Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Deathangel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6601 Beitrag von Deathangel » Sonntag 31. Juli 2011, 21:17

Mistreaded hat geschrieben:@deathangel

Dazu müsste man aber auch mal diese Top 100-Geschichte hinterfragen. Wenn ich jetzt mal dein Beispiel nehme, wie das womöglich laufen könnte, dann müsste er ja den Inhalt zu der Top 100 schon vorher gekannt haben. Wenn allerdings unterschiedliche Kanzleien dazu auftauchen wird es doch auch wieder interessant.
Na die Top 100 sind doch bekannt. Das wird doch von denen hier http://www.media-control.de/
laufend bekannt gegeben. :lo

MfG

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6602 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 23:21

Deltasche Zwei-Phasen-Streitwertmodell
1. Phase: Ermittlung des Anzahl-Streitwertes
Anzahl der Abmahnungen = Anzahl-Streitwert in €

2. Phase = Ermittlung des Auftrags-Streitwertes
Anzahl-Streitwert in € x Anzahl der Abmahnungen = Auftrags-Streitwert in €

Anwaltskosten (mit Auslagenpauschale; ohne MwSt)
Gebühren 1,3 aus dem Auftrags-Streitwert in € : Anzahl der Abmahnungen = Anwaltskosten je Abmahnung


10.000 Abmahnungen

Ausgangsbeispiel @delta bei einem Rechteinhaber, der an einem Rechtsanwalt einen Auftrag über 10.000
Abmahnungen erteilt.

Auftrag eines RI über 10.000 Abmahnungen
1. Anzahl-Streitwert: 10.000 €
2. Auftrags-Streitwert: 100 Millionen €
3. Anwaltskosten je Abmahnung: ca. 32 €
a.) Anwaltskosten aus einem Auftrags-Streitwert 100 Millionen € gesamt
b.) 1,3 er Gebühr (mit AP ohne MwSt.) = 318.944,80 €
c.) je Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von ca. 32 €



100 Abmahnungen

Was passiert jetzt, bei einem RI, der die Urheberverletzung gegenüber seinem Filmwerk geltend machen will,
den maximal, wenn überhaupt, 100 Leute herunterladen?

Auftrag eines RI über 100 Abmahnungen
1. Anzahl-Streitwert: 100 €
2. Auftrags-Streitwert: 10.000 €
3. Anwaltskosten je Abmahnung: ca. 6,82 €
a.) Anwaltskosten aus einem Auftrags-Streitwert 10.000 € gesamt
b.) 1,3 er Gebühr (mit AP ohne MwSt.) = 651,80 €
c.) je Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von ca. 6,82 €

Fazit:
Ich glaube, spätestens in 14 Tagen gäbe es keine Anwaltskanzlei, die noch abmahnen würde. Es rechnet sich
einfach nicht. Obwohl man so auch nicht rechnen könnte.



BGH Urteil - VI ZR 64/10

Aber im Ernst. Das viel zitierte und vermaledeite BGH Urteil - VI ZR 64/10. Wenn man dieses schon anwenden
will auf Filesharing, heißt es, das ein kumulierter (zusammengefasster) Streitwert berechnet werden muss,
wenn mehrere Rechteinhaber einen Anwalt beauftragen und der ein und denselben Anschlussinhaber abmahnt.
Dabei ist egal 1, 100 oder 10.000 AI.

Fiktiv:
Die Kanzlei A würde für Song-xyz im Auftrag
1. Verleger
2. Textdichter
3. Komponist
abmahnen, dürfte man nicht (Streitwert 10.000 €, 1,3 GG RVG = 651,80 €) 3 x 651,80 € = 1.955,4 € je
Abgemahnten verlangen, sondern müsste den Streitwert von 10.000 € kumulieren auf vielleicht nur noch 5.000 €.
Das bedeutet Anwaltskosten von nur noch (kumulierter Streitwert 5.000 €, 1,3 GG RVG = 490 €) 3 x 490 € = 1.470 €
je Abgemahnten.


Aber so blöd wird wohl niemand sein und hübsch einzeln abmahnen.

Wie schon gesagt - das ist I.M.H.O.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6603 Beitrag von Deathangel » Montag 1. August 2011, 01:16

Steffen hat geschrieben:
Was passiert jetzt, bei einem RI, der die Urheberverletzung gegenüber seinem Filmwerk geltend machen will,
den maximal, wenn überhaupt, 100 Leute herunterladen?
Ich schätze, dass den "Film", wegen dem ich abgemahnt wurde, nicht einmal 3 (in Worten: drei) Leute heruntergeladen haben ! Willkommen in der Welt des Negele.
Steffen hat geschrieben: Fazit:
Ich glaube, spätestens in 14 Tagen gäbe es keine Anwaltskanzlei, die noch abmahnen würde. Es rechnet sich
einfach nicht. Obwohl man so auch nicht rechnen könnte.
Doch es rechnet sich ! Sonst würde ja Negele keine Schrottfilme in Tauschbörsen verteilen, die nicht einmal
3 Leute herunterladen würden. :lol:

MfG

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6604 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2011, 11:26

Lappan Verlag: Heinz Erhardt Abmahnungen

Montag, den 01.08.2011



Bild

Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Wilhelm-Liebknecht-Strasse 35
35396 Gießen

Telefon: 0641 / 68 68 1160
Telefax: 0641 / 68 68 1161

E-Mail: jaeschke@ipjaeschke.de
Internet: http://www.ipjaeschke.de/

------------------------------
Die Hamburger Kanzlei KSP KANZLEI DR. SEEGERS, DR. FRANKENHEIM & PARTNER RECHTSANWÄLTE macht für die Lappan Verlag GmbH
Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von "URL-Texten" gegen Internet-
seitenbetreiber geltend und droht zudem mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen per Abmahnung.

