Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Fliegenklatscher
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8281 Beitrag von Fliegenklatscher » Freitag 12. April 2013, 06:32

Guten Morgen,
als ich gestern Abend von der Arbeit kam,meinte meine Frau zu mir,dass hier ne Anwaltskanzlei angerufen hat.
Meiner Frau hat die Kanzlei keine Auskunft gegeben,die wollten unbedingt mit mir sprechen.Ich soll da unbedingt zurückrufen meinten die Frau am Tel.
Kennt jemand die Tel: 06213075558690 ?
Laut Google hört es sich bißchen nach Abzocke an

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8282 Beitrag von Steffen » Freitag 12. April 2013, 11:06

Man sollte es nicht überbewerten. Wenn mein Telefon klingelt, nehme ich den Hörer ab und kann nach der Meldung des Gegenüber mich immer entscheiden, ob ich reden oder auflegen will. Wenn Anwälte anrufen die ich nicht kenne, wird kein Smalltalk geführt, sondern nur höflich darauf hingewiesen den Sachverhalt postalisch zu klären sowie, das man fernmündlich keine Aussagen zum Sachverhalt tätigt! Auf Wiedersehen, auflegen.

Ich kenne keine Gesetz, das jemanden verbiete, mich anzurufen. Außer @Shual, aber das ist aber ein ganz andere Geschichte. .-:;


VG Steffen.

ahnungsloser
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8283 Beitrag von ahnungsloser » Freitag 12. April 2013, 15:49

So ich bin neu hier hab ein etwas größeres Problem
hab vor ca. 5 Wochen die ersten Schreiben erhalten

zuerst
We save your copyrights 450€
Kornmaier + Partner 450€
Waldorf Frommer 956 €

mit diesen 3 Schreiben hab ich mir dann einen Anwalt gesucht der für mich eine mod. UE abgegeben hat, die Kanzlei hat geraten vorerst mal nicht zu bezahlen
(Anwalt hab ich eine Honorarflatrate gemacht die alles innerhalb von 12 Mon. bearbeitet) bei den empfohlenen Anwälten auf der Seite ist er nicht aufgeführt

die letzten Tage kam jetzt zusätlich von
Sasse + Partner 800€
Waldorf Frommer 956 € (anderer Titel)
Daniel Sebastian 1250€

also komm ich bis jetzt schon auf 4862€

der Anschluß läuft auf meinen Vater kl. selbständiger Betrieb ich einziger Angestellter hab nur einen Niedriglohn daher wäre es mir auch gar nicht möglich die Strafen alle zu bezahlen

jetzt meine Frage was mach ich am besten???? ;hp

(weiß nicht genau in welchen Ordner ich schreiben soll da ich ja mehrere Probleme hab, Administrator kann es ja gern in einen anderen verschieben

abzocke
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8284 Beitrag von abzocke » Freitag 12. April 2013, 19:11

http://www.abmahnwahn-dreipage.de/faq.htm" onclick="window.open(this.href); return false;

Was du schlußendlich machst mußt du selber wissen.Wie du aber schreibst hast du keinerlei finanz mittel um die Abmahnungen zu zahlen, deswegen würde ich ersteinmal für alle Abmahnungen die mod.UE verschicken+keinerlei Kontakt zum Abmahner+nicht zahlen.Mit der mod UE hast du du den ersten Anspruch der z.,z,, erfüllt.Für das ausfüllen der mod UE benötigst du eigentlich keinen Anwalt das Geld kannst du dir sparen.Diesen benötigst du erst, wenn du wirklich verklagt werden solltest.Wobei dieses Risiko immer noch sehr gering ist aber nicht ausgeschlossen.

