Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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michiman
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2941 Beitrag von michiman » Dienstag 20. August 2013, 12:27

Moin,

hat einer schon den Bericht heute von Golem gelesen ?

wurde schon gepostet viewtopic.php?f=17&t=15&p=29879&hilit=109%2F13#p29881

Hamburger Gericht begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen auf 150 Euro

http://www.golem.de/news/filesharing-ge ... 01069.html" onclick="window.open(this.href); return false;

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JohnnyWalker
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2942 Beitrag von JohnnyWalker » Mittwoch 21. August 2013, 14:01

michiman hat geschrieben:Moin,

hat einer schon den Bericht heute von Golem gelesen ?

wurde schon gepostet viewtopic.php?f=17&t=15&p=29879&hilit=109%2F13#p29881

Hamburger Gericht begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen auf 150 Euro

http://www.golem.de/news/filesharing-ge" onclick="window.open(this.href); return false; ... 01069.html
Naja naja:
Ein Sprecher der Verbraucherzentrale erklärte Golem.de: "Es ist nur ein Amtsgericht, also das unterste Gericht, das es gibt. Aber uns war wichtig, dieses Signal in die Welt zu senden, dass es überhaupt Gerichte gibt, die sich kritisch damit auseinandersetzen, dass horrende Anwaltskosten entstehen. Vielleicht folgen dem ja andere Gerichte auch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist möglich."

Es ist halt nur ein kleines Gericht. In wie weit das auf WF zutrifft gilt abzuwarten. Aber sowas klärt sich doch erst, wenn man in einem Klageverfahren ist bzw. beim Gericht...
Bin auch seit einem Monat bei Punkt 5. Fall 2010.
Wenn MB kommen würde, dann bin ich wenn überhaupt erst in einem Jahr raus...

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2943 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. August 2013, 04:50

Hier einmal ein Bericht eines Rechtsanwaltes, der aufzeigt, wie unterschiedlich das Ermessen (in punkto: Gegenstandwert) nur allein an einen Gerichtsstandort wie Hamburg ist.




Zersplitterung der Rechtsprechung bei Filesharingklagen in Hamburg


Stefan Lutz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht

Kira-von-Preußen-Weg 1
28357 Bremen
Telefon: +49 421 3 22 88 90
Telefax: +49 421 3 22 88 99
E-Mail: info@hb-law.de
Internet: http://www.hb-law.de" onclick="window.open(this.href); return false;


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Was derzeit am Amtsgericht Hamburg-Mitte in Filesharingeklagen passiert ist kaum mehr zu erklären und hat mit einer gesicherten Rechtsprechung nichts mehr zu tun. Der Ausgang eines solchen Verfahrens gleicht einem Würfelspiel und kann nicht mehr verlässlich prognostiziert werden.

Während sich der Richter der Abteilung 22a mit Hinweisbeschluss vom 13.6.2013 - 22a C 93/13 - für örtlich unzuständig erklärte, halten sich die Richter der anderen Abteilungen durchaus für örtlich zuständig. Der letzte Beschluss der Abteilung 31a - Beschluss vom 24.7.2013 - 31a C 109/13, wonach für Filesharingklagen nur noch ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR anzusetzen sei, fand im Internet großen Zuspruch. Man sprach bereits von einem Ende der horrenden Streitwerte am Amtsgericht Hamburg-Mitte. Nicht so erfreut sein dürften Beklagte, welche vor die Abteilung 36a des AG Hamburg gezerrt werden. Dort wurde in der heutigen mündlichen Verhandlung über die Possen der Kollegen der Abteilung 22a und 31a nur müde gelächelt und ein Gegenstandswert von 27.300,- EUR für das behauptete Tauschen eines Musikalbums als völlig legitim angesehen.

Wer also aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes in die Zuständigkeit der Abteilung 22a gelangt, hat gute Chancen, nicht nach Hamburg anreisen zu müssen. Bei der Abteilung 31a hingegen kommt man mit knapp 150,- EUR davon, während man bei der Abteilung 36a sein blaues Wunder erleben kann. Einheitliche Rechtsprechung sieht anders aus meine Herren.

