Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8241 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. März 2013, 21:04

Überraschende Wende bei den KVR Handelsgesellschaft
(Frank Drescher) Abmahnungen:
Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann
wegen versuchten Betruges




.................................


Bild

Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff / Rechtsanwalt A. Forsthoff
Herr Andreas Forsthoff
Landhausstr. 30
69115 Heidelberg
Telefon: 06221/434030
Telefax: 06221/4340325
Email:info@rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de
Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

.................................

Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 20.03.2013

Diese Woche erreichte uns ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg, welches es
in sich hat: Die Staatsanwaltschaft zeigt an, ein Ermittlungsverfahren gegen den
Regensburger Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann und Herr Frank Oliver Drescher wegen
versuchten Betruges zu führen. Hintergrund sind die Abmahnungen durch die Kanzlei U +
C Rechtsanwälte für die KVR Handelsgesellschaft mbH. Wir vertreten etliche
Betroffene, die eine solche Abmahnung im letzten Jahr erhalten haben. Dass man
Forderungen aus einer Abmahnung aus unterschiedlichen Gründen zurückweist, kommt vor.
Dass Abmahnungen sich aus welchen Gründen auch immer einmal als unbegründet
herausstellen, ist ebenfalls nicht selten. Dass jedoch gegen den Abmahner und gegen
den abmahnenden Rechtsanwalt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen
versuchten Betruges geführt wird, haben wir in unserer bisherigen beruflichen Praxis
noch nicht erlebt.


.................................


KVR Handelsgesellschaft mbH Abmahnung U + C Rechtsanwälte:
um was geht es?


Die textbausteinmäßig aufgebauten Abmahnungen der Kanzlei U + C im Auftrag der KVR
Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Drescher,
Gammelsdorf, hatten üblicherweise einen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß zum
Gegenstand. Häufig ging es um kleine Fehler bei der Widerrufsbelehrung oder bei den
Informationspflichten gegenüber Verbrauchern. Vielfach war der zugrunde liegende
Vorwurf eines fehlerhaften Internetauftritts im Grundsatz berechtigt, allerdings
erschienen die Abmahnungen bereits damals aus anderen Gründen für unbegründet.


.................................


KVR Handelsgesellschaft mbH Abmahnung U + C Rechtsanwälte:
was ist davon zu halten?


Innerhalb weniger Tage bzw. Wochen erhielten Hunderte, wenn nicht Tausende kleine
Internethändler eine solche Abmahnung der Kanzlei U + C Rechtsanwälte im Auftrag der
KVR Handelsgesellschaft mbH. Die schiere Masse dieser Abmahnwellen hatten wir im
Wettbewerbsrecht noch nicht erlebt. Zwar kam und kommt es immer wieder vor, dass
einzelne Internethändler über einen längeren Zeitraum hinweg Abmahnungen an
(vermeintliche) Wettbewerber aussprechen und wir uns als Anwälte schon einmal fragen,
was das Ganze denn eigentlich soll (außer den Geldbeutel des abmahnenden Anwalts zu
füllen). Derart viele Abmahnungen in einer so kurzen Zeit hatten wir noch nicht
erlebt.

Im Wettbewerbsrecht gibt es - dies ist insoweit anders als im Urheberrecht, hier
spricht Rechtsanwalt Urmann durch die Kanzlei U + C Rechtsanwälte ebenfalls seit
Jahren für diverse Auftraggeber Tausende von Abmahnungen aus - eine wichtige
Schranke: den Rechtsmissbrauch. Hierfür ist eine Vielzahl von Abmahnungen alleine
noch nicht ausreichend, allerdings ein gewichtiges Indiz. Weitere Umstände müssen
hinzukommen, um von einem Rechtsmissbrauch zu sprechen, der dann die Abmahnung
insgesamt unwirksam macht. Zu nennen ist hier vor allem die Verfolgung sachfremder
Motive, was beispielsweise durch ein krasses Missverhältnis der Anzahl der
Abmahnungen in Relation zur eigentlichen Geschäftstätigkeit oder durch illegale
Gebührenabsprachen zwischen Abmahnanwalt und Abmahnfirma dokumentiert werden kann.

