Forderungen von der Debcon GmbH / CHMIEL CONSULTING
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Innovativ, aber unbegründet -
Die U+C-Streaming-Abmahnung im Test
Die Kanzlei "Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" hat ein neues
Betätigungsfeld entdeckt: das Abmahnen von Anschlussinhabern, die sich im Wege des
Streamings Pornofilme angeschaut haben sollen. Innovativ ist dies, weil Film- und
Musikabmahnungen bislang immer auf einer Verbreitungshandlung, nicht aber auf rein
passivem Konsum der jeweiligen Inhalte (ob die betreffenden Filme urheberrechtlichen
Werkcharakter haben, wird durchaus bestritten).
Ergänzend zu den Blogbeiträgen zahlreicher internetrechtlich tätiger Kollegen soll
hier einmal die Abmahnung selbst betrachtet werden.
Gegenstand der Abmahnungen sind jeweils Filme, an denen einer The Archive AG das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht haben soll. Bei dieser Firma handelt es sich
um eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Gesellschaft bezweckt laut dem Register
Moneyhouse.ch: "den Erwerb und die Auswertung von Audio-Medien und audiovisuellen
Medien jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich" und
hat seit dem 08.11.2013 einen neuen Verwaltungsrat, bestehend aus den deutschen
Staatsangehörigen Ralf Reichert und Philipp Wiik. Letzterer ist unter der gleichen
Adresse auch für die Wiik Consulting GmbH tätig, welche passenderweise "die
Unternehmensberatung, das Projektmanagement, das Management auf Zeit sowie den Erwerb
und die Verwertung von Urheber-und anderen immateriellen Rechten" bezweckt.
Woher die Rechte der The Archive AG hergeleitet werden, steht in den Sternen, in der
Abmahnung steht es nicht.
Dem Abgemahnten wird sodann mitgeteilt, wann und unter welcher IP-Adresse der
angebliche Verstoß begangen worden sein soll. Hier stellt sich die Frage:
Wie kommen die an meine Daten?
Der einfache Teil der Antwort ist: das Landgericht Köln hat die Deutsche Telekom im
Rahmen eines Auskunftsverfahrens verpflichtet, den Rechteinhabern die Daten
derjenigen Anschlussinhaber mitzuteilen, denen die ermittelten IP-Adressen zugeordnet
waren.
Der spannendere Teil der Antwort ist: die Quelle für die IP-Adressen selbst ist
unbekannt. Zur zeit weiß niemand, ob die IP-Adressen irgendwo anders als gerade aktiv
ermittelt wurden, ob die IP-Adressen von der betroffenen Internetseite stammen (was
unwahrscheinlich ist), ob sie über dort geschaltete Werbung ermittelt wurden, oder ob
es sich - wofür einige Berichte sprechen - um die Folgen eines Virusbefalls handelt.
Sicher ist nur: die in Filesharing-Fällen übliche Ermittlung der IP-Adressen von
Anbietern ist schon deshalb nicht möglich, weil die Ermittelten nichts angeboten
haben. Damit wären wir bei der nächsten Frage:
Was werfen die mir eigentlich vor?
Anders als bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird hier keine Verbreitung, sondern "nur"
die Anfertigung einer Kopie im Wege der Zwischenspeicherung vorgeworfen. Im Klartext:
die Anschlussinhaber bzw. -nutzer sollen die Seite redtube.com aufgerufen und dort
pornografische Filme betrachtet - aber nicht dauerhaft runtergeladen! - haben. Dafür
ist es technisch notwendig, dass Teile des Films kurzzeitig im Rechner
zwischengespeichert werden.
Ist das denn verboten?
Das hängt von zwei Fragen ab: ist überhaupt eine Vervielfältigung im
urheberrechtlichen Sinne erfolgt, und wäre diese dann vom Recht auf Privatkopie
gedeckt?
Um es einfach zu fassen: nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs löst
rein technisch bedingtes Zwischenspeichern keine Ansprüche der Rechteinhaber aus.
Dies scheint auch den Verfassern der Abmahnung nicht völlig entgangen zu sein, da sie
auch behaupten, dass die Daten aus einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich
gemachten Vorlage stammen. Das klingt bedeutsam, ist aber unzutreffend. Gemeint ist,
dass irgendwelche finsteren Gestalten die Werke der The Archive AG unerlaubt auf die
Seite redtube.com gestellt haben und dass die Rechtswidrigkeit dieses Tuns für die
Besucher dieser Seite so offensichtlich ist, dass sie wissen, dass sie besser die
Finger davon lassen.
Das ist natürlich unzutreffend. Die Tatsache, dass die Seite zum einen nichts für
Minderjährige, zum anderen nichts für Menschen mit bestimmten Moralvorstellungen ist,
macht sie nicht offensichtlich rechtswidriger als die Erotikboutique in der
Fußgängerzone. Insbesondere befindet sich auf redtube.com auch die obligatorische
DMCA Notification Page, mit der Urheberrechtsinhaber Verletzungen ihrer Rechte
mittels E-Mail-Formular melden können. Und hier schließt sich der Kreis: eine Seite,
die einen Mechanismus zur Wahrung von Urheberrechten bietet, ist nicht offensichtlich
urheberrechtswidrig.
Wieso wenden sie sich dann nicht gegen die, die Filme dort eingestellt
haben?
