Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ich hab schon vor ca. zwei Woche gewählt, eben per Briefwahl - so wie ich das schon immer gemacht habe seit ich wählen darf.
Das kostet keine Mühen, nur ein paar Minuten der ach so wertvollen Zeit.
Jetzt geht mir der Wahl-Werberummel nur noch auf den Sack!
Die Politiker sollten sich, meiner Meinung nach, während der GESAMTEN AMTSPERIODE um die Wähler/Bürger kümmern,
und nicht nur dann wenn Wahlen anstehen.
Ich hab echt immer den Eindruck:
Huch, es sind ja schon Wahlen, jetzt müssen wir uns schnell was einfallen lassen damit wir Stimmen bekommen!
Ekelhaftes Heuchlerpack.
Das kostet keine Mühen, nur ein paar Minuten der ach so wertvollen Zeit.
Jetzt geht mir der Wahl-Werberummel nur noch auf den Sack!
Die Politiker sollten sich, meiner Meinung nach, während der GESAMTEN AMTSPERIODE um die Wähler/Bürger kümmern,
und nicht nur dann wenn Wahlen anstehen.
Ich hab echt immer den Eindruck:
Huch, es sind ja schon Wahlen, jetzt müssen wir uns schnell was einfallen lassen damit wir Stimmen bekommen!
Ekelhaftes Heuchlerpack.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Lars Sobiraj:
Einstweilige Verfügung
gegen Abmahnwahn Dreipage
bleibt bestehen
Lars Sobiraj (freier Journalist und Querdenker)
Am Lingenstock 18
51515 Kürten
Mobil: +49 (0)157-75462783
Internet: http://lars-sobiraj.de
:::::::::::::::::::::::
Am 30. August wurde vor dem Landgericht Berlin der Widerspruch von Steffen Heintsch und
seinem Anwalt Dr. Alexander Wachs gegen die Einstweilige Verfügung (EV) der Kanzlei
Schulenburg & Schenk verhandelt. Das Forum Abmahnwahn Dreipage kann entgegen der EV nach
Ansicht des Gerichts nicht als Wettbewerber zu einem Anwalt angesehen werden. Auch ergaben
sich in der Vergangenheit nachweislich keine wirtschaftlichen Vorteile durch die Zusammenarbeit
verschiedener Anwälte mit dem Betreiber des Forums. Diverse Rechtsanwälte hatten schriftlich
niedergelegt, dass sie keine Vorteile durch die Zusammenarbeit erworben haben. Allerdings
bleibt laut Urteil die Einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Rechtsberatung von
abgemahnten Filesharern bestehen.
Der Abmahn-Watchdog Steffen Heintsch reiste Ende August von Süddeutschland aus für einige
Minuten Verhandlung in die Bundeshauptstadt. Im Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurden
verschiedene Punkte der juristischen Auseinandersetzung mit der Hamburger Kanzlei Schulenberg
& Schenk behandelt. Im Vorfeld ist es zu einer Abmahnung und Einstweiligen Verfügung der
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte GbR gekommen. Die Kanzlei ist für über zwanzig Unternehmen
aus der Erotik- und Pornobranche aktiv und verfolgt im Auftrag Urheberrechtsverletzungen.
Problematisch waren vor dem LG Berlin vor allem die Tipps an abgemahnte Personen, die unter
abmahnwahn-dreipage.de/forum vergeben wurden. Das Problem dabei: Eine Rechtsberatung darf
nur ein Jurist durchführen und kein Laie. Das gilt auch, sofern diese kostenlos durchgeführt
wird. Im Frühjahr kam es zu einem Schriftwechsel mit der Hamburger Kanzlei, die aber zu keiner
Schlichtung führte. Steffen Heintsch sollte die per E-Mail geführte Kommunikation verheimlichen,
was er ablehnt.
Ein unmoralisches Angebot?
Interessant ist, dass es während der Verhandlung offenbar zu einer aufschlussreichen Unterbrechung
kam. So musste der beauftragte Jurist der klagenden Partei in Hamburg anrufen, um sich telefonisch
nach den Konditionen eines Vergleichs zu erkundigen. Der Watchdog hatte die Wahl zwischen einem
vorzeigen Ende des kostenintensiven Verfahrens inklusive eines Vergleichs, der vom Betroffenen als
"lukrativ" bezeichnet wurde. Auf der anderen Seite könnte Heintsch bis zu 8.000 Euro verlieren,
sollte er das Verfahren bis in die letzte Instanz verlieren. Über den Inhalt des Vergleichs soll
ebenfalls Stillschweigen bewahrt werden.
Meinungsfreiheit nur möglich mit einem anonym betriebenen Forum im Ausland?
Heintsch lehnte noch an Ort und Stelle das Angebot ab. Er geht notfalls durch alle Instanzen. Der
Forenbetreiber geht das Risiko ein, sich damit finanziell zu ruinieren. Er tut dies aus voller
Überzeugung und hofft, damit die Meinungsfreiheit in Foren mit einem deutschen Impressum zu unterstützen.
Eine Verlegung seiner Website ins Ausland, wo ihn niemand belangen könnte, lehnt er kategorisch ab.
Das Ausfechten des Verfahrens bis zum bitteren Ende ist er allen deutschen Forenbetreibern schuldig,
wie er schreibt. Man wird sehen, wo er damit enden wird.
