Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1401 Beitrag von Steffen » Sonntag 8. Dezember 2013, 11:18

Innovativ, aber unbegründet -
Die U+C-Streaming-Abmahnung im Test



Die Kanzlei "Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" hat ein neues
Betätigungsfeld entdeckt: das Abmahnen von Anschlussinhabern, die sich im Wege des
Streamings Pornofilme angeschaut haben sollen. Innovativ ist dies, weil Film- und
Musikabmahnungen bislang immer auf einer Verbreitungshandlung, nicht aber auf rein
passivem Konsum der jeweiligen Inhalte (ob die betreffenden Filme urheberrechtlichen
Werkcharakter haben, wird durchaus bestritten).

Ergänzend zu den Blogbeiträgen zahlreicher internetrechtlich tätiger Kollegen soll
hier einmal die Abmahnung selbst betrachtet werden.

Gegenstand der Abmahnungen sind jeweils Filme, an denen einer The Archive AG das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht haben soll. Bei dieser Firma handelt es sich
um eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Gesellschaft bezweckt laut dem Register
Moneyhouse.ch: "den Erwerb und die Auswertung von Audio-Medien und audiovisuellen
Medien jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich" und
hat seit dem 08.11.2013 einen neuen Verwaltungsrat, bestehend aus den deutschen
Staatsangehörigen Ralf Reichert und Philipp Wiik. Letzterer ist unter der gleichen
Adresse auch für die Wiik Consulting GmbH tätig, welche passenderweise "die
Unternehmensberatung, das Projektmanagement, das Management auf Zeit sowie den Erwerb
und die Verwertung von Urheber-und anderen immateriellen Rechten" bezweckt.

Woher die Rechte der The Archive AG hergeleitet werden, steht in den Sternen, in der
Abmahnung steht es nicht.

Dem Abgemahnten wird sodann mitgeteilt, wann und unter welcher IP-Adresse der
angebliche Verstoß begangen worden sein soll. Hier stellt sich die Frage:


Wie kommen die an meine Daten?

Der einfache Teil der Antwort ist: das Landgericht Köln hat die Deutsche Telekom im
Rahmen eines Auskunftsverfahrens verpflichtet, den Rechteinhabern die Daten
derjenigen Anschlussinhaber mitzuteilen, denen die ermittelten IP-Adressen zugeordnet
waren.

Der spannendere Teil der Antwort ist: die Quelle für die IP-Adressen selbst ist
unbekannt. Zur zeit weiß niemand, ob die IP-Adressen irgendwo anders als gerade aktiv
ermittelt wurden, ob die IP-Adressen von der betroffenen Internetseite stammen (was
unwahrscheinlich ist), ob sie über dort geschaltete Werbung ermittelt wurden, oder ob
es sich - wofür einige Berichte sprechen - um die Folgen eines Virusbefalls handelt.
Sicher ist nur: die in Filesharing-Fällen übliche Ermittlung der IP-Adressen von
Anbietern ist schon deshalb nicht möglich, weil die Ermittelten nichts angeboten
haben. Damit wären wir bei der nächsten Frage:


Was werfen die mir eigentlich vor?

Anders als bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird hier keine Verbreitung, sondern "nur"
die Anfertigung einer Kopie im Wege der Zwischenspeicherung vorgeworfen. Im Klartext:
die Anschlussinhaber bzw. -nutzer sollen die Seite redtube.com aufgerufen und dort
pornografische Filme betrachtet - aber nicht dauerhaft runtergeladen! - haben. Dafür
ist es technisch notwendig, dass Teile des Films kurzzeitig im Rechner
zwischengespeichert werden.


Ist das denn verboten?

Das hängt von zwei Fragen ab: ist überhaupt eine Vervielfältigung im
urheberrechtlichen Sinne erfolgt, und wäre diese dann vom Recht auf Privatkopie
gedeckt?

Um es einfach zu fassen: nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs löst
rein technisch bedingtes Zwischenspeichern keine Ansprüche der Rechteinhaber aus.
Dies scheint auch den Verfassern der Abmahnung nicht völlig entgangen zu sein, da sie
auch behaupten, dass die Daten aus einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich
gemachten Vorlage stammen. Das klingt bedeutsam, ist aber unzutreffend. Gemeint ist,
dass irgendwelche finsteren Gestalten die Werke der The Archive AG unerlaubt auf die
Seite redtube.com gestellt haben und dass die Rechtswidrigkeit dieses Tuns für die
Besucher dieser Seite so offensichtlich ist, dass sie wissen, dass sie besser die
Finger davon lassen.

