Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
im "Härtetest"
Seit dem 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (
GguGepr) mit
den meisten Änderungen in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 1 a, Nr. 2, Nr. 4 und Art. 3
treten am 01.11.2014 in Kraft). Zeit einen Vergleich zu wagen, was eine Abmahnung vor
in Kraft treten, und nach dem in Kraft treten, unterscheidet. Hierzu nehme ich eine
Abmahnung der Kanzlei:
Carvus Law Rechtsanwälte
1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)
1.1. Rechteinhaber:
1.2. Streitgegenstand:
- Adult Film: "Lena Nitro: Doppelte Lust - Zwei Freudenspender in einer Muschi"
- 90 min; VÖ 2011
- Miete:
- 24h - 6,95 Euro
- 28h - 9,95 Euro
- DVD herunterladen und besitzen - 19,95 Euro
1.3.Forderungen:
- strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 Euro
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2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr
2.1. Rechteinhaber:
- Silwa Filmvertrieb GmbH (Umfirmierung 09.07.2013)
2.2. Streitgegenstand:
- Adult Film: "Happy Video Privat - Schau mal, wie die ficken"
- 100 min; VÖ 2013
- Miete:
- 24h - 2,99 Euro
- 28h - 3,99 Euro
- DVD herunterladen und besitzen - 12,99 Euro
2.3. Forderungen:
- strafbewehrte UVE; pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von 1.250,00 Euro
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Vergleicht man den der Abmahnung beigelegten Entwurf eines möglichen
Unterlassungsvertrages, gibt es keine großartigen Veränderungen. In beiden Fällen
bleibt es, wenn man diesen Entwurf unterzeichnet bei einem Schuldeingeständnis und
einer Zahlungsverpflichtung. Hier sollte auf eine modifizierte Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zurückgegriffen werden.
Interessanter werden jetzt die thematisierten Forderungen hinsichtlich
Rechtsverfolgung und Schadensersatzansprüchen sowie die Umsetzung des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr). Auch schon aus dem Blickwinkel, warum dieses
Gesetz die Kosten senken sollte, der pauschale Vergleichsbetrag jetzt aber von 650,00
Euro auf 1.250,00 Euro ansteigt!?
Forderungen
1. Abmahnung - vor - in Kraft treten des GguGepr (aus dem Jahr 2012)
1.1. Schadenersatz
Gesamt: 700,00 Euro
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1.2. Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert: 10.700 Euro)
1,3 GG 2300 VV RVG - 683,80
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro
MwSt. 19% - 133,72 Euro +
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Gesamt: 837,52 Euro
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1.3. Ermittlung IP-Adresse
Ermittlung IP-Adresse - 80,00 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 50,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
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Gesamt: 137,00 Euro
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1.4. Gesamtforderungen
Schadensersatz - 700,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 837,52 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 137,00 Euro +
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Gesamt: 1.674,52 Euro
MwSt. 19% der Rechtsanwaltsgebühren -133,72 Euro -
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Gesamt: 1.540,80 Euro
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2. Abmahnung - nach - in Kraft treten des GguGepr
2.1. Schadenersatz
Gesamt: 1.800,00 Euro
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2.2. Rechtsanwaltsgebühren
Gegenstandswert
gem. § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG - 1.000,00 Euro
Schadensersatz - 1.800,00 Euro +
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Gesamt: 2.800,00 Euro
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1,3 GG VV 2300 RVG - 261,39 Euro
Auslagenpauschale VV 7001, 7002 - 20,00 Euro +
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Gesamt: 281,30 Euro
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2.3. Ermittlung IP-Adresse
Ermittlung IP-Adresse - 42,58 Euro
Anteilige Gerichtskosten Verfahren § 101 IX UrhG - 173,00 Euro
Anteilige Kosten Erhebung Bestandsdaten - 7,00 Euro +
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Gesamt: 222,58 Euro
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2.4. Gesamtforderungen
Schadensersatz - 1.800,00 Euro
Rechtsanwaltsgebühren - 281,30 Euro
Gerichts- und Ermittlungskosten - 222,58 Euro +
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Gesamt: 2.303,88 Euro
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Fazit
Anmerken muss man hier bei der Abmahnung nach in Kraft treten des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken einmal am Rande, Eilbedürftigkeit hin oder her, eine
Fristsetzung eines Verstoßes aus 10/2013 auf den 24.12.2013 - Weihnachten - finde ich
geschmack- und pietätlos! Punkt.
Der Vergleich der Hauptforderungen zwischen einer Abmahnung vor in Kraft treten des
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und nach in Kraft treten zeigt aber eines
deutlich, das hier vom Gesetzgeber das Richtige offenbar gewollt war, aber die
Umsetzung sehr mangelhaft ist. Vielleicht wäre es einmal von Vorteil, wenn der
Gesetzgeber, Bundesrat und Bundestag nicht nur Sachverständige anhört, sonders deren
Vortrag auch versteht und umsetzt - im Namen des Deutschen Volkes -, das sie dafür
letztlich wählt und bezahlt!
"Wenn ich nicht weiß, daß ich nicht weiß, glaube ich zu wissen.
Wenn ich nicht weiß, daß ich weiß, glaube ich, nicht zu wissen."
Ronald David Laing (1927-89), amerik. Psychiater
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Steffen Heintsch für AW3P
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