Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Tempomat
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3621 Beitrag von Tempomat » Sonntag 15. Dezember 2013, 09:30

Hallo,

ich habe Gestern auch Post von WF bekommen, es geht um eine Folge einer aktuellen US Serienstaffel.

Die geforderte Summe beläuft sich auf etwa 500 Euro, 1xx für die Kanzlei, 300 Schadensersatz.

Meine Frage, da das die erste Abmahnung ist die ich jemals bekommen habe: Ist es gängiges Vorgehen von WF immer nur einzelne Folgen abzumahnen, selbst wenn sie Beweise und Logs für mehrere haben? Um quasi erstmal zu schauen wie der Betroffene reagiert? Oder wird, wenn Logs vorhanden, direkt alles abgemahnt zu dem sie etwas in der Hand haben?

Gibt's da eventuell Erfahrungsberichte von Leuten bzw. Meinungen? Habe diesbezüglich bis jetzt im Internet nicht Viel gefunden.

Vielen Dank.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3622 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Dezember 2013, 10:04

Hallo Tempomat,

wir müssen hier vom UrhG und den Möglichkeiten ausgehen. Eine UrhR-Verstoß stellt einen Verstoß eines absoluten Rechts dar. Einmal gibt es -keine- Stelle im UrhG wo steht, das verschieden Ansprüche zusammenfasst werden müssen, andermal kann jeder Verstoß einzeln geltend gemacht bzw. geahndet werden. Hier von einer uneingeschränkten Anwendung der so genannten “Kerntheorie“ (z.B. mod. UE deckt alle im Kern gleiche Verstöße uneingeschränkt ab) auszugehen, kann fatale Folgen haben. Das heißt, ich -kann- meine mod. UE zwar erweitern oder bezüglich andere Serien/Staffeln/Folgen vorbeugende mod. UE’s abgeben, aber theoretisch kann jeder einzelne UrhR-Verstoß - jede einzelne Folge - separat abgemahnt werden.

Das bedeutet, WF -könnte- jede geloggte sowie verauskunftete TV-Serie -separat- abmahnen. Mir persönlich sind aber resultierend Folgeabmahnungen z.B. 1. Abmahnung: “RI 1, Serie X, Staffel 1, Folge 3“, 2. Abmahnung (später): “RI 1, Serie X, Staffel 1, Folge 6“, noch nicht bekannt.

Natürlich werden vorhandene Logs bei gerichtlichen Klärungen mitverwendet, um zu beweisen, das die ermittelten UrhR-Verstöße auch tatsächlich vom verauskunfteten Anschluss ausgingen. Je mehr Ermittlungsdaten, desto schwieriger die (Ausrede-)Diskussion.

VG Steffen

Tempomat
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3623 Beitrag von Tempomat » Sonntag 15. Dezember 2013, 10:15

Steffen hat geschrieben:Hallo Tempomat,
Natürlich werden vorhandene Logs bei gerichtlichen Klärungen mitverwendet, um zu beweisen, das die ermittelten UrhR-Verstöße auch tatsächlich vom verauskunfteten Anschluss ausgingen. Je mehr Ermittlungsdaten, desto schwieriger die (Ausrede-)Diskussion.
VG Steffen
Erst einmal Danke für die schnelle Antwort. Meinst du mit gerichtliche Klärung einen eventuellen zukünftigen Rechtsstreit vor Gericht zwischen dem Abgemahnten und WF? Oder den initialen Gerichtsbeschluss, den WF ja braucht, um überhaupt an die IP Adressen heranzukommen?

Habe ich das korrekt verstanden, dass, falls WF mehrere Logs gegenüber der abgemahnten Person in der Hand hätte, diese direkt in einem Brief angemahnt worden wären? (Bezogen auf Erfahrungsberichte und wie das normal abläuft. Dass WF, rechtlich gesehen, alles einzeln abmahnen kann, ist mir klar)? Vielen Dank.

2012
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3624 Beitrag von 2012 » Sonntag 15. Dezember 2013, 10:25

Januar 2011 habe ich eigentlich 2 Abmahnungen, für 2 Filme, kurz hintereinander bekommen. Die aktuellen Abmahnungen beziehen sich aber nur noch auf einen Film.

Bei dem aktuellen Brief handelt es sich dann um Nr. 5 - Klageverfahren abgeschlossen, Einleitung Gerichtsverfahren für den 20.12 - So ist es korrekt. Für meine Vorgehensweise habe ich mich ja schon 2011 hier schlau gemacht.

