Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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derTinky
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2861 Beitrag von derTinky » Montag 29. Juli 2013, 18:14

Hallo Freunde der Abmahnungen =)

Ich habe meine Abmahnung bereits 05.2011 bekommen...damals sofort reagiert und die modUE abgeschickt und weiter nichts...
Jetzt fast zwei Jahre später kommen innerhalb von zwei Wochen (letzten und vorletzten Freitag) zwei Briefe von WF.
Das erste Schreiben hatte den Titel "Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung" eine Woche später dann "Vorbereitung Klageerhebung".
Diese bösen Wörter verunsichern mich doch einwenig, wie wahrscheinlich ist es den momentan das es doch noch zur Anklage kommt ?!
Soll ich schonmal anfangen zu sparen oder kann ich noch warten bis Post von einem Gericht kommt ?
Was meint ihr ??
danke schonmal für jede Antwort =)

Gruss Sven

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2862 Beitrag von Steffen » Montag 29. Juli 2013, 18:47

Hallo @All,

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:
Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!




  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.


Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:
Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

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Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


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1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


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4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


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5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


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6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


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8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


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9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


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10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
___________________________





Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.



Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

Aber das Denken und Entscheiden - können wir Euch nicht abnehmen!

VG Steffen

IngaIgel
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Registriert: Montag 29. Juli 2013, 20:45

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2863 Beitrag von IngaIgel » Montag 29. Juli 2013, 20:50

Hallo zusammen,

mein Verfahren hat 2011 begonnen und ich bin nun nach der mod UE bei "Vorbereitung Klageverfahren abgeschlossen". Nun meine Frage an euch: ich will für 3 Wochen und Urlaub fahren und habe keine Lust, dass ich ausgerechnet in dieser Zeit das Eintreffen des Mahnbescheides verpasse. Kann ich evtl ein Schreiben aufsetzen, dass meine Nachbarn dann für mich wegschicken und handschriftlich mit den Aktenzeichen etc ergänzen oder ist das zu nstümperhaft und nicht zu empfehlen? Wie macht ihr das?

LG und Danke, Inga

Prince
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2864 Beitrag von Prince » Montag 29. Juli 2013, 21:41

Hallo nochmal an alle :)

Sorry fuer den doppel-Post, habe die Frage gestern schon einmal gestellt aber
irgendwie wurde sie uebersehen. Hoffe ich darf nochmal Fragen :)

Ich habe eine Frage zum Punkt 5 des Schriftsatz-Zaehlers..

5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
=> Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
=> Mitteilung des Prozesskostenrisikos
=> WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
Verjährung, Stichunkt Meldepflicht)


Wenn ich das schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestaetigen, also auf das
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafuer da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die
Adresse von der jetzigen abweicht?

Danke nochmals

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2865 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Juli 2013, 04:21

MB bei Ortsabwesenheit

Der MB wird dem Antragsgegner (Abgemahnten) von Amts wegen zugestellt (§ 693 Absatz 1 ZPO). Von
dieser Zustellung wird der Antragsteller (Abmahner) schriftlich benachrichtigt (§ 693 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den
Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen
oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren.
Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.

Der MB gilt dann als zugegangen, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass der
unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das wird in der Regel angenommen, wenn der
Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen ist; denn es wird vorausgesetzt, dass der Haus-
briefkasten einmal täglich geleert wird. Ist der Empfänger z.B. in Urlaub oder im Krankenhaus, muss
er dafür sorgen, dass ein Vertreter die Post aus dem Briefkasten holt (BGH NJW-RR 89, 758). Die
Abwesenheit steht dem Zugang nicht entgegen.

Dieses wird wohl auch für einen längeren geplanten Auslandsaufenthalt gelten. Also einen Vertreter
des Vertrauens beauftragen zur Postsichtung oder die Konsequenzen tragen einer titulierten Forderung.

Es gibt zwar noch die vage Möglichkeit sofort nach Rückkehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragen, aber auch hier kann man damit Schiffbruch erleiden!

Originalzitat:
[...] Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht begründet, Sie mussten um Abholung der Briefe durch einen
Vertreter kümmern, da die Auslandsaufenthalte geplant waren. Nehmen Sie Ihren Einspruch zurück, da er
sonst verworfen wird.
[...]

..........................

Fazit: Immer einen Person des Postvertrauens einsetzen.

..........................

Sollte man wirklich im Urlaub einen MB erhalten, und ist innerhalb der First nicht wieder zu hause -
keine Panik!


Wer kann dem MB widersprechen?
  • 1. der Antragsgegner - 2, 3, 4, 12 (eigenhändige Unterschrift)
    2. ein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Vormund) - 2, 3, 4, 6, 7, 12 (Unterschrift mit Namenszug des
    Vertreters)
    3. ein Prozessbevollmächtigter - 2, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 12 (Unterschrift mit Namenszug des Bevollmächtigten)
    4. ein beauftragter Vertreter (der Unterschrift) - 2, 3, 4,12 (Unterschrift mit Namenszug des Antragsgegner
    und ohne jeglichen Zusatz)

Wer damit rechnet, kann diese schriftliche Beauftragung / Vollmacht schon vor dem Antritt des Auslands-
aufenthaltes / längerer Urlaub der jeweiligen Person erteilen. Eine vorauseilende mündliche Vollmacht würde
auch erst einmal ausreichen, da die Vollmacht nicht beigefügt werden muss (§ 703 ZPO).

Wer ganz darauf verzichten möchte, der Widerspruch kann auch ohne Formular zur Fristwahrung an das jeweilige
Mahngericht (formlos und mit Unterschrift) gefaxt werden. Man lässt sich dann die notwendigen Angaben über
den Postverantwortlichen übermitteln (telefonisch, E-Mail).

Ein Anruf beim zuständigen Mahngericht hingegen, wird - nicht - als Widerspruch gewertet!


VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2866 Beitrag von Steffen » Dienstag 30. Juli 2013, 04:47

[quoteemPrince]Wenn ich das Schreiben bekommen sollte, muss ich die Anschrift bestätigen, also auf das
Schreiben dann unbedingt antworten? Wenn ja, in welcher Form? Ich habe Angst, dass ich
etwas falsch mache. Oder ist es nur dafür da wenn ich vor habe umzuziehen bzw. nur wenn die Adresse von der jetzigen abweicht?[/quoteem]

[quoteemabmahnteufel]Wie muss ich mich verhalten, wenn ich umgezogen bin bzgl. Meldepflicht ! Wie hat mein Brief oder meine
Nachricht an WF auszusehen ? Oder reicht auch EMail/Fax ?[/quoteem]

Hier kann ich nur von dem Standpunkt von AW3P aus sprechen. Sehr viele sind der Meinung, dass man eine
Adressänderung -nicht- mitteilen muss, da der Abmahner, wenn er etwas von einem will, diese sich mittels
Mehrarbeit dann besorgen muss. Insgeheim hofft man natürlich, das der Aufwand zu groß sei. Pustekuchen.