Ansonsten rate ich dir meinen Link oben ersteinmal ausführlich durchzulesen.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8285 Beitrag von Steffen » Samstag 13. April 2013, 00:24

[quoteemahnungsloser]der Anschluss läuft auf meinen Vater kl. selbständiger Betrieb ich einziger Angestellter
hab nur einen Niedriglohn daher wäre es mir auch gar nicht möglich die Strafen alle zu
bezahlen[/quoteem]

jetzt meine Frage was mach ich am besten?

Hallo @ahnungsloser.

Du hast doch eine außergeichtliche Flatrate mit Deinem Anwalt abgeschlossen und löhnst
diese. Dann wende Dich doch bitte an Ihn, denn dieser erhält dafür von Dir Dein Geld.

1 WSYC
2 WF
1 Kornmeier
1 S&P
1 RA Sebastian

Wo wir gerade dabei sind, abgemahnt wurde doch sicherlich Dein Dad als AI. Warum kümmerst
Du dich und gibst hier einfach mod. UEs ab? Im Auftrag eine Unterlassungserklärung unter-
zeichnen geht nicht, außer Du hast die Schuld eingeräumt und übernommen. Deshalb ist aber
Dad nicht automatisch aus dem Spiel.

Hier musst Dein Dad und Du -euch- mit Deinen Anwalt hinsetzen, die Hosen runterlassen und eine
Lösung gefunden werden. Es steht einfach zu viel Geld im Raum. Alle Tipps -auch die blöd-
sinnigsten- funktionieren natürlich auch, wenn und solange der Gegner keine Klage erhebt.
Erheben alle Klage, dann Prost Mahlzeit - auch für Dad.

Bitte auch keine Einzelheiten mehr ins Forum. Bitte den Rest per PN oder am Besten -Euch-
gleich an Deinen Anwalt wenden.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8286 Beitrag von ahnungsloser » Samstag 13. April 2013, 09:38

das hab ich ein wenig falsch formuliert! ;9/

Mein Vater kennt sich mit dem Internet so gut wie nicht aus und da ich wahrscheinlich der Verursacher bin kann ich danach schauen!

Dem Anwalt hab ich eine Vollmacht zukommen lassen die von meinem Vater unterschrieben wurde damit der die mod. UE anfertigen kann
in der mod. UE wird die Schuld nicht eingeräumt!

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8287 Beitrag von Steffen » Samstag 13. April 2013, 11:02

Rechtsgrundlage Stellvertrteter:

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung (kurz: mod. UE) ist ein Unterlassungsvertrag. Das heißt, es darf nur
der abgemahnte Anschlussinhaber bzw. die abgemahnten Anschlussinhaber unterzeichnen.

Ausnahmefälle
Koma, Vorsorgevollmacht oder Vollmacht an Anwalt zur Abgabe einer UVE


Die Stellvertretung (Verursacher für AI) macht aber auch nicht viel Sinn, denn hier ist § 164 BGB einschlägig:

§ 164 BGB - Wirkung der Erklärung des Vertreters
(...) (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des
Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die
Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen
Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens,
im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. (...)



[quoteemahnungsloser]Dem Anwalt hab ich eine Vollmacht zukommen lassen die von meinem Vater unterschrieben
wurde damit der die mod. UE anfertigen kann in der mod. UE wird die Schuld nicht eingeräumt![/quoteem]
Na dann soll mal Dad i.V.m. Dir den Anwalt kontaktieren. Hier geht es um viel Geld.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8288 Beitrag von Admin » Samstag 13. April 2013, 19:34

Falls jemand heute seit 17 Uhr was gepostet hat, bitte nochmal posten.
Falls jemand in den letzten beiden Stunden sich informieren wollte, jetzt
funktioniert das Forum wieder.
Entschuldigung für eventuelle Unannehmlichkeiten.