___________________________________________________
Autor: Lars Sobiraj
Hallo, mein Name ist Lars Sobiraj und ich bin Journalist. Meine Fachgebiete sind Online-Journalismus,
Seminare, Datenschutz, Urheberrecht, Netzpolitik, gulli.com, Hacktivismus, Technologie, Internet.
Quelle: lars-sobiraj.de
___________________________
Schlagwörter:
http://www.internetrecht-im-netz.de/" onclick="window.open(this.href); return false;, http://www.sus-law.de/" onclick="window.open(this.href); return false;, Kanzlei Schulenberg und Schenk GbR,
Schulenberg & Schenk, Schulenberg und Schenk GbR, AW3P, Lars Sobiraj,
http://lars-sobiraj.de/urteil-einstweil ... -bestehen/,
http://lars-sobiraj.de" onclick="window.open(this.href); return false;, EV, Steffen Heintsch, LG Berlin, Abmahnwahn Dreipage, lars-sobiraj.de,
Einstweilige Verfügung
gegen Abmahnwahn Dreipage
bleibt bestehen
Lars Sobiraj (freier Journalist und Querdenker)
Am Lingenstock 18
51515 Kürten
Mobil: +49 (0)157-75462783
Internet: http://lars-sobiraj.de
:::::::::::::::::::::::
Am 30. August wurde vor dem Landgericht Berlin der Widerspruch von Steffen Heintsch und
seinem Anwalt Dr. Alexander Wachs gegen die Einstweilige Verfügung (EV) der Kanzlei
Schulenburg & Schenk verhandelt. Das Forum Abmahnwahn Dreipage kann entgegen der EV nach
Ansicht des Gerichts nicht als Wettbewerber zu einem Anwalt angesehen werden. Auch ergaben
sich in der Vergangenheit nachweislich keine wirtschaftlichen Vorteile durch die Zusammenarbeit
verschiedener Anwälte mit dem Betreiber des Forums. Diverse Rechtsanwälte hatten schriftlich
niedergelegt, dass sie keine Vorteile durch die Zusammenarbeit erworben haben. Allerdings
bleibt laut Urteil die Einstweilige Verfügung wegen der unerlaubten Rechtsberatung von
abgemahnten Filesharern bestehen.
Der Abmahn-Watchdog Steffen Heintsch reiste Ende August von Süddeutschland aus für einige
Minuten Verhandlung in die Bundeshauptstadt. Im Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurden
verschiedene Punkte der juristischen Auseinandersetzung mit der Hamburger Kanzlei Schulenberg
& Schenk behandelt. Im Vorfeld ist es zu einer Abmahnung und Einstweiligen Verfügung der
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte GbR gekommen. Die Kanzlei ist für über zwanzig Unternehmen
aus der Erotik- und Pornobranche aktiv und verfolgt im Auftrag Urheberrechtsverletzungen.
Problematisch waren vor dem LG Berlin vor allem die Tipps an abgemahnte Personen, die unter
abmahnwahn-dreipage.de/forum vergeben wurden. Das Problem dabei: Eine Rechtsberatung darf
nur ein Jurist durchführen und kein Laie. Das gilt auch, sofern diese kostenlos durchgeführt
wird. Im Frühjahr kam es zu einem Schriftwechsel mit der Hamburger Kanzlei, die aber zu keiner
Schlichtung führte. Steffen Heintsch sollte die per E-Mail geführte Kommunikation verheimlichen,
was er ablehnt.
Ein unmoralisches Angebot?
Interessant ist, dass es während der Verhandlung offenbar zu einer aufschlussreichen Unterbrechung
kam. So musste der beauftragte Jurist der klagenden Partei in Hamburg anrufen, um sich telefonisch
nach den Konditionen eines Vergleichs zu erkundigen. Der Watchdog hatte die Wahl zwischen einem
vorzeigen Ende des kostenintensiven Verfahrens inklusive eines Vergleichs, der vom Betroffenen als
"lukrativ" bezeichnet wurde. Auf der anderen Seite könnte Heintsch bis zu 8.000 Euro verlieren,
sollte er das Verfahren bis in die letzte Instanz verlieren. Über den Inhalt des Vergleichs soll
ebenfalls Stillschweigen bewahrt werden.
Meinungsfreiheit nur möglich mit einem anonym betriebenen Forum im Ausland?
Heintsch lehnte noch an Ort und Stelle das Angebot ab. Er geht notfalls durch alle Instanzen. Der
Forenbetreiber geht das Risiko ein, sich damit finanziell zu ruinieren. Er tut dies aus voller
Überzeugung und hofft, damit die Meinungsfreiheit in Foren mit einem deutschen Impressum zu unterstützen.
Eine Verlegung seiner Website ins Ausland, wo ihn niemand belangen könnte, lehnt er kategorisch ab.
Das Ausfechten des Verfahrens bis zum bitteren Ende ist er allen deutschen Forenbetreibern schuldig,
wie er schreibt. Man wird sehen, wo er damit enden wird.
___________________________________________________
Autor: Lars Sobiraj
Hallo, mein Name ist Lars Sobiraj und ich bin Journalist. Meine Fachgebiete sind Online-Journalismus,
Seminare, Datenschutz, Urheberrecht, Netzpolitik, gulli.com, Hacktivismus, Technologie, Internet.
