Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

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Zidre
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#681 Beitrag von Zidre » Donnerstag 16. Januar 2014, 21:11

Was hat das für Konsequenzen?
Eigentlich hätte der VB ja nicht einmal erwirkt werden dürfen.
Soweit ich weiß, wird mit Erwirken eines VB die Sache vom bisher zuständigen (mahnenden) AG an ein anderes abgegeben, d.h. dort wird mir niemand mehr helfen können. Ist das richtig?

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#682 Beitrag von muensteraner » Donnerstag 16. Januar 2014, 21:16

ein Vollstreckungsbescheid heißt, dass die Forderung vollstreckt werden kann. Das bedeutet dass demnächst der Gerichtsvollzieher vor deiner Haustür stehen wird.

noway
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#683 Beitrag von noway » Freitag 17. Januar 2014, 05:53

Du hast innerhalb der 14 Tage dem Mahnbescheid widersprochen, richtig..sie hätten keinen Vollstreckungsbescheid beantragen dürfen. Einspruch musst Du einlegen bei einem Vollstreckungsbescheid der gegen Dich ergangen ist. Tust Du das nicht und lässt es schleifen werden die vollstrecken da Sie einen Titel gegen Dich erwirkt haben. Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mußt Du schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, erheben. Verwende den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Bei Einspruch lies hier http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html" onclick="window.open(this.href); return false;

Zidre
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#684 Beitrag von Zidre » Freitag 17. Januar 2014, 08:15

Leider ist dem VB nicht mal ein Vordruck beigefügt... Kann man den irgendwo herunterladen?

edit: Nachdem ich gerade beim AG angerufen habe, sagte man mir, dass es dafür auch keinen Vordruck gäbe. Desweiteren bekam ich die Auskunft, dass sich die Antragstellung des VB mit dem Eingang des Widerspruchs des MB wohl überschnitten hätte (Anm. meinerseits: 11 Tage sind schon relativ knapp...). Außerdem gelte mein Widerspruch gegen den MB somit gleichzeitig als Einspruch gegen den VB, ich müsse also nichts weiter unternehmen.

Soweit ich weiß, muss der Antragsteller nach einem MB/VB weitere Kosten vorstrecken, damit das Verfahren weiter geht. So wie ich das sehe, ist er in meiner speziellen Ausgangssituation jedoch eher dazu bestrebt als bei einem einfachen Widerspruch gegen einen MB. Ergo sind meine Chancen nun also insgesamt deutlich schlechter (und die Kosten ggf. höher), weil jemand anderes einen Fehler gemacht hat.

Gedanken dazu? Ich fühle mich jedenfalls gerade dezent von den Sachbearbeitern dort auf den Arm genommen.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#685 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Januar 2014, 11:37

[quoteemZidre]Nachdem ich gerade beim AG angerufen habe, sagte man mir, dass es dafür auch keinen Vordruck gäbe.[/quoteem]


Beispiel Mustereinspruch Vollstreckungsbescheid (falls der Einspruch als Anlage zum VB nicht beigefügt ist)
Amtsgericht Sowieso
- Mahnabteilung -
Beispielallee 51
Beispiel 1111

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
(Geschäftszeichen) vom (Datum der Ausstellung)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen Ihren Vollstreckungsbescheid vom <Datum der Ausstellung> und der Geschäftsnummer <Geschäftsnummer, links, oben> Einspruch.

Mit freundlichen Grüßen


Ort, Datum

_____________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


.............................

Ich muss einmal ganz einfach sagen, so etwas kommt davon, wenn man zu faul ist, das Zeugs -sofort- abzuschicken und die Fristen ausreizen will, oder gar verschwitzt. Der Gesetzgeber ist hier eindeutig!

§ 699 VB ZPO
(...) (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; (...)

§ 694 Widerspruch gegen MB ZPO
(...) (2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. (...)

§ 700 Einspruch VB ZPO
(...) (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, (...)
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, (...)