Webadmin.
Computer sind auch nur Menschen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8289 Beitrag von Treibstoff » Samstag 13. April 2013, 19:41

Admin hat geschrieben: Computer sind auch nur Menschen.
Mit dem Computer geht alles schneller, dauert nur etwas länger.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8290 Beitrag von Steffen » Samstag 13. April 2013, 23:26

[quoteemWebadmin]Computer sind auch nur Menschen.[/quoteem]

Als mich der Webadmin über den Crash informierte, ertappte ich mich für einige Sekunden beim Nachdenken, fange ich noch einmal an wenn das Backup fehlschlägt oder der Webadmin es nicht hinbekommt sowie Gott sei Dank war ich es nicht. Dann sagt man sich, man betreibt seit 2007 als Privatperson und offen ein Forum in DE, was sich einmal mit einem Rechtsthema befasst und andermal unbeliebt ist bei Nichtfreunden und leider auch bei Engagierten.

AW3P liebt oder hasst man! Hier wird versucht ohne Kommerz und Anwalts-Spenden sich zu engagieren gegen Ungerechtigkeiten, aber auch Tacheles geredet. Nicht was wir gerne hören wollen, AW3P wird niemals mit der Meute heulen, sondern reden wie es real ist, aus laienhafter Sicht. Und wenn etwas Scheiße ist, dann muss man sagen: es stinkt, und nicht wegen der Einschaltquoten wegen: es riecht zwar etwas, aber so schlecht ist es dann auch nicht, wenn man sich die Nase zuhält.

Ich möchte mich an dieser Stelle an allen recht herzlich bedanken - dieses vergessen wir immer:
=> die sich aktiv im Forum engagieren, bei der Webadmiteuse (HP, Forum, Server), bei Princess15114 (Datenfee des Abmahnwahns), Mistreaded (Moderator, Linkliste, Hinterfrager), RA Dr. Wachs (Rechtsbeistand), Dr. Rolf Freitag (techn. Sachverständiger) und auch bei Grazer57 (Moderator a.D., aber wo 2 Dickköpfe zusammenknallen sprühen nun einmal die Funken), oro (Leibsklavenkorrektor) - für Ihre ehrenamtlich Tätigkeit.

Und dafür lohnt es sich weiterzumachen.

VG Steffen Heintsch

jonas1
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8291 Beitrag von jonas1 » Sonntag 14. April 2013, 19:44

Steffen hat geschrieben:
Sollte A lieber zahlen? Lohnt es euer Meinung nach für A, einen Anwalt konsultieren? Die Erfahrung sagt ja: letztlich gibt der Richter B recht und es stehen horrende Summen im Raum.
Man sollte anders herangehen. Ist es privat oder gewerblich. Wenn eine gewerbliche Einordnung vorliegt, kommt meistens das Dicke Ende, nach Abgabe der mod. UE, die sich wohl zu unserem Musterschreiben unterscheiden wird. Einfach unsere abgeben, wird nicht funktionieren. Dann sollte auch geklärt werden, ob nicht die 100 Euro Deckelung greift usw. Es ist auch immer blöd, etwas zu beurteilen, ohne es gesehen zu haben. Ich würde Dir deshalb empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren. Kannst ja einmal RA Dr. Wachs, oder einen Anwalt aus unserer Liste unverbindlich anrufen und dann Dich entscheiden.

VG Steffen
Danke! Was für ein dickes Ende kommt denn nach der UE? Ich dachte, wenn die unterzeichnet ist udn das Geld gezahlt, kommt nix mehr? Da google adsense geschaltet ist, würde man wohl von gewerblich ausgehen - weshalb die 100 EU wohl greifen?

Hier der Wortlaut der UE:

"Unterlassungspflichterklärung

Hiermit verpflichtet sich Herr X Y gegenüber Herrn Z bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall von Herrn Z festzusetzen und ggf. vom Landgericht Hamburg zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen, folgenden Text im Internet öffentlich zugänglich zu machen:

zitat der 6 Sätze

Ort und Datum, Unterschrift"

Klingt doch human und ohne dicke Ende?

