Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Massenabmahnungen in Bezug auf den Sachverhalt, dass halt momentan sehr viele Anschreiben der Kanzlei rausgegangen sind. Ich habe irgendwo gelesen, dass das auch ein Grund für die Ablehnung einer evtl. Klage bei Nichtzahlung sein kann.
Ne modUE habe ich bereits vorbereitet, mit Hilfe der Vorlage aus dem Forum. Bin am überlegen, ob ich diese nächste Woche einmal mit einem Anwalt der Verbraucherzentrale durchgehe.
In der originalen UE würde man sich verpflichten:
- keine Karten gewerblich zu veräußern
- privat mit maximal 15% Aufschlag zu veräußern
- das Logo und den Stadionplan nicht zu verwenden
- anzugeben, an wen man wie viele Karten zu welchem Preis verkauft hat
- die Gebühren für die Abmahnung zu zahlen
Woran kann man denn ggf. erkennen, ob die Verkäufe als gewerblich eingestuft wurden?
Generell verstehe ich schon, dass die Vereine den Verkauf von Karten zu überhöhten Preisen unterbinden wollen, aber das geht sicherlich auch anders.
Ne modUE habe ich bereits vorbereitet, mit Hilfe der Vorlage aus dem Forum. Bin am überlegen, ob ich diese nächste Woche einmal mit einem Anwalt der Verbraucherzentrale durchgehe.
In der originalen UE würde man sich verpflichten:
- keine Karten gewerblich zu veräußern
- privat mit maximal 15% Aufschlag zu veräußern
- das Logo und den Stadionplan nicht zu verwenden
- anzugeben, an wen man wie viele Karten zu welchem Preis verkauft hat
- die Gebühren für die Abmahnung zu zahlen
Woran kann man denn ggf. erkennen, ob die Verkäufe als gewerblich eingestuft wurden?
Generell verstehe ich schon, dass die Vereine den Verkauf von Karten zu überhöhten Preisen unterbinden wollen, aber das geht sicherlich auch anders.
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Ne, die UE von denen werde ich auch auf keinen Fall unterschreiben. Wie gesagt, bin nächste Woche beim Anwalt des Verbraucherschutzes und werde den Fall kurz mit ihm durchgehen. Dann entscheiden ob er oder ich die modUE versendet und nicht zahlen.
Das mit den 15% steht so auch in den ATGB. Hatte in meiner modUE erst den generellen Verkauf von Tickets aufgenommen, aber das kann ich dann ja so anpassen. Also nicht gewerblich und privat nur bis zu 15% Aufschlag.
Ok, dann bin ich nicht als gewerblich einzustufen. Weil waren zwar übers Jahr verteilt mehrere Auktionen, aber bei weitem keine 30.
Das mit den 15% steht so auch in den ATGB. Hatte in meiner modUE erst den generellen Verkauf von Tickets aufgenommen, aber das kann ich dann ja so anpassen. Also nicht gewerblich und privat nur bis zu 15% Aufschlag.
Ok, dann bin ich nicht als gewerblich einzustufen. Weil waren zwar übers Jahr verteilt mehrere Auktionen, aber bei weitem keine 30.
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Die bisherige Rechtslage ist dadurch gekennzeichnet, dass bisher ausschließlich der gewerbliche Weiterverkauf von Karten Gegenstand von Gerichtsverfahren war. Entscheidungen, wie z.B. das Urteil des BGH vom 11. September 2008 - I ZR 74/06 - "bundesligakarten.de" oder die Entscheidung des LG Hamburg vom 05.03.2010- 406 O 159/09 betrafen rein wettbewerbsrechtliche Sachverhalte.
Diese Fälle sind aus rechtlicher Sicht nicht auf die Fällen eines privaten Verkaufs übertragbar, da es regelmäßig an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen dem BVB und den Betroffenen fehlen dürfte.
Letztendlich ist jedoch auch festzustellen, dass zum privaten Weiterverkauf von BVB Tickets jegliche Rechtsprechung fehlt. Betroffenen ist daher zu raten, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen, als selbst herum zu pobeln.
