1.000,00 EUR Streitwert?
Vergesst das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken!
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
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Derzeit werden verschiedene Beschlüsse und Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg, in
denen in Filesharing Verfahren der Streitwert auf 1.000,00 EUR reduziert wurde,
diskutiert. Veröffentlicht wurden bisher u.a. der
Hinweisbeschluss vom Amtsgericht Hamburg
vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13. Auch in von uns geführten Verfahren hat das Amtsgericht
Hamburg zu erkennen gegeben, dass bei einem Album der Streitwert auf 1.000,00 EUR
festgesetzt werden soll. Der folgende Beitrag will verschiedene Deutungen beleuchten.
Es gibt zunächst das Gesetz zu analysieren, teleologisch (Sinn und Zweck) und
grammatikalisch (Wortlaut). Die Rechtsnatur des 97a Abs 3 UrhG N.F. ist nach meiner
Meinung bestenfalls zweideutig. Handelt es sich um eine Streitwertreduzierung so wohl
OLG
Köln, Az. 6 U 10/13, U. v. 02.08.2013, wenn es ausführt, "
die etwa künftige Normierung
eines einheitlichen Regelgegenstandwertes von 1.000,00 EUR für Abmahnungen gegenüber
Privatpersonen findet in der im Jahr 2008 und derzeit gültigen Gesetzeslage keinen
Niederschlag". Wenn man dieser Auffassung folgt, gilt immer ein Streitwert von 1.000,00
EUR. Diese Lesart ist aber nach dem Wortlaut nicht zwingend. Der Wortlaut streitet eher
für eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten. Dann bliebe der
(Unterlassungs-)Streitwert beim alten Wert.
Systematisch könnte dafür sprechen, dass die Regelung aus dem GKG entfernt wurde, wie
zunächst avisiert, und statt dessen in das UrhG in den Rahmen der erstattungsfähigen
Kosten aufgenommen wurde. Nach diesseitiger Auffassung wäre dann aber der Streitwert
weiter "der Alte" und nicht 1.000,00 EUR. Der Unterlassungsstreitwert betrüge also weiter
z.B. 10.000,00 EUR. Es blieben die erheblichen Kostenfolgen/-risiken für denjenigen,
welche keine Unterlassungserklärung abgeben.
Eine andere Lösung wäre auch nicht denkbar, denn wollte man auch die Unterlassung
(ausschließlich) für den Beklagten privilegieren, führte dies zu absurden Kostenfolgen.
Unterstellt, die Rechtsverletzung hätte stattgefunden und die Klägerin würde voll
obsiegen, hat aber gegen den Beklagten nur einen Kostenerstattungsanspruch nach einem
Streitwert von 1.000,00 EUR (der Streitwert betrüge aber weiter 10.000 EUR, die Klage wäre
wegen der Kostenquote trotz Obsiegens ein "Verlustgeschäft". Dies könnte auch prozessual
durch geschickte Anträge nicht verhindert werden.
Die hier angerissenen Probleme lassen sich nur dann verhindern, wenn das Gericht den
Streitwert generell auf 1.000,00 EUR setzt und das Gesetz allenfalls als Grundlage zur
Neuprüfung der Streitwerte im Rahmen des § 3 ZPO sieht, so ähnlich Amtsgericht Hamburg
aaO. Das verhunzte Gesetz wird mehr Probleme schaffen, als es behebt. Daher kommt es auch
nicht darauf an, wann das Gesetz in Kraft tritt. Im Anschluss dann noch einmal das Gesetz,
wie es wohl verkündet werden wird:
"§ 97 a UrhG (n.F.)
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein
Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist,
anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abge-mahnte
Rechtsverletzung hinausgeht. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach
diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige
berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur
Unterlassung verpflichtet ist. Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein
Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2
gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig
ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der
für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für
den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung
unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Quelle: Blog Dr. Wachs
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