Bei den im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH ausgesprochenen Abmahnungen lag
ein solches Missverhältnis nach unserer festen Überzeugung vor. Es wurde nach unserem
Eindruck von Seiten des Frank Drescher lediglich vorgetäuscht, einen Internethandel
mit quasi allen Artikeln zu betreiben, die denkbar sind, um ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis zu allen möglichen vermeintlichen Wettbewerbern zu
konstruieren.

Wir hatten seinerzeit eine große Anzahl Betroffener vertreten und jegliche
finanziellen Forderungen des Frank Drescher bzw. seiner Firma KVR zurückgewiesen. Die
geforderten Rechtsanwaltskosten des Thomas Urmann (Kanzlei U + C Rechtsanwälte)
wurden natürlich in jedem Einzelfall von unserer Kanzlei zurückgewiesen. Auf keines
unserer zahlreichen Schreiben hatten wir jemals eine Antwort erhalten. Angesichts der
kurzen Verjährungsfrist im Wettbewerbsrecht (6 Monate) wären nunmehr sämtliche
Ansprüche des Frank Drescher, des Rechtsanwalts Thomas Urmann oder wem auch immer
gegen unsere Mandanten ohnehin verjährt.


.................................


KVR Handelsgesellschaft mbH Abmahnung U + C Rechtsanwälte:
ist das Ganze ein Betrug?


Das Ermittlungsverfahren läuft jedenfalls wegen versuchten Betruges. Sofern sich die
Vorwürfe als berechtigt herausstellen und sofern jemand auf die Abmahnung bezahlt
hat, dürfte wohl sogar ein vollendeter Betrug im Raum stehen.

Dass Frank Drescher, der sich seinen Namen schon mit diversen Abofallen im Internet
ruiniert hat, tatsächlich niemals ernsthaft einen Internethandel namens KVR betrieben
hatte, war sehr schnell offenkundig. Da bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
ausschließlich der Anwalt (hier: U + C Rechtsanwälte, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Urmann) einen Kostenerstattungsanspruch hat, nicht hingegen der Abmahner
selbst (hier: Frank Drescher) einen Schadensersatzanspruch gegen den Abgemahnten hat,
läge bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise das finanzielle Interesse solcher Abmahnungen
alleine auf Seiten des Rechtsanwalts Thomas Urmann.

Warum sollte also Frank Drescher umfangreich einen Internetshop aufziehen, damit dann
alleine Rechtsanwalt Thomas Urmann daran verdient? Andere Motive oder finanzielle
Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt Thomas Urmann und Frank Drescher wurden von uns
daher vermutet. Dies zu beweisen ist jedoch nicht ganz einfach.

Jetzt ermittelt jedenfalls die Staatsanwaltschaft Regensburg sowohl gegen
Rechtsanwalt Thomas Martin Urmann als auch gegen Frank Oliver Drescher wegen des
Verdachts des versuchten Betruges. Da bislang lediglich eine Strafanzeige vorliegt,
hat die Staatsanwaltschaft unsere Kanzlei um Mithilfe gebeten. Ich habe den
zuständigen Staatsanwalt bereits angerufen und unsere volle Kooperation zugesagt, um
die Vorwürfe aufzuklären. Wir haben alle Mandanten, die von der Kanzlei U + C
Rechtsanwälte für die KVR Handelsgesellschaft mbH eine Abmahnung erhalten hatten,
angeschrieben, um die Zustimmung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an
die Staatsanwaltschaft Regensburg einzuholen. Hintergrund ist unsere anwaltliche
Schweigepflicht. Ohne Zustimmung des jeweiligen Mandanten im Einzelfall dürfen und
werden wir natürlich keine mandatsbezogenen Informationen an Dritte weitergeben, auch
nicht an die Staatsanwaltschaft. Allerdings bin ich mir sicher, dass die meisten
unserer Mandanten höchst erfreut über das Strafverfahren sind und gerne die
Zustimmung zur Weitergabe der Daten erteilen.