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8292 Beitrag von Steffen » Sonntag 14. April 2013, 19:50

Natürlich klingt die UVE human, aber es geht um den Schadensersatz beim dicken Ende. Hier kann man sogar verlangen, dass Du erklärst, wie viele Tage Du das Zitat Online gestellt hast und danach per Lizenzanalogie den Schaden berechnet. Auch bei den Anwaltsgebühren, muss geprüft werden, ob nicht die 100-Euro-Deckelung greift. Hier kann es dann teuer werden. Dann muss geklärt werden, ob der Text überhaupt urheberrechtlich geschützt ist usw. Mir ist es egal, ich rate in diesem Fall zu einem Anwalt.

VG Steffen

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harryup
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8293 Beitrag von harryup » Montag 15. April 2013, 19:49

[quote="Steffen"][quoteemWebadmin]Computer sind auch nur Menschen.[/quoteem]

Mit Computern geht alles viel schneller,
dauert nur etwas länger....

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8294 Beitrag von Admin » Montag 15. April 2013, 20:08

Steffen hat geschrieben: Und dafür lohnt es sich weiterzumachen.
Nun kann man sich auch dafür bedanken, wenn man angemeldet ist.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8295 Beitrag von Steffen » Montag 15. April 2013, 20:16

Danke für diese Erweiterung.

Hallo @all,

ich bitte zu beachten, jeder der sich nicht auf einen meiner Postings bei mir bedankt - fliegt! .-:;

:l,

VG Steffen

Hoffnung
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mein Antwort auf hey lass uns mal darüber reden

#8296 Beitrag von Hoffnung » Montag 15. April 2013, 22:32

Sehr geehrt........



vielen Dank für Ihre E-Mail zum Urheberrecht und Abmahnverfahren. Der SPD- Bundestagsfraktion sind die Beschwerden über Massenabmahnungen im Bereich des Urheberrechts bekannt. Dabei handelt es sich um ein anwaltliches Geschäftsmodell, bei dem Abmahnungen von Internetnutzern zur Erhöhung der Gewinne durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um Schreiben, in denen Ansprüche auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Es werden Forderungen in Höhe von durchschnittlich 700 Euro verlangt. Meist wird den Betroffenen gleichzeitig ein Vergleichsangebot unterbreitet, obwohl bisher keine Forderung vom Rechteinhaber vorliegt.

Die SPD- Bundestagsfraktion fordert die Bundesregierung seit längerem auf, durch gesetzliche Regelungen diesen Geschäftspraktiken einen Riegel vorzuschieben.

Derzeit gibt es eine Regelung in § 97a Absatz 2 UrhG, die besagt: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Vorschrift unzureichend ist. Die Verwendung der Begriffe „einfach gelagerte Fälle“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ führen zu Verunsicherungen bei den Betroffenen, da nicht genau geklärt, was unter diese Begriffe fällt. Ist das Herunterladen eines Musiktitels eine unerhebliche Rechtsverletzung und ein einfach gelagerter Fall. Das wird der eine so und der andere so sehen. Daher fordern wir klare Regelungen und die Schaffung einer Streitwertobergrenze, die dazu führt, dass die Anwaltskosten nicht willkürlich überhöht angesetzt werden.

Die Bundesregierung will nunmehr in der nächsten Sitzungswoche einen Gesetzentwurf in erster Lesung in den Bundestag einbringen. Beim Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird diese Problematik angesprochen. In der parlamentarischen Prüfung wird es dann um die genaue Ausgestaltung einer Streitwertobergrenze gehen. Vorgeschlagen werden unterschiedliche Höhen von 500 bis 1000 Euro.

Bei einem Streitwert von 1000 € würden bei einer 1,3 Gebühr für Anwaltskosten ca. 130 € anfallen. Derzeit verfahren einige Kanzleien so, dass sie horrende Streitwerte festlegen, um so die Gebühren in die Höhe zu treiben.