Gegenfrage: könnte die The Archive AG dann für jeden Streamingvorgang die Überweisung
von 250,00 EUR auf ihr Schweizer Konto verlangen? Also.
Ja und hafte ich jetzt?
Das würde einen Urheberrechtsverstoß voraussetzen, der ja gerade nicht vorliegt. Läge
ein Verstoß vor, könnte man die auf der zweiten Seite unter Nr. 3 stehenden
Darlegungen zur Haftung des Anschlussinhabers noch ein wenig mit der tatsächlichen
Rechtslage vergleichen.
Habe ich mich etwa strafbar gemacht?
Nein. Der Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt nicht nur einen
Urheberrechtsverstoß voraus, sondern auch ein vorsätzliches Handeln. Wenn die
Abmahnung von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, wird dieser den Satz - Kenntnis
z.B. der Entscheidung OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
vorausgesetzt - nur zum Aufbau der Drohkulisse eingefügt haben. Eine Strafbarkeit des
Vorgangs mag - die Einzelheiten stehen noch aus - gegeben sein, aber nicht auf Seiten
der Abgemahnten. Vgl. "Wieso meldet sich den eine Schweizer Firma, wenn ich von
Deutschland aus eine amerikanische Seite besucht habe?".
Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Auf der zweiten Seite unter II.1 wird die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. In Tauschbörsenfällen gehört das dazu, vermutlich
ist deshalb auch hier eine Aufforderung eingebaut. Rechtlich ist die
Unterlassungserklärung nämlich nicht geschuldet: es gibt keine
Urheberrechtsverletzung,also kann es auch keine Wiederholungsgefahr geben. Eigentlich
logisch. Außerdem geht es hier ja nicht um die Verbreitung, durch deren Fortsetzung
weiterer Schaden droht, sondern um den einmaligen Konsum. Ein rechtliches Interesse,
dass sich der Abgemahnte den Film nicht mehr anguckt, wenn gleichzeitig
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises der DVD verlangt wird, erscheint ebenfalls
zweifelhaft. Kommen wir also zu den Zahlen.
Was rechnen die mir da eigentlich vor - muss ich das wirklich zahlen?
Vorgerechnet wird in einem (im Ergebnis die gesetzlichen Erfordernisse wohl nicht
erfüllenden) Rechenbeispiel der angebliche Schaden sowie die daraus resultierenden
Forderungen. Als Schaden werden 15,50 EUR aus der Luft gegriffen. Es darf bezweifelt
werden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer DVD an den Abgemahnten (also der
Vorteil, den die The Archive AG gehabt hätte, wenn der Abgemahnte sich das Material
vom Erotikhändler seines Vertrauens geholt hätte) so hoch liegt. Der Gewinn aus einem
legalen Download liegt vermutlich unter 2 Euro. Hier darf darauf hingewiesen werden,
dass das Einfordern überhöhten Schadensersatzes nicht nur bei Verkehrsunfallsachen
als Betrug gewertet wird.
Sodann werden Anwaltskosten aus dem angeblichen Schaden, den angeblichen Ermittlungs-
und Auskunftskosten sowie dem diffus aus § 97a UrhG übernommenen Streitwert von
1.000,00 EUR berechnet. Das ist falsch: nicht nur werden die Kosten aus dem
Schadensersatz nicht separat ausgewiesen (weil sie nur vom Täter zu zahlen sind,nicht
aber von einem Anschlussinhaber, der lediglich als Störer für die mangelnde Sicherung
oder Belehrung haftet), auch vergisst der Verfasser der Abmahnung, dass die
Ermittlungskosten nicht streitwerterhöhend wirken. Endgültig zweifelt man an der
Erstellung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, wenn für einen Verstoß, der
maximal 15,50 EUR Schaden nebst Kosten verursacht hat, einen Gegenstandswert von
1.000,00 EUR angesetzt wird. § 97a UrhG sieht eine Obergrenze für den Streitwert vor,
keinen Festbetrag!
Und nun? Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Auf S. 3 steht als letzter Satz vor der Grußformel "Die Beurteilung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten.". Das werde ich mir für meine
Schriftsätze in Streaming-Fällen merken.
Die auf der vierten Seite vorgeschlagene Unterlassungserklärung (die Fußnote 1 zu §
97a II Nr. 4 UrhG ist übrigens eine nette Idee, während die Fußnote 2 mit dem
Hinweis, dass bei Ratenzahlung je Rate 2 Euro Bearbeitungsgebühr verlangt werden,
doch arg nach Inkassounternehmen klingt) ist rechtlich nicht geschuldet. Inhaltlich
bedeutet sie quasi "ich gehe nie wieder auf anderer Leute Internetseiten, weil es
könnte ja sein, dass der Seitenbetreiber ohne mein Wissen fremdes Material verwendet,
und ich will dafür, dass diese Seite aus technischen Gründen kurz im Arbeitsspeicher
meines Rechners ist, nicht Strafe zahlen oder ins Gefängnis".
Kriege ich jetzt mein Geld zurück?
Wenn Sie schon gezahlt haben, könnten Sie Ihr Geld theoretisch nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Wenn Sie nicht gezahlt, aber einen
Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragt haben, sind die Kosten nach §
97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu erstatten. In beiden Fällen gibt es aber ein Problem: die
The Archive AG sitzt in der Schweiz. Dort zu klagen dürfte wirtschaftlich sinnlos
sein.
