Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2221 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 22:09

Bitte Links wie nachfolgend darstellen, da ansonsten die Software überlange Links selbständig kürzt und diese dann sich nicht mehr fehlerfrei öffnen!

1.
Url-Adresse[/color]]Linkname


2.
Url-Adresse


Danke Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2222 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 22:21

[quoteemWickie1]Eine winzige Chance wäre vermutlich noch die Kostendeckelung, die aber in den meisten
Fällen wohl eher abgelehnt wird

Gut, der wirtschaftliche Schaden müsste meiner Meinung nach auch erst mal belegt werden,
was aber wohl nie geschehen wird, da die Ermittlung von konkreten Zahlen einfach unmöglich ist.[/quoteem]

Irgendwie schauen wir beide nicht den gleichen Film an.

1. Es gibt keine Kostendeckelung nach § 97a II UrhG bei P2P (Album, Hörbücher, Film)!

2. Einige Ausführungen zum Schadensersatz und dessen Berechnung.

[...] Im Urheberrecht gilt ein anderer Schadensbegriff als im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Der Schaden bemisst sich an der Gebühr, die der Rechteinhaber hätte verlangen können, wenn
er gefragt worden wäre. Rein technisch gesehen ist dass eine Lizenzanalogie. Der Jurist
stellt einen fiktiven Schaden fest und gründet auf diesem den Anspruch auf Schadenersatz. [...]
Quelle: brand eins Online: Interview mit Prof. Pfeifer[/b]


Schadensersatz-Arten im Urheberrecht:
  • 1. materieller (§ 97 Abs.1 UrhG)
    2. immaterieller (§ 97 Abs.2 UrhG)


Berechnungsmethoden (§ 97 Abs. 2 UrhG)
  • 1. Herausgabe des Verletzergewinns
    2. Eigener entgangener Gewinn
    3. Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie
Lizenzanalogie:
Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld.
Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechte-
inhaber ein Geschäft. Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen,
daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an,
ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte.

Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die
Berechnungsmethode zu bestimmen.

Fazit:
Da immer die Lizenzanalogie ausgewählt wird, steht der Schaden schon fest und muss - nicht -
bewiesen werden!

VG Steffen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::



Zahlenjonglierei


Aufgrund bestehender Unsicherheiten bei den tristen Zahlen habe ich Herrn RA Dr. Alexander Wachs gebeten,
einige Kostenrechnungen anzustellen.


:::::::::::::::::::::::::::::



Bild

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs

Kanzlei Dr. Wachs – Rechtsanwälte
Telefon: 040 411 88 15 70
Fax: 040 411 88 15 77 oder 040 444 65 51 0
E-Mail: info@dr-wachs.de
Web: Dr. Wachs.de oder Dr. Abmahnung.de


:::::::::::::::::::::::::::::


Bevor jetzt @princess15114 zurecht kritische Hinweise auf irgendeiner "grünen" oder vergessenen Gebühr
erteilt, durch RA Dr. Alexander Wachs wurde versucht, die Teils schwere Frage für jeden Betroffenen
(, der kein Jurist ist,) so zu vereinfachen, dass sie so gut verständlich wie möglich ist, ohne zu tief
in das Kostenrecht einzutauchen, aber auch nicht zu vereinfachen.

Natürlich gilt auch hier: judex non calculat - der Richter rechnet nicht (, oder scherzhaft,
wenn Juristen sich verrechnen).



:::::::::::::::::::::::::::::




SH für AW3P: Ein mögliches Klageverfahren WF auf München. Kann man von diesen nachfolgenden
Zahlen ausgehen? Streitwert 1 Album: 651,80 € AG + 300,00 € SE!?

RA Dr. Wachs: Die Höhe des Schadensersatz ist korrekt, Anwaltskosten sind oft geringer,
bitte von diesen Zahlen ausgehen.


1. Kostenrisiko-Übersicht

Wert: 951,80 EUR

Auftraggeber: 1

Auftraggeber Gegenseite: 1
  • 1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 55,00 EUR
  • 1,0 Gebühr gem. § 13 RVG - 85,00 EUR
  • 1,2 Gebühr gem. § 13 RVG - 102,00 EUR
  • 1,3 Gebühr gem. § 13 RVG - 110,50 EUR



Prozesskosten I. Instanz
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 44,18 EUR
  • 2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 212,50 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 44,18 EUR
  • 3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 165,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 88,36 EUR USt.) - 718,36 EUR
=============================================



Prozesskosten II. Instanz
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) - 49,02 EUR
  • 2,8 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) - 238,00 EUR
  • Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) - 20,00 EUR
  • Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) - 49,02 EUR
  • 4,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG - 220,00 EUR
--------------------------------------------------------------------------------------------------------
Summe (mit 98,04 EUR USt.) - 834,04 EUR
=============================================
Kostenrisiko (Gesamt) - 1.552,40 EUR




2. Richterlicher Vergleich (mit eigenem AW)

Bei einem anwaltlichen Vergleich erhöhen sich die Anwaltskosten und verringern die Gerichtskosten (ca.
auf ein Drittel), darum werden bei Vergleichen unabhängig von den sonstigen Kosten die Vergleichskosten
jeweils der eigenen Partei auferlegt.



