Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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sitka80
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1061 Beitrag von sitka80 » Dienstag 2. August 2011, 09:00

Steffen hat geschrieben:Wenn Waldorf Frommer den Anspruch nicht begründet, gibt es auch kein Klageverfahren, denn ohne Klageschrift - keine Klage. Aber das glaub mal nicht, bis jetzt wurden alle Ansprüche begründet.

VG Steffen
Daraus schlussfolgere ich als sich nicht völlig Auskennender ;) , dass wenn ein Mahnverfahren eingeleitet und dem widersprochen wurde, zwingend eine Klagen von WF folgt.
Gruß Sitka

3r4zZ1n
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1062 Beitrag von 3r4zZ1n » Dienstag 2. August 2011, 09:12

Super Steffen, danke jetzt habe ich es kapiert.

WF muss also beantragen das die Sache abgegeben wird. Das heißt wenn es beantragt wird, bekomme ich sozusagen Post vom Gericht, das die Sache abgegeben wurde.

Nächste Frage: Wann verjährt das ganze dann. Sprich wir haben jetzt August, die 6 Moante sind lange rum des Widerspruchs beim MB und es gab noch keine Post wegen Abgabe ans Gericht.

Hätte WF bis zum 30.06. die Abgabe beantragen müssen, oder gibt es ein weiteres Schlupfloch in der Sache? Und die Sache ist immer noch nicht verjährt?

3r4zZ1n
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1063 Beitrag von 3r4zZ1n » Dienstag 2. August 2011, 09:32

Dennnoch muss es ja gesetzlich geregelt sein, wann dann die Verjährung einsetzt. So wie ich es verstanden haben, hemmt dann ja jede weitere Handlung die Sache wieder um 6 Monate, wenn aber diesbezüglich keine Handlung geschieht, müsste ja Verjährung eingetreten sein?

edit: habe gerade das gefunden
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:

•Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
•Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
•Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
•Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
•Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.
Das bedeutet ja wirklich, das es solange gehemmt (unterbrochen ist) bis sie etwas tun und wenn sie nichts tun, tritt auch keine Verjährung ein?!

Also hast du wohl mit deiner Aussage das alle die einen MB erhalten haben, verklagt werden, wohl recht.

3r4zZ1n
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1064 Beitrag von 3r4zZ1n » Dienstag 2. August 2011, 11:43

Das habe ich ebenfalls gefunden, also den Gesetzestext dazu. Hier dürfte Artikel 2 sehr interesant sein:
.§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung.(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
edit: Darauß lese ich, genau in dem Moment wo irgendwer der beteiligten Personen Kenntnis von meinem Widerspruch erlangt (Die Frage ist ob Gericht oder Kläger) und danach 6 Monate lang keine weitere hemmende Handlung (in dem Fall sollte es ja die Beantragung des Abgebens an das Streitgericht sein) passiert, ist die Hemmung aufgehoben. In dem Fall müsste es ja dann nur noch ein paar Tage laufen. Sprich wurde der MB am 20.12.2010 beantragt, laufen nach den 6 Monaten die restlichen 11 Tage der Verjährung ab oder?

Das Bedeutet:

Verjährung wird mit der Formel: Zeit bis MB beantragt wurde +Zeitraum zwischen Beantragung MB und Kenntnisnahme des Widerspruchs + 6 Monate + Restzeit der Ablaufdauer der Verjährung bis MB beantragt wurde

20.12.2010 + 10 Tage?? + 6 Monate + 11 Tage = 10.07.2011 um 24:00 wäre es verjährt??? Wäre das korrekt?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1065 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 13:50

Verjährung wird mit der Formel: Zeit bis MB beantragt wurde +Zeitraum zwischen Beantragung MB und Kenntnisnahme des Widerspruchs + 6 Monate + Restzeit der Ablaufdauer der Verjährung bis MB beantragt wurde
20.12.2010 + 10 Tage?? + 6 Monate + 11 Tage = 10.07.2011 um 24:00 wäre es verjährt??? Wäre das korrekt?
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gemäß § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Eingang Antrag MB 20.12.2010 (Hemmung) + 6 Monate (Ende Juni) + Zeit 20. -31.12.2010

Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird (letzte Verfahrenshandlung des Antragstellers), setzt die Hemmung wieder um neue 6 Monate ein. Eine Möglichkeit bietet der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.

Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens durch WF am 20.06.2010 + 6 Monate

Letztendlich muss nach m.E. ein Anwalt im Klageverfahren prüfen, ob der Anspruch verjährt ist oder zu recht besteht.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1066 Beitrag von mahnomann » Dienstag 2. August 2011, 14:10

So... heute bekam nun auch ich die Abgabenachricht des Mahngerichts Coburg an das AG München. Mein Widerspruch war bereits Ende Dez. 2010. Das wären dann zwar insgesamt fast 7 Monate zwischen Widerspruch und Abgabenachricht, aber den Rest machen wahrscheinlich die eingeräumten Bearbeitungsfristen aus. Ich gehe davon aus, dass WF professionell genug ist die Fristen einzuhalten.

Wann ist der sinnvollste Zeitpunkt einen Anwalt zu beauftragen? Sofort oder erst nach Erhalt der Klageschrift vom AG München?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1067 Beitrag von 3r4zZ1n » Dienstag 2. August 2011, 15:11

Steffen hat geschrieben:
Verjährung wird mit der Formel: Zeit bis MB beantragt wurde +Zeitraum zwischen Beantragung MB und Kenntnisnahme des Widerspruchs + 6 Monate + Restzeit der Ablaufdauer der Verjährung bis MB beantragt wurde
20.12.2010 + 10 Tage?? + 6 Monate + 11 Tage = 10.07.2011 um 24:00 wäre es verjährt??? Wäre das korrekt?
Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gemäß § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Eingang Antrag MB 20.12.2010 (Hemmung) + 6 Monate (Ende Juni) + Zeit 20. -31.12.2010

Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird (letzte Verfahrenshandlung des Antragstellers), setzt die Hemmung wieder um neue 6 Monate ein. Eine Möglichkeit bietet der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.

Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens durch WF am 20.06.2010 + 6 Monate

Letztendlich muss nach m.E. ein Anwalt im Klageverfahren prüfen, ob der Anspruch verjährt ist oder zu recht besteht.

VG Steffen

Das sagte ich ja: Also ich geh von eienr Dauer ungefähr ca 10 Tage aus. Also der Zeitraum Beantragung MB beim Mahngericht bis Widerspruchseingang.

Folglich kann man Rechnen Verjährungsende (31.12.2010) + Hemmung von 6 Monaten + 10 Tage Bearbeitungszeit wäre ca der 10.07.2011. Bis dahin muss der Antrag beim Mahngericht sein über die Abgabe ans Streitgericht. Wie lange braucht in der Regel so ein Schreiben vom Mahngericht über die Beantragung der Abgabe? Ich denke mal auch nicht länger als 10 Tage?

Wie mahnomann ja schon schrieb, bekam er jetzt erst das Schreiben darüber. Ich glaube doch nciht das der Weg von Mahngericht bis zum Gemahnten mehr als 20 Tage braucht?!

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1068 Beitrag von mahnomann » Dienstag 2. August 2011, 16:11

3r4zZ1n hat geschrieben:Wie mahnomann ja schon schrieb, bekam er jetzt erst das Schreiben darüber. Ich glaube doch nciht das der Weg von Mahngericht bis zum Gemahnten mehr als 20 Tage braucht?!
Die Post vom Mahngericht brauchte 3 Werktage. Die insgesamt 7 Monate Zeit seit meinem Mahnbescheid-Widerspruch dürften sich verteilen auf:
1. Bearbeitungszeit Coburg bzgl. Widerspruch
2. Coburg->WF: Benachrichtigung über erfolgten Widerspruch
3. Dramatiksteigernde Stillhaltezeit WF
4. WF->Coburg: Beantragung Zivilprozess
5. Bearbeitungszeit Coburg bzgl. Abgabe an AG München
6. Coburg->Ich: Benachrichtigung Abgabe

Wenn die Klageschrift ankommt, werde ich meinen Anwalt natürlich Akteneinsicht beantragen und die Einhaltung der Verjährungsfrist prüfen lassen. Dann werden wir ja im Detail sehen, wie die Uhren bei Gericht wirklich ticken... ;)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1069 Beitrag von Steffen » Dienstag 2. August 2011, 16:33

So solltest Du es machen und halte uns einmal auf den Laufenden.
Alles andere ist leider triste Theorie. :lol:

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1070 Beitrag von sybille1985 » Dienstag 2. August 2011, 21:02

am wochenende war ich in einem hamburger club mit freunden einen trinken,ich bekam dann ein gespraech an unserem tisch mit wo es um solche abmahnungen ging wie bei vielen von uns.
einer der gespraechspartner war anwalt fuer urheberrecht,ich habe mich da einfach mal mit hineinziehen lassen und mich mit unterhalten.
ich habe unter anderem erfahren das viele faelle garnicht vor gericht landen weil die loggerfirmen nur sehr kurze uploadzeiten belegen können, laut auskunft des anwalts wuerden diese den gerichten nicht genuegen und somit nerven die absahner lieber mit ein paar schreiben bevor sie ruhe lassen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1071 Beitrag von janigu » Dienstag 2. August 2011, 22:56