Man sollte doch davon ausgehen, die mod. UE stellt ein neues Angebot dar, ein Unterlassungsvertrag, der
unbefristet abgegeben wird und deshalb unbefristet angenommen werden kann. Wenn man jetzt vom Vertragsrecht
ausgeht, sind Änderungen bei den Vertragspartnern meldepflichtig. Für mich auch wichtig in punkto Verjährung.


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

Musterschreiben:
<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben

<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Versand:
- Einschreiben (normal, Einwurf oder natürlich auch m. RS)
- Fax / E-Mail (entweder Fax oder E-Mail, wenn möglich ist es besser alles beide)

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2867 Beitrag von Steffen » Mittwoch 31. Juli 2013, 15:09

AG München • Urteil vom 11.01.2012 • Az. 158 C 23082/11


Quelle:
Openjur.de


Urteil

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen.

2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.005,40 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu erstatten.

3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Der Beklagte kann gegen dieses Urteil innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.


oder [Ironie-On] aus der Hall of Fame des Abmahnwahn: Ich bin Unschuldig und wenn es aber dann nicht so läuft, erscheine ich mal nicht zum Termin.[/ironie-Off]


(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)

(...) Im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Schadens von 3.000,00 € hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Buch in zehn Auflagen erschienen ist und insgesamt etwa 30.000 mal verkauft wurde, keine Bedenken. (...)

Auch gegen den bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 29.000,00 € bestehen keine Bedenken. Er erscheint im Hinblick auf das Interesse des Klägers, künftig gleichgelagerte Rechtsverletzungen zu verhindern, angemessen. (...)

annschi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2868 Beitrag von annschi » Mittwoch 31. Juli 2013, 22:07

Kann mir mal bitte jemand von den Fachleuten hier erklären, wofür das obige Urteil stellvertretend steht? Soll es zur allgemeinen Zahlung von Abmahnungen animieren, ein abschreckendes Waldorf-Beispiel sein oder ist es eine hämische Anmaßung, da der Beklagte nicht zum Termin erschienen ist?

Das hat doch nichts mit Filesharing zu tun! Gut, mit Verbreitung und Verletzung des Urheberrechtes schon.

Da stellt jemand auf seiner Internetseite eine PDF zur Verfügung, dessen Veröffentlichung abgemahnt wurde. Da braucht selbst ein Kleinkind keine Loggerbude, um herauszufinden, wem die Webseite gehört. Erstens gibt es eine Impressumspflicht und zweitens die DENIC. Da ist die Beweislast so erdrückend, dass es einfach nur idiotisch ist, bis auf eine Klage zu warten.

Ich dachte bislang, dass derartige Urteile nur auf den Internetpräsenzen der Abmahner zu finden seien.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2869 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. August 2013, 04:47

[quoteemannschi (mit 2 -n-)]Soll es zur allgemeinen Zahlung von Abmahnungen animieren?[/quoteem]
Braucht es bestimmt nicht! Sobald eine Klageschrift kommt, rennt Ihr sowieso zu Muttern und erkundigt Euch, wo es den billigsten Vergleich gibt ...

VG Steffen

liberteen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2870 Beitrag von liberteen » Donnerstag 1. August 2013, 14:45

Liebe Gemeinde!

Erstmal auch von mir tausend Dank an Betreiber und Mitglieder des Forums! Allen voran an Steffen! Durch Eure Beiträge konnte ich schon viele Informationen sammeln und stehe nicht mehr ganz so dumm da. Auch wenn ich leider noch immer nicht alles verstanden habe. Deshalb melde ich mich nun zu Wort - in der Hoffnung auf Hilfe.

Hier kurz mein Fall zusammengefasst:
- Abmahnung Ende Februar 2011 wegen Filesharing eines Musik-Albums (Zeitpunkt Ende Januar 2011). Forderung 956 Euro (450 Schadenersatz, 506 Anwaltskosten). Vielleicht sollte ich hinzufügen, dass ich die „Tat“ ziemlich sicher begangen habe.
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeschickt und nicht gezahlt.
- Modifizierte Unterlassungserklärung wurde Ende März 2011 akzeptiert mit erneuter Zahlungsaufforderung.
- Dann 2 Jahre und 4 Monate nichts gehört. Nun „Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung“ erhalten. Also laut Schriftsatz-Zähler Punkt 3.

Nun natürlich meine Frage: Wie weiter? Anwalt konsultieren und Vergleich? Keinen Anwalt konsultieren und selbst Vergleich anbieten? Gar nichts machen und darauf warten, bis der Mahnbescheid kommt und ich schließlich verklagt werde? Denn so wie ich die meisten hier verstehe, läuft doch alles auf eine Klage hinaus, oder?! Und unter der Voraussetzung, dass ‚ich es war’ habe ich vor Gericht doch verdammt schlechte Karten?! Deshalb frage ich mich, ob ich mir den ganzen Stress erspare und jetzt das bezahle, was ich nach einer Gerichtsverhandlung ohnehin bezahlen werde.

Ihr merkt schon: Letztlich versuche ich gerade die Risiken abzuschätzen. Was mir aber nicht so recht gelingt. Wie hoch sind denn die finanziellen Risiken bei einer Klage?

Ich weiß: Am Ende muss ICH selbst entscheiden. Aber ich würde mich sehr darüber freuen, wenn Ihr mir eine Empfehlung geben könntet, WAS ich tun sollte. Eure Meinung ist mir wichtig und würde mir die Entscheidungsfindung sicher erleichtern.

Vielen, vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!!!!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2871 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. August 2013, 15:32

Hallo @liberteen,

Ich rede einmal Tacheles. Nach Deinen eigenen Angaben hast Du einmal, den vorgeworfenen UrhR-Verstoß getätigt, und andermal, dich für die Variante: “mod. UE + Nichtzahlen“ entschieden. Du hast für dich persönlich gewählt: entweder Verjährung oder Klage!

Das hieße doch für mich, wenn ich es letztendlich gewesen wäre, das mit Erhalt einer Verfügung des AG München (mit beglaubigter Abschrift der Klageschrift) - mein persönliches Pokerspiel beendet wäre. Ich würde sofort mich mit WF in Verbindung setzten und einen außergerichtlichen Vergleich anstreben (kostengünstigste Variante) oder sofort Anerkennen. Etwas anders macht keinen Sinn, wenn ich es gewesen wäre. Punkt.