3. Anerkenntnis

- mit eigenen AW:
Bei einem Anerkenntnis kommt es darauf an, ob die Anwälte miteinander telefonieren, vor dem Anerkenntnis,
falls ja fallen im Prinzip die gleichen Kosten wie oben ausgerechnet an.
Wenn nicht telefoniert wird, entfällt die Verhandlungs- und Terminsgebühr, die eigenen Anwaltskosten hal-
bieren sich dann. Gerichtskosten ca 1/3.

- ohne eigenen AW:
Gegner nur noch eine Verfahrensgebühr und 1/3 Gerichtskosten. Außer Telefonat mit Waldorf dann wohl noch
Terminsgebühr.



4. Versäumnis

Vergleichbar mit Anerkenntnis ohne eigenen Anwalt



5. Mündliche Verhandlung (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Es entsteht eine Terminsgebühr bei beiden Anwälten. Die kann aber auch durchs Telefon entstehen. Kann man
also so nicht genau sagen.



6. Niederlage Berufung am LG (ohne Auslagen für Zeugen oder Gutachten)

Siehe oben.



:::::::::::::::::::::::::::::



SH für AW3P: Vielen Dank an Herrn RA Dr. Alexander Wachs, das er am Pfingsten für
die Beantwortung Zeit fand und nicht bei diesem schönen Wetter mit seinem nagelneuem Porsche den hohen Norden
unsicher macht.








Wir haben aber ein Fülle von Informationen, dessen inhaltliche Erschließung jeder selbst übernehmen sollte und muss.


Schriftsatz-Zähler Waldorf Frommer (Produced from geschlossenen Netzwelt.de/Forum).

  • 1. Aufforderung Abgabe UE (wichtig mod. UE per Einschreiber verschickt und nicht die originale UE,
    die als Entwurf im Abmahnschreiben beigefügt ist)
    2. letzte Zahlungsaufforderung nach Abgabe mod. UE (Folgeschreiben - abheften)
    3. Zahlungsaufforderung vor Klageerhebung (Folgeschreiben - abheften)
    => Bestätigung Erfüllung Unterlassungsansprüche
    => Zahlungsansprüche noch nicht erfüllt
    => Angebot der Ratenzahlung
    4. Vorbereitung Klageerhebung (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Erhöhung der geforderten Summe
    5. Vorbereitung Klageerhebung abgeschlossen (verschärftes Folgeschreiben - abheften )
    => Mitteilung Datum zur Einleitung Gerichtsverfahren
    => Mitteilung des Prozesskostenrisikos
    => WF fordert die ladungsfähige Anschrift zu bestätigen (nur bei Adressänderung, in Hinblick der
    Verjährung,
    Stichunkt Meldepflicht)
    6. Mahnbescheid (Kreuz bei Punkt 2 und verschicken, wenn man unberechtigt abgemahnt wurde)
    7. Abgabemitteilung vom Mahngericht mit Az. des künftigen Prozessgerichtes
    8. WF muss Klage begründen und erheben
    9. Gerichtsverfahren

Mal einige weiterführende Links:
Ob Abmahnung, Folgeschreiben, Inkasso-Schreiben, Mahnbescheid,
Klageschrift usw. es reduziert sich alles auf:


Wenn ich nicht zahle, - können - die Abmahner mich innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist auf
die Kosten der Abmahnung (anwaltliche Gebühren (AG) + Schadensersatz (SE)) verklagen!

Risiko: 1.000 - 1.200 € (Rasch ab 3.000 ++ €).