Da der MB versendet wurde, die Geschäftsstelle des Mahngerichtes den Eingang bestätigte, muss kein extra Einspruch hintergeschickt werden. Egal welche Fristen als knapp erachtet werden - diese sind einzuhalten! Zu dem Sachverhalt - verspäteter Eingang des MB, Wertung als Einspruch - solltest du schriftlich informiert werden. Bei Klage dann Anwalt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#686 Beitrag von Zidre » Freitag 17. Januar 2014, 12:27

Wie gesagt, ich habe fristgerecht widersprochen. Der Fehler lag beim AG, da: Eingang Widerspruch 2. Januar, Antrag VB 13. Januar. Mit verschwitzen oder faul sein hat das nichts zu tun. Die haben offensichtlich einfach meinen Widerspruch übersehen. Da scheint es aber generell drunter und drüber zu gehen, denn nebenbei weite mir auch erklärt, warum ihr Fax seit Wochen nicht geht...

Danke dennoch für die Informationen.

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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#687 Beitrag von muensteraner » Freitag 17. Januar 2014, 12:30

wenn du am 2. Januar angerufen hast, der Eingang der Widerspruchs bestätigt wurde, mussten die das ja schon in ihrer EDV gehabt haben. Da ist mir unverständlich, wie der Widerspruch übersehen worden sein kann.
Ich gehe mal davon aus, dass du den Widerspruch zumindest per Einschreiben verschickt hast. Dann solltest du ja nachweisen können, wann der Widerspruch beim Amtsgericht eingegangen ist. Besser ist Einschreiben mit Rückschein.

Wenn du per Einschreiben versandt hat, kannst du online nachprüfen, wann der Widerspruch eingegangen ist.

Sendungsverfolgung

Zidre
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#688 Beitrag von Zidre » Freitag 17. Januar 2014, 12:42

Ja, habe ich. Da die Post oft mit ihren Scans hinterher hängt, steht da der 6. Januar drauf (tracking email). Ist hier aber auch egal, denn auch das ist vor dem 13. Januar. Beim Telefonat wurde mir heute auch noch einmal bestätigt, dass am 2. Januar der Eingang war.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#689 Beitrag von Steffen » Freitag 17. Januar 2014, 12:44

Letztlich ist es Wurst, da der Antragsteller seine Ansprüche begründen muss, wenn er Kohle will, es ist durch den VB nur etwas komplizierter geworden.

VG Steffen

mrpinkeyes
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#690 Beitrag von mrpinkeyes » Freitag 17. Januar 2014, 19:34

Gerichtstermin in Februar.

Erste Vergleichs versuch von Kläger.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#691 Beitrag von Steffen » Samstag 25. Januar 2014, 14:57

Präzedenzfall:
LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 -
"Schmarrn"




Am 11. Dezember 2014 mussten die Berliner Landesrichter der Handelskammer 97 entscheiden,
ob eine verfahrensgegenständliche Veröffentlichung auf Grund des Wortes "Schmarrn" als
Bezeichnung für das Vorgehen der (Porno-)Abmahnkanzlei Schulenberg & Schenk (nach Firmierung
zusätzlich unter ©-Law GbR), auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz, eine gemäß § 4
Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung darstellt, sowie die erlassene EV vom 29.05.2013
aufrechterhalten bleibt.


Bild


Was war geschehen?

Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur. mahnte mich am 03.04.2013 im Auftrag
der Kanzlei Schulenberg & Schenk GbR als Betreiber des Forums AW3P wegen unzulässigen
Verhaltens ab.

Gefordert wurden
    • 1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
      1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
      Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
      ___________________________________________________

      Gesamt: 1.049,00 EUR
      ======================
    Originalzitat Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur.:
    (...) Ferner sind Sie verpflichtet, die Kosten unserer Mandantin für unsere
    anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen (...)
    2. Ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    4. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    5. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