Das ist natürlich unzutreffend. Die Tatsache, dass die Seite zum einen nichts für
Minderjährige, zum anderen nichts für Menschen mit bestimmten Moralvorstellungen ist,
macht sie nicht offensichtlich rechtswidriger als die Erotikboutique in der
Fußgängerzone. Insbesondere befindet sich auf redtube.com auch die obligatorische
DMCA Notification Page, mit der Urheberrechtsinhaber Verletzungen ihrer Rechte
mittels E-Mail-Formular melden können. Und hier schließt sich der Kreis: eine Seite,
die einen Mechanismus zur Wahrung von Urheberrechten bietet, ist nicht offensichtlich
urheberrechtswidrig.


Wieso wenden sie sich dann nicht gegen die, die Filme dort eingestellt
haben?


Gegenfrage: könnte die The Archive AG dann für jeden Streamingvorgang die Überweisung
von 250,00 EUR auf ihr Schweizer Konto verlangen? Also.


Ja und hafte ich jetzt?

Das würde einen Urheberrechtsverstoß voraussetzen, der ja gerade nicht vorliegt. Läge
ein Verstoß vor, könnte man die auf der zweiten Seite unter Nr. 3 stehenden
Darlegungen zur Haftung des Anschlussinhabers noch ein wenig mit der tatsächlichen
Rechtslage vergleichen.


Habe ich mich etwa strafbar gemacht?

Nein. Der Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt nicht nur einen
Urheberrechtsverstoß voraus, sondern auch ein vorsätzliches Handeln. Wenn die
Abmahnung von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, wird dieser den Satz - Kenntnis
z.B. der Entscheidung OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
vorausgesetzt - nur zum Aufbau der Drohkulisse eingefügt haben. Eine Strafbarkeit des
Vorgangs mag - die Einzelheiten stehen noch aus - gegeben sein, aber nicht auf Seiten
der Abgemahnten. Vgl. "Wieso meldet sich den eine Schweizer Firma, wenn ich von
Deutschland aus eine amerikanische Seite besucht habe?".


Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Auf der zweiten Seite unter II.1 wird die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. In Tauschbörsenfällen gehört das dazu, vermutlich
ist deshalb auch hier eine Aufforderung eingebaut. Rechtlich ist die
Unterlassungserklärung nämlich nicht geschuldet: es gibt keine
Urheberrechtsverletzung,also kann es auch keine Wiederholungsgefahr geben. Eigentlich
logisch. Außerdem geht es hier ja nicht um die Verbreitung, durch deren Fortsetzung
weiterer Schaden droht, sondern um den einmaligen Konsum. Ein rechtliches Interesse,
dass sich der Abgemahnte den Film nicht mehr anguckt, wenn gleichzeitig
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises der DVD verlangt wird, erscheint ebenfalls
zweifelhaft. Kommen wir also zu den Zahlen.


Was rechnen die mir da eigentlich vor - muss ich das wirklich zahlen?

Vorgerechnet wird in einem (im Ergebnis die gesetzlichen Erfordernisse wohl nicht
erfüllenden) Rechenbeispiel der angebliche Schaden sowie die daraus resultierenden
Forderungen. Als Schaden werden 15,50 EUR aus der Luft gegriffen. Es darf bezweifelt
werden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer DVD an den Abgemahnten (also der
Vorteil, den die The Archive AG gehabt hätte, wenn der Abgemahnte sich das Material
vom Erotikhändler seines Vertrauens geholt hätte) so hoch liegt. Der Gewinn aus einem
legalen Download liegt vermutlich unter 2 Euro. Hier darf darauf hingewiesen werden,
dass das Einfordern überhöhten Schadensersatzes nicht nur bei Verkehrsunfallsachen
als Betrug gewertet wird.