In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung Spruches von Heinz Erhardt 400,00 EUR an Schadensersatz gefordert.
Weiterhin werden 25,00 EUR "Dokumentationskosten" sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 67,50 EUR (1,5 Geschäfts-
gebühr aus einem Gegenstandswert von 400,00 EUR) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 13,50 EUR begehrt - mithin 519,94 EUR.

Die Gegenseite geht m.E. eher perfide vor, indem zunächst ...


... weiterlesen!

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6605 Beitrag von Deathangel » Montag 1. August 2011, 12:43

@delta,

Deine Rechenaufgaben nutzen leider nur denen, die dieses Vergleichsangebot
aus der Abmahnung annehmen wollen. Für alle die, die nicht zahlen wollen und
verklagt werden, ist nur noch der Streitwert in Höhe von 10000 € maßgeblich.
Warum sollen sich auch die Richter für außergerichtliche Vergleichsangebote interessieren ?


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6606 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2011, 12:54

[quoteemdelta]Und den wichtigsten Punkt scheinst Du nicht begreifen zu wollen ...[/quoteem]
Vordergründig geht es nicht darum, ob ich es nicht begreifen will, sondern um Deine Begründung.
Dann, um dieses letztendlich zu klären, tauschen wir uns doch aus. Oder? Ich glaube aber,
ich habe es jetzt erfasst (hoffe ich jedenfalls).

Deltasches Final-Streitwertmodell

1. Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P = 10.000 €

2. Berechnungs-Streitwert
Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P x Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Berechnungs-Streitwert

3. Anwaltskosten (mit Auslagenpauschale; ohne MwSt)
1,3 Gebühren aus dem Berechnungs-Streitwert : Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Anwaltskosten je Abmahnung
Mein Bsp.
Wenn aber jetzt im Rahmenvertrag steht, das jeder Rechtsverstoß gegenüber unter Ziffer 1 benannte Rechte
über einem P2P-Netzwerk, einzeln geltend gemacht werden, rechnen wir

1 (jede Verletzung) x 10.000 € = 10.000 €
10.000 € = 651,80 € : 1 = 651,80 € je Abgemahnten

Also bleibt alles beim Alten? Autsch ... Man hat doch im Vorfeld keine Kenntnis, wie viele letztendlich
abgemahnt werden.



Mal einige Zusatzfragen,
1. wie kommst Du auf einen Einheits-Streitwert von 10.000 € bei Urheberverstößen über
P2P-Netzwerke sowie wie rechtfertigst Du es hinsichtlich
Lied, Album, Sampler-CD, Chartcontainer, Film, PC-Game, XBox-Game, Programm
2. 1 Werk oder mehrere Werke je Abmahnung?
3. stehen Deine Forderungen im Einklang mit § 32 RVG
4. Was ist wenn jemand 20-mal abgemahnt wird von unterschiedlichen RI, aber einem RA,
werden hier auch die Streitwerte zusammengefasst
5. Wer soll dieses Berechnungsmodell festlegen?
6. Also werden die bevorteilt die Zahlenmäßig niedrig abmahnen, sprich im Umkehrschluss
verringert man dann die Anzahl je Auftrag, das heißt mehrere Aufträge?



Mal zur Information (Inhalt lohnt sich):

OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 OA 349/08

Unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG wurde der Beschwerde stattgegeben und betont, man könne bei der Festsetzung der
Anwaltsgebühren nicht anders vorgehen als bei der Erhebung der Gerichtsgebühren.
In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die
Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2
Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den
jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits
Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.