    Inhalt:
    a) Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.
    b) ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Ob bei dieser Abmahnung ein kerngleicher Zusammenhang mit der urplötzlichen
Neuorientierung des bis dato erfolgreichen und meistbesuchten Verbraucherforum
"Netzwelt.de/Allgemeine Filesharing Diskussionen" besteht, entzieht sich meiner
Kenntnis und wäre nur reine Spekulation. Wichtig nur für mich: "AW3P und Steffen
Heintsch werden sich nicht Umorientieren oder verbiegen!". So wurde keine
Unterlassungserklärung unterzeichnet oder ein Cent bezahlt sowie ist die
Unterstützung eines sehr guten Rechtsanwaltes sicher. In einer aktuellen
Berichterstattung zur diesen Sachverhalt, gab ich sachlich meine Einschätzung ab.
Ich schrieb in meinem Blog und Forum:
(...) Schleierhaft auch, obwohl der streitgegenständliche Thread schon seit dem
05.08.2010 in meinem Forum besteht, 2013 eine supi Eilbedürftigkeit besteht, dass ein
Landgericht in DE für diesen "Schmarrn" eine EV erlässt. (...)

Es kam wie es kommen sollte, ... eigentlich nicht ganz richtig. Keiner nahm auch nur
in seinen kühnsten Träumen an, das Schulenberg & Schenk nach erfolgter 2. Abmahnung
eine EV erwirkt. Aber getreu Heiner Geißler: "Wenn Katzen Pferde wären, könnten wir
die Bäume hochreiten" wurde aber am LG Berlin gerade dieses "Werk" vollbracht.
Schnell wurde aber ersichtlich, in welche Richtung es wirklich geht.


Was blieb in der EV - unerwähnt?
  • 1. Kostennote Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg LL. M. Eur für Selbstbeauftragung.

    1. Kostennote (Gegenstandswert von 25.000,00 Euro)
    1,5 GG §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV - 1.029,00 EUR
    Post und Telekommunikation Nr. 7011 VV RVG - 20,00 EUR
    ___________________________________________________

    Gesamt: 1.049,00 EUR
    ==================

    2. Eine abmahnende Kanzlei öffentlich, als solche zu benennen.

    3. Ein Forum mit dem Titel "Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte" zu
    versehen.

    Hinweis AW3P:
    Da diese "wilden" Forderungen, sorry Ansprüche, nicht explizite zurückgenommen wurden,
    nehme ich einmal an, dass sie immer noch bestehen.

Was wurde in der EV - erwähnt?
  • 1. Öffentlich zu Wettbewerbszwecken über die 1. EV zu berichten.
    2. "Schmarrn" auch unter Beachtung § 5 GG eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige
    Herabsetzung von Schulenberg & Schenk.

Nun mal ehrlich.

Haben Deutschlands Gerichte nichts Besseres zu tun, als sich in einem kosten-,
personal- und zeitaufwändigen Zivilverfahren auseinanderzusetzen, welche Bedeutung
der nicht nur im tiefsten Süden unserer Republik verwendete Begriff: "Schmarrn" hat.
Beleidigung, Schmähkritik einer Kanzlei, gar Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG oder
nur lapidare Meinungsäußerung.


Bairisches Deutsch: Lexikon der deutschen Sprache in Altbayern von
Prof. Dr. Ludwig Zehetner (Autor):

(...) Schmarrn:
  • a) unsinnige Äußerung, Unsinn, Unfug. Wirrer S., marxistisches Zeug (AMERY, K. 205).
    »Was Sie für einen Schmarrn daherreden« (ROSENDORFER, A. 67).
    b) Bedeutungsloses, Minderwertiges, etwas ohne Qualität. »So einen Schmarrn lese ich
    nicht«.
    c) überhaupt nichts. »Das geht Sie einen Schmarrn an«. (...)

Am 11.12.2013 war es dann so weit.


Bild


10:30 Uhr, Sitzungssaal 2602, 3 Richter sowie 1 Rechtspflegerin der Handelskammer 97
des LG Berlin, ein Anwalt der Kanzlei Schulenberg & Schenk (Hamburg), mein
Prozessbevollmächtigter Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs (Hamburg) und meine
Person (Thüringen), sowie Hanno di Rosa (HDR-Produktion, Berlin) versammelten sich
zur Güte- und Hauptverhandlung. Und die Reise nach Berlin war es wert.


Bild



LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13

(...) für Recht anerkannt

1. Die einstweilige Verfügung vom 29.05.2013 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass
gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)
[/b]


.....................................

