Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

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mwr
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#461 Beitrag von mwr » Donnerstag 28. Juli 2011, 22:33

Guten Abend,

auch ich wurde nun von U+C kontaktiert, meines Erachtens nach unberechtigt, aber ich habe nach der Lektüre hier gelernt, dass das letztlich keine große Rolle spielt.

Das vorgeschlagene Vorgehen ist mir klar, allerdings habe ich noch 2 weitergehende Fragen:

1) gibt es eine Dokumentenvorlage um ein Vergleichsangebot mitzusenden? Ich wäre u.U. bereit einen bestimmten Betrag zu zahlen einfach damit Ruhe ist.
2) sollte es zu einem Mahnbescheid kommen, widerspricht man dann der ganzen Forderung oder nur einem Teil?

Vielen Dank für die Antworten und auch an die unermüdlichen Helfer hier; die Lektüre war wirklich sehr aufschlussreich.

maddin
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#462 Beitrag von maddin » Donnerstag 28. Juli 2011, 23:42

Vergleich ist sicher keine gute Idee, dann steckst Du ja selber den Kopf in die Schlinge.

Das 1. Posting von Steffen lesen und befolgen.
Mahnbescheid in Gänze widersprechen.

mwr
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#463 Beitrag von mwr » Mittwoch 3. August 2011, 18:16

Danke, wie gesagt, ich habe meine Gründe, warum ich bereit bin etwas zu zahlen.
Daher wiederhole ich die Frage, ob es eine Vorlage gibt um den werten Herren ein Angebot zu machen bzw. hat hier schon jemand mit denen ohne Anwalt "gehandelt"?

d000883
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#464 Beitrag von d000883 » Mittwoch 3. August 2011, 18:54

Private Vergleichsverhandlungen haben selten Erfolg. Ein guter Anwalt schafft es vielleicht auf 50%-60% zu reduzieren. Was du dann auf der einen Seite sparst, zahlst du auf der anderen...
Ich kann deine Gründe nicht nachvollziehen, weil es keine Gründe gibt ;-)
Es sei denn, du hast denen ein Schuldeingeständnis (originale UE) geschickt.

Alter Sack
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#465 Beitrag von Alter Sack » Donnerstag 4. August 2011, 10:13

@mwr
Wenn man selbst einschätzt, unberechtigt abgemahnt worden zu sein, ist es mir eigentlich auch nicht so richtig klar, daß es Gründe gibt, den Forderungen der Abmahner nachkommen zu wollen. Wenn auch nur zum Teil.

mwr
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#466 Beitrag von mwr » Donnerstag 4. August 2011, 10:52

Danke, ich habe inzwischen hier im Forum selbst ein solches Musterschreiben gefunden.
Zu den Gründen, zumindest einem davon: manche Leute haben z.B. einfach keine Lust, sich über 3 Jahre mit etwas zu beschäftigen bzw., dass so etwas dann irgendwann doch noch irgendwie ausgefochten werden muss. Von daher kann ich mir vorstellen einfach einen Betrag X zu zahlen, damit ggf. Ruhe ist. Ich weiß, dass das nicht jeder nachvollziehen kann.

Marco1973NRW
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#467 Beitrag von Marco1973NRW » Donnerstag 4. August 2011, 10:57

Hallo Leute,

wie bereits geschrieben, habe ich 4 Abmahnungen von U+C bekommen. Seit dem gehe ich jeden morgen zuerst zum Briefkasten und kann an nichts anderes mehr denken.

Heute kam wieder ein Brief, in dem U+C erklärt, dass sie die Unterlassungserklärungen für 4 Aktenzeichen erhalten hätten, aber sie noch für 2 Aktenzeichen ausstehen?!?

Zu den beiden Aktenzeichen habe ich keine Post bekommen! Hilfe, was mache ich denn nun. Soll ich die beiden noch mal Abmahnungen noch mal anfordern? Oder was hat das auf sich?

Hier der genaue Wortlaut:

in obigen Angelegenheiten erklären wir im Namen unserer Mandantschaft die Annahme der Unterlassungserklärugnen zu den Aktenzeichen 1+2+3+4. Dadurch ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, so dass von einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgesehen wird.