Hallo,
ich habe am Samstag eine Abmahnung (28.07.11) von den WFs bekommen für den Zeitpunkt März 2010 (!!). Die Vorratsdatenspeicherung ist nur für kurze Zeiträume zulässig. Demnach müssten diese Daten ja über 1 Jahr in der Schublade gelegen haben. Zudem sollte ich die UE innerhalb von 7 Tagen zurückschicken, wobei diese kurze Frist ja gar keinen Sinn macht, da ich ja dann schon über 1 Jahr Zeit gehabt hätte, das benannte Werk weiter zu veröffentlichen. Außerdem war ich zum genannten Zeitpunkt (glaube mich jedenfalls zu erinnern) gar nicht anwesend, da ich nach einer Auslandsreise noch meine Familie besucht hatte. Was mir auch noch aufgefallen ist, laut Ermittlungsdatensatz ist der Zeitpunt 10.03.2010 und als Anschlussinhaberin bin ich mit meiner jetzigen Adresse aufgeführt. Seit März 2010 bin ich ganze 2x innerhalb der gleichen Stadt umgezogen und wohne in der im Ermittlungsdatensatz genannten Anschlussinhaber-Adresse erst seit gut 4 Wochen. Somit ist der Ermittlungsdatensatz doch fehlerhaft oder? Kann ich da irgendwas gegen tun? Da ich leider auch nicht mehr 100% nachvollziehn kann, ob ich im März wirklich bei meiner Familie zu Besuch war (Kontoauszüge zeigen gähnende Leere im besagten Zeitraum). Habe bereits die modifizierte UE per Fax hingeschickt und morgen geht das Original raus.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1072 Beitrag von Steffen » Mittwoch 3. August 2011, 00:31

Leider ist es immer wieder zu beobachten, das entweder möglicherweise etwas zurückgehalten wird für schlechte Zeiten, etwas im IP-Keller vergessen wird oder was weiß ich. Den wahren Grund werden wir wohl nie erfahren.

Leider aber trotz vielleicht moralischer Verwerflichkeit im gesetzlichen Rahmen, da die 3 jährige Verjährung auch für den Abmahner gilt.

Mod. UE im Doppelversand ist grundlegend richtig innerhalb der Frist. Akteneinsicht sollte man auch nehmen, hierzu hat man aber nach dem OLG Köln nur 14 Tage Zeit mit Erhalt der Abmahnung. Nichtzahlen ist die Alternative.

Im Weiteren sollte man, soweit es geht und möglich ist, Beweise für die Abwesenheit sammeln. Wenn man im Ausland war, muss ja es nachweisbar sein.

Vorgehensweisen eines Abgemahnten

VG Steffen

janigu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1073 Beitrag von janigu » Mittwoch 3. August 2011, 07:38

Darf ich die Akteneinsicht als alleinige Person beantragen oder brauch ich dazu einen Anwalt? Hab beim Durchforsten des Forums hier mal sowas gelesen, dass Anwaltspflicht ist.
Und der fehlerhafte Ermittlungssatz (eindeutig falsche Adresse der Anschlussinhaberin zum damailigen Geschehen)... da komm ich nicht gegen an?

d000883
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1074 Beitrag von d000883 » Mittwoch 3. August 2011, 11:09

Zumindest beim LG Köln (Telekom) ist die Akteneinsicht ohne Anwalt o.P. möglich.
In Bielefeld nur mit Anwalt.
München schickt wohl die IP-Listen (Datenschutz) nicht mit.

janigu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1075 Beitrag von janigu » Mittwoch 3. August 2011, 14:36

Und kann mir jemand was zu dem fehlerhaften Ermittlungsdatensatz was sagen? Also wegen der falsch ermittelten Adresse zum damaligen Geschehen?

ChrisO
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1076 Beitrag von ChrisO » Mittwoch 3. August 2011, 14:45

Ich kann dir zwar nicht sagen, was das juristisch bedeutet, aber in deinem Fall würde es ja bedeuten, dass deine IP mehr als ein Jahr beim Provider gespeichert worden ist, was natürlich eine endlose Sauerei wäre aber leider m.M. dem Gericht egal ist.

