Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtstand
bei Ed-Hardy-Abmahnungen
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2009 - Az. 32 C 2323/08
Leitsatz:
Beim "fliegenden Gerichtsstand" muss eine gewisse Sachnähe zwischen Ort der unerlaubten
Handlung und den aufgerufenen Gericht bestehen - im Interesse der Prozessökonomie -.
Sachverhalt:
Der Nutzungsberechtigte der Markenprodukte "Ed Hardy" in Deutschland mahnte außergerichtlich
die von der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzungen ab. Die Beklagte hatte bei eBay
eine angeblich gefälschte Jacke mit dem „Ed-Hardy“-Logo zum Kauf angeboten.
Wie in vielen anderen Fällen zuvor rief der Kläger das Amtsgericht Frankfurt am Main an und
begehrte die Zahlung der angefallenen Abmahnkosten. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wurde
gewählt,da der Rechtsanwalt des Klägers im selben Bezirk seinen Kanzleisitz hatte.
Der Nutzungsberechtigte selbst wohnte an einem gänzlich anderen Ort.
Entscheidung:
Der Amtsrichter wies die Klage als unzulässig ab, da er örtlich nicht zuständig sei.
Er sei sich zwar der herrschenden Rechtsauffassung bewusst, wonach bei Verletzungshandlungen
im Internet an jedem deutschen Gericht geklagt werden könne, so der Richter.
Dies werde allgemein als "fliegender Gerichtstand" bezeichnet. Jedoch war er gleichwohl der
Ansicht, dass er nicht für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sei.
Der fliegende Gerichtsstand sei nämlich dann nicht gegeben, wenn es an der Sachnähe zum angerufenen
Gericht fehle. Dieser Grundsatz diene der Prozessökonomie, da am Begehungsort die Sachaufklärung
und die Beweiserhebung am besten erfolgen könnten.
Der Richter war der Meinung, dass sich der Kläger den Gerichtstand erschlichen habe.
So habe er eine Vielzahl von vergleichbaren Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M.
geltend gemacht, sei aber regelmäßig nicht zu den Verhandlungen erschienen.
Die Wahl des Gerichts habe alleine dazu gedient, die Kosten seines Rechtsanwalts gering zu halten,
da dieser seine Kanzlei im selben Bezirk habe.
Dies sei rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger das Gericht aus sachfremden Erwägungen
ausgesucht habe.
Quelle:
Kanzlei Dr. Bahr - Online & Recht
Man sollte aber über diese Einzelfallentscheidung, nicht all zu euphorisch sein.
Der
Deutsche Richterbund hat sich erst im Februar 2009
ausgesprochen für die Beibehaltung des "fliegenden Gerichtsstandes".
[quoteemDeutsche Richterbund]"1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung.
Für sich gesehen ist es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren
von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht.
Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu "testen".
Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit
liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht (OLG Naumburg vom 13. Juli 2007
- 10 U 30/07, zit. n. Juris zur vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 2 UWG)."
http://www.drb.de/cms/index.php?id=536[/quoteem]
MfG - Steffen