VG Steffen
Diese Fälle sind aus rechtlicher Sicht nicht auf die Fällen eines privaten Verkaufs übertragbar, da es regelmäßig an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen dem BVB und den Betroffenen fehlen dürfte.
Letztendlich ist jedoch auch festzustellen, dass zum privaten Weiterverkauf von BVB Tickets jegliche Rechtsprechung fehlt. Betroffenen ist daher zu raten, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen, als selbst herum zu pobeln.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Ich hatte nämlich auch keine Urteile gefunden, aus denen hervor geht, dass der private Verkauf verboten ist.
Interessant finde ich, wie man versucht, das mit Verletzungen des Urheberrechts zu verknüpfen. Dieses ist auch der eigentliche Aufhänger mit dem die Kanzlei die Auktionen (im Nachhinein!) beenden lässt.
"Grund unserer Beauftragung ist, dass Sie unter Verstoß gegen die ATGB unserer Mandantin und/oder gegen markenrechtliche und/oder urheberrechtliche Bestimmungen Ihre Einzel- und/oder Dauerkarte(n) von Borussia Dortmund über das Internetauktionshaus „eBay“ veräußert und/oder angeboten haben. Die ATGB sind auf der dem Kauf zugrunde liegenden Rechnung Ihrer Einzel- und/oder Dauerkarte(n) vollständig abgedruckt und damit Bestandteil des Ticketvertrages geworden."
Ist es denn generell sinnvoll sich an Anwälten von Verbraucherzentralen zu halten? Aber ich denke, sowas kann man nicht pauschalisieren. Wenn ja, wo bekommt man die Info, welche Anwälte sich mit gewerblichen Rechtsschutz auskennen?
So gesehen, kann man mit der modUE auch einen Fehler begehen, d.h. sich unnötig verpflichten den Ticketverkauf zu unterlassen?
Andererseits, denke ich, kann man es also auch zu einem Prozess kommen? Da es halt bzgl. privater Verkäufe keine Rechtssprechung gibt?
Viele Grüße
derdo
PS: Bei Bedarf kann ich auch weitere, evtl. relevante Passagen zur Verfügung stellen.
Interessant finde ich, wie man versucht, das mit Verletzungen des Urheberrechts zu verknüpfen. Dieses ist auch der eigentliche Aufhänger mit dem die Kanzlei die Auktionen (im Nachhinein!) beenden lässt.
"Grund unserer Beauftragung ist, dass Sie unter Verstoß gegen die ATGB unserer Mandantin und/oder gegen markenrechtliche und/oder urheberrechtliche Bestimmungen Ihre Einzel- und/oder Dauerkarte(n) von Borussia Dortmund über das Internetauktionshaus „eBay“ veräußert und/oder angeboten haben. Die ATGB sind auf der dem Kauf zugrunde liegenden Rechnung Ihrer Einzel- und/oder Dauerkarte(n) vollständig abgedruckt und damit Bestandteil des Ticketvertrages geworden."
Ist es denn generell sinnvoll sich an Anwälten von Verbraucherzentralen zu halten? Aber ich denke, sowas kann man nicht pauschalisieren. Wenn ja, wo bekommt man die Info, welche Anwälte sich mit gewerblichen Rechtsschutz auskennen?
So gesehen, kann man mit der modUE auch einen Fehler begehen, d.h. sich unnötig verpflichten den Ticketverkauf zu unterlassen?
Andererseits, denke ich, kann man es also auch zu einem Prozess kommen? Da es halt bzgl. privater Verkäufe keine Rechtssprechung gibt?
Viele Grüße
derdo
PS: Bei Bedarf kann ich auch weitere, evtl. relevante Passagen zur Verfügung stellen.
- speckhausen
- Beiträge: 8
- Registriert: Freitag 7. Dezember 2012, 15:49
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Hallo,
es kann schon sein das du leider zu Recht beschuldigst wurde, dass Patentrecht lässt leider nicht viel Spielraum zu. Deshalb würde ich vorher abklären was ich verkaufe oder welchen Verkaufstext ich verwende. Ich würde mich an deiner Stelle mal an diese Firma auf http://www.aligo.de wenden, die können dir evtl. weiterhelfen und dich beraten.