Wie hoch sich die Kosten des Vergleiches dann belaufen, hängt wohl vom jeweiligen Verhandlungsgeschick ab. Ansonsten sind hier Zahlen zusammengefasst.
Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


:::::::::::::::::::::::::::::



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::


Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder ver-gessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



:::::::::::::::::::::::::::::




SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwalts-kosten sind oft geringer, bitte von diesen
Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
=============================================



Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Ge-richtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gut-achten)

Siehe oben.



:::::::::::::::::::::::::::::



SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für die Beantwortung Zeit fand
und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden unsicher macht.
VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2872 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. August 2013, 15:59

Zum veralteten AG München, Urteil vom 11.01.2012 , Az. 158 C 23082/11

Hallo @annschi mit 2 -n-,


es kommt immer wieder vor, das Urteile nicht sofort veröffentlicht werden, man eines übersieht, oder was weiß ich. Interessant, weil es München betrifft und Aussagen getroffen werden zu einem Schadensersatz hinsichtlich eines eBook (PDF). Es ist bestimmt für den einen oder anderen einmal interessant, etwas anders zu lesen.

Und sooooo fern von Filesharing-Fällen, ist es von einigen Rechtsfragen dann auch nicht:

(...) Durch das Angebot, das streitgegenständliche Werk über seine Internetseite als PDF-Datei herunterzuladen, hat der Beklagte das Werk gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz vervielfältigt und gemäß § 19a Urheberrechtsgesetz öffentlich zugänglich gemacht. Weil der Beklagte dazu weder von dem Kläger ermächtigt noch in irgendeiner anderen Weise berechtigt war, hat er das Urheberrecht des Klägers damit widerrechtlich verletzt. Der Beklagte handelte dabei auch jedenfalls fahrlässig, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Dies hat der Beklagte offensichtlich nicht getan. Vielmehr zeigt der Hinweis "Scanned by ..." auf dem PDF-Dokument, dass es sich hierbei um eine Raubkopie handelt. Bereits das hätte der Beklagte zum Anlass nehmen müssen, sich über seine Berechtigung Gewissheit zu verschaffen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten findet insoweit nicht statt. (...)


Und es finden sich weitere ähnliche Aspekte:

(...) Die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € lehnte der Beklagte jedoch ab. (...)

sowie

Auswirkung eines Nichterscheinen bei einem anberaumten z.B. mdl. Verhandlungstermin, nämlich:

(...) Die Entscheidung beruht insoweit auf den schlüssigen Vortrag des Kläger, der gemäß § 331 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzusehen ist, weil der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. (...)

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Natürlich ist Nachfolgendes meine persönlichen Spekulationen.


Der Kläger wird den Betreffenden nicht sofort verklagt haben. Er wird ihn abgemahnt haben, aufgefordert zur Abgabe einer UVE sowie Erstattung der RA-Kosten + SE. Er wird seinerseits eine mod. UE abgegeben haben und hat, warum auch immer, die Erstattung der Forderungen dieser berechtigten Abmahnung verweigert. Vielleicht hat er in irgendeinem schlauen Forum einen Beitrag eines sehr schlauen Users gelesen, der den Abmahner als Massenabmahner bezeichnet und, dass es alles nur ‘ne Riesen Abzocke wäre. Egal. Mit Erhalt der Klageschrift hat der Betreffende sich dann - allein oder mit Anwalt - zur aktiven Verteidigung entschlossen und die Klageschrift erwidert. Als dann vom schriftlichen in d das mündliche Verfahren übergegangen wurde - ist man dann zum Termin nicht erschienen und zahlt jetzt die volle unnötige Zeche.

Und wo es wieder sehr viele Gemeinsamkeiten heuer mit Fileshare-Abgemahnten / -Beklagten gibt.

VG Steffen

liberteen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2873 Beitrag von liberteen » Donnerstag 1. August 2013, 16:01

Vielen Dank für die klare Ansage und extrem schnelle Antwort!!! Dann werde ich WF jetzt mal schreiben und mich ergeben.
Letzte Frage, ist schnell beantwortet:
Privater Vergleich (mittels des hier zu findenden Musterschreibens) oder doch lieber über Anwalt?
Danke noch mal!!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2874 Beitrag von Steffen » Donnerstag 1. August 2013, 16:04

[quoteemliberteen]Privater Vergleich (mittels des hier zu findenden Musterschreibens) oder doch lieber über Anwalt?
Danke noch mal![/quoteem]
Ohne Klageschrift, geht es auch ohne Anwalt. Mal hier lesen.



[blink]+++Zusammenfassung+++Spoiler öffnen+++Zusammenfassung+++[/blink][/b]

Für alle anderen - hier: Allgemeine Zusammenfassung!

Hallo @All,

Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier hat einmal 2007 im Gulli:Board ein Zitat geprägt, das nicht nur zeitlos ist, sondern den ganzen Abmahnwahn auf nur einen Satz reduziert!


Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier:
(...) Alle Tipps - auch die blödsinnigsten - funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt. (...)
[/size]


Und wirklich, mehr ist es nicht. :ew


Es gibt eine Grundlage, Wissen, das jeder sich aneignen -muss-:

Im Grundsatz:
Klarkommen mit den Gesetzen und Rechtsprechung!


1. Was ist eine Abmahnung?
- Hinweis auf einen getätigten UrhR-Verstoß über den ermittelten und verauskunfteten Internetzugang, sowie die
vorerst außergerichtliche Aufforderung an den einzigen Verantwortlichen - den Anschlussinhaber - diese Handlung
zukünftig zu unterlassen und mögliche Ursache zu beseitigen.


2. Grundlage
  • (a) ein RI/RV beauftragt eine Logfirma
    (b) Logfirma ermittelt und schreibt eine P2P-IP auf, über die ein UrhR-Verstoß (Download und/oder/bzw. Upload)
    getätigt wurde
    (c) RI/RV beauftragt Anwalt, dieser stellt eine Gestattungsanordnung gem. § 101 IX UrhG
    Ziel: Beauskunftung der Person hinter der P2P-IP
    (d) Provider ordnet die P2P-IP auf Grundlage der Gestattungsanordnung a) einen seinen Kunden zu oder b) nicht.
    Ordnet er die P2P-IP zu, wird er - muss er - Klarnamen + Hausnummer dem Abmahner übermittlen
    (e) es erfolgt durch den Anwalt die Abmahnung
BGH (“Sommer unseres Lebens“; “Morpheus“):
Es besteht erst einmal die tatsächliche Vermutung, das der AI durch die Ermittlung der Logfirma + Verauskunftung
des Providers - verantwortlich für diesen UrhR-Verstoß ist. Jetzt muss sich der Abgemahnte zum Sachverhalt und
Geschehensablauf erklären. Warum? Er ist der Einzige der Einblick hat, keine Logfirma, kein RI/RV, kein Abmahnanwalt,
sondern nur der AI.