Eine interessante Idee wäre es natürlich, die verantwortliche Rechtsanwaltskanzlei
selbst in Regress zu nehmen. Eine erstinstanzliche Verurteilung der Kanzlei Urmann +
Kollegen zur Haftung für die Kosten eines Abgemahnten ist durch das Amtsgericht
Regensburg mit Urteil vom 05.07.2013; Az.: 4 C 3780/12, erfolgt. Ob die Angabe des
Kontos der The Archive AG in der Fußzeile der ersten Seite des Abmahnschreibens (also
dort, wo man die Angaben der Kanzlei selbst erwarten würde), eine die Haftung noch
näher legende Verflechtung indiziert, sei dahingestellt.
Fazit
Die neue Abmahnkampagne von U+C ist zwar kreativ, leidet aber unter erheblichen
rechtlichen Mängeln. Die Abgemahnten haben sich nicht strafbar gemacht, bei den
übrigen Beteiligten ist diese Frage noch offen.
____________________________________________
Autor: Rechtanwalt Malte Dedden
Allmendzeilstraße 10a
77694 Kehl
Tel.: +49-7851-994 104
Fax: +49-7851-994 122
Web: http://www.ra-dedden.de" onclick="window.open(this.href); return false;
E-Mail: dedden(@)ra-dedden.de
Quelle: Blog conle§i
Rechtsanwältin Anja Neubauer
Königswinter Str. 10
50939 Köln
Tel: 0221-3379111
Fax: 0221-3379113
E-Mail: info@neubauer-law.de
Web: http://www.neubauerlaw.de" onclick="window.open(this.href); return false;
Link: http://conlegi.de/?p=3644
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Die U+C-Streaming-Abmahnung im Test
Die Kanzlei "Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" hat ein neues
Betätigungsfeld entdeckt: das Abmahnen von Anschlussinhabern, die sich im Wege des
Streamings Pornofilme angeschaut haben sollen. Innovativ ist dies, weil Film- und
Musikabmahnungen bislang immer auf einer Verbreitungshandlung, nicht aber auf rein
passivem Konsum der jeweiligen Inhalte (ob die betreffenden Filme urheberrechtlichen
Werkcharakter haben, wird durchaus bestritten).
Ergänzend zu den Blogbeiträgen zahlreicher internetrechtlich tätiger Kollegen soll
hier einmal die Abmahnung selbst betrachtet werden.
Gegenstand der Abmahnungen sind jeweils Filme, an denen einer The Archive AG das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht haben soll. Bei dieser Firma handelt es sich
um eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Gesellschaft bezweckt laut dem Register
Moneyhouse.ch: "den Erwerb und die Auswertung von Audio-Medien und audiovisuellen
Medien jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich" und
hat seit dem 08.11.2013 einen neuen Verwaltungsrat, bestehend aus den deutschen
Staatsangehörigen Ralf Reichert und Philipp Wiik. Letzterer ist unter der gleichen
Adresse auch für die Wiik Consulting GmbH tätig, welche passenderweise "die
Unternehmensberatung, das Projektmanagement, das Management auf Zeit sowie den Erwerb
und die Verwertung von Urheber-und anderen immateriellen Rechten" bezweckt.
Woher die Rechte der The Archive AG hergeleitet werden, steht in den Sternen, in der
Abmahnung steht es nicht.
Dem Abgemahnten wird sodann mitgeteilt, wann und unter welcher IP-Adresse der
angebliche Verstoß begangen worden sein soll. Hier stellt sich die Frage:
Wie kommen die an meine Daten?
Der einfache Teil der Antwort ist: das Landgericht Köln hat die Deutsche Telekom im
Rahmen eines Auskunftsverfahrens verpflichtet, den Rechteinhabern die Daten
derjenigen Anschlussinhaber mitzuteilen, denen die ermittelten IP-Adressen zugeordnet
waren.
Der spannendere Teil der Antwort ist: die Quelle für die IP-Adressen selbst ist
unbekannt. Zur zeit weiß niemand, ob die IP-Adressen irgendwo anders als gerade aktiv
ermittelt wurden, ob die IP-Adressen von der betroffenen Internetseite stammen (was
unwahrscheinlich ist), ob sie über dort geschaltete Werbung ermittelt wurden, oder ob
es sich - wofür einige Berichte sprechen - um die Folgen eines Virusbefalls handelt.
Sicher ist nur: die in Filesharing-Fällen übliche Ermittlung der IP-Adressen von
Anbietern ist schon deshalb nicht möglich, weil die Ermittelten nichts angeboten
haben. Damit wären wir bei der nächsten Frage:
Was werfen die mir eigentlich vor?
Anders als bei Tauschbörsen-Abmahnungen wird hier keine Verbreitung, sondern "nur"
die Anfertigung einer Kopie im Wege der Zwischenspeicherung vorgeworfen. Im Klartext:
die Anschlussinhaber bzw. -nutzer sollen die Seite redtube.com aufgerufen und dort
pornografische Filme betrachtet - aber nicht dauerhaft runtergeladen! - haben. Dafür
ist es technisch notwendig, dass Teile des Films kurzzeitig im Rechner
zwischengespeichert werden.
Ist das denn verboten?
Das hängt von zwei Fragen ab: ist überhaupt eine Vervielfältigung im
urheberrechtlichen Sinne erfolgt, und wäre diese dann vom Recht auf Privatkopie
gedeckt?