Sollte sich der Vorwuf des Betruges gegen Frank Drescher sowie gegen Rechtsanwalt
Thomas Urmann erhärten, dürfte dies auch die Geltendmachung eigener
Schadensersatzansprüche (etwa eigene Anwaltskosten) gegen Frank Drescher sowie Thomas
Urmann (U + C Rechtsanwälte) erleichtern.

Wir sind gespannt über die weitere Entwicklung und werden an dieser Stelle weiter
berichten. Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, leiten Sie diese am
besten an die Staatsanwaltschaft Regensburg weiter unter Angabe des Aktenzeichens 103
Js 16997/12 (Ermittlungsverfahren gegen Thomas Martin Urmann wegen versuchten
Betruges). Gerne können Sie sich auch an unsere Kanzlei wenden.

............................................................................................

Autor: Rechtsanwalt A. Forsthoff
Quelle: www.rechtsanwaltskanzlei-urheberrecht.de

.................................


Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8243 Beitrag von Steffen » Samstag 30. März 2013, 09:29

Beachte: Am Sonntag beginnt die Sommerzeit!


Bild


In der Nacht von Sonnabend auf Sonntag beginnt in Deutschland die
Sommerzeit!
Um 02:00 Uhr werden die Uhren um eine Stunde auf 03:00 Uhr vorgestellt.
Die Folge: eine Stunde weniger Schlaf in der "kürzesten Nacht" des Jahres.
Abends bleibt es während der Sommerzeit länger hell, morgens länger dunkel.
Ist dieses für den Abmahnwahn relevant? Sicherlich, spätestens im Klagefall.

VG Steffen

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8244 Beitrag von fiesthies » Samstag 30. März 2013, 10:58

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage, da ich nirgends ein Antwort darauf finde...
Ist nicht "mein Fall" aber trotzdem von Interesse.
Log/Abmahnung 2009; AI ist ein Ehepaar (ergo 2); etliche Bettelbriefe und Anrede an beide ; Inkasso nur noch einer genannt; kurz vor der Verjährung (Ende 2012) MB auch nur an eine Person (natürlich von der einen Person komplett widersprochen); seitdem nichts mehr gehört, weder Abgabe an Streitgericht noch sonst irgendwas. Nun mein Frage : Wenn jetzt nur einer bzw. eine von beiden im MB benannt wird was ist jetzt mit dem anderen ??? Ist Er/Sie raus bzw. verjährt ? Sollten nicht im MB beide aufgeführt werden ? Vielleicht weiß Steffen oder ein anderer Rat. Vielen Dank und frohe Ostern :D

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8245 Beitrag von fiesthies » Samstag 30. März 2013, 14:01

Hallo anarchie99_ger,

selbstredend wurde eine modUE damals abgegeben. Der MB kam ja auch im Dez. 2012 (Verjährung wäre sonst der 31.12.2012 gewesen), dem aber nur von einer Person vollends widersprochen wurde (es wurde ja auch nur EINER im MB benannt) !!! Da es sich aber um ein Ehepaar handelt (beide auch AI) ist jetzt ja die Frage was ist denn mit der anderen Person ??? Wenn die damalige Abmahnung an BEIDE AI ging (Bettelbriefe auch), nur irgendwann Inkasso anfing nur einen von beiden anzuschreiben, ebenso im MB, was passiert jetzt mit dem anderen AI ??? Ist der verjährt ? Kann ich mir nicht vorstellen...
Läuft jetzt die Verjährung bis zum 30.06.2013 für BEIDE ??? Ich hoffe ich hab mich jetzt verständlicher ausgedrückt ;) !