Sodann werden Anwaltskosten aus dem angeblichen Schaden, den angeblichen Ermittlungs-
und Auskunftskosten sowie dem diffus aus § 97a UrhG übernommenen Streitwert von
1.000,00 EUR berechnet. Das ist falsch: nicht nur werden die Kosten aus dem
Schadensersatz nicht separat ausgewiesen (weil sie nur vom Täter zu zahlen sind,nicht
aber von einem Anschlussinhaber, der lediglich als Störer für die mangelnde Sicherung
oder Belehrung haftet), auch vergisst der Verfasser der Abmahnung, dass die
Ermittlungskosten nicht streitwerterhöhend wirken. Endgültig zweifelt man an der
Erstellung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, wenn für einen Verstoß, der
maximal 15,50 EUR Schaden nebst Kosten verursacht hat, einen Gegenstandswert von
1.000,00 EUR angesetzt wird. § 97a UrhG sieht eine Obergrenze für den Streitwert vor,
keinen Festbetrag!


Und nun? Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Auf S. 3 steht als letzter Satz vor der Grußformel "Die Beurteilung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten.". Das werde ich mir für meine
Schriftsätze in Streaming-Fällen merken.

Die auf der vierten Seite vorgeschlagene Unterlassungserklärung (die Fußnote 1 zu §
97a II Nr. 4 UrhG ist übrigens eine nette Idee, während die Fußnote 2 mit dem
Hinweis, dass bei Ratenzahlung je Rate 2 Euro Bearbeitungsgebühr verlangt werden,
doch arg nach Inkassounternehmen klingt) ist rechtlich nicht geschuldet. Inhaltlich
bedeutet sie quasi "ich gehe nie wieder auf anderer Leute Internetseiten, weil es
könnte ja sein, dass der Seitenbetreiber ohne mein Wissen fremdes Material verwendet,
und ich will dafür, dass diese Seite aus technischen Gründen kurz im Arbeitsspeicher
meines Rechners ist, nicht Strafe zahlen oder ins Gefängnis".


Kriege ich jetzt mein Geld zurück?

Wenn Sie schon gezahlt haben, könnten Sie Ihr Geld theoretisch nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Wenn Sie nicht gezahlt, aber einen
Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragt haben, sind die Kosten nach §
97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu erstatten. In beiden Fällen gibt es aber ein Problem: die
The Archive AG sitzt in der Schweiz. Dort zu klagen dürfte wirtschaftlich sinnlos
sein.

Eine interessante Idee wäre es natürlich, die verantwortliche Rechtsanwaltskanzlei
selbst in Regress zu nehmen. Eine erstinstanzliche Verurteilung der Kanzlei Urmann +
Kollegen zur Haftung für die Kosten eines Abgemahnten ist durch das Amtsgericht
Regensburg mit Urteil vom 05.07.2013; Az.: 4 C 3780/12, erfolgt. Ob die Angabe des
Kontos der The Archive AG in der Fußzeile der ersten Seite des Abmahnschreibens (also
dort, wo man die Angaben der Kanzlei selbst erwarten würde), eine die Haftung noch
näher legende Verflechtung indiziert, sei dahingestellt.


Fazit

Die neue Abmahnkampagne von U+C ist zwar kreativ, leidet aber unter erheblichen
rechtlichen Mängeln. Die Abgemahnten haben sich nicht strafbar gemacht, bei den
übrigen Beteiligten ist diese Frage noch offen.


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Autor: Rechtanwalt Malte Dedden

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Quelle: Blog conle§i

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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1402 Beitrag von Bürgerrechtler » Sonntag 8. Dezember 2013, 22:54

-ö.,,ö.,,

Damit schießen sich U+C & Co. endlich komplett ins Aus:

...

http://www.rp-online.de/digitales/porno ... -1.3871910" onclick="window.open(this.href); return false;

http://www.augsburger-allgemeine.de/dig ... 29857.html" onclick="window.open(this.href); return false;

http://www.focus.de/digital/internet/po ... 65868.html" onclick="window.open(this.href); return false;

http://www.newsslash.com/n/1512-redtube ... s-vermutet" onclick="window.open(this.href); return false;

...

Weiter so, Abmahnindustrie!

:,)

Unschuldigwieimmer
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1403 Beitrag von Unschuldigwieimmer » Donnerstag 12. Dezember 2013, 16:51

Frage zur Verjährung

Wie sieht das eigentlich bei denen aus, wo ende des Jahres die Verjährung eintritt.

Angenommen einige bekämen Anfang Januar noch den MB.