Quelle: lars-sobiraj.de
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Schulenberg & Schenk, Schulenberg und Schenk GbR, AW3P, Lars Sobiraj,
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
das sollte man ruhig mal an die einschlägigen TV Magazine weiterleiten, sowas gehört an die Öffentlichkeit. Damit auch andere Bürger sehen was derzeit im gesamten Netz umhergeht. Sei es Uhrheberrecht und Spionage. Das Internet wird langsam zu einem Fluch der Freiheit und mit jedem Klick und jedem Posting muss man Angst haben abgemahnt oder ausspioniert zu werden. Aber wie sagte schon Frau Merkel, das Internet ist ja auch Neuland und das Justizministerium hat die Entwicklung der letzen 8 Jahre total verpennt. Und somit weiss ich auch was ich nächste Woche wählen werde.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
immerzu!
vg steffen
vg steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
wie wäre es denn mit AKTE 2013 oder STERN-TV??
die haben schliesslich oft genug Beiträge über den Abmahnwahn gebracht...
Ob Schuli und Co sich vor der Kamera äussern würden? vor allem auf fragen..WAS genau die so.."stillschweigend" abhandeln wollten?..grinz
die haben schliesslich oft genug Beiträge über den Abmahnwahn gebracht...
Ob Schuli und Co sich vor der Kamera äussern würden? vor allem auf fragen..WAS genau die so.."stillschweigend" abhandeln wollten?..grinz
Steffen hat geschrieben:immerzu!
vg steffen
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Mühlberger: Morpheus, was kommt danach?
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Lehrbeauftragter für Werberecht
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
Fon: 07151/20955-0
Fax: 07151/20955-19
E-Mail: info@ms-concept.de
Web: http://www.ms-concept.de und http://abgemahnt-hilfe.de
.....................
Morpheus, was kommt danach?
1. Hintergrund des "Morpheus"-Urteils
Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hat der BGH entschieden, dass Eltern für die
von ihren Kindern im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, wenn den
Kindern
Kinder überwachen (was in der Praxis ohnehin kaum möglich ist - man denke bspw. an
alleinerziehende Eltern, die tagsüber berufstätig sind), oder sonst technische Maßnahmen
ergreifen um dem Filesharing vorzubeugen. Eine solche Entscheidung war dringend
erforderlich und stärkt die Rechte der Eltern, die oftmals nicht wissen, wie ihnen
geschieht, wenn sie als Anschlussinhaber für ein Verhalten ihrer Kinder in Anspruch
genommen werden, welches sich für die Eltern unerkennbar hinter der verschlossenen
Kinderzimmertür zugetragen hat. Als Anwalt habe ich bereits im Jahr 2009 in einem u.a. in
der Fachzeitschrift GRUR veröffentlichten Aufsatz "Die Haftung des
Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der
Störerhaftung" (GRUR 2009, 1022) auf eben diesen Missstand hingewiesen und mögliche
Lösungsansätze aufgezeigt. Umso mehr freut es mich natürlich, dass der Bundesgerichtshof
in der aktuellen Entscheidung auf eben diesen Aufsatz verweist und der darin vertretenen
Auffassung ausdrücklich folgt. Durch das Urteil wurde letztlich eine Haftung der Eltern
durch Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht für ihre Kinder abgelehnt.
Für die abgemahnten Eltern als Internetanschlussinhaber bietet sich nun die Möglichkeit,
eine Klage wegen Filesharings durch Hinweis auf die nicht verletzte Aufsichtspflicht
abzuwehren. Um einer Störerhaftung zu entgehen, müssen die Eltern allerdings den Nachweis
erbringen, dass eine ernsthafte Möglichkeit dafür besteht, dass der Anschluss zum
fraglichen Tatzeitpunkt nicht von ihnen genutzt wurde. Im "Morpheus"-Urteil gelang dies
dadurch, dass der 13-jährige Sohn des Anschlussinhabers anlässlich seiner
Polizeivernehmung die Tat gestanden hatte. Ohne eine Nennung des Täters steht zu
befürchten, dass die Gerichte sich nicht von der Unschuld des Anschlussinhabers überzeugen
lassen werden.
2. Mögliche Konsequenzen, wenn Eltern auf minderjährige Kinder verweisen
Denknotwendig schließt sich hieran die Frage besorgter Eltern an, was es denn nun für
Konsequenzen hat, wenn das minderjährige Kind als eigentlicher Verursacher von den Eltern
namentlich benannt wird. Ist zu befürchten, dass sich der Rechteinhaber nun unmittelbar
mit den aus der Abmahnung ersichtlichen Forderungen an das Kind wendet?
Vor Kurzem wurden in eben solchen Fallkonstellationen erfolgreich von Rechteinhabern zwei
einstweilige Verfügungen gegen Minderjährige erwirkt (LG Frankfurt am Main 2-06 O 658/12
vom 03.01.2013 u. LG Frankfurt am Main 2-06 O 656/12 vom 28.12.2012). Auch dies sorgt
nachvollziehbarer Weise für erhebliche Verunsicherung.