Zu den Aktenzeichen 5+6 erwarten wir den Eingang der strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 16.08.11

Unter dem Gesichtspunkt des § 97 a UrhG sind Sie jedoch auch verpflichtet, die erfoderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Das von userer Mandantschaft unterbreitete Angebot, die Aufwendungen durch Zahlung des Pauschalabgeltungsbetrages abzugelten, haben sie bedauerlicherweise nicht angenommen. Unsere Mandantschaft wollte Ihnen dadurch die Möglichkeit geben, die Angelegenheit schnell zu Ende zu bringen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Letztmals vor der gerichtlichen Geltendmachung des durch die Urheberrechtsverletzungen entstandenen Schadens sowie der breits mitgeteilten Antwaltskosten dürfen wir mitteilen, dass unsere Mandantschaft im Rahmen einer vergleichsweisen, außergerichtlichen Einigung bereit wäre, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 450,00 Euro/Aktenzeichen die Angelegenheiten abzuschließen. Sollten Sie diese Vergleich nunmehr annehmen wollen, bitten wir sie unverzüglich, aber spätestens bis zum 16.08.11 um eine schriftliche Annahmeerklärung und um Überweisung der Beträge...

Wir dürfen der Vollständigkeit halber noch darauf hinwiesen, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf ihren Fall nicht anwendbar ist, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall bzw. einen unerheblichen Rechtsverstoß handelt. Das Landgericht Köln führt dazu im Urteil vom 21.04.2010 (Az: 28 O 596/09) aus: ...

Auch in Bezug auf pornografische Werke hat das LG Köln in einem von uns geführten Verfahren (Urteil vom 02.03.11, Az. 28 O 770/10) entschieden, dass "in Anbetracht der Auflage des betroffenen Films für den privaten Verkauf ... vorliegend eine geringe Lizenzgebühr von EUR 300,00 angemessen erscheint.

Im Falle des erneuten fruchtlosen Fristablaufes fühlt sich unsere Manantschaft nicht mehr an dieses Angebot gebunden. Sie sieht sich dann gezwungen, den ihr entstandenen Schaden sowie die angefallenen Anwalts- und Ermittlungskosten einzuklagen. Eine gützliche Einigung kommt dann nicht ehr in Betracht.

mfg

!!! Was nun? Da hilft wohl nur noch ein Anwalt? Oder was soll ich machen? :,: Ich kann nachts schon nicht mehr schlafen, wegen dem Scheiss... das macht mich total fertig!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#468 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2011, 12:18

Solche Konstellationen haben wir öfters. Hier sollte man erst einmal eines machen, nicht die Nerven verlieren. Als Nächstes schreibt man U+C (Doppelversand beachten) an und bittet zu den zwei offenstehenden Aktenzeichen:
  • 1. Fristverlängerung zur Abgabe der starfbewehrten Unterlassungserklärung
    2. Zusendeung einer Kopie der betreffenden Abmahnschreiben Aktenzeichen <1111-1111>* und <2222-2222>*, da man diese offensichtlich nicht erhalten hat.
Nach Erhalt der Kopien gibt man dann, in der neuen Frist, die 2 geforderten mod.UE's ab.

VG Steffen


* mit Deinen Aktenzeichen ergänzen

Marco1973NRW
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#469 Beitrag von Marco1973NRW » Donnerstag 4. August 2011, 12:53

Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Das Schreiben ist raus.

Du hast leicht reden... jetzt sind es schon 6 Abmahnschreiben. Und das alles nur, weil sich jemand in mein Netzwerk eingehakt hat? Ich hatte zu der Zeit noch ein Notebook, welches nur WEP konnte. Wie ich heute weiß, ist es auch damals schon ein leichtes gewesen, sich dort einzuhacken. Wer weiß wieviele Abmahnschreiben noch kommen? Wenn mich jemand für diese nicht ausreichende Verschlüsselung anklagen möchte, bitte schön, aber jetzt kann ich doch nicht für jederman, der sich da reingemogelt hat und solche Sachen zum Download angeboten hat, gerade stehen, oder doch?

Außerdem waren zu der Zeit noch meine Nichten und Neffen nach der Schule hier am Rechner, weil sie Zuhause kein DSL empfangen können. Wer weiß, was die, trotz Verbotes meinerseits, gemacht haben?

DANKE noch mal ans Forum, bin gespannt, was als nächstes kommt.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#470 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2011, 14:39

hier gibt es trotzdem eine Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren.
ruf mich einmal bitte an unter 09262-974217.

vg steffen

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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#471 Beitrag von urheberrecht » Freitag 5. August 2011, 18:37

hallo,

sechs abmahnungen in folge sind natürlich ein starkes stück. aber mach dir keine unnötigen sorgen, nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. die chance, dass du tatsächlich verklagt wirst, ist sehr gering.

ganz allgemein gilt bei filesharing abmahnungen, dass man mit einer modifizierten unterlassungserklärung das kostenrisiko (und auch das prozessrisiko) ganz erheblich drücken kann. deswegen sollte man ernsthaft erwägen, so eine angepasste unterlassungserklärung rauszuschicken. muster gibt es zu hauf im netz, ich verweise mal auf *****************.

also, mach dich nicht verrückt, da ist viel heiße luft dabei. in den wenigsten fällen wird geklagt. ue raus und gut. es gibt wirklich wichtigeres! viel erfolg!