Um es einfach zu fassen: nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs löst
rein technisch bedingtes Zwischenspeichern keine Ansprüche der Rechteinhaber aus.
Dies scheint auch den Verfassern der Abmahnung nicht völlig entgangen zu sein, da sie
auch behaupten, dass die Daten aus einer offensichtlich rechtswidrig öffentlich
gemachten Vorlage stammen. Das klingt bedeutsam, ist aber unzutreffend. Gemeint ist,
dass irgendwelche finsteren Gestalten die Werke der The Archive AG unerlaubt auf die
Seite redtube.com gestellt haben und dass die Rechtswidrigkeit dieses Tuns für die
Besucher dieser Seite so offensichtlich ist, dass sie wissen, dass sie besser die
Finger davon lassen.
Das ist natürlich unzutreffend. Die Tatsache, dass die Seite zum einen nichts für
Minderjährige, zum anderen nichts für Menschen mit bestimmten Moralvorstellungen ist,
macht sie nicht offensichtlich rechtswidriger als die Erotikboutique in der
Fußgängerzone. Insbesondere befindet sich auf redtube.com auch die obligatorische
DMCA Notification Page, mit der Urheberrechtsinhaber Verletzungen ihrer Rechte
mittels E-Mail-Formular melden können. Und hier schließt sich der Kreis: eine Seite,
die einen Mechanismus zur Wahrung von Urheberrechten bietet, ist nicht offensichtlich
urheberrechtswidrig.
Wieso wenden sie sich dann nicht gegen die, die Filme dort eingestellt
haben?
Gegenfrage: könnte die The Archive AG dann für jeden Streamingvorgang die Überweisung
von 250,00 EUR auf ihr Schweizer Konto verlangen? Also.
Ja und hafte ich jetzt?
Das würde einen Urheberrechtsverstoß voraussetzen, der ja gerade nicht vorliegt. Läge
ein Verstoß vor, könnte man die auf der zweiten Seite unter Nr. 3 stehenden
Darlegungen zur Haftung des Anschlussinhabers noch ein wenig mit der tatsächlichen
Rechtslage vergleichen.
Habe ich mich etwa strafbar gemacht?
Nein. Der Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 106 UrhG setzt nicht nur einen
Urheberrechtsverstoß voraus, sondern auch ein vorsätzliches Handeln. Wenn die
Abmahnung von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, wird dieser den Satz - Kenntnis
z.B. der Entscheidung OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
vorausgesetzt - nur zum Aufbau der Drohkulisse eingefügt haben. Eine Strafbarkeit des
Vorgangs mag - die Einzelheiten stehen noch aus - gegeben sein, aber nicht auf Seiten
der Abgemahnten. Vgl. "Wieso meldet sich den eine Schweizer Firma, wenn ich von
Deutschland aus eine amerikanische Seite besucht habe?".
Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Auf der zweiten Seite unter II.1 wird die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verlangt. In Tauschbörsenfällen gehört das dazu, vermutlich
ist deshalb auch hier eine Aufforderung eingebaut. Rechtlich ist die
Unterlassungserklärung nämlich nicht geschuldet: es gibt keine
Urheberrechtsverletzung,also kann es auch keine Wiederholungsgefahr geben. Eigentlich
logisch. Außerdem geht es hier ja nicht um die Verbreitung, durch deren Fortsetzung
weiterer Schaden droht, sondern um den einmaligen Konsum. Ein rechtliches Interesse,
dass sich der Abgemahnte den Film nicht mehr anguckt, wenn gleichzeitig
Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises der DVD verlangt wird, erscheint ebenfalls
zweifelhaft. Kommen wir also zu den Zahlen.
Was rechnen die mir da eigentlich vor - muss ich das wirklich zahlen?
Vorgerechnet wird in einem (im Ergebnis die gesetzlichen Erfordernisse wohl nicht
erfüllenden) Rechenbeispiel der angebliche Schaden sowie die daraus resultierenden
Forderungen. Als Schaden werden 15,50 EUR aus der Luft gegriffen. Es darf bezweifelt
werden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer DVD an den Abgemahnten (also der
Vorteil, den die The Archive AG gehabt hätte, wenn der Abgemahnte sich das Material
vom Erotikhändler seines Vertrauens geholt hätte) so hoch liegt. Der Gewinn aus einem
legalen Download liegt vermutlich unter 2 Euro. Hier darf darauf hingewiesen werden,
dass das Einfordern überhöhten Schadensersatzes nicht nur bei Verkehrsunfallsachen
als Betrug gewertet wird.
Sodann werden Anwaltskosten aus dem angeblichen Schaden, den angeblichen Ermittlungs-
und Auskunftskosten sowie dem diffus aus § 97a UrhG übernommenen Streitwert von
1.000,00 EUR berechnet. Das ist falsch: nicht nur werden die Kosten aus dem
Schadensersatz nicht separat ausgewiesen (weil sie nur vom Täter zu zahlen sind,nicht
aber von einem Anschlussinhaber, der lediglich als Störer für die mangelnde Sicherung
oder Belehrung haftet), auch vergisst der Verfasser der Abmahnung, dass die
Ermittlungskosten nicht streitwerterhöhend wirken. Endgültig zweifelt man an der
Erstellung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, wenn für einen Verstoß, der
maximal 15,50 EUR Schaden nebst Kosten verursacht hat, einen Gegenstandswert von
1.000,00 EUR angesetzt wird. § 97a UrhG sieht eine Obergrenze für den Streitwert vor,
keinen Festbetrag!