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8246 Beitrag von fiesthies » Samstag 30. März 2013, 15:28

müsste ein beantragter MB denn nicht auf beide zielen ? Sind ja auch schliesslich beide AI ! Laut Auskunftsersuchen wurden ja dementsprechend auch beide angeschrieben, in der damaligen Abmahnung (2009)...

Benutzeravatar
Admin
Administratoren
Beiträge: 53
Registriert: Dienstag 1. Februar 2011, 20:58

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8247 Beitrag von Admin » Sonntag 31. März 2013, 09:31

Es ist Sommerzeit!

Bild

1h vor!

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8248 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. März 2013, 09:45

Hallo @Mistreaded,

bitte einmal hier nachlesen.

VG Steffen

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8249 Beitrag von fiesthies » Sonntag 31. März 2013, 12:22

@ Mistreaded : "Antragsgegner sind Gesamtschuldner" wurde nicht angekreuzt, der MB ging aussschliesslich an einen der Ehepartner.
@ anarchie99_ger : Inkasso-Bude weiß ich im Moment nicht, die Betroffenen sind z.Zt. im Urlaub...werde aber mal nachhaken. Mir/denen geht es auch nur um die rechtliche Handhabe, wenn nur einer der beiden AI im MB benannt wird.

LG
fiesthies

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8250 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. März 2013, 12:33

[quoteemfiesthies]müsste ein beantragter MB denn nicht auf beide zielen ? Sind ja auch schließlich beide AI ! Laut Auskunftsersuchen wurden ja dementsprechend auch beide angeschrieben, in der damaligen Abmahnung (2009)...[/quoteem]
Auch wenn beide AI sind, beide abgemahnt wurden, jetzt nur einer im Mahnantrag angegeben wurde, ist es erst einmal für die Beurteilung des Mahnverfahren - uninteressant und ohne Belang!

VG Steffen

fiesthies
Beiträge: 136
Registriert: Mittwoch 9. Januar 2013, 17:30

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8251 Beitrag von fiesthies » Sonntag 31. März 2013, 12:39

Ok, danke Steffen !

LG
fiesthies

Benutzeravatar
RA Dr. Wachs
Administratoren
Beiträge: 60
Registriert: Samstag 16. März 2013, 14:08
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8252 Beitrag von RA Dr. Wachs » Sonntag 31. März 2013, 18:10

Moin Moin,

mal ein paar Worte zur Vollstreckung nach einem Urteil. Üblicherweise ist es so. Wenn ein Urteil oder ein Vergleich ergangen ist, kann man nicht "sofort" vollstrecken. Richtig ist, dass ein Titel vorliegt aus dem vollstreckt werden kann. Erforderlich ist bevor ein Gerichtsvollzieher "kommt" oder Maßnahmen einleitet: Titel, Klausel Zustellung.

Wer also ein Urteil gegen sich hat, der sollte sich selbstständig um die Zahlung kümmern. Spätestens nach der Zustellung des Urteils kann es zeitlich eng werden. Für eine Kontopfändung braucht man aber erst einmal die Kontonummer des Schuldners. Das dauert auch alles ein paar Tage.

Fazit: Wer ein Urteil gegen sich bekommt, sollte schnell bezahlen. Am Besten ist es freilich gar kein Urteil zu bekommen.

Übrigens in 1-2 Wochen werden wir über Abmahnwahn-dreipage die ersten Urteile zur Unwirksamkeit von Abmahnungen wegen Verbraucherbenachteiligung veröffentlichen. Wer sich schon mal in Stimmung bringen möchte, folge meinem http://www.dr-wachs.de/blog/2012/12/01/ ... abmahnung/" onclick="window.open(this.href); return false;

Und allen ein frohes Osterfest.

Benutzeravatar
Admin
Administratoren
Beiträge: 53
Registriert: Dienstag 1. Februar 2011, 20:58

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8253 Beitrag von Admin » Sonntag 31. März 2013, 20:20

Admin hat geschrieben:Es ist Sommerzeit!
...
1h vor!
Danke Steffen für die schöne Uhr.