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maddin
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#472 Beitrag von maddin » Freitag 5. August 2011, 18:52

@Urheberrecht : Warum verweist Du nicht auf das erste Posting von diesem Thread oder gleich auf die modUE von hier ??? Als ersten Beitrag gleich Werbung für ne andere Seite...tztztz

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#473 Beitrag von Steffen » Freitag 5. August 2011, 22:37

Es gab, seitdem wir ein Musterschreiben anbieten, immer zu Kritiken der Gegenseite und zu Entscheidungen. Viel sagen, das wir kein Weihnachtsmann wären die Wünsche erfüllen, aber wir haben uns immer davon leiten lassen, das jeder unser Musterschreiben gefahrlos anwenden kann.

Diese Formulierung ist schon lange verworfen:

[...]Die Abgabe der vorstehenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass das zu unterlassende Verhalten aufgrund geänderter höchst-richterlicher Rechtsprechung oder geänderter Gesetzeslage rechtmäßig wird.[...]


Vgl. etwa:

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2010 (Az. I-4 U 189/09)
Eine Unterlassungserklärung kann grundsätzlich auch unter eine auflösende Bedingung gestellt werden. Eine solche auflösende Bedingung dürfe aber nur für den Fall mit in die Erklärung auf-genommen werden, dass sich das zu unterlassende Verhalten später als rechtmäßig herausstellen sollte. Allgemein ist eine solche Unterlassungserklärung aber nur so zu verstehen, so das Gericht, dass nicht jegliche Klärung der Rechtslage den Bedingungseintritt auslösen soll, sondern nur eine solche Klärung, durch die das verbotene Verhalten als rechtmäßig dargestellt wird.

BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. I ZR 146/07)
Das heißt, die Entscheidung macht indes auch deutlich, dass bei der Formulierung einer auf-lösenden Bedingung im Rahmen einer Abschlusserklärung Vorsicht geboten ist, da eine auf-lösende Bedingung, die bewirkt, dass der Unterlassungsschuldner nach Bedingungseintritt (=Änderung/Klärung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung) wieder sämtliche Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO geltend machen kann, das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage grundsätzlich nicht entfallen ließe.

Deshalb entferne ich Deinen Link zu Deiner mod. UE. Als Betreiber dieses Forum empfehle ich nur das, was ich auch bedenkenlos empfehlen kann. Und das ist nun einmal unser Muster-schreiben.


Sicherlich sind wir ein freies Land und jeder darf das Muster verwenden, was er möchte.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#474 Beitrag von Steffen » Samstag 6. August 2011, 11:21

[quoteemgeldabschneider]Noch eine grammatikalische Frage zu Eurer mod. UE im vgl. zur anderen mod. UE (Verein gegen den Abmahnwahn).
Bei Eurer mod. UE heißt es: "... von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall
durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, ...".
In der "Verein gegen den Abmahnwahn"-Version lautet die entsprechende Passage: "... von der Unterlassungs-
gläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu über-
prüfenden Vertragsstrafe, ...".
Ich denke mal, dass die Grammatik total wurscht ist, oder kann das irgendwelche nachteiligen Folgen haben?[/quoteem]

Wie gesagt, unser Musterschreiben der mod. UE stellt kein Dogma dar und ich habe in meinen 5 Jahren schon schlim-
mere gelesen. Das heißt, jeder kann sich frei entscheiden, welches Musterschreiben er verwendet. Zur Grammatik.
Ich z.B. verwende, da ich (wie mir immer bestätigt wird) über einen IQ eines russischen Schrauben-Sacks verfüge
(Joke; Ironie; bleibt locker, es ist WE),

Bild


den Duden-Korrektor (CHIP DVD 10/10, eingestellt auf Presse).
Dieser zeigt mir an:

Bild


Sprich es wurde mit/im blindem Vertrauen geändert. Im Gegensatz zum Verein, der sein Musterschreiben souverän
(eigenständig, unabhängig, frei, ungebunden) anbietet. Da es in 4 Jahren, solange biete ich da Musterschreiben
schon an, noch keine Ablehnung bzw. EV gab wegen diesen vermeintlichen Grammatischen Fauxpas, nehme ich mal an,
dass es entweder stimmt oder "wurscht" ist sowie keinen Grund einer Änderung darstellt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#475 Beitrag von Marco1973NRW » Mittwoch 10. August 2011, 10:04