Viel Glück!
es kann schon sein das du leider zu Recht beschuldigst wurde, dass Patentrecht lässt leider nicht viel Spielraum zu. Deshalb würde ich vorher abklären was ich verkaufe oder welchen Verkaufstext ich verwende. Ich würde mich an deiner Stelle mal an diese Firma auf http://www.aligo.de wenden, die können dir evtl. weiterhelfen und dich beraten.
Viel Glück!
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
ich wusste gar nicht, dass der Verkaufstext von Anzeigen auch für private Leute problematisch sein könnte. Ach herrje...
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Seid lieb gegrüßt,
ich bin ein junger Student und wende mich in kleiner Verzweiflung an euch mit folgendem Sachverhalt:
A bekommt eine Abmahnung über 1000 Euro wg. Urheberrechtsverletzung eines Textes von B. In der Sache geht es darum, das A einige wenige (!) Sätze aus dem Lexikon-Artikel von B in einer wissenschaftlichen Arbeit ( Essay) veröffentlicht hat, ohne diese beanstandeten Texte als Zitate zu kennzeichnen und die Quelle zu nennen – die übrigen Quellen wurden im Artikel korrekt genannt, nur diese eine Quelle und das Setzen von Anführungszeichen hat A vergessen. A’s Artikel ist nämlich eine eigene Leistung bzw. Recherche als Essay, nur eben mit dem Fauxpas der vergessenen Quellengabe dieser 6 Zeilen, obwohl die restlichen Dutzend Zeilen nicht zu beanstanden sind und mit B’s Artikel nichts gemein haben.
ZUSAMMENFASSUNG: A hat in eigener Schusseligkeit einige wenige Zeilen aus Text B in den eigenen übernommen ohne es als Zitat per „“ und Quellenangabe kenntlich zu machen, obwohl es A nur vergessen haben kann, da andere Autoren entsprechend als Quelle genannt werden.
DIE FRAGEN:
Wenn die „“ getätigt werden würden ob der Zitatpflicht und auch seine Seite (die von B) von nun an in den Quellen samt Fußnote angerführt werden, dürfte A doch prinzipiell im Recht stehen. Man würde also konstatieren: Es liegt ein Zitierfehler vor, keine Vorsätzliche Fremdübername zum Zwecke der Gewinnbereicherung! Ist dies trotzdem noch eine Urheberrechtsverletzung, die mit 1000 zu Buche schlagen muss? Oder könnte man den Betrag senken lassen?
Unterlassungserklärung?
Ich sehe außerdem nicht durch, mit der Unterlassungserklärung. Kann man die nicht modifizieren, termingerecht aber abgeben muss man sie in jedem Fall. korrekt?
Wann ARTIKEL LÖSCHEN?
Artikel lieber sofort aus dem Netz (wirkt kooperativ) oder erst wenn die Fristen es vorschreiben?
Sind die 1000€ gerechtfertigt?
Im Schreiben steht, sie würden mir mit „lediglich“ 1000€ ein günstiges Pauschalangebot machen. Ich sehe ein, Fehler gemacht zu haben -> unsauber recherchiert, Quellenangaben und Zitate unzureichend dargelegt. Aber B’s Forderung über 1000 Euro für ein paar Textzeichen kann doch unmöglich gängige Rechtsprechung sein; dann wäre ja jede öffentlich einsehbare wissenschaftliche Arbeit, die ein paar „“ plus Quelle vergaß um die 1000 EU schwer? Kein Wunder, warum sich immer mehr Kanzleien darauf spezialisieren
Ich bin ein junger, armer Student und wüsste nicht wie ich 1000 mal eben so bis nächste Woche auftreiben soll. Vielleicht den Auftraggeber freundlich persönlich anrufen, fragen, ob man sich nicht anders einigt auf 500 eu zB? Daher wäre ich über schnelle und engagierte Hilfe sehr erfreut : )
PS: der gleiche Mandant verschickt mit immer dem gleichen RA immer fast gleichlautende Abmahnungen. Im Netz sind dazu sind ZAHLREICHE Geschädigte gefunden: gleicher Auftraggeber wie Nehmer. Wenn ich den Namen sagen darf: Es handelt sich hierbei um Kanzlei prinzlaw.de wenn ich das sagen darf.