Was ich nicht verstehe, wie kann man für Serienfolgen, im Fall Tempomat, abmahnen? So ziemlich jede ausgestrahlte Folge, egal ob deutsch, oder US, kann kurze Zeit später online angeschaut werden. Meistens sogar auf der HP des Senders, egal ob ABC, HB usw. Also sind ausgestrahlte Folgen für jeden frei zugänglich. Und die gängigen Browser Addons, um US Folgen zu streamen, sind nach meinem Wissen auch nicht illegal und werden überall bei Chip, PC-Welt, usw. angeboten.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3625 Beitrag von Steffen » Sonntag 15. Dezember 2013, 11:30

[quoteemTempomat]Meinst du mit gerichtliche Klärung einen eventuellen zukünftigen Rechtsstreit vor Gericht zwischen dem Abgemahnten und WF? Oder den initialen Gerichtsbeschluss, den WF ja braucht, um überhaupt an die IP Adressen heranzukommen?[/quoteem]
Wenn ich nur eine Folge abmahne, Klage erhebe, wenn der Betreffende nicht zahlt, natürlich macht es mehr her, wenn ich als Kläger noch weitere Verstöße in Hinterhand habe. Ob es aber bei dir der Fall ist, weiß ich nicht. Es ging auch nur um diene theoretische Fragen.

[quoteemTempomat]Habe ich das korrekt verstanden, dass, falls WF mehrere Logs gegenüber der abgemahnten Person in der Hand hätte, diese direkt in einem Brief angemahnt worden wären?[/quoteem]
Können, müssen aber nicht, bis hin, das ich nicht weiß, wie es in deinem Fall aussieht. Man könnte, wenn man wirklich Logs für mehrere Folgen einer Staffel in Hinterhand hätte,
  • nur eine Folge abmahnen
  • mehrere Folgen in Einer abmahnen
  • jede Folge separat abmahnen


[quoteem2012]Was ich nicht verstehe, wie kann man für Serienfolgen, im Fall Tempomat, abmahnen? So ziemlich jede ausgestrahlte Folge, egal ob deutsch, oder US, kann kurze Zeit später online angeschaut werden. Meistens sogar auf der HP des Senders, egal ob ABC, HB usw. Also sind ausgestrahlte Folgen für jeden frei zugänglich. Und die gängigen Browser Addons, um US Folgen zu streamen, sind nach meinem Wissen auch nicht illegal und werden überall bei Chip, PC-Welt, usw. angeboten.[/quoteem]
Wir reden hier -nicht- von Streaming, sondern von UrhR-Verstößen in P2P-Tauschbörsen. Und das Herunterladen/Anbieten eines urheberrechtlichen Werkes ist strafbar. Man macht hier ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis bzw. ohne einer erworbenen Lizenz des Urhebers -anderen- öffentlich zugänglich. Sorry, ich mache die Gesetze nicht.

Bsp. Irrglauben

Ich kann mit meinem Recorder TV-Serien aufnehmen und bis zum Erbrechen anschauen. Ich darf aber diese aufgenommene TV-Serie -nicht- in einer P2P-Tauschbörse einstellen, herunterladen und/oder/bzw. gleichzeitig anderen anbieten - ohne Erlaubnis oder Lizenz des Urhebers.

VG Steffen



.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Verfügung eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

.
.
.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

asb
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3626 Beitrag von asb » Dienstag 17. Dezember 2013, 21:15

Hallo,

ich würde gerne noch einmal auf meinen vorherigen Post aufmerksam machen und die darin enthaltenen Fragen erneut stellen, da ich langsam ein wenig in Zeitdruck gerate. Ich danke im Voraus.
[quoteem="asb"]Schönen guten Abend,

ich bin vor kurzem ebenfalls Opfer einer WF Abmahnung geworden und habe ein paar Formatierungsfragen bezüglich der hier zu findenden mod.UE. Ich wäre für eine Klarstellung folgender Dinge äußerst dankbar:

1. Die Abmahnung bezieht sich auf mehrere streitgegenständliche Werke, Episoden derselben TV-Serie und Staffel. Im mod.UE-Entwurf befindet sich in der selben Zeile der Streitgegenstandsauflistung ein Komma, was im Schreiben von WF nicht der Fall ist. Deren Satzkonstruktion sieht wie folgt aus:
...wir sind dazu berechtigt, Schadensersatzforderungen... an den Werken:

Streitgegenständliches Werk 1
Streitgegenständliches Werk 2
Streitgegenständliches Werk 3
usw.

geltend zu machen.
Würde ich der Formatierung in der mod.UE folgen käme nach dem letzten Gegenstand ein Komma, was für den weiteren verlauf des Satzes grammatikalisch auch Sinn macht. Da ich jedoch befürchte, dass WF aufgrund deren Konventionen dieses Komma als Teil des letzten Streitgegenstandstitels anerkennen könnte zweifle ich daran wie ich vorgehen soll. Mein Verstand sagt 'kein Komma', aber sicher bin ich mir nicht.

2. Das Schreiben nennt keine Email-Adresse des Ansprechpartners, nur eine URL zur WF Webseite. Auf dieser wiederum findet sich nur eine generische "web@"-Adresse. An wen kann ich die mod.UE-Email schicken?

3. Anschreiben "per Email" und "Einwurf Einschreiben". Sind die Texte im Briefkopf beizubehalten oder müssen diese unter Gewissen Umständen - abgesehen von nicht verwendeten Sendungsarten - modifiziert/entfernt werden?

Ich bin Ihnen sehr dankbar dafür, dass Sie dieses Forum und Ihr Wissen kostenlos zur Verfügung stellen.[/quoteem]

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3627 Beitrag von muensteraner » Dienstag 17. Dezember 2013, 21:18

Würde ich der Formatierung in der mod.UE folgen käme nach dem letzten Gegenstand ein Komma, was für den weiteren verlauf des Satzes grammatikalisch auch Sinn macht. Da ich jedoch befürchte, dass WF aufgrund deren Konventionen dieses Komma als Teil des letzten Streitgegenstandstitels anerkennen könnte zweifle ich daran wie ich vorgehen soll. Mein Verstand sagt 'kein Komma', aber sicher bin ich mir nicht.
du denkst nicht, dass du keine Antwort bekommst, weil die Leute den Eindruck haben, du willst uns hier verschaukeln ? Es ist wohl nicht dein Ernst hier zu fragen wo du ein Komma setzen musst, dass es grammatikalisch korrekt ist ? jkj:s_;

Hoffst du damit bei der Klage mit Schuldunfähigkeit durchzukommen, weil du beim Tatzeitpunkt geistig unzurechnungsfähig warst ? Dann macht der Post Sinn.

Prince
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3628 Beitrag von Prince » Freitag 20. Dezember 2013, 03:38

Guten Tag liebes Forum :)

Ich habe eine Abmahnung (Film, 956€) im Frühling 2011 bekommen, und bin vor 3-4 Monaten beim Punkt 5 (Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen) angekommen. Ein Mahnbescheid oder irgendein anderes Schreiben kam seitdem von W/F nicht. Wenn ich es richtig berechne und wenn nichts mehr kommt, stehe ich somit kurz vor der Verjährung (am 31.12.2013), habe ich Recht? Wenn nichts mehr von W/F kommen sollte, muss ich nach dem 01.01.2014 mich mit W/F in Kontakt setzen und evtl. die Verjährung bestätigen lassen?

Wünsche allen schöne Feiertage! ;)

frommeropfer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3629 Beitrag von frommeropfer » Freitag 20. Dezember 2013, 09:19

Leider falsch.
Es sind das laufende plus 3 Jahre, also Verjährung zum 31.12.2014 (wenn kein Mahnbescheid kommt).

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3630 Beitrag von Steffen » Freitag 20. Dezember 2013, 09:40

[quoteemasb]Ich bin Ihnen sehr dankbar dafür, dass Sie dieses Forum und Ihr Wissen kostenlos zur Verfügung stellen.[/quoteem]

Komma oder kein Komma, das ist hier die Frage

Ich sag‘mal so ... um eine Fülle von supi wichtigen Fragen zu ersparen, wurden eine Menge an Hinweisen zur Anwendung des Musterschreibens beigefügt. So auch, wie man ab mehrere Titel verfahren kann und sollte. Und da AW3P die “Ur“-mod. UE (seit 2007) als Musterschreiben anbietet, diese in Kooperation mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs auf den Stand der Dinge hält, sollte Dein Verstand sagen, das wir wahrscheinlich wissen,was wir da anderen bereitstellen. Wenn nicht, dann würde ich sie eher nicht verwenden!


Keine E-Mail Adresse?