Hinweis: Ich habe heute früh für das Forum die Sommerzeit eingestellt. Diese Zeit gilt für Gäste, d.h. sie wird angezeigt, wenn man nicht angemeldet ist. Ist man angemeldet, wird die Zeit angezeigt, welche man in seinen persönlichen Einstellungen angegeben hat. Dort sollte, falls man sich in Deutschland (bzw. Mitteleuropa) aufhält, "UTC+1 Mitteleuropäische Zeit, ..." eingestellt sein und bei "Derzeit ist Sommerzeit" "Ja" ausgewählt sein.

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8254 Beitrag von Steffen » Montag 1. April 2013, 13:48

[quoteemMistreaded]Andererseits wird ja auch in dem Mahnbescheid das zuständige Amtsgericht angegeben. Bei einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro ist aber das LG zuständig. Ist die Abmahnung auf einen angeblichen Streitwert überhaupt zulässig, wenn der Antrag nur beim AG landet, das m.M.n. dann überhaupt nicht zuständig ist?[/quoteem]
Hallo@Mistreaded,

Mahnverfahren. Es stellt ja eine unkomplizierte Prozessart dar, mit der man offene Forderungen geltend macht, mit Ziel eines schnellen rechtskräftigen Titels. Dabei ist die Forderungshöhe in DE/EUR nicht begrenzt und es gilt, ein Antrag auf einem MB erfolgt am, für den Antragsteller zuständigen AG (Mahngericht), bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es ist also immer ein Amtsgericht!

Nach Widerspruch prüft man von Seiten des Mahngericht die (eigene) örtliche (§§ 32, 35 ZPO) und sachliche (AG/LG) Zuständigkeit, gibt das streitige Verfahren an dieses ab, oder an das im Mahnantrag unter Seite 2, Pkt. 45 thematisierte Gericht (Bsp. AG Hintertupfingen bzw. LG Hintertupfingen).

Im Regelfall wird das örtlich/sachlich zuständige Gericht vom Antragsteller schon gewählt.

VG Steffen

Benutzeravatar
RA Dr. Wachs
Administratoren
Beiträge: 60
Registriert: Samstag 16. März 2013, 14:08
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8255 Beitrag von RA Dr. Wachs » Montag 1. April 2013, 18:33

Moin Moin Miteinander,

gern will ich die Gelegenheit nutzen hier ein wenig über aktuelle Entwicklungen zu berichten. Wenn ich es schaffe, schreibe ich dazu noch ausführlichere Beiträge auf meiner Seite.

Wie dem Einen oder Anderen bekannt sein sollte, gehen die Gerichte im Moment eindeutig dazu über, die Störerhaftung einzuschränken ( z.B. bei Rechtsverletzungen von Kindern oder von WG-Mitbewohnern). Was aber in der allgemeinen Diskussion gern übersehen wird, ist dass zumindest die Gerichte in München und Köln aber zunächst von einer Täterhaftung ausgehen. Teilweise ist es sehr schwer, diese zu erschüttern. Wenn ein Kind die Rechtsverletzung gestanden hat (und möglicherweise danach verklagt wird!) oder die Anschlussinhaberin schon seit Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in einer anderen Stadt aufhält, ist dies durchaus möglich. Dies sind aber Sonderfälle.
Während in den Jahren zuvor also die Rechtsprechung die Störerhaftung immer mehr erweitert hat, entfernt sich die Rechtsprechnung davon, geht aber dahin so absurd hohe Anforderungen an die Durchbrechung der TÄTERSCHAFTSVERMUTUNG zu stellen, dass es in aktuellen Verfahren eine Täterhaftung (Anwaltskosten und Schadensersatz) im Raum steht.
Nach meiner Meinung könnte dies durchaus negativ auf die Frage der Verjährung ausstrahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt-

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8256 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 10:20

Wer sperrt eigentlich die ganzen Videos bei YouTube?