D A N K E !
ich bin ein junger Student und wende mich in kleiner Verzweiflung an euch mit folgendem Sachverhalt:
A bekommt eine Abmahnung über 1000 Euro wg. Urheberrechtsverletzung eines Textes von B. In der Sache geht es darum, das A einige wenige (!) Sätze aus dem Lexikon-Artikel von B in einer wissenschaftlichen Arbeit ( Essay) veröffentlicht hat, ohne diese beanstandeten Texte als Zitate zu kennzeichnen und die Quelle zu nennen – die übrigen Quellen wurden im Artikel korrekt genannt, nur diese eine Quelle und das Setzen von Anführungszeichen hat A vergessen. A’s Artikel ist nämlich eine eigene Leistung bzw. Recherche als Essay, nur eben mit dem Fauxpas der vergessenen Quellengabe dieser 6 Zeilen, obwohl die restlichen Dutzend Zeilen nicht zu beanstanden sind und mit B’s Artikel nichts gemein haben.
ZUSAMMENFASSUNG: A hat in eigener Schusseligkeit einige wenige Zeilen aus Text B in den eigenen übernommen ohne es als Zitat per „“ und Quellenangabe kenntlich zu machen, obwohl es A nur vergessen haben kann, da andere Autoren entsprechend als Quelle genannt werden.
DIE FRAGEN:
Wenn die „“ getätigt werden würden ob der Zitatpflicht und auch seine Seite (die von B) von nun an in den Quellen samt Fußnote angerführt werden, dürfte A doch prinzipiell im Recht stehen. Man würde also konstatieren: Es liegt ein Zitierfehler vor, keine Vorsätzliche Fremdübername zum Zwecke der Gewinnbereicherung! Ist dies trotzdem noch eine Urheberrechtsverletzung, die mit 1000 zu Buche schlagen muss? Oder könnte man den Betrag senken lassen?
Unterlassungserklärung?
Ich sehe außerdem nicht durch, mit der Unterlassungserklärung. Kann man die nicht modifizieren, termingerecht aber abgeben muss man sie in jedem Fall. korrekt?
Wann ARTIKEL LÖSCHEN?
Artikel lieber sofort aus dem Netz (wirkt kooperativ) oder erst wenn die Fristen es vorschreiben?
Sind die 1000€ gerechtfertigt?
Im Schreiben steht, sie würden mir mit „lediglich“ 1000€ ein günstiges Pauschalangebot machen. Ich sehe ein, Fehler gemacht zu haben -> unsauber recherchiert, Quellenangaben und Zitate unzureichend dargelegt. Aber B’s Forderung über 1000 Euro für ein paar Textzeichen kann doch unmöglich gängige Rechtsprechung sein; dann wäre ja jede öffentlich einsehbare wissenschaftliche Arbeit, die ein paar „“ plus Quelle vergaß um die 1000 EU schwer? Kein Wunder, warum sich immer mehr Kanzleien darauf spezialisieren
Ich bin ein junger, armer Student und wüsste nicht wie ich 1000 mal eben so bis nächste Woche auftreiben soll. Vielleicht den Auftraggeber freundlich persönlich anrufen, fragen, ob man sich nicht anders einigt auf 500 eu zB? Daher wäre ich über schnelle und engagierte Hilfe sehr erfreut : )
PS: der gleiche Mandant verschickt mit immer dem gleichen RA immer fast gleichlautende Abmahnungen. Im Netz sind dazu sind ZAHLREICHE Geschädigte gefunden: gleicher Auftraggeber wie Nehmer. Wenn ich den Namen sagen darf: Es handelt sich hierbei um Kanzlei prinzlaw.de wenn ich das sagen darf.
D A N K E !
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
In diesem Fall - Anwalt.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Amazon: Bilder Upload-Funktion Haftungsfalle
für Händler
Rechtsanwalt Florian Decker
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
...................................
Beim Einstellen von Verkaufsangeboten auf Amazon, setzen sich Händler regelmäßig
einem urheberrechtlichen Haftungsrisikos aus. Unabhängig davon, ob man als Händler
Produktfotos verwendet oder nicht, besteht dieses Risiko bei Amazon automatisch, denn
es werden ggf. auch Produktfotos Dritter dem eigenen Verkaufsprofil hinzufügt.