Und nun? Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Auf S. 3 steht als letzter Satz vor der Grußformel "Die Beurteilung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten bleibt vorbehalten.". Das werde ich mir für meine
Schriftsätze in Streaming-Fällen merken.
Die auf der vierten Seite vorgeschlagene Unterlassungserklärung (die Fußnote 1 zu §
97a II Nr. 4 UrhG ist übrigens eine nette Idee, während die Fußnote 2 mit dem
Hinweis, dass bei Ratenzahlung je Rate 2 Euro Bearbeitungsgebühr verlangt werden,
doch arg nach Inkassounternehmen klingt) ist rechtlich nicht geschuldet. Inhaltlich
bedeutet sie quasi "ich gehe nie wieder auf anderer Leute Internetseiten, weil es
könnte ja sein, dass der Seitenbetreiber ohne mein Wissen fremdes Material verwendet,
und ich will dafür, dass diese Seite aus technischen Gründen kurz im Arbeitsspeicher
meines Rechners ist, nicht Strafe zahlen oder ins Gefängnis".
Kriege ich jetzt mein Geld zurück?
Wenn Sie schon gezahlt haben, könnten Sie Ihr Geld theoretisch nach den Grundsätzen
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Wenn Sie nicht gezahlt, aber einen
Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragt haben, sind die Kosten nach §
97a Abs. 4 Satz 1 UrhG zu erstatten. In beiden Fällen gibt es aber ein Problem: die
The Archive AG sitzt in der Schweiz. Dort zu klagen dürfte wirtschaftlich sinnlos
sein.
Eine interessante Idee wäre es natürlich, die verantwortliche Rechtsanwaltskanzlei
selbst in Regress zu nehmen. Eine erstinstanzliche Verurteilung der Kanzlei Urmann +
Kollegen zur Haftung für die Kosten eines Abgemahnten ist durch das Amtsgericht
Regensburg mit Urteil vom 05.07.2013; Az.: 4 C 3780/12, erfolgt. Ob die Angabe des
Kontos der The Archive AG in der Fußzeile der ersten Seite des Abmahnschreibens (also
dort, wo man die Angaben der Kanzlei selbst erwarten würde), eine die Haftung noch
näher legende Verflechtung indiziert, sei dahingestellt.
Fazit
Die neue Abmahnkampagne von U+C ist zwar kreativ, leidet aber unter erheblichen
rechtlichen Mängeln. Die Abgemahnten haben sich nicht strafbar gemacht, bei den
übrigen Beteiligten ist diese Frage noch offen.
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Autor: Rechtanwalt Malte Dedden
Allmendzeilstraße 10a
77694 Kehl
Tel.: +49-7851-994 104
Fax: +49-7851-994 122
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Quelle: Blog conle§i
Rechtsanwältin Anja Neubauer
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Fax: 0221-3379113
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- Kontaktdaten:
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Damit schießen sich U+C & Co. endlich komplett ins Aus:
...
http://www.rp-online.de/digitales/porno ... -1.3871910" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.augsburger-allgemeine.de/dig ... 29857.html" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.focus.de/digital/internet/po ... 65868.html" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.newsslash.com/n/1512-redtube ... s-vermutet" onclick="window.open(this.href); return false;
...
Weiter so, Abmahnindustrie!
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- Registriert: Dienstag 29. Oktober 2013, 15:01
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Frage zur Verjährung
Wie sieht das eigentlich bei denen aus, wo ende des Jahres die Verjährung eintritt.
Angenommen einige bekämen Anfang Januar noch den MB.
Was würde gelten. Das Datum der Beantragung des MB oder das Zustelldatum ?????
Ich selber warte eigentlich auch noch auf einige
Wie sieht das eigentlich bei denen aus, wo ende des Jahres die Verjährung eintritt.
Angenommen einige bekämen Anfang Januar noch den MB.
Was würde gelten. Das Datum der Beantragung des MB oder das Zustelldatum ?????
Ich selber warte eigentlich auch noch auf einige
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Das Datum der Beantragung. Bis 31.12 haben sie Zeit, um einen MB zu beantragen. Ob der nun bei dir im April ankommt, ist Wurst.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Alter Sack hat geschrieben:@Abmahnopfer49 - zu deiner ersten Aussage - einfach ignorieren und sich z.B. an Steffen halten. Zu Debcon wird's wohl noch keinen geben, der die Sache bis zum Ende durchgezogen hat. Die sind erst im Januar 2012 auf der Bildfläche erschienen. Und die, die in Zusammenhang mit denen das "Ende" z.B. in Form der Verjährung erreicht haben werden, können sich frühestens zu Anfang nächsten Jahres melden. An Klagen glaub' ich bei denen eher weniger, nachdem, wie sie auf die Widersprüche gegen die MB's reagiert haben. Der Nachteil für die Betroffen ist eben nur, dass die ganze Sache sich noch mindestens bis Mitte nächsten Jahres hinziehen wird.
Dem muss ich widersprechen...
vor fast genau einem Jahr bekam ich gelbe Post vom AG Hagen....von Debcon....danach noch zahlreiche Bettelbriefe wie sie hier beschrieben wurden, incl dem wo ich einen Betrag X frei einsetzen könnte. Ab 01.07.2013 ist mein Fall verjährt, seit 04.2013 habe ich keine weitere Post von Debcon erhalten....
