Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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IQXRN
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2361 Beitrag von IQXRN » Samstag 20. April 2013, 11:23

Ich bedanke mich zuerst für schnelle und 'kompetente' :-) Antwort. Ich überlege weitere Schritte, bleibe in Forum dabei und berichte, gibt es sicherlich viele in änliche Situation. Eine Frage noch, was mit Tauschbörse? Hab nicht ausschließliech für illegale zwecke genutzt, oder was ist mit ältere Filme 'Casablanca', 'Tom und Jerry','Fargo', 'Der Stadtneurotiker' ... zum Beispiel? Finger weg,oder geht es doch?

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RA Dr. Wachs
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2362 Beitrag von RA Dr. Wachs » Samstag 20. April 2013, 12:09

Moin Moin Steffen,

scheinbar gab es zu dieser WF Klage eine Vorgeschichte, die ich aber nicht vollständig kenne. Bei neutraler Betrachtung ist das Ergebnis aber nicht so schlecht.
600 EUR in Raten bei Kostenaufhebung und PKH bedeutet, dass 600,00 EUR gezahlt werden müssen. Durch die PKH werden die eigenen Anwaltskosten übernommen und die zu leistende Hälfte der 1,0 Gebühr der Gerichtskosten. (Da bleibt also das Gericht nicht drauf sitzen, sondern das Gericht hat entschieden, dass wir Steuerzahler das übernehmen- Ich gehe mal davon aus, dass sich die PKH auch auf den Vergleich erstreckt).

In der Abmahnung wurden wahrscheinlich 856 EUR (2009 war es noch 100 EUR günstiger) gefordert. Es bleibt also eine Ersparnis von 200 EUR. Zwar ist es so, dass eine außergerichtliche Einigung zu einer geringeren Summe im Nachhinhein cleverer gewesen wäre (wirtschaftlicher Härtefall siehe PKH) aber so ist das halt manchmal, wenn man sich wehren möchte. Ob der Beklagte eine zu große Klappe hatte (siehe Vorgeschichte) wahrscheinlich, aber das Ergebnis ist objektiv betrachtet nicht so furchtbar.

Besten Gruß aus Hamburg

A. Wachs

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2363 Beitrag von Steffen » Samstag 20. April 2013, 12:12

Hallo @IQXRN,

man muss einfach real sagen: Das Herunterladen / Anbieten von urheberrechtlichen Zeugs über ein P2P-Netzwerk stellt der Gesetzgeber unter Strafe und ist -nicht- erlaubt! Dabei ist es doch egal, ob 1Tag oder 10 Jahre, wenn man - keine - Einwilligung des Rechteinhaber besitzt oder die entsprechende Lizenz erworben hat. So isses!

Sicherlich könnte man auch diesen Film oder Serien aus dem TV privat aufnehmen und bis “niemand mehr in die Augen schaut, Kleines“ ansehen. Aber eben nicht in eine Tauschbörse einstellen - öffentlich Zugänglichmachen ohne Erlaubnis bzw. erworbene Lizenz.

Lasst einfach von P2P, die Finger weg!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2364 Beitrag von Steffen » Samstag 20. April 2013, 12:30

Hallo Herr Doktor,

[quoteemRA Dr. Alexander Wachs]Ob der Beklagte eine zu große Klappe hatte (siehe Vorgeschichte) wahrscheinlich, aber das Ergebnis ist objektiv betrachtet nicht so furchtbar.[/quoteem]

Das ist Dein Standpunkt.

Hier gab es -wie immer- 2 Großmäuler. 1-mal das Shual auf Sat-1, der @hoffnung2 großspurig erklärte, das Heintsch zwar darüber berichtete, aber -nichts- mit dem Verlauf zu tun hat. Weil -nur- durch das Shual, Princess und dem ehemalige Verein (jetzt IGgdAW) der Betroffene professionell angeleitet und geführt wurde. Wahrscheinlich mit Maßgabe (m.M.n.), das ein Anwalt völlig unnötig sei - bei der hervorragenden Vorarbeit der Vorabeiter zur Vorabeit der Klageerwiderung. Eigentlich ja nur durch Einen. Das Zweite, der Beklagte selbst, der jedes Detail in dem Forum von IGdAW und NW darlegen musste - mit allen “schmutzigen“ Einzelheiten. Und dieses - Du musst es nicht kommentieren - geht mit gewaltig auf den Heintsch-Zeiger.