______________________________________

Quelle: IT RA Lutz - Bremen
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Mark1976
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2944 Beitrag von Mark1976 » Donnerstag 22. August 2013, 11:03

Moin zusammen.
Ich hatte die Mod UE Ende November 2011 abgeschickt. Hatte lange Zeit Ruhe und bin jetzt auch in den Kreis der Angeschriebenen gelandet. Habe heute eine -Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung- geschickt bekommen. Wenn ich bis jetzt so alles richtig gelesen habe, wäre es wahrscheinlich die sinnigste Option erstmal garnichts zu machen außer lochen und abheften, richtig?

Jetzt kommt bei mir aber ein andere Fall noch dazu. Ich befinde mich in Privat Insolvenz und frage mich ob diese Anwaltskanzlei mir in diesem Verfahren schädigen kann. Hat da schon jemand Erfahrungen gesammelt oder kann mir jemand dazu Tipps geben?

Wie lange dauert es bis das nächste Schreiben kommt bzw. wann könnte was vom Inkasso kommen?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2945 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. August 2013, 14:54

[quoteemMark1976]Ich hatte die Mod UE Ende November 2011 abgeschickt. Hatte lange Zeit Ruhe und bin jetzt auch in den Kreis der Angeschriebenen gelandet. Habe heute eine -Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung- geschickt bekommen. Wenn ich bis jetzt so alles richtig gelesen habe, wäre es wahrscheinlich die sinnigste Option erstmal gar nichts zu machen außer lochen und abheften, richtig?[/quoteem]

Das ist Deine Entscheidung. Jeder, der nur eine mod. UE abgibt und nicht zahlt, hat für sich selbst gewählt: entweder Verjährung oder Klage!


[quoteemMark1976]Jetzt kommt bei mir aber ein anderer Fall noch dazu. Ich befinde mich in Privat-Insolvenz und frage mich, ob diese Anwaltskanzlei mir in diesem Verfahren schädigen kann. Hat da schon jemand Erfahrungen gesammelt oder kann mir jemand dazu Tipps geben?[/quoteem]

Ein Urteil - selbst ein negatives - hat keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren und würde als neue Schuld gelten.


[quoteemMark1976]Wie lange dauert es, bis das nächste Schreiben kommt bzw. wann könnte was vom Inkasso kommen?[/quoteem]

Wie lange es dauert, kann man nicht mit Bestimmtheit sagen. Man hat eben gem. § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 196 BGB = 3 Jahre Zeit die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
WF bzw. die Rechteinhaber setzt bislang auch kein Inkasso ein.


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Hallo @All,

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!




  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


.......................................................


Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


.......................................................


1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


.......................................................


2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


.......................................................


6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


.......................................................


8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2946 Beitrag von Mark1976 » Donnerstag 22. August 2013, 15:07

"Ein Urteil - selbst ein negatives - hat keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren und würde als neue Schuld gelten."

Das ist ja genau das was mir Sorgen bereitet. Eine neue Schuld. Wenn man sich im laufenden Insolvenzverfahren befindet darf man sich halt nichts erlauben. Mich würde interessieren was passieren würde, wenn ich vor ein Gericht komme und dann für schuldig erklärt werde sprich zu zahlen habe. Würde dadurch meine Wohlverhaltensphase gestört werden?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2947 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. August 2013, 15:19

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"Ein Urteil - selbst ein negatives - hat keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren und würde als neue Schuld gelten."
Die Insolvenz und damit die Aussicht auf Restschuldbefreiung ist nicht automatisch hinfällig, wenn man neue Schulden macht. Nach wie vor wird man von allen Schulden befreit, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind und die im Insolvenzantrag stehen.

Entstehen aber neue Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, haftet man wiederum ganz normal für diese Schulden. Das heißt, für neue Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es keine Restschuldbefreiung.

Aber es gibt dabei ein Problem: Erfährt einer der alten Gläubiger von den neuen Schulden, kann er die Versagung der Restschuldbefreiung verlangen. Dann war alles umsonst, die alten Schulden leben wieder auf.

Das heißt, im Klagefall sollte man unbedingt mit seinem Anwalt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung anstreben.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2948 Beitrag von Mark1976 » Donnerstag 22. August 2013, 15:51

Na dann heißt es wohl wirklich abwarten und erst im Klagefall bzw. kurz vor der Klage Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Was meinst du, wann wäre da der beste Moment mit einem Anwalt zu sprechen. Nach welchem Schreiben von WF?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2949 Beitrag von Steffen » Donnerstag 22. August 2013, 17:09

Mit Erhalt von Gerichtspost!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2950 Beitrag von Praetorianer » Freitag 23. August 2013, 10:20