Warum können wir uns bei der Google-Tochter die ganzen Clips nur mit Umwegen anschauen?
Sind die höheren Abgaben für USB-Sticks und Speicherkarten gerechtfertigt? Warum sollen
die Clubs künftig mehr Geld bezahlen?


Dies und mehr fragen wir Stephan Benn, Rechtsanwalt, DJ, Labelbetreiber, VUT- und GEMA-
Mitglied aus Köln.


Das ausführliche Interview kann man sich hier anhören & auch kostenlos als MP3 herunter-
laden (oben, unter Download):


soundcloud.com



Die 3. Folge des Video-Interviews kann man sich hier anschauen:





Keine Folge mehr von DigitalKultur.TV verpassen? Unseren Kanal kann man hier abonnieren:

DigitalKultur.TV

___________________________________

Autor: Lars Sobiraj
Blog: Lars Sobiraj.de
______________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8257 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. April 2013, 15:40

Legal Tribune ONLINE

GEMA-Tarif für DJs: Aufschlag für Clubbetreiber war einfacher einzutreiben

[...] Vinyl war gestern. Die DJs von heute spielen ihre Musik vom Laptop oder von gebrannten CDs. Ab April müssen sie hierfür die Rechte bei der GEMA einholen. Wofür nun gezahlt werden muss, was er von der Informationspolitik der Verwertungsgesellschaft hält und warum sich DJs erst einmal die 125-Euro-Pauschale leisten sollten, erklärt der Medienrechtsanwalt Marc-Oliver Srocke im LTO-Interview.[...]

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8258 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. April 2013, 10:52

LG München I:
Keine Erstattung von Reisekosten bei missbräuchlich
ferner Wahl des Gerichtsstandes bei einer Filesharing-
Klage




Bild

Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff

Kanzlei Hagendorff
Hugenottenstr. 94
61381 Friedrichsdorf am Taunus
Fon: 06172-688 014
E-Mail: stefanie@kanzlei-hagendorff.de
Web: http://www.kanzlei-hagendorff.de" onclick="window.open(this.href); return false;


:::::::::::::::::::::::::::


Thema Filesharing und Prozesskostenrisiken: (mein nichtamtlicher Leitsatz): LG
München erteilt Absage an missbräuchliches Forumshopping der Abmahnkanzleien in
Sachen Filesharing und bestätigt damit die bereits in 2012 getroffene Entscheidung
des Amtsgerichts München. Zwar wird der fliegende Gerichtsstand und die freie
Anwaltswahl nicht angetastet, aber dem Gebot der Prozessökonomie Geltung verschafft.
Richtig so, denn es ist für viele Betroffene echt frustrierend und einem fairen
Gerichtsverfahren nicht würdig, wenn völlig unnötig ohne sachlichen Grund der Kläger
die Prozessrisiken so hoch treiben kann, um den Beklagten zu einem Vergleich quasi zu
"nötigen".

Keine Erstattung von Reisekosten bei missbräuchlicher Wahl des Gerichtsstands in
Urheberrechtsverfahren (wegen Filesharing) - §32 ZPO und § 91 ZPO

Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde eines ausländischen Klägers
wegen Nichtfestsetzung von Reisekosten seines Anwalts aus Kiel nach München
zurückgewiesen (Beschluss vom 22.03.2013 (Az. 13 T 20183/12). Volltext unten.

Zuvor hatte das Gericht die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die
Kammer am Landgericht übertragen. Damit macht es kostenmäßig für die Abmahnkanzleien
keinen Sinn mehr, ohne örtlichen Bezug in Sachen Filesharing einfach vor einem
möglichst entfernten Gericht wie etwa dem beliebten Standort München zu klagen und
eigene Anwälte der Kanzlei zur Wahrnehmung des Termins vor Ort zu senden, nur um den
Betroffenen wegen unverhältnismäßig hoher Prozesskosten zu einem Vergleich zu
nötigen. Wie die 13. Kammer des Landgerichts München I bestätigte, die missbräuchlich
ferne Wahl eines Gerichts ohne örtlichen Bezug in der Sache nicht mehr
erstattungsfähige Mehrkosten sind.