Problematisch daran sind die Urheberrechte an den verwendeten Fotos. Darauf wies das
Landgericht (LG) Köln in einem Beschluss vom 16.11.2012 hin (Az.: 28 O 814/11).
Einem Verkäufer kann es schnell passieren, dass er die Nutzungsrechte eines
Fotografen an einem Foto – wenn auch unbewusst – verletzt. Das liegt daran, dass die
Bilder, die Amazon zur Verwendung anbietet bzw. die durch Dritte hochgeladen werden,
nicht auf deren Urheberrechte hin überprüft werden. Im Falle einer
Urheberrechtsverletzung haftet gleichwohl dann der Händler, der das Produkt zum
Verkauf angeboten hat und bei dem das streitgegenständliche Foto im Angebot angezeigt
wurde.
Das LG Köln beschrieb die Problematik wie folgt:
"Die Rechte des Urhebers müssen nicht hinter den Rechten von Amazon und den dortigen
Verkäufern zurücktreten. Vielmehr sind diese gehalten, ein System zu implementieren,
das Urheberrechtsverletzungen ausschließt. Derjenige, der sich an einem solchen
System beteiligt, haftet als Störer im Sinne von § 97 UrhG."
Diesem Haftungsrisiko kann also als Händler momentan nur entgehen, wer über die
Plattform Amazon nichts mehr zum Verkauf anbietet.
Fazit:
Solange die Funktion "Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein" auf Amazon besteht, setzen
sich Händler regelmäßig einem massiven Haftungsrisiko für Urheberrechtsverletzungen
aus. Ein Überprüfen der eigenen Angebote ist notwendig, um bei verdächtigen Fotos
schnell und unverzüglich Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Zu hoffen bleibt nur,
dass Amazon schnell diese Sicherheitslücke nachbessert und somit einen rechtssicheren
Verkauf ermöglicht.
_______________________________________
Autor: Rechtsanwalt Florian Decker
Quelle: Blog-IT-Recht
______________________________
für Händler
Rechtsanwalt Florian Decker
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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Beim Einstellen von Verkaufsangeboten auf Amazon, setzen sich Händler regelmäßig
einem urheberrechtlichen Haftungsrisikos aus. Unabhängig davon, ob man als Händler
Produktfotos verwendet oder nicht, besteht dieses Risiko bei Amazon automatisch, denn
es werden ggf. auch Produktfotos Dritter dem eigenen Verkaufsprofil hinzufügt.
Problematisch daran sind die Urheberrechte an den verwendeten Fotos. Darauf wies das
Landgericht (LG) Köln in einem Beschluss vom 16.11.2012 hin (Az.: 28 O 814/11).
Einem Verkäufer kann es schnell passieren, dass er die Nutzungsrechte eines
Fotografen an einem Foto – wenn auch unbewusst – verletzt. Das liegt daran, dass die
Bilder, die Amazon zur Verwendung anbietet bzw. die durch Dritte hochgeladen werden,
nicht auf deren Urheberrechte hin überprüft werden. Im Falle einer
Urheberrechtsverletzung haftet gleichwohl dann der Händler, der das Produkt zum
Verkauf angeboten hat und bei dem das streitgegenständliche Foto im Angebot angezeigt
wurde.
Das LG Köln beschrieb die Problematik wie folgt:
"Die Rechte des Urhebers müssen nicht hinter den Rechten von Amazon und den dortigen
Verkäufern zurücktreten. Vielmehr sind diese gehalten, ein System zu implementieren,
das Urheberrechtsverletzungen ausschließt. Derjenige, der sich an einem solchen
System beteiligt, haftet als Störer im Sinne von § 97 UrhG."
Diesem Haftungsrisiko kann also als Händler momentan nur entgehen, wer über die
Plattform Amazon nichts mehr zum Verkauf anbietet.