Aus dem Entscheidungstext

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. August 2008 zurückgewiesen, in dem dieser die von dem Kläger nach dem
Urteil vom 6. November 2007 (1 A 104/07) zu erstattenden Kosten auf 644,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20. November 2007 und nicht - wie von der Beklagten beantragt -
auf 1.469,65 € festgesetzt hat. Die Festsetzung erfolgte auf der Grundlage der Gesamtsumme aller vom Verwaltungsgericht
jeweils beschlossenen Einzelstreitwerte der insgesamt acht Klageverfahren, in denen es um die Heranziehung der Anlieger
zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke der Erschließungsanlage C. ging und die Beklagte
durch den Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten worden ist. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss wird -
wie in dem angefochtenen Beschluss - die Kürzung damit begründet, dass das Klageverfahren zusammen mit den parallel geführten
Klageverfahren dieselbe Angelegenheit bilde, was dazu führe, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in
Ansatz zu bringen seien.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, dieselbe Angelegenheit im gebühren-
rechtlichen Sinn, die alle Verfahren erfasse, sei nicht anzunehmen, weil bei der Bearbeitung der verschiedenen Verfahren das
Grundstück jedes einzelnen Klägers getrennt voneinander im Hinblick auf die konkrete örtliche Lage, die Zahlung von
Vorausleistungen und die konkrete Betrachtung der Straßenqualität vor dem Grundstück habe in den Blick genommen werden müssen.
Es fehle bei den einzelnen Verfahren an dem einheitlichen Zusammenhang, weil sie, die Beklagte, sich mit unterschiedlichen
Einwendungen gegen die einzelnen Bescheide habe auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Den insgesamt acht durchgeführten Klageverfahren lagen aufgrund der durch den jeweiligen Erschließungsbeitragsbescheid
begründeten Rechtsbeziehung zur Beklagten mehrere Gegenstände zugrunde. Mehrere Gegenstände können mehrere Angelegenheiten
oder dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und § 22 Abs. 1 RVG bilden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann
der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben
Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten
darstellen, ist jeweils von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 -
NJW 2000, 2289 = DVBl 2000, 1462 = Buchholz 362 § 7 BRAGO Nr. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - NJW 2007,
395). Die Durchführung mehrerer selbstständiger Klageverfahren steht der Annahme derselben Angelegenheit meistens entgegen,
weil angenommen wird, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen nicht besteht und der Rechtsanwalt
wegen der unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen und Anforderungen an einer einheitlichen
Vorgehensweise gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 -
2 OA 915/06 - a. a. O.). Allerdings ist nicht ausnahmslos von der Identität von Verfahren und Angelegenheit in der Weise
auszugehen, dass mehrere Verfahren zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen (BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 -
a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.7.2005 - 15 E 424/05 - NVwZ-RR 2006, 437). Letztlich ausschlaggebend
für das Vorliegen derselben Angelegenheit ist immer, ob die mehreren Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag umfasst
werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt
(BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1/99 - a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2006 - 2 OA 915/06 - a. a. O.; Nordrhein-
Westfälisches OVG, Beschluss vom 27.3.2001 - 10 E 84/01 - BauR 2001, 1402, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 15
RVG Rdnr. 14 ff.; Madert in: Gerold/Schmidt, 18. Aufl., 2008, § 15 RVG Rdnr. 7,8,9).

Der Senat neigt zwar dazu, einen einheitlichen Auftrag und Tätigkeitsrahmen sowie einen inneren Zusammenhang zwischen den
Verfahren 1 A 104/07, 1 A 106/07, 1 A 113/07, 1 A 114/07, 1 A 115/07 und 1 A 116/07 zu bejahen. Denn nach Eingang bei der
Beklagten wurden die Klageschriften in den genannten Verfahren dem Prozessbevollmächtigten - wie vorher mit ihm vereinbart -
gesammelt, mithin gleichzeitig zur Bearbeitung überreicht. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass dem Prozessbevollmächtigten
der Beklagten das Mandat hinsichtlich der von der Beklagten gesammelten Klageschriften nicht einzeln und individuell bezogen
auf das jeweilige Klageverfahren erteilt worden ist. Den einheitlichen Tätigkeitsrahmen hat der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten dadurch gewahrt, dass er in allen aufgeführten Verfahren unter dem gleichen Datum inhaltlich gleich lautende
Schriftsätze vorgelegt hat. In keinem dieser Verfahren sind individuelle oder prozessuale Besonderheiten jeweils gesondert
behandelt worden. Der innere Zusammenhang wird dadurch begründet, dass alle Erschließungsbeitragsbescheide aus einem gemeinsamen
Anlass, nämlich der erstmaligen Herstellung eines abrechnungsfähigen Abschnitts der Erschließungsanlage C., unter demselben
Datum erlassen wurden.

Unter den hier gegebenen Umständen kann indes dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme, es
liege dieselbe Angelegenheit im Sinne von §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG vor, letztlich erfüllt sind. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - NVwZ-RR 2002, 389) können diese
Vorschriften aufgrund des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Willkürverbots jedenfalls dann
nicht isoliert auf die Anwaltsgebühren angewendet werden, wenn der in ihnen zum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung
der Gerichtsgebühren für dieselben Personen nicht herangezogen worden ist. So liegt der Fall hier: Das Verwaltungsgericht hat
für die Bemessung der Gerichtsgebühren die Regelung in § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, nicht angewendet. Es hat
für jedes Klageverfahren - was nach dem GKG nicht zu beanstanden ist - einen selbstständigen Streitwert angenommen, danach
jeweils die Gerichtsgebühren berechnet und von den Klägern die entsprechende Zahlung verlangt. Bei einer solchen Vorgehensweise
fehlt es aber an einem einleuchtenden Grund dafür und ist es daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Festsetzung der
Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Genau dem soll § 32 RVG (früher § 9 BRAGO) entgegenwirken. Hier einschlägige Ausnahmen
von diesem Grundsatz sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Gericht, das durch Auslegung eine hiervon abweichende Differenzierung
anstrebt, müsste sachlich nachvollziehbare Gründe anführen, warum ausnahmsweise gegen den Wortlaut von § 32 RVG der Wert der
Gerichtsgebühren nicht für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist und warum gegen den Wortlaut von § 33 RVG (früher
§ 10 BRAGO) Raum für eine getrennte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bleibt, wenn das Gericht den Streitwert für die
Gerichtsgebühr tatsächlich festgesetzt hat (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.).