Was würde gelten. Das Datum der Beantragung des MB oder das Zustelldatum ?????

Ich selber warte eigentlich auch noch auf einige gk..)(

AbduL03
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1404 Beitrag von AbduL03 » Donnerstag 12. Dezember 2013, 16:58

Das Datum der Beantragung. Bis 31.12 haben sie Zeit, um einen MB zu beantragen. Ob der nun bei dir im April ankommt, ist Wurst.

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1405 Beitrag von Sianfra » Donnerstag 12. Dezember 2013, 23:19

Alter Sack hat geschrieben:@Abmahnopfer49 - zu deiner ersten Aussage - einfach ignorieren und sich z.B. an Steffen halten. Zu Debcon wird's wohl noch keinen geben, der die Sache bis zum Ende durchgezogen hat. Die sind erst im Januar 2012 auf der Bildfläche erschienen. Und die, die in Zusammenhang mit denen das "Ende" z.B. in Form der Verjährung erreicht haben werden, können sich frühestens zu Anfang nächsten Jahres melden. An Klagen glaub' ich bei denen eher weniger, nachdem, wie sie auf die Widersprüche gegen die MB's reagiert haben. Der Nachteil für die Betroffen ist eben nur, dass die ganze Sache sich noch mindestens bis Mitte nächsten Jahres hinziehen wird.

Dem muss ich widersprechen...

vor fast genau einem Jahr bekam ich gelbe Post vom AG Hagen....von Debcon....danach noch zahlreiche Bettelbriefe wie sie hier beschrieben wurden, incl dem wo ich einen Betrag X frei einsetzen könnte. Ab 01.07.2013 ist mein Fall verjährt, seit 04.2013 habe ich keine weitere Post von Debcon erhalten....

Ach ja....spenden bitte nicht vergessen, nach all den Ratschlägen (auch von Netzwelt.de) war es mir wichtig einen Obulus in die Kriegskasse zu werfen

Future2013
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1406 Beitrag von Future2013 » Freitag 13. Dezember 2013, 06:55

oh

kann man hier Spenden?
wenn ja wo bitte?

Hansestahl
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1407 Beitrag von Hansestahl » Freitag 13. Dezember 2013, 08:10

Spenden?!
Das würde ich auch gerne wissen.
Ich hatte hier noch nichts von einer Kriegskasse gehört.....

Gruss Hanse

Sianfra
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1408 Beitrag von Sianfra » Freitag 13. Dezember 2013, 09:43

Ich denke der User Steffen weiß was ich meine....Als ich meine Hochzeit in Sachen Abmahnung hatte war es auf Netzwelt.de verlagert.

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1409 Beitrag von Steffen » Freitag 13. Dezember 2013, 14:52

AW3P hat kein Spendenkonto und wird auch keines eröffnen. Natürlich kann jeder, wann, wo, für was und wie viel er möchte - gern spenden. Einfach diesbezüglich googlen.

VG Steffen

Micky
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1410 Beitrag von Micky » Mittwoch 18. Dezember 2013, 22:09

Hallo, ich habe gerade die GÜFA Problematik gelesen. Ich wurde verknackt 2012 von Negele.... da ging es um einen Porno und ach nach dem googeln des Covers sehe ich das Güfa Zeichen.
Das Urteil ist ergangen und ich musste einen Haufen Geld bezahlen.
Wenn die aber gar keine Rechte dafür haben(wegen des Güfa Zeichens) kann ich das(obwohl schon durch Richter verurteilt) wieder aufrollen, mir einen Anwalt nehmen und die verklagen!? Wegen was denn? betrug?
Bekomme ich dann mein Geld zurück und die müssen dann die ganzen Verfahrensgebühren bezahlen(wenn ich Recht bekomme vor Gericht)??
Oder ist ein aufrollen deswegen im Nachhinein nicht sinnvoll und kostet nur Geld??
Danke und Grüße

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Re: Forderungen von der Porno-Debcon GmbH

#1411 Beitrag von Bürgerrechtler » Freitag 20. Dezember 2013, 16:32

Nö ich nicht


Aus gegebenen Anlässen — Ermittlungen, Strafanzeigen, Klagen etc. gegen Porno-Urmann & Co. — bin ich froh, denen niemals was gezahlt zu haben:

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 174#p34174" onclick="window.open(this.href); return false;

http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 215#p34215" onclick="window.open(this.href); return false;

http://www.youtube.com/watch?v=NbyK0la2 ... 05&pxtry=4" onclick="window.open(this.href); return false;

Wer diesen Rechtsmissbrauchern, Datendieben, Massenbetrügern, Erpressern, Verbrechern dennoch was zahlte, sollte die Zeichen der Zeit nutzen und nun sein Geld zurückfordern.