Weiterhin sieht die SPD- Bundestagsfraktion es als notwendig an, Änderungen am Gerichtsstand vorzunehmen. In den von Ihnen genannten Fällen liegt ein „fliegenden Gerichtsstand“ vor. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung im Internet begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden, da das Internet überall abrufbar ist. Diesen Umstand nutzen Kläger häufig aus und klagen bei dem für sie vermeintlich günstigsten Gericht. Diese Möglichkeit wollen wir einschränken, so dass als Gerichtsstand entweder der des Klägers oder der des Beklagten maßgeblich sein soll.

Was die Haftung der Eltern bei Filesharing der Kinder angeht, hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern nicht grundsätzlich für einen Verstoß der Kinder haften, wenn sie sie ausreichend über das Verbot von Internettauschbörsen belehrt haben. Dieses Urteil ist zu begrüßen.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schwartze MdB

( Naja immerhin ist Ihnen die genau Problematik ja bekannt, mal sehen was draus wird und ob es was bringt) :rp

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8297 Beitrag von Steffen » Dienstag 16. April 2013, 17:41

Wiegt uns der BGH in Morpheus' Armen?


Morpheus ist der Sohn des Hypnos, des Gottes des Schlafes in der Griechischen Mythologie. Er kann sich
in jede beliebige Form verwandeln und in Träumen erscheinen (Quelle: Wikipedia). Der richtige Namensgeber
ist aber der Napster-Nachfolger und P2P Client “Morpheus“.

In dem Urteil "Sommer unseres Lebens" hat der BGH eine sehr rigorose Linie gegen Filesharer eingeschlagen.
Die sekundäre Darlegungspflicht verschiebt das Risiko, dass die Ursache des Verstoßes nicht ermittelt
werden kann, grundsätzlich in die Sphäre des Anschlussinhabers. Das Ergebnis dieser Linie sind die jüngsten
Entscheidungen der vorrangig südlichen Gerichtsstandorte, die durchweg gegen die Filesharer ergehen.

An dieser Linie ändert das neue Urteil nichts. Vielmehr lässt der BGH erkennen, dass er nach wie vor den
Anschlussinhaber für verpflichtet hält, zu dem konkreten “Zu-Stande-Kommen“ des Verstoßes Stellung zu nehmen.
(...) II. 1. b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung
der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten
Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechts-
verletzung verantwortlich ist.

Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen
in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für
die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
(...)
Mit dem Urteil BGH: “Morpheus“, was die Leistungen der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in keinster Weise schmälert,
ist lediglich die Rechtsfrage entschieden worden, welche Anforderungen an die Überwachungspflicht der Eltern zu
stellen sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern. In vergleichbaren Konstellationen werden die Instanzengerichte
nunmehr festzustellen haben, ob der Verstoß tatsächlich von einem Kind vorgenommen wurde und ob das Kind entsprechend
den vom BGH gestellten Anforderungen belehrt wurde. Hier wird regelmäßig der Knackpunkt liegen, da erfahrungsgemäß
Eltern ihre Kinder überhaupt nicht belehren.

Wahrsager und Kaffeesatzleser können in dem Urteil darüber hinaus herauslesen können, dass der BGH die Abmahn-
Umtriebe der Musikindustrie mittlerweile mit kritischer Distanz betrachtet. 

_____________________________

Autor:
Steffen Heintsch
_____________________

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8298 Beitrag von Steffen » Mittwoch 17. April 2013, 17:23

Rasch mal ein Urteil holen?



Bild

Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber und Medienrecht

Sekretariat: (0521) 966 57-22
E-Mail: kuepperbusch@ra-stracke.de
Web: www.ra-stracke.de/


:::::::::::::::::::::::::::::::



Landgericht Hamburg: Abmahnung unwirksam - keine Kostenerstattung

Mit einer weiteren Entscheidung hat das Landgericht Hamburg in einem
Berufungsverfahren betreffend die Erstattung von Kosten den bereits eingeschlagenen
Weg bestätigt, dass nicht jede Abmahnung zu einem Kostenerstattungsanspruch führt.