Eine vertretbare Begründung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht beigefügt. Sie ist auch nicht erkennbar.
Die selbstständige Anwendung von § 22 Abs. 1 RVG (früher § 7 Abs. 2 BRAGO) ist rechtlich ebenfalls nicht vertretbar, solange
für die entsprechenden Gerichtsverfahren kein einheitlicher Streitwert gebildet worden ist. Die Stellung des § 22 Abs. 1 RVG
an der Spitze der Vorschriften über den Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine Regel handelt, die eingreift,
falls nicht Sondervorschriften bestehen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.). Soweit sich die
Rechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten (§ 23 Abs. 1 RVG, früher § 8
Abs. 1 BRAGO), bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind (vgl.
Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., 2005, § 22 Rdnr. 5). Hier wurde für die Gerichtsgebühren unangefochten
keine Addition der Einzelstreitwerte vorgenommen. Warum ausnahmsweise im Rahmen der Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten -
entgegen § 32 Abs. 1 RVG - zwischen Streitwert und Gegenstandswert differenziert werden soll und insoweit abweichende Werte
zugrunde gelegt werden sollen, erschließt sich dem Senat nicht (siehe auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 22.8.2006 -
NC 6 K 701/05 - zitiert nach juris).
VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6607 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2011, 16:03

Ja, jetzt kommen wir langsam an der Stelle, wo wir uns um die eigene Achse drehen.

Dann sollte man auch den Begriff einmal klären >>§ 16 RVG - Dieselbe Angelegenheit <<
"Dieselbe Angelegenheit" liege bei auf verschiedene Rechtsverhältnisse bezogenen Aufträgen vor,
wenn sie nach Inhalt, Ziel und Zweck einander so weitgehend entsprächen, dass sie den Anwalt
zu einem gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber berechtigten und verpflichteten.

Voraussetzungen:
- ein einheitlicher Auftrag, also z. B. Abwehr der Forderung der Gegenseite
- der gleiche Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird
- zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht.
Bei Abmahnungen hinsichtlich Urheberverletzungen P2P liegen aber schon grundlegend zwei
unterschiedliche Angelegenheiten vor.
1. Unterlassungsanspruch
2. Schadensersatzanspruch

[...]Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche kann sinnvoll nicht
einheitlich erfolgen.[...]
BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09

Deshalb werden in der Regel auch mögliche Klageverfahren getrennt. Einmal Unterlassungsklage
und andersmal Leistungsklage (SE + AK).

Dabei spielt immer das zahlenmäßige Innenverhältnis Anwalt und Geschädigter (RI) eine Rolle und
nicht die Anzahl der Abmahnungen. Aber I.M.H.O.

Du kannst doch mal gern die Frage RA Dury im anderen Forum weiterreichen. Hier meldet sich niemand
darauf.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6608 Beitrag von Deathangel » Montag 1. August 2011, 18:03

@delta,

ich nehme an, dass die überhöhten fiktiven Anwaltskosten für diese Serienbriefe
politisch so gewollt sind.
Das beste Beispiel ist doch das Kornmeier-FAX gewesen, dass ja für mich quasi beweist,
dass illegal abgerechnet wurde. Ich kann mich noch erinnern, wie alle hier die Vision
vom Zusammenbruch des Abmahnwesen hatten.
Wie ist es dann aber gelaufen ?
Eine eidesstattliche Versicherung und Korni war draußen.
Der mutmaßliche Filesharer soll beweisen, dass er vor Monaten normalen Stuhlgang hatte
und Korni darf sich so entlasten. :lol:
Früher war das Motto von Digiprotect selbstbewusst: "Turn Piracy into Profit." Heute heißt es: "Wir lieben Musik." Man habe ein Gutachten anfertigen lassen, sagt Besparis wie beiläufig, in dem die Korrektheit der Abrechnungen zwischen Kornmeier und Digiprotect bestätigt würde. Das Gutachten sei angefertigt worden, falls man angegriffen werde und sich öffentlich verteidigen müsse, sagt Besparis. Lesen darf man es aber nicht.
http://www.sueddeutsche.de/digital/ille ... g-1.8519-3


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6609 Beitrag von Steffen » Montag 1. August 2011, 22:35

[quoteemdelta]Es sind, wenn überhaupt, verschiedene Gegenstände derselben Angelegenheit ...[/quoteem]
Das ist nicht ganz so richtig. Ein Gegenstand ist ein Gut, über das die natürlichen und juristischen Personen ihre
Herrschaftsmacht ausüben können. Die Gegenstände des Rechts sind Sachen, Rechte und sonstige Vermögensbestandteile.
Ein Anspruch dagegen ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen. Diese unterliegen
der Verjährung.