3. Warum wichtig?
Es gilt jetzt die so genannte Störerhaftung.

Störerhaftung, was ist das?
Die Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche Täter nicht ermittelt werden.

Regelmäßige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung:
(...) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. (...)

Das heißt:
Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann auch derjenige als Störer zur Unterlassung und Beseitigung
verpflichtet sein, der - ohne eigenes Verschulden - adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
Urheberrechtsverletzung mitgewirkt hat, z.B. indem er die Verletzung durch Dritte ermöglicht hat.

Zu gut Deutsch:
Der Anschlussinhaber haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Er
hat den Anschluss inne und schafft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung.

A und O = Zugangssicherung, Prüfpflichten!




  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.




Jetzt gibt es bei jedem neuen Schreiben - immer wieder den gleichen Prozess:

Entschlussfassung des Abgemahnten

1. Klarmachen der Aufgabe
=> Oberste Maxime: Aneignung umfassenden Wissens und sammeln umfassender Information, was ist eine Abmahnung, welche Gesetzeslage oder Rechtsprechung, wie war die Anschluss-Situation zum Log, Ursachenforschung - erste Schlussfolgerungen
2. Beurteilung der Lage
=> Beurteilung des Inhaltes i.V.m. dem Abmahner
=> Beurteilung der eigenen Position
=> Beurteilung der möglichen Risiken und Kosten
3. Entschlussfassung, wie ich reagiere!

Und diesen Prozess, könne wir maximal nur mit erste Denkanstöße unterstützen. Deshalb haben wir eine Fülle an Infos gesammelt.

es kann - und darf doch nur - in einem öffentlichen Verbraucherforum so laufen ...

Berechnung der Verjährungsfrist

Gesetze / Rechtsprechung - Allgemein

(a) UrhG, § 102 (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__102.html

=> § 102 Verjährung
(...) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (...)

(b) § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB

=> § 195 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html)

(...) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (...)

=> § 199 BGB (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html)

(...) (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem
Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (...)


Allgemeine Übersetzung BGB - Forum:

Die Berechnung der Verjährungsfrist kann nur allgemein und abstrakt thematisiert werden und muss im Einzelfall von
einem Anwalt geprüft werden. Das heißt,

Beginn:
  • 1. am 31.12.; 24:00 Uhr [denn der Schluss des Jahres ist nun einmal Sylvester]
    und [nicht oder und bzw. sondern und]
    2. der Provider dem Abmahnungsauftraggeber den Klarnamen + Hausnummer übermittelt
    2.1. Gestattungsanordnung - Provider - Abmahnungsauftraggeber
    2.2. Gestattungsanordnung - Backbone(Netzvermieter)-Provider - Reseller(Netzmieter)-Anschlusserkennung - Abmahnungs-
    auftraggeber - Reseller Provider - Abmahnungsauftraggeber

Ende:
  • 31.12.; 24:00 Uhr - 3 Jahre

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Adressänderung - Meldepflichtig!

Eine Adressänderung ist meldepflichtig. Mit Hinblick auf die Verjährung auch
wichtig. So könnte die Verjährung künstlich verlängert werden durch einen
unzustellbaren MB.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja!

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben[/color]
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Beachte: Anpassen + Doppelversand!



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Gedanken zur Freinacht

Abgemahnte WF
  • 2009 - 89.850
  • 2010 - 86.670
  • 2011 - 53.690
  • 2012 - 24.975
Klageverfahren
  • 2010 - 1.500 (1 Richter)
  • 2011 - 500 (2 Richter)
  • 2012 - 2.300 (5 Richter)
  • 2013 (I. HJ) - ca. 3.000 (5 - 6 Richter)
Niemand würde - so denke ich wenigstens - in ein Spiel-Casino gehen, sich an einen
“Black Jack“ Tisch setzen in der Hoffnung den großen Gewinn zu erzielen, ohne dabei
die Spielregeln zu kennen oder überhaupt schon einmal Karten gespielt zu haben.
Vielleicht gewinnt man zufällig einmal eine Runde, aber in der Regel wird man sein
ganzes mitgebrachtes Geld verspielen. Sicherlich kann man jetzt die Schuld auf den
Croupier schieben oder auf die anderen Pointeure; man kann es darauf zurückführen,
dass man das französische Blatt nicht so gut kennt; vielleicht sogar, dass man mit
gezinkten Karten spielt. Sicherlich hätte man einen Berufsspieler engagieren können,
der unabhängig vom Ergebnis Geld kostet; man hätte eine anonyme Person engagieren
können, der vorgibt das Spiel zu kennen; man hätte - da fehlt mir völliges
Verständnis - einen Berufsspieler engagieren, damit man letztendlich nichts an die
Bank zahlen muss, aber auch nicht gewinnt usw. usf.

Was jeder letztendlich macht, diese Entscheidung liegt doch bei jedem Zocker selbst.
Es ist ja sein Geld.



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Ausgangslage Abmahnung

Jeder Betroffene steht doch - und das schon seit 04/2005 - vor der - gleichen -
Ausgangslage, egal ob Lied, Lieder, Album, Sampler, Hörbuch, TV-Serie, Film, Game
oder Programm. Man erhält ein Abmahnschreiben, indem man zu einem über seinen
Internetzugang begangenen Urheberrechtsverstoß informiert, zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und zur Begleichung der Forderungen nach anwaltlichen Gebühren
und Schadensersatz aufgefordert wird.


Es ist immer ein und derselbe Inhalt!

Und jetzt, die Gedienten werden sich erinnern, gibt es doch immer ein und dasselbe
Prozedere, um angemessen zu reagieren. Man muss sich der Aufgabe klarmachen, seine
Lage beurteilen, und sich dann entscheiden. Dabei kann man sich kostenlose oder
entgeltliche Hilfe holen. Dies alles liegt im Ermessen des einzelnen Betroffenen.
Wann und warum erhalte ich eine Abmahnung?

Wir machen zwar immer eine hoch komplizierte Wissenschaft daraus, dabei ist es ganz
einfach. Wenn eine von einem RI/RV beauftragte Logfirma in einer Tauschbörse eine
IP-Adresse + dazugehörige Daten loggt; der vom RI/RV beauftragte Anwalt einen Antrag
beim zuständigen Auskunftslandgericht stellt; diesen Antrag gestattet bekommt und zum
Provider geht; der Provider auf dieser Grundlage die ermittelte IP Adresse einem
seiner Kunden zuordnet und dem Abmahner übermittelt (Name und Hausnummer) - dann
erhält man ein Abmahnschreiben.

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Rechtslage und Gesetze

Hier zählen die Gesetze sowie die aktuelle Rechtssprechung des BGH. Leider haben die
Bundesrichter eine härtere Gangart gegen die ermittelten und beauskunfteten
Anschlussinhaber eingeschlagen. Man geht mittlerweile von einer Störer- und
Täterschaftsvermutung aus.