Konkret wurde die Klage einer Hamburger Kanzlei gegen einen Foren-Betreiber auf
Erstattung angeblicher Abmahnkosten in einem Berufungsverfahren rechtskräftig
abgewiesen, die diese Kanzlei für vier der größten Musikrechtefirmen eingefordert hat
und die das Amtsgericht den Klägern zunächst in voller Höhe zusprach.

Es handelt sich hierbei zwar nicht um keinen "klassischen Fall" des Filesharing. Da
die Abmahnung jedoch den seit langer Zeit üblichen Abmahnungen und beigefügten
Unterlassungserklärung zu Vorschlägen dieser Kanzlei entspricht, sind diese
Grundsätze auf Verfahren wegen der Erstattung von Kosten aus Filesharing-Abmahnungen
übertragbar.



I.) Zum Fall

Die Klägerinnen sind Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte des ausübenden
Künstlers und Tonträgerhersteller an Musikwerken auf einem Musikalbum der Serie
"Bravo Hits".

Der Beklagte betreibt ein Internetforum, auf welchem die Trackliste des Albums
wiedergegeben wurde. Unter der Trackliste bestand sich ein versteckter Text mit
Verlinkungen, wobei streitig war, welchen Inhalt diese Verlinkungen hatten. Auf
Hinweis eines missliebigen Foren-Mitglieds bei dem ermittelnden Log-Unternehmen, das
als Auftragnehmerin der IFPI Urheberrechtsverletzungen im Internet ermittelt, mahnte
eine Hamburger Anwaltskanzlei im Auftrag von vier Unternehmen den Beklagten als
Betreiber dieses Forums ab, wobei ihm vorgeworfen wurde, er habe diesen Link dort
eingestellt, der sodann auf einen Drittserver führte, von wo aus der Download des
gesamten Musikalbums möglich gewesen sei.


»Zum Thema Verlinkung ein Hinweis: Am 18.04.2013 wird der BGH zum Thema Verlinkung
(Az. I ZR 46/12 (Framing)) verhandeln und entscheiden, ob hierin überhaupt eine
urheberrechtswidrige Handlung liegt.«



II.) Zum Verfahren

Das Amtsgericht Hamburg hat den Beklagten mit Urteil vom 27.09.2012, Az. 35a C
136/11, verurteilt, aus dem Streitwert von 40.000,00 EUR wegen vier beispielhaft
genannter Werke des Albums (vier x 10.000,00 EUR) Kosten in Höhe von 1.192,60 EUR an
die Klägerinnen zu zahlen. Dies wurde damit begründet, dass das Gericht davon
überzeugt sei, dass der Beklagte selbst in seinem Forum den Beitrag und einen
Downloadlink zum betroffenen Album eingestellt habe, mit dessen Hilfe die Musikwerke
heruntergeladen und gespeichert werden konnten. Jedenfalls sei er als Teilnehmer
einer widerrechtlichen Rechtsverletzung anzusehen und habe die dem Grunde und der
Höhe nach begründeten Abmahnkosten zu erstatten.

Für den Beklagten haben wir daraufhin unter Beantragung von Prozesskostenhilfe
Berufung vor dem Landgericht Hamburg eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat bereits im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren dem
Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und bereits in
diesem Beschluss vom 07.12.2012 auf Folgendes hingewiesen:
"Die Berufung dürfte Erfolg haben. Das ergibt sich bereits daraus, dass die
Abmahnung hier nicht für wirksam erachtet wird.