Ach ja....spenden bitte nicht vergessen, nach all den Ratschlägen (auch von Netzwelt.de) war es mir wichtig einen Obulus in die Kriegskasse zu werfen
-
- Beiträge: 169
- Registriert: Dienstag 5. November 2013, 17:17
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
oh
kann man hier Spenden?
wenn ja wo bitte?
kann man hier Spenden?
wenn ja wo bitte?
-
- Beiträge: 39
- Registriert: Freitag 24. August 2012, 11:08
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Spenden?!
Das würde ich auch gerne wissen.
Ich hatte hier noch nichts von einer Kriegskasse gehört.....
Gruss Hanse
Das würde ich auch gerne wissen.
Ich hatte hier noch nichts von einer Kriegskasse gehört.....
Gruss Hanse
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Ich denke der User Steffen weiß was ich meine....Als ich meine Hochzeit in Sachen Abmahnung hatte war es auf Netzwelt.de verlagert.
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
AW3P hat kein Spendenkonto und wird auch keines eröffnen. Natürlich kann jeder, wann, wo, für was und wie viel er möchte - gern spenden. Einfach diesbezüglich googlen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo, ich habe gerade die GÜFA Problematik gelesen. Ich wurde verknackt 2012 von Negele.... da ging es um einen Porno und ach nach dem googeln des Covers sehe ich das Güfa Zeichen.
Das Urteil ist ergangen und ich musste einen Haufen Geld bezahlen.
Wenn die aber gar keine Rechte dafür haben(wegen des Güfa Zeichens) kann ich das(obwohl schon durch Richter verurteilt) wieder aufrollen, mir einen Anwalt nehmen und die verklagen!? Wegen was denn? betrug?
Bekomme ich dann mein Geld zurück und die müssen dann die ganzen Verfahrensgebühren bezahlen(wenn ich Recht bekomme vor Gericht)??
Oder ist ein aufrollen deswegen im Nachhinein nicht sinnvoll und kostet nur Geld??
Danke und Grüße
Das Urteil ist ergangen und ich musste einen Haufen Geld bezahlen.
Wenn die aber gar keine Rechte dafür haben(wegen des Güfa Zeichens) kann ich das(obwohl schon durch Richter verurteilt) wieder aufrollen, mir einen Anwalt nehmen und die verklagen!? Wegen was denn? betrug?
Bekomme ich dann mein Geld zurück und die müssen dann die ganzen Verfahrensgebühren bezahlen(wenn ich Recht bekomme vor Gericht)??
Oder ist ein aufrollen deswegen im Nachhinein nicht sinnvoll und kostet nur Geld??
Danke und Grüße
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- Kontaktdaten:
Re: Forderungen von der Porno-Debcon GmbH
Aus gegebenen Anlässen — Ermittlungen, Strafanzeigen, Klagen etc. gegen Porno-Urmann & Co. — bin ich froh, denen niemals was gezahlt zu haben:
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 174#p34174" onclick="window.open(this.href); return false;
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... 215#p34215" onclick="window.open(this.href); return false;
http://www.youtube.com/watch?v=NbyK0la2 ... 05&pxtry=4" onclick="window.open(this.href); return false;
Wer diesen Rechtsmissbrauchern, Datendieben, Massenbetrügern, Erpressern, Verbrechern dennoch was zahlte, sollte die Zeichen der Zeit nutzen und nun sein Geld zurückfordern.
Frohe Festtage . . .
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Debcon Helden, zwischen Vergleich, Anerkenntnis und Versäumnis
Quelle: U+C
VG Steffen
Quelle: U+C
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Da ist ja nicht ein Fall dabei den sie gewonnen hätten.
Alles nur weil die Gegenseite den Kopf in den Sand gesteckt hat.
Frohe Weihnachten, trotz allem.
allen !!
MfG
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Mehr Tipps bedarf es nicht!
Schreiben von Debcon 25.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 395 EUR
(Vollmacht:
(ehemals U+C)
Musterschreiben:
Empfehlung:
Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Veröffentlichte U+C Entscheidungen.
Debcon-Helden zwischen Vergleich, Versäumnis und Anerkenntnis!?!
Schreiben von Debcon 25.11.2013:
Widerspruch MB ohne bekannte Gründe
+ Vergleich in Höhe von 395 EUR
(Vollmacht:
- 1. Silwa Filmvertrieb AG)
(ehemals U+C)
Musterschreiben:
Empfehlung:
- Entweder zahlen oder Nichtzahlen!
Warum sollte man jetzt diesen Vergleich nicht vorschnell annehmen?
- 1. Der Widerspruch zum MB bedarf keinerlei Begründung, egal ob dem Antragsteller Gründe hierfür nicht bekannt sind oder bekannt.
2. Nach eingelegten Widerspruch wird der Antragsteller vom Streitgericht aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Das heißt = Klage!
3. Ein weiteres -außergerichtliches- Fortsetzen des gerichtlichen Mahnverfahren zeugt nicht von einer ernst zu nehmenden Klagefreudigkeit.
_ __ _ __ _ __ _ __ _ __ _
Übersicht Debcon-Schreiben (ehemals NZGB)
Übersicht bekannter Debcon-Schreiben
(Abtretung Baek-Law)
Veröffentlichte U+C Entscheidungen.
Debcon-Helden zwischen Vergleich, Versäumnis und Anerkenntnis!?!