Fazit:
Solange die Funktion "Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein" auf Amazon besteht, setzen
sich Händler regelmäßig einem massiven Haftungsrisiko für Urheberrechtsverletzungen
aus. Ein Überprüfen der eigenen Angebote ist notwendig, um bei verdächtigen Fotos
schnell und unverzüglich Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Zu hoffen bleibt nur,
dass Amazon schnell diese Sicherheitslücke nachbessert und somit einen rechtssicheren
Verkauf ermöglicht.
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Autor: Rechtsanwalt Florian Decker
Quelle: Blog-IT-Recht
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Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
OLG Hamm:
Wann eBay-Verkäufe gewerblich werden!
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
- Pressestelle -
Heßlerstraße 53
59065 Hamm
Telefax 02381 272-528
E-Mail pressestelle@olg-hamm.nrw.de
.......................................
Der Beklagte aus Sesslach bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus
in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch
größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der
Hinweis: “Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein
Rückgaberecht.“
Dieses Internetangebot des Beklagten hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter
nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Wider-
rufsrechts hinweise.
Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt.
An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucher-
schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine
gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf
gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche
Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit
gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden.
Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür,
ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue
Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten.
Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen
längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf
hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere
Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen
Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber
geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt
haben könnte.
In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus
in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und
mit größerem Ertrag absetzen zu können.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 U 147/12)
______________________________________
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.06.2013
___________________________
Wann eBay-Verkäufe gewerblich werden!
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm
- Pressestelle -
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59065 Hamm
Telefax 02381 272-528
E-Mail pressestelle@olg-hamm.nrw.de
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Der Beklagte aus Sesslach bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus
in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch
größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der
Hinweis: “Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein
Rückgaberecht.“
Dieses Internetangebot des Beklagten hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter
nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Wider-
rufsrechts hinweise.
Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt.
An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucher-
schutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine
gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf
gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche
Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit
gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden.
Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür,
ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue
Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten.
Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen
längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf
hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere
Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen
Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber
geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt
haben könnte.
In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus
in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und
mit größerem Ertrag absetzen zu können.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 U 147/12)
______________________________________
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.06.2013
___________________________
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Rasch Rechtsanwälte:
LG Hamburg verbietet Verbreitung von
importierten CDs aus den USA
Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet http://www.raschlegal.de" onclick="window.open(this.href); return false;
Von: Rechtsanwalt Kay Spreckelsen
::::::::::::
Das Landgericht Hamburg hat in einem vom “Rasch Rechtsanwälte“ geführten Rechtsstreit (U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) einem Internethändler verboten, Importtonträger mit Aufnahmen der amerikanischen Künstlerin “Christina Perri“ in Deutschland zu verbreiten, die zuvor nicht mit Zustimmung der Klägerin oder einer anderen berechtigten Rechteinhaberin in der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden.
Im digitalen Zeitalter werden CDs oder DVDs zunehmend weltweit über Internetplattformen wie Amazon oder eBay vertrieben. Doch handelt es sich bei Exemplaren aus dem außereuropäischen Ausland um unerlaubte so genannte Parallelimporte. Ein Schweizer Internethändler hatte sich nun wegen der Verbreitung von solchen Importtonträgern in Deutschland zu verantworten.
Sachverhalt
Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, hatte im Jahr 2012 Exemplare des Tonträgers “Christina Perri - Lovestrong“ über den Marketplace des Internethändlers Amazon in Deutschland angeboten und verkauft. Diese Tonträger wurden jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und waren nicht für den europäischen Markt bestimmt. Folglich sind diese Tonträger nicht durch die klagende Rechteinhaberin in Deutschland in den Warenverkehr gebracht worden.
Anhand von Hinweisen und Aufdrucken auf der Tonträgerhülle, wie beispielsweise “Made in USA“ oder “F.B.I. Anti-Piracy Warning“ Vermerk war die außereuropäische Herkunft dieser CDs auch gut für die Beklagte zu erkennen.
.............................................
Download LG Hamburg, U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12 (im Volltext): PDF
.............................................