Die Klägerinnen beanstanden mit der gemeinsamen Abmahnung vom 18.06.2012, dass
öffentliche Zugänglichmachung von Musikaufnahmen des Albums ... auf der Webseite des
Beklagten unter dem Link .... . Sie machen geltend, darunter befänden sich Aufnahmen,
an denen ihnen die ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers und der
ausübenden Künstler zustünden. Beispielhaft werden vier Aufnahmen genannt und jede
davon jeweils einer Klägerin zugeordnet. Die Klägerin verlangt die Löschung des
Angebots und mit der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine
strafbewehrte Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägerinnen, es zu
unterlassen, "geschütztes Musikrepertoire der Rechteinhaber ... über das Internet
Dritten verfügbar zu machen oder sonst auszuwerten.

Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Eine
Mindestanforderung an eine Abmahnung ist die Darlegung der Aktivlegitimation (OLG
Düsseldorf, MMR 2012, 253). Denn obwohl Unterlassung der Nutzung des gesamten Albums
"..." verlangt wird, wird nur für vier Aufnahmen dargelegt, welcher Klägerin die
Rechte daran zustehen. Das lässt die Rechtslage hinsichtlich der anderen Aufnahmen
auf dem Album im Unklaren. Es wird nicht einmal vermittelt, ob sich Aufnahmen anderer
Rechteinhaber als einer der Klägerin darauf befinden. Noch weiter geht es, wenn die
vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einbezogen wird, mit der
Unterlassung der Nutzung des gesamten geschützte(n) Musikrepertoire(s) der
Klägerinnen verlangt wird, ohne dass das Repertoire bekannt und der jeweiligen
Klägerin zugeordnet ist (LG Hamburg, MMR 2011, 53, 55). Eine solche
Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste
konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob
ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den
Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten
Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2012, 253)."


In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2013 hat das Gericht die Kläger dann nochmals
darauf hingewiesen, dass diese Abmahnungen zu weit gehen und einen
Kostenerstattungsanspruch nicht auslösen. Auf den Einwand des klägerischen Anwalts,
dann sei der Anspruch jedenfalls aus dem Schadensersatz begründet, wies das Gericht
bereits dort darauf hin, dass für den Schadensersatz nichts anderes gelten könnte,
als für den Kostenerstattungsanspruch.

Mit Urteil vom 05.04.2013 hat es die Klage dann vollständig abgewiesen. Hierzu wurde
vertieft Folgendes ausgeführt:
"Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Es bedarf keiner
Entscheidung, ob und wie weit die Abmahnung begründet war, denn der Beklagte ist
nicht wirksam abgemahnt worden. Auch eine an sich begründete Abmahnung ist nur dann
berechtigt und wirksam, wenn sie objektiv erforderlich und geeignet ist, dem
Abgemahnten den kostengünstigsten Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen (vgl. dazu: Dreier
in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 97 a, Rdnr. 8, unter Verweis
auf Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12, Rdnr. 1.68 und 1.80, sowie aus
dem Markenrecht BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07,
http://www.bundesgerichtshof.de" onclick="window.open(this.href); return false;, Absatz-Nr.: 11 ff.). Dies war vorliegend nicht der Fall.

(...)

Noch weiter geht es, wenn die vorformulierte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung einbezogen wird. Dort wird die Unterlassung der Nutzung des
gesamten geschützten Musikrepertoires der Klägerin verlangt, ohne dass das Repertoire
bekannt und der jeweiligen Klägerin zugeordnet ist (LG Hamburg, MMR 2011, 53, 55).
Eine solche Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte
abschließende Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist,
verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers
gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt den daher gegenüber einer
titulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverhältnismäßig (vgl. OLG
Düsseldorf, MMR 2012, 253). Aus diesem Grund trug die vorformulierte Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung auch nicht dazu bei, dem Beklagten einen geeigneten Weg
aus dem Konflikt zu weisen, sondern war ganz im Gegenteil dazu angetan, den Beklagten
zur Abgabe einer Erklärung zu veranlassen, die er gar nicht schuldete. Das führt im
vorliegenden Fall dazu, dass die Abmahnung insgesamt als unwirksam zu betrachten ist.
(...)"