Es muss klar sein - diesen Lernprozess musste ich anfänglich auch verinnerlichen - aus einer laufenden Verhandlung berichtet nur ein unabhängiger Berichterstatter (der vor Ort war, da Öffentlich) oder der Beklagte, aber erst in Absprache mit seinem Rechtsbeistand. Ich persönlich tendiere sogar - der Beklagte erst bei Beendigung des Rechtsstreites. Erst himmelhoch jauchzend lobend und dann fallen lassen wie eine Kartoffel, ist mir sowieso suspekt.

Deshalb auch für alle beiden Großmäuler für mich nur den Kommentar nach einer dummen Arroganz. Natürlich kann ich aus einem Prozess, der nach den Foren und dem Beklagten schon 120%ig gewonnen ist, in einen Vergleich endet - immer etwas gutes herauslesen. Für mich bleibt es eine Watschen - für uns alle.

Und als Fazit bleibe ich dabei - ein Forum hat keine Klageschriften entgegenzunehmen oder Beklagte zu beraten - das Ergebnis dieser Fuscherei bekommen wir immer wieder auf die Butterstulle geschmiert. Klageschrift - Anwalt! Punkt. Aus.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2365 Beitrag von Steffen » Samstag 20. April 2013, 13:39

[quoteemPrincess15114]Damit du, Steffen es auch verstehst, ein ganz plebejisches und praxisnahes Beispiel aus dem Leben.[/quoteem]

Diese Beispiele aus Deinem Leben, kannst Du für dich behalten. Ich sage Dir einmal es mit meinen IQ eines Sack russischer Schrauben. Ihr habt falsch kalkuliert, falsch berechnet und geplant, die ersten Sanierungsmaßnahmen - ohne Bau-Qualifikation - selbst begonnen. Das Resultat, man redet diesen Pfusch am Bau jetzt wieder schön und gewinnt dem noch etwas Positives ab. Lächerlich!

Wenn der Betreffende mit dem Forenmaulkorb es selbst nicht einsieht, wird er durch die Admins/Mods editiert. Ganz einfach, bei LL'er habt Ihr doch auch keine Probleme (ich übrigens auch nicht).

VG Steffen

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RA Dr. Wachs
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2366 Beitrag von RA Dr. Wachs » Samstag 20. April 2013, 14:57

@princess
in der Abmahnung wurden aber noch 856 EUR gefordert. 956 EUR wurden eingeklagt. Das nehm ich jedenfalls an. Egal der Ablauf war sicher nicht optimal, aber halt auch kein Totalausfall (mmM).
An dieser Stelle mal zur Auflockerung eine Juristen "Weisheit". Der Anwalt hat drei Feinde
1. den Chef
2. den Mandanten
3. den Gegner

harald_2010
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2367 Beitrag von harald_2010 » Samstag 20. April 2013, 15:07

Tag zusammen,

mittlerweile ist meine Beschlussakte angekommen und ich habe Einsicht. Nach meinem derzeitigem Wissensstand kann ich sagen dass mindestens 2 Datensätze die zu meiner Abmahnung passen enthalten sind. (2 mal die selbe IP-Adresse)

Die gesamte Beschlussakte umfasst ca. 5 Tage und meine IP-Adresse erscheint erst am 2.ten Tag. Jedoch ist für mich, derzeit nicht festzustellen ob noch weitere IP-Adressen auf meinen Anschluss deuten. Da für jede IP Adresse, je eine neue Tatnachweisnummer vergeben wurde. Zwangstrennung sei dank, kenne ich meine IP-Addressen der anderen Tage nicht... :evil:

Kann mir vielleicht jemand einen Hinweis oder Hilfestellung dazu geben, wie ich eventuell Die Daten Auswerten kann?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2368 Beitrag von Steffen » Samstag 20. April 2013, 17:54

Habe Dir eine PN geschickt.

VG Steffen

Ifalna
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2369 Beitrag von Ifalna » Samstag 20. April 2013, 23:08

Guten Abend.

Mich hats heut auch erwischt. Eine Abmahnung im Kasten für das "Anbieten" von "Dark Knight Rises".
Da ich alleiniger Nutzer der Netzanschlusses bin ist eine Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen.
Leider kann ich als derzeitiger H4 Empfänger die geforderten 956€ nicht mal eben bezahlen.