Ich sag‘mal so ... dann sollte man einmal mehr Dr. Google bemühen. Aber, da bald Weihnachten ist: info@waldorf-frommer.de.


Anschreiben "per Email" und "Einwurf Einschreiben".

Ich sag‘mal so ... »liest du noch, oder fragst du schon?« Auch hier wird man fündig, wenn man sich die Nutzungs- und Ausfüllhinweise durchliest. Aber auch hier zählt wie überall, keinen Plan, dann musst du dir einen Anwalt nehmen.

Mehr sog i net.



[quoteemPrince]Ich habe eine Abmahnung (Film, 956€) im Frühling 2011 bekommen, und bin vor 3-4 Monaten beim Punkt 5 (Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen) angekommen. Ein Mahnbescheid oder irgendein anderes Schreiben kam seitdem von W/F nicht. Wenn ich es richtig berechne und wenn nichts mehr kommt, stehe ich somit kurz vor der Verjährung (am 31.12.2013), habe ich Recht? Wenn nichts mehr von W/F kommen sollte, muss ich nach dem 01.01.2014 mich mit W/F in Kontakt setzen und evtl. die Verjährung bestätigen lassen?[/quoteem]

Ich sag‘mal so ... wenn man die Optionen PN und E-Mail nicht beherrscht, dann tut es mir leid.

:Y

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen,
werden keine konkreten Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
[/b]
CHIP.de - Praxistipp: Verjährung einer Filesharing-Abmahnung - so lange dauert’s

Ansonsten gilt,

Wie es bei jedem nun konkret aussieht, das muss ein Anwalt abklären!

VG Steffen

Donald
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3631 Beitrag von Donald » Freitag 20. Dezember 2013, 10:00

Sag mal Steffen,


Dieter Hildebrandt zählt nicht rein zufällig zur Verwandschaft??? :l,

irgendwie meine ich eine kleine genetische Übereinstimmung herauslesen zu können , schmunzel

Steffen hat geschrieben:[quoteemasb]Ich bin Ihnen sehr dankbar dafür, dass Sie dieses Forum und Ihr Wissen kostenlos zur Verfügung stellen.[/quoteem]

Komma oder kein Komma, das ist hier die Frage

Ich sag‘mal so ... um eine Fülle von supi wichtigen Fragen zu ersparen, wurden eine Menge an Hinweisen zur Anwendung des Musterschreibens beigefügt. So auch, wie man ab mehrere Titel verfahren kann und sollte. Und da AW3P die “Ur“-mod. UE (seit 2007) als Muster-schreiben anbietet, diese in Kooperation mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs auf den Stand der Dinge hält, sollte Dein Verstand sagen, das wir wahrscheinlich wissen,was wir da anderen bereitstellen. Wenn nicht, dann würde ich sie eher nicht verwenden!


Keine E-Mail Adresse?

Ich sag‘mal so ... dann sollte man einmal mehr Dr. Google bemühen. Aber, da bald Weih-nachten ist: info@waldorf-frommer.de.


Anschreiben "per Email" und "Einwurf Einschreiben".

Ich sag‘mal so ... »liest du noch, oder fragst du schon?« Auch hier wird man fündig, wenn man sich die Nutzungs- und Ausfüllhinweise durchliest. Aber auch hier zählt wie überall, keinen Plan, dann musst du dir einen Anwalt nehmen.

Mehr sog i net.



[quoteemPrince]Ich habe eine Abmahnung (Film, 956€) im Frühling 2011 bekommen, und bin vor 3-4 Monaten beim Punkt 5 (Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen) angekommen. Ein Mahnbescheid oder irgendein anderes Schreiben kam seitdem von W/F nicht. Wenn ich es richtig berechne und wenn nichts mehr kommt, stehe ich somit kurz vor der Verjährung (am 31.12.2013), habe ich Recht? Wenn nichts mehr von W/F kommen sollte, muss ich nach dem 01.01.2014 mich mit W/F in Kontakt setzen und evtl. die Verjährung bestätigen lassen?[/quoteem]

Ich sag‘mal so ... wenn man die Optionen PN und E-Mail nicht beherrscht, dann tut es mir leid.

:Y

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen,
werden keine konkreten Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
[/b]
CHIP.de - Praxistipp: Verjährung einer Filesharing-Abmahnung - so lange dauert’s

Ansonsten gilt,

Wie es bei jedem nun konkret aussieht, das muss ein Anwalt abklären!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3632 Beitrag von Steffen » Freitag 20. Dezember 2013, 10:05

Die Kanzlei “Weiß und Partner“ berichtet über eine Entscheidung des AG München
vom 04.01.2013 mit dem Aktenzeichen 155 C 22168/12.