BGH: “Sommer unseres Lebens“ + “Morpheus“:
  • 1. “P2P“ IP Adresse + Providerzuordnung = Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den
    UrhR-Verstoß
    2. Substantiierter Vortrag Abmahner + AI als Verantwortliche des Internetzugangs =
    Vermutung der Verantwortlichkeit AI für den behaupteten UrhR-Verstoß
    3. Daraus resultiert die sekundäre Darlegungslast AI. Warum? Er ist der Einzige, der
    Einsicht hat und erklären kann, was zum Logzeitpunkt in seinem Verantwortungsbereich
    geschah bzw. nicht.
Dabei ist es nicht relevant, ob man es nie kaufen würde; es als Original im Regal
stehend hat; ob es sich um eine Billigproduktion handelt; man niemals nie Pornos
anschaut; unschuldig ist, es nicht war usw. usf. Denn es steht erst einmal die
Vermutung im Raum, das der ermittelten UrhR-Verstoß über den eigenen
Internetanschluss ausging, und man als Inhaber dieses Internetzuganges dafür
verantwortlich sei. Dieses muss man im Klaren sein und werden. Es wird nicht gesagt:
Du warst es - das kann man gar nicht, sondern dass es über den Internetzugang
geschah. Ob oder ob nicht, dieses muss, der AI jetzt selbst dar- bzw. widerlegen.

Und das A und O = Prüfpflichten sowie Entkräftung der eigenen möglichen
Störer- und Täterhaftung durch einen substantiierten Vortrag. Ein einfaches
Bestreiten ist dabei nicht ausreichend! Es geht immer um die Unterbindung einer
UrhR-Verletzung von einem bestimmten Internetzugangsanschluss aus sowie die Erlangung
von Schadenersatz. Liegt ein Fall der Störerhaftung vor, muss nämlich der eigentliche
Täter nicht ermittelt werden.

Störerhaftungsarten:
  • a) Handlungs- und Zustandsstörer = nimmt die Beeinträchtigung selbst vor!
    b) Tätigkeits- und Untätigkeitsstörer = wer die Möglichkeit zur Beseitigung der
    Beeinträchtigung hat, die Gefahrenquelle geschaffen oder übernommen hat bzw. die
    Störung typisch ist und damit gerechnet werden muss!

    Quelle: MünchKommBGB/Medicus, § 1004 Rn. 42


Rechtsanwalt Dr. Wachs zu den aktuellen Störerkonstellationen:


Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


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Es gibt immer weniger Störerkonstellationen. Gehen wir doch die Fälle einmal durch:
  • 1. Störerhaftung der Eltern für minderjährige Kinder? - Nein zumindest nicht nach
    einer Belehrung (vgl. BGH “Morpheus“)
    2. Störerhaftung der Eltern für volljährige Kinder? (Noch nicht obergerichtlich
    entschieden) - macht aber überhaupt keinen Sinn, wenn diese "nicht einmal" für
    minderjährige Kinder besteht.
    3. Störerhaftung des WG Anschlussinhabers für WG Mitbewohner? Zumindest nach dem LG
    Köln - Az. 14 O 320/12 (mit sehr überzeugender Begründung) ebenfalls abzulehnen.
    4. Störerhaftung der Ehefrau für Ehemann oder vice versa (andersherum, umgekehrt)? -
    Nein, das ist mehrfach obergerichtlich bestätigt.
Wenn man genau darüber nachdenkt, bleibt aktuell eigentlich nur eine "sichere"
Störerhaftung beim Betrieb eines WLAN, welches nicht hinreichend verschlüsselt ist.
Die Prozessschwierigkeiten resultieren nur noch aus der Täterschaftsvermutung.

Fazit: Überspitzt formuliert, wir haben faktisch gar keine Störerhaftung mehr, es
geht fast ausschließlich um die Täterhaftung.


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Wer dieses sich nicht verinnerlicht und sein Handeln danach ausrichtet, hat nicht nur
die Thematik Abmahnung und Störerhaftung verstanden, sondern ist jetzt schon der
zukünftige Vergleicher.

[blink2]Vergleichsschreiben = Bettelbriefe des Abgemahnten![/blink2]


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Abmahnung, was tun?

Wie schon erwähnt hat jeder die gleiche Ausgangslage. Mann wird abgemahnt,
aufgefordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung (UVE) sowie zur Abgeltung der Forderungen nach AG + SE.

Natürlich redet der § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG von einer berechtigten Abmahnung. Wann
ist eine Abmahnung berechtigt i.S.d. Rechtssprechung?

BGH “Vollmachtsnachweis“:
(...) Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde
liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme
der Gerichte klaglos zu stellen.
(...)

Wichtig ist jetzt, bevor man eine Entscheidung trifft, sich umfassend im Internet zu
informieren. Hierzu gibt es mittlerweile genügende Informationen, so dass niemand
sich mehr herausreden kann, er habe nichts gewusst. Natürlich muss man Zeit
investieren, die sich aber auszahlen kann. Man sollte immer davon ausgehen, sich so
vorzubereiten, als wenn man schon die Klageschrift in Händen hielte. Nachfolgende
Schritte entfallen natürlich, wen man selbst den UrhR-Verstoß getätigt hat.


1. Ursachenforschung

Wenn der abgemahnte AI keinerlei Kenntnis besitzt, wer infrage käme oder nicht, muss
eine Ursachenforschung betrieben werden. Die heutigen Abmahnungen sind bis auf
Ausnahmen auch nachvollziehbar durch die kurzen Zeiträume vom Log bis zum Erhalt des
Abmahnschreibens. Hier muss man schon intensiv nachforschen, was man selbst gemacht
hat; was die Personen gemacht haben, die Zugriff haben - wo war jeder. Ist P2P
Software installiert, kann man in den gängigen P2P-Ordnern etwas nachvollziehen, lädt
man über P2P usw. usf. Diesbezüglich muss man dann im Familienverbund sich
zusammensetzen und diese Zeit nehmen und nicht gleich die Flinte ins Korn werfen,
wenn man zu keinen Ergebnissen gelangt. Es kommt nicht darauf an, “Ross und Reiter“
zu benennen! Vorteil, dass hier schon man die Zeugenaussagen sammeln kann
(schriftlich).


2. Beweissammlung

Aufgrund der Ursachenforschung haben wir jetzt schon die Zeugenaussagen und Nachweise
der Personen, die Zugriff auf das Internet mit im Familienverbund haben. Dies ist
besonders wichtig schon zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen und zu dokumentieren. Da
zwischen Abmahnung und einer möglichen Klage mindestens 1 bis 2 Jahre liegen können,
wäre eine Beweissammlung dann fast unmöglich. Sicherlich haben Betroffene, die allein
Leben die schlechtere Ausgangslage, als Familien mit bzw. mit ohne Kinder oder
Wohngemeinschaften.