Hallo erstmal, habe ebenfalls Post von WF bekomen. Ich dachte erst, das ich Rechtschutz einschalte, aber die greift nicht. Trotzdem bekam ich am Telefon den Tip und den Verweis auf diese Webseite. Und ich soll die mod UE abgeben. Ich habe das dann auch gemacht. Das ganze ließ mir trotzdem keine Ruhe, und ich stellte Nachforschungen im Internet, und fand heraus das es doch besser wäre einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Es ging mir darum das diese Abmahnung einen richtigen Abschluss findet ohne ständig genervt zu werden und zweitens eine Kostenreduzierung. Da die WF Kanzlei von mir 1028 Eur. haben will. Da der Anwalt die Abmahnung ganz abwehren kann bzw. eine Einigung vereinbaren kann. Jetzt kann der Anwalt das ganze von Anfang an begleiten und weiß wann es ernst wird um eine Außergerichtliche Einigung zu vereinbaren, und die Kosten für eigenen Rechtsanwalt kann man auf Honorarbasis vereinbaren. Weil, so hat er es mir gesagt, wenn es vor Gericht geht, und mann dann einen Rechtsanwalt hinzuzieht dann wird es teuer. Und die WF machen ernst. Ich persönlich glaube nicht das die Leute die nur im Internet irgendwelche vorgefertigten Sachen ausdrucken und versuchen auf eigene Faust ohne juristische Vorkenntnisse die Sache abzuschließen einen erfolg haben werden. Wie gesagt, das ist meine persönliche Einschätzung. MfG

diding
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2951 Beitrag von diding » Freitag 23. August 2013, 11:21

Praetorianer hat geschrieben:Hallo erstmal, habe ebenfalls Post von WF bekomen. Ich dachte erst, das ich Rechtschutz einschalte, aber die greift nicht. Trotzdem bekam ich am Telefon den Tip und den Verweis auf diese Webseite. Und ich soll die mod UE abgeben. Ich habe das dann auch gemacht. Das ganze ließ mir trotzdem keine Ruhe, und ich stellte Nachforschungen im Internet, und fand heraus das es doch besser wäre einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Es ging mir darum das diese Abmahnung einen richtigen Abschluss findet ohne ständig genervt zu werden und zweitens eine Kostenreduzierung. Da die WF Kanzlei von mir 1028 Eur. haben will. Da der Anwalt die Abmahnung ganz abwehren kann bzw. eine Einigung vereinbaren kann. Jetzt kann der Anwalt das ganze von Anfang an begleiten und weiß wann es ernst wird um eine Außergerichtliche Einigung zu vereinbaren, und die Kosten für eigenen Rechtsanwalt kann man auf Honorarbasis vereinbaren. Weil, so hat er es mir gesagt, wenn es vor Gericht geht, und mann dann einen Rechtsanwalt hinzuzieht dann wird es teuer. Und die WF machen ernst. Ich persönlich glaube nicht das die Leute die nur im Internet irgendwelche vorgefertigten Sachen ausdrucken und versuchen auf eigene Faust ohne juristische Vorkenntnisse die Sache abzuschließen einen erfolg haben werden. Wie gesagt, das ist meine persönliche Einschätzung. MfG
Einen Rechtsanwalt hinzuziehen ist Deine eigene Entscheidung, aber eine sehr teure, denn kein Rechtsanwalt arbeitet umsonst.
Ich bin 2009 abgemahnt worden (905,-€). Habe alles laufen lassen, dem Mahnbescheid widersprochen, und dann bei der Mitteilung vom Amtsgericht München das die Klage vorbereitet wird, einen Vergleich angestrebt.
Jetzt zahle ich erheblich weniger als die ursprünglichen Kosten, und das alles ohne teuren Anwalt.
Aber manche wollen ja lieber mehr zahlen, denn bei feststehender Schuld kann der Anwalt auch nicht viel machen, sondern nur noch für sich kassieren. Du wirst am Ende mit Sicherheit mehr zahlen.
mfg
diding

abmahnung2010
Beiträge: 8
Registriert: Mittwoch 14. August 2013, 11:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2952 Beitrag von abmahnung2010 » Freitag 23. August 2013, 11:33

Hallo

Bin auch bei punkt 4, vorbereitung klageverfahren
Sollte ich jetzt vergleichen, oder erst nach dem Mahnschreiben?
Kann ich das wie du sagst im Mahnbescheid reinschreiben mit dem vergleich?
und sollte ich den vergleich schriftlich oder mündlich machen?