Da Du nicht mehr herumgemäkelt hast, wurde das Streitwert Modell jetzt von mir verstanden:
Deltasches Final-Streitwertmodell
  • 1. Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P = 10.000 €

    2. Berechnungs-Streitwert
    Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P x Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Berechnungs-Streitwert

    3. Anwaltskosten (mit Auslagenpauschale; ohne MwSt)
    1,3 Gebühren aus dem Berechnungs-Streitwert : Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Anwaltskosten je Abmahnung
Meines Erachtens wird es aber nicht durchsetzbar sein, weil es einfach gegen die gängige Rechtsprechung ankämpfen muss,
die aufgebaut ist auf den Einzelfall. Hier wird auch kein Anwalt in einem Klageverfahren vorm AG etwas reißen. Hier gilt
es ein separates Verfahren zu führen, wo es nur um die Gebühren geht, was bis zum BGH geht und auch zugelassen wird. Aber
sicherlich kann jeder mit etwas anderes sagen und belegen.

Mal was Interessantes zu den Rasch-Klagen und 4 Major-Labels. Ich muss, da etwas Salz in die Wunde streuen. Auch wenn nur
ungern.

OLG Köln, Berufungsurteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09
(Vorinstanz LG Köln - 28 O 889/08; Revision ist nicht zugelassen)

[...]Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 50.000 € für jede der vier Klägerinnen, in der Summe mithin ein Wert von
200.000 € zugrunde zu legen. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zugunsten der jeweiligen Klägerin
geschützten Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. [...]

[...]Dieses Interesse ist nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen,
vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. [...]

[...], weil es sich für die Bevollmächtigten der Klägerinnen nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15
Abs. 2 RVG gehandelt hat. Die vier Klägerinnen machen nicht denselben, sondern jede eigene Ansprüche geltend, indem sie
sich auf die Verletzung von speziellen, jeweils nur einer von ihnen zustehenden Rechten an unterschiedlichen Musiktiteln
berufen.[...]


Auch wenn es mir nicht gefällt, das ist aber ständige Rechtsprechung.


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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6610 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 16:24

Hallo delta,

die schlimmste Zeit in der Forenwelt, wenn dem Anschein nach nicht viel los ist. Da gibt es welche, die schmeißen mit wilden
Verlinkungen herum, um aufzuzeigen, wie schlimm der andere ist. Da gibt es Leute wie part2 (Prof.43, IP§, Predator usw.) die
nur eines können, nämlich sinnlos und geistfrei wie sie nun einmal sind zu beleidigen. Constantins die mit ihrer geheimen AG
und Foren "substanzlos" die (Abmahn-)Welt retten. Maschige Foren, die einen ägyptischen Mod entlassen wegen Verletzungen von
Persönlichkeitsrechten und Datenschutz, es erst zu einer Staatsaffaire heraufspielen und jetzt wieder herunter nach der alten
Methode: War doch nur alles ein Spaß, die anderen diskutieren seitenlang über Dinge, die wahrscheinlich sich nicht ändern
werden. Besonders wenn man mitbekommt, das die “Kundschaft“ in den Foren ausbleibt.

Aber lieber über Dinge diskutieren, die wahrscheinlich nicht geändert werden, denn Denkanstöße können immer wieder gegeben
werden und das gegenmenschliche klein-klein ist auf die Dauer nur ermüdend ...


Bei Deiner ganzen Thematik steht und fällt doch mit der Argumentation nach dem Begriff (ohne Wortklauberei) “Massenabmahnungen“
- von mir aus auch “massenhaften Abmahnungen“ - und deren Missbräuchlichkeit bei “massenhaften“ Abmahnungen in “derselben
Angelegenheit“. Zumindest aber, müssen Gebühren zusammengefasst werden zu einem und können diese dann nur einmal im Innenverhältnis
geltend gemacht werden. Welche, denn der Streitwert ist die Grundlage für die Gebühren.

Sicherlich gibt es eine mittlerweile ausgeprägte Rechtsprechung bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen hinsichtlich des
Wettbewerbsrechtes (UWG). Im Urheberecht - insbesondere Urheberverstöße über ein P2P-Netzwerk - aber mittlerweile auch.



1. Abmahngeschäft = nicht rechtsmissbräuchlich

Das Grundproblem, was wir aber gern in unserer Argumentation nicht berücksichtigen, dass massenhafte Abmahnungen irgendwie auch
auf massenhafte Verstöße gegen Recht und Gesetz beruhen. Ich lasse jetzt einmal unberücksichtigt Störerhaftung, berechtigte oder
unberechtigte Abmahnung.

Bild

Dieser Auszug stammt aus einem der ersten Urteile hinsichtlich Urheberverletzungen über ein P2P-Netzwerk. S&W, Zuxxez (Earth2160);
Urteil des LG Mannheim vom 29.09.2006 (Az. 7 O 62/06). Sicherlich gab es damals andere Forderungshöhen, aber die Argumentation
der Richter hat sich nicht wesentlich gewandelt.

Wenn man heute eine her nimmt:

LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vor. Beim Rechtsmissbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung
eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird. Der Rechtsmissbrauch begründet typischerweise eine
rechtsvernichtende Einwendung. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen,
welcher sich hierauf beruft. Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen.
Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig ist die Klägerin Tonträgerunter-
nehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie hat lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an dem
sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Hierin liegt kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.



2. Urheberverletzungen stellen für einen Rechtsanwalt keinen einfachgelagerten Fall dar

LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
Hinzu kommt, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln müsste, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind
allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer
Rechtsverletzung - ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen - quasi auf der Hand liegt. Vorliegend geht es um die Haftung von
Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt
wird und damit offensichtlich um eine komplexe Materie.