Hier zählen als Beweismittel:
  • - Augenschein, §§ 371 f. ZPO
    - Zeugen, §§ 373 ff. ZPO
    - Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis)
    - Urkunden, §§ 415 ff. ZPO
    - Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO
Wobei das wichtigste Beweismittel für einen Abgemahnten eine Zeugenaussage darstellt.
Mit einer eidesstattlichen Erklärung sichert Ihr Euch jetzt schon einen wichtigen
Teil der zukünftigen Verteidigung. Sicherlich muss nicht extra erwähnt werden, da ein
Zeuge nicht lügen darf. Dennoch gibt es zur prozessualen Wahrheitspflicht und
Wahrheit aus juristischer Sichtweise eindeutige Aussagen der Bundestrichter.

BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg)
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt
nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am
besten der Wahrheitsfindung dient.
(...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich
die Darstellung ist.
(...)

Neben der Zeugenaussage sollte man alles sammeln (Belege, Tickets, Handbücher,
Nachweise (z.B. bei Abwesenheit, Stempelauszug durch Arbeitgeber, Urlaubs-
Flugtickets; Router Loggs wenn vorhanden usw.), aufzeichnen (Screen, Kopie, Ausdruck
von Geräteeinstellungen PC/Laptop, Router, Modem usw.), egal wie unwichtig einen
diese momentan erscheinen mögen. Ein Anwalt wird im möglichen Klageverfahren das
Wichtige vom Unwichtigen herausfiltern können.


3. Akteneinsicht

Zum Aufbau einer aktiven Verteidigung ist eine Akteneinsicht in die eigene
Beschlussakte am Auskunftslandgericht unerlässlich. Man sollte alle möglichen Mittel
ausnutzen, die einem zur Verfügung stehen, auch wenn man hierzu geringes Geld in die
Hand nehmen muss, oder vorerst vom Sinn nicht überzeugt ist.

Wie: Link



4. Monatlicher Obolus in seinem privaten Spendentopf

Wer mit erhalt des Abmahnschreibens eine gewisse Summe-Xyz in eine privaten
Klagetopf entrichtet, dem fällt die Entscheidung bei einer möglichen Klage sich
i.V.m. seinen Anwalt leichter, als wenn man unerwartet den Hinweisbeschluss eines
Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Klageverfahrens erhält. Solltest
Du verjähren, kannst Du dann diese Summe in einem Urlaub oder Ähnliches investieren,
für den Altersruhestand zurücklegen oder einfach spenden.


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Fehler vom Abmahnschreiben bis Zivilverfahren


Rechtsanwalt Jens Ferner hat beispielsweise für das AG München erklärt, welches die
häufigsten Fehler sind, die wir selbst tätigen.



Rechtsprechung des AG München



Bild
Rechtsanwalt Jens Ferner


Anwaltskanzlei Ferner
Carl-Zeiss-Strasse 5
52477 Alsdorf
Telefon: 02404-92100
Notfall: 0178 187 5367
Mail: info@ferner-alsdorf.de
Web: www.ferner-alsdorf.de


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Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und
natürlich - wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat - die üblichen
Reflexe, allem voran: “Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts”. Später
dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und
die Frage: “Wie Urteilen die denn?“

Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger
Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort
wieder finden.


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1. Die Zuständigkeit ergibt sich Problemlos aus §32 ZPO (Az. 155 C 30524/12; Az. 161
C 17341/11
)


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2. Die Aktivlegitimation (Rechteinhaberschaft) ergibt sich problemlos aus den
Herstellervermerken auf den jeweiligen CDs/Filme (Hierzu werden Kopien der Cover im
Klagefall vorgelegt, Az. 161 C 17341/11).


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3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Abgemahnte als Anschlussinhaber
des streitgegenständlichen Internetanschlusses für die über ihren Internetanschluss
begangene Urheberrechtsverletzung persönlich verantwortlich ist (Az. 155 C 30524/12;
Az. 161 C 24439/12 - vom BGH inzwischen zwei Mal (Az. I ZR 121/08, Az. I ZR 74/12) so
gesehen)


.......................................................


4. Die Erhebungen durch die Firma ipoque GmbH (findet man speziell in Waldorf Frommer
Abmahnungen) begegnen im Sachverständigen Gutachten keinen Bedenken. Zum einen wird
sorgfältig erhoben, zum anderen sind Manipulationen auszuschließen (Az. 161 C
17341/11
).


.......................................................


5. Grundsätzlich ist die Auskunft des Providers bereits ein starkes Indiz dafür, dass
IP-Adresse und Anschluss zusammen gefallen sind. Wenn darüber hinaus noch eine zweite
IP-Adresse erfasst wurde, die der Provider ebenfalls dem Anschluss zugeordnet hat,
spricht dies erst Recht für eine korrekte Auskunft. (Az. 161 C 17341/11). Sprich: Man
glaubt der Providerauskunft erst einmal grundsätzlich.


.......................................................


6. Aus dieser Vermutung ergibt sich für den Abgemahnten eine sekundäre
Darlegungslast
, die es ihm verwehrt, sich auf ein an sich zulässiges einfaches
Bestreiten der Rechtsverletzung zurückzuziehen. Vielmehr muss dieser als
Anschlussinhaber substantiiert zu allen fraglichen Tatzeitpunkten vortragen, warum er
als Verantwortlicher nicht in Betracht kommt. (Az. 155 C 30524/12; Az. 161 C
24439/12
; Az. 161 C 17341/11)


.......................................................


7. Das Gericht verlangt eine plausible Darstellung, die einen anderen
Geschehensablauf nahe legt (Az. 161 C 17341/11). Das heißt, es sollen konkreten
Umstände dargelegt werden, warum der dann Beklagte selbst als Täter nicht in Betracht
kommt - ein lediglich pauschales Bestreiten (“Ich war‘s nicht”) reicht nicht aus.
(Az. 161 C 24439/12; so auch OLG München, Az. 6 W 1705/12)


.......................................................


8. Der Vortrag, man war nicht zu Hause, reicht auch nicht aus (Az. 161 C 17341/11).
Vielmehr muss man zudem darlegen, wer sonst noch Zugriff hatte, so dass ein Handeln
dritter zumindest plausibel erscheint. Das AG München geht so weit zu verlangen, dass
man Nachweisen muss, dass es zum Tatzeitpunkt nur einen Zugriff durch Dritte gab und
nicht dazu ein Zugriff durch den Abgemahnten/Verklagten möglich war.


.......................................................