... weiterlesen
LG Hamburg verbietet Verbreitung von
importierten CDs aus den USA
Rasch Rechtsanwälte
An der Alster 6
20099 Hamburg
Fon 040 244 297-0
Fax 040 244 297-20
Mail kanzlei@raschlegal.de
Internet http://www.raschlegal.de" onclick="window.open(this.href); return false;
Von: Rechtsanwalt Kay Spreckelsen
::::::::::::
Das Landgericht Hamburg hat in einem vom “Rasch Rechtsanwälte“ geführten Rechtsstreit (U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12) einem Internethändler verboten, Importtonträger mit Aufnahmen der amerikanischen Künstlerin “Christina Perri“ in Deutschland zu verbreiten, die zuvor nicht mit Zustimmung der Klägerin oder einer anderen berechtigten Rechteinhaberin in der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden.
Im digitalen Zeitalter werden CDs oder DVDs zunehmend weltweit über Internetplattformen wie Amazon oder eBay vertrieben. Doch handelt es sich bei Exemplaren aus dem außereuropäischen Ausland um unerlaubte so genannte Parallelimporte. Ein Schweizer Internethändler hatte sich nun wegen der Verbreitung von solchen Importtonträgern in Deutschland zu verantworten.
Sachverhalt
Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, hatte im Jahr 2012 Exemplare des Tonträgers “Christina Perri - Lovestrong“ über den Marketplace des Internethändlers Amazon in Deutschland angeboten und verkauft. Diese Tonträger wurden jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und waren nicht für den europäischen Markt bestimmt. Folglich sind diese Tonträger nicht durch die klagende Rechteinhaberin in Deutschland in den Warenverkehr gebracht worden.
Anhand von Hinweisen und Aufdrucken auf der Tonträgerhülle, wie beispielsweise “Made in USA“ oder “F.B.I. Anti-Piracy Warning“ Vermerk war die außereuropäische Herkunft dieser CDs auch gut für die Beklagte zu erkennen.
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Download LG Hamburg, U. v. 18.06.2013, Az.: 310 O 182/12 (im Volltext): PDF
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Streitwert bei privatem Fotoklau auf der Internet-Plattform eBay bei 2.000,- EUR
29.08.2013 - OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013 - Az. 5 W 5/13 - RA Dr. Bahr
29.08.2013 - OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013 - Az. 5 W 5/13 - RA Dr. Bahr
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Ich habe von Ebay selbst ne Abmahnung bekommen. Ich musste die Wohnung meiner Eltern auflösen und habe einige Möbelstücke fotografiert und eingestellt. In einer 2-raum-Wohnung ist vieles zu finden, was eigentlich verkauft werden könnte. So habe ich Schlafzimmer, Couchgarnitur, Tisch mir Stühlen, Bilder, Lampen und einigen Hausrat eingestellt. Prompt kam von Ebay -ich wäre ein gewerblicher Verkäufer und müsse als dieser angemeldet sein. Ebay hat einfach einige Angebote gelöscht. Daraufhin habe ich alles wieder raus gemacht und bin zu einem An-&Verkauf gegangen. Die haben alles abgeholt und den Rest der Wohnung entsorgt. Hätte Ebay da nicht erstmal nachfragen können?
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Ich stelle es hier nochmal ein - glaub ich hab vorhin denn falschen Beitrag erwischt. Ich bzw. mein Partner hat eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner bekommen, weil er ein T-Shirt mit Pink Floyd Motiv bei ebay angeboten hat (insgesamt 5 Stück). Jetzt wollen sie insgesamt 1800 € haben. Geschäftswert angeblich 75100 € (!?). Die Abmahnung ist bisher nur als email hier, noch kein Brief. Die Frist für die Einreichung der Unterlassenserklärung ist für den 18. anberaumt. Sprich, wenn das Ding morgen ankommt per Post hab ich noch 4 Tage Zeit, das Ding da hinzubekommen - ein WE ist auch noch dazwischen. Bezahlen soll man bis zum 25.12. - aber den angemahnten Betrag werden wir so nicht akzeptieren.
Die noch verbleibenen Shirts sollen wir einreichen (sind keine vorhanden) und angeben, wieviel bisher verkauft wurden (5 für 6.99 €/Stück). Was tun ? Modifizierte UE einreichen und warten oder, weil man das ja durch ebay nachweisen kann, dass wir es angeboten haben, einen Vergleich anstreben ? Es war übrigens keine Kopie eines offiziellen Shirts sondern ein altes Pink Floyd Bild mit dem schriftzug "Pink Floyd".