-ö.,,ö.,,

Frohe Festtage . . .
seko}

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1412 Beitrag von Steffen » Montag 23. Dezember 2013, 09:56

Debcon Helden, zwischen Vergleich, Anerkenntnis und Versäumnis
130705-agflensburg.pdf
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130118-aghohenstein.pdf
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130110-agmannheim.pdf
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130110-ageschweiler.pdf
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121211-aggermersheim.pdf
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Quelle: U+C

VG Steffen

bastler
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1413 Beitrag von bastler » Montag 23. Dezember 2013, 11:41

dddr:;
Da ist ja nicht ein Fall dabei den sie gewonnen hätten.
Alles nur weil die Gegenseite den Kopf in den Sand gesteckt hat.
Frohe Weihnachten, trotz allem.
allen !!

MfG

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Steffen
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1414 Beitrag von Steffen » Montag 23. Dezember 2013, 11:45

Mehr Tipps bedarf es nicht!



eBook: WegweiserInkasso



Schreiben von Debcon 25.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 395 EUR
(Vollmacht:
  • 1. Silwa Filmvertrieb AG)

(ehemals U+C)




Musterschreiben:

Bild


Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.




_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _




Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)

Schreiben von Debcon 23.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 600 EUR
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):




Musterschreiben:

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Empfehlung:
  • Entweder zahlen oder Nichtzahlen!

Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
  • 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
    2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
    3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Schreiben von Debcon 18.06.2013:
Forderung 1.000 Euro + Schuldanerkenntnis
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH

- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Seite 1

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Seite 2

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO Gmb
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR



Hinweis zu Seite 1

Hier erklärt Debcon, dass man in Pflicht-Erfüllung, Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG übermitteln.

Deshalb ist es so wichtig, die Forderungen 1-mal zu widersprechen und zurückzuweisen (Wegweiser Inkasso,
Seite 6-7, Pkt. 1.1.)!


Das AG Plön (Urt. v. 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07) - Unterlassungsanspruch bei angedrohter SCHUFA-Meldung
(...) Eine "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners dar.
Sie darf deshalb nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen
Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass mit gewichtigen Argumenten bestrittene Zahlungs-
verpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. (...)


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!




Hinweis zu Seite 2

Hier präsentiert Debcon in alter Manier ihre Zahlungsvereinbarung.

Hinweis:
  • 1. Schuldanerkenntnis mit Unterschrift
    2. Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit Unterschrift
Was bedeutet Verzicht auf die Einrede der Verjährung?

Ansprüche aus einer Abmahnung verjähren i.d.R. 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie a) entstanden sind
und b) der Provider den Klarnamen + Anschrift an den Abmahner übermittelt hat. Sie können zwar nach den 3 Jahren
weiterhin geltend werden, der Abgemahnte kann aber die "Einrede der Verjährung" erheben und muss dann nicht bezahlen.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch das gerichtliche Mahnverfahren!

Wenn man jetzt sicherstellen möchte, das man dennoch sein Geld erhält - über die Verjährung hinaus - lässt man
den Abgemahnten schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Abmahner könnte jetzt die Ansprüche auch
mit Eintritt der Verjährung einfordern oder versuchen eine Regelung zu treffen.

Ein No-Go deshalb keine Unterschrift!
Fazit: Hände weg - keine Unterschrift!



Empfehlung:
  • 1. 1-mal Widerspruch nach dem Muster Wegweiser Inkasso, Seite 6-7, Pkt. 1.1.
    2. Seite 2 des Inkassoschreibens -nicht- unterzeichnen - Schuldanerkenntnis; keine Zahlung!
    3. Archivieren


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Antwortschreiben von Debcon 02.07.2013:
Auskunft nach § 34 BDSG
(Vollmacht - ehemals NZGB):




Musterschreiben:

Bild



Vollmachtgeber (bisher bekannt):
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
Ursprünglicher Abmahner: Rechtsanwaltskanzlei Negele - Zimmel - Greuter - Beller
Forderungsgrund: Lizenzschädigung aus Urheberrechtsverletzung :?:
Forderungshöhe: 1.000,00 EUR


Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung fehlen!