Mein Plan, nach vielem Lesen in diesem Forum, war es ersteinmal nur eine modUE zu versenden und dann die Sache auszusitzen, mit der Absicht später (sprich in 1-2 Jahren wenn WF sich wieder rühren würde) einen außergerichlichen Vergleich anzustreben, wenn meine wirtschaftliche Lage entspannter ist als jetzt.

Macht das Sinn? Sollte ich es lieber lassen und gleich einen Vergleich anstreben?

Danke für euren Input.

Gruß
Ifalna

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2370 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. April 2013, 03:08

Hallo Ifalna,

[quoteemIfalna]Macht das Sinn? Sollte ich es lieber lassen und gleich einen Vergleich anstreben?[/quoteem]

Nun diese Entscheidung ist nicht ganz so schwer. Jeder, der sich für mod. UE und nicht zahlen entscheidet, wählt: Entweder Verjährung oder Klage! Risiko: 1.000€ - 1.200 €.

Aber bis zum Antiabzockgesetz (wenn es denn kommt), wird die Zeit für eine Klagevorbereitung wohl noch so mind. 1 - 2 Jahre dauern. Das bedeutet, man baut seine Verteidigung auf; man legt monatlich etwas zurück für seinen privaten Klagetopf. Natürlich, wer ersteres nicht besitzt, oder es einfach nur war, damit ist dann auch sein möglicher Vergleich nicht mehr ganz so schmerzhaft. Logo, auf eine aktive Verteidigung im Prozess ankommen zu lassen wäre dann wohl eher sinnfrei. Aber man hätte erst einmal Zeit heraus geschunden zu sparen. Kommt die Klage, vergleicht man sich, kommt sie nicht - gönnt man sich etwas.

Ein sofortiger Vergleich läge, wenn Du Deine jetzige Situation denen schilderst, so bei 650€ herum.

VG Steffen

Ifalna
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2371 Beitrag von Ifalna » Sonntag 21. April 2013, 04:33

Hallo Steffen, danke für deine rasche Antwort.
Aber man hätte erst einmal Zeit heraus geschunden zu sparen. Kommt die Klage, vergleicht man sich, kommt sie nicht - gönnt man sich etwas.
Es kann sein das ich beim Lesen dieses Threads ein falsches Bild bekommen habe, aber es wirkt so als könnte man der Zahlung nicht entkommen. Gab es denn überhaupt schon Fälle die wirklich verjährt sind und die Ruhe haben ohne je zu zahlen? Soweit ich das seh kriegt jeder kurz vor der First den Mahnbescheid (+6Monate) und dann die restlichen Schreiben bis hin zum Einladungstermin nach München.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2372 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. April 2013, 11:17

[quoteemIfalna]Es kann sein das ich beim Lesen dieses Threads ein falsches Bild bekommen habe, aber es wirkt so als könnte man der Zahlung nicht entkommen. Gab es denn überhaupt schon Fälle die wirklich verjährt sind und die Ruhe haben ohne je zu zahlen? Soweit ich das sehe kriegt jeder kurz vor der First den Mahnbescheid (+6Monate) und dann die restlichen Schreiben bis hin zum Einladungstermin nach München.[/quoteem]

Das ist so nicht ganz richtig. WF könnten zwar, aber werden nicht jeden verklagen. Könnten? Die Klageerhebungen sind doch auch meistens Textbausteine und wirtschaftlich wäre es auch kein Problem. Und keine Sorge, die Bayowaren setzen auch noch 5 zusätzliche Richter ein. Es bleibt dem Gesetzgeber doch nichts übrig. Aber jeder Vergleich oder vergangene Nur-Störerfall - kostet auch WF und dem RI. Ausbleibender Schadensersatz (BGH "Sommer unseres Lebens"), geminderter Klagewert durch den Vergleich (außergerichtlich, richterlich), geminderte Gerichtskosten (die man voll vorschießen musste) und jeder WF-Anwalt, der sich mit der Klage beschäftigt und auf Gericht geht kostet ja auch Geld und auf dieses bleibt man meist als Inhaber der Kanzlei sitzen. Aber wenn - wie aktuell - die Trendwende eingeschlagen wird, das nun auch die Täterhaftung mit in den Vordergrund rückt für die Beweislastumkehr, wird es für einen Beklagten auf München noch schwieriger. Deshalb muss man sehen, wie es sich weiter entwickelt. Trotzdem werden nicht alle verklagt, die nicht zahlen oder einen MB widersprechen und ziehen in die Verjährung - oder behaupten es zumindest anonym in den Foren.