LG
Die noch verbleibenen Shirts sollen wir einreichen (sind keine vorhanden) und angeben, wieviel bisher verkauft wurden (5 für 6.99 €/Stück). Was tun ? Modifizierte UE einreichen und warten oder, weil man das ja durch ebay nachweisen kann, dass wir es angeboten haben, einen Vergleich anstreben ? Es war übrigens keine Kopie eines offiziellen Shirts sondern ein altes Pink Floyd Bild mit dem schriftzug "Pink Floyd".
LG
-
- Beiträge: 135
- Registriert: Montag 23. August 2010, 21:51
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Dann wahrscheinlich nur Spam/Abzocker.Die Abmahnung ist bisher nur als email hier
Alle seriöse Abmahnungen kommen per Post/Brief.
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Heute ist sie per Post gekommen :( Was nun ?
Und ich habe als Privatverkäufer am 30.11. von ebay auch schon mal einen erhobenen Zeigefinger bekommen, weil ich etwas mit "Rammstein" beworben habe, was aber nicht Rammstein war - ob da auch noch was kommt oder wäre das schon da ?
Und ich habe als Privatverkäufer am 30.11. von ebay auch schon mal einen erhobenen Zeigefinger bekommen, weil ich etwas mit "Rammstein" beworben habe, was aber nicht Rammstein war - ob da auch noch was kommt oder wäre das schon da ?
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Interessant wäre es, den Text erst einmal zu lesen. Vlt. scannst Du ihn bitte einmal ein und schickst diesen per E-Mail. Dann könnte man vlt. etwas dazu sagen.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Onlineshop:
eBook-Verkäufer haftet erst ab Kenntnis
für urheberrechtswidrige Inhalte
AG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
Leitsatz http://www.kanzlei.biz" onclick="window.open(this.href); return false;:
Ein gewerblicher eBook-Verkäufer haftet nicht auf Unterlassung oder Schadensersatz, wenn er keinerlei
Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten eines eBooks hat. Anderenfalls wäre der verfassungs-
rechtliche Schutz der Medienfreiheit nicht gewährleistet.
Quelle: www.kanzlei.biz
Autor:
kanzlei.biz : Anwaltskanzlei Hild & Kollegen : Konrad-Adenauer-Allee 55 : 86150 Augsburg
Tel +49 821 - 420 795 0 : Fax +49 821 - 420 795 95 : info@kanzlei.biz : www.kanzlei.biz
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Leitsatz http://www.kanzlei.biz" onclick="window.open(this.href); return false;:
Ein gewerblicher eBook-Verkäufer haftet nicht auf Unterlassung oder Schadensersatz, wenn er keinerlei
Kenntnis von den urheberrechtswidrigen Inhalten eines eBooks hat. Anderenfalls wäre der verfassungs-
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Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim erwirkt durch Rechtsanwalt Opitz im Auftrag der Melko GmbH wegen fehlendem Warnhinweis bei Spielzeugverkauf auf eBay
... weiterlesen auf Abmahnblog Heidicker
- (...) Zunächst hatte unsere Mandantschaft ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Opitz erhalten, in dem ein etwaiger Verstoß gegen § 11 der 2. GPSGV gerügt wurde. Demnach sei bei einem Angebot von Spielwaren Warnhinweise mit dem Inhalt „Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten vorgehalten „Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr“ beizufügen. Da sowohl die Melko GmbH als auch unsere Mandantschaft über die Internethandelsplattform eBay Loom Bänder zum Verkauf anbieten würden, stelle der fehlende Warnhinweis einen Wettbewerbsverstoß dar. Unsere jetzige Mandantschaft hatte auf diese Abmahnung nicht reagiert, weshalb die Gegenseite sodann eine einstweilige Verfügung beantragt hatte.(...)
... weiterlesen auf Abmahnblog Heidicker
Re: Sonstige (eBay, Amazon und Online-Shops)
Aber der Warnhinweis hatte im Angebotstext gefehlt? Oder auf der Verpackung des Spielzeugs?