Achja, und wo gibs ein musterschreiben für den vergleic.
danke

Praetorianer
Beiträge: 4
Registriert: Freitag 23. August 2013, 09:39

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2953 Beitrag von Praetorianer » Freitag 23. August 2013, 12:40

Ich kann nur zitieren was hier im Thread bereits geschrieben wurde.
@diding : Zitat;"Wer zahlen will, kann sich privat mit der Gegenseite vergleichen. Hier kann man Geld sparen. Besser gesagt -
konnte. Die Gegenseite hat mittlerweile n.m.M. reagiert auf die “Schnäppchenjäger“. Z.B. bei Sasse & Partner,
waren früher EUR 400,- möglich - heute nur noch EUR 600,- (von 750); bei Waldorf, sie gehen fast nicht mehr
unter EUR 550,-. Manche akzeptieren überhaupt keinen Vergleich." Zitat ende.

Ausserdem weißt du das garnicht weil du selbst keinen eingeschaltet hast für deine Angelegenheit.

Gruß

abmahnung2010
Beiträge: 8
Registriert: Mittwoch 14. August 2013, 11:13

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2954 Beitrag von abmahnung2010 » Freitag 23. August 2013, 13:21

Ich muss doch keinen anwalt für einen vergleich einschalten.
Kommt mir ja dann nicht billiger mit den anwalt kosten.
Ob frommer sich mit 600euro einlassen wird?
Jemand Erfahrung?

Donald
Beiträge: 98
Registriert: Freitag 14. Juni 2013, 18:36

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2955 Beitrag von Donald » Freitag 23. August 2013, 14:55

@Praetorianer

wenn dem so ist... also WF akzeptiert nichts unter 550 €... und wenn ich dazu dann Deine Honorarabmachung mit Deinem Anwalt addiere...
ich kenne mich mit den Gebühren nicht so aus aber ich denke mal..das sollte sich bestimmt auch in den Regionen von 250 -300 € (vorsichtig geschätzt) bewegen...

Dann frage ich mich wirklich, wo Deine Ersparnis liegt?

Hättest Du dich direkt nach dem ersten Schreiben von WF mit denen verglichen... wäre doch Deine Angelegenheit schon längst Schnee von gestern.
Wozu dann den direkten Umweg über einen Anwalt suchen? Wenn deine Ersparnis eh gegen Null tendiert?

***

Es ist auch völlig okay, daß du für Dich persönlich die Entscheidung gefällt hast dich zu vergleichen.
Es ist auch völlig okay, daß Du Dich persönlich für die direkte Einschaltung eines Rechtsanwaltes entschieden hast.

Nur wenn ich so deinen vorherigen Thread lese... kommt es mir so vor, als seist du der Meinung : NUR Dein persönliches Vorgehen ist das Richtige.

Wenn du Dir mal die Mühe gibst Dich auch in älteren Beiträgen des Forums einzulesen, oder es sogar mal GANZ durchzulesen?, wirst du bestimmt auch Meinungen anderer User finden, die es gänzlich anders sehen. Es gibt Betroffene, die durchaus auch ohne juristische Kenntnisse, sich selbst verglichen haben und auch andere, die ihre Verjährung erreicht haben...

Wenn Du dieses Forum mit Aufmerksamkeit angesehen hast, wirst Du des öfteren auch den Hinweis von Steffen gelesen haben:

Dieses Forum bietet nur Informationen..aber

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

In sofern...JEDER entscheidet sich selbst, ob und wie er reagiert und vorgeht.









Praetorianer hat geschrieben:Ich kann nur zitieren was hier im Thread bereits geschrieben wurde.
@diding : Zitat;"Wer zahlen will, kann sich privat mit der Gegenseite vergleichen. Hier kann man Geld sparen. Besser gesagt -
konnte. Die Gegenseite hat mittlerweile n.m.M. reagiert auf die “Schnäppchenjäger“. Z.B. bei Sasse & Partner,
waren früher EUR 400,- möglich - heute nur noch EUR 600,- (von 750); bei Waldorf, sie gehen fast nicht mehr
unter EUR 550,-. Manche akzeptieren überhaupt keinen Vergleich." Zitat ende.

Ausserdem weißt du das garnicht weil du selbst keinen eingeschaltet hast für deine Angelegenheit.