LG Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 - Volltext*


* bei evtl. Browserproblemen, Rechtsklick - Ziel speichern unter...
.....................................



Fazit

Obwohl eigentlich so'nen ausgemachten Schmarrn niemand braucht, und schon gar nicht
ein Gericht sich damit befassen sollte oder muss,

1. (Porno-)Abmahner wollen -massenhaft- abmahnen und Geldverdienen, aber man soll ja
nicht darüber öffentlich berichten, helfen oder Kritik üben. Und wer sich dieses
dennoch traut, muss sich "Umorientieren"!

Bild

2. Warum ist es lebensfremd oder richterlich nicht begreifbar, das man hilft,
unterstützt, Empfehlungen anbietet und ausspricht, sich engagiert des Engagements
wegen, einfach nur - kostenlos und kostenfrei-?!? Was sind wir nur für eine
egoistische (Ellbogen-)Gesellschaft, wo sind die christlichen Werte, wie der
Nächstenliebe und Hilfe, und demokratischen Errungenschaften, wie der
Meinungsfreiheit? Sie müssen dem Ringen nach den Mammon und der Sucht nach
zweifelhaftem Ruhm und Erfolg weichen.
3. Wenn man sich im Recht sieht, davon selbst überzeugt ist, darf man nicht nur den
obligatorischen Signaturspruch:
"Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren."
Bertolt Brecht, Dramatiker und Lyriker (* 10. 02. 1898 - Augsburg, † 14. 08. 1956 - Berlin)

alibimäßig verwenden und hinter diesen seine persönlichen Ausreden verstecken,
sondern diesen Spruch - Leben! Sicherlich sind persönliche Kosten, Risiken, Reisen,
Nerven, Freizeit, familiäre Verantwortung zu beachten ... -nein-, denn wenn es um
sein Recht geht, dann muss man -alles- riskieren, einsetzen und natürlich auch
persönliche Opfer bringen, die vielleicht wehtun. Einfach um sich zur jeder Uhrzeit
und mit ohne Ekel im Spiegel anschauen zu können. Man muss sich einfach entscheiden:
(...) Bist Du der Wolf, oder das Schaf!? (...)
The Expendables 2, "Jean Vilain" (Jean-Claude Van Damme)

Und ich kann einmal später zu meinen Urenkeln sagen, das Uropa mit seinem Freund
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs einen Präzedenzfall schufen, in dem über die
Bedeutung eines Wortes entschieden wurde für nachkommende Generationen und
Bundestagswahlwerbungen.

ProSiebenSat.1: Kampagne und Aufruf zur aktiven Beteiligung an einer Bundestagswahl
2013 bis ...:
(...) I und wählen? Zu wasn? De san doch alle gleich. Oana wia da anda. Und dafür
soll i mei Kreiz macha? Na, drei Kreiz mach i, wenn der ganze Schmarrn vorbei ist. Is
doch eh Wurscht Maxl. Geh weiter! (...)


Ist ja auch etwas.

Was für'n Schmarrn!

________________________________

Autor: Steffen Heintsch
Quelle: Forum AW3P und Blog AW3P

_________________________




Schlagwörter:
Abmahnung c-Law GbR (©-Law GbR),
Abmahnung durch Schulenberg & Schenk Forum,
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Abmahnwahn Dreipage, AW3P,
c-Law GbR (©-Law GbR),
G&G Media Foto-Film GmbH,
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH,
Berlin Media Art e.K.,
Wolfgang Embacher Filmproduktion
http://www.internetrecht-im-netz.de/,
http://www.sus-law.de/,
Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
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Schulenberg und Schenk,
Schulenberg und Schenk GbR,
Steffen Heintsch,
Stephan R. Schulenberg,
Rechtsanwalt Stephan R. Schulenberg,
rechtsanwalt Andre Schenk,
Schulenberg,
Andre Schenk,
Schenk,
EV,
EV, LG Berlin Az. 97 O 75/13,
EV, LG Berlin Az. 103 O 60/13,
Obtainer Global Direct Selling Forum 2013,
http://www.obtainer-online.com/forum/,
Global Direct Selling Forum in Dubai

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#692 Beitrag von fiesthies » Samstag 25. Januar 2014, 18:00

Am 11. Dezember 2014 mussten die Berliner Landesrichter der Handelskammer 97 entscheiden,...