3. Gegenstandswerte werden für den jeweiligen Einzelfall meistens nicht beanstandet

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

LG Köln 28 O 480/06
(Hier ging es um 2 Rechteinhaber, 384 Audiodateien)

Der Kläger macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert von jeweils 250.000 € für jede seiner Mandantinnen geltend.
Dieser Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende
Beeinträchtigung, die für die Antragstellerin von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der
begehrten Unterlassung beseitigt werden soll.

Allerdings ist für die Gebührenberechnung keine getrennte Abrechnung vorzunehmen gewesen. Bei der Abmahnung des Beklagten namens
und in Vollmacht der Mandantschaft des Klägers handelt es sich um "dieselbe Angelegenheit" für mehrere Auftraggeber im Sinne von
§ 7 Abs. 1 RVG. Der gebührenrechtliche Begriff "dieselbe Angelegenheit" dient zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammenge-
hörenden Tätigkeitsbereich, den eine Pauschgebühr abgelten soll, wobei es auf die Art und den Umfang des Auftrags des Anwalts im
konkreten Einzelfall ankommt (vgl. BGH, NJW 1995, 1431; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 Rn. 11 m.w.N.).

Die Verfolgung der Urheberrechtsverstöße des Beklagten erforderte jedoch für beide Mandantinnen ein gleichwertiges Tätigwerden
nach Art und Umfang. Dies belegt letztlich auch der Umstand, dass die Abmahnung des Beklagten in einem einheitlichen Schreiben
erfolgte. Entgegen der Berechnung des Klägers ist wegen des zusätzlichen Auftraggebers daher eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr
aus einem Streitwert von 500.000 € zu nehmen. Eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist für eine Abmahnung angemessen.

Es handelt sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit, sondern um eine Urheberrechtsverletzung und damit
eine schwere Materie. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist ein Erhöhung um 0,3 gem. Nr. 1008 VV RVG vorzunehmen.

Somit ergibt sich folgende Berechnung: 2.996 € x 1,6 zzgl. Auslagenpauschale iHv 20 € = 4.813,60 €.

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Das heißt, für die 2 RI wurde der Gegenstandswert nicht zusammengefasst, sondern nur die geforderten Erhöhungsgebühren minimiert
aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit.



Fazit

Es wurden eine Menge Punkte sich gegenseitig um die Ohren gehauen, schade das niemand weiter in die Diskussion eingestiegen ist.
Aber es zeigt, das man eine Menge Punkte diskutieren kann. Ob sie richtig oder falsch sind, dahingestellt, wir sind keine Juristen
und werden wohl auch viele Sachen nicht so sehen wie ein Jurist. Aber egal ob Baxters Recherchen, die Veröffentlichungen der GAG
oder die wildesten Diskussionen, bilden sie nach m-E. Basis von neuen Anhaltspunkten. Da bin ich mir sicher.

Ob sich das
Delta‘s Streitwert-Modell

  • 1. Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P = 10.000 €

    2. Berechnungs-Streitwert
    Einheits-Ausgangs-Streitwert P2P x Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Berechnungs-Streitwert

    3. Anwaltskosten (mit Auslagenpauschale; ohne MwSt)
    1,3 Gebühren aus dem Berechnungs-Streitwert : Anzahl der in Auftrag gegebenen Abmahnungen = Anwaltskosten je Abmahnung
durchsetzt oder jemand eine andere Argumentation findet, werden wir wohl sehen.


Interessant mal abschließend eine neu mögliche gewagte Diskussion aus einem umstrittenen Urteil eines Hallenser Richter (natürlich
mit einem kleinen Augenzwinkern).


RI vertritt sich in jeder weiteren Sache derselben Angelegenheit selbst

Zwar ging es beim AG Halle, Beschluss vom 09.03.2011 (103 II 6314/10) um Beratungsbeihilfe in weiteren Sachen, aber es lies sich
problemlos auf Filesharing anwenden.

Das AG Halle geht davon aus, dass zwei in zeitlicher Nähe zueinander erfolgte Abmahnungen wegen Filesharing eine einheitliche
Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BeratHiG darstellen, sprich: der Abgemahnte nur einmal Beratungshilfe erhält, der Rechtsanwalt
also nur einmalig rund 80,00 Euro. Auch dann, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind, der
Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss und die Abmahnungen von verschiedenen Rechteinhabern stammen.

Der Abgemahnte könne sich darüber hinaus auch wunderbar selber vertreten, da er „[...]bloß das von der Rechtsanwältin gefertigte
Schreiben[...] abschreiben und die Daten entsprechend anpassen (müsse). Die Wahrnehmung der Rechte sei zudem mutwillig, da jeder,
der seine Anwaltskosten selbst bezahlen müsse, nicht in einem Parallelfall erneut einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

Es ist ja nachzuvollziehen, dass es dem Amtsgericht Halle schwerfällt, die Praxis der Abmahnindustrie zu akzeptieren und einzusehen,
dass ein Anschlussinhaber wegen Anbietens einer einzigen Datei eines Samplers 12 Abmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber erhält.