Empfehlung:
  • 1. Nicht zahlen!
    2. Vollmacht + detaillierte Rechnungsaufstellung nochmals anfordern
    3. Sollte dieses erneut nicht erfolgen, Beschwerde beim
    VZBV + BDIU


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


New!


740 Euro Vergleichsschreiben von Debcon 23.07.2013:
(Vollmacht:
  • 1. media und more GmbH & Co. KG
    2. Belirex Berliner Lizenzrechte
    3. Savoy Film GmbH
    4. INO GmbH
    5. MIG Film GmbH
- ehemals NZGB):



Musterschreiben:

Bild



Inhalt:

Debcon äußert ein gewisses Unverständnis sowie drückt eine Unakzeptanz aus, dass man die
1.000 Euro nicht zahlen will. Dennoch, mit Rücksprache beim Vollmachtgeber, gibt es
entgegenkommendes Angebot:
  • 1. Vergleichszahlung 740,- €
    oder
    2. Gerichtliche Schritte mit dem abschließenden Hinweis:
    => bei Widerspruch MB = sofort Klage!


AW3P: Warum MB und nicht sofort Klage?

Die Antwort ist recht einfach: weil es einfacher ist!

Mahnbescheide sind schnell und kostengünstig zu beantragen. Klagen sind es nicht.
Abgesehen davon ist die Zahl derjenigen, die auf einen Mahnbescheid hin zahlen
recht gut.

Macht Euch immer klar: Die Bearbeitung von Filesharingfälle ist "AW-Systemgastronomie".
Es geht darum, mit dem geringstmöglichen Aufwand die größtmögliche Erledigungsquote
zu erreichen. Klagen halten da, weil langwierig und gelegentlich riskant, nur auf.



Empfehlung:
  • 1. Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
    2. Sollte schon Widerspruch eingelegt worden sein, muss -kein- neuer versendet werden.
    Abheften und gut.

__________________________

eBook: WegweiserInkasso

__________________________




Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)


Neustes Schreiben von Debcon 10.10.2013:
Nach widersprochenem Mahnbescheid:
Sofortige Zahlung in Höhe von EUR 250,00
bzw. EUR 175,00
(gern auch in Raten);
Verzicht auf weitere Kosten oder Maßnahmen -
wenn nicht Klage! (Abtretung Baek-Law RAe):




Musterschreiben:

Bild



Inhalt:
  • RA Wulf wurde durch das zuständig Mahngericht über den eingelegten Widerspruch
    gegen den Mahnbescheid unterrichtet
  • In Absprache und ausdrücklichen Einverständnis von RA Wulf, wendet sich Debcon
    direkt an den Betreffenden
  • letztmalige Gelegenheit; Pauschalbetrag: EUR 250,00 oder EUR 175,00 (auch gern in Raten)
  • Bei Zahlung keiner weitere Kosten
  • Bei Ablehnung wird Debcon - ohne weitere Ankündigung - die Durchführung des
    streitigen Verfahren beantragen


Man sollte, wenn man nicht vorhat zu zahlen:
  • Schreiben archivieren
  • Keine Panik; keine Reaktion; auch kleine Spaßangebote von 0 Euro!
  • Beim tatsächlichen Eintreffen der Klageschrift sofort einen Anwalt beauftragen!







Was bisher geschah (Abtretung Baek-Law)!:

  • Debcon 17.09.2013: Nach widersprochenem Mahnbescheid:
    Sofortige Zahlung oder in Raten, wenn nicht - Klage!
[/size]


  • Debcon 11.06.2013: Vertrauliche Bitte um ein Vergleichsangebot “X“
    nach widersprochenem Mahnbescheid
[/size]


  • Debcon mit abgetretenen Forderungen von BAEK-LAW!
[/size]


  • Gedanken zum MB unterm Weihnachtsbaum (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • Neues Debcon-Schreiben vom 27.12.2012 (Abtretung Baek Law)
[/size]


  • News: Debcon beantragt 2 Mahnbescheide für
    ein und denselben Abmahnfall (Abtretung Baek Law)!?
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  • Debcon nach eingelegtem Widerspruch gegenüber dem MB:
    Huch, wir können gar nicht verstehen, das Sie widersprochen haben?
    (Abtretung Baek Law)
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  • Neues Debcon Schreiben 21.02.2013:
    Gibt es eine Zukunft für die Vergangenheit?
    (Abtretung Baek-Law)
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  • Neues Debcon Schreiben 14.03.2013:
    Forderungsschreiben an die ermittelten “Unbekannt verzogenen“
    (Abtretung Baek-Law)
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  • Neuste Debcon Schreiben April 2013:
    "Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln" und
    "VIER gewinnt ..." (Abtretung Baek-Law)
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  • Neuste Schreiben Debcon - 13.05.2013
    1. Hoffen ist schlechter Ersatz für falsches Handeln.
    2. Auskunft § 34 BDSG
    (Abtretung Baek-Law)
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eBook: Wegweiser Inkasso!



F.A.Q Debcon



!

Danke an alle für die Bereitstellung ihrer Schriftsätze!


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Veröffentlichte U+C Entscheidungen.



Debcon-Helden zwischen Vergleich, Versäumnis und Anerkenntnis!?!

trester
Beiträge: 37
Registriert: Dienstag 10. Mai 2011, 19:55

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1415 Beitrag von trester » Montag 23. Dezember 2013, 18:04

Veröffentlichte U+C Entscheidungen.
Hallo Steffen,

vieleicht solltest Du darauf hinweisen, dass diese "Fälle" auf der Homepage von U+Consorten veröffentlicht wurden.

4 x Versäumnisurteil
3 x Vergleich (so wie es aussieht, ohne Anwalt)
1 x Anerkennungsurteil

..in allen Fällen scheint zu gelten, wer zum Gericht (als Beklagter) ohne Anwalt geht, ist selbst schuld. Oder wie meine Großmutter immer sagte "Wer mit dem Teufel Suppe ißt, muss einen langen Löffel haben."

Abgesehen davon, dass kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, ohne anschließend auch zu zahlen.


Aber so kennen wir unseren "Freund U" frech behauptet ist halb bewiesen. (Das klappt nicht nur bei Kölner Richtern)

Frohe Weihnachten

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1416 Beitrag von fiesthies » Montag 23. Dezember 2013, 20:15

vieleicht solltest Du darauf hinweisen, dass diese "Fälle" auf der Homepage von U+Consorten veröffentlicht wurden.
so wie ich Steffen mittlerweile einschätze(n) (kann), sollte dies ein evtl. Wink mit dem öüöäö sein...

Sollte ich mich (bezgl. seiner "Urteils-Veröffentlichung") irren, wird sich Steffen dementsprechend wohl äussern :ty

gruß
fiesthies

Micky
Beiträge: 18
Registriert: Samstag 25. Februar 2012, 15:13

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1417 Beitrag von Micky » Montag 30. Dezember 2013, 23:10

Nochmal ne Frage zu dem Güfa Zeichen. Wie könnte man denn heraus finden in wie weit die rechte an die Güfa abgegeben wurden?
Könnte ich einen Anwalt beauftragen der wiederrum forscht das nach?
Ich wurde bereits wie gesagt gerichtlich verurteilt... habe aber nun das Güfa Logo auf dem Cover des angeblich gedownloadetem Film gesehen. Nun wäre es ja interessant zu wissen ob der angebliche rechteinhaber ÜBERHAUPT das Recht dazu hatte oder ob diese Rechte nun nicht bei der Güfa lagen!? Wenn dem so ist bekäme ich wohl mein Geld zurück da dies dann ja Betrug wäre!
Hat jemand ne Ahnung wie sowas heraus zu finden ist!?

bastler
Beiträge: 95
Registriert: Donnerstag 3. Dezember 2009, 19:56

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1418 Beitrag von bastler » Montag 30. Dezember 2013, 23:31

[quoteem]4 x Versäumnisurteil
3 x Vergleich (so wie es aussieht, ohne Anwalt)
1 x Anerkennungsurteil[/quoteem]
Ich würde das mal so interpretieren:
4X zu Faul sich zu wehren
jkj:s_;
3x Eingeknickt, ob nun mit oder Ohne Anwalt, geht nicht direkt hervor.
:evil:
1 mal Völlig eingeknickt. :evil: :evil: :evil:
Was hat das mit dem Anwalt zu tun.
Ich muss wissen wie meine Juristischen Kenntnisse und meine Argumente sind.
Habe ich keine Ahnung, ist natürlich ein Anwalt die Beste Idee.!!!!
Wer aber der Meinung ist, sattelfest zu sein, ist es ein elementares Menschenrecht, ( außer in de) sich selbst zu verteidigen.
So steht es auch in der Menschenrechtskonfession.
Einer der wenigen Staaten, die sich ab Landgericht , nicht daran halten, ist die BRD. Leider.
:Y
Nun darf jeder, sich selbst seine Meinung bilden.


MfG
.:::;;

.

zauberlehrer
Beiträge: 14
Registriert: Donnerstag 14. März 2013, 18:37

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1419 Beitrag von zauberlehrer » Dienstag 31. Dezember 2013, 16:46

Also ich kann dazu nur sagen, dass ich (3 Abmahnungen, (Sampler)) mir einen Anwalt genommen habe. Dieser hat 150€/Fall verlangt und mir persönlich hat es gut getan...
Er hat Schreiben formuliert, die ich so nicht hätte verfassen können. Schon wegen des fehlenden Juristenwissens.
Musterschreiben sind halt nicht fallbezogen und wirken daher nur bis zu einem gewissen Punkt.
Dazu muss ich allerdings sagen:
2x N+L und 1x BaekLaw (jetzt bei Debcon)
und alle drei verjähren heute, so dass das Silvesterfest doppelt genossen werden kann!
(Sofern kein Mahnbescheid beantragt wurde, der noch nicht zugestellt wurde!)
Wie weit es ohne gekommen wäre vermag ich nicht zu prognostizieren, aber es ist scheinbar nicht schlimmer gekommen, als angenommen.
So kam es auch zu keiner weiteren Zahlung an den Anwalt.
Werbung für diesen mache ich hier jedoch nicht. Gern stelle ich die Schreiben Steffen auf Wunsch zur Verfügung (Bitte dann PN).

Jeder sollte sich halt überlegen, was er tut. Wenn man sich einen Anwalt nimmt kostet dieser, daher nur einen Anwalt dem man vertraut.
Und: Nein! Ich bin nicht unschuldig!
Daher ist auch vor Gericht nicht dagegen zu argumentieren und es wäre sicherlich teurer als 150€, selbst bei Vergleichen.
Ich kann noch dazu raten eine Fallpauschale zu vereinbaren, dann ist sämtliche Korrespondenz bezahlt.
Es macht wenig Sinn (mMn) einen Anwalt zu bezahlen, wenn die Vergleichssumme geringer ist.
Da ich nun auch noch wegen einer Top100 abgemahnt wurde (Ich kaufe seitdem übrigens nur noch) ging meine Überlegung auch dahin, dass die Klagebereitschaft bei Abgemahnten mit Anwalt scheinbar geringer ist und keine weiteren nachkommen.

[hätte, wäre, wenn...]
Aber: Nun ist es überstanden...!, Alle Abmahnungen sind aus 2010
Ich bin mal optimistisch!

Daher Wünsche ich Euch viel Erfolg im Jahre 2014
und denen die es auch überstanden haben Herzlichen Glückwunsch!

@Steffen:
Dir danke ich besonders, da diese Seite mir Mut gemacht hat und auch davor bewahrt hat einfach zu bezahlen was gefordert wurde.
Mach bitte weiter mit dieser Seite! Du machst tolle Arbeit und es ist sicherlich viel Arbeit!!!

Schöne Grüße aus der Hauptstadt

Sapralott12
Beiträge: 1
Registriert: Mittwoch 1. Januar 2014, 21:16

Re: Forderungen von der Debcon GmbH

#1420 Beitrag von Sapralott12 » Donnerstag 2. Januar 2014, 00:24

Hallo Community,

weiß jemand wie sich ein od. auch mehrere MB zur gleichen Sache auf die VJ auswirkt ?
Habe nämlich am 31.12. einen 2. MB bekommen. Der 1. MB kam im Ende Juli 2013.
Die ursprüngliche Abmahnung in dieser Sache datierte vom 15.07.2010.

VG

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