Wenn ich dieses Risiko kenne und in Kauf nehme, dann gilt
  • keinen schriftlichen oder mündlichen Kontakt mit dem Abmahner;
    Ausnahmen
    a) Versand der mod. UE (Link) - evtl. Erweitern oder Vorbeugen (Link)
    b) 1. Inkasso-Schreiben - 1-mal Widerspruch (Link)
  • Reaktion erst wieder mit Erhalt von Gerichtspost:
    a) Mahnbescheid - Widerspruch (bekommt man allein hin, 14 Tage-Frist beachten)
    b) Hinweisbeschluss eines Amtsgerichtes mit beigefügter Klageschrift - jetzt schalte ich einen Anwalt
    ein!
  • Ich lege monatlich bis 50 € in meinen privaten “Klagetopf“
  • Mit Erhalt des Abmahnschreibens baue ich - meine substantiierte - Verteidigung auf:
    a) Ursachenforschung (wer oder wer nicht (beweisbar) i.V.m. Beseitigung dieser
    Ursachen bzw. Quellen)!
    b) Akteneinsicht (in die Ermittlungsakte STA bzw.) am Beschluss-LG! (Link)
    c) PC-Gutachten beim PC-Service des Orts-Vertrauens (Link)!
    d) Beweissammlung, Zeugenaussagen, Auswertung Router-Log, Firewalls-Log usw. usf. (Link)!
    e) Sammeln von Abmahnschreiben betreff des gleichen LG Beschluss § 101 IX UrhG
    - innerhalb der Verjährungsfrist sammelt man selbstständig, so viele wie nur mögliche Abmahnschreiben
    des betreffenden LG-Beschlusses zur Herausgabe von Verkehrsdaten gemäß § 101 IX UrhG (Angaben dazu
    befinden sich im Abmahnschreiben) durch Aufrufe in den diversen Foren, HP’s, Blogs etc.
    - Ziel: Soweit möglich einen lückenlosen Beweis für eine Sache in derselben Angelegenheit zu besitzen,
    um in einem möglichen späteren Klageerfahren in Richtung Zusammenfassung zu einem Auftrag und damit
    verbunden einen Gesamtstreitwert i.V.m. reduzierten Anwaltsgebühren mit seinem Rechtsbeistand argu-
    mentieren zu können. Zeit ist dafür genügend vorhanden (3 Jahre)!
Mehr ist es nicht!

Ausführlich hier!

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

fckawa04
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Registriert: Mittwoch 3. April 2013, 07:01

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2223 Beitrag von fckawa04 » Mittwoch 3. April 2013, 08:51

Hallo,

vielen Dank für die unglaublich umfassende und jahrelange "ehrenamtliche" Arbeit und somit Top-Informationsquelle bei Erhalt einer Abmahnung im Urheberbereich.Spitze!

Den fristwahrenden ersten Schritt der modUE bin ich gegangen und habe anders als viele Forenteilnehmer vor, den Sachverhalt schnellstmöglich zu beenden, bestenfalls durch eine sofortige Vergleichszahlung. Genau dazu habe ich aber leider, oder aufgrund von nicht ausreichender Recherche, keine Informationen sammeln können und darf daher bitte fragen, wie denn nun dazu die besten Schritte sind um:

1.die Zahlungsfrist zu erweitern
2.den Betrag ohne Einschaltung eines zusätzlichen Anwalts zu minimieren

Menschenverstand sagt mir, dass letztlich auch W+F an einer schnellen Abwicklung interessiert sind, ich jedoch keine Vorstellung der Formulierung (wie strebe ich eine optimierte Zahlungsfrist und Kondition an) und der Form (telefonisch/schriftlich) habe.

Wäre toll wenn es hierzu Tipps geben könnte, da ich denke, dass genau das viele machen, jedoch darüber eher Stillschweigen herrscht.

Vielen Dank und einen schönen Tag!

Gabriel
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2224 Beitrag von Gabriel » Mittwoch 3. April 2013, 09:08

@fckawa04
Schaust du mal hier unter Punkt 2.2
http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/vie ... f=19&t=104

Gruss Gabriel

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2225 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. April 2013, 10:13

[quoteemfckawa04]vielen Dank für die unglaublich umfassende und jahrelange "ehrenamtliche" Arbeit und somit
Top-Informationsquelle bei Erhalt einer Abmahnung im Urheberbereich. Spitze![/quoteem]
Dank gilt all denen, die sich engagieren, Fragende informieren, aufklären und unterstützen.
Auch wenn das nicht ganz so einfach ist.



[quoteemfckawa04]Den fristwahrenden ersten Schritt der modUE bin ich gegangen und habe anders als viele Foren-
teilnehmer vor, den Sachverhalt schnellstmöglich zu beenden, bestenfalls durch eine sofortige
Vergleichszahlung. Genau dazu habe ich aber leider, oder aufgrund von nicht ausreichender
Recherche, keine Informationen sammeln können und darf daher bitte fragen, wie denn nun dazu
die besten Schritte sind um:

1.die Zahlungsfrist zu erweitern
2.den Betrag ohne Einschaltung eines zusätzlichen Anwalts zu minimieren

Menschenverstand sagt mir, dass letztlich auch W+F an einer schnellen Abwicklung interessiert sind,
ich jedoch keine Vorstellung der Formulierung (wie strebe ich eine optimierte Zahlungsfrist und
Kondition an) und der Form (telefonisch/schriftlich) habe.