Urheberverstöße über ein P2P-Netzwerk

Der RI erhält nach dem ersten anwaltlichen Abmahnschreiben, vom beauftragten Rechtsanwalt dieses Schreiben als Textbaustein-Muster-
schreiben (Word-Dokument) und füllt es bei all seinen weiteren 10.000ten Abmahnungen selbst aus unter nur Veränderung des Aktenzeichens,
Namens + Anschrift. Einen Anwalt bedarf es dafür nicht und verhindert unnötige außergerichtliche Gebühren + Kosten zu produzieren.
Dieser wird erst bei einem Klageverfahren wieder notwendig.

Diese Variante ist ja auch aus ökonomischer Sicht zum Vorteil für den jeweiligen RI. :lol:



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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6611 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 16:51

Hallo @Mitleser,

willkommen zurück im “doofen“ Forum. Musste sein. ;)

Das ist doch auch eine gute Sache und dies hat niemand abgestritten. Daran hast aber Du keinen einzigen Anteil! Hier ging es auch nicht Abmahnung gegenüber einen Filesharer, sondern eine EV aufgrund vorangegangener Abmahnung:Abmahner bzw. Loger - gegen Abmahner bzw. Loger.

Ob und wie es sich auf andere Verfahren anwendbar ist - insbesondere bei S&P - oder nur bei BB, ob jeder Abgemahnte Kenntnis über den Inhalt eines Telefongespräches mit seinem Loger hat, ob die Auswertung, der Platte des Filesharer zum Log-Datum, mittels Wireshark vorliegen, werden wir doch sehen.

Ansonsten sehe ich nichts Neues, was auf Deine Person zurückzuführen ist! :lol:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6612 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 17:36

[quoteemMitleser]P.S., aus Interesse: Was soll denn ein "loger" sein?[/quoteem]

Duden, deutsches Wörterbuch
Begriff: Logger, der
Wortart: Substantiv, maskulin
Gebrauch: Seewesen
Bedeutung: kleines Schiff für den Heringsfang
Weiter ist im Duden nichts Brauchbares auffindbar. Eher plausibel, die Ableitung vom Englischen für
log file (Ereignisprotokolldatei: engl. log: Protokoll; engl. file: Datei) übersetzt ins Deutsche
Logdatei bzw. Log-Datei bzw. Log Datei (korrekt eigentlich Protokoll-Datei). Logger hingegen gibt
es auch im Englischen und hat die weitgehende Bedeutung für Messwerterfasser (wird im weiteren ver-
nachlässigt). Durch die Verdeutschung des Englischen werden wohl deshalb vom englischen für log file
abgeleitet worden:
  • 1. die Log-Firma bzw. Log Firma
    2. der bzw. die Loger (englischdeutsch: Mitarbeiter einer Log-Firma bzw. Log Firma)
    3. ich log; du logst; er/sie/es log; wir logen; ihr logt; sie/Sie logen (Konjugation für die berufliche
    Tätigkeit eines Logers) durch die vereinfachte Englischverdeutschung entstand:
    ich loge; du logst; er/sie/es logen; wir logen; ihr logt; sie/Sie logen

    Praxisbeispiel:
    In einer Log-Firma logt ein Loger eine Log-Datei bzw.
    in eine Log Firma logt ein Loger eine Log Datei.

    4. Logbude (Forenjargon; scherzhaft für IT und Protokollierungsfirma eines Rechteinhaber)
    5. Logfritze (Forenjargon; scherzhaft für den Mitarbeiter einer IT und Protokollierungsfirma eines
    Rechteinhaber)
Ich hoffe, alle Unklarheiten sind damit ausgeräumt und die noch nicht im Duden festgelegten Regeln
werden ab sofort beachtet. :lol:

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6613 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 18:48

Deiddel:News



TT.com: Kärntner Schüler muss 50.000 Euro zahlen


Illegales Filesharing ist im Internet nach wie vor ein Problem. Das bekam laut einem Bericht der „Kleinen Zeitung“
auch ein Kärntner Schüler zu spüren.
Klagenfurt – Sie bieten schnellen und bequemen Zugang zu Musik- und Videodateien. Und sind in dennoch oft illegal.
Napster, Kazaa, Gnutella, kino.at oder wie die Webseiten alle heißen, werden dann für die User zur Stolperfalle,
wenn diese dort urheberrechtlich geschützte Materialen tauschen.
Das kam in den letzten Jahren so massiv vor, dass die großen Konzerne längst nicht mehr mit Symbolbestrafungen
zufrieden sind. Zur Abschreckung kommt es immer wieder zu Millionenklagen - auch Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht.
Das musste jetzt nach einem Bericht der „Kleinen Zeitung“ auch ein Kärntner Schüler lernen. Wegen des illegalen
Teilens von Musik- und Videodateien auf seiner Webseite wurde der Bursche von einem großen Musikkonzern verklagt.
Denn als er die Daten auf seine Webseite stellte, hatte er plötzlich Zugriffe aus aller Welt.
Dadurch wurde das Landeskriminalamt auf die illegalen Aktivitäten aufmerksam, eine Hausdurchsuchung war die Folge.
Die Eltern des Schülers fielen aus allen Wolken, als plötzlich die Polizei vor der Tür stand. Letztlich mussten
sich die Kärntner mit dem Konzern auf einen Vergleich von 50.000 Euro einigen.

