Verkauf von Bootlegs im Internet?
Anfänglich die triste Theorie:
Der Begriff Bootleg (engl. bootleg für “Stiefelschaft“)nach
Wiki, bezeichnet
eine nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und Mitschnitte, die zumeist bei
Konzerten entstanden sind, und deren Verbreitung über illegal hergestellte
Tonträger geschieht. Häufig spricht man auch synonym von Schwarzpressung.
Zu gutem Juristen- Deutsch:
Bootlegs sind meist unlizenzierte Mitschnitte von Konzerten, deren Verbreitung
über illegal hergestellte Tonträger geschieht.
Dabei ist es sogar möglich,das man zum Zeitpunkt des Kaufes, dieses Bootleg
legal im Handel erworben hat. Aufgrund einer Serie von Gesetzesänderungen zur
Wahrung von Rechten ausübender Künstler und insbesondere aufgrund des Beitritts
der USA zu einem Urheberrechtsabkommen wurden viele Bootlegs (z.B. Phillip
Collins Ltd., Gelring Limited, Iron Maiden Holdings Ltd, Master 2000 Inc., Pink
Floyd Ltd. usw.) nachträglich illegal.
Und jeder denkt, egal ob gekaufte Audio-CD, Audio-DVD oder wie hier ein Bootleg,
ich kann es weiter unkompliziert im Internet auf den Online-Internetplattformen
wie z.B. eBay weiterverkaufen. Und dieses ist ein Trugschluss und führt meist zu
teilweise kostspieligen Abmahnungen. Insbesondere, wenn man selbst nicht
reagiert.
Warum?
Das Deutsche Urheberrechtsgesetz legt das Recht zur Weiterverbreitung in die
Hände des Urhebers bzw. des Tonträgerherstellers. Nur der Rechteinhaber ist also
dazu berechtigt, die CDs bzw. die anderen Werkstücke zu verkaufen, was
prinzipiell auch für gebrauchte Gegenstände gilt.
LG Hamburg - Az. 308 S 12/09 - Bootleg eBay
[...] Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97
a Abs. 2 UrhG vor. [...] Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a
UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) soll in den
Anwendungsbereich des § 97 a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte
öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage
fallen. [...]
[...] Vorliegend sind von der Beklagten zwei CDs (davon eine Doppel-CD) mit
insgesamt 32 nicht autorisierten angeboten worden. Durch die Angabe ”Bootleg” im
Angebotstext zu der CD ”Live USA (1982)” wurde nach dem Verständnis des
durchschnittlichen eBay-Nutzers aktiv darauf hingewiesen, dass es sich um einen
nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. [...]
[...] Die streitgegenständlichen CDs wurden in den Verkaufsangeboten der
Beklagten nicht nur - etwa zu Illustrationszwecken - „verwendet“, vielmehr waren
selbst Gegenstand dieser Angebote. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das häufige Auftreten eines
eBay-Anbieters als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeutet (BGH,
a.a.O.). [...]
LG Hamburg - Az. 310 O 142/11 - Bootleg Amazon
[...] Hintergrund des ausgesprochenen Verbots war, dass die Aufnahme des Konzert
nicht vom Rechteinhaber lizenziert gewesen war. Diesen Umstand müsse sich der
Amazon-Händler auch dann entgegenhalten lassen, so das LG Hamburg, wenn er
hiervon zunächst keine positive Kenntnis gehabt habe. Der Händler hätte nämlich
ohne weiteres erkennen können, dass es sich bei der DVD um eine Konzertaufnahme
gehandelt hat, die so nie lizenziert worden ist. Der Verstoß gegen das
Verbreitungsrecht gemäß §§ 77, 17 UrhG führe demnach zu einem
Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. [...]
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Der Verstoß gegen das Verbreitungsrecht - wie vorliegend der Weiterverkauf eines
unlizenzierter Bootlegs - gemäß §§ 77, 17 UrhG führt demnach zu einem
Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Punkt.