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
__________________________________________________________________________________
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Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Steffen,Veröffentlichte U+C Entscheidungen.
vieleicht solltest Du darauf hinweisen, dass diese "Fälle" auf der Homepage von U+Consorten veröffentlicht wurden.
4 x Versäumnisurteil
3 x Vergleich (so wie es aussieht, ohne Anwalt)
1 x Anerkennungsurteil
..in allen Fällen scheint zu gelten, wer zum Gericht (als Beklagter) ohne Anwalt geht, ist selbst schuld. Oder wie meine Großmutter immer sagte "Wer mit dem Teufel Suppe ißt, muss einen langen Löffel haben."
Abgesehen davon, dass kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, ohne anschließend auch zu zahlen.
Aber so kennen wir unseren "Freund U" frech behauptet ist halb bewiesen. (Das klappt nicht nur bei Kölner Richtern)
Frohe Weihnachten
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
so wie ich Steffen mittlerweile einschätze(n) (kann), sollte dies ein evtl. Wink mit dem sein...vieleicht solltest Du darauf hinweisen, dass diese "Fälle" auf der Homepage von U+Consorten veröffentlicht wurden.
Sollte ich mich (bezgl. seiner "Urteils-Veröffentlichung") irren, wird sich Steffen dementsprechend wohl äussern
gruß
fiesthies
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Nochmal ne Frage zu dem Güfa Zeichen. Wie könnte man denn heraus finden in wie weit die rechte an die Güfa abgegeben wurden?
Könnte ich einen Anwalt beauftragen der wiederrum forscht das nach?
Ich wurde bereits wie gesagt gerichtlich verurteilt... habe aber nun das Güfa Logo auf dem Cover des angeblich gedownloadetem Film gesehen. Nun wäre es ja interessant zu wissen ob der angebliche rechteinhaber ÜBERHAUPT das Recht dazu hatte oder ob diese Rechte nun nicht bei der Güfa lagen!? Wenn dem so ist bekäme ich wohl mein Geld zurück da dies dann ja Betrug wäre!
Hat jemand ne Ahnung wie sowas heraus zu finden ist!?
Könnte ich einen Anwalt beauftragen der wiederrum forscht das nach?
Ich wurde bereits wie gesagt gerichtlich verurteilt... habe aber nun das Güfa Logo auf dem Cover des angeblich gedownloadetem Film gesehen. Nun wäre es ja interessant zu wissen ob der angebliche rechteinhaber ÜBERHAUPT das Recht dazu hatte oder ob diese Rechte nun nicht bei der Güfa lagen!? Wenn dem so ist bekäme ich wohl mein Geld zurück da dies dann ja Betrug wäre!
Hat jemand ne Ahnung wie sowas heraus zu finden ist!?
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
[quoteem]4 x Versäumnisurteil
3 x Vergleich (so wie es aussieht, ohne Anwalt)
1 x Anerkennungsurteil[/quoteem]
Ich würde das mal so interpretieren:
4X zu Faul sich zu wehren
3x Eingeknickt, ob nun mit oder Ohne Anwalt, geht nicht direkt hervor.
1 mal Völlig eingeknickt.
Was hat das mit dem Anwalt zu tun.
Ich muss wissen wie meine Juristischen Kenntnisse und meine Argumente sind.
Habe ich keine Ahnung, ist natürlich ein Anwalt die Beste Idee.!!!!
Wer aber der Meinung ist, sattelfest zu sein, ist es ein elementares Menschenrecht, ( außer in de) sich selbst zu verteidigen.
So steht es auch in der Menschenrechtskonfession.
Einer der wenigen Staaten, die sich ab Landgericht , nicht daran halten, ist die BRD. Leider.
Nun darf jeder, sich selbst seine Meinung bilden.
MfG
.
3 x Vergleich (so wie es aussieht, ohne Anwalt)
1 x Anerkennungsurteil[/quoteem]
Ich würde das mal so interpretieren:
4X zu Faul sich zu wehren
3x Eingeknickt, ob nun mit oder Ohne Anwalt, geht nicht direkt hervor.
1 mal Völlig eingeknickt.
Was hat das mit dem Anwalt zu tun.
Ich muss wissen wie meine Juristischen Kenntnisse und meine Argumente sind.
Habe ich keine Ahnung, ist natürlich ein Anwalt die Beste Idee.!!!!
Wer aber der Meinung ist, sattelfest zu sein, ist es ein elementares Menschenrecht, ( außer in de) sich selbst zu verteidigen.
So steht es auch in der Menschenrechtskonfession.
Einer der wenigen Staaten, die sich ab Landgericht , nicht daran halten, ist die BRD. Leider.
Nun darf jeder, sich selbst seine Meinung bilden.
MfG
.
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- Registriert: Donnerstag 14. März 2013, 18:37
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Also ich kann dazu nur sagen, dass ich (3 Abmahnungen, (Sampler)) mir einen Anwalt genommen habe. Dieser hat 150€/Fall verlangt und mir persönlich hat es gut getan...
Er hat Schreiben formuliert, die ich so nicht hätte verfassen können. Schon wegen des fehlenden Juristenwissens.
Musterschreiben sind halt nicht fallbezogen und wirken daher nur bis zu einem gewissen Punkt.
Dazu muss ich allerdings sagen:
2x N+L und 1x BaekLaw (jetzt bei Debcon)
und alle drei verjähren heute, so dass das Silvesterfest doppelt genossen werden kann!
(Sofern kein Mahnbescheid beantragt wurde, der noch nicht zugestellt wurde!)
Wie weit es ohne gekommen wäre vermag ich nicht zu prognostizieren, aber es ist scheinbar nicht schlimmer gekommen, als angenommen.
So kam es auch zu keiner weiteren Zahlung an den Anwalt.
Werbung für diesen mache ich hier jedoch nicht. Gern stelle ich die Schreiben Steffen auf Wunsch zur Verfügung (Bitte dann PN).
Jeder sollte sich halt überlegen, was er tut. Wenn man sich einen Anwalt nimmt kostet dieser, daher nur einen Anwalt dem man vertraut.
Und: Nein! Ich bin nicht unschuldig!
Daher ist auch vor Gericht nicht dagegen zu argumentieren und es wäre sicherlich teurer als 150€, selbst bei Vergleichen.
Ich kann noch dazu raten eine Fallpauschale zu vereinbaren, dann ist sämtliche Korrespondenz bezahlt.
Es macht wenig Sinn (mMn) einen Anwalt zu bezahlen, wenn die Vergleichssumme geringer ist.
Da ich nun auch noch wegen einer Top100 abgemahnt wurde (Ich kaufe seitdem übrigens nur noch) ging meine Überlegung auch dahin, dass die Klagebereitschaft bei Abgemahnten mit Anwalt scheinbar geringer ist und keine weiteren nachkommen.
[hätte, wäre, wenn...]
Aber: Nun ist es überstanden...!, Alle Abmahnungen sind aus 2010
Ich bin mal optimistisch!
Daher Wünsche ich Euch viel Erfolg im Jahre 2014
und denen die es auch überstanden haben Herzlichen Glückwunsch!
@Steffen:
Dir danke ich besonders, da diese Seite mir Mut gemacht hat und auch davor bewahrt hat einfach zu bezahlen was gefordert wurde.
Mach bitte weiter mit dieser Seite! Du machst tolle Arbeit und es ist sicherlich viel Arbeit!!!
Schöne Grüße aus der Hauptstadt
Er hat Schreiben formuliert, die ich so nicht hätte verfassen können. Schon wegen des fehlenden Juristenwissens.
Musterschreiben sind halt nicht fallbezogen und wirken daher nur bis zu einem gewissen Punkt.
Dazu muss ich allerdings sagen:
2x N+L und 1x BaekLaw (jetzt bei Debcon)
und alle drei verjähren heute, so dass das Silvesterfest doppelt genossen werden kann!
(Sofern kein Mahnbescheid beantragt wurde, der noch nicht zugestellt wurde!)
Wie weit es ohne gekommen wäre vermag ich nicht zu prognostizieren, aber es ist scheinbar nicht schlimmer gekommen, als angenommen.
So kam es auch zu keiner weiteren Zahlung an den Anwalt.
Werbung für diesen mache ich hier jedoch nicht. Gern stelle ich die Schreiben Steffen auf Wunsch zur Verfügung (Bitte dann PN).
Jeder sollte sich halt überlegen, was er tut. Wenn man sich einen Anwalt nimmt kostet dieser, daher nur einen Anwalt dem man vertraut.
Und: Nein! Ich bin nicht unschuldig!
Daher ist auch vor Gericht nicht dagegen zu argumentieren und es wäre sicherlich teurer als 150€, selbst bei Vergleichen.
Ich kann noch dazu raten eine Fallpauschale zu vereinbaren, dann ist sämtliche Korrespondenz bezahlt.
Es macht wenig Sinn (mMn) einen Anwalt zu bezahlen, wenn die Vergleichssumme geringer ist.
Da ich nun auch noch wegen einer Top100 abgemahnt wurde (Ich kaufe seitdem übrigens nur noch) ging meine Überlegung auch dahin, dass die Klagebereitschaft bei Abgemahnten mit Anwalt scheinbar geringer ist und keine weiteren nachkommen.
[hätte, wäre, wenn...]
Aber: Nun ist es überstanden...!, Alle Abmahnungen sind aus 2010
Ich bin mal optimistisch!
Daher Wünsche ich Euch viel Erfolg im Jahre 2014
und denen die es auch überstanden haben Herzlichen Glückwunsch!
@Steffen:
Dir danke ich besonders, da diese Seite mir Mut gemacht hat und auch davor bewahrt hat einfach zu bezahlen was gefordert wurde.
Mach bitte weiter mit dieser Seite! Du machst tolle Arbeit und es ist sicherlich viel Arbeit!!!
Schöne Grüße aus der Hauptstadt
-
- Beiträge: 1
- Registriert: Mittwoch 1. Januar 2014, 21:16
Re: Forderungen von der Debcon GmbH
Hallo Community,
weiß jemand wie sich ein od. auch mehrere MB zur gleichen Sache auf die VJ auswirkt ?
Habe nämlich am 31.12. einen 2. MB bekommen. Der 1. MB kam im Ende Juli 2013.
Die ursprüngliche Abmahnung in dieser Sache datierte vom 15.07.2010.
VG
weiß jemand wie sich ein od. auch mehrere MB zur gleichen Sache auf die VJ auswirkt ?
Habe nämlich am 31.12. einen 2. MB bekommen. Der 1. MB kam im Ende Juli 2013.
Die ursprüngliche Abmahnung in dieser Sache datierte vom 15.07.2010.
VG