paar Liebesbriefe aus Witten/Bocholt kommen.
Erwähnenswert ist vielleicht noch, daß ich von der Kanzlei selbst nur den Rückschein bekommen habe. Meine modUE haben sie weder angenommen noch abgelehnt. Ich frage mich jetzt, ob da jetzt überhaupt ein gültiger Unterlassungsvertrag besteht.

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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#199 Beitrag von Steffen » Mittwoch 6. August 2014, 14:39

[quoteemIch bin raus]Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass ich von der Kanzlei selbst nur
den Rückschein bekommen habe. Meine mod. UE haben sie weder angenommen
noch abgelehnt. Ich frage mich jetzt, ob da jetzt überhaupt ein gültiger
Unterlassungsvertrag besteht.[/quoteem]

Die Frage ist berechtigt und mit Nein zu beantworten.

BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03 - “Vertragsstrafevereinbarung“:
(…) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon
durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt
den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die all-
gemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse. (…)

(…) Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungser-
klärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines
strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues
Angebot abgegeben. (…)

(…) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Beklagte
bei ihrem neuen Angebot gemäß § 151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung
verzichtet hat. Denn auch dann wäre ein nach außen hervortretendes Verhalten
des Empfängers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideutig
hervorging. (…)

Kurz und knapp: Die mod. UE ist ein neues Angebot, das von dem Abmahner
explizit schriftlich angenommen werden muss. Ohne diese Annahme = kein
Unterlassungsvertrag = keine Vertragsstrafe im Wiederholungsfall.

VG Steffen

FrodoB
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Re: Abmahnungen von Negele/Zimmel/Greuter/Beller

#200 Beitrag von FrodoB » Montag 18. August 2014, 23:00

Hallo,

sorry, ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Und komme nicht ganz klar.

Als kurze vorab Geschichte:

Ich habe im Mai 2011 eine Abmahnung von NZGB bekommen, seinerzeit nach der Anleitung aus dem Netzwelt Forum die Mod.UE abgegeben, div. Bettelbriefe erhalten und dann jetzt lange Zeit Ruhe gehabt.

Nun sind wir gestern auf dem Urlaub zurück gekommen und im Briefkasten finde ich eine Anschreiben der Firma Debcon mit dem Hinweiß das sie von NZGB beauftragt wurden, die offene Forderung einzuziehen. (T. 20.08.2014)

Nun meine Frage:

Muß ich gegenüber der Debcon "erneut" eine Erklärung ala der ModUE abgeben? Da bin ich irgendwie nicht durchgestiegen.

Vielen Dank schinmal im Voraus!

FrodoB

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