Wäre toll wenn es hierzu Tipps geben könnte, da ich denke, dass genau das viele machen, jedoch
darüber eher Stillschweigen herrscht.[/quoteem]
Wir gehen doch vom Fall einer Abmahnung aus und der reale Mensch (nicht der Anonyme) möchte meist
Sicherheit. Anno 2010 hat unsere Forenpolemik gegriffen, heute ist sie antiquiert, aber das Umdenken
fällt vielen schwer und schwelgen lieber in Erinnerungen an ihre "Opferrolle". Die Wenigsten wollen
hier her, was aber nicht daran liegt, das ich Regeros administriere (Irrtum, jedes Forum löscht,
editiert oder verschiebt, auch Prinzess und keoma machen da kein Ausnahme), sondern weil man 2010
anonym-geistig stehengeblieben ist. Die Meisten, die sich anonym-kämpferisch geben, sind gar nicht
abgemahnt worden, keiner weiß wer sie real sind, haben selbst verjährt oder fordern jetzt von anderen,
wozu sie selbst zu feige waren.

Entweder Verjährung oder Klage!

Wer nun den außergerichtlichen Rechtsstreit beenden möchte, kann zahlen, sollte aber einen privaten
Vergleich anstreben. Ziel, den Preis zu drücken. Natürlich macht es dann Sinn, so zeitig als möglich,
denn je mehr Aufwand die Gegenseite betreibt, desto höher der Vergleichsbetrag.

Die sicherste Variante, ist die - mit - Anwalt. Dieser kann den tiefsten Preis erringen und sicherstellen,
das man kein abstraktes (selbstständiges) oder kausales (deklaratorisches (ähnelt dem Vergleich))
Schuldgeständnis / Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ablegt / eingeht und es einvernehmlich geschieht.
Denn der Vergleich ist eigentlich nur ein Vertrag, der das beiderseitige Nachgeben über einen Streit
darstellt (§ 779 BGB). Vorteil / Nachteil, er ist bei einem Irrtum nichtig. Aber, dies wollen sehr viele
nicht, da man jetzt den Preis des beauftragten Anwaltes aufrechnen muss und jeder "Meister eines
Musterschreibens" ist.

Verbitterung? Anwaltswerbung?

Das muss jeder für sich entscheiden. Fakt ist doch schon einmal - und ich kenne sehr viele Vergleichstexte
von realen Menschen - das man das Musterschreiben nur 1zu1 übernimmt, trotz Hinweisen es anzupassen, oder
denkt, das er supi dick auftragen kann, im Ausschmücken seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation.
Spätestens, wenn die Gegenseite - vor Vergleichsabschluss - Belege einfordert, bricht dann das Kartenhaus
zusammen.

Es ist ein letztendlich ein Vertrag, dieser ist wie eine angenommene mod. UE = ein Dauerschuldverhältnis.
Deshalb sollte man schon wissen, was man unterzeichnet.


O.K. Ich favorisiere das telefonische Gespräch:

  • 1. Sei höflich und demütig - Anwälte sind sensibel!
    2. Vermeide ein Schuldeingeständnis oder weise niemand anderen namentlich die Schuld zu!
    3. Sei beharrlich und lass dich nicht einfach abspeisen, wenn man hart oder unwirsch rüberkommt - sei einfach
    ein Nerventod. Immer wieder nachhaken oder mehrmals anrufen!
    4. Übertreibe deine eigene wirtschaftliche Lage nicht, denn man könnte Belege dafür einfordern!
    5. Drücke auf die Tränendrüsen! Asche aufs Haupt.
    6. Biete keine naiven Vergleichssummen an wie 100 Euro (bei WF 650)!
Oder nehme das Musterschreiben und beachte die enthaltenen Hinweise!


VG Steffen

Wickie1
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2226 Beitrag von Wickie1 » Mittwoch 3. April 2013, 10:15

Langsam kommt wieder etwas Bewegung in die Diskussion.
Steffen hat geschrieben:Zum fliegenden Gerichtsstand

Aktuell gilt noch bei Urheberrechtsverletzungen der § 32 ZPO (fliegende
Gerichtsstand). Dieser soll sich im neuen Abzockgesetz auch nur betreff
Wettbewerbsrecht ändern.

Das unberechtigte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken stellt eine
deliktische Handlung und es ist daher die Anwendung von § 32 ZPO grundsätzlich
möglich. Das AG München sieht sich als zuständig, und rügen oder anfechten nützt
daher nichts. Punkt. Aus.
Hab in einem anderen Forum gerade den Link bekommen:
ZDNet - kein fliegender Gerichtsstand

Danach hängt es scheinbar wieder vom Gericht ab, ob sie sich zuständig fühlen oder nicht. Wie du schon geschrieben hast, ist das beim AG München der Fall. Wäre das ein Ansatzpunkt? Könnte man dem AG München die Zuständigkeit entziehen?