Die Klägerbevollmächtigten versuchten dann im Nachgang der mündlichen Verhandlung
über den Schadensersatz nochmals, die Kostenerstattung zu begründen. Auch dem hat das
LG Hamburg eine Absage erteilt:
"Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt auch nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG,
§ 823 BGB oder den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1,
677, 670 BGB. Grundsätzlich sind die Kosten einer begründeten anwaltlichen Abmahnung
nach den vorgenannten Vorschriften zu ersetzen, soweit sie - im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs - als Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
anzusehen sind oder es sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um
erforderliche Aufwendungen handelt. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist
indes stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war. Bei einer
unwirksamen Abmahnung ist dies nicht der Fall."


Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung zunehmend den ursprünglichen Sinn
einer Abmahnung in den Mittelpunkt rückt. Eine Abmahnung soll nämlich nicht dazu
führen, dass Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden, die weit über die
geschuldeten Unterlassungserklärungen hinausgehen oder Kostenansprüche entstehen,
sondern einen möglichst kostengünstigen und einfachen Weg für den Abgemahnten weisen,
einen ansonsten drohenden Rechtsstreit abzuwenden.

Wenn aber ein juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher durch eine erheblich zu weit
gefasste Abmahnung gezwungen ist, einen spezialisierten Juristen einzuschalten, um
erkennen zu können, was tatsächlich geschuldet ist und standardmäßig ebenso gezwungen
wird, die geforderten Erklärungen massiv einzuschränken und darüber hinaus - wie hier
- nicht einmal erkennbar ist - welche Rechte überhaupt für welche angeblichen
Rechteinhaber bestehen, so ist der Zweck einer Abmahnung verfehlt.

Für eine nicht zweckmäßige Abmahnung kann es aber schon nach dem Gesetz keine
Kostenerstattung geben.

Folgerichtig hat das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen und die Revision nicht
zugelassen. Das Urteil ist somit rechtskräftig.


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Autor: Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
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RA Dr. Wachs
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8299 Beitrag von RA Dr. Wachs » Donnerstag 18. April 2013, 13:15

Moin Moin Miteinander,


die Tendenz des LG Hamburgs die Wirksamkeit der Abmahnung an dem Maßstab des Verbraucherschutzes zu messen, hat nun dazu geführt, dass erneut (http://www.dr-wachs.de/blog/2010/11/15/ ... mahnungen/" onclick="window.open(this.href); return false;) eine Rasch Abmahnung als unwirksam bezeichnet wurde. Ich würde daher daraus deuten, dass das LG Hamburg die "alten Rasch Abmahnungen" nunmehr in gefestigter Rechtsprechung als unwirksam betrachtet.

Nun stellt sich die Frage, ob auch die neuen Alben Abmahnungen als unwirksam betrachtet werden können. Ein sehr starkes Pro-Argument ist hier die weit gefasste Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire. Dennoch sind Unterschiede erkennbar, zu der jüngsten Entscheidung des LG Hamburgs.

Offen gesagt wäre die Blamage für Rasch immens, wenn nach dem Debakel mit der völlig unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung, schon wieder tausende unwirksame Abmahnungen ausgesprochen würden. Nach meinen Informationen ist die Kanzlei Rasch aber nicht mehr davon überzeugt, dass ihre Rechtsauffassung richtig ist, denn aktuelle Abmahnungen sollen nun in der Unterlassungserklärung tatsächlich auf das konkrete Album beschränkt sein.

Schaun wir mal, was die anderen Gerichte entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

Monschy
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8300 Beitrag von Monschy » Donnerstag 18. April 2013, 20:15

Moin Moin

Wie darf man das jetzt bei anderen Abmahnern sehen? Die ja auch das gesamte Repertoire des Rechteinhabers in ihrer Unterlassungserklärung einbeziehen.

Sind die Abmahnungen auch, zu mindes in Hamburg, hinfällig?

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