Nur was soll ich Dir sagen? Das sind alles Bettelbriefe, die haben keine Beweise, es ist alles Betrug, die Dubiosesten der Dubiosen klagen nicht ... Nein! ich sage es Dir so wie es ist.

Entweder Verjährung oder Klage! Risiko: 1.000 - 1.200€ ca.!


Wenn man sich für mod. UE + nicht zahlen entscheidet, muss man:
- sich mit Erhalt Abmahnschreiben aktiv auf eine evtl. Klage vorbereiten (Akteneinsicht, Zeugen, Beweise, Screens, Belege etc.)
- monatlich etwas in einen privaten Klagetopf zurücklegen
- sich allseitig informieren und
sich immer neu entscheiden. Sie Nachfolgendes:

Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer

  • 1. Aufforderung Abgabe strafbewehrte UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und -niemals- die originale UE, die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der Verjährung, Stichpunkt Meldepflicht eines Schuldners)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren
Jeder, der nach Wahrscheinlichkeitszahlen und Klageprozenten nachfragt, das sind doch die potenziellen Vergleicher und Nichtvorbereiter. Diejenigen, die einfach das Problem Abmahnung als Abzocke und Abofalle abtaten und jetzt eines besseren belehrt werden.

Wer keine Verteidigung hat, sich nicht vorbereitet hat, sollte solange warten, wie er es für sich verantworten kann und sich dann vergleichen. Das ist leider die bittere Wahrheit. Die Zeiten, wo Foren ein “Halleluja“ auf unserer “Position der Stärke“ anstimmten, sind seit dem BGH “Sommer unseres Lebens“ und jetzt erneut verschärft durch den BGH “Morpheus“ - vorbei.


BGH 2010 -2013:
(...) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
(...)
Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
(...)


Heute zählt einzig und allein, ein substantiierter Vortrag und ein einfaches Bestreiten à la Forenromantik, war noch nie ausreichend.


BGH, Urteil v. 11.06.1990 - II ZR 159/89 (Hamburg):
(...) Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Parteien seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. (...)

BGH Urteil vom 13.03.1996 - Az. VIII ZR 36/95:
(...) Für die Frage der Darlegungslast ist auch ohne Bedeutung, wie wahrscheinlich die Darstellung ist. (...)


Und wer seine Wahrheit nicht finden will oder kann - hat Pech! Natürlich klingt es hart, aber wie gesagt, willst Du hören? Wie es ist, oder was Du gern hören willst.

Jeder hat mit Erhalt einer Abmahnung, die Thematik zu beurteilen - sich klar zu werden, wie er reagieren kann und muss - muss sich entscheiden! Das sind die allgemeinen Leitsätze einer Beschlussfassung (die Militaristen werden es noch kennen). Man wird sich immer neu entscheiden müssen sowie nebenbei seine Verteidigung aktiv aufbauen, als wenn er die Klageschrift schon in den Händen hält. 2 Jahre nach Abmahnung und ohne Vorbereitung wird kein Betroffener oder gar Anwalt (darf er auch nicht, Prozessbetrug) sich eine gewinnbare Verteidigung aus dem Zylinder zaubern können.

VG Steffen




Wissenswertes rund um WF
[quoteemharald_2010]mittlerweile bin ich laut Schrittzähler so weit, dass ich einen gelben Briefumschlag im Briefkasten erwarte und ich mich auf eine möglichen Klage vorbereite. Klar ist es zwar ein bisschen Spät (nach 2 Jahren), jedoch habe ich eine Akteneinsicht (LG Bielefeld) beantragen lassen.
Gibt es dazu grobe Richt- bzw. Erfahrungswerte, wann ich mit dieser Rechnen kann?[/quoteem]

Jeder, der sich für Mod. UE + nicht zahlen entscheidet, wählt: Entweder Verjährung oder Klage - Vorbereitung auf einer Klage -mit- Erhalt des Abmahnschreibens!

Entweder man geht und trägt dieses Risiko (Regel: 1.000 - 1.200 EUR) bis zum bitteren Ende, oder zahlt.

Bild

Mehr gibt es nicht. Es ist doch logisch, das alle Abmahner 2013 noch einmal ihre Aktivitäten erhöhen, wenn man die Nichtzahler nicht kampflos in die Verjährung ziehen lassen will. Man braucht kein Orakel zu sein, das die Klagezahlen insbesondere gegen Ende des Jahre 2013 (bis 06/2014) sprunghaft steigen werden. Natürlich kann niemand, der sich seriös engagiert eine Garantieschein ausstellen, das der Fragende verklagt wird, aber auch nicht, dass er nicht verklagt wird.