Bei näherer Betrachtung:
§32 ZPO hat geschrieben:§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Die Handlung fand dann doch wohl unstrittig bei mir Zuhause statt. Oder wo liegt hier mein Verständnisfehler? .)(

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2227 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. April 2013, 11:06

§ 32 ZPO (fliegender Gerichtsstand) Filesharing-Fälle

Eine Urheberrechtsverletzung,stellt eine deliktische Handlung dar (Verletzung eines absoluten Rechst) und deshalb ist die Anwendung des besonderen Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung möglich.

Das betreffende (Streit-)Gericht geht zunächst davon aus, dass sich ein Zuständigkeit nach § 32 ZPO unter dem Gesichtspunkt des “fliegenden Gerichtsstandes“ und des Erfolgsortes nur dort ergibt, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien bestimmungsgemäß habe auswirken können. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit von § 32 ZPO ist die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit. Danach ist die Tatsache, dass ein Internet-Angebot an einem bestimmten Ort abrufbar ist, grundsätzlich nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu begründen (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 32, Rnr. 17).


Grundgedanke:
Derjenigen, der in seinen Wohnort-Abc in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstellt, weiß nicht nur, sondern bezweckt auch gerade, dass das "Angebot" zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen wird. Zweck von P2P ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich die Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen, sondern gerade möglichst umfassend in der gesamten Bundesrepublik und der gesamten Welt. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der "technischen Zwänge" einer Tauschbörse im P2P-Netzwerk nicht beeinflussen kann, führt nicht zu seiner Privilegierung. Vielmehr hat die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann eben auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Die Vermehrung der möglichen Gerichtsstände ist insoweit nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch P2P-Netzwerke.

Auch der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik, die mit dem fliegenden Gerichtsstand bei Internet-Delikten entsteht, bei den diversen Urheberrechtsnovellen der letzten Jahre - [blink2]keinen[/blink2] - Anlass gesehen, eine entsprechende Einschränkung des deliktischen Gerichtsstandes vorzunehmen.

Es ist hier, wie bei sehr vielen anderen Rechtsfragen,immer eine Ermessensfrage des entsprechenden Gerichts.

VG Steffen

charlie_brown123
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2228 Beitrag von charlie_brown123 » Freitag 5. April 2013, 12:12

Hallo Steffen,

mich würde interessieren, wie du reagieren würdest, wenn du von W+F abgemahnt wärest.
Natürlich hängt es davon ab, ob du es WIRKLICH getan hast oder nicht, aber gehen wir davon aus, dass deine Kinder den Rechtsverstoß begangen haben.

Würdest du, wie im Forum empfohlen, modUE + nicht zahlen entscheiden? oder ModUE + Vergleich?

Ich frage das nur rein aus Interesse, ich hoffe du kannst dich in "unsere Lage" reinversetzen. Das ganze basiert schließlich auf Angst und wenn man mal wieder so ein Schreiben bekommt, dann erhöht sich der Druck auch in der Familie und man möchte dies so schnell wie möglich hinter sich haben.

Ein Vergleich wäre ja eine gute Lösung, schließlich kann man danach beruhigt "schlafen".

Fellbaerchen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2229 Beitrag von Fellbaerchen » Freitag 5. April 2013, 15:20

Sorry, da es technisch bei mir immer noch nicht klappt ein neues Thema zu erstellen, probier ich es mal über Umwege.
Ich wollte gerne mal wissen ob der Fliegene Gerichtsstand auf Grund meiner 40% Behinderung (schwere Arthrose) zu meinen Amtsgericht nach Berlin beantragt werden kann. Gibt es da welche Paragaphen auf die man sich berufen kann? Ich kann einfach nicht lange mit angewinkelten Kniegelenken sitzen. Ich finde das unzumutbar. Ich bin übrigens Gleichgestellt mit meiner Behinderung.

Danke für alles nützlichen Antworten

Sammael
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2230 Beitrag von Sammael » Samstag 6. April 2013, 00:58

Hallo,

scheinbar hat Waldorf nun damit begonnen, New Girl und Himym abzumahnen, für die 20th Century Fox Germany (http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahn ... 41766.html).

Ich wurde heute von Waldorf abgemahnt, für How I met your mother staffel 3 episode 11. Insgesamt 470 Euro.

Wie sollte ich die UE verfassen, wenn die möglicherweise noch den Down/Upload weiterer Episoden dieser Serie geloggt haben (könnten?)
Vorbeugen? Stichwort schlafende Hunde... Mahnt diese Kanzlei gesondert für Episoden ab?