Bei uns im Norden nennt man(n) so etwas : heftige Klatsche -ö.,,ö.,,

Sehr schönes Urteil gegen diese PORNO-Abmahn-Kanzlei !!!

Sorry Schulenberg & Schenk ABER nichts anderes seid ihr .-:;

Erbärmlich...

Meinen allergrössten Respekt an Steffen und seinem Rechtsbeistand Hr. Dr. Wachs !!!

gruß
fiesthies

internethigh
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#693 Beitrag von internethigh » Mittwoch 29. Januar 2014, 18:12

Habe nun kurz vor der verjährung auch wieder etwas bekommen:(
Mein Fall:
Abmahnung von Schulenberg& Schenk wegen eines Schwedischen Western vom 17.02.10-Forderung 650.-
Mod.Unt. hingeschick!
Bestätigung am 18.03.10 plus erhöhung auf 1298.-
Wieder mod.Unt.hingeschickt!
Bestätigung 20.10.10 selbe Forderung
29.08.13 Post von Rhein Inkasso bekommen 1735,97.- Forderung und widersprochen!
Dann am 11.09.13 Post von Rhein Inkasso. Forderung 1734,64.-??? widersruch hingeschickt!
Mahnbescheid vom 20.12.2013 AG Wedding! Ich langsam völlig genervt und komplett falsch reagiert:(
Ich Holzkopf habe den widerspruch zum RA geschickt. (Oliver Edelmaier)
3 Wochen später habe ich dann natürlich den Vollstreckungsbescheid bekommen jkj:s_;
Die Forderung liegt z.zt. bei 1962,52.-
Heute habe ich gegen diesen Bescheid schriftlich Einspruch erhoben.
Da ich damals in einer Wongemeinschaft lebte und meine Mitbewohner meinen Anschluss mit benutzten kann ich leider nicht ausschließen, dass dieser Film nich gesaugt wurde?!
Ich finde die Summen nur etwas willkürlich!!!
Ich denke Dass ich ums bezahlen wohl nicht herum kommen werde :|
War es nun ein Fehler dagegen Einspruch zu erheben?
Oder gibt es mittlerweile irgendwelche änderungen in der Gesetzlichen Lage, in der ich noch eine kleine Chance hätte mit einem vergleich oder sowas davon zukommen?
Viele Grüße

baxter
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#694 Beitrag von baxter » Mittwoch 29. Januar 2014, 18:34

Hallo bin Neu hier im Forum

Habe auch einen MB von S & S bekommen Ende August 2013 von Rechteinhaber i- catcher dem habe ich Fristgerecht widersprochenen auf dem MB stand wenn ich widerspreche
beantragt der Rechteinhaber ein streitiges verfahren habe dann Mitte Oktober Post vom Amtsgericht Coburg bekommen das ein streitiges Verfahren vorliegt Amtsgericht Hamburg

Heute Post bekommen vom Amtsgricht Hamburg
gegen die örtliche Zuständigkeit bestehen folgende bedenken da die Akten erst am 22.10.213 eingegangen sind aber das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ( 09.10.2013 ) inkraftgetreten ist
( ich wusste gar nicht das es so was gibt ) ist der Eingang der Akten ausschlaggebend
der beklagte hat seinen Wohnsitz in xxxx welcher in den OLG Bezirk Köln fällt

die Klageseite kann hierzu bis Mitte Februar Stellung nehmen

meine frage erst mal abwarten bis ich Post aus Köln bekomme oder jetzt besser einen Anwalt aufsuchen

ich hoffe auf schnelle antwort

baxter

Willkommenimclub
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#695 Beitrag von Willkommenimclub » Mittwoch 29. Januar 2014, 19:10