Genauso gut kann es ein Ermittlungsfehler sein, aber um das heraus zu finden brauch man viel Glück. Ich an deiner Stelle würde die Angelegenheit einem Fachanwalt geben wenn ich weiß, dass ich keine Filesharing- Software benutzt habe.

d000883
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1077 Beitrag von d000883 » Mittwoch 3. August 2011, 14:53

Was willst du da wissen?
Aus der Akteneinsicht kannst du nur erkennen, ob die dir vorgeworfene IP-Adresse (mit dem entsprechenden Log-Zeitpunkt) auch im Auskunftbeschluss auftaucht. Mehr erstmal nicht.
Wenn die IP-Adresse nicht dabei ist, ist es möglich, dass sie deine Daten von wo anders (z.B. Telefonbuch) bekommen haben. Das würde ich aber mal ausschließen.
Wenn du Glück hast, findest du in der Liste "Unstimmigkeiten". Z.B. die selbe IP-Adresse an mehreren aufeinander folgenden Tagen. Mit dieser Masche arbeitet C-S-R. Ist denen aber zum Verhängnis geworden (OLG Köln 6 W 5/11).
Ist deine IP-Adresse (einmal) dabei, bist du so schlau wie zuvor.
Jetzt kann eigentlich nur noch ein Zahlendreher / Übertragungsfehler die Ursache sein. Und den nachzuweisen ist ein Ding der Unmöglichkeit...
So weit ich weiß, loggt Waldorf (bzw. seine Loggerbude) aber immer mehrer Zeitpunkte an unterschiedlichen Tagen. Wenn jetzt bei mehreren IP-Adressen dein Anschluss rausgekommen ist, dann... könntest du Probleme im Falle einer Klage bekommen.

Zum Thema Adresse: läuft der Post-Nachsendeantrag noch? Ansonsten kann es sein, dass die Post wieder an den Absender ging (unbekannt verzogen) und sie deine neue Anschrift vom Einwohnermledeamt bekommen haben.
Ich verstehe deine Aussage "Adresse auf dem Ermittlungsdatensatz" nicht genau.

sang
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1078 Beitrag von sang » Mittwoch 3. August 2011, 15:21

@d000883

Weil ich in dem Bereich von Filesharing unmündig bin, möchte ich Dich gern fragen:
Wie konnte die Loggerbude von WF auf die IP-Adresse kommen, die angeblich meinem Anschluss soll zugeteilt worden sein? Ich hatte in meinem PC nicht einmal eine Filesharing-Software. Und immer noch keine. Also, was war es (ja, möglicherweise), das diesen Unfug verursacht hat?

Mit freundlichem Gruss
sang

janigu
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1079 Beitrag von janigu » Mittwoch 3. August 2011, 16:09

@d000883
Der Ermittlungsdatensatz enthält neben "Beginn Angebot", "Ende Angebot", "IP-Adresse", "File-Hash" und "Werk" auch die folgenden Merkmale:
"Provider", "Benutzerkennung" und "Anschlussinhaber". Und unter "Anschlussinhaber" ist meine aktuelle Adresse eingetragen, es müsste (meines Erachtens) jedoch die Adresse zum Zeitpunkt "Beginn und Ende Angbot" dort eingetragen sein, was meiner vorletzten Wohnung bzw. der Adresse derer entsprechen müsste. Somit ist der Ermittlungsdatensatz meiner Meinung nach fehlerhaft bzw. wurde erst kürzlich erstellt, da ich erst vor 4 Wochen in meine aktuelle Adresse gezogen bin. Der Tatzeitpunkt fand also in Wohnung A statt, ich wohnte inzwischen in Wohnung B und bin nun in Wohnung C gezogen. Die Anschlussinhaber-Adresse läuft auf Wohnung C, obwohl Tatvorgang zum Zeitpunkt in Wohnung A stattgefunden haben soll. Ich hoffe, das war jetzt besser verständlich?
Und Du hast Recht, ich wüsste jetzt auch nicht, was ich mir von der Akteneinsicht versprechen würde...

d000883
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#1080 Beitrag von d000883 » Mittwoch 3. August 2011, 16:30

janigu hat geschrieben:Der Ermittlungsdatensatz enthält neben "Beginn Angebot", "Ende Angebot", "IP-Adresse", "File-Hash" und "Werk" auch die folgenden Merkmale:
"Provider", "Benutzerkennung" und "Anschlussinhaber". Und unter "Anschlussinhaber" ist meine aktuelle Adresse eingetragen.
Wann sie deine Adresse auf das Blatt Papier geschrieben haben, und auf welchen Wegen sie deine Aktuelle Adresse ermittelt haben, ist völlig unerheblich.
Die Telekom speichert die Verbindungsdaten für 7 Tage. Also lag der Beauskunftungsbeschluss innerhalb dieser 7 Tage vor (wovon ich ausgehe) und der Vorgang die restliche Zeit bei denen in der Schublade, oder sie haben einen "Quick Freeze" http://de.wikipedia.org/wiki/Quick_Freeze beantragt.

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