Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

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Steffen
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Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

#1 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. Oktober 2012, 11:58

Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

Carvus Law Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Thomas Link
Theodor-Heuss-Ring 44
50668 Köln
E-Mail: info@carvus-law.com
Web: http://www.carvus-law.com/
  • RIechteinhaber: Silwa Filmvertrieb AG (mit Label Videorama)
    Streitgegenstand: Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer Muschi
    Hinweis: DVD läuft bei Videorama unter "Lena Nitro - Doppelte Lust"
    Forderungen: 1 strafbewehrte UVE, 650,- € Pauschaler Vergleichsbetrag

1. Empfohlene Vorgehensweisen (siehe Signatur) beachten.
2. Ein MUSS - Akteneinsicht (in den allg. Vorgehensweisen beschrieben)


Der angegeben Hashwert ist auch nach 30 Minuten nur bei DDL zu finden. Ein ed2k-Link, der nicht mehr geht und bei Torrent, da gibt es nur andere Hashwerte. Auch auffällig, das der LG Beschluss des AG München nicht auf “Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer Muschi“ ausgestellt wurde, sondern auf den Name: “Lena Nitro Doppelte Lust“. Es sind deshalb unbedingt die Rechte und der Hash zu überprüfen durch die Akteneinsicht.


SH für AW3P

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Steffen
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Re: Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

#2 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. Oktober 2012, 23:53

Carvus Law Rechtsanwälte, nicht Carvus Collect UG.

VG Steffen

saxe
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Re: Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

#3 Beitrag von saxe » Freitag 22. Februar 2013, 21:38

Hallo,

weis jemand, ob dieser Anwalt wirklich klagt?

Oder gibt er sich mit dem zufrieden, was "freiwillig" gezahlt wird?

abzocke
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Re: Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

#4 Beitrag von abzocke » Samstag 23. Februar 2013, 10:10

@saxe

Diese Kanzlei ist erst zum Oktober 2012 aufgefallen.Für Klagen ist es da wohl noch zu früh.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von carvus law Rechtsanwälte

#5 Beitrag von Steffen » Sonntag 5. Januar 2014, 16:51

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
im "Härtetest"



Seit dem 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr) mit
den meisten Änderungen in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3
treten am 01.11.2014 in Kraft). Zeit einen Vergleich zu wagen, was eine Abmahnung vor
in Kraft treten, und nach dem in Kraft treten, unterscheidet. Hierzu nehme ich eine
Abmahnung der Kanzlei:


Carvus Law Rechtsanwälte
1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)

1.1. Rechteinhaber:
  • Silwa Filmvertrieb AG
    • Label: Videorama
1.2. Streitgegenstand:
  • Adult Film: "Lena Nitro: Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer Muschi"
  • 90 min; VÖ 2011
  • Miete:
    • 24h - 6,95 Euro
    • 28h - 9,95 Euro
    • DVD herunterladen und besitzen - 19,95 Euro
1.3.Forderungen:
  • strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 Euro

...............................................


2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr

2.1. Rechteinhaber:
  • Silwa Filmvertrieb GmbH (Umfirmierung 09.07.2013)
    • Label: Videorama
2.2. Streitgegenstand:
  • Adult Film: "Happy Video Privat - Schau mal, wie die ficken"
  • 100 min; VÖ 2013
  • Miete:
    • 24h - 2,99 Euro
    • 28h - 3,99 Euro
    • DVD herunterladen und besitzen - 12,99 Euro
2.3. Forderungen:
  • strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 1.250,00 Euro

...............................................


Vergleicht man den der Abmahnung beigelegten Entwurf eines möglichen
Unterlassungsvertrages, gibt es keine großartigen Veränderungen. In beiden Fällen
bleibt es, wenn man diesen Entwurf unterzeichnet bei einem Schuldeingeständnis und
einer Zahlungsverpflichtung. Hier sollte auf eine modifizierte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden.

Interessanter werden jetzt die thematisierten Forderungen hinsichtlich
Rechtsverfolgung und Schadensersatzansprüchen sowie die Umsetzung des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr). Auch schon aus dem Blickwinkel, warum dieses
Gesetz die Kosten senken sollte, der pauschale Vergleichsbetrag jetzt aber von 650,00
Euro auf 1.250,00 Euro ansteigt!?


Forderungen

1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)

1.1. Schadenersatz

Gesamt: 700,00 Euro
===================



1.2. Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert: 10.700 Euro)

1,3 GG 2300 VV RVG - 683,80
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro
MwSt. 19% - 133,72 Euro +
____________________________________________
Gesamt: 837,52 Euro
===================



1.3. Ermittlung IP-Adresse

Ermittlung IP-Adresse - 80,00 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 50,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
_____________________________________________________________
Gesamt: 137,00 Euro
===================



1.4. Gesamtforderungen

Schadensersatz - 700,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 837,52 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 137,00 Euro +
___________________________________________________
Gesamt: 1.674,52 Euro
MwSt. 19% der Rechtsanwaltsgebühren -133,72 Euro -
___________________________________________________
Gesamt: 1.540,80 Euro
====================



...............................................


2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr

2.1. Schadenersatz

Gesamt: 1.800,00 Euro
=================



2.2. Rechtsanwaltsgebühren

Gegenstandswert
gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - 1.000,00 Euro
Schadensersatz - 1.800,00 Euro +
_____________________________________________
Gesamt: 2.800,00 Euro
=====================



1,3 GG VV 2300 RVG - 261,39 Euro
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro +
_______________________________________________
Gesamt: 281,30 Euro
===================



2.3. Ermittlung IP-Adresse

Ermittlung IP-Adresse - 42,58 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 173,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
______________________________________________________________
Gesamt: 222,58 Euro
===================



2.4. Gesamtforderungen

Schadensersatz - 1.800,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 281,30 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 222,58 Euro +
________________________________________________
Gesamt: 2.303,88 Euro
=====================



...............................................


Fazit

Anmerken muss man hier bei der Abmahnung nach in Kraft treten des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken einmal am Rande, Eilbedürftigkeit hin oder her, eine
Fristsetzung eines Verstoßes aus 10/2013 auf den 24.12.2013 - Weihnachten - finde ich
geschmack- und pietätlos! Punkt.

Der Vergleich der Hauptforderungen zwischen einer Abmahnung vor in Kraft treten des
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und nach in Kraft treten zeigt aber eines
deutlich, das hier vom Gesetzgeber das Richtige offenbar gewollt war, aber die
Umsetzung sehr mangelhaft ist. Vielleicht wäre es einmal von Vorteil, wenn der
Gesetzgeber, Bundesrat und Bundestag nicht nur Sachverständige anhört, sonders deren
Vortrag auch versteht und umsetzt - im Namen des Deutschen Volkes -, das sie dafür
letztlich wählt und bezahlt!


"Wenn ich nicht weiß, daß ich nicht weiß, glaube ich zu wissen.
Wenn ich nicht weiß, daß ich weiß, glaube ich, nicht zu wissen."

Ronald David Laing (1927-89), amerik. Psychiater


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Steffen Heintsch für AW3P
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