Gruß,
Sam

jidubi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2231 Beitrag von jidubi » Samstag 6. April 2013, 03:01

Hallo,
bei einer Freundin kam auch ein Brief an, der ihr zwei How I met Your Mother Episoden vorwarf.
Sie ist reuig und will die Sachen per Vergleich aus der Welt schaffen.
Aber natürlich wäre es ziemlich sinnlos, jetzt Geld zu überweisen, nur, um trotz geändertem Verhalten,
im Hinterkopf nach wie vor die Angst zu haben zu müssen, dass weiter Abmahnungen von letztem Jahr
(als Zeitpunkt ist wohl mitte Dezember angegeben) eintrudeln.

Da sie parallel auch New Girl geschaut hat, die Idee von mir (und scheinbar auch Sammael),
ob nicht eine modifizierte Unterlassungserklärung für den konkreten Fall und eine weitere MU, die die
weiteren damals aktuell Folgen der beiden Serie enthält.
Über den Sinn kann man hier und hier oder allgemein in der AW3P faq Punkt 19 lesen.
Zumindestens die ersten beiden Quellen halten dies allerdings für angeraten.

Abgeschickt würde dann also eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Aktenzeichen für
die beanstandeten Folgen und eine zweite ohne Aktenzeichen, in der die übrigen Folgen
präventiv genannt würden.
Vorstellen, tue ich es mir wie im bei http://www.abmahnwahn-dreipage.de im Musterbrief
auf Seite 5 im Beispiel zu "ein Rechteinhaber, mehrere Lieder".

Meint ihr ein solches Vorgehen ist sinnvoll, oder schadet es eventuell sogar? (Ich gehe fest davon aus, dass es zu Lebzeiten zu keinem Verstoß gegen die abgegebene UE kommt.)
Auch wenn ihr einen Link zu einer Seite habt, auf welcher vielleicht genau das schon diskuttiert
wurde wäre mir echt weitergeholfen. :)

Danke nochmal für die vielen Hinweise!
Nach dem ersten Schock war es echt gut, dass Gefühl zu haben nicht alleine zu sein.

Kasabian
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2232 Beitrag von Kasabian » Samstag 6. April 2013, 03:26

Hallo

Mir ist ebenfalls heute morgen das Frühstück aus dem Gesicht gefallen als ich die Post geöffnet habe. Ich bin bestimmt kein Kind von Traurigkeit aber das was mir dort als Verstoß gegen das Urheberrecht vorgeworfen wird habe ich nicht begangen. Jetzt ist guter Rat natürlich teuer. Ich spiele zwar mit dem Gedanken das ganze erstmal mit mod.UE und abwarten anzufangen aber bin mir nicht sicher wie ich das ganze fortsetzen soll. Kein Mensch weiß was wie es in 1-2 Jahren aussieht und die Klagezahlen machen mir irgendwie ein bisschen Sorgen. Großartig eine Verteidigung aufbauen stelle ich mir sehr schwierig vor, da mein WLAN gesichert ist, meine Mutter die ich zuhause pflege Internet noch nichtmal buchstabieren kann und auch sonst niemand in Frage kommt der dafür verantwortlich ist. 956€ ist jetzt auch kein Pappenstiel und mich ärgert das ganze maßlos. Ich glaube ich schlafe erstmal noch eine Nacht drüber.

Kann mir das mit dem Prozessrisiko Gesamt nochmal einer verständlich erklären? Ich blicke da grade nicht so ganz durch. Aus 450€ SE + 506€ RA werden bei Verlust vor Gericht 718,36€? Was kommt dann da noch hinzu und was hat das mit der II. Instanz auf sich?

Grüße, Tom

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RA Dr. Wachs
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2233 Beitrag von RA Dr. Wachs » Samstag 6. April 2013, 11:54

Moin Moin Miteinander,

auch hier wegen Nachfragen noch ein paar Sätze zu Kosten des Rechtsstreits bei WF nach Abgabe einer mod. UE.
Nach einem Streitwert von 956,00 EUR wären das:

Kostenrisiko-Übersicht
Wert: 956,00 EUR
Auftraggeber: 1
Auftraggeber Gegenseite: 1

1,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 55,00 EUR
1,0 Gebühr gem. § 13 RVG 85,00 EUR
1,2 Gebühr gem. § 13 RVG 102,00 EUR
1,3 Gebühr gem. § 13 RVG 110,50 EUR

Prozesskosten I. Instanz
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Mandantenseite) 212,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Mandantenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Mandantenseite) 44,18 EUR
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Gegenseite) 212,50 EUR
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Gegenseite) 20,00 EUR
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG (Gegenseite) 44,18 EUR
3,0 Gerichtsgebühren gem. § 3 GKG 165,00 EUR
Summe (mit 88,36 EUR USt.) 718,36 EUR


