Hallo delta,
die schlimmste Zeit in der Forenwelt, wenn dem Anschein nach nicht viel los ist. Da gibt es welche, die schmeißen mit wilden
Verlinkungen herum, um aufzuzeigen, wie schlimm der andere ist. Da gibt es Leute wie part2 (Prof.43, IP§, Predator usw.) die
nur eines können, nämlich sinnlos und geistfrei wie sie nun einmal sind zu beleidigen. Constantins die mit ihrer geheimen AG
und Foren "substanzlos" die (Abmahn-)Welt retten. Maschige Foren, die einen ägyptischen Mod entlassen wegen Verletzungen von
Persönlichkeitsrechten und Datenschutz, es erst zu einer Staatsaffaire heraufspielen und jetzt wieder herunter nach der alten
Methode: War doch nur alles ein Spaß, die anderen diskutieren seitenlang über Dinge, die wahrscheinlich sich nicht ändern
werden. Besonders wenn man mitbekommt, das die “Kundschaft“ in den Foren ausbleibt.
Aber lieber über Dinge diskutieren, die wahrscheinlich nicht geändert werden, denn Denkanstöße können immer wieder gegeben
werden und das gegenmenschliche klein-klein ist auf die Dauer nur ermüdend ...
Bei Deiner ganzen Thematik steht und fällt doch mit der Argumentation nach dem Begriff (ohne Wortklauberei) “Massenabmahnungen“
- von mir aus auch “massenhaften Abmahnungen“ - und deren Missbräuchlichkeit bei “massenhaften“ Abmahnungen in “derselben
Angelegenheit“. Zumindest aber, müssen Gebühren zusammengefasst werden zu einem und können diese dann nur einmal im Innenverhältnis
geltend gemacht werden. Welche, denn der Streitwert ist die Grundlage für die Gebühren.
Sicherlich gibt es eine mittlerweile ausgeprägte Rechtsprechung bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen hinsichtlich des
Wettbewerbsrechtes (UWG). Im Urheberecht - insbesondere Urheberverstöße über ein P2P-Netzwerk - aber mittlerweile auch.
1. Abmahngeschäft = nicht rechtsmissbräuchlich
Das Grundproblem, was wir aber gern in unserer Argumentation
nicht berücksichtigen, dass massenhafte Abmahnungen irgendwie auch
auf massenhafte Verstöße gegen Recht und Gesetz beruhen. Ich lasse jetzt einmal unberücksichtigt Störerhaftung, berechtigte oder
unberechtigte Abmahnung.
Dieser Auszug stammt aus einem der ersten Urteile hinsichtlich Urheberverletzungen über ein P2P-Netzwerk. S&W, Zuxxez (Earth2160);
Urteil des LG Mannheim vom 29.09.2006 (Az. 7 O 62/06). Sicherlich gab es damals andere Forderungshöhen, aber die Argumentation
der Richter hat sich nicht wesentlich gewandelt.
Wenn man heute eine her nimmt:
LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung
eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine
rechtsvernichtende Einwendung. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen,
welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen.
Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunter-
nehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem
sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.
2. Urheberverletzungen stellen für einen Rechtsanwalt keinen einfachgelagerten Fall dar
LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind
allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer
Rechtsverletzung - ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen - quasi auf der Hand liegt. Vorliegend geht es um die Haftung von
Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt
wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.
3. Gegenstandswerte werden für den jeweiligen Einzelfall meistens nicht beanstandet
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LG Köln 28 O 480/06
(Hier ging es um 2 Rechteinhaber, 384 Audiodateien)
Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend.
Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende
Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der
begehrten Unterlassung beseitigt werden soll.
Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens
und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um "dieselbe Angelegenheit" für mehrere Auftraggeber im Sinne von
§ 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff "dieselbe Angelegenheit" dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammenge-
hörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im
konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.).
Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden
nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben
erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr
aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen.
Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit
eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.
Somit ergibt sich folgende Berechnung: 2.996 € x 1,6 zzgl. Auslagenpauschale iHv 20 € = 4.813,60 €.
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Das heißt, für die 2 RI wurde der Gegenstandswert nicht zusammengefasst, sondern nur die geforderten Erhöhungsgebühren minimiert
aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit.
Fazit
Es wurden eine Menge Punkte sich gegenseitig um die Ohren gehauen, schade das niemand weiter in die Diskussion eingestiegen ist.
Aber es zeigt, das man eine Menge Punkte diskutieren kann. Ob sie richtig oder falsch sind, dahingestellt, wir sind keine Juristen
und werden wohl auch viele Sachen nicht so sehen wie ein Jurist. Aber egal ob Baxters Recherchen, die Veröffentlichungen der GAG
oder die wildesten Diskussionen, bilden sie nach m-E. Basis von neuen Anhaltspunkten. Da bin ich mir sicher.
Ob sich das
Delta‘s Streitwert-Modell
- 1. Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P = 10.000 €
2. Berechnungs-Streitwert
Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P x Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Berechnungs-Streitwert
3. Anwaltskosten (mit Auslagenpauschale; ohne MwSt)
1,3 Gebühren aus dem Berechnungs-Streitwert : Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Anwaltskosten je Abmahnung
durchsetzt oder jemand eine andere Argumentation findet, werden wir wohl sehen.
Interessant mal abschließend eine neu mögliche gewagte Diskussion aus einem umstrittenen Urteil eines Hallenser Richter (natürlich
mit einem kleinen Augenzwinkern).
RI vertritt sich in jeder weiteren Sache derselben Angelegenheit selbst
Zwar ging es beim AG Halle, Beschluss vom 09.03.2011 (
103 II 6314/10) um Beratungsbeihilfe in weiteren Sachen, aber es lies sich
problemlos auf Filesharing anwenden.
Das AG Halle geht davon aus, dass zwei in zeitlicher Nähe zueinander erfolgte Abmahnungen wegen Filesharing eine einheitliche
Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BeratHiG darstellen, sprich: der Abgemahnte nur einmal Beratungshilfe erhält, der Rechtsanwalt
also nur einmalig rund 80,00 Euro. Auch dann, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind, der
Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss und die Abmahnungen von verschiedenen Rechteinhabern stammen.
Der Abgemahnte könne sich darüber hinaus auch wunderbar selber vertreten, da er „[...]bloß das von der Rechtsanwältin gefertigte
Schreiben[...] abschreiben und die Daten entsprechend anpassen (müsse). Die Wahrnehmung der Rechte sei zudem mutwillig, da jeder,
der seine Anwaltskosten selbst bezahlen müsse, nicht in einem Parallelfall erneut einen Rechtsanwalt beauftragen würde.
Es ist ja nachzuvollziehen, dass es dem Amtsgericht Halle schwerfällt, die Praxis der Abmahnindustrie zu akzeptieren und einzusehen,
dass ein Anschlussinhaber wegen Anbietens einer einzigen Datei eines Samplers 12 Abmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber erhält.
Urheberverstöße über ein P2P-Netzwerk
Der RI erhält nach dem ersten anwaltlichen Abmahnschreiben, vom beauftragten Rechtsanwalt dieses Schreiben als Textbaustein-Muster-
schreiben (Word-Dokument) und füllt es bei all seinen weiteren 10.000ten Abmahnungen selbst aus unter nur Veränderung des Aktenzeichens,
Namens + Anschrift. Einen Anwalt bedarf es dafür nicht und verhindert unnötige außergerichtliche Gebühren + Kosten zu produzieren.
Dieser wird erst bei einem Klageverfahren wieder notwendig.
Diese Variante ist ja auch aus ökonomischer Sicht zum Vorteil für den jeweiligen RI.
VG Steffen