Entweder Verjährung oder Klage

VG Steffen


[quoteemWickie1]Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten
Fällen wohl eher abgelehnt wird

Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden,
was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.[/quoteem]

Irgendwie schauen wir beide nicht den gleichen Film an.

1. Es gibt keine Kostendeckelung nach § 97a II UrhG bei P2P (Album, Hörbücher, Film)!

2. Einige Ausführungen zum Schadensersatz und dessen Berechnung.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn
er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist
stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer[/b]


Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)


Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • 1. Herausgabe des Verletzergewinns
    2. Eigener entgangener Gewinn
    3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.

Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die
Berechnungsmethode zu bestimmen.

Fazit:
Da immer die Lizenzanalogie ausgewählt wird, steht der Schaden schon fest und muss - nicht -
bewiesen werden!

VG Steffen





Wissenswertes rund um WF


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


:::::::::::::::::::::::::::::



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::


Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



:::::::::::::::::::::::::::::




SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
=============================================



Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Siehe oben.



:::::::::::::::::::::::::::::



SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.








Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


Muss ich nach Abgabe einer mod. UE einen möglichen
Adresswechsel/Wohnwechsel WF mitteilen?


=> Ja! (siehe hierzu: BGH - Az. III ZR 298/11 + Vertrags-/Schuldrecht = Meldepflicht)

<Absender>
Vorab per E-Mail: info@waldorf-frommer.de
Per Einschreiben
<Empfänger>.............................................<Ort>, den <Datum>

Adressänderung wegen Umzug
Aktenzeichen: <Aktenzeichen Abmahnung>

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen folgende Änderung meiner Kontaktdaten mit.
Die Änderung ist gültig <seit/ab>: <Datum>

Neue Anschrift:
<neue Anschrift>

Mit freundlichen Grüßen

______________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::


"Einrede der Verjährung"


"Einrede der Verjährung", das heißt Du kannst Dich also (soweit dies zutrifft) darauf berufen, dass der
Anspruch der Gegenseite bereits verjährt sei.

Einreden müssen vorgebracht werden

Das juristische Mittel der "Einrede" zeichnet sich dadurch aus, dass es vom Gericht nur zu beachten ist,
wenn eine der Parteien dieses auch tatsächlich ausgesprochen hat.

Verzichtet man also auf die "Einrede der Verjährung", gibt man dem Gegner die Möglichkeit, Forderungen
auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch gerichtlich geltend zu machen.


Musterbrief zur Einrede der Verjährung
Absender (Abgemahnter)
Anschrift


Abmahner
Anschrift


Ort, den Datum

Einrede der Verjährung
Ihre Schreiben vom (Datum), Aktenzeichen


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom (Datum), (Aktenzeichen) machen Sie Forderungen aus einer
Abmahnung vom (Datum Abmahnschreiben) gegen mich geltend. Diese Forderungen sind
bereits verjährt.

Aus diesem Grund mache ich hiermit unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB von meinem
Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen

___________________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)


!
Beachte: Doppelversand
- E-Mail (und/oder Fax) und Einschreiber (Einwurf oder mit Rückschein.




::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



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  • Adresse und eigenhändige Unterschrift unter 12
    Kreuz bei 2 (wenn unberechtigt)
    Doppelversand, wo möglich

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2373 Beitrag von Steffen » Sonntag 21. April 2013, 17:16

[quoteemFellbearchen]Jemand hat ein körperliches Gebrechen - ohne ärztliches Attest. So etwas ähnliches wie Gicht, so dass eine längere Anreise zum Gericht mit Schmerzen verbunden wäre. Muss jetzt der Beklagte trotzdem selbst erscheinen, reicht der Anwalt als Vertreter oder kann man sogar einen Ortstermin erhalten am eigenen Wohnort?[/quoteem]
Hier gilt § 381 (Genügende Entschuldigung des Ausbleibens) ZPO analog. Hinreichende Entschuldigung reicht (Attest nicht notwendig); ansonsten wird nach § 286 ZPO nach freier richterlicher Beweiswürdigung entschieden; Ordnungshaft gibt es nicht. Der eigene Rechtsbeistand sollte aber mit allen Befugnissen und Entscheidungsgewalt ausgestattet sein. Auch eine Terminvertretung auf München wird nicht gern gesehen, weil bei jeder wichtigen Entscheidung (Hauptsache, Vergleich, Gutachten) die dem Beklagten betrifft meist eine Unterbrechung zwecks Rückruf des Mandanten notwendig macht.