Zu den 718,36 EUR kommt dann freilich die eingeklagte Summe z.B. hier 956 EUR. Kosten für die zweite Instanz (ca. weitere 800,00) können dann entstehen, wenn die in der ersten Instanz unterlegene Seite Berufung einlegt.
Ohne Reisekosten bedeutet das also für die unterlegene Seite ca. 1500,00 EUR Gesamtkosten für die erste Instanz.
Wenn eine zweite Instanz hinzutritt beträgt das Gesamtrisiko ca. 2300,00 EUR Gesamkosten (inklusive Kosten der ersten Instanz) Hoffe das ist so transparent. Ist ein wenig vereinfacht, aber trifft den Kern recht gut.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

gomireg
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2234 Beitrag von gomireg » Samstag 6. April 2013, 17:17

W&F mahnen jetzt also auch US Fernsehserien ab. Bin gerade aufgefordert worden 470 Euro fuer "das zugaenglichmachen" einer Folege von Modern Family zu ueberweisen. Nun schaue ich diese Serie regelmaessig, und habe seit dieser Folge mindestens fuenf weitere Folgen, sowie eine Reihe von Folgen der Serie How I Met Your Mother, welche wohl auch von W&F abgemahnt wird, gezogen. Ich spiele mit dem Gedanken, eine vorsorgliche (vorbeugende?) UE abzugeben, am besten ueber je eine Staffel der beiden Serien, jedoch moeglichst, ohne dann auch fuer die ganzen beiden Staffeln belangt zu werden. Oder stehn mir jetzt potentiell tausende Euro Schadensersatz und Anwaltskosten ins Haus?

jidubi
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2235 Beitrag von jidubi » Samstag 6. April 2013, 17:55

Um zu meinem vorherigen Beitrag (Stichwort vorbeugende Unterlassungserklärung) noch ein paar Informationen nachzuschieben (und eine Diskussion anzuregen):
Abmahnwahn-dreipage äußert sich hier und hier zum Thema. Generell halten sie es zumindest bei Sampler und ähnlichem für sehr angeraten, äußern sich jedoch leider nicht zu Serien, bei dennen Folgenweise abgemahnt wird.
Die Abmahnhelfer halten aus Anwaltlicher Sicht eine solche ebenfalls für angeraten, wohingegen es bei Rheinrecht einige skeptischere Stimmen gab.
Ich denke, dass es am besten ist, eine mod. UE mit Aktenzeichen zu den abgemahnten Folgen abzugeben und eine zweite über die komplette Staffel. Fachmeinungen würden mich natürlich erfreuen ;)

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2236 Beitrag von Uno » Samstag 6. April 2013, 18:03

Kasabian hat geschrieben:Hallo

Mir ist ebenfalls heute morgen das Frühstück aus dem Gesicht gefallen als ich die Post geöffnet habe. Ich bin bestimmt kein Kind von Traurigkeit aber das was mir dort als Verstoß gegen das Urheberrecht vorgeworfen wird habe ich nicht begangen. Jetzt ist guter Rat natürlich teuer. Ich spiele zwar mit dem Gedanken das ganze erstmal mit mod.UE und abwarten anzufangen aber bin mir nicht sicher wie ich das ganze fortsetzen soll. Kein Mensch weiß was wie es in 1-2 Jahren aussieht und die Klagezahlen machen mir irgendwie ein bisschen Sorgen. Großartig eine Verteidigung aufbauen stelle ich mir sehr schwierig vor, da mein WLAN gesichert ist, meine Mutter die ich zuhause pflege Internet noch nichtmal buchstabieren kann und auch sonst niemand in Frage kommt der dafür verantwortlich ist. 956€ ist jetzt auch kein Pappenstiel und mich ärgert das ganze maßlos. Ich glaube ich schlafe erstmal noch eine Nacht drüber.

Kann mir das mit dem Prozessrisiko Gesamt nochmal einer verständlich erklären? Ich blicke da grade nicht so ganz durch. Aus 450€ SE + 506€ RA werden bei Verlust vor Gericht 718,36€? Was kommt dann da noch hinzu und was hat das mit der II. Instanz auf sich?

Grüße, Tom
Guten Abend,
eine Verteidigung aufzubauen ist bei dir nicht schwerer als bei anderen.
1. wie Steffen immer schreibt leg dir von jetzt an 50 Euro monatlich zurück für ein eventuelles Verfahren.
2. druck dir die Router Logs aus oder wenn du einen Anbieter hast der alles selbst verwaltet hol dir von ihm die logs.
3. Weiße die Verschlüsselung deines Routers und deines Rechners nach ist je nach deinem Anbieter auch relativ einfach.
4. Weiße über die Registratur deines Rechners nach das sich so ein Programm nicht auf deinem Rechner befindet oder befand
5. Sammle als Beweis wo du zur Tatzeit warst und je nach Anzahl der Hausbewohner wo sie waren
6. Wenn du deine Mutter pflegst und sie eine pflegestufe haben sollte weise über diese nach das sie nicht dazu fähig war denn Verstoß zu begehen.
7. Nimm eine Akteneinsicht (kostet um die 60 Euro)
8. je nachdem was die Akteneinsicht ergibt entkräfte für dich mit Beweisen ihre Anschuldigungen und behalte diese in der Hinterhand.