Es stellt sich daher die Frage: Ist das "Morpheus"-Urteil tatsächlich ein Freibrief für
"unschuldige" Eltern aus der Filesharing-Misere oder handelt es sich bei Verweis auf die
Verursachung durch minderjährige Kinder lediglich um eine Verlagerung des Problems weg von
den Eltern, hin zu den Kindern?
In diesem Kontext soll zunächst die Haftung minderjähriger Filesharer näher betrachtet
werden, sowie auf die Konsequenzen für die Beteiligten eingegangen werden.
2.1. Wann haftet ein Kind für Urheberrechtsverletzungen im
Zusammenhang mit Tauschbörsen?
Eine deliktische Haftung Minderjähriger ist ab dem 7. Lebensjahr möglich. Voraussetzung
für eine Haftung ist aber, dass das Kind bei Begehung der schädigenden Handlung über die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügt.
Das heißt, das Kind muss nach seiner individuellen Verstandesentwicklung in der Lage sein,
die Gefährlichkeit seines Tuns (in diesem Falle das Verbreiten urheberrechtlich
geschützten Materials) zu überblicken. Ist dies der Fall, ist eine Haftung möglich. Ist
dies nicht der Fall, kommt eine Haftung nicht in Betracht.
Künftig wird man sich vor Gericht also wohl darüber streiten, ob das an der Tauschbörse
teilnehmende Kind über die für das Erkennen des Unrechts erforderliche
Verstandesentwicklung verfügt (gut für den Rechteinhaber) oder nicht (gut für die Eltern).
Es ist jedoch zu erwarten, dass Gerichte hier altersbezogene Faustregeln entwickeln
werden, wann Kinder erfahrungsgemäß über die erforderliche Verstandesentwicklung verfügen
und wann nicht. Ich erwarte, dass sich dies wohl bei einem Alter zwischen 13 bis 15 Jahren
einpendeln wird.
Festzuhalten bleibt, dass Minderjährige, sofern deren mentale Voraussetzungen für das
Erkennen von illegalem Handeln vorliegen, durchaus auch selbst für Schadensersatz- und
Unterlassungsansprüche herangezogen werden dürfen. Es besteht insoweit kein Unterschied
zum Vorgehen gegenüber Erwachsenen! Dies ist in der Rechtsprechung auch keinesfalls derart
außergewöhnlich, wie es unter Umständen den Anschein hat. So ist es bspw. fast einhellige
Meinung, dass Minderjährige bei Sachbeschädigungen durch Graffiti unmittelbar und direkt
haften - vorausgesetzt sie verfügen über die zur Erkennung des Unrechts erforderliche
Verstandesentwicklung (mein 2-jähriger Sohn haftet nicht - mein 15-jähriger Neffe schon).
2.2. Konsequenzen für das minderjährige Kind
Dies bedeutet, dass bei einem Verweis auf die Verursachung durch minderjährige Kinder das
so von den Eltern benannte Kind von der vollen Härte der Abmahnung getroffen wird. Gegen
das Kind können - wie gegenüber einem Erwachsenen -
Wird das Kind verklagt und verurteilt, so gilt das Urteil für 30 Jahre. Das Kind wird sich folglich
auch als junger Erwachsener mit den gerichtlich festgestellten Forderungen auseinandersetzen
müssen.
Ob dies dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, darf bezweifelt werden. So
hält der Gesetzgeber in § 1629a BGB eine Regelung vor, wonach Ansprüche gegen das Kind
(unter bestimmten Voraussetzungen) auf das beim Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene
Vermögen beschränkt sein sollen. Hintergrund ist der, dass jeder Mensch das Recht und die
Möglichkeit haben soll, sein Leben frei zu gestalten. Der Start ins Erwachsenenleben darf
nicht über Gebühr erschwert sein. Begründet wird diese Regelung unmittelbar aus der
Menschenwürde, Art. 1 GG.
Dies gilt jedoch nicht für Schulden aus unerlaubter Handlung - wie der illegalen
Tauschbörsenteilnahme. Das heißt, junge Erwachsene müssen künftig für die als
Minderjährige im Zusammenhang mit Tauschbörsen-Abmahnungen begründeten Forderungen auch
nach Vollendung der Volljährigkeit einstehen.
3. Empfohlene Vorgehensweise: Vorsicht bei Verweis auf Minderjährige
All diese Überlegungen machen deutlich, dass das "Morpheus"-Urteil keinesfalls ein
Freibrief darstellt. Freilich können Eltern auf ihre minderjährigen Kinder verweisen, mit
der möglichen Konsequenz, dass die Eltern aus der Schusslinie herauskommen. Doch nicht von
allen Eltern ist gewollt, dass dann das minderjährige Kind ins Fadenkreuz gerät.
Beim Umgang mit diesen Fallkonstellationen ist zur Vorsicht zu mahnen. Hier ist
Fingerspitzengefühl und Erfahrung gefragt, um das Risiko für die Kinder möglichst gering
zu halten. Es ist jedenfalls nicht empfehlenswert, das Kind als Verursacher namentlich zu
benennen, ohne zuvor Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um die Risiken für das Kind
möglichst gering zu halten (bspw. durch vorherige Abgabe einer Unterlassungserklärung für
das Kind). Nur so lässt es sich vermeiden, dass minderjährige Kinder - wie in den
Entscheidungen des LG Frankfurt - von einer kostspieligen einstweiligen Verfügung
betroffen werden.