VG Steffen

Ifalna
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2374 Beitrag von Ifalna » Montag 22. April 2013, 19:39

Hab jetzt die mod.UE und ein Vergleichsangebot für 650€ in 50€ Raten incl. Kopie des H4-Bewilligungsbescheid hingesendet.
Mal schaun wie sie darauf reagieren.

Danke für Eure Unterstützung und die Formular-Vorlagen. Wenns interessiert halt ich Euch auf dem Laufenden.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2375 Beitrag von Steffen » Montag 22. April 2013, 23:29

[quoteemMistreaded]Was denn nun, Schadenspauschale oder Vertragsstrafe?[/quoteem]
Dein Posting beschreibt doch eindeutig den SE, was willst Du denn da mit der Vertragsstrafe? Diese ist doch nur für die Strafbewehrung der UVE von Wichtigkeit.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2376 Beitrag von kleines_hexchen » Dienstag 23. April 2013, 08:45

Guten Morgen....
Ich bin 2009 abgemahnte und hab nun auch die Klage bekommen.... Da ich es nervlich und finanziell nicht schaffe mich vor Gericht rum zu streiten ist meine Frage,ob ich jetzt noch mit Waldorf telephonisch einen Vergleich anstreben kann oder soll ich dies schriftlich machen mit einer monatlichen Ratenzahlung,da ich ja laut Amtsgericht nur 2 Wochen zeit habe zu widersprechen... Ich bin total überfordert mit den zig Seiten vom Amtsgericht und verstehe nur Bahnhof...Muss Waldorf jetzt erst Beweise darlegen oder ist das schon passiert,da kein Termin in dem schreiben steht,wann die Verhandlung statt finden soll???? Ich hoffe mir kann jemand helfen....

LG Hexchen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2377 Beitrag von Steffen » Dienstag 23. April 2013, 10:10

Hallo @Hexchen,

bitte nicht böse sein wenn einiges immer bei mir hart klingt, der dicke Ü50 ist gar nicht so schlecht.

Die Grenzen eines öffentlichen Verbraucherforums sind immer erreicht, sobald ein Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes (mit beinhalteter Klageschrift) im Briefkasten liegt (oder man entgegennimmt), indem man betreffs eines schriftlichen Vorverfahrens informiert wird.
Oberste Grundsätze:
  • => Warnung! Klageschriften gehören in kleine Forenhände nicht!
    => Sofort einen Anwalt beauftragen - egal ob bei angestrebten Vergleich oder aktiver Verteidigung!
Punkt. Aus.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2378 Beitrag von T.Buckland » Mittwoch 24. April 2013, 00:25

ich möchte mal ganz kurz reinhorchen. seitdem ich hier berichtet habe, dass ich im januar 2012 meine abmahnung erhalten hatte, sind 2628 weitere beiträge gepostet worden, die ich unmöglich alle durchlesen kann. deshalb diese kurze frage:

ich habe seit 01/2012 nichts mehr von waldorf gehört. wann in etwa darf ich denn mit folgeschreiben rechnen? wie lange hat es bei euch gedauert? ich habe nur die abmahnung bekommen, mit modUE beantwortet (einschreiben-rückschein, fax) und nie mehr von denen gehört.

liebe grüße
jp

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2379 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. April 2013, 00:36

Von einer Abmahnung bis zur Klage vergehen bislang 1- 2 Jahre. WF macht es noch spannender und wird in der Regel erst kurz vor Ende der Verjährung gerichtlich tätig.

Das bedeutet bei Dir: Abmahnung 01/2012
=> Verjährungsfrist:
- Beginn: 31.12.2012; 24:00 Uhr
- Ende: 31.12.2015; 24:00 Uhr

Es bleibt Dir also noch etwas Zeit. Dieses Jahr hat man auch noch eine Menge zu tun, die 2010‘er nicht in die Verjährung ziehen zu lassen.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2380 Beitrag von Steffen » Mittwoch 24. April 2013, 01:00

RA Stadler: Amtsgericht München bleibt bei
seiner Filesharing Rechtsprechung


Blog RA Stadler: Link

Urteil im Volltext: AG München, Urteil vom 17.04.2013, Az. 161 C 17341/11




Danke an @kersare

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