Landgericht München I, Az. 13 T 20183/12

Anonymisierter Volltext des Urteils:

In Sachen

..............

Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt .............. Kiel

gegen

..............

- Beklagter und Beschwerdegegner -

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff, Hugenottenstr. 94,
61381 Friedrichsdorf

wegen Forderung

Hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

erlässt das Landgericht München I - 13. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht Dr. P, die Richterin am Landgericht Dr. S und die Richterin am
Landgericht Dr. H am 22.03.2013 folgenden

Beschluss:

1.Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München
vom 10.07.2012 (Az. 142 C 32827/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 464,44 EUR festgesetzt.



Gründe:

I.


Der in Großbritannien ansässige Kläger macht vertreten durch seinen
Prozessbevollmächtigten, dessen Kanzlei in Kiel ansässig ist, gegen den Beklagten,
der seinen Wohnsitz in 61273 Wehrheim im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg (bei
Frankfurt am Main) hat, vor dem Amtsgericht München einen Anspruch auf Schadenersatz
und Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen des unerlaubten öffentlichen
Zugänglichmachens eines erotischen Filmwerks in einem dezentralen Computernetzwerk
geltend. Aufgrund des Vergleichs vom 29.02.2012 trägt der Kläger 1/3, der Beklagte
2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.04.2012 macht der Kläger Fahrtkosten gem. 7003 VV
RVG in Höhe von 54,00 EUR und gem. Nr. 7004 VV-RVG in Höhe von 11,00 EUR und 551,49
EUR geltend, Tagegeld gemäß 7005 VV-RVG in Höhe von 60,00 EUR, sowie sonstige
Auslagen in Höhe von 20,17 EUR (Nr. 7006 VV-RVG).

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.07.2012 lehnte das Amtsgericht München die
Festsetzung dieser Kosten ab. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des
Klägers half das Amtsgericht München nicht ab.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Übt der Kläger das ihm zustehende Recht zur Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten
gemäß § 35 ZPO dahin aus, dass er nicht im eigenen Gerichtsstand klagt, sondern bei
einem auswärtigem Gericht an einem dritten Ort, der auch nicht dem Gerichtsstand des
Beklagten entspricht, dann sind die Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten
anlässlich der Terminwahrnehmung an dem auswärtigen Gerichtsort zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und deshalb nicht
erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil der Kläger bei der
Gerichtswahl seiner Pflicht zur kostengünstigen Prozessführung nicht nachgekommen ist
(OLG Stuttgart, OLGR 2008, 768).

Entgegen der Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 01.12.2008, 17 W 211/08; s. auch
Schneider, AGS 2008, 625) steht die Annahme eines freien Wahlrechts unter
verschiedenen Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
Denn die entgegenstehende Auffassung übersieht, dass jegliche Rechtsausübung durch
das Verbot des Rechtsmissbrauchs begrenzt wird.

So ist in der Rechtssprechung (s. OLG Hamm NJW 1987, 138) anerkannt, dass selbst die
Wahl des Gerichtsstands nach § 35 ZPO allein aufgrund sachfremder Erwägungen
missbräuchlich oder treuwidrig sein kann.

Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass Sinn der gesetzlichen
Zuständigkeitsregelung in § 32 ZPO ist, einen Gerichtsstand dort zu eröffnen, wo die
sachliche Aufklärung und Beweiserhebung in der Regel am besten, sachlichsten und mit
den geringsten Kosten erfolgen kann (BGH NJW 1977, 1590). Wenn - wie hier - mehrere
deliktische Gerichtsstände zur Verfügung stehen, ist regelmäßig davon auszugehen,
dass die Sachaufklärung bei allen Gerichtsständen in gleicher Weise geschehen kann.
Dementsprechend verbleibt als Unterscheidungskriterium allein der Gesichtspunkt der -
insbesondere im Verhältnis zum Streitgegenstand - kostengünstigen Geltendmachung.
Diese ist bei Anhängigmachung eines Rechtsstreits bei einem Gericht , das sowohl vom
Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch des Beklagten weit entfernt
ist, nicht gegeben. Ein derartiges Vorgehen muss unter Kostengesichtspunkten als
rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Die vom Klägervertreter geschilderte Erwägung, die Rechtsprechung in München stütze
die Ansprüche des Klägers "in besonderer Weise", stellt lediglich eine strategische
Erwägung dar ("forum-shopping"), die nicht vom Schutzzweck der §§ 32 und 35 ZPO
erfasst ist. Unberührt bleibt das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen
Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen muss er jedoch, dass er
dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekommt.


Der hier angenommenen Lösung steht auch nicht entgegen, dass ggf. die Reisekosten des
Klägers aus Großbritannien (zu ggfs. jedem beliebigen Gerichtsort in Deutschland) zu
erstatten gewesen wären. Denn tatsächlich ist der Kläger selbst nicht angereist. Wenn
er indes einen Rechtsanwalt in Kiel mit der Prozessführung beauftragt und nicht
selbst anreist, besteht kein sachlicher Grund für die Prozessführung vor dem
Amtsgericht München.

Es ist auch nicht dem Argument des Klägervertreters zu folgen, es müssten jedenfalls
Reisekosten bis zur Höhe der Kosten für eine Reise zwischen dem Wohnortgericht des
Beklagten und Kiel ersetzt werden, da der Beklagte diese Reise hätte antreten müssen,
wenn in Kiel geklagt worden wäre. Denn tatsächlich ist der Beklagte nicht nach
München gereist, sondern hat sich durch einen Unterbevollmächtigten mit Sitz am
Gerichtsort München vertreten lassen. Reisekosten sind insoweit nicht angefallen.
Dass der Beklagte sich bei einer Klage in Kiel anders verhalten hätte, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Reisekosten des Klägervertreters wären bei einer
Klage in Kiel nicht angefallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das
Beschwerdeverfahren war in Höhe von 2/3 der geltend gemachten Fahrtkosten
festzusetzen (2/3 von 696,66 = 446,44 EUR).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor dem Hintergrund
der unterschiedlichen Rechtssprechung der Oberlandesgerichte und der Anzahl der
Verfahren vor.
_______________________________________

Autorin: Rechtsanwältin Stefanie Hagendorff
Quelle: Hagendorff.org

________________________________________

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8259 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. April 2013, 17:59

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - I ZB 48/12:
“Die Heiligtümer des Todes“


Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschluss-inhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

Dejure.org

Benutzeravatar
Steffen
Beiträge: 11292
Registriert: Freitag 6. März 2009, 23:56
Kontaktdaten:

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#8260 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. April 2013, 23:01

Offensichtliche Rechtsverletzung

“Offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden. Die Notwendigkeit, einer Beweisaufnahme, um die Rechtsverletzung feststellen zu können, schließt das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.d.R. aus, es sei denn, das angebotene Beweismittel ist ausnahmsweise geeignet, den Beweis für die Rechtsverletzung mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu erbringen (Dreyer/Kotthof/Meckel).

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Durch das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit soll gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (mit Verweis auf BT-Drucks, 16/5048, S. 39; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, MIR 2008, Dok. 323).
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 - 6 W 5/11

Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az.: 9 OH 2035/09

Denn § 101 Abs. 2 UrhG setzte nicht voraus, dass eine Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist, sondern, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der gesetzliche Zweck - nämlich die Verfolgung von Rechtsverletzungen zu ermöglichen nicht erreicht würde, wenn bereits vorher geprüft werden müsse, ob der bislang unbekannte Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az 6 Wx 2/08

VG Steffen

Antworten