Es geht doch: LG München I legt IP-Liste aus
Gestattungsverfahren (§ 101 IX UrhG) bei
Akteneinsicht offen
Freitag, den 05.08.2011
Rechtsanwalt Jens-Christof Niemeyer
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Gesinnungswandel des LG München I über die Notwendigkeit der Übersendung auch der IP-Liste an betroffene DSL-
Anschlussinhaber im Gestattungsverfahren nach § 101 IX UrhG?
Wenn ein Inhaber eines DSL-Anschlusses abgemahnt wird, weil jemand eine Urheberrechtsverletzung festgestellt haben will, die
über diese Leitung begangen worden sein soll, dann möchte er erfahren, auf Grundlage welcher Tatsachen seinem Provider aufge-
geben wurde, Namen und Anschrift offenzulegen. Im Gestattungsverfahren nach § 101 IX UrhG haben Anschlussinhaber daher als
Betroffene ein Recht zur Akteneinsicht (und sogar zur Beschwerde). Die örtliche Zuständigkeit der Gestattungsverfahren richtet
sich nach dem Sitz des Providers. So entscheidet das Landgericht (LG) Köln über die Fälle, die Kunden der Deutschen Telekom
betreffen. Die Landgerichte Bielefeld und München I befanden bzw. befinden über Sachverhalte, bei denen Anschlüsse von
Telefónica O2 Germany für illegale Tauschbörsenaktivitäten genutzt worden sein sollen.
Üblicher Umfang der Akteneinsicht
Wenn ein Gericht Einsicht in seine Akten gewährt, dann dürfen nach Hartmann weder «gedankenlose Großzügigkeit noch gleichgültige
Strenge» an den Tag gelegt werden. In Köln und Bielefeld sieht die Praxis so aus, dass auf entsprechenden Antrag – früher oder
später – die komplette Akte zur Einsichtnahme übersandt wird.
Dem Betroffenen beziehungsweise seinem Anwalt stehen damit – unter anderem –
- eine präzise Erläuterung der Ermittlungsmethodik seines Falls und auch
- eine Liste aller ermittelten IP-Adressen und Zeitpunkte
zur Verfügung. ...
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