Meine persönliche Empfehlung für dich ist:
-Gib die mod.ue ab
-lern dich nicht über die Briefe aufzuregen
-lies nicht das zeug aus dem Anhang da es für dich vollkommen irrelevant ist
-Leg dir einen Ordner an in denen du sämtliche Schreiben und Vorwürfe sammelst als auch ein extra Teil in dem dann deine Beweise sind
-finde dich damit ab das du ne weile Briefe bekommen wirst den egal ob Klage oder nicht sie nerven ne weile mit Briefen
-Wenn du die Punkte oben für dich entscheiden kannst lass es auf eine Klage drauf ankommen.
-unterlasse es mit den Anwälten irgendwie zu telefonieren oder Schriftstücke zu senden jeder Kontakt mehr als Minimum ist zuviel

da dein Fall noch sehr frisch ist kommst du im laufe deines Falles irgendwann zu dem Punkt wo das neue Gesetz gegen den Abmahnwahn gegen dich greift was zum einen Guten bei deinem Fall sein kann zum anderen zwingt es die Gegner dann auch ihren vergleich im Detail aufzuschlüsseln was sie früher nicht mussten. das heißt selbst wenn es für dich später wegen mangelnder beweise schlecht aussehen sollte kann man dann den vergleich besser nach unten drücken.

ich hoffe die Antwort hilft dir etwas.

tangomba
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2237 Beitrag von tangomba » Samstag 6. April 2013, 20:10

...was ich nicht verstehe ist, daß es immer noch so viele gibt die anscheinend filesharing betreiben.
Ich jedenfalls bin geheilt was das "Teilen" angeht.

Caligula
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2238 Beitrag von Caligula » Samstag 6. April 2013, 20:26

@Uno
da dein Fall noch sehr frisch ist kommst du im laufe deines Falles irgendwann zu dem Punkt wo das neue Gesetz gegen den Abmahnwahn gegen dich greift
Das glaube ich nicht, da bislang schon zu Lesen war, daß das neue Gesetz (wenn es denn mal irgendwann, mit zig Hintertürchen für Abmahnkanzleien, verabschiedet wird) Altfälle nicht betrifft. Wer also noch vor Verabschiedung des Gesetzes abgemahnt wird, für den gilt m.M.n. die alte Rechtsordnung.


@RA Dr. Wachs
Danke für die sehr gut nachvollziehbare Darstellung des realen Kostenrisikos. Als Daumenregel könnte man 60% ansetzen, also
Erste Instanz = Forderung + 60%
Zweite Instanz = Erste Instanz + 60%

Haut näherungsweise hin und berücksichtigt noch einen Teil der Reisekosten.

Fellbaerchen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2239 Beitrag von Fellbaerchen » Sonntag 7. April 2013, 10:10

Noch einmal auf den Fliegenen Gerichtstand zurück zu kommen.

Auch wenn es eine Ermessensache vom Gericht her ist.
Hat ein Richtzer nicht auch eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber Behinderten Menschen?

Bin zwar nicht Gehbehindert jedoch ist eine länge Anreise mit Schmerzen verbunden.

Ist jemand unter euch der schon positive Erfahrung in dieser Richtung hatte?

Ich meine damit, dass ein Gericht seine Zustänigkeit aus diesen Grunde abgegeben hat.

Uno
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#2240 Beitrag von Uno » Sonntag 7. April 2013, 12:59

Fellbaerchen hat geschrieben:Noch einmal auf den Fliegenen Gerichtstand zurück zu kommen.

Auch wenn es eine Ermessensache vom Gericht her ist.
Hat ein Richtzer nicht auch eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber Behinderten Menschen?

Bin zwar nicht Gehbehindert jedoch ist eine länge Anreise mit Schmerzen verbunden.

Ist jemand unter euch der schon positive Erfahrung in dieser Richtung hatte?

Ich meine damit, dass ein Gericht seine Zustänigkeit aus diesen Grunde abgegeben hat.
Deine Behinderung ist nicht relevant für die Verhandlung, wenn der Richter dich schonen möchte lässt er einfach nur zu das deine Stellungnahme in schriftlicher Form erfolgt. Desweiteren ist es nicht zwingend erforderlich das der beklagte persönlich seine Aussage abhält.

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