Der Filesharing-Bereich ist im Internet immer noch eine Grauzone. Denn für das reine Downloaden kann man laut
Verbraucherschützern nicht belangt werden – für das Bereitstellen und damit Verbreiten allerdings schon. Ungeklärt
ist außerdem noch die Frage, ob man sich beim Ansehen von illegalen Fernsehstreams auch strafbar macht. Aber wie
das Beispiel aus Kärnten zeigt, ist Vorsicht die Mutter der Porzellankiste.

Quelle: TT.com

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6614 Beitrag von Süddäne » Dienstag 2. August 2011, 20:38

ich hab nochmal eine Frage zum Streitwert.
Warum steht denn in einer Abmahnung ein Streitwert von 10.000€ für die Berechnung der Gebühren.
Im Gerichtsbeschluss (gegen den Provider) für die Herausgabe der Anschriften steht aber: Höhe des Regelstreitwertes 3.000€
Aber da weiß das Gericht doch schon, anhand des Hashwertes der ja mitgescannt wurde, um welchen Musik- oder Filmtitel es sich Handelt.
Warum sagt man da Streitwert 3.000€ und könnte man nicht auch den Wert für die RA-Gebühren fordern.

sip
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6615 Beitrag von sip » Mittwoch 3. August 2011, 00:07

@all
Grade lief in Akte 2011 zum zichsten mal eine Infoveranstaltung zum Thema abgemahnt und dann?
In dem Beitrag wurden drei, bereits ausführlich diskutierte Fälle ausgegraben, und mit unzähligen
Halbwahrheiten und Unwahrheiten gespickt dem Zuschauer verkauft.
Die Akte Redakteure sollten ihren Hut nehmen und abdanken.
Z.B. dem Zuschauer die Vertragsstrafe in der UE als normal gängige Abmahnungskosten zu verkaufen ließ mich
fast dazu verleiten eine Ehec-Gurke gegen meinen Fernseher zu werfen.
Mit einer fremden IP an einer Tauschbörse teilnehmen zu können fand ich dann jedoch wieder amüsant.
Klar kann man über verschiedene proxys seine IP fälschen, aber wie soll das dann in einem P2P Netzwerk
funktionieren. Genau, nämlich gar.net
So eine Volksvera... . In der Hoffnung auf weiteren unterhaltsamen Blödsinn wurde Sat1 soeben von mir auf
Platz 1 meiner Fernbedienung programmiert.

Guts Nächtle

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6616 Beitrag von Waldschrat » Mittwoch 3. August 2011, 06:15

Grazer57 hat geschrieben:Link, 02.08.2011, Akte20.11

@ sip


Ob ein "Man-in-the-middle" Angriff möglich ist, und damit ein filesharing,
sollten mal die Techniker beurteilen.
RA Solmecke wird da schon nichts falsches erzählt haben? Oder etwa doch?
Neu ist der Gesichtspunkt jedenfalls nicht.
.
Für einen MITM brauchts schon ein paar Voraussetzungen, die normalerweise in der zuhause/DSL Umgebung nicht gegeben sind.
Das hindert aber einen Übeltäter nicht daran, einen Rechner mit einem Trojaner auszustatten, der dann
- mit der wahren IP des Anschlussinhabers - allerlei unerwünschtes tut, sei es Spamversand, Morddrohungen, oder Filesharing. Es gibt Situationen, wo auch ein Virenscanner das Problem nicht erkennt
... und seitdem mal auf dem Webserver des Arbeitsministeriums so ein Störenfried war, sollte man wohl sagen, dass man von einer Privatperson wohl nicht einen höheren Sicherheitsstandard verlangen kann, als ihn hier die Profis leisten :)

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6617 Beitrag von d000883 » Mittwoch 3. August 2011, 10:56

Der SAT1-Beitrag kam aus der Konserve.
Wurde bereits im März genau so gesendet.
Sommerloch...

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6618 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2011, 12:41

Hallo delta,

... das P r o b l e m ... i s t ... b e k a n n t !

... na prima ... und was passiert?



Was immer passiert,

Bild

Wenn die zig-tausend unberechtigt Abgemahnten mal aus den Pötten kämen und sich regen, bestünde vielleicht Handlungsbedarf. Solange aber nur wenige Einzelne sich regen, wird es weiter im Auge behalten.

Es gibt doch so viele Möglichleiten auf Bundes- bzw. Kommunalebene, Petitionen usw.. Da müsste man sich erst einmal dafür interessieren und aus der anonymen Deckung hervortreten.

So isses.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6619 Beitrag von Steffen » Donnerstag 4. August 2011, 14:43

ich bin für jede schandtat - immer - bereit. man müsste aber einen weg
finden, ehe man anfängt, wo sehr viel betroffene mit unterschreiben.
und wenn es nur als mitgeteilte name + anschrift ist oder etwas ähnliches.

einen brief von delta und den verrückten brachialen bayern - verpufft.

vg steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6620 Beitrag von sip » Donnerstag 4. August 2011, 20:45

Eine interessante Sicht der Dinge. Ich würde mich über den Kommentar eines mitlesenden
Anwaltes freuen.

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