9. Es muss sich aus dem Vortrag auch eine ernsthafte und plausible Möglichkeit der
Täterschaft von Dritten, da der Beklagte selbst vorträgt eine entsprechende
Verschlüsselung des W-LAN Anschlusses vorgenommen zu haben und auch in Hinblick auf
die Ehefrau wurde vorgetragen, dass diese nur wenig Interesse an Internet/Computern
habe. (Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


10. Man kann sich nicht damit verteidigen, nicht zu wissen, wie Tauschbörsen
funktionieren: Man hat sich sowohl über die Funktionsweise der Tauschbörse als auch
über die Rechtmäßigkeit des Angebots kundig zu machen. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C
24439/12
)


.......................................................


11. Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Albums wird
grundsätzlich ein Schaden in Höhe von € 450,00 verursacht, welchen das Gericht gemäß
§ 287 ZPO der Höhe nach schätzt. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12). Das AG
München meint dazu in nahezu jedem Urteil: (...) Aufgrund seiner Spezialisierung
besitzt das Gericht aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde um
beurteilen zu können, dass der geforderte Schadensersatz von 450 EUR der Höhe nach
angemessen ist. Der Sachvortrag der Klägerin in der Klage bildet hierzu eine
ausreichende Schätzgrundlage. Der angesetzte Betrag von 450 EUR erscheint für das
streitgegenständliche Werk angesichts der Funktionsweise der Tauschbörse, die mit
jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, absolut angemessen (...).
(Az. 155 C 30524/12,Az. 161 C 24439/12)


.......................................................


12. Wenn für eine Standard-Abmahnung (1 Film, 1 Album) ein Streitwert von 10.000 €
angesetzt und hieraus eine 1,0 RVG Gebühr geltend gemacht wird, hat das AG München
damit gar kein Problem. (Az. 155 C 30524/12, Az. 161 C 24439/12) Bei 3 Musikalben
sind es 30.000 Euro (Az. 161 C 17341/11).


.......................................................


13. Wer das Vergleichsangebot unterzeichnet hat und später anfechten möchte, weil er
unter Druck gesetzt wurde, sollte dies schnell machen: Das AG München meint, wenn man
auf 1-2 Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, muss man verstanden haben, das eine
Drucksituation nicht da ist. Damit kann die Anfechtungsfrist davon laufen. (Az. 161 C
31980/12
) Grundsätzlich gilt: Vergleich nur Unterzeichnen, wenn man vorher beraten
wurde. Hinterher wieder raus kommen ist … schwierig.


.......................................................


Fazit

Sie finden hier viele der Argumente, die regelmäßig geäußert werden. Man sollte
jedenfalls nicht zu blauäugig in ein Verfahren vor dem Amtsgericht München laufen.
Gleichwohl - es gibt Kollegen, die von Erfolgen berichten. Jedenfalls in wirklich
klaren oder zumindest problematischen Situationen sollte man sich wehren können.
Allerdings muss die Verteidigung sehr differenziert aufbereitet werden, etwa wenn es
darum geht, ob Familienmitglieder sich überhaupt zu den Vorfällen äußern. Das blinde
“ich war‘s nicht” von allen Beteiligten führt beim Amtsgericht München in eine
Sackgasse.

_________________________________

Autor: Rechtsanwalt Jens Ferner
Quelle: www.ferner-alsdorf.de
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Größter Irrtum - Täterbenennung mit Name und Hausnummer!

Sehr viele Betroffene vertreten die Meinung, dass es nach dem BGH „Morpheus“ für
Eltern ausreicht, einfach ihre minderjährigen Kinder zu benennen, um selber als
Störer bzw. Täter nicht haftbar gemacht zu werden. Dieses stimmt nur zum Teil!
Natürlich stimmt es, dass bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen und vorgenommener
Belehrung i.V.m. Verbot der Nutzung einer Tauschbörse, der abgemahnte
Anschlussinhaber weder als Störer oder Täter haftbar zu machen ist sowie keine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben braucht.

Hinweis!

Wenn Sie Ihr Kind belehrt haben i.V.m. dem Verbot zur Nutzung einer Tauschbörse und
sich entscheiden keine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie in jeden Fall
ein Anwalt vorher konsultieren.

Warum?

ȟber die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren
und ihm eine urheberrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen.
«

Keiner weiß, wie es auszusehen hat, ob mündlich reicht oder gar schriftlich
vorliegend und wenn in welcher Form und Inhalt. Dieses - nun wie denn? - lässt der
BGH offen und es wird in Folgezeit erst in den Instanzen (und Jahre) geklärt werden
müssen.

Ein nächstes Problem, was einige Gerichtsstandorte dezent anklingen ließen: Dann wird
das minderjährige Kind in der Klage mit aufgenommen; das minderjährige Kind muss eine
Unterlassungserklärung abgeben; Schadensersatzansprüche könnten vonseiten der
Abmahner geltend gemacht werden usw. Natürlich immer in Abhängigkeit, präsentiert man
sein Kind (um sich selbst aus der "Abmahnschusslinie" zu bugsieren) mit Namen und
Hausnummer als “Täter“.


Vermeidet generell eine Benennung eines Täters!

Sehr viele Betroffene und auch das Geschäftsmodell: “Shual, Princess & Co.“, die als
juristischer Laien Klageverfahren aktiv verpfuschen, denken, das sie mit - einer -
einheitlichen Vorgehensweise bei allen Gerichtsstandorten und abmahnenden Kanzleien
die “Formel des Obsiegens“ entdeckt haben. Hiervor ist dringend abzuraten, da man
einmal die möglichen Konsequenzen nicht absieht und es unnötig viel Geld kosten kann.
Sicherlich kann bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes vielleicht der erste Prozess
gegen den Anschlussinhaber gewonnen werden. Durch die Benennung des Täters oder gar
eine schriftlichen Schuldeingeständnis kommen auf den Benannten jetzt mögliche Kosten
zu, die neben dem Schadensersatz (rka.RAe: 400€ je Log), auch die Kosten des
Richterbeschlusses § 101 IX UrhG im Kostenfestsetzungsverfahren (bis 300€ je
geloggter IP) beinhalten können.

Natürlich, hier muss man eindeutig sein. Wer mit Erhalt einer Klageschrift sich Hilfe
von einem Anonymen oder Forum sucht, verspricht und entgegennimmt, muss die möglichen
Konsequenzen dann selbst tragen. Es muss in Fleisch und Blut übergehen: ab
Klageschrift nur mit einem Anwalt!


Der wichtige Weg ist es niemand zu benennen, sondern wenn mehre Personen den
Anschluss mitbenutzen, dem Gericht verschiedene Sachverhalte vorzutragen ohne
Benennung eines Täters. Natürlich der konkreten Situation angepasst.


:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Oberste Grundsätze:

  • 1. Das Gleichheitsprinzip. Jede Partei (Kläger/Beklagter) beweise, was ihm zum
    Vorteil gereicht und seinen Anspruch stützt oder den gegnerischen Anspruch hindert.
    2. Eine Behauptung ist ein Tatsachenvortrag. Dieser muss bewiesen werden. Der Beweis
    ist erbracht, wenn die behauptete Tatsache zur Überzeugung des Gerichtes feststeht.
    3. Tatsachenbehauptungen der Klägerseite, die d. Beklagte nicht bestreitet, gelten
    als zugestanden und werden vom Gericht als "wahr" unterstellt.



:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Fazit:

Jeder Betroffene muss sich im Klaren sein, wenn er sich für die mod. UE + nicht
zahlen entschließt, entscheidet er sich für: entweder Verjährung oder Klage, mit
allen möglichen Risiken und Kosten!

Abgemahnte, die heute 2013 einen Vergleich schönreden zu versuchen, geben nur eines
kund:

  • 1. Ich habe mich nicht vorbereitet auf eine mögliche Klage
    oder
    2. Ich war es einfach.
[/b]

Natürlich, wer aus den verschiedensten Gründen sich vergleichen möchte, dieses kann
ich menschlich nachvollziehen. Dann soll man aber nicht in den Foren kommen und für
die Wahl seinen Weg des geringsten Widerstandes die Schuld bei anderen suchen oder
diese zuweisen. Wenn diese Vergleichsorgie anhält, wird sich die Rechtsprechung in
keinster Weise zu unseren Gunsten verschieben. Im Gegenteil. Und im Gegensatz zu
allen anderen sage ich offen und laut:

Vergleichsbriefe sind die wahren Bettelbriefe des Abmahnwahns, aber nicht der
Abmahner, sondern der Abgemahnten!

In keinem Bereich des Zivilrecht, wird die eigene Faulheit, Überheblichkeit und Angst
einmal hinter Bettelvergleichsschreiben und andermal offener Schuldabweisung
versteckt. Solange AW3P existiert werden Ausreden und Auswüchse des Abmahnwahns
angesprochen und angeprangert.



Vorgehensweise eines Abgemahnten:


.
.
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben,
Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen
Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE
    (Link) -
    evtl. Erweitern oder Vorbeugen
    (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch
    (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte
    ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung
    auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG!
    (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens
    (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf.
    (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche
    Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG
    (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs
    etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben
    Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem
    Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem
    Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich
hier
!

.
.
.
Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber
    verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben -
    abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in
    Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt
    abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:

[blink]+++Zusammenfassung+++Spoiler öffnen+++Zusammenfassung+++[/blink][/b]

VG Steffen

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2875 Beitrag von Alter Sack » Samstag 3. August 2013, 13:42

Bin dann jetzt wohl bei Schritt 4 - "Vorbereitung Klageverfahren" angekommen. Ging in der Tat nach Schritt 3 ziemlich schnell. Wird also bis Schritt 5 auch nicht mehr lange dauern. Na ja, erstmal z.D.A. und weiter abwarten! Irgendwann müsste ja zumindest in Fragen Gerichtsstand ein Veränderung eintreten, sprich das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken inkraft treten.

monty2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2876 Beitrag von monty2013 » Montag 5. August 2013, 14:09

Hi ...
laut Abmahndatenbanken haben Waldorf und Frommer nur für Alben abgemahnt. Sollte man angesichts eines Chartcontainers , die Titel die diesen Alben zugeordnet werden können ebenfalls vorbeugen ? Könnten später nicht noch alte Logs durchforstet werden um auf die Einzeltitel mit Abmahnungen zu reagieren? Wie geht ihr da vor ? bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2877 Beitrag von Steffen » Montag 5. August 2013, 15:46

[quoteemmonty2013]Laut Abmahndatenbanken mahnen Waldorf Frommer nur ganze Alben ab. Sollte man angesichts einer Chartcontainer-Abmahnung, die Titel, die diesen Alben zugeordnet werden können, ebenfalls vorbeugen?[/quoteem]

Nein!


[quoteemmonty2013]Bei WSYC wird ja auch mittlerweile der Kompost nochmal ausgeschlachtet.[/quoteem]

Wenn der Provider die Klarnamen übermittelt, hat der Abmahner 3 Jahre Zeit, diese Ansprüche und Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Egal ob es Dir oder mir passt. Nach meiner Kenntnis hat sich aber in der Regel der Provider hier Zeit gelassen (meist der Reseller).

VG Steffen

Kumiko
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2878 Beitrag von Kumiko » Dienstag 6. August 2013, 09:12

Hallo
auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht)
Am Samstag gabs den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung siehts vor Gericht wohl schlecht aus.
Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?

schon mal Danke

diding
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2879 Beitrag von diding » Dienstag 6. August 2013, 09:32

Kumiko hat geschrieben:Hallo
auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht)
Am Samstag gabs den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung siehts vor Gericht wohl schlecht aus.
Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?

schon mal Danke
Da sieht man wieder, ein Anwalt hilft überhaupt nichts, verteuert die Sache nur erheblich. Durch die sinnlose Vorabzahlung hast Du ja das beste Schuldeingeständnis gemacht. Jetzt bleibt nur noch ein Vergleich und zahlen.
Sind doch nicht so falsch die Tipp´s hier im Forum.
mfg
diding

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2880 Beitrag von Steffen » Dienstag 6. August 2013, 15:25

[quoteemKumiko]Auch ich hab 2010 eine Abmahnung von WF bekommen und auf Anraten eines Anwalts eine Vorabzahlung geleistet. (Tja kannte das Forum damals noch nicht) Am Samstag gab es den Mahnbescheid und durch die Vorabzahlung sieht es vor Gericht wohl schlecht aus. Sollte ich noch versuchen mich zu vergleichen oder einfach zahlen? Kann man es auch telefonisch versuchen?[/quoteem]

Es wurde hierzu schon von vielen ihre Meinung geäußert. Der Ratschlag - ob von Anwalt oder VSZ oder RSV - eine mod. UE abzugeben + einen Teilbetrag freiwillig und sofort zu überweisen, ist in der Regel fürn Poppes. Diese aggressive Strategie hat vlt. (- wenn überhaupt -) bei Abmahnkanzleien Erfolg, die ein Lied abmahnen und ein geringe Summe einfordern - bei Kanzleien wie Rasch, WF, rka.-RAe usw. wohl eher nicht. Es wird immer als so genanntes “Zeugnis gegen sich selbst“ gewertet und man geht von einem Teilschuldgeständnis aus. Auch im Klagefall hat man da wahrscheinlich keine Chance.


[quoteemKumiko]Kann man es auch telefonisch versuchen?[/quoteem]

Einfach mal hier durchlesen: Link

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