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[quoteemChewbacca]Hallo, bin neu hier. Ich finde es toll, dass es so eine Seite gibt. Habe auch
eine Abmahnung von Sasse und Partner bekommen (wegen eBay, wollte da ein Bootleg
verkaufen, hab‘s aber wenige Stunden später wieder rausgenommen). Die bei eBay
hinterlegte Adresse stimmt nicht mit meiner richtigen Adresse überein, die eBay
Schreibweise meines Vor- und Nachnamen stimmt auch nicht überein.[/quoteem]
Offenbare Schreibfehler sind i.S.d. § 319 ZPO geregelt. Unerheblich auch, ob das
Angebot sich über 1 Minute, Stunde oder 1 Woche belief. Wenn es nämlich relevant
wäre, hättest Du keine Abmahnung.
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[quoteemChewbacca]Nun habe ich ein paar Fragen:
1. Warum soll ich mit der modifizierten UE antworten? Was passiert, wenn ich das
nicht tue?[/quoteem]
Die Beweislage bei z.B. einer Online-Verkaufsauktion ist ja nicht vergleichbar
mit Filesharing. Hier wurde unstreitig - höchstwahrscheinlich noch mit einem
Bild - das Bootleg angeboten und damit ein Urheberrechtsverstoß getätigt, der
wiederum bestimmte Ansprüche auslöst wie Unterlassung (§§ 97, 97a UrhG),
Beseitigung (§ 98 UrhG), Auskunft (§§ 101, 101a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §
242 BGB) und Schadensersatz (§§ 98, 100, 101b UrhG).Das bedeutet, die Beweislage
ist eindeutig!
Gibst Du keine strafbewehrte UVE ab oder reagierst nicht, erhältst Du mit großer
Wahrscheinlichkeit
a) erneutes Schreiben indem der Ton dezent schärfer wird
b) EV (wird teuer)
c) Unterlassungsklage (wird teuer)
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Mir persönlich ist es egal, wie Du reagierst, aber ich kann Dir die Rechtslage
erörtern sowie Hinweise geben, die Deine Risiken und Kosten minimieren.
Natürlich bleibt letztendlich die Entscheidung - bei Dir.
Und Spaß-Verkäufer, auch hier gibt es mittlerweile teilweise Entscheidungen, das
man ab eine bestimmte Anzahl von Verkaufsauktionen als gewerblich handelnd
eingestuft werden kann. Der Vorwurf lautet ja auch nicht, das Du eine Niere
verkauft hast oder eine Atombombe, sondern das Du durch die Verkaufs-Auktion
gegen das Urheberrecht verstoßen hast, denn ohne Genehmigung des RI oder Lizenz,
darf man keine CX/DVD - legal oder illegal - weiterverkaufen. Ob Student,
Arbeitssuchender oder Rentner - das ist irrelevant für einen Abmahner. Mit einem
rechtskräftigen Titel steht der Gerichtsvollzieher auf Deiner Matte und dies 30
Jahre. irgendwann hast Du ausstudiert und einen Job.
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[quoteemChewbacca]Ich glaube nicht, dass die Sasse Anwälte mehr als 1 mal das Gericht von innen
gesehen haben. Jeder Richter würde sie auslachen, wenn sie da auftauchen mit
"JA, Euer Ehren,der hier hat was ins eBay reingestellt"[/quoteem]
Deine Meinung in Ehren, verfehlt aber die Realität. Erhalten die Deine reale
Daten, mahnen die dich ab, reagierst Du nicht, wirst Du erfolgreich verklagt!
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Abmahnung per E-Mail!?
Im Grundsatz könnte es auch ein Fake sein -
ich weiß es nicht - und man sollte
es vorher prüfen lassen (eBay mal anschreiben, ob von S&P eine Anfrage vorliegt,
Anwalt konsultieren). Kann man auf Deine wahre Identität kommen? Sicherlich und
ich weiß nicht - gehen wir davon aus, das die Abmahnung per E-Mail echt ist -
wie viele Verkaufsauktionen Du schon getätigt hast, welche Daten eBay von Dir
alles hat, ob bei der verwendeten E-Mail letztendlich Deine Person registriert
ist beim Anbieter, wie hartnäckig hier S&P ist (falls echt) usw.
Vlt. kannst Du mir einmal diese E-Mail's (unzensiert) zusenden. Da könnte man ja
mal prüfen, ob Fake oder gar echt.
VG Steffen