Gruß

diding
Beiträge: 40
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 10:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2956 Beitrag von diding » Freitag 23. August 2013, 16:09

Praetorianer hat geschrieben:Ich kann nur zitieren was hier im Thread bereits geschrieben wurde.
@diding : Zitat;"Wer zahlen will, kann sich privat mit der Gegenseite vergleichen. Hier kann man Geld sparen. Besser gesagt -
konnte. Die Gegenseite hat mittlerweile n.m.M. reagiert auf die “Schnäppchenjäger“. Z.B. bei Sasse & Partner,
waren früher EUR 400,- möglich - heute nur noch EUR 600,- (von 750); bei Waldorf, sie gehen fast nicht mehr
unter EUR 550,-. Manche akzeptieren überhaupt keinen Vergleich." Zitat ende.

Ausserdem weißt du das garnicht weil du selbst keinen eingeschaltet hast für deine Angelegenheit.

Gruß
Etwas unklar, was soll ich nicht wissen weil ich was wo nicht eingeschaltet habe ?? :h

tutsmc
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 9. April 2013, 11:26

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2957 Beitrag von tutsmc » Freitag 23. August 2013, 16:25

ist eine Hypothese, du weißt nicht was passiert wäre, wenn du einen Anwalt eingeschaltet hättest :-)


zum ganzen Abmahnwahn mal meine Meinung:

Ich habe insgesamt 4 Abmahnungen von unterschiedlichen Kanzleien erhalten. Alle verjähren Ende 2013.
Am meisten "gebettelt" wurde von WF. Bei der ersten Abmahnung (Sasse und Partner) habe ich einen Anwalt eingeschaltet und bin bei den anderen drei Fällen ohne Anwalt wie im Fall mit Anwalt vorgegangen.

Ich warte bei allen vier Fällen ab bis zum bitteren Ende.

Geforderte Gesamtsumme 3500 Euro, bislang investiert 300 Euro.
Selbst wenn ich einmal verklagt werde, hab ich noch deutlich weniger ausgegeben als die ursprünglich geforderte Summe.

Grüße

diding
Beiträge: 40
Registriert: Dienstag 2. April 2013, 10:21

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2958 Beitrag von diding » Freitag 23. August 2013, 17:29

tutsmc hat geschrieben:ist eine Hypothese, du weißt nicht was passiert wäre, wenn du einen Anwalt eingeschaltet hättest :-)


zum ganzen Abmahnwahn mal meine Meinung:

Ich habe insgesamt 4 Abmahnungen von unterschiedlichen Kanzleien erhalten. Alle verjähren Ende 2013.
Am meisten "gebettelt" wurde von WF. Bei der ersten Abmahnung (Sasse und Partner) habe ich einen Anwalt eingeschaltet und bin bei den anderen drei Fällen ohne Anwalt wie im Fall mit Anwalt vorgegangen.

Ich warte bei allen vier Fällen ab bis zum bitteren Ende.

Geforderte Gesamtsumme 3500 Euro, bislang investiert 300 Euro.
Selbst wenn ich einmal verklagt werde, hab ich noch deutlich weniger ausgegeben als die ursprünglich geforderte Summe.

Grüße
Sehe ich etwas anders. Ich weiß genau was passiert wäre wenn ich einen Anwalt eingeschaltet hätte. Ich hätte durch die Anwaltskosten erheblich mehr gezahlt als jetzt bei meinem Vergleich. Da ich tatsächlich schuldig bin, hätte auch der beste Anwalt nicht soviel runtergekriegt. Soweit ich weiß hat ein Anwalt studiert um Geld zu verdienen und nicht Mitglied bei der Heisarmee zu werden, will damit sagen die arbeiten nicht umsonst.
mfg
diding

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2959 Beitrag von Steffen » Samstag 24. August 2013, 09:16

[quoteemtutsmc]Am meisten "gebettelt" wurde von WF.[/quoteem]
Ich bin mit solcher Wortwahl immer vorsichtig. Denn seit Ende 2010 ist ersichtlich, das mit Eintreffen von Gerichtspost der Betreffende dann, seine heroischen (Foren-)Postings nicht mehr kennt und jetzt einen kostengünstigen Vergleich bettelt!

VG Steffen







Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!




  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

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Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



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Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


.......................................................


1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


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6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


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7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


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8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

tutsmc
Beiträge: 8
Registriert: Dienstag 9. April 2013, 11:26

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2960 Beitrag von tutsmc » Samstag 24. August 2013, 23:33

Deswegen die Anführungszeichen

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