internethigh hat geschrieben:Habe nun kurz vor der verjährung auch wieder etwas bekommen:(
Mein Fall:
Abmahnung von Schulenberg& Schenk wegen eines Schwedischen Western vom 17.02.10-Forderung 650.-
Mod.Unt. hingeschick!
Bestätigung am 18.03.10 plus erhöhung auf 1298.-
Wieder mod.Unt.hingeschickt!
Bestätigung 20.10.10 selbe Forderung
29.08.13 Post von Rhein Inkasso bekommen 1735,97.- Forderung und widersprochen!
Dann am 11.09.13 Post von Rhein Inkasso. Forderung 1734,64.-??? widersruch hingeschickt!
Mahnbescheid vom 20.12.2013 AG Wedding! Ich langsam völlig genervt und komplett falsch reagiert:(
Ich Holzkopf habe den widerspruch zum RA geschickt. (Oliver Edelmaier)
3 Wochen später habe ich dann natürlich den Vollstreckungsbescheid bekommen jkj:s_;
Die Forderung liegt z.zt. bei 1962,52.-
Heute habe ich gegen diesen Bescheid schriftlich Einspruch erhoben.
Da ich damals in einer Wongemeinschaft lebte und meine Mitbewohner meinen Anschluss mit benutzten kann ich leider nicht ausschließen, dass dieser Film nich gesaugt wurde?!
Ich finde die Summen nur etwas willkürlich!!!
Ich denke Dass ich ums bezahlen wohl nicht herum kommen werde :|
War es nun ein Fehler dagegen Einspruch zu erheben?
Oder gibt es mittlerweile irgendwelche änderungen in der Gesetzlichen Lage, in der ich noch eine kleine Chance hätte mit einem vergleich oder sowas davon zukommen?
Viele Grüße
ist irgendwie dumm gelaufen, aber mit den Einspruch läuft es auf ein Verfahren hinaus. Da die Forderung ja strittig ist am besten du suchst einen Anwalt auf der kann dich da auf jedenfall beraten

Willkommenimclub
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#696 Beitrag von Willkommenimclub » Mittwoch 29. Januar 2014, 19:16

baxter hat geschrieben:Hallo bin Neu hier im Forum

Habe auch einen MB von S & S bekommen Ende August 2013 von Rechteinhaber i- catcher dem habe ich Fristgerecht widersprochenen auf dem MB stand wenn ich widerspreche
beantragt der Rechteinhaber ein streitiges verfahren habe dann Mitte Oktober Post vom Amtsgericht Coburg bekommen das ein streitiges Verfahren vorliegt Amtsgericht Hamburg

Heute Post bekommen vom Amtsgricht Hamburg
gegen die örtliche Zuständigkeit bestehen folgende bedenken da die Akten erst am 22.10.213 eingegangen sind aber das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ( 09.10.2013 ) inkraftgetreten ist
( ich wusste gar nicht das es so was gibt ) ist der Eingang der Akten ausschlaggebend
der beklagte hat seinen Wohnsitz in xxxx welcher in den OLG Bezirk Köln fällt

die Klageseite kann hierzu bis Mitte Februar Stellung nehmen

meine frage erst mal abwarten bis ich Post aus Köln bekomme oder jetzt besser einen Anwalt aufsuchen

ich hoffe auf schnelle antwort

baxter
erstmal abwarten

internethigh
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#697 Beitrag von internethigh » Mittwoch 29. Januar 2014, 19:33

Ja,das ist mir klar, ;s.
Allerdings wären das bei einem verlorenen Prozess auch wieder weiter kosten?!
Da ich seit langer Zeit endlich wieder Arbeit habe und versuche auf einen grünen Zweig zu kommen, habe ich extrem Angst vor einer Lohnpfähndung!
Ich bin wirklich bereit etwas zu zahlen! Aber knapp 2000.- plus weitere Gerichtskosten für einen Porno den ich nie gesehen habe, ist für mich einfach
etwas zu heftig!
Der Prozess würde dann in Kiel verhandelt werden.
Gibt es da nicht sowas wie gnade vor Recht?
b,b,,,b,

acidrat
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#698 Beitrag von acidrat » Mittwoch 29. Januar 2014, 21:32

Hallo zusammen,

zu meinem Fall:

<- Abmahnung von Schulenberg& Schenk wegen "Der deutsche Teenie-Filmer" vom xx.08.11 : Forderung 1298.-
-> xx.08.11 Mod.Ue
<- xx.08.11 Bestätigung
<- xx.10.11 Bettelbrief
<- xx.04.13 Rhein Inkasso Schreiben - Forderung 1639,29
-> xx.04.13 Widerspruch und Zurückweisung der Forderungen mangels Vorlage Gläubigervollmachten
<- xx.04.13 Stellungsnahmen Inkasso - Forderung 1633,71
<- xx.07.13 - Mahnung Amtsgericht Hagen
-> xx.07.13 - Widerspruch
<- xx.08.13 - Widerspruch erhoben

dann kamen heuter per Post von Amtsgerich Hamburg "Unterlagen zur Kentniss". Darin um die 50-70 Seiten Papier und vorne eine "Anspruchsbegründung" + ein merkwürdiger "Beschluss" vom xx.09.13. Im Beschluss steht unter anderem meine alte Adresse (ich bin dann 2012 umgezogen) und es geht meistens darum dass "Das Gericht weist darauf hin, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Amts Hamburg bestehen" und
"Die Klägerin wird gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob die Verweisung des Rechtsstreits
an das örtlich zuständige Amtsgericht Nürnberg beantragt wird . Das Gericht kann hierüber gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu einer eventuellen Verweisung Stellung zu nehmen. Sollte er binnen gleicher Frist nicht widersprechen, geht das Gericht davon aus, dass Einverständnis mit einer Verweisung besteht. Eine inhaltl iche Klageerwiderung ist binnen dieser Frist noch nicht erforderlich. Hierzu wird das zuständige Gericht in der Folgezeit auffordern und eine gesonderte Frist setzen .
Ich habe ja damals am xx.09.13 gar nichts erhalten, wie sollte ich zu irgendwas Stellung nehmen worüber ich nicht benachrichtigt wurde? Aber wie auch immer.

Daraufhin schreibt am xx.09.13 die S&S:
"Hinsichtlich der Bedenken des Gerichts gegen den fliegenden Gerichtsstand gern. § 32 ZPO verweisen wir auf di.e ständige Rechtsprechung des Landsgerichts Hamburg. Von einem Verweisungsantrag wird. daher abgesehen. Um Entscheidung' im schriftlichen Verfahren wird gebeten."
Ich habe die Unterlagen eingescannt und soweit "depersonalisiert" und an @Steffen das PDF gesendet.

Bitte um Hilfe was ich jetzt am besten machen sollte? Bin ich jetzt angeklagt worden oder nicht? Wenn ja wieso habe ich keinen Gerichtstermin usw? Kann ich sonst irgendwo irgendwas wiedersprechen? ;.ä

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#699 Beitrag von Steffen » Donnerstag 30. Januar 2014, 00:09

[quoteemacidrat]Ich habe die Unterlagen eingescannt und soweit "depersonalisiert"
und an @Steffen das PDF gesendet.[/quoteem]


Bitte beachten:


Bild

Dieses gilt natürlich auch für meine Person. Ich habe deshalb
das Dokument sofort im E-Mail-Client gelöscht und werde
keine öffentliche Antwort erteilen. Dies wäre unerlaubte
Rechtsberatung!

Dokumente aus laufenden Verfahren dürfen nicht in Foren
umhergeschickt werden. Hier bitte nur direkt an den jeweiligen
Anwalt des Vertrauens.

Danke - Steffen

fiesthies
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Re: Abmahnungen von Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

#700 Beitrag von fiesthies » Donnerstag 30. Januar 2014, 17:32

meindackelwaldi hat geschrieben:
Ich weiß nicht, ich persönlich habe das Gefühl, dass das hier ein dumm-dreister Versuch ist, Steffen im Rahmen seines Rechtsstreites mit der Kanzlei auf die Seife zu stellen und das Forum zu kompromitieren.
Ich stimme meindackelwaldi zu ! Nach der Klatsche vorm Berliner LG für S&S ist denen alles zuzutrauen jkj:s_;

Bleib dabei : Erbärmlich !

gruß
fiesthies

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