____________________________________________________
Autor: Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
______________________________
Schlagwörter:
http://www.ms-concept.de, http://abgemahnt-hilfe.de, Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger,
LL.M., MS Concept Rechtsanwälte GbR, Mühlberger: Morpheus, was kommt danach?, Mühlberger,
http://www.abgemahnt-hilfe.de/wp-conten ... e_2009.pdf
Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Lehrbeauftragter für Werberecht
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
MS Concept Rechtsanwälte GbR
Gewerbestraße 11
71332 Waiblingen
Fon: 07151/20955-0
Fax: 07151/20955-19
E-Mail: info@ms-concept.de
Web: http://www.ms-concept.de und http://abgemahnt-hilfe.de
.....................
Morpheus, was kommt danach?
1. Hintergrund des "Morpheus"-Urteils
Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hat der BGH entschieden, dass Eltern für die
von ihren Kindern im Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, wenn den
Kindern
- das Filesharing ausdrücklich verboten wurde und
- diese von ihrer geistigen Entwicklung aus in der Lage waren, das Verbot zu begreifen.
Kinder überwachen (was in der Praxis ohnehin kaum möglich ist - man denke bspw. an
alleinerziehende Eltern, die tagsüber berufstätig sind), oder sonst technische Maßnahmen
ergreifen um dem Filesharing vorzubeugen. Eine solche Entscheidung war dringend
erforderlich und stärkt die Rechte der Eltern, die oftmals nicht wissen, wie ihnen
geschieht, wenn sie als Anschlussinhaber für ein Verhalten ihrer Kinder in Anspruch
genommen werden, welches sich für die Eltern unerkennbar hinter der verschlossenen
Kinderzimmertür zugetragen hat. Als Anwalt habe ich bereits im Jahr 2009 in einem u.a. in
der Fachzeitschrift GRUR veröffentlichten Aufsatz "Die Haftung des
Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Konstellationen nach den Grundsätzen der
Störerhaftung" (GRUR 2009, 1022) auf eben diesen Missstand hingewiesen und mögliche
Lösungsansätze aufgezeigt. Umso mehr freut es mich natürlich, dass der Bundesgerichtshof
in der aktuellen Entscheidung auf eben diesen Aufsatz verweist und der darin vertretenen
Auffassung ausdrücklich folgt. Durch das Urteil wurde letztlich eine Haftung der Eltern
durch Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht für ihre Kinder abgelehnt.
Für die abgemahnten Eltern als Internetanschlussinhaber bietet sich nun die Möglichkeit,
eine Klage wegen Filesharings durch Hinweis auf die nicht verletzte Aufsichtspflicht
abzuwehren. Um einer Störerhaftung zu entgehen, müssen die Eltern allerdings den Nachweis
erbringen, dass eine ernsthafte Möglichkeit dafür besteht, dass der Anschluss zum
fraglichen Tatzeitpunkt nicht von ihnen genutzt wurde. Im "Morpheus"-Urteil gelang dies
dadurch, dass der 13-jährige Sohn des Anschlussinhabers anlässlich seiner
Polizeivernehmung die Tat gestanden hatte. Ohne eine Nennung des Täters steht zu
befürchten, dass die Gerichte sich nicht von der Unschuld des Anschlussinhabers überzeugen
lassen werden.
2. Mögliche Konsequenzen, wenn Eltern auf minderjährige Kinder verweisen
Denknotwendig schließt sich hieran die Frage besorgter Eltern an, was es denn nun für
Konsequenzen hat, wenn das minderjährige Kind als eigentlicher Verursacher von den Eltern
namentlich benannt wird. Ist zu befürchten, dass sich der Rechteinhaber nun unmittelbar
mit den aus der Abmahnung ersichtlichen Forderungen an das Kind wendet?
Vor Kurzem wurden in eben solchen Fallkonstellationen erfolgreich von Rechteinhabern zwei
einstweilige Verfügungen gegen Minderjährige erwirkt (LG Frankfurt am Main 2-06 O 658/12
vom 03.01.2013 u. LG Frankfurt am Main 2-06 O 656/12 vom 28.12.2012). Auch dies sorgt
nachvollziehbarer Weise für erhebliche Verunsicherung.
Es stellt sich daher die Frage: Ist das "Morpheus"-Urteil tatsächlich ein Freibrief für
"unschuldige" Eltern aus der Filesharing-Misere oder handelt es sich bei Verweis auf die
Verursachung durch minderjährige Kinder lediglich um eine Verlagerung des Problems weg von
den Eltern, hin zu den Kindern?
In diesem Kontext soll zunächst die Haftung minderjähriger Filesharer näher betrachtet
werden, sowie auf die Konsequenzen für die Beteiligten eingegangen werden.
2.1. Wann haftet ein Kind für Urheberrechtsverletzungen im
Zusammenhang mit Tauschbörsen?
Eine deliktische Haftung Minderjähriger ist ab dem 7. Lebensjahr möglich. Voraussetzung
für eine Haftung ist aber, dass das Kind bei Begehung der schädigenden Handlung über die
zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügt.