Hallo Leute, irgendwie lässt mir die Sache keine Ruhe. Die Abmahnanwälte verdienen ein Vermögen mit vom deutschen Staat genehmigten Abmahnverfahren. Die von den Abgemahnten eingeschalteten Anwälte verdienen auch nicht schlecht daran und verteidigen nur ihre Klienten. Nur der gute Steffen hilft noch kostenlos ;-)

Der Dumme ist wieder mal der kleine Bürger, der aus Unwissenheit oder Naivität oder wegen Sicherheitslücken ein (oder mehrere) urheberrechtlich geschütztes Werk runtergeladen hat.

Die 6 Abmahnungen haben mir und meiner Familie den Urlaub versaut. Ich habe nur noch vor dem Rechner gesessen und mich informiert, meine Frau hätte die Zeit gerne mit mir und den Kindern verbracht und kann nachts nicht mehr schlafen. Ich mache mir nun seit 6 Woche Sorgen und laufe mit einem komischen Gefühl im Bauch rum, weil ich Angst habe. Den Schaden kann mir keiner ersetzen.

Gibt es da nicht eine Interessengemeinschaft? Sollte man da nicht mal eine Sammelklage gegen die Abmahnanwälte draus machen? Wenn sich viele zusammentun, kann es doch nicht mehr so teuer für den einzelnen sein, oder?

Marco1973NRW
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#476 Beitrag von Marco1973NRW » Mittwoch 10. August 2011, 13:57

Hallo Leute,

gerade eben habe ich die Abschrift der zwei Abmahnungen erhalten, die mir nicht zugestellt worden sind. Handschriftlich ist eine neue Frist bis zum 16.08.11 vermerkt. Die beiden Abschriften kamen gleichzeitig mit dem Rückschein, mit dem ich um Fristverlängerung und Abschrift gebeten habe, hier an. Es wundert mich, dass sie so schnell reagieren?

Ich muss aber gestehen, dass ich kalte Füße bekommen habe und die Sache einem Anwalt in die Hand gegeben habe. Ich hoffe, dass er mich so gut vertritt, wie ich hier beraten wurde.

Liebe Grüße
Marco

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#477 Beitrag von Steffen » Mittwoch 10. August 2011, 14:54

O.K., halte uns einmal auf dem Laufenden.

VG Steffen

smarthanno
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Anschreibung Widerspruch Abmahnung U+C, btte helfen

#478 Beitrag von smarthanno » Mittwoch 10. August 2011, 21:33

Hallo Alle,

gestern fand eine Abmahnung von U+C in Höhe von 650Euro in meinem Briefkasten. Die Abhmhnung bei mir sollte nicht berechtigt sein, da ich wirklich das Werk nicht geladen haben. (ich verwende nie BitTorrent, solches Werk(Porn) unterzuladen!)

So ich werde:

*Versand:
1-mal Mod. UE per Einschreiben mit Rückschein
1-mal Auskunftserteilung per Einschreiben (mit Rückschein, zusammen mit Mod. UE)
Anschreibung
Brief ist an Postfach 10 03 27 Regensburg oder Zeißstr. 9 Regensburg zu schicken?
*Email:
1-mal mod.UE E-Mail (Fristwahrung)
1-mal Auskunftserteilung E-Mail
*Nichts zu zahlen


Kann jemand meine Anschreibung des Briefs mal anschauen? Schreibt Ihr auch solche Anschreibung? oder nur eine Mod. UE?




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smarthanno
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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#479 Beitrag von smarthanno » Donnerstag 11. August 2011, 20:26

eine Frage zu Mod. UE.

Ich habe noch eine Mod. UE von der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. gesehen.
Die Version von unserer Webseite hat zusätzlich " insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen." im Vergleich zu der von Verein zr Hilfe ... e.V.

1) Welche ist besser, oder gleich funktioniert?
2) Hat Jemand Erfahrung, ob die beiden mod. UE von hier von Rechtsanwaltgesellschaft U+C anerkennt wurden?

Vielen Dank!

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Re: Abmahnungen von Urmann & Collegen Rechtsanwälte

#480 Beitrag von Steffen » Donnerstag 11. August 2011, 20:29

welche ist besser? die frage ist, welche verantworten wir hier, und das
ist diese hier.

natürlich kannst du nehmen, welche dir zusagt. angenommen werden
alle beide.

vg steffen

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