Die Kanzlei “Weiß und Partner“ schreibt: (...) Das Gericht setzt sich dabei der
Kritik aus, da es kein Rechtsmissbrauch bzw. treuwidriges Abmahnverhalten erkennen
konnte, obwohl der Unterlassungsanspruch über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren
nicht verfolgt wird. Stattdessen wird die Verjährungsfrist nahezu ausgeschöpft,
um kurz vorher ausschließlich die finanziellen Forderungen gerichtlich geltend
zu machen. Es stellte sich daher die Frage, ob es der Rechteinhaberin tatsächlich
um die Durchsetzung ihrer Rechte (insbesondere des urheberrechtlichen Unterlassungs-
anspruchs) gegangen ist, oder ob ausschließlich finanzielle Vorteile beansprucht
werden sollen und die Urheberrechte dabei nur als Mittel zum Zweck fungieren.

Das AG München hielt eine solche - ausschließlich auf die finanziellen Vorteile
gerichtete - Rechtewahrnehmung für rechtmäßig. (...)

Kurzer Ablauf
  • - Abmahnung 2009
    => keine Reaktion
    - 04/2010 Folgeschrieben
    => mod. UE + nicht zahlen
    -12/2010 Klage
Die Kanzlei “Weiß und Partner“ weiter, (...) dass das AG München insofern kein
treuwidriges Verhalten der Klägerin annehmen wollte. Insbesondere sei es nicht
zu beanstanden gewesen, dass die Rechteinhaberin ihren Anspruch kurz vor Ablauf
der Verjährungsfrist geltend gemacht habe. Die Klägerin hat nämlich zur Begründung
vorgetragen, dass sie bei der Beklagten keine weiteren Rechtsverstöße festgestellt
habe. Daher sei ihr Anspruch auf die streitgegenständlichen finanziellen Forderungen
begrenzt und somit ihren Unterlassungsanspruch über einen längeren Zeitraum nicht
weiter verfolgt. Diese Begründung konnte das Gericht überzeugen. Dass die Klägerin
vordergründig aufgrund eines Gebührenerzielungsinteresses gehandelt hat, wurde vom
AG München verneint. (...)

___________________

Quelle: http://www.ptext.de/
Link: http://www.ptext.de/nachrichten/treuwid ... ung-712907
______________________________




Fazit AW3P:

Wie dem § 101 UrhG i.V.m. den §§ 195, 199 BGB zu entnehmen ist, unterliegen die
Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen der Verjährung, wenn er nicht vor Ablauf
der Verjährungsfrist eingeklagt oder in sonstiger Weise vor der Verjährung bewahrt
worden ist. Der Anspruch kann nur verjähren, wenn er vor dem Eintritt der
Verjährung nicht bereits erloschen ist. Punkt.

Prince
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3633 Beitrag von Prince » Samstag 21. Dezember 2013, 16:10

Steffen hat geschrieben: Ich sag‘mal so ... wenn man die Optionen PN und E-Mail nicht beherrscht, dann tut es mir leid.

:Y

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das LG Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen,
werden keine konkreten Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
[/b]
Verstehe. Da habe ich wirklich etwas übersehen :o Sorry!

Moorer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3634 Beitrag von Moorer » Sonntag 22. Dezember 2013, 21:42

Schönen guten Tag! Ich habe eine Abmahnung wegen filesharing erhalten, besser gesagt der Anschlussinhaber. Nun ist das große Problem, dass der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben möchte, da er es nicht war, sondern ich. Ich weiß, dass der Inhaber eine gewisse Aufsichtspflicht/Belehrungspflicht hat, allerdings wohnt der Anschlussinhaber nicht mehr in der Wohnung.

Ist es nun irgendwie möglich, durch einen Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung so umschreiben zu lassen, dass ich als Dritter es über diese Internetleitung war und ich unterschreiben muss?

Benötige dringend eure Hilfe...

Grüße

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3635 Beitrag von muensteraner » Sonntag 22. Dezember 2013, 21:45

du hast es ja schon geschrieben. Anwalt beauftragen. Selbst herumdoktern ist in so einem Fall nicht geraten. Alles was du unternimmst kann sich negativ für sich oder den Anschlussinhaber auswirken wenn es fehlerhaft ist.

Moorer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3636 Beitrag von Moorer » Sonntag 22. Dezember 2013, 23:03

Nun weiß ich aber nicht, ob selbst ein Anwalt sowas hinbekommt, oder ob das nicht rechtens ist...

muensteraner
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3637 Beitrag von muensteraner » Montag 23. Dezember 2013, 07:52

Es war schon ****** Filesharing über einen Anschluss zu betreiben, der nicht auf deinen Namen läuft. Dass du jetzt versuchst die Anwaltskosten zu sparen und damit möglicherweise den Anschlussinhaber richtig in die ****** reißt, bestätigt das nur. Es gibt in so einem Fall keine Diskussion. Anwalt und mit den besprechen, wie man den Betroffenen aus dem Mist heraushalten kann. Und wenn es halt nicht anders geht Schuld übernehmen und zahlen.

Moorer
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3638 Beitrag von Moorer » Montag 23. Dezember 2013, 10:42

Ich glaube du missverstehst mich.
Ich bin mir meiner Schuld bewusst. Ich bin mir auch nicht sicher, wo du liest, dass ich Anwalstkosten sparen möchte, da ich oben schon erwähnt habe, ob es möglich ist, es durch einen Anwalt so modifizieren zu lassen.
Vielleicht hast du den Punkt meiner Frage nicht ganz verstanden und ich stelle sie noch einmal:

Kann mir ein Anwalt die Unterlassungserklärung so umschreiben, dass ich anstelle des Anschlussinhabers die Schuld gestehe und das wichtigste: ich unterschreiben muss ?


Grüße

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3639 Beitrag von Steffen » Montag 23. Dezember 2013, 10:47

Hallo @muensteraner,

bitte die Frage genauer lesen und weniger Fäkalsprache. Danke.


[quoteemMoorer](...) , allerdings wohnt der Anschlussinhaber nicht mehr in
der Wohnung. (...)[/quoteem]

Hallo @Moorer ,

Wir haben hier doch den Fall, wo ein Forum an die Grenzen des
Machbaren stößt.
  • 1. Wissen wird nicht alles on Detail
    2. Müssen wir uns auf das Gepostete verlassen
    3. Betritt man eine komplizierte Rechtsfrage: AI nein (Ausgezogen
    und weiter, wie, was?), Filesharer ja “Täter-Coming out“
Wir haben doch hier den Fall oder Konstellation, das man sich erst
mit etwas auseinandersetzt, wenn man mit den Konsequenzen der
"Faulheit" konfrontiert wird. Nämlich, AI zieht irgendwann aus, der
Anschluss hingegen wird aber nicht beim Provider auf den neuen
Benutzer umgemeldet. Entweder bewusst, das man sagt, ich bleibe
weiter AI, du zahlst oder einfach aus Bequemlichkeit (vlt. auch aus
Unkenntnis). Auch spielt eine Rolle, war der AI vor und nach dem
Log ausgezogen usw.

Internet = Vertrag, Vertragsänderungen wir ein anderer Vertragspartner,
Umzug = meldepflichtig! Das bedeutet der gemeldete und beauskunftete
AI erhält die Abmahnung!

Jetzt wird es erst kompliziert, denn niemand kennt die Vereinbarungen
zwischen dem ausgezogenen AI und Deinereiner. Hier sollte man sich
schon den Rat eines Anwalts einholen. Und Du kannst den Anschluss
sowieso nicht ummelden, nur der AI als juristische Person und Vertrags-
partner des Providers.

Sicherlich sollte der AI schnellstmöglich den Anschluss ummelden
(einfach und unkompliziert) / bzw. kündigen (hier wird es komplizierter,
da Umzug in der Regel kein (Sonder-)Kündigungsgrund wäre); Du erklärst
die Situation dem Abmahner mittels Dreizeiler und gibst eine mod. UE
auf Deinen Namen ab. Ob aber der AI damit aus der Sache raus ist, oder
Ihr beide letztlich gemeinsam im (Klage-)Boot sitzt - weiß ich nicht
und ist vom Abmahner abhängig.

Wo wir wieder angelangt wären, das vlt. ein Anwalt besser wäre.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#3640 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. Dezember 2013, 12:47

Gerade ‘reinbekommen:

AG München, Endurteil vom 19.12.2013, Az. 161 C 8756/11
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

VG Steffen

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