Das heißt, das Kind muss nach seiner individuellen Verstandesentwicklung in der Lage sein,
die Gefährlichkeit seines Tuns (in diesem Falle das Verbreiten urheberrechtlich
geschützten Materials) zu überblicken. Ist dies der Fall, ist eine Haftung möglich. Ist
dies nicht der Fall, kommt eine Haftung nicht in Betracht.
Künftig wird man sich vor Gericht also wohl darüber streiten, ob das an der Tauschbörse
teilnehmende Kind über die für das Erkennen des Unrechts erforderliche
Verstandesentwicklung verfügt (gut für den Rechteinhaber) oder nicht (gut für die Eltern).
Es ist jedoch zu erwarten, dass Gerichte hier altersbezogene Faustregeln entwickeln
werden, wann Kinder erfahrungsgemäß über die erforderliche Verstandesentwicklung verfügen
und wann nicht. Ich erwarte, dass sich dies wohl bei einem Alter zwischen 13 bis 15 Jahren
einpendeln wird.
Festzuhalten bleibt, dass Minderjährige, sofern deren mentale Voraussetzungen für das
Erkennen von illegalem Handeln vorliegen, durchaus auch selbst für Schadensersatz- und
Unterlassungsansprüche herangezogen werden dürfen. Es besteht insoweit kein Unterschied
zum Vorgehen gegenüber Erwachsenen! Dies ist in der Rechtsprechung auch keinesfalls derart
außergewöhnlich, wie es unter Umständen den Anschein hat. So ist es bspw. fast einhellige
Meinung, dass Minderjährige bei Sachbeschädigungen durch Graffiti unmittelbar und direkt
haften - vorausgesetzt sie verfügen über die zur Erkennung des Unrechts erforderliche
Verstandesentwicklung (mein 2-jähriger Sohn haftet nicht - mein 15-jähriger Neffe schon).
2.2. Konsequenzen für das minderjährige Kind
Dies bedeutet, dass bei einem Verweis auf die Verursachung durch minderjährige Kinder das
so von den Eltern benannte Kind von der vollen Härte der Abmahnung getroffen wird. Gegen
das Kind können - wie gegenüber einem Erwachsenen -
- Unterlassungsansprüche
- Schadensersatzansprüche
- Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten
- mittels Klage oder
- (bei versäumter Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch)
mittels einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden.
Wird das Kind verklagt und verurteilt, so gilt das Urteil für 30 Jahre. Das Kind wird sich folglich
auch als junger Erwachsener mit den gerichtlich festgestellten Forderungen auseinandersetzen
müssen.
Ob dies dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, darf bezweifelt werden. So
hält der Gesetzgeber in § 1629a BGB eine Regelung vor, wonach Ansprüche gegen das Kind
(unter bestimmten Voraussetzungen) auf das beim Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandene
Vermögen beschränkt sein sollen. Hintergrund ist der, dass jeder Mensch das Recht und die
Möglichkeit haben soll, sein Leben frei zu gestalten. Der Start ins Erwachsenenleben darf
nicht über Gebühr erschwert sein. Begründet wird diese Regelung unmittelbar aus der
Menschenwürde, Art. 1 GG.
Dies gilt jedoch nicht für Schulden aus unerlaubter Handlung - wie der illegalen
Tauschbörsenteilnahme. Das heißt, junge Erwachsene müssen künftig für die als
Minderjährige im Zusammenhang mit Tauschbörsen-Abmahnungen begründeten Forderungen auch
nach Vollendung der Volljährigkeit einstehen.
3. Empfohlene Vorgehensweise: Vorsicht bei Verweis auf Minderjährige
All diese Überlegungen machen deutlich, dass das "Morpheus"-Urteil keinesfalls ein
Freibrief darstellt. Freilich können Eltern auf ihre minderjährigen Kinder verweisen, mit
der möglichen Konsequenz, dass die Eltern aus der Schusslinie herauskommen. Doch nicht von
allen Eltern ist gewollt, dass dann das minderjährige Kind ins Fadenkreuz gerät.
Beim Umgang mit diesen Fallkonstellationen ist zur Vorsicht zu mahnen. Hier ist
Fingerspitzengefühl und Erfahrung gefragt, um das Risiko für die Kinder möglichst gering
zu halten. Es ist jedenfalls nicht empfehlenswert, das Kind als Verursacher namentlich zu
benennen, ohne zuvor Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um die Risiken für das Kind
möglichst gering zu halten (bspw. durch vorherige Abgabe einer Unterlassungserklärung für
das Kind). Nur so lässt es sich vermeiden, dass minderjährige Kinder - wie in den
Entscheidungen des LG Frankfurt - von einer kostspieligen einstweiligen Verfügung
betroffen werden.
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.
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Schlagwörter:
http://www.ms-concept.de, http://abgemahnt-hilfe.de, Rechtsanwalt Dr. Sven J. Mühlberger,
LL.M., MS Concept Rechtsanwälte GbR, Mühlberger: Morpheus, was kommt danach?, Mühlberger,
http://www.abgemahnt-hilfe.de/wp-conten ... e_2009.pdf
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
so, nicht nur Worte sondern Taten und es ist ein Ausdruck von Solidarität. Insofern hab ich diverse TV Redaktion mal auf den Fall mit der einstweiligen Verfügung aufmerksam gemacht.
http://hagendorff.org/2013/09/04/filesh ... 22-9-2013/
http://hagendorff.org/2013/09/04/filesh ... 22-9-2013/
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
[quoteemHoffnung]so, nicht nur Worte sondern Taten und es ist ein Ausdruck von Solidarität. Insofern hab ich diverse TV Redaktion mal auf den Fall mit der einstweiligen Verfügung aufmerksam gemacht.[/quoteem]
, es steht ja auch noch die Verhandlung zur 2. EV aus, hier das LG Berlin wörtlich:
VG Steffen
, es steht ja auch noch die Verhandlung zur 2. EV aus, hier das LG Berlin wörtlich:
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Landgericht Berlin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 - Begründung der EV:
(...) Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes “Schmarrn“ als Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar. (...)
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
leider nur ein bescheidener Beitrag meinerseits, ob es was bringt oder nützt, wer weiß. Aber es fühlt sich immerhin gut an etwas zu unternehmen und auf Misstände aufmerksam zu machen.
45 Jahre nach der 68er Generation wird es mal wieder Zeit in Deutschland aufzustehen und nicht nur zu meckern.
Und wer FDP wählt ist selber Schuld !
45 Jahre nach der 68er Generation wird es mal wieder Zeit in Deutschland aufzustehen und nicht nur zu meckern.
Und wer FDP wählt ist selber Schuld !
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
, es steht ja auch noch die Verhandlung zur 2. EV aus, hier das LG Berlin wörtlich:
Die zweite EV ist an Lächerlichkeit nicht mehr zu überbieten...Code:
Landgericht Berlin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 29.05.2013, Az. 97 O 75/13 - Begründung der EV:
(...) Die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung stellt auf Grund des Wortes “Schmarrn“ als Bezeichnung für das Vorgehen der Antragstellerin auch unter Beachtung von Art. 5 Grundgesetz eine gemäß § 4 Nr. 7 UWG unzulässige Herabsetzung dar. (...)
Wobei Berlin...nun ja !!!
leider wissen das mindestens 5% immer noch nicht... !!!Und wer FDP wählt ist selber Schuld !
gruß
fiesthies
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
[quoteem]Die zweite EV ist an Lächerlichkeit nicht mehr zu überbieten...[/quoteem]
Liebe Kanzlei Schulenberg & Schenk, liebes LG Berlin,
ich distanziere mich von dieser schockierenden Meinung.
Ich war's nicht!
VG Steffen
Liebe Kanzlei Schulenberg & Schenk, liebes LG Berlin,
ich distanziere mich von dieser schockierenden Meinung.
Ich war's nicht!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Liebe Kanzlei Schulenberg & Schenk, liebes LG Berlin,
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Hallo Leute,
wie lange darf ein Vergehen max. zurückliegen um abgemahnt zu werden?
Danke!
Chaime
wie lange darf ein Vergehen max. zurückliegen um abgemahnt zu werden?
Danke!
Chaime
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
solange es noch nicht verjährt ist. Wenn du nicht bei der Telekom bist sondern bei einem anderen Provider bist diu besonders übel dran. Im We Save Your copyrights Thread kannst du nachlesen, dass derzeit Leute noch für Downloads von 2009 abgemahnt werden. Nach Verjährung brauchst du nicht zu fragen, die dürfen in dem Forum nicht beantwortet werdenchaime hat geschrieben:Hallo Leute,
wie lange darf ein Vergehen max. zurückliegen um abgemahnt zu werden?
Danke!
Chaime
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Zur Verjährung bei Filesharing - Allgemein gibt es einen interessanten Artikel der Computer-Zeitschrift: “CHIP“
von Gudrun Rietig: Verjährung einer Filesharing-Abmahnung - so lange dauert’s
..........................
CHIP Xonio Online GmbH
Poccistraße 11
80336 München
Tel +49 (0)89 / 7 46 42-500
Fax +49 (0)89 / 7 46 42-261
Email: info@chipxonio.com
..........................
Dieser kann gern als Verlinkung genutzt werden und zeigt, das man im Internet als Ottonormalverbraucher doch langsam mündig wird. Danke auch an das verlinkte Forum, für die Erarbeitung und Bereitstellung der Musterschreiben.
VG Steffen
von Gudrun Rietig: Verjährung einer Filesharing-Abmahnung - so lange dauert’s
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CHIP Xonio Online GmbH
Poccistraße 11
80336 München
Tel +49 (0)89 / 7 46 42-500
Fax +49 (0)89 / 7 46 42-261
Email: info@chipxonio.com
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Dieser kann gern als Verlinkung genutzt werden und zeigt, das man im Internet als Ottonormalverbraucher doch langsam mündig wird. Danke auch an das verlinkte Forum, für die Erarbeitung und Bereitstellung der Musterschreiben.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
wo liegt der unterschied zwischen einer Zeitschrift wie Chip und einem Forumbetreiber eigentlich ?
Ich mein das sind doch hier eher alles frei zugängliche Daten die hier angesammlet werden.
im Prinzip könnte ich mir das ja alles selbst ergoogln.
Ich mein das sind doch hier eher alles frei zugängliche Daten die hier angesammlet werden.
im Prinzip könnte ich mir das ja alles selbst ergoogln.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Das Landgericht Berlin sagt, wenn eine Person-X in einem Verbraucherforum fragt:
Hallo Leute,
ich wurde am xx.xx.xxxx abgemahnt, Log am xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr; habe am xx.xx.xxxx eine mod. UE abgegeben und nichts mehr gehört. Wann verjährt meine Abmahnung?
Greetz Person-X
und eine andere Person-Y aus dem Verbraucherforum antwortet:
Hallo Person-X,
Deine Verjährungsfrist endet am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr.
VG Person-Y
dann stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar, die nur Anwälten vorenthalten ist. Man antwortet auf eine konkrete Rechtsfrage. Dabei ist es egal, ob man als Pseudoanonymer fragt bzw. antwortet oder es fiktiv ist. Denn ein Ottonormalverbraucher (Abgemahnter) findet nicht im Internet allein heraus, wann seine Verjährungsfrist endet. Hier hätten sogar Anwälte Schwierigkeiten.
Fazit - sinngemäß -:
VG Steffen
Hallo Leute,
ich wurde am xx.xx.xxxx abgemahnt, Log am xx.xx.xxxx, xx:xx Uhr; habe am xx.xx.xxxx eine mod. UE abgegeben und nichts mehr gehört. Wann verjährt meine Abmahnung?
Greetz Person-X
und eine andere Person-Y aus dem Verbraucherforum antwortet:
Hallo Person-X,
Deine Verjährungsfrist endet am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr.
VG Person-Y
dann stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar, die nur Anwälten vorenthalten ist. Man antwortet auf eine konkrete Rechtsfrage. Dabei ist es egal, ob man als Pseudoanonymer fragt bzw. antwortet oder es fiktiv ist. Denn ein Ottonormalverbraucher (Abgemahnter) findet nicht im Internet allein heraus, wann seine Verjährungsfrist endet. Hier hätten sogar Anwälte Schwierigkeiten.
Fazit - sinngemäß -:
- 1. Chip-Artikel = Allgemein gem. § 2 Abs. 3 Punkt. 5 RDG - ja
2. Forum = Konkrete Frage /Antwort in puncto Verjährung § 2 Abs. 1 RDG - nein
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Klingt für mich wie Diskriminierung und Verwehrung auf freie Meinungsäußerung, glaube das stand irgendwo im Grundgesetz (Welches immernoch nicht in eine Verfassung überführt wurde...)
Mir ist schon klar das gerade bei Rechtsverbindlichkeiten eine Beratung immer Folgen für den Fragesteller haben kann, aber das führt nur dazu das zB Anwälte lieber allgemein Beraten als konkret zu handeln.
Ala:
Nach erfolgter Abmahung, rät ein Anwalt dazu: Modifiziere UE(Gegen Gebühr) und halte mal still bis was anderes passiert, damit ich wieder (gegen Gebühr) beraten kann...
hmm deshalb bin ich wohl kein Anwalt geworden.
Mir ist schon klar das gerade bei Rechtsverbindlichkeiten eine Beratung immer Folgen für den Fragesteller haben kann, aber das führt nur dazu das zB Anwälte lieber allgemein Beraten als konkret zu handeln.
Ala:
Nach erfolgter Abmahung, rät ein Anwalt dazu: Modifiziere UE(Gegen Gebühr) und halte mal still bis was anderes passiert, damit ich wieder (gegen Gebühr) beraten kann...
hmm deshalb bin ich wohl kein Anwalt geworden.
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
es geht ja auch darum eine Falschberatung zu vermeidenm deshalb gibt es nun mal dieses Gesetz. Es kann auch nicht jeder irgendwelche Leute operieren oder als Arzt praktizieren. Mit Diskriminierung hat das nichts zu tun. Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht. Sollte ein Abgemahnter falsch beraten werden kann das für ihn sehr hohe Kosten verursachen oder gar andere Folgen haben. Dass bestimmte Anwälte dies ausnutzen um irgendwelche Verbraucherforen zu torpetieren steht auf einem anderen Blatt. Ansonsten kann man auch einen Link posten oder per PN antwortenzeroblicker hat geschrieben:Klingt für mich wie Diskriminierung und Verwehrung auf freie Meinungsäußerung, glaube das stand irgendwo im Grundgesetz (Welches immernoch nicht in eine Verfassung überführt wurde...)
Mir ist schon klar das gerade bei Rechtsverbindlichkeiten eine Beratung immer Folgen für den Fragesteller haben kann, aber das führt nur dazu das zB Anwälte lieber allgemein Beraten als konkret zu handeln.
Ala:
Nach erfolgter Abmahung, rät ein Anwalt dazu: Modifiziere UE(Gegen Gebühr) und halte mal still bis was anderes passiert, damit ich wieder (gegen Gebühr) beraten kann...
hmm deshalb bin ich wohl kein Anwalt geworden.
Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread
Ja bei Gesundheitsthemen gibt es dann ja diesen Standardsatz
Dieser Artikel ersetzt kein Arztbesuch, bla, bla oder so ähnlich.
geht so etwas in diesem fall so etwas nicht ?
Dieser Artikel ersetzt kein Arztbesuch, bla, bla oder so ähnlich.
geht so